[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11956
17. Wahlperiode 20. 12. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Brugger, Volker Beck (Köln),
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/11769 –
Abrüstungs- und Rüstungskontrollpolitik
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Abrüstungspolitik gehört zu den Grundpfeilern deutscher Außenpolitik. Die
Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP
zur nuklearen Abrüstung bekannt und erklärt, dass sie sich für den Abzug der
in Deutschland stationierten US-Atomwaffen einsetzten will. In ihrem Bericht
zum Stand der Bemühungen um Rüstungskontrolle, Abrüstung und
Nichtverbreitung sowie über die Entwicklung der Streitkräftepotenziale zum Jahr 2011
setzte sich die Bundesregierung für dieses Jahr wichtige abrüstungspolitische
Ziele und skizzierte hierzu Perspektiven.
Weder bei der Ausarbeitung eines neuen strategischen Konzepts der North
Atlantic Treaty Organization (NATO) in Lissabon 2010 noch beim Gipfel in
Chicago in diesem Jahr ist es jedoch gelungen, den Abzug der in Deutschland
stationierten US-Atomwaffen einzuleiten. Auch bezüglich der Umsetzung des
Verbots von Landminen und Streumunition besteht weiter Handlungsbedarf.
Deutsche Banken und Versicherer investieren trotz der internationalen
Ächtung in die Herstellung dieser völkerrechtswidrigen Waffen. Weitere Fragen
bezüglich des Engagements der Bundesregierung im Bereich Abrüstung und
Rüstungskontrolle stellen sich durch die Pläne der Bundeswehr zur
Beschaffung bewaffneter bzw. waffenfähiger Drohnen. Im Rahmen der
Chemiewaffenkonvention ist das Ziel, innerhalb von 15 Jahren sämtliche Chemiewaffen
unter internationaler Aufsicht zu vernichten, nicht erreicht worden. 44 Prozent
der weltweiten Chemiewaffenbestände sind noch nicht zerstört. Syrien, das
dem Chemiewaffenübereinkommen noch nicht beigetreten ist, hat jüngst den
Besitz chemischer Waffen zugegeben. Die Biowaffen-Konvention verfügt
immer noch nicht über ein entsprechendes Verifikationsregime zur Überwachung
der Einhaltung des Vertrags. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf andere
Bereiche des internationalen Abrüstungs- und Rüstungskontrollregimes
besteht dringender Handlungsbedarf. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. Dezember 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11956 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Welche Anpassungen sind bei den für die nukleare Teilhabe in der NATO
von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Trägersystemen vor dem
Hintergrund der Modernisierung der in Deutschland stationierten US-
Atomwaffen (Life Extension Program – LEP) erforderlich?
Das Programm zur Nutzungsdauerverlängerung (Life Extension Programme –
LEP) ist ein nationales Programm der Vereinigten Staaten von Amerika, über
welches bisher nicht endgültig entschieden ist und das Entscheidungen des
Bündnisses zur Ausgestaltung der nuklearen Teilhabe nicht vorgreift.
Gemäß eigener Aussagen wird die US-Administration sicherstellen, dass
lebensdauerverlängerte B61-12 mit den verschiedenen Trägermitteln der
Mitgliedstaaten der Allianz, die zur nuklearen Teilhabe beitragen, kompatibel sind.
Aufgrund der frühen Programm- und Planungsphase des LEP können über den
Umfang der in diesem Rahmen gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zur
Anpassung der von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Trägersysteme
zurzeit keine abschließenden Aussagen getroffen werden. Im Vordergrund steht
jedoch insgesamt die Anpassung der lebensdauerverlängerten B61-12 an das
Trägersystem.
2. Welche Trägersysteme sind nach den Kenntnissen der Bundesregierung in
der Lage, neue US-Atomwaffen vom Typ B61-12 einzusetzen?
Welche Kosten fallen nach Berechnung der Bundesregierung an, um diese
Systeme an die neuen Atomwaffensysteme anzupassen?
Zu den Details der Planungen der betreffenden Bündnispartner, einschließlich
der eventuell anfallenden Kosten, kann die Bundesregierung keine belastbaren
Aussagen treffen, da es sich hierbei um nationale Planungen handelt, die
keinem Konsultationserfordernis unterliegen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird
verwiesen.
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die nukleare Teilhabe der
NATO Deutschland die Mitsprache in Bezug auf die Ausgestaltung der
Nuklearpolitik der NATO, einschließlich Fragen der Stationierung
amerikanischer Atomwaffen in Deutschland, sichert?
a) Wenn ja, sollten dann nach ihrer Auffassung die Pläne zur Stationierung
von Atomwaffen des Typs B61-12 Gegenstand politischer Beratungen
in der NATO sein?
b) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung in der Frage der
Stationierung der Atomwaffen des Typs B61-12?
Die Beratungen in den einschlägigen Bündnisgremien sichern die Mitsprache
an der Ausgestaltung der Nuklearpolitik der NATO.
Die Ausgestaltung des LEP B-61 fällt in das Prärogativ der USA als
Nuklearmacht. Dies ist eine nationale Entscheidung der USA und unabhängig von der
Frage der Ausgestaltung der nuklearen Teilhabe innerhalb der NATO zu sehen.
Die USA haben in ihrer „Nuclear Posture Review“ von 2010 explizit darauf
verwiesen, dass das LEP zukünftigen Entscheidungen innerhalb des Bündnisses
zur nuklearen Abschreckung und zur nuklearen Teilhabe nicht vorgreift.
Die NATO hat in ihrem Neuen Strategischen Konzept sowie im Bericht zur
Überprüfung des NATO-Abschreckungs- und Verteidigungsdispositivs (NATO
„Deterrence and Defense Posture Review“ – DDPR) ihr Bekenntnis zum Erhalt
einer glaubwürdigen Nuklearkomponente mit der Bereitschaft verbunden,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11956eigene Dispositive unter Wahrung glaubwürdiger Abschreckung in weitere
reziproke Rüstungskontroll- und Abrüstungsschritte mit der Russischen Föderation
einzubeziehen.
