[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11581
17. Wahlperiode 22. 11. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Frank
Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11070 –
Themen und Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechungen im Herbst 2012
und früher
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) handelt es sich um ein im
Regelfall halbjährliches Treffen von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes
und der Länder auf der Referatsleitungsebene, um sich zu aktuellen
Fachfragen des Ausländerrechts auszutauschen und zu verständigen. Gegenstand der
Besprechung können aktuelle Gerichtsurteile, Probleme der
ausländerbehördlichen Praxis oder Fragen der Umsetzung neuer Gesetzesvorschriften, aber
auch eher technische Fragen bürokratischen Verwaltungshandelns sein.
Teilweise geht es um sehr kleinteilige Probleme, die nur kleine Personengruppen
betreffen, teilweise aber auch um grundsätzliche Fragen und
Richtungsentscheidungen. Obwohl die Beteiligten der ARB nicht durch entsprechende
Weisungen bevollmächtigt sind und auch keine verbindlichen Entscheidungen
treffen, können sich aus diesem regelmäßigen Austausch auf der Fachebene
dennoch wichtige Impulse für neue Gesetzgebungsvorhaben oder auch
Empfehlungen für die ausländerbehördliche Praxis ergeben.
Dieser wichtigen Bedeutung der ARB entspricht es nicht, dass das Gremium
weitgehend im Verborgenen handelt und keinerlei Informationen über die
jeweiligen Beratungen an die Öffentlichkeit gelangen. Eine demokratische
Kontrolle und kritische Wahrnehmung dieses wichtigen Organs der Exekutive im
Bereich des Aufenthaltsrechts ist damit kaum möglich.
Eine Übersicht der auf der letzten ARB von Ende März 2012 in Berlin
besprochenen Themen und Vereinbarungen ist der Antwort der Bundesregierung
vom 3. September 2012 auf die Schriftliche Frage 13 der Abgeordneten Ulla
Jelpke zu entnehmen (Bundestagsdrucksache 17/10606) – allerdings ergeben
sich aufgrund der Kürze der Angaben zu einigen Tagesordnungspunkten
(TOP) weitere Nachfragen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. November 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11581 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) handelt es sich um ein Bund-
Länder-Gremium, in dem Vertreter des Bundesministeriums des Innern (BMI),
des Auswärtigen Amtes (AA), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS) und der Innenministerien und -senatsverwaltungen der Länder in der
Regel auf Referatsleitungsebene Fragen des Aufenthaltsrechts besprechen.
Dem Rang der Teilnehmer entsprechend werden keine politischen
Leitentscheidungen getroffen. Die teilnehmenden Ministerialbeamten sind nicht durch
Weisungen ihrer jeweiligen Hausleitungen befugt, verbindliche Entscheidungen zu
treffen. Bei dem Treffen auf Arbeitsebene findet vielmehr eine analytisch-
sachliche Auseinandersetzung mit Fachfragen statt, denen angesichts der Vielzahl
der Tagesordnungspunkte und der Unverbindlichkeit der zu treffenden
Entscheidungen in der Regel keine Abstimmungen mit der Behördenspitze
vorausgehen.
Die Erörterungen im Rahmen der ARB dienen als Ausgangspunkt zur
vertieften Auseinandersetzung mit einzelnen Problembereichen in den zuständigen
Fachministerien und können fachliche Impulse für spätere
Gesetzgebungsverfahren geben. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse
der ARB noch nicht eine in den Bundesressorts zuvor abgestimmte einheitliche
Haltung der Bundesregierung wiedergeben und die Abstimmung innerhalb der
Bundesregierung weder ersetzen wollen noch ihr vorgreifen können. Eine
Kundgabe der Besprechungsinhalte und -ergebnisse könnte regelmäßig dazu
führen, dass laufende oder künftige Abstimmungen innerhalb der
Bundesregierung der parlamentarischen Kontrolle unterworfen würden, bevor sich die
Bundesregierung zu einzelnen Problembereichen selbst positioniert hat.
Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu
entsprechen, besteht aber in aller Regel dann nicht, wenn die Information zu einem
Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen
Kompetenz der Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt
sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst
nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]).
Die Beratungen der ARB befinden sich vielfach in einem derart frühen
Verfahrensstadium, dass ein offener Meinungsaustausch erwünscht ist und auch
praktiziert wird, da er für den folgenden Willensbildungsprozess der Regierung
unverzichtbar ist.
1. Welche Themen wurden mit welchem Ergebnis auf der letzten ARB von
Ende September 2012 besprochen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache
17/10606, Schriftliche Frage 13 bzw. in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9719, Antwort zu
Frage 5 darstellen, soweit erforderlich jedoch bitte etwas detaillierter, um
den debattierten Gegenstand, den Verlauf der Debatte und die gefassten
Vereinbarungen nachvollziehen zu können)?
Ein abgestimmtes Protokoll der ARB vom 9. und 10. Oktober 2012 liegt derzeit
noch nicht vor. Über etwaige Besprechungsergebnisse der ARB kann keine
Auskunft erteilt werden, da hierüber zwischen den Teilnehmern noch ein
Konsens hergestellt werden muss. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Bei der ARB wurden folgende Themen erörtert:
– TOP 1: Rechtsgrundlage für eine Visumerteilung an Kinder zur
medizinischen Behandlung in Deutschland.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11581– TOP 2: Aufenthalt verletzter afghanischer Kinder zur medizinischen
Versorgung in Deutschland; hier: Initiative des Vereins „Kinder brauchen uns“
KBV e. V., Mülheim.
– TOP 3: Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) vom 4. September 2012 zur Einschränkung des
Sprachnachweises beim Ehegattennachzug zu Deutschen (BVerwG 10 C 12.12).
– TOP 4: Teilnahme am Integrationskurs/Sprachkenntnisse.
– TOP 5: Rechtsanspruch beim Ehegattennachzug (§ 28 Absatz 1 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).
– TOP 6: Familiennachzug bei Visum zur Erwerbstätigkeit.
– TOP 7: Kindernachzug nach § 32 AufenthG.
– TOP 8: Konsequenzen aus dem Urteil des BVerwG vom 19. April 2011
(BVerwG 1 C 16.10) – Aufenthaltserlaubnis bei Ex-tunc-Rücknahme der
Einbürgerung.
– TOP 9: Ausstellung mehrerer Aufenthaltstitel bei Besitz mehrerer Pässe.
– TOP 10: Behördliches Anfechtungsrecht missbräuchlicher
Vaterschaftsanerkennungen; Auswirkungen des Bundesgerichtshof – Beschlusses vom
27. Juni 2012 (XII ZR 89/10).
– TOP 11: Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei länderübergreifenden
Sachverhalten; Auswirkungen des BVerwG-Urteils vom 22. März 2012
(BVerwG 1 C 5.11).
– TOP 12: „Ausländerbehörde – Willkommensbehörde“, geplantes
Modellprojekt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
– TOP 13: Vorgehensweise bei der Adressermittlung über die
Ausländerbehörden zu Forschungsprojekten.
– TOP 14: Abstimmung der Verfahrensweise im Hinblick auf die steigenden
Zugangszahlen im Asylverfahren.
– TOP 15: Ansprechpartner der Länder für das European Asylum Support
Office (EASO) zum Thema Altersfeststellung bei unbegleiteten
Minderjährigen.
Das Thema wurde von der Tagesordnung genommen.
– TOP 16: Bevorstehende humanitäre Aufnahmen.
– TOP 17: Wohnsitzauflage bei humanitären Aufenthaltserlaubnissen.
– TOP 18: Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den §§ 23a, 25 Absatz 3, 4
und 5 AufenthG an Opfer von Menschenhandel: Erfahrungen und
Perspektive.
– TOP 19: Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der
Europäischen Union – Einzelfragen zur Erteilung einer Blauen Karte EU.
– TOP 20: Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte.
– TOP 21: Benennt § 18 Absatz 6 AufenthG eine Erteilungsvoraussetzung
oder „nur“ einen Versagungsgrund?
