[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11982
17. Wahlperiode 28. 12. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Beckmeyer, Rolf Hempelmann,
Dr. Hans-Peter Bartels, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/11733 –
Perspektiven der Offshore-Windenergiebranche in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Netzanbindung der Offshore-Windparks stellt eine zentrale
Herausforderung bei der Nutzung dieser neuen Technologie dar. Ein wesentliches Problem
besteht darin, dass die TenneT TSO GmbH (TenneT) als der für die Anbindung
der deutschen Offshore-Windparks zuständige Übertragungsnetzbetreiber in
Deutschland nach eigener Aussage nicht über die erforderlichen Finanzmittel
verfügt, um die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz zu erfüllen. Nach der Entscheidung der Bundesnetzagentur, dem
Unternehmen die Zertifizierung zu verweigern, zeigt sich, dass wesentliche
Voraussetzungen fehlen, um die von der Bundesregierung aufgestellten Ausbauziele
für die Offshore-Windenergie von 10 Gigawatt installierter Leistung bis zum
Jahr 2020 zu erreichen.
Hinzu kommt, dass nach derzeitiger Rechtslage auch die Haftung für die durch
die Verzögerungen entstehenden Mehrkosten und Ertragsausfälle bislang nicht
klar geregelt ist. Dies bleibt nicht ohne Folgen für die Bereitschaft von
Windparkbetreibern, Banken und Investoren, weiter in dieses Segment zu
investieren, wie die jüngsten Ankündigungen von EnBW Energie Baden-Württemberg
AG, RWE AG und dem dänischen Energieversorger DONG Energy zeigen,
ihre Offshore-Projekte vorerst zu stoppen.
Das Haftungsproblem des seeseitigen Netzanschlusses ist bezeichnend für die
derzeit insgesamt unsicheren Rahmenbedingungen im Offshore-Bereich. Die
Bundesregierung ist aufgefordert, auf diese Entwicklung zu reagieren, kommt
doch der Offshore-Windenergie bei der Umsetzung der Energiewende eine
wesentliche Bedeutung zu. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 20. Dezember 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11982 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Welche Auswirkungen hat die Entscheidung der Bundesnetzagentur, der
TenneT TSO GmbH die Zertifizierung zu verweigern, nach Einschätzung
der Bundesregierung auf deren zukünftige Rolle als einer von vier
Übertragungsnetzbetreibern in Deutschland und auf die Realisierung der
Netzanbindungen von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee?
Im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens wird nach § 4a des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) festgestellt, ob ein Transportnetzbetreiber entsprechend
der Vorgaben der §§ 8 oder 9 EnWG oder der §§ 10 bis 10e EnWG organisiert ist
und diese erfüllt. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur dokumentiert, dass
die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche Voraussetzungen für
eine positive Zertifizierung nachweisen konnte. Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Betriebsführung sind mit der Versagung der Zertifizierung nicht
verbunden. Die Versagung der Zertifizierung hat auch keine Auswirkungen auf
die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen der TenneT TSO GmbH.
2. Welche Schlüsse wird die Bundesregierung aus der Entscheidung der
Bundesnetzagentur ziehen, wenn es darum geht, eine Lösung für die zur
Erreichung der Energiewende-Ziele entscheidende Frage einer
ausreichenden Finanzausstattung der Übertragungsnetzbetreiber zu finden?
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Anteilseigner eines
Übertragungsnetzbetreibers, diesem die notwendige Finanzausstattung für die wirtschaftliche Tätigkeit
und die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Verfügung zu stellen oder
gegebenenfalls Änderungen in der Eigentümerstruktur herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat am 29. November 2012 eine Novelle des EnWG
zur Regelung der Haftung bei der Herstellung und dem Betrieb der
Anbindungsleitungen von Offshore-Windparks und einen Systemwechsel durch
Einführung eines Offshore-Netzentwicklungsplans beschlossen. Damit wird mehr
Planbarkeit und somit Verlässlichkeit beim Ausbau des Offshore-Netzes
geschaffen und bestimmte Investitionshemmnisse werden abgebaut. Die
Bundesregierung ist zuversichtlich, dass durch diese Regelungen die Investorensuche
erleichtert wird und insofern möglichen Finanzierungsproblemen
entgegengewirkt werden kann.