4. Welche Initiativen unternimmt bzw. plant die Bundesregierung, um die
Einbeziehung substrategischer Atomwaffen in die Verhandlungen
zwischen den USA und Russland über weitere nukleare Abrüstungsschritte zu
unterstützen?
Die Bundesregierung unterstützt die Einbeziehung der substrategischen
Nuklearwaffen in einen New START-Nachfolgeprozess zwischen den USA und
Russland, indem sie in bilateralen Gesprächen mit beiden Seiten kontinuierlich und
nachdrücklich auf diese Notwendigkeit hinweist. Daneben setzt sich die
Bundesregierung im NATO-Rahmen sowie im Kontext des
Nichtverbreitungsvertrags für die Einbeziehung der substrategischen Nuklearwaffen in den
Abrüstungsprozess ein.
Das auf dem NATO-Gipfel in Chicago am 20./21. Mai 2012 vereinbarte
Angebot der NATO an Russland zu reziproken Transparenzmaßnamen bei
substrategischen Nuklearwaffen kann nach Auffassung der Bundesregierung die
Einbeziehung der substrategischen Nuklearwaffen in künftige US-russische
Abrüstungsschritte unterstützen und flankieren. Das Transparenzangebot ist auf
eine von Deutschland gemeinsam mit dem Königreich Norwegen, der Republik
Polen und dem Königreich der Niederlande beim Treffen der NATO-
Außenminister in Berlin 2011 angestoßene Initiative zurückzuführen.
Die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsinitiative (NPDI) hat bei ihrem letzten
Ministertreffen in New York im September 2012 auf gemeinsame Initiative der
Bundesregierung und Polens ein Positionspapier zu substrategischen
Nuklearwaffen konsentiert, das die Verankerung des Themas auch im
Überprüfungsprozess des Nichtverbreitungsvertrags sicherstellen soll.
Ergänzend unterstützt die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen
wissenschaftlicher Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die das Ziel
haben, den Dialog zwischen den USA und Russland auf dem Gebiet der
substrategischen Nuklearwaffen zu fördern.
5. Setzt die Bundesregierung auch nach dem NATO-Gipfel in Chicago ihre
Bemühungen um den Abzug der in Deutschland stationierten US-
Atomwaffen fort?
Die Bundesregierung hat sich bei der Erarbeitung des Strategischen Konzepts
und der Überprüfung des Abschreckungs- und Verteidigungsdispositivs der
Allianz für das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP festgelegte
Ziel stark eingesetzt. Sie wird ihre Bemühungen auch im Prozess nach dem
NATO-Gipfel im Einvernehmen mit den Verbündeten in Zukunft fortsetzen.
a) Wenn ja, in welchen Gremien und im Austausch mit welchen Partnern?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
b) Warum hat der auf dem NATO-Gipfel in Chicago vereinbarte neue
Rüstungskontrollausschuss der NATO seine Arbeit noch nicht aufgenommen?
Gemäß der beim NATO-Gipfel in Chicago indossierten Überprüfung des
Abschreckungs- und Verteidigungsdispositivs (DDPR) soll der NATO-Rat das
Mandat des neuen Abrüstungs- und Rüstungskontrollausschusses festlegen. Die
Verhandlungen hierzu dauern an.
Drucksache 17/11956 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Welche Themen sollen nach Auffassung der Bundesregierung
Gegenstand der Beratungen im Rüstungskontrollausschuss sein?
Der neue Abrüstungs- und Rüstungskontrollausschuss soll zunächst
transparenz- und vertrauensbildende Maßnahmen bei nichtstrategischen
Nuklearwaffen gegenüber Russland ausarbeiten und damit mögliche US-russische
Abrüstungsschritte unterstützen und flankieren. Generell soll der Ausschuss aus
Sicht der Bundesregierung die abrüstungs-, rüstungskontroll- und
nichtverbreitungspolitischen Anstrengungen der Allianz, wie sie auch im Neuen
Strategischen Konzept festgelegt sind, unterstützen und voranbringen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die humanitären Folgen des Einsatzes
von Atomwaffen?
Das Abschlussdokument der Überprüfungskonferenz des
Nichtverbreitungsvertrags von 2010 stellt fest: „Die Konferenz drückt ihre große Besorgnis über
die katastrophalen humanitären Konsequenzen eines jeglichen
Nuklearwaffeneinsatzes aus und betont erneut die Notwendigkeit für alle Staaten, jederzeit die
einschlägigen Völkerrechtsnormen, einschließlich der des humanitären
Völkerrechts, einzuhalten.“ Dies ist auch die Haltung der Bundesregierung.
Als aktiven Beitrag zur Diskussion um die humanitären Konsequenzen eines
Nuklearwaffeneinsatzes haben die Außenminister der Abrüstungs- und
Nichtverbreitungsinitiative (NPDI) bei ihrem letzten Treffen in New York ein auf
Initiative der Bundesregierung entstandenes Optionenpapier zur „Reduzierten
Rolle von Nuklearwaffen“ indossiert, das in den weiteren Überprüfungsprozess
des Nichtverbreitungsvertrags einfließen soll. Die Bundesregierung setzt sich
sowohl national als auch mit ihren Partnern in der EU und NPDI nachdrücklich
für das Ziel einer nuklearwaffenfreien Welt ein.
7. Wann sollte nach Auffassung der Bundesregierung eine Konferenz über die
Einrichtung einer Zone frei von Massenvernichtungswaffen im Nahen und
Mittleren Osten stattfinden, und welche Initiativen unternimmt die
Bundesregierung, um diesen Prozess zu unterstützen?