– TOP 22: Bericht des BMAS über Überlegungen zur Neugestaltung der
Beschäftigungsverordnung.
– TOP 23: Einreise von chinesischen Schülern zum Zwecke des
Schulbesuchs.
– TOP 24: Ausländerrechtliche Behandlung von Fremdsprachenassistenten.
Drucksache 17/11581 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– TOP 25: Aufenthalt zum Zwecke der Tätigkeit als Au pair; Fragen der
Zulassung von Au pairs in Gastfamilien, in denen ein Gastelternteil aus dem
Herkunftsland des Au pairs stammt.
– TOP 26: Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe „Vollzugsdefizite“.
– TOP 27: Entscheidung des BVerwG vom 10. Juli 2012 (BVerwG 1 C 19.11)
zum Erfordernis einer gleichzeitigen Befristung der Wirkungen von
Ausweisungen sowie zum Antragserfordernis des § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG.
– TOP 28: Aufnahme der AZR-Nummer in die Liste der gemäß § 73 Absatz 2
und 3 Satz 1 AufenthG im Rahmen der automatisierten Sicherheitsanfrage
zu übermittelnden personenbezogenen Daten.
– TOP 29: Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei in anderen Ländern
Inhaftierten.
– TOP 30: Rückführung in den Irak.
– TOP 31: Absprache mit dem Parlament bei aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen für den Fall anhängiger Petitionen.
– TOP 32a: Speicherung von Daten in der Ausländerdatei A.
– TOP 32b: Geplante Neufassung des Transplantationsgesetzes zum 1.
November 2012.
– TOP 32c: Deaktivierung der eID-Funktion bei Auslieferung des eAT.
– TOP 32d: Hinweis auf assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht und
Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Absatz 5 AufenthG
(BVerwG 1 C 6.11).
– TOP 32e: Visa-Warndatei.
– TOP 32f: Asyl- und Migrationsfonds (AMF) – Unterrichtung der Länder
über den Sachstand durch das BMI.
– TOP 32g: Lebensunterhaltssicherung syrischer Studenten.
– TOP 32h: Termin der nächsten Sitzung.
Fragen zur ARB vom Frühjahr 2012
2. Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
17/10606, Schriftliche Frage 13 zu TOP 3 der ARB von Ende März 2012
zu verstehen, wonach es keine Weisung des Auswärtigen Amts gibt,
Privatpersonen oder Verfahrensbevollmächtigte zur Auskunftserteilung im
laufenden Visumverfahren an die Ausländerbehörden zu verweisen?
a) Soll es (künftig) keine solche Weisung geben, oder gibt es eine solche
Weisung nicht?
b) Ist der Verweis an die Ausländerbehörden zur Auskunftserteilung im
laufenden Visumverfahren gängige Praxis, und wenn ja, wie wird dies
begründet, und welche Folgen hat dies für die Betroffenen, oder erfolgt
dies nur im Ausnahmefall, und warum hat sich die ARB überhaupt mit
diesem Thema befasst?
c) Wie ist die Rechtslage nach Ansicht der Bundesregierung bzw. wie
sähe eine wünschenswerte Praxis aus?
Das Auswärtige Amt hat auf entsprechende Nachfrage eines Landes mitgeteilt,
dass keine entsprechende Weisungslage existiert, nachdem eine
Ausländerbehörde dieses Landes verstärkt mit entsprechenden Anfragen konfrontiert
wurde.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/115813. Welcher gesetzgeberische Anpassungsbedarf wird in Bezug auf die
Annullierung erschlichener Visa im Binnengrenzgebiet diskutiert (TOP 4), und
welche Probleme gibt es in welchem beobachteten Umfang in der Praxis?
Erörtert wurden die Kompetenzverteilung zwischen Bundespolizei und
Ausländerbehörde zur Annullierung erschlichener Visa. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Probleme gibt es in welchem beobachteten Umfang in Bezug
darauf, dass die Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels von der
Gültigkeitsdauer des Passes entkoppelt werden sollte (TOP 7), und welche
Lösung plant das Bundesministerium des Innern (BMI) oder wurde bereits
beschlossen?