3. Welche der bislang geplanten Offshore-Windparks in der deutschen
Nordsee sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell gefährdet, und in
welchen Fällen ist dies auf Probleme bei der Netzanbindung
zurückzuführen?
Der Bau eines Offshore-Windparks ist eine unternehmerische Entscheidung,
die auf der Grundlage einer Vielzahl einzelner Faktoren getroffen wird. Dabei
spielt beispielsweise die erwartete Rendite eines Offshore-Windparks im
Vergleich zu Investitionen in anderen Geschäftsfeldern eine Rolle. Die
Bundesregierung verfügt nicht über die unternehmensinternen Informationen um zu
beurteilen, welche Gründe zu Investitionen oder zum Unterlassen von
Investitionen führen bzw. geführt haben. Mit den jüngsten Beschlüssen des Deutschen
Bundestages zur Regelung der Offshore-Haftungsfrage und zu dem
Systemwechsel im Regime der Offshore-Netzanbindung werden die Bedingungen für
den Bau von Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee noch einmal deutlich
verbessert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/119824. Welches Volumen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die bereits
getätigten bzw. die für die noch geplanten Offshore-Windparks weiterhin
erforderlichen Investitionen von Betreiberfirmen bzw.
Genehmigungsinhabern?
Nach Kenntnis der Bundesregierung belaufen sich die Investitionen für einen
Offshore-Windpark mit 80 Windenergieanlagen derzeit auf rund 1,5 Mrd. Euro.
Über die einzelnen Projektstände und jeweiligen Investitionen liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
5. Welche Mehrkosten sind durch die bisherigen Verzögerungen bei der
Netzanbindung nach Kenntnis der Bundesregierung für die Betreiber bzw. die
Genehmigungsinhaber von bestehenden und geplanten Offshore-
Windparks bisher entstanden (bitte nach Windparks aufschlüsseln)?
Eine genaue und belastbare Aussage über die Kosten bzw. Mehrkosten ist nur
auf der Grundlage der jeweiligen projektspezifischen Kalkulationen und
Verträge möglich. Diese Informationen sind Interna der Unternehmen und der
Bundesregierung nicht zugänglich.
6. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige
Projektstatus für die genehmigten Offshore-Windparks in der deutschen Nord- und
Ostsee dar?
7. Welche dieser Offshore-Anlagen werden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung zeitlich verzögern, und bis wann ist in diesen Fällen derzeit mit
einer Fertigstellung zu rechnen?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die genauen Termine für die Fertigstellung der Offshore-Windparks lassen sich
nur anhand unternehmensinterner Daten festlegen, zu denen der
Bundesregierung keine zuverlässigen Informationen vorliegen.
Derzeit befinden sich fünf Offshore-Windparks im Bau. Zahlreiche Offshore-
Windparks befinden sich in mehr oder weniger fortgeschrittener
Bauvorbereitung. Die Offshore-Windparks und ihr Projektstatus sind in der folgenden
Tabelle dargestellt:
Offshore-Windparks in AWZ
Genehmigte Windparks
(Projektbezeichnung: Hauptbetreiber
in der AWZ)
Projektstatus
Alpha ventus
EWE
Im Probebetrieb
Bard Offshore 1
Bard
Im Bau
Borkum West II
Trianel
Im Bau
Meerwind Süd/Ost
Blackstone
Im Bau
Nordsee Ost
RWE
Im Bau
Drucksache 17/11982 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGlobalTech I
Stadtwerke München u. a.