Die Konferenz zu einer massenvernichtungswaffenfreien Zone im Nahen Osten
sollte baldmöglichst im kommenden Jahr nachgeholt werden. Die
Bundesregierung unterstützt weiterhin nachdrücklich die Arbeit des finnischen Fazilitators,
Jaako Laajava. Die Bundesregierung wirbt bei Gesprächen mit den Staaten der
Region für eine breite Teilnahme an der Konferenz und eine entsprechende
Kompromissbereitschaft der Staaten.
Auf Initiative der Bundesregierung hat die Nichtverbreitungs- und
Abrüstungsinitiative (NPDI) eine Erklärung verabschiedet, in der sie die Verschiebung
bedauert und die Staaten der Region zu konstruktivem Engagement auffordert.
Gleichzeitig erinnert NPDI auch daran, dass die Arbeit an der Umsetzung des
2010 verabschiedeten Aktionsplans der Überprüfungskonferenz des
Nichtverbreitungsvertrags ungeachtet der Verschiebung konsequent fortgesetzt werden
muss.
Die Bundesregierung unterstützt und begleitet weitere Unterstützungsschritte
der EU, wie zuletzt das Seminar des EU-Nichtverbreitungskonsortiums am
5./6. November 2012 in Brüssel.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/119568. Befürwortet Deutschland direkte Gespräche zwischen den USA und dem
Iran über eine Lösung des Nuklearkonflikts?
Die E3+3-Außenminister verständigten sich am 27. September 2012 am Rande
der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) in New York auf die
Fortsetzung des Verhandlungsprozesses mit Iran im E3+3-Rahmen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu direkten Gesprächen zwischen den
USA und der Islamischen Republik Iran zur Lösung des Nuklearkonflikts vor.
9. Wurde deutschen Truppen im Auslandseinsatz bisher durch den Einsatz
bewaffneter Drohnen von Verbündeten Unterstützung geleistet?
Wenn ja, in welchen Fällen (Einsatzort und Anlass), durch welche
Verbündete, und mit welchen Konsequenzen (Schäden, Verletzte, Tote, zivile
Opfer)?
Unbemannte Luftfahrzeuge mit Bewaffnung werden im Rahmen der
Operationsführung der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe für Afghanistan
(ISAF) regelmäßig zu Zwecken der Aufklärung und Überwachung eingesetzt.
Der Bundesregierung liegen Informationen über zwei Fälle vor, in denen
deutsche Truppen im ISAF-Einsatz in Afghanistan bei Aufklärungstätigkeiten durch
die Waffenwirkung von Drohnen verbündeter Streitkräfte unterstützt worden
sind.
Am 8. Juni 2009 wurde auf Anforderung deutscher ISAF-Kräfte durch
Waffeneinsatz eines unbemannten US-Luftfahrzeugs eine behelfsmäßige
Sprengvorrichtung (Improvised Explosive Device, IED), deren Ausbringen durch eine
Gruppe Aufständischer an einer Versorgungsstraße im Distrikt Chahar Darrah
zuvor beobachtet worden war, zerstört. Personenschäden konnten bei diesem
Einsatz nicht festgestellt werden.
Am 11. November 2010 erfolgte auf Anforderung deutscher ISAF-Kräfte der
Waffeneinsatz eines unbemannten US-Luftfahrzeugs gegen eine Gruppe
Aufständischer, die zweifelsfrei beim Ausbringen einer behelfsmäßigen
Sprengvorrichtung (IED) an einer Versorgungsstraße im Distrikt Chahar Darrah
beobachtet worden waren. Dabei wurden vermutlich vier Aufständische getötet.
Zivile Opfer wurden nicht festgestellt. Zu diesem Vorgang hat das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) den Deutschen Bundestag noch am Tag des
Ereignisses durch den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der
Bundeswehr schriftlich sowie am 17. Dezember 2010 im Rahmen einer
vertraulichen Sitzung mündlich im Detail unterrichtet.
10. Welche Szenarien zum Einsatz bewaffneter Drohnen unter deutschem
Kommando werden im Zuge der Debatte über die Beschaffung
waffenfähiger Drohnen für die Bundeswehr seitens der Bundesregierung
diskutiert?
Unter welchen Umständen darf die Bundeswehr nach Auffassung der
Bundesregierung bewaffnete unbemannte Flugkörper zur gezielten
Tötung von Individuen einsetzen?
Grundsätzlich können bewaffnete unbemannte Luftfahrzeuge einen Beitrag
zum Schutz und zur Unterstützung der eigenen Kräfte am Boden leisten.
Einsatzszenarien und sicherheitspolitisches Umfeld lassen sich nicht verlässlich
vorhersagen.
Bei den Auslandseinsätzen der Bundeswehr erfolgt der Einsatz militärischer
Gewalt auf Grundlage des entsprechenden völker- und verfassungsrechtlichen
Rahmens.
Drucksache 17/11956 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Berichts des Büros für
Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag „Stand und
Perspektiven der militärischen Nutzung unbemannter Systeme“, nach
welchem der Einsatz bewaffneter unbemannter Systeme die Hemmschwelle
zum Einsatz militärischer Gewalt in Konflikten senken kann?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus für eine
etwaige Beschaffung seitens der Bundeswehr?
Die Bundesregierung sieht keine Anhaltspunkte für eine der Fragestellung
entsprechende Einschätzung.
12. Welche sicherheitspolitische Begründung liegen der Erwägung des
Bundesministers der Verteidigung (DIE WELT vom 3. August 2012) und des
Inspekteurs der Luftwaffe, Generalleutnant Karl Müllner (tagesschau.de
vom 30. August 2012), zugrunde, bewaffnete Drohnen zu beschaffen?
Welche Einsatzszenarien liegen diesen Erwägungen konkret zugrunde?