Könnte der Gültigkeitszeitraum im elektronischen Aufenthaltstitel unabhängig
von der Passgültigkeit eingetragen werden, könnte dies zur Folge haben, dass
die eID-Funktion über die Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzes
benutzt werden könnte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
5. Welcher konkrete Anpassungsbedarf des § 28 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) infolge der Anwendung des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG
beim Familiennachzug zu Deutschen wurde zu TOP 9 aufgrund welcher
praktischen Erfahrungen debattiert bzw. zumindest von einzelnen
Teilnehmenden gesehen?
Probleme im Zusammenhang mit § 28 AufenthG wurden mit Blick auf den im
Rahmen des „Zwangsheiratsbekämpfungsgesetzes“ im Juli 2011 eingeführten
§ 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG gesehen. Dieser sieht vor, dass bei Ausländern,
die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf höchstens ein Jahr befristet werden soll,
solange der Ausländer den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen
hat.
6. Was konkret wurde bei TOP 12 zur Frage der Feststellung eines erkennbar
geringen Integrationsbedarfs im Rahmen des § 30 Absatz 1 Satz 3
Nummer 3 AufenthG debattiert, und was konkret beinhaltet das vom BMI
angekündigte Rundschreiben zu diesem Thema (bzw. was soll es enthalten)?
Im Rahmen des Ehegattennachzuges ist bei der Entscheidung über den
Ausnahmetatbestand des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AufenthG (Befreiung vom
Erfordernis des Sprachnachweises) neben der Hochschul- oder
Fachhochschulqualifikation auch die Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose zu prüfen.
Das beabsichtigte Rundschreiben liegt noch nicht vor.
7. Aufgrund welcher konkreten Erfahrungen sehen die Länder einen
Handlungsbedarf bei der Aufklärung von „Schein-Minderjährigkeit und bei
Täuschung der Altersangabe“, wie ist die Sicht der Bundesregierung zu
diesem Thema, und welche Lösungsansätze wurden debattiert (TOP 14)?
Die Länder benennen die in der Praxis zu beobachtenden Probleme als Folge
der faktisch nicht mehr stattfindenden Verteilung der 16- und 17-jährigen
Asylbewerber und unerlaubt Eingereisten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 17/11581 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Aus welchen Gründen soll es keine Anwendungshinweise zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts 1 V 17.10 zu anrechenbaren Zeiten nach § 26
Absatz 4 Satz 3 und 4 AufenthG geben (TOP 16), obwohl das Urteil aus
Sicht der Fragesteller durchaus auslegungsbedürftig ist?
Aus Sicht der Bundesregierung ist das Urteil des BVerwG hinreichend klar.
9. Welche Positionen wurden bei der Erörterung der Frage des Ablaufens
der Überstellungsfristen nach der Dublin-II-Verordnung in Bezug auf
Fälle des offenen Kirchenasyls vertreten (TOP 17)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. Welche unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der originären
Gesamtzuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) im Dublinverfahren im Rahmen des § 34a des
Asylverfahrensgesetzes wurden zu TOP 18 vertreten, inwieweit wurden die Fragen
inzwischen im Rahmen einer gesonderten Bund-Länder-Besprechung
vertieft, und welche Lösungsansätze oder Handlungsnotwendigkeiten
ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung zu dieser Frage?
Das Thema war Gegenstand dieser Bund-Länder-Besprechung im Mai 2012.
Die Frage, ob im Zusammenhang mit dieser Thematik eine gesetzliche
Klarstellung zur Regelung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern erforderlich
ist, wird derzeit geprüft. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
11. Welche Missbrauchspotenziale konkret wurden im Zusammenhang mit
der Ausnahmemöglichkeit nach Nummer 16.5.2.6 Satz 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG diskutiert (TOP 23)?