Im Bau
Albatros / FiT
Strabag
Bauvorbereitung
Amrumbank West
EON
Bauvorbereitung fortgeschritten
Borkum Riffgrund 1
DONG
Bauvorbereitung fortgeschritten
Borkum Riffgrund 2
DONG
Bauvorbereitung fortgeschritten
Borkum Riffgrund West
DONG
Bauvorbereitung
Gode Wind 2
DONG
Bauvorbereitung fortgeschritten
Dan Tysk
Vattenfall
Bauvorbereitung fortgeschritten
Delta Nordsee 1
EON
Bauvorbereitung
Delta Nordsee 2
EON
Bauvorbereitung
Deutsche Bucht
Windreich
Bauvorbereitung fortgeschritten
EnBW He dreiht
EnBW
Bauvorbereitung
EnBW Hohe See
EnBW
Bauvorbereitung
Butendiek
WPD
Bauvorbereitung
Gode Wind 1
DONG
Bauvorbereitung
Innogy Nordsee 1
RWE
Bauvorbereitung
MEG Offshore I
Windreich
Bauvorbereitung
Nördlicher Grund
Blackstone
Bauvorbereitung
Sandbank 24
Vattenfall
Bauvorbereitung
Veja Mate
Bard
Bauvorbereitung
EnBW Windpark Baltic 2 Bauvorbereitung fortgeschritten
Arkona Becken Südost
EON
Bauvorbereitung
Wikinger Bauvorbereitung
Genehmigte Windparks
(Projektbezeichnung: Hauptbetreiber
in der AWZ)
Projektstatus
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11982Offshore-Windparks im Küstenmeer
8. In welchen Fällen ist ein Stopp bereits laufender Planungen für Offshore-
Windparks nach Kenntnis der Bundesregierung auf fehlende Zusagen für
einen Netzanschluss oder ungeklärte rechtliche Fragen zurückzuführen?
Die Gründe, warum ein Unternehmen ein Investitionsprojekt nicht weiter
verfolgt, können vielfältige sein. Belastbare Aussagen dazu wären nur auf der
Basis unternehmensinterner Kalkulationen möglich, die der Bundesregierung
nicht vorliegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Netzanschlusszusage
für die Vorhabenträger und mögliche Investoren von essentieller Bedeutung ist.
9. Welche Offshore-Projekte werden nach Kenntnis der Bundesregierung
aufgrund von Problemen bei der Netzanbindung mit verminderter
Leistung ans Netz gehen, und in welchen Fällen sollen für die
Stromeinspeisung Netzkapazitäten genutzt werden, die zunächst für jetzt verzögerte
Vorhaben vorgesehen waren?
Ob und welche Offshore-Windparks möglicherweise nur mit verminderter
Leistung ans Netz gehen können, ist von einer Vielzahl unvorhersehbarer Faktoren
abhängig und auch nur anhand interner Daten beschreibbar, zu denen der
Bundesregierung keine Informationen vorliegen. Die Entscheidung über die
Nutzung von Netzkapazitäten, die zunächst für jetzt verzögerte Vorhaben
vorgesehen waren oder so genannte Interimsverbindungen, kann von den
Betroffenen nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten
getroffen werden. Planungen zu so genannten Interimsanbindungen, bei denen
aufgrund von Bauverzögerungen bei einem Offshore-Windpark die zunächst
nicht in Anspruch genommene Anschlusskapazität einem anderen Offshore-
Windpark interimsweise zur Verfügung gestellt wird, sind der Bundesregierung
in zwei Fällen bekannt. Hierbei handelt es sich um den interimsweisen
Anschluss der Offshore-Windparks Global Tech 1 an BorWin 1 und den
interimsweisen Anschluss des Offshore-Windparks Deutsche Bucht an BorWin 2.
10. Welche der beantragten Offshore-Projekte, für die eine
Errichtungsgenehmigung besteht, werden derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
tatsächlich geplant, und in welchen Fällen ruht die Planung?
Auch der Fortgang des Planungsprozesses ist nur anhand von internen Daten im
Detail zu beurteilen, die der Bundesregierung nicht vorliegen. Das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft den Fortgang der Planungen über so
genannte Meilensteine ab. Bezüglich des Projektstatus wird auf die Antwort zu
Frage 7 verwiesen.
Genehmigte Windparks
(Projektbezeichnung: Hauptbetreiber
im Küstenmeer)
Projektstatus
Riffgatt
EWE
Im Bau
Baltic 1
EnBW
In Betrieb
Nordergründe Bauvorbereitung
Drucksache 17/11982 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Gibt es Fälle, in denen die Genehmigung für Offshore-Windparks
zurückgegeben wurde, und wenn ja, wie wurde dies jeweils von den
Antragstellern begründet?
Es gibt keine Fälle, in denen eine Genehmigung für Offshore-Windparks
zurückgegeben wurde.
12. Welche der bereits genehmigten See- und Landkabel zur Netzanbindung
der Offshore-Windparks wurden bislang nicht oder mit Verzögerung
realisiert, und welche Gründe gibt es dafür nach Informationen der
Bundesregierung?
