Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität und ihre Anwendung weltweit
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Winfried Nachtwei, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Die rechtliche Behandlung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern (LGBT) ist weltweit sehr unterschiedlich, was z. B. Fragen des Schutzalters, verbotener Praktiken, vollständigem Verbote von homosexuellen Handlungen oder der Kriminalisierung homosexueller Veranlagung betrifft. Eine strafrechtliche Verfolgung kann für den Einzelnen oder die Einzelne existenzielle Bedeutung erlangen. Entscheidend für das Leben der Betroffenen bleibt letztlich die Rechtspraxis, das Maß der angedrohten Sanktionen, der Benachteiligung und der Verfolgung.
Strafrechtliche Verfolgung von Homosexualität bedeutet, dass ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung zu ständiger Heimlichkeit und Lüge gezwungen und an der Selbstentfaltung gehindert wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte deutlich fest, dass die Verfolgung von einvernehmlichen homosexuellen Handlungen unter Erwachsenen menschenrechtswidrig ist (Dudgeon/Nordirland, EGMR, Urteil v. 22. Oktober 1981). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen erkannte ebenfalls schon vor langem, dass ein Totalverbot homosexueller Handlungen gegen den Schutz der sexuellen Orientierung durch den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte verstößt (Toonen/Australien, Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, U.N. Doc CCPR/C/50/D/488/1992 (1994) v. 31. März 1994). Eine gesetzlich verankerte und staatlich organisierte oder tolerierte Unterdrückung von Homosexualität ist mit der staatsbürgerlichen Gleichheit, den Rechten auf Meinungs-, Gewissens-, und Informationsfreiheit sowie den Rechten auf Privatsphäre und körperliche Unversehrtheit unvereinbar.
In manchen Ländern lebt in Form von übernommenem Kolonialrecht die europäische Gesetzgebung des 19. Jahrhundert fort, diese Normen werden heute jedoch als Ausdruck regionaler Traditionen und Sitten angesehen. Nach diesem Verständnis wird LGBT meist als westliches Phänomen abgelehnt, obwohl die rechtliche Befassung mit Homosexualität in Form von Einschränkungen und Verboten zum Beispiel in Afrika weiträumig erst durch die europäische Kolonisation eingeführt wurde. Bis jetzt gibt es nur wenige Quellen über die Rechtslage weltweit.
In Einzelfällen können mit der strafrechtlichen Verfolgung von Homosexualität in bestimmten Ländern Menschenrechte auch von deutschen Staatsbürgerinnen und -bürgern konkret gefährdet sein. In Uganda können einvernehmliche homosexuelle Handlungen mit lebenslanger Haft geahndet werden (vgl. afrikanisches Portal www.mask.org.za/index.php?page=uganda). Die ugandischen Medien unterstützen die Verfolgung durch die Veröffentlichung von Namenslisten (vgl. Amnesty-International-Dokument AFR 59/007/2006). Auf Jamaika verstoßen einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen gegen die §§ 76, 77 und 79 des Strafgesetzbuches (AMR 38/002/2006), in Guyana diejenigen unter Männern gegen die §§ 531 bis 533 des Strafgesetzbuches. (AMR 01/002/2006). Artikel 204 des nicaraguanischen Strafgesetzbuches erlaubt die Bestrafung von einvernehmlichen homosexuellen Handlungen sowie die Beihilfe und die Öffentlichkeitsarbeit (AMR 43/001/2006). In Kamerun wurden acht Männer und ein 17-Jähriger aufgrund des § 347a des kamerunschen Strafgesetzbuches wegen Homosexualität zeitweilig inhaftiert. Einer der Häftlinge verstarb wenige Tage nach seiner Freilassung (AFR 17/003/2006). In Nigeria wird ein Gesetzentwurf beraten, der sämtliche homosexuelle Handlungen, homosexuelle Bürgerrechtsaktivität, das Zeigen der Veranlagung sowie Beihilfe hierzu mit Gefängnis bis zu fünf Jahren sanktionieren würde (AFR 44/013/ 2006). In Swasiland strebt ein Gesetzesvorschlag Gefängnisstrafe nicht unter zwei Jahren für einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen an (AFR 55/003/2006). Polen ist seit 2005 in der Anwendung von Gesetzen zunehmend lesben-, schwulen- und transgenderfeindlich (EUR 37/002/2005). Ähnliches gilt für Moldawien (vgl. Artikel von Human Rights Watch v. 20. Mai 2006) und die Russische Föderation (vgl. Human Rights Watch, Artikel v. 2. Juni 2006). Auf den Philippinen wird ein Gesetzesvorschlag beraten, der die Diskriminierung anhand der Sexualität bei Beschäftigten, Dienstleistungen, in der Bildung sowie im Gesundheits- und Wohnungswesen verbietet (vgl. Human Rights Watch, Artikel v. 8. August 2006).