Im Zusammenhang mit der Ausnahmemöglichkeit nach Nummer 16.5.2.6 Satz 4
der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG wurden keine
konkreten Missbrauchspotenziale diskutiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass
aus grundsätzlichen bildungspolitischen Erwägungen sowie aus
migrationspolitischen Gesichtspunkten, zu denen auch Missbrauchspotenziale zu zählen
sind, Aufenthaltserlaubnisse für Bildungsgänge, die ausschließlich auf zu
diesem Zweck neueinreisende Ausländer eines Herkunftsstaates ausgerichtet sind,
nur in Ausnahmefällen erteilt werden sollen.
12. Gibt es inzwischen ein Länderschreiben des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales zur einheitlichen Anwendung von § 11 der
Beschäftigungsverfahrensverordnung für junge Geduldete bei Aufnahme einer
Berufsausbildung, und was beinhaltet dies bzw. soll es beinhalten (TOP 24)?
Danach soll bei den Ausländerbehörden darauf hingewirkt werden, dass bei
jugendlichen Geduldeten, die einen Ausbildungsplatz finden, von der
Versagungsregelung des § 11 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) nur
noch Gebrauch gemacht wird, wenn der Jugendliche die
Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten hat.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1158113. Aus welchen Gründen wurde der Erlass eines Abschiebestopps nach
Sri Lanka abgelehnt, aus welchen Gründen wurde hierüber debattiert
(TOP 28)?
Aufgrund der verbesserten Lageentwicklung in diesem Land wurde
einvernehmlich kein Bedürfnis für den Erlass eines Abschiebungsstopps gesehen.
14. Was hat die zugesagte Prüfung des BMI erbracht, ob gesetzlicher
Klärungsbedarf bei Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 6 AufenthG besteht,
und aufgrund welcher praktischen Erfahrungen wurde dies diskutiert
(TOP 29)?
Die Prüfung des BMI ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
15. In welchen Fallkonstellationen sieht die Bundesregierung welche
Probleme bei der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und
Ländern im Rahmen der Abschiebung, und welche Lösungsansätze verfolgt
sie (TOP 30)?
Zuständigkeitsfragen zwischen Ausländerbehörden und Grenzbehörden
können sich ergeben bei Abschiebungen, die nach Ablauf einer durch die
Bundespolizei gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise entstehen. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Warum antwortete die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/9719
zu Frage 3 im Mai 2012, es sei „derzeit noch nicht absehbar, wann die
Überarbeitung“ der Anwendungshinweise zu ARB 1/80 „abgeschlossen
sein wird“ (auf die Frage, wie der Stand der Überarbeitung sei), während
auf der ARB von Ende März 2012 zu TOP 32a den teilnehmenden
Exekutivvertretern weitaus konkreter als den Abgeordneten mitgeteilt
worden war, dass ein erster Entwurf einer überarbeiteten Fassung bis Ende
2012 fertiggestellt sein soll, und was ist zwischen Ende März 2012 und
Ende Mai 2012 gegebenenfalls geschehen, dass die Bundesregierung zu
diesen unterschiedlich konkreten Einschätzungen gekommen ist, bzw.
inwieweit kann sie den Verdacht entkräften, dass den Abgeordneten auf der
genannten Drucksache nicht umfänglich und nach bestem Wissen und
Gewissen geantwortet wurde?
Die Bundesregierung erkennt vorliegend keinen Widerspruch, da mit der
Bekanntgabe über den Zeitpunkt der Erstellung eines ersten Entwurfs der
Anwendungshinweise (der zum Zeitpunkt der ARB im Frühjahr 2012 für Ende 2012
avisiert war) noch keine verbindliche Aussage zum Zeitpunkt ihrer endgültigen
Fertigstellung verbunden war.
17. Welche unterschiedlichen Auffassungen wurden zu der Frage vertreten,
ob ARB-Protokolle auch an nachgeordnete Behörden weitergegeben
werden sollten (TOP 32b), und wie ist bislang die Weitergabe der Inhalte und
Ergebnisse der ARB an nachgeordnete Behörden geregelt?