13. Welche Windpark-Projekte auf See sind davon betroffen, und welche
Leitungskapazität haben diese?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Derzeit sind lediglich die Netzanbindungsleitung des Offshore-Windparks alpha
ventus und die Clusteranbindung BorWin 1 in Betrieb. Die Realisierung
weiterer Netzanbindungsleitungen bis Ende 2012 ist nicht vorgesehen. Für einige
derzeit geplante oder im Bau befindliche Anbindungsleitungen hat TenneT
voraussichtliche Verzögerungen um einige wenige Monate bis zu 24 Monaten
gemeldet. Ursache für die Verspätungen sind unter anderem Probleme der
Generalunternehmer des Netzbetreibers TenneT hinsichtlich Design und Fertigung der
Plattformen für die Netzanbindungssysteme. Derzeit ist jedoch keine Aussage
möglich, inwieweit diese Verzögerungen zu Entschädigungszahlungen an
Offshore-Windparks führen werden. Dies liegt unter anderem daran, dass auch
Investoren von Offshore-Windparks Bauverzögerungen angekündigt haben.
Stand der Offshore-Netzanschlüsse und angebundene Offshore-Windparks
Offshore-Netzanschluss Offshore-Windpark
Projekt
(Kapazität in MW)
Geplante
Inbetriebnahme
Verzögerungen
zu befürchten
Projekt (Kapazität in MW)
BorWin2 (800) Q1/2015 Ja Global Tech (400)
Veja Mate (400)
DolWin1
(800)
Q1/2014 Ja Borkum West 2 (400)
MEG Offshore (400)
DolWin2
(900)
Q1/2015 im Zeitplan Godewind 1 (332)
Godewind 2 (252)
Innogy Nordsee 1 (332)
HelWin1
(576)
Q4/2014 Ja Nordsee Ost (288)
Meerwind Süd/Ost (288)
HelWin2
(690)
Q1/2015 im Zeitplan Amrumbank West (288)
SylWin1
(864)
Q3/2014 Ja Dan Tysk (288)
Butendiek (288)
Sandbank (288)
Riffgat (108) Q1/2013 Ja Riffgat
Nordergründe (111) 2014 im Zeitplan Nordergründe
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1198214. Welche Unternehmen liefern nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
die für den Netzanschluss notwendigen Komponenten wie HGÜ-Kabel
(HGÜ: Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung) und
Umspannstationen, und welche Entwicklung erwartet sie in dem Marktsegment der
Zulieferer?
Derzeit errichten ABB und Siemens als Generalunternehmer Offshore-HGÜ-
Netzanbindungssysteme. Der ABB-Konzern stellt neben den Konvertern auch
die HGÜ-Kabel selbst her; Siemens bezieht die erforderlichen HGÜ-Kabel von
Prysmian.
Aktuell wird mit Alstom der Eintritt eines dritten Anbieters in den Markt für
HGÜ-Anbindungssysteme erwartet; der Alstom-Konzern besitzt wie Siemens
keine eigene Produktion von HGÜ-Kabeln.
Über die drei genannten Hersteller von Konvertern hinaus sind nach
derzeitigem Kenntnisstand keine weiteren Anbieter in Sicht. Bei HGÜ-Kabeln ist das
Hinzutreten von ein bis zwei weiteren Anbietern in naher Zukunft absehbar.
15. Wie stellt sich nach Informationen der Bundesregierung das
Investitionsvolumen der Kabelhersteller sowie der Zulieferbetriebe bei der
Umsetzung der Netzanbindung von Offshore-Windparks dar, und welche
Kenntnis hat sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der
Verzögerungen bei der Netzanbindung für diese Unternehmen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Markteintritt weiterer Hersteller
von HGÜ-Kabeln mit nicht unerheblichen Kosten für Forschungs- und
Entwicklungsarbeit verbunden ist. Das tatsächliche Investitionsvolumen der
bestehenden Kabelhersteller sowie der Zulieferbetriebe ist der Bundesregierung
nicht bekannt.
