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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Drogen- und Terrorismusbekämpfungsaktivitäten der US-Streitkräfte in Deutschland

Rechtsgrundlage und Befugnisse der beim European Command (EUCOM) der US-Streitkräfte in Stuttgart eingerichteten Dienststelle &quot;Joint Interagency Counter Trafficking Center&quot; (JICTC), Unterrichtung des Deutschen Bundestages, Terrorismus- und Drogenbekämpfung, Kooperation des JICTC mit anderen Stellen, Verfassungskonformität, Aktivitäten US-amerikanischer Stellen auf deutschem Hoheitsgebiet bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, Abkommen mit EU-Einrichtungen, US-Department of Homeland Security (DHS), &quot;U.S.-EU Cyber-Security Working Group&quot;<br /> (insgesamt 34 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

20.11.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1110118. 10. 2012

Drogen- und Terrorismusbekämpfungsaktivitäten der US-Streitkräfte in Deutschland

der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, Christine Buchholz, Ulla Jelpke, Harald Koch, Frank Tempel, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Jahr 2011 wurde beim European Command (EUCOM) der US-Streitkräfte bei Stuttgart die Dienststelle „Joint Interagency Counter Trafficking Center“ (JICTC) eingerichtet. Mit dem JICTC soll gegen alle Facetten des illegalen Drogenhandels, inklusive Geldwäsche und Waffenhandel und damit auch gegen den Terrorismus vorgegangen werden. Neben der Beteiligung anderer US-Behörden soll auch mit „internationalen Partnern“ in Europa und Afrika zusammengearbeitet werden. Sowohl die Drug Enforcement Administration, das Federal Bureau of Investigation, die US-Zollbehörde als auch das US-Finanzministerium werden Personal dafür abstellen. Über das konkrete Aufgabenspektrum ist wenig bekannt. Die Durchführung von Zugriffen soll in erster Linie durch die zivilen Behörden erfolgen, US-Luftwaffe und Marine werden jedoch bei der Vorbereitung helfen. Insgesamt umfasst der militärische Beitrag des JICTC die logistische Unterstützung für amerikanische Polizeibehörden und ihre ausländischen Partner, technische Hilfe bei der Aufklärung und Überwachung, Austausch von regionalen Lagekenntnissen und Ausbildungshilfen für die Polizei- und Sicherheitskräfte der Partnerstaaten.

Der Aufbau des JICTC in Deutschland ist nur die aktuellste Maßnahme der sich vertiefenden Kooperation zwischen deutschen und US-amerikanischen Sicherheitsbehörden bzw. zwischen der Europäischen Union und den USA. Bereits seit geraumer Zeit befinden sich Angestellte des Department of Homeland Security zwecks Personenkontrollen und Überwachung des Flugverkehrs in Deutschland. Die Öffentlichkeit wurde bislang über diese Zusammenarbeit im Unklaren gelassen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen34

1

Wann und durch wen wurde die Bundesregierung über die entsprechenden Pläne der US-Regierung zum Aufbau des JICTC informiert?

2

Welche konkreten Aufgabenbereiche für das JICTC wurden der Bundesregierung wann mitgeteilt?

3

Gehört nach Kenntnis der Bundesregierung zu den Aufgaben des JICTC auch die „Bekämpfung des Terrorismus“, und wenn ja, welche Art von Terrorismus ist damit gemeint, und welche Instrumente werden dazu nach Kenntnis der Bundesregierung vom JICTC in Deutschland eingesetzt?

4

Welche Unterstützungsleistungen hat die Bundesregierung für den Aufbau des JICTC erbracht, und in welcher Form wird sie die Arbeit des JICTC in Zukunft unterstützen?

5

Aufgrund welcher Vereinbarungen und Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland wurde das JICTC in Deutschland errichtet und betrieben?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Nutzung der den US-Streitkräften im Rahmen des NATO-Truppenstatuts zur Verfügung gestellten Liegenschaften für das JICTC bzw. polizeiliche Zwecke?

7

Welche Behörden der USA sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchen Kapazitäten am JICTC in Stuttgart beteiligt?

8

Inwieweit greift das JICTC nach Kenntnis der Bundesregierung auf frühere in Deutschland aufgebaute polizeiliche Strukturen von US-Behörden zurück?

9

Welchen Beitrag erbringen nach Kenntnis der Bundesregierung welche Abteilungen der in Deutschland stationierten US-Streitkräfte für das JICTC?

10

Hält die Bundesregierung eine regelmäßige Unterrichtung seitens der US-Regierung über die Aktivitäten des JICTC in Deutschland für erforderlich, und

a) wenn ja, in welcher Form und mit welcher Regelmäßigkeit wird die Bundesregierung informiert,

b) wenn nicht, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung dies nicht für erforderlich und geboten?