Eine verbindliche Regelung zur Weitergabe von ARB-Protokollen an
nachgeordnete Behörden existiert nicht.
Drucksache 17/11581 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Wie ist der aktuelle Sachstand zur Umsetzung der Visa-Warndatei (TOP
32i)?
Zurzeit erfolgt beim Bundesverwaltungsamt die technische Umsetzung des am
1. Dezember 2011 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur
Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, das
zum 1. Juni 2013 in Kraft treten wird. Darüber hinaus befinden sich der
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes sowie
der Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Visa-
Warndateigesetz und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes in
der Ressort-, Länder- und Verbändeabstimmung.
19. Wann ist die nächste ARB geplant?
Im April 2013.
Fragen zur ARB vom Herbst 2011
20. Was wurde zum Bericht „Vollzugsdefizite“ (bei der Abschiebung)
berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und welche Vereinbarungen
wurden zu TOP 1 getroffen?
Es wurde die Errichtung einer Arbeitsgruppe vereinbart, die rechtlichen
Anpassungsbedarf im Hinblick auf Probleme der Rechtsanwendung bei der
Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer prüfen soll. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. Was wurde zur Ausstellung von D-Visa mit 12-monatiger Gültigkeit
berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und welche Vereinbarungen
wurden zu TOP 3 getroffen?
Es wurde vereinbart, D-Visa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr
auch für Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung und Erwerbstätigkeit
(Ausnahme: Au pair) und für Aufenthalte, an denen ein besonderes öffentliches
Interesse besteht, zu erteilen, sowie darüber hinaus für Familienangehörige in
diesen Fallgruppen, sofern der beabsichtigte Aufenthalt ein Jahr nicht
übersteigt.
22. Was wurde zu Aufnahmeverfahren aus dem Ausland nach § 22f AufenthG
berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und welche
Vereinbarungen wurden zu TOP 6 getroffen?
Es wurden Fragen der Kostenverteilung diskutiert. Das BMI hat seine bekannte
Position wiederholt, dass spezielle Regelungen zur Kostenaufteilung zwischen
Bund und Ländern bei Aufnahmeverfahren unter Hinweis auf die
finanzverfassungsrechtlichen Regelungen abgelehnt werden.
23. Was wurde zum Familiennachzug im Rahmen der Aufnahme von
Flüchtlingen aus Malta berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und
welche Vereinbarungen wurden zu TOP 7 getroffen?
Es wurden Detailfragen zum Aufnahmeverfahren nach § 22 AufenthG erörtert.
Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1158124. Was wurde zur Frage der Sicherung des Lebensunterhalts bei Bezug von
Leistungen aus dem Bildungspakt berichtet und mit welchem Ergebnis
debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu TOP 10 getroffen?
Es bestand Einvernehmen, dass der Bezug von Leistungen aus dem
Bildungspaket (Leistungen für Bildung und Teilhabe) für Bezieher von Kinderzuschlag
nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bei der Prüfung der
Sicherung des Lebensunterhalts unschädlich ist.
25. Was wurde zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur
Fiktionswirkung bei geringfügig verspätetem Verlängerungsantrag berichtet und mit
welchem Ergebnis debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu
TOP 11 getroffen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
26. Was wurde zur Frage eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Sinne von
§ 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes berichtet und mit welchem Ergebnis
debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu TOP 12 getroffen?
Es wurde die Frage erörtert, wann ein Aufenthaltsrecht als unbefristet im Sinne
des § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu werten ist. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
27. Was wurde zur Frage der Verlängerungsmöglichkeiten im Anschluss an
den Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 4. Dezember
2009 berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und welche
Vereinbarungen wurden zu TOP 14 getroffen?
Es wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die bestehenden
rechtlichen Möglichkeiten ausreichen, um angemessen auf das Auslaufen des
Bleiberechtsbeschlusses reagieren zu können. Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
28. Was wurde zur Zuwanderung von rumänischen und bulgarischen
Staatsangehörigen berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und welche
Vereinbarungen wurden zu TOP 16 getroffen?