Der Bundesregierung ist derzeit nicht bekannt, dass sich die Verzögerungen der
Netzanbindungen negativ auf die Hersteller von HGÜ-Kabeln auswirken. Als
ein Engpass bei den HGÜ-Offshore-Anbindungssystemen stellen sich derzeit
die Konverterplattformen auf See heraus.
16. Wie stellt sich nach Informationen der Bundesregierung das
Investitionsvolumen der Hersteller bzw. Zulieferer von Offshore-Umspannstationen
sowie Landstationen bei der Umsetzung der Netzanbindung von
Offshore-Windparks dar, und welche Kenntnis hat sie hinsichtlich der
wirtschaftlichen Folgen der Verzögerungen bei der Netzanbindung für diese
Unternehmen?
Die bei den HGÜ-Offshore-Netzanbindungen zur Anwendung kommende
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-Technik (VSC-HVDC) ist mit erheblichen
Forschungs- und Entwicklungskosten verbunden, was insbesondere den
Markteintritt neuer Anbieter erheblich erschwert.
Die Hersteller von Konvertern führen die bisher vom Übertragungsnetzbetreiber
beauftragten Netzanbindungen als Generalunternehmer aus. Sich gegebenenfalls
ergebende Verzögerungen führen zu Vertragsstrafen des Generalunternehmers.
Drucksache 17/11982 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Wie begründet die Bundesregierung die in der Novelle des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) formulierte Bedingung, wonach der Nachweis
der Betriebsbereitschaft eines Umspannwerkes von Offshore-Windparks
die Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen
(§ 17e Absatz 2 EnWG) darstellt, obwohl ein solches Umspannwerk über
die gesamte Dauer bis zur Netzanbindung mittels Dieselgeneratoren mit
Strom versorgt werden muss und dies aus ökonomischen und
ökologischen Erwägungen problematisch ist, und mit welchen Aufwendungen für
die Offshore- Windparkbetreiber rechnet sie (bitte nach Anzahl der Parks,
durchschnittlichem Dieselverbrauch pro Monat und Park, geschätztem
CO2-Ausstoß der Dieselgeneratoren pro Monat und Park aufschlüsseln)?
Grundsätzlich kann ein Offshore-Windpark eine Einspeisevergütung nur
erhalten, wenn er selbst auch betriebsbereit und in Betrieb genommen ist. In dem
vom Deutschen Bundestag beschlossenen Dritten Gesetz zur Neuregelung
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ist davon abgesehen worden, dass
der Windpark – bei absehbarer Verzögerung des Netzanschlusses – vollständig
errichtet sein muss, um entschädigungsberechtigt zu sein. Damit sollen
unnötige Unterhaltungskosten bei den Windenergieanlagen für die Betreiber von
Offshore-Windparks vermieden werden. Um Missbrauch zu vermeiden, musste
gleichwohl gesetzgeberisch Vorsorge getroffen werden, dass mit hinreichender
Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Windpark überhaupt errichtet wird
und dass er zu dem Zeitpunkt, für den er eine Netzanbindungszusage erhalten
hatte, auch einspeisebereit gewesen wäre. Diese Sicherheiten sind vor allem
deshalb notwendig, weil die Stromkunden über die Offshore-Umlage die
Entschädigungszahlungen finanzieren. Da die parkinterne Verkabelung,
einschließlich der parkseitigen Umspannanlage, einen Engpass bei der Errichtung
von Windparks darstellt (z. B. Verfügbarkeit von Errichterschiffen) und zudem
– beispielsweise im Vergleich zu den Windturbinen – relativ wenig
wartungsintensiv ist, wurde von einer Entlastung der Offshore-Windparkbetreiber von
der Verpflichtung zur Errichtung der parkinternen Umspannanlage abgesehen.
Es steht dem Offshore-Windparkbetreiber jedoch frei, eventuelle
Wartungskosten gegebenenfalls durch Anpassung beziehungsweise Verschiebung des
eigenen Bauplans zu vermeiden. In welchem Umfang den Offshore-
Windparkbetreibern tatsächlich Kosten für Wartungsaufwendungen entstehen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Der Dieselverbrauch und der CO2-Ausstoß der
Dieselgeneratoren pro Monat und Park werden von den zum Einsatz
kommenden Dieselaggregaten abhängen und können von der Bundesregierung nicht
beurteilt werden.