Neuartige militärische Fähigkeiten wie bewaffnete unbemannte Luftfahrzeuge
sind in erster Linie Ausdruck eines technologischen Vorsprungs. Ihr
Sicherheitsgewinn liegt in glaubhafter Abschreckung.
Falls das Prinzip der Friedenssicherung durch Abschreckung versagt, werden
die militärischen Fähigkeiten der Bundeswehr ausschließlich im Rahmen ihres
verfassungsgemäßen Auftrags eingesetzt.
13. Aus welchen Gründen ist der Rückgriff auf bemannte Plattformen und
Systeme im Verbund mit unbemannten Aufklärungssystemen aus Sicht
des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) nicht ausreichend?
Im Gegensatz zu bemannten Luftfahrzeugen können unbemannte
Luftfahrzeuge aufgrund ihrer technischen Eigenschaften besonders lange Stehzeiten
über einem Einsatzgebiet erreichen. Sie werden zudem von der gegnerischen
Aufklärung in der Regel nicht erfasst. Dadurch kann schon im Vorfeld einer
Operation ein besonders hochwertiges Lagebild erstellt werden, ohne eigenes
Personal zu gefährden. Schwer zu erkennende Bedrohungen eigener Kräfte am
Boden, wie z. B. das Anbringen improvisierter Sprengfallen, können frühzeitig
erfasst werden, wodurch ein erhöhter Schutz der Soldatinnen und Soldaten am
Boden erreicht werden kann.
14. Welchen rüstungskontroll- und rüstungsexportpolitischen
Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung in Bezug auf bewaffnete unbemannte
Systeme, und welche Initiativen hat sie in dieser Hinsicht unternommen bzw.
sind geplant?
Die Bundesregierung betrachtet es als ihre Aufgabe, kontinuierlich und
umfassend die technologische Entwicklung militärisch relevanter Systeme auf
nationaler und internationaler Ebene zu beobachten und die angemessenen
rüstungskontrollpolitischen Schlüsse daraus zu ziehen. Dies gilt auch im Hinblick
auf bewaffnete und unbewaffnete unbemannte Systeme. Dabei ist auch das Ziel,
frühzeitig mögliche Risiken zu identifizieren und nach Möglichkeiten zu
suchen, derartige Risiken so weit als möglich – etwa durch internationale
Vereinbarungen, aber auch durch Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen –
zu minimieren.
Das humanitäre Völkerrecht sowie eine Reihe von rüstungskontrollpolitischen
Instrumenten, wie das Chemiewaffen-Übereinkommen von 1993 (CWÜ) oder
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11956das Übereinkommen über das Verbot biologischer und Toxin-Waffen von 1972
(BWÜ) unterscheiden nicht zwischen bemannten und unbemannten Systemen.
Die dort enthaltenen Regelungen und Verbote betreffen daher bemannte und
unbemannte Systeme gleichermaßen. Zusätzlicher Regelungsbedarf ergibt sich
daher aus Sicht der Bundesregierung nicht.
Infolge der Aussetzung des KSE-Vertrags durch Russland seit Dezember 2007
ist eine gemeinsame Haltung der KSE-Vertragsstaaten über die
Berücksichtigung unbemannter Waffensysteme nicht zu erwarten. Die Bundesregierung
sieht die Notwendigkeit, militärische Fähigkeiten und moderne Waffensysteme
in künftige Verhandlungen zu einem modernisierten konventionellen
Rüstungskontrollregime einzubeziehen.
Mit Blick auf die internationalen Transparenzinstrumente, die der
Rüstungskontrolle zuzuordnen sind, gilt ebenfalls, dass für unbemannte Systeme bisher
keine eigenen Kategorien existieren.
Auf die Antwort zu den Fragen 16 und 33 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 2. März 2012 auf Bundestagsdrucksache
17/9316 wird verwiesen.
15. Inwiefern besteht ein Zusammenhang zwischen der Einigung zur
Bereitstellung von Patriot-Abwehrraketen an der türkisch-syrischen Grenze
(NATO-Rat am 20. November 2012) mit der Ankündigung Deutschlands
(NATO-Gipfel in Chicago am 21. Mai 2012), Patriot-Raketen als einen
möglichen deutschen Beitrag zur territorialen Raketenabwehr
einzubringen?
Ist die vereinbarte Bereitstellung der Patriot-Raketen an der
türkischsyrischen Grenze im Zusammenhang mit einer Einplanung in das NATO-
Raketenabwehrsystem bei krisenhaften Entwicklungen zu sehen (siehe
Antwort der Bundesregierung vom 21. März 2012 auf die Kleine Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Ausgestaltung des
Raketenabwehrsystems der NATO auf Bundestagsdrucksache 17/9044, zu
Frage 25)?
Die vorgesehene Stationierung von PATRIOT-Systemen erfolgt auf Bitte der
Republik Türkei und ausschließlich zur Verstärkung der integrierten
Luftverteidigung der NATO in der Türkei zum Schutz der türkischen Bevölkerung und
des türkischen Staatsgebiets und nicht im Rahmen der NATO-Raketenabwehr.
Daher besteht kein Zusammenhang zwischen der Stationierung von PATRIOT-
Systemen zur Verstärkung der integrierten Luftverteidigung der NATO in der
Türkei und der erklärten Bereitschaft Deutschlands, PATRIOT-Systeme als
deutschen Beitrag zur territorialen Raketenabwehr der NATO beizustellen.
16. Für welche konkreten Szenarien und an welchen Standorten plant das
BMVg, die deutschen Patriot-Raketen in das Raketenabwehrsystem der
NATO zu integrieren?