11

In welcher Form und mit welcher Regelmäßigkeit wird der Deutsche Bundestag durch die Bundesregierung über den Aufbau und die Aktivitäten des JICTC unterrichtet werden?

12

In welcher Form kooperieren welche deutschen Behörden mit dem JICTC, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch, und welche Kooperation ist bereits erfolgt?

13

Wird die angekündigte Ausbildung der „ausländischen Partner“ beim EUCOM erfolgen, und wenn ja, wie gewährleistet die Bundesregierung, dass sie über den Aufenthalt von ausländischen staatlichen Funktionsträgern in Deutschland informiert wird?

14

Inwieweit und in welcher Form kooperiert das JICTC in Stuttgart nach Kenntnis der Bundesregierung mit Agenturen und anderen Einrichtungen der Europäischen Union?

15

Inwieweit und in welcher Form kooperiert das JICTC in Stuttgart nach Kenntnis der Bundesregierung mit Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten?

16

Über welche Kompetenzen für Ermittlungen und Zwangsmaßnahmen auf deutschem Hoheitsgebiet verfügt das JICTC nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. verfügen die daran beteiligten US-Behörden?

17

Welche Maßnahmen hat das JICTC seit seinem Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt?

18

In welcher Weise geht das JICTC nach Kenntnis der Bundesregierung gegen den illegalen internationalen Drogenhandel vor, und welche Maßnahmen betreffen speziell den deutschen Markt?

19

Inwieweit sind deutsche Ermittlungsbehörden in diese Maßnahmen einbezogen oder wurden vorab informiert?

20

Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der JICTC-Maßnahmen im Bereich der Drogenbekämpfung?

21

Welche weiteren Strukturen der US-Armee auf deutschem Hoheitsgebiet sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit Aspekten der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr befasst?

22

Inwieweit ist es dem JICTC gestattet, in Deutschland Militärflugzeuge für nicht-militärische Zwecke, die nicht im Zusammenhang mit der NATO stehen, einzusetzen, und ist dafür ggf. eine Genehmigung durch deutsche Behörden erforderlich?

23

Dürfen sich die Angestellten der zivilen US-Behörden in ihrer Funktion als Mitarbeiter des JICTC nach Kenntnis der Bundesregierung auch außerhalb der EUCOM-Liegenschaft dienstlich bewegen, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welchen Informationspflichten gegenüber der Bundesregierung?

24

Ist die Beteiligung von ausländischen Streitkräften in Deutschland an der Bekämpfung der Drogenkriminalität vereinbar mit der verfassungsrechtlich verankerten Zuständigkeit der Polizei für diesen Bereich?

25

Welche weiteren Strukturen bzw. Abteilungen der Customs and Border Protection (CBP), des Immigration and Customs Enforcement (ICE), der Transportation Security Administration (TSA), des Secret Service (USSS), der Coast Guards (USCG), des Citizenship and Immigration Service (USCIS), des Office of Policy, der Federal Emergency Management Agency (FEMA), des Federal Law Enforcement Training Center (FLETC) und des National Protection and Programs Directorate (NPPD) sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf deutschem Hoheitsgebiet mit Aspekten der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr befasst?

26

Worin besteht nach Kenntnis der Bundesregierung der Beitrag der genannten Organisationen, und mit welchen deutschen Einrichtungen arbeiten diese zusammen?

27

Wie viele Mitarbeiter des US-Department of Homeland Security (DHS) sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit an Flug- und Seehäfen in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union eingesetzt, um mit Reiseveranstaltern zu kooperieren und beispielsweise Flugverbote zu verhängen?

28

Inwieweit haben die genannten Behörden Abkommen mit Einrichtungen der Europäischen Union geschlossen, und wie werden diese umgesetzt?

29

Welchen Inhalt hat das Abkommen zwischen dem DHS und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX), und was ist der Stand der Verhandlungen zu dessen Umsetzung?

30

Welche Tagesordnungen hatten die Treffen der „Security Cooperation Group“ des DHS und des Bundesministeriums des Innern seit 2008?

31

Welche Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen existieren innerhalb der „Security Cooperation Group“?

32

In welcher Form kooperieren das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz in einer „anlassbezogenen Zusammenarbeit“ mit dem DHS (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/6654)?

33

Welche Stellen der EU bzw. Deutschlands sowie Institute und private Firmen sind derzeit an der „U.S.-EU Cyber-Security Working Group“ beteiligt?

34

Welche Treffen dieser Arbeitsgruppe sowie der Unterarbeitsgruppen zu „Public-Private-Partnerships“, „Cyber-Incident-Management“, „Awareness Raising“ und „Cybercrime“ haben 2011 und 2012 stattgefunden, und welche Tagesordnung hatten diese?

Berlin, den 18. Oktober 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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