18. In welchem Umfang geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Netzanschlussproblematik von einem Verlust von Arbeitsplätzen bzw.
einem nicht ausgeschöpften Arbeitsplatzpotenzial aus, und wie stellen
sich dabei die regionalen und sektoralen Effekte dar?
Durch das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften
werden Investitionshindernisse abgebaut und mehr Planbarkeit beim Offshore-
Ausbau gewährleistet. Auf diese Weise wird auch eine gegebenenfalls drohende
Gefährdung von Arbeitsplätzen aufgrund von Verzögerungen beim
Netzanschluss von Offshore-Windparks vermieden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1198219. Inwieweit wird die Bundesregierung den in der Anhörung des
Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages von den
geladenen Sachverständigen geäußerten technischen und rechtlichen
Problemen, die sich aus den geänderten Haftungsregelungen ergeben,
Rechnung tragen?
Den Stellungnahmen der Sachverständigen aus der Anhörung im Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages wurde im
parlamentarischen Verfahren so weit wie möglich Rechnung getragen.
20. Wie errechnet sich die von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Schriftliche Frage 42 des Abgeordneten Hans-Josef Fell auf
Bundestagsdrucksache 17/10737 genannte Summe von rund 1 Mrd. Euro, die nach
dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung
energiewirtschaftlicher Vorschriften zum jetzigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund
verspäteter Netzanbindungen an Entschädigungszahlungen für die Betreiber von
Offshore-Windparks zu erwarten sind?
Die Bundesregierung kann den genauen Umfang der zu erwartenden
Entschädigungszahlungen derzeit nicht beziffern, da dieser im Wesentlichen davon
abhängt, in welchem Umfang auch Bauverzögerungen bei der Errichtung von
Offshore-Windparks auftreten, ob Offshore-Windparkbetreiber tatsächlich die
Entschädigung in Anspruch nehmen und ob mögliche Kosten durch
Schadensminderungsmaßnahmen abgewendet oder reduziert werden können. Die im
Gesetzesentwurf der Bundesregierung genannte Summe von rund 1 Mrd. Euro
beruht auf Kostenschätzungen der Branche.
21. Mit welchen zusätzlichen Belastungen für die Verbraucherinnen und
Verbraucher in Deutschland rechnet die Bundesregierung, wenn der
Selbstbehalt der Übertragungsnetzbetreiber nach dem Willen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP künftig nur noch bei 20 Mio. Euro
statt der bisher geplanten 100 Mio. Euro liegen soll und die Differenz
künftig über die Netzentgelte umgelegt werden kann?
Die höchstmögliche jährliche Zusatzbelastung für die Verbraucherinnen und
Verbraucher beträgt 82,5 Mio. Euro, wenn man bei einfacher Fahrlässigkeit
statt der 100 Mio. Euro des Kabinettsentwurf die Haftungsgrenze der
Übertragungsnetzbetreiber in Höhe von 17,5 Mio. Euro je Schadensereignis nach
§ 17e EnWG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zugrunde legt.
Ob diese Mehrbelastung tatsächlich eintritt, hängt von der Anzahl der jährlichen
Schadensereignisse ab. Je nach Schadenshäufigkeit kann gegenüber dem
Kabinettsentwurf auch eine Minderbelastung für die Verbraucherinnen und
Verbraucher entstehen, da der maximale jährliche Eigenanteil des
Übertragungsnetzbetreibers nach § 17e EnWG in der vom Deutschen Bundestag
beschlossenen Fassung auf 110 Mio. Euro erhöht wurde.
22. Geht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund davon aus, dass die
bisherige Offshore-Haftungsumlage für Stromkunden in Höhe von 0,25
Cent pro Kilowattstunde ausreichend ist, und welche Daten liegen dieser
Annahme zugrunde?