In Umsetzung des Stehenden Verteidigungsplans (Standing Defence Plan –
SDP) für die NATO-Raketenabwehr hat die NATO auf der Ebene des
Strategischen Kommandos für Operationen (Allied Command Operations – Mons) am
30. Mai 2012 die Bereitschaft der Nationen zu spezifischen Beiträgen
abgefragt. In das zugehörige Kräftedispositiv (Combined Joint Statement of
Requirement – CJSOR) hat Deutschland ein Einsatzkontingent PATRIOT mit
zwei bis drei Feuereinheiten als möglichen Beitrag zum Schutz des NATO AN/
TPY 2-Radars in der Türkei mit einer Verlegebereitschaft (notice to move) von
30 Tagen eingemeldet. Eine konkrete und bindende Verpflichtung ergibt sich
Drucksache 17/11956 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedaraus noch nicht. Zur Aktivierung der in den CJSOR eingemeldeten Beiträge
der Nationen ist in jedem Fall ein Beschluss des Nordatlantikrats erforderlich.
Eine nationale Zuordnung der Kräfte an die NATO könnte frühestens zu diesem
Zeitpunkt erfolgen. Die nationalen Verfahren zur Entscheidung einer
Entsendung bleiben davon unberührt.
17. Gab es seitens der NATO, der USA oder anderer NATO-Partner eine
Anfrage bezüglich der Integration der deutschen Patriot-Raketen in das
NATO-Raketenabwehrsystem, und inwiefern wurde abgestimmt, wie
Letztere sich in das Gesamtsystem funktional integrieren?
Das Waffensystem PATRIOT ist als möglicher Beitrag zum Schutz des NATO
AN/TPY 2-Radars in der Türkei angezeigt und ist somit eine
Schutzkomponente für den im Aufbau befindlichen Raketenabwehrschirm der NATO.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Welche weiteren technischen und finanziellen Beiträge plant die
Bundesregierung für den Aufbau des NATO-Raketenabwehrsystems in Europa
zu leisten?
a) Welche Kosten fallen durch die national beizustellenden Sensoren und
Effektoren an?
b) Welche Kosten fallen durch den Aufbau und den Betrieb des
gemeinsam finanzierten Führungssystems an?
c) Welche weiteren Kosten kommen auf die Bundesrepublik
Deutschland zu?
d) Gibt es Pläne zur Umrüstung der Fregatten?
Wenn ja, welche technischen Anpassungen sind hierbei erforderlich,
und wie hoch sind die zu erwartenden Kosten?
Die Identifikation des Systembedarfs für die NATO-Raketenabwehr soll
entsprechend dem „Missile Defence Action Plan“ der NATO bis Ende 2012
erfolgen. Zugleich haben im Bündnis die Beratungen zur Definition der Erreichung
der vorläufigen Befähigung (Initial Operating Capability – IOC) und der
vollumfänglichen Befähigung (Full Operational Capability – FOC) zur Abwehr
ballistischer Raketen erst begonnen. Über einen nationalen deutschen Beitrag
zur NATO-Raketenabwehr, der über die bereits angezeigten PATRIOT-Systeme
hinausgeht, wird daher frühestens 2013 zu entscheiden sein. Optionen dazu
werden derzeit identifiziert und untersucht.
Die zukünftige NATO „Ballistic Missile Defence“-Architektur wird im
Wesentlichen aus einem gemeinsam durch alle 28 Mitgliedstaaten finanzierten
Führungssystem sowie aus national beizustellenden Sensoren und Effektoren
bestehen. Die Kosten für die gemeinsam zu finanzierende, zusätzlich
durchzuführende Anpassung des bereits seit 2005 laufenden ALTBMD-Programms
(Active Layered Theatre Ballistic Missile Defence) auf eine Missile-Defence-
Führungsfähigkeit werden sich nach einer Schätzung des NATO-
Generalsekretärs auf ca. 200 Mio. Euro belaufen und sind noch zu konkretisieren.
Der durch Deutschland zu leistende Beitrag zu diesen gemeinschaftlich zu
finanzierenden Kosten wird sich am NATO-Kostenteilungsschlüssel für das
NATO-Sicherheitsinvestitionsprogramm (NSIP) bemessen. Dieser Anteil von
derzeit rund 14,9 Prozent entspräche einem deutschen Beitrag von rund 29,8 Mio.
Euro.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11956Zusätzliche Kosten, die sich aus einem weiterreichenden deutschen Beitrag für
die NATO-Raketenabwehr ergeben könnten, müssten im Zuge einer
entsprechenden konkreten Entscheidung ermittelt werden.
19. Inwiefern sieht die Bundesregierung ihre Verpflichtungen gemäß dem
Übereinkommen zum Einsatz, zur Entwicklung, Herstellung, Lagerung
sowie zum Import und Export von Streumunition (Oslo-Übereinkommen)
im Einklang mit der Lagerung von Streumunition anderer Staaten auf
deren Militärstützpunkten in der Bundesrepublik Deutschland und im
Einklang mit dem Transport von Streumunition über deutschem
Hoheitsgebiet?
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Lagerung
amerikanischer Streumunition an US-Stützpunkten in der Bundesrepublik
Deutschland und über deren Transport?
a) Welche konkreten Vereinbarungen hat die Bundesregierung bezüglich
der Lagerung von Streumunition an US-Stützpunkten in der
Bundesrepublik Deutschland und deren Transport über deutschem
Hoheitsgebiet mit der US-amerikanischen Administration getroffen?
b) Sieht die Bundesregierung ihre Bemühungen, Länder, die nicht
Vertragsstaaten sind, vom Beitritt zur Oslo-Konvention zu überzeugen,
durch das Gestatten der Lagerung und des Transports von
Streumunition anderer Staaten auf und über deutschem Hoheitsgebiet
beeinträchtigt?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung hat weder Anlass zur Vermutung noch liegen
Erkenntnisse darüber vor, dass andere Staaten Streumunition auf deutschem
Hoheitsgebiet lagern oder über dieses transportieren. Sie hat Staaten, die über
militärische Anlagen in Deutschland verfügen, auf die völkerrechtlichen
Verpflichtungen hingewiesen, die sich für Deutschland aus seiner Mitgliedschaft im
Oslo-Übereinkommen ergeben.