Eine erschöpfende und zuverlässige Übersicht, die die aktuellsten Entwicklungen verfügbar macht, wäre als Service für die Arbeit von Verbänden und für Einzelne ein wirkungsvoller Schutz der Rechte von Bürgerinnen und Bürgern im In- und Ausland. Die Bundesregierung besitzt über ihre ständigen Vertretungen weltweit eine in Deutschland einzigartige und leicht verfügbare Recherchekapazität. Organisationen oder Privatleute können dies nicht ersetzen. Die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus der 13. Wahlperiode erhielt damals keine Antwort. Diese Kleine Anfrage ergänzt die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zur Lage der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender“ auf Bundestagsdrucksache 16/2084.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die folgenden Antworten beruhen auf den der Bundesregierung vorliegenden, aktuellen und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann von der Bundesregierung nicht übernommen werden. Die Rechtslage, aber auch die tatsächliche Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen in den in den Antworten erwähnten, aber auch in weiteren Ländern kann sich jederzeit ändern, ohne dass die Bundesregierung hiervon Kenntnis erlangt.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass im Ausland die moralischen Standards, gesellschaftlichen Verhaltensregeln und (straf-)rechtlichen Bestimmungen von den Normen in Deutschland teilweise stark abweichen und Verstöße entsprechend häufig härter geahndet werden. Wer eine Reise oder Wohnsitznahme im Ausland plant, sollte sich deshalb sorgfältig und zeitnah über die Verhältnisse im Zielland informieren. Im Zweifelsfall können nur die zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Gastlandes aktuelle und verbindliche Auskünfte über die Geltung und Anwendung der Rechtsvorschriften im eigenen Land geben.
Fragen und Antworten2
Welche Länder sprechen ein Verbot der homosexuellen Neigung oder einvernehmlichen homosexuellen Betätigung unter Erwachsenen aus, oder haben derartiges Gewohnheitsrecht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen in folgenden Ländern verboten: Afghanistan, Algerien, Antigua und Barbuda, Ägypten, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Bhutan, Botsuana, Brunei Darussalam, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Dominica, Eritrea, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Indien, Irak, Iran, Jamaika, Jemen, Kamerun, Katar, Kenia, Kiribati, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Malawi, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Myanmar, Namibia, Nauru, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Oman, Pakistan, Palästina, Panama, Papua-Neuguinea, Salomonen, Sambia, Samoa, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Swasiland, Syrien, Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tunesien, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Zentralafrikanische Republik.
a) Wie ist der Wortlaut der Normen mit einem Bezug zur Homosexualität, sofern vorhanden?
Zum Wortlaut der Normen, sofern vorhanden, wird auf Anlage 1 verwiesen.
b) Wie werden die verwendeten Rechtsbegriffe ausgelegt? Was wird als Tatbestand angesehen?
In den Ländern, in denen einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen verboten sind, sind diese überwiegend als „widernatürlicher Geschlechtsverkehr“ oder „grob unanständige Handlung“ definiert. Strafverfolgung ist gelegentlich auch über den Tatbestand der „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ bzw. „unzüchtiger Handlungen“ möglich. Überwiegend beziehen sich die Verbotsnormen nur auf gleichgeschlechtliche Handlungen unter Männern. Im Einzelnen wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
c) Wie ist die Rechtspraxis? Werden die Normen durchgesetzt? Gibt es eine organisierte Verfolgung? Wie schwer sind die üblicherweise tatsächlich verhängten Sanktionen?
Wegen der weitgehenden Tabuisierung des Themas in den meisten betroffenen Ländern liegen der Bundesregierung nur vereinzelte Informationen über die tatsächliche Rechtspraxis vor. Diese lassen den Schluss zu, dass die Durchsetzung der Normen in der Mehrzahl der Staaten nicht strikt erfolgt. Hierbei spielen u. a. die strengen Regeln für die Beweispflicht nach Scharia-Recht eine Rolle, ferner die Tatsache, dass es sich bei den entsprechenden Verboten oftmals um Antragsdelikte handelt. Auch scheint in diversen Ländern ein gesellschaftlicher Konsens dahingehend zu herrschen, einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen zu tolerieren, so lange diese nicht in der Öffentlichkeit stattfinden. Homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen werden hingegen im Allgemeinen streng verfolgt.
d) Welche Auswirkungen haben diese Normen auf das Leben von einzelnen?
Das Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen, verbunden meist mit starker gesellschaftlicher Tabuisierung und Ächtung, führt grundsätzlich zu einer Diskriminierung der Angehörigen sexueller Minderheiten in den betroffenen Ländern. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, welche Auswirkungen dies im Einzelnen auf das Leben der Angehörigen sexueller Minderheiten hat.
e) Seit wann gibt es das Verbot in der jeweiligen Rechtsordnung, und durch wen wurde es eingeführt? Handelt es sich noch im Wesentlichen um übernommenes Kolonialrecht?
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Verbotsnormen ist, sofern bekannt, in der Antwort zu Frage 1a aufgeführt. In diversen Fällen handelt es sich dabei um Anpassungen früherer, zum Teil aus Kolonialzeiten stammender Normen, in anderen Fällen gelten diese unverändert fort.
In welchen Ländern gibt es unterschiedliche Bestimmungen für homosexuelle und heterosexuelle Handlungen bezüglich des Schutzalters? Gibt es Tathandlungen, die von den Strafnormen umfasst sind und sich bei Homo- und Heterosexuellen unterscheiden? Worin unterscheiden sie sich jeweils?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es unterschiedliche Bestimmungen für homosexuelle und heterosexuelle Handlungen bezüglich des Schutzalters in Chile, Ecuador, Griechenland, Madagaskar, Niger, Paraguay, Portugal, Simbabwe und Südafrika. Zu Einzelheiten wird auf Anlage 2 verwiesen.
Für Hetero- und Homosexuelle unterschiedliche Tathandlungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien, Äthiopien, Kuwait, Marokko und Oman. Zu Einzelheiten wird auf Anlage 3 verwiesen.