Es wurde über die verstärkte Zuwanderung von rumänischen und bulgarischen
Staatsangehörigen und die Folgewirkungen für die Kommunen diskutiert.
Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
29. Was wurde zur Klarstellung der Reiserechte nach Artikel 21 des
Schengener Durchführungsübereinkommens berichtet und mit welchem
Ergebnis debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu TOP 19 getroffen?
Das BMI hat darauf hingewiesen, dass sich Drittstaatsangehörige, die Inhaber
eines gültigen, von einem anderen Schengenstaat ausgestellten
Aufenthaltstitels sind, nach Artikel 21 Absatz 1 des Schengener
Durchführungsübereinkommens (SDÜ) bis zu drei Monate im Hoheitsgebiet der anderen
Schengenstaaten frei bewegen können, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 des
Schengener Grenzkodex normierten Voraussetzungen erfüllen. Vereinbarungen
wurden nicht getroffen.
Drucksache 17/11581 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Was wurde zur Möglichkeit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung
durch eine bevollmächtigte Person berichtet und mit welchem Ergebnis
debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu TOP 20 getroffen?
Die Länder haben die Auffassung vertreten, dass eine Bevollmächtigung bei
Abgabe einer Verpflichtungserklärung ermöglicht werden sollte.
Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
31. Was wurde zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln nach § 78 Absatz 1
Nummer 2 AufenthG in Bezug auf elektronische Aufenthaltstitel
berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und welche Vereinbarungen
wurden zu TOP 22 getroffen?
Es wurde auf die geltende Rechtslage hingewiesen, wonach die Pass- und
Aufenthaltstitelpflicht beim Grenzübertritt auch mit ungültigem Reisedokument
und darin befindlichem gültigen Aufenthaltstitel und einem gültigen
Reisedokument (ohne Aufenthaltstitel) erfüllt ist. Voraussetzung ist, dass beide
Dokumente mitgeführt und vorgelegt werden. Vereinbarungen wurden nicht
getroffen.
32. Was wurde vom BAMF zum Thema Entscheidungsstopp berichtet und
mit welchem Ergebnis debattiert (TOP 24b)?
Das BAMF erklärte, dass die Länder über offizielle mit dem BMI abgestimmte
Entscheidungsstopps bzw. über deren Ende informiert werden.
33. Was wurde zum Thema missbräuchliche Vaterschaftsanerkenntnisse
berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und welche Vereinbarungen
wurden zu TOP 24c getroffen?
Die Thematik wurde im Lichte der aktuellen Rechtsprechung diskutiert. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
34. Was wurde zum Thema erste Erfahrungen mit dem elektronischen
Aufenthaltstitel berichtet und debattiert (TOP 24f)?
Es wurden keine gravierenden Probleme berichtet. Einige Länder weisen auf
den erhöhten Verfahrensaufwand hin.
Fragen zur ARB vom Frühjahr 2011
35. Was wurde zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zur
Lebensunterhaltssicherung berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und
welche Vereinbarungen wurden zu TOP 1 getroffen?
Es wurde ein Meinungsaustausch vorgenommen. Vereinbarungen wurden nicht
getroffen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1158136. Was wurde über Bescheinigungen für türkische Staatsangehörige mit einer
Aufenthaltserlaubnis über einen Daueraufenthalt nach den Artikeln 6
oder 7 ARB 1/80 berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und
welche Vereinbarungen wurden zu TOP 6 getroffen?
Die Länder berichten, dass in der Praxis die Standesämter anlässlich der
Anzeige einer Geburt eines Kindes von türkischen Staatsangehörigen, bei denen
mindestens ein Elternteil einen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als acht
Jahren in Deutschland vorzuweisen hat, zumeist eine Regelanfrage bei den
Ausländerbehörden vornehmen. Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
37. Was wurde zur Entwicklung der Asylbewerberzahlen aus Serbien und
anderen Balkanstaaten berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und
welche Vereinbarungen wurden zu TOP 17 getroffen?