Deutschland hat keine Vereinbarungen über mögliche Lagerung oder Transport
von Streumunition auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit
anderen Staaten geschlossen. Im Hinblick auf Streumunition von fremden
Stationierungsstreitkräften wären die Lagerung und der Transport nur dann
verboten, wenn Deutschland über diese die Hoheitsgewalt und Kontrolle ausübt.
Dies ist nicht der Fall. Nach Artikel 21 Absatz 3 dieses Übereinkommens ist die
Bundesregierung unbeschadet seines Artikels 1 und in Übereinstimmung mit
dem Völkerrecht – einschließlich der völkerrechtlichen Verträge über kollektive
Sicherheit, deren Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland ist – zur
militärischen Zusammenarbeit und zu militärischen Einsätzen mit Staaten
berechtigt, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind und die
möglicherweise Tätigkeiten vornehmen, deren Ausübung der Bundesrepublik
Deutschland völkerrechtlich nicht möglich ist.
Im Übrigen fordert die Bundesregierung ihre Verbündeten und
Gesprächspartner, die nicht Vertragsparteien des Oslo-Übereinkommens sind, bei jeder sich
bietenden Gelegenheit auf, dem Übereinkommen beizutreten.
Weiterhin sieht die Bundesregierung in der Unterstützung andere Nationen bei
der fach- und umweltgerechten Vernichtung von Streumunition durch deutsche
Fachfirmen einen wertvollen Beitrag, Länder, welche nicht Vertragsstaaten
sind, vom Beitritt zur Oslo-Konvention zu überzeugen. Dies erfordert natur-
Drucksache 17/11956 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegemäß die Lagerung und den Transport von Streumunition auf deutschem
Hoheitsgebiet durch Fachfirmen mit dem Ziel der Vernichtung in
Demunitionierungsbetrieben.
21. Welche Initiative unternimmt oder plant die Bundesregierung, um die
Verbote von Streumunition und Landminen gemäß ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen umfassend umzusetzen und die von deutschen
Banken und Versicherungen getätigten Investitionen in die Herstellung
und Entwicklung dieser Waffen sowie die einkommensteuerliche
Förderung solcher Investitionen zu unterbinden?
Die Bundesregierung setzt die Übereinkommen zur Ächtung von
Antipersonenminen und Streumunition umfassend um.
Gemäß Artikel 1 Absatz 1c des Übereinkommens über Streumunition gilt das
Verbot der Unterstützung des Einsatzes, der Herstellung und Weitergabe von
Streumunition für alle Tätigkeiten, „die einem Vertragsstaat aufgrund dieses
Übereinkommens verboten sind“. Das Übereinkommen enthält kein
ausdrückliches Verbot der Investition in Unternehmen, die Streumunition herstellen oder
entwickeln. Ob eine Investition in Unternehmen, die Streumunition herstellen
oder entwickeln, unter das Verbot der Unterstützung des Einsatzes, der
Herstellung und Entwicklung von Streumunition nach dem o. g. Übereinkommen
fallen könnte, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
22. Welche Projekte im Bereich Minenaktionen einschließlich Opferhilfe
plant die Bundesregierung mit jeweils welchem finanziellen Umfang und
durch jeweils welche Ressorts im Jahr 2013 zu unterstützen?
Die Bundesregierung plant, im Jahr 2013 19,9 Mio. Euro für den Bereich der
humanitären Minen- und Kampfmittelräumung zur Verfügung zu stellen. Die
Bundesregierung wird damit ihren finanziellen Beitrag für den Bereich des
humanitären Minen und Kampfmittelräumens 2013 um 1,6 Mio. Euro erhöhen.
2013 sollen voraussichtlich 44 Projekte zur humanitären Minen- und
Kampfmittelräumung in Zusammenarbeit mit 28 Staaten finanziell gefördert werden.
Darüber hinaus sollen Projekte zur Verbesserung des Minen- und
Kampfmittelräummanagements der durch Deutschland geförderten Hilfsorganisationen und
nationalen Minenräumbehörden, technische Weiterentwicklungen und die
Etablierung nationaler Gesetzgebung gefördert werden. Die Bundesregierung wird
2013 die Opferfürsorge aus den Mitteln des humanitären Minen- und
Kampfmittelräumens auf bis zu 1,1 Mio. Euro erhöhen. Dabei sollen Vorhaben in
Eritrea, Uganda, Kolumbien, Afghanistan, Laos, Myanmar, Sri Lanka, Vietnam
und Syrien gefördert werden.
Darüber hinaus ist die Europäische Kommission in einem Großteil der von
Landminen betroffenen Staaten engagiert. Dazu gehören Angola, Bosnien und
Herzegowina, Kambodscha, Irak und Laos. Die EU hat in den Jahren 2007 bis
2011 mehr als 140 Mio. Euro für Minenräumprojekte ausgegeben und liegt
damit unter den Gebern weltweit an vierter Stelle. Der deutsche
Finanzierungsanteil beträgt 19,2 Prozent.
Die Bundesregierung fördert die Erstellung des jährlich erscheinenden
„Landmine Monitor Report“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1195623. Wie bewertet die Bundesregierung die in der von ihr im Ersten Ausschuss
der Generalversammlung der Vereinten Nationen unterstützten
Resolution Effects of the Use of Armaments and Ammunitions Containing
Depleted Uranium der Non- Aligned-Movement-Staaten vorgenommene
Bezugnahme auf das Vorsorgeprinzip (precautionary approach) zum
Gebrauch von angereichertem Uran?
Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die Bundeswehr
selbst keine Munition mit angereichertem Uran (DU-Munition) vorhält,
bereit, sich auf Grundlage des precautionary approach für ein Moratorium
für den Einsatz von DU-Munition einzusetzen?
Deutschland hat im Ersten Ausschuss der VN-Generalversammlung dem
betreffenden Resolutionsentwurf zugestimmt. Dabei wies die deutsche Delegation
in einer Stimmerklärung ergänzend darauf hin, dass § 7 der Präambel der
Resolution eine selektive und somit unvollständige Interpretation des darin zitierten
UNEP-Berichts enthält.
Die Bundesregierung hält ein Moratorium für den Einsatz von DU-Munition für
nicht erforderlich. Ein wissenschaftlicher Nachweis, der eine entsprechende
Maßnahme notwendig erscheinen lässt, liegt nicht vor.
24. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung für die dritte
Überprüfungskonferenz des Chemiewaffenübereinkommens, die vom 8. bis 19. April
2013 in Den Haag stattfinden wird?
Die Bundesregierung wird dafür eintreten, dass die Vernichtung sämtlicher
chemischer Waffen unverändert das Hauptziel der Organisation für das Verbot
chemischer Waffen (OVCW) bleibt. Sie wird darauf hinwirken, dass neben der
Vernichtung noch bestehender chemischer Waffen folgende Ziele des CWÜ
auch zu den zukünftigen Schwerpunkten der Arbeit der OVCW gehören:
Universalisierung, vollständige nationale Implementierung und effektive
Verifizierung des CWÜ. Dies ist notwendig, um zukünftig chemische Waffen und ihre
Proliferation insbesondere auch an nichtstaatliche Akteure zu terroristischen
Zwecken zu verhindern.
25. Bis wann werden die gegenwärtigen Chemiewaffen-Besitzerstaaten nach
Kenntnis der Bundesregierung die Vernichtung ihrer Chemiewaffen-
Bestände abgeschlossen haben?
Welche bilateralen Gespräche führt die Bundesregierung diesbezüglich
mit Staaten wie z. B. Russland, die noch über 50 Prozent ihrer Bestände
verfügen?
Nach Mitteilung der OVCW wurden insgesamt 78 Prozent der an die OVCW
gemeldeten chemischen Waffen unter Aufsicht des Technischen Sekretariats
vernichtet.
Nach eigenen Angaben wollen die USA die Vernichtung ihrer CW-Bestände bis
September 2023 endgültig abgeschlossen haben. Die USA haben fast 90
Prozent ihrer gemeldeten CW-Bestände vernichtet. Für die restlichen 10 Prozent
müssen noch zwei neue Vernichtungsanlagen errichtet werden, die im Jahr 2015
bzw. 2020 ihren Betrieb aufnehmen können.
Russland beabsichtigt nach eigenen Angaben, die Vernichtung seiner restlichen
CW bis Dezember 2015 abzuschließen. Russland hat bisher fast 70 Prozent
seiner gemeldeten CW vernichtet. In Russland wird 2013 eine weitere noch im
Bau befindliche Vernichtungsanlage ihren Betrieb aufnehmen.
Drucksache 17/11956 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeLibyen hat bisher über 51 Prozent seiner 2010 gemeldeten CW bis Februar
2011 vernichtet. Aus technischen Gründen musste die Vernichtung
unterbrochen werden und konnte bisher noch nicht wieder aufgenommen werden. Im
November 2011 und Februar 2012 meldete die neue libysche Führung weitere
(insgesamt geringe) CW-Bestände an die OVCW, die vorher nicht deklariert
worden waren. Die Vernichtung aller libyschen CW ist bis Dezember 2013
geplant. Die dafür erforderlichen Vernichtungsanlagen können aber erst gebaut
werden, wenn ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.
Irak besitzt chemische Waffen, die aus technischen Gründen noch nicht
verifiziert werden konnten. Bei der Verifizierung und bezüglich geeigneter Methoden
der Entsorgung dieser CW arbeitet die irakische Regierung mit der OVCW und
einigen Vertragsstaaten zusammen.
Die Bundesregierung spricht in ihren Kontakten mit Chemiewaffen-
Besitzerstaaten regelmäßig die Verpflichtung an, die noch vorhandenen CW gemäß den
Bestimmungen des CWÜ vollständig zu vernichten. Die Bundesregierung hat
Russland darüber hinaus beim Bau von vier CW-Vernichtungsanlagen
unterstützt. Zu den russischen Chemiewaffenbeständen wird auf die erste
Teilantwort zu Frage 25 verwiesen.
26. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung im Rahmen der zivilen
Krisenprävention zur Abrüstung von Chemiewaffen in Krisenregionen
und Postkonfliktregionen?
Die Bundesregierung verfügt über ausreichend Expertise zur ABC-Abwehr und
ist mit internationalen Partnern und der Organisation für das Verbot von
Chemiewaffen über eventuelle Maßnahmen in Krisenregionen im Gespräch.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Chemiewaffen-
Bestände Syriens und anderer Staaten in der Region des Nahen und
Mittleren Ostens?
a) Setzt sich die Bundesregierung im Rahmen des Übereinkommens über
das Verbot chemischer Waffen dafür ein, dass einer möglichen
syrischen Nachfolgeregierung ein Angebot zur Entsorgung der
Chemiewaffen-Bestände unterbreitet wird?
Die Bundesregierung setzt sich in Zusammenarbeit mit der OVCW und
internationalen Partnern dafür ein, dass die seit Juli 2012 offiziell bestätigten syrischen
Chemiewaffen bald möglich gesichert und vernichtet werden. Auch ein
möglichst baldiger Beitritt Syriens zum CWÜ wird angestrebt. So erfolgte erst
kürzlich im Zuge der 17. Vertragsstaatenkonferenz durch die EU/WEOG der erneute
Appell an Syrien und andere Nichtvertragsstaaten, dem CWÜ beizutreten.