Derzeit kann die Bundesregierung keine Aussage treffen, in welchem Umfang
Entschädigungszahlungen tatsächlich anfallen werden. Die Bemessung der
Entschädigungsumlage orientiert sich an der Umlage nach § 9 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Umlage gemäß § 9 des
Drucksache 17/11982 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKraft-Wärme-Koppelungsgesetzes in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde
für Letztverbraucher mit einer jährlichen Stromabnahme bis zu 100 000
Kilowattstunden das Gesamtaufkommen circa 650 Mio. Euro beträgt, geht die
Bundesregierung davon aus, dass bei einer Entschädigungsumlage in Höhe von
0,25 Cent pro Kilowattstunde für Letztverbraucher mit einem jährlichen
Stromverbrauch bis 1 Mio. Kilowattstunden das Gesamtaufkommen aus der
Entschädigungsumlage deutlich mehr als 650 Mio. Euro beträgt.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich durch den Systemwechsel von
der bisherigen individuellen Netzanbindungszusage zum Offshore-
Netzentwicklungsplan Schadenseintritte aufgrund von Verzögerungen der
Netzanbindung zukünftig reduzieren werden. Gleichermaßen werden Erfahrungen mit der
neuen Technologie zunehmen, so dass aufgrund einer Lernkurve
voraussichtlich auch mögliche Störungen der Netzanbindungsleitung abnehmen werden
und zunehmend durch Versicherungen abgedeckt werden können.
23. Mit welchen Konsequenzen für die weitere Entwicklung der
Netzanbindung von Offshore-Windparks in Deutschland rechnet die
Bundesregierung bei einer weiteren Absenkung der Grenze, bis zu der die
Übertragungsnetzbetreiber haften, und geht sie davon aus, dass die bisher
kalkulierte Haftungssumme in Höhe von rund 1 Mrd. Euro ausreichend ist?
Die Absenkung des Eigenbehalts der Übertragungsnetzbetreiber bei
Schadensfällen reduziert das unternehmerische Risiko bei der Errichtung und den Betrieb
von Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks und verbessert somit die
Rahmenbedingungen für mögliche Investoren. Die Begrenzung des
Eigenanteils der Übertragungsnetzbetreiber hat keine Auswirkungen auf die nach
dem Gesetzesentwurf zu leistenden Entschädigungen an Offshore-Windparks.
Die Bundesregierung kann derzeit keine Aussage treffen, in welchem Umfang
Entschädigungszahlungen tatsächlich anfallen werden.
24. Wird dies nach Einschätzung der Bundesregierung zu einer zusätzlichen
Belastung der Stromkunden in Deutschland führen, und wie begründet sie
ihre Haltung?
Hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der vom Deutschen Bundestag
beschlossenen Änderungen zum Belastungsausgleich wird auf die Antwort zu
Frage 21 verwiesen.
25. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das im Energiewirtschaftsgesetz
neu geregelte Netzanschlussregime einschließlich der Erstellung eines
Offshore-Netzentwicklungsplans nach Informationen der Fragesteller
dazu führt, dass viele Betreiber von Offshore-Windparks aufgrund der
zeitlichen Verzögerungen nicht mehr unter die Regeln des bis Ende 2017
befristeten sogenannten Stauchungsmodells nach § 31 Absatz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen, und wenn ja, plant sie
Änderungen beim „Stauchungsmodell“?
Derzeit sind keine kurzfristigen Änderungen geplant. Mögliche Änderungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) werden im Rahmen der Plattform
Erneuerbare Energien und des EEG-Dialogs diskutiert. Auf dieser Grundlage
und auf Grundlage der Ergebnisse und Empfehlungen des EEG-
Erfahrungsberichts wird das EEG reformiert. Der EEG-Erfahrungsbericht wird dem
Deutschen Bundestag nach § 65 EEG bis zum 31. Dezember 2014 vorgelegt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1198226. Welche Folgen haben die Verzögerungen bei der Netzanbindung von
Offshore-Windparks für die von der Bundesregierung bei der Formulierung
ihrer Energiewende-Ziele zugrunde gelegten Annahmen?
27. Wird die Bundesregierung an dem Ausbauziel von 10 Gigawatt
installierter Leistung bis zum Jahr 2020 festhalten, und wie begründet sie ihre
Haltung?
Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung sieht sich auf gutem Weg, den Anteil erneuerbarer
Energien an der Stromversorgung bis spätestens zum Jahre 2020 auf mindestens
35 Prozent zu erhöhen, wie es in § 1 Absatz 2 EEG vorgesehen ist.
Die Bundesregierung hält an ihren Offshore-Zielen fest, wie sie im
Energiekonzept vom 28. September 2010 vereinbart wurden, und verfolgt diese
grundsätzlich weiter.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]