Es wurde über den Anstieg der Zugangszahlen der Asylbewerber aus den
Herkunftsländern der Republik Serbien und der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien berichtet.
38. Was wurde über Maßnahmen zur Verringerung des Asylbewerberzuzugs
durch aufklärende Informationen im Herkunftsland berichtet und mit
welchem Ergebnis debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu
TOP 18 getroffen?
Es wurden Möglichkeiten erörtert, durch vorbeugende Information in den
Herkunftsländern zu einer Verringerung des Asylbewerberzuzugs beizutragen.
Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
39. Was wurde über die Neustrukturierung der Verteilung von
Asylbewerbern berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert, und welche
Vereinbarungen wurden zu TOP 20 getroffen?
Das BAMF berichtet über seine Vorstellungen, unter Beibehaltung der
Verteilungsvorgaben des „Königsteiner Schlüssels“ nicht mehr gemäß dem Beschluss
der ARB aus dem Jahr 2000 in jedem Bundesland Asylanträge von
Asylbewerbern aus den zehn stärksten Herkunftsländern zu bearbeiten. Die Vertreter
beschlossen, die easy-Beauftragten mit der Thematik zu befassen und überdies an
dem genannten Beschluss aus dem Jahre 2000 nicht mehr festzuhalten.
40. Was wurde zu Problemen bei der Altersfeststellung von unbegleiteten
Minderjährigen im Rahmen des Dublinverfahrens berichtet und mit
welchem Ergebnis debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu TOP 21
getroffen?
Es wurde auf die grundsätzlich bestehende rechtliche Möglichkeit hingewiesen,
das Alter gutachterlich feststellen zu lassen. Vereinbarungen wurden nicht
getroffen.
41. Was wurde zu räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts bei
wiedereinreisenden Asylsuchenden berichtet und mit welchem Ergebnis
debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu TOP 22 getroffen?
Es wurde auf die geltende Rechtslage hingewiesen, wonach eine Verteilung
nach § 15a AufenthG erfolgt, wenn ein abgelehnter Asylbewerber nach dem
Drucksache 17/11581 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode31. Dezember 2004 wieder einreist und keinen Asylfolgeantrag stellt. Etwaige
räumliche Beschränkungen gemäß § 71 Absatz 7 des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG) gelten in diesen Fällen mangels Asylfolgeantrag nicht fort.
42. Was wurde über Wohnsitzauflagen bei subsidiärem Schutz sowie in
anderen Fallgestaltungen des Kapitels 2 Abschnitt 5 AufenthG berichtet und
mit welchem Ergebnis debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu
TOP 23 getroffen?
Es wurden aktuelle Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik erörtert.
Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
43. Was wurde zum Thema Bereinigung des Datenbestands des
Ausländerzentralregisters zur Republik Serbien sowie zu den Nachfolgestaaten
Jugoslawiens berichtet und mit welchem Ergebnis debattiert (TOP 25)?
Das Thema wurde erörtert. Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
44. Was wurde zum Prüfkatalog der Europäischen Kommission zur
Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie berichtet und mit welchem Ergebnis
debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu TOP 26 getroffen?
Es wurde ein Überblick über die Diskussion mit der Kommission zum
Prüfkatalog gegeben. Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
45. Was wurde zum Beteiligungsverfahren nach § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG,
über die Ergebnisse des Beratungsgremiums, den Abschlussbericht und
Änderungen aufenthaltsrechtlicher Vorschriften berichtet und mit
welchem Ergebnis debattiert, und welche Vereinbarungen wurden zu TOP 27
getroffen?
Das BMI wurde gebeten, bei nächster Gelegenheit die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 AufenthG
entsprechend den Empfehlungen des Abschlussberichtes des Beratungsgremiums
zur Weiterentwicklung des Beteiligungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 und 3
AufenthG zu ändern und bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften die
Länder in Form von Vorläufigen Anwendungshinweisen bzw. eines
Länderrundschreibens zur zwischenzeitlichen Verfahrensweise zu unterrichten.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]