Die Bundesregierung hat auch Vertreter der syrischen Opposition für den Fall
der Übernahme der Regierungsverantwortung auf dieses Ziel angesprochen und
einen raschen Beitritt zum Abkommen angemahnt.
b) Welche Rolle sollte nach Auffassung der Bundesregierung die
Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OVCW) bei Sicherung und
Vernichtung möglicher syrischer Chemiewaffen-Bestände spielen?
Die OVCW selbst kann nicht unmittelbar aufgrund des CWÜ in Syrien tätig
werden, da Syrien nicht Vertragsstaat des CWÜ ist. Die OVCW ist jedoch
verpflichtet, in einem solchen Fall auf Ersuchen des VN-Generalsekretärs ihre
Fähigkeiten zur Verfügung stellen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1195628. In welcher Form wird sich die Bundesregierung für das Ziel eines
internationalen Verifikationsregimes für das Biowaffenübereinkommen
einsetzen?
a) Welche konkreten Aktivitäten plant die Bundesregierung, um während
des Intersessional Process 2012 bis 2015 das Thema Verifikation und
Compliance voranzubringen?
Die Bundesregierung wird sich bei den Expertentreffen sowie den
Vertragsstaatenkonferenzen weiter für die Implementierung des
Biowaffenübereinkommens einsetzen. Sie wird ihre Überzeugung klarmachen, dass dieses eine
Aufgabe der einzelnen Vertragsstaaten ist, bei der die Bundesregierung beispielhaft
vorangeht. Auch die Aktivitäten zur intensiveren Beteiligung an und Nutzung
von Vertrauensbildenden Maßnahmen (VBM) wird die Bundesregierung
fortsetzen (vgl. Antwort zu Frage 29). Die Bundesregierung wird diese Themen
auch in bilateralen Gesprächen aufnehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 30 verwiesen.
b) Wie hat sich die Bundesregierung in den letzten Jahren konkret an der
Weiterentwicklung des sogenannten Generalsekretärsmechanismus
zur Überprüfung von Einsätzen biologischer oder chemischer Waffen
beteiligt?
Die Bundesregierung unternimmt seit 2006 Meldungen an UNODA (VN-Büro
für Abrüstung) über deutsche Experten und Laboratorien für den
Generalsekretärsmechanismus. An den bisher stattgefundenen Übungen von UNODA im
Königreich Schweden und der Französischen Republik hat sich die
Bundesregierung mit einem deutschen Experten erfolgreich beteiligt. Zudem plant die
Bundesregierung ab 2013, im Rahmen ihrer Biosicherheitsprojekte (vgl.
Antwort zu Frage 30) in Deutschland Veranstaltungen zum
Generalsekretärsmechanismus durchzuführen.
29. Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung in den
Diskussionen im Intersessional Process 2012 und 2013 zu den
Vertrauensbildenden Maßnahmen (VBM) unter dem Biowaffenübereinkommen?
a) Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung die Zahl derjenigen
Staaten, die an den VBM teilnehmen, erhöht werden?
Wesentliches Argument für die Beteiligung an Vertrauensbildenden
Maßnahmen ist ihre Bedeutung für „Verifikation und Compliance“. Die
Bundesregierung nimmt deswegen diesen Punkt regelmäßig im multilateralen Kontext
sowie bei bilateralen Gesprächen auf. Sie hat sich auch im Rahmen der EU-
Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen an der
Gemeinsamen Aktion (GA) zur Unterstützung der Erstellung vertrauensbildender
Meldungen zum BWÜ beteiligt.
b) Welche Möglichkeiten der Nutzung der erhobenen Daten (zentrale
Auswertung, statistische Erhebungen, Bewertung der Datenqualität,
inhaltliche Bewertung etc.) präferiert die Bundesregierung, und wie
will sie diese implementieren?
Die Vertrauensbildenden Maßnahmen sind das wesentliche
Transparenzinstrument des Biowaffenübereinkommens. Um den Transparenzcharakter noch
deutlicher zu machen, wirbt die Bundesregierung seit Längerem dafür, die
Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und macht dieses selbst. Inzwischen
beteiligen sich 21 weitere Staaten an dieser Veröffentlichung.
Drucksache 17/11956 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Vertrauensbildenden Maßnahmen dienen dadurch dem Ziel der Abrüstung
und der Rüstungskontrolle im Bereich biologischer Waffen. Die Erkenntnisse
der Vertrauensbildenden Maßnahmen werden dazu verwendet, konkrete
Ergebnisse bilateral aufzunehmen und gezielte Fragen an Regierungen erstellen zu
können.
30. Welche konkreten Vorschläge plant die Bundesregierung zur
Verbesserung der Umsetzung von Artikel X des Biowaffenübereinkommens über
die Verbesserung der internationalen Kooperation bei der friedlichen
Nutzung von Biotechnologie (bitte nach Förderung von technologischer
Zusammenarbeit – Artikel X Absatz 1 – und Verhinderung der Behinderung
technologischer Entwicklung – Artikel X Absatz 2 – aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat bei der internationalen Kooperation zur friedlichen
Nutzung von Biotechnologie zahlreiche Aktivitäten realisiert. Diese reichen
von verschiedenen Universitätskooperationen bis hin zur Zusammenarbeit im
Forschungsbereich, die bilateral oder über die EU unterstützt werden. Auch im
Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit wird die
Kooperation bei der friedlichen Nutzung von Biotechnologie gefördert. Die
Bundesregierung unterstützt auch die Ausbildung von akademischem Personal
im Bereich der Biotechnologie.
Zudem ist zu erwähnen, dass die Bundesregierung, die sich seit der Gründung
der Globalen Partnerschaft gegen die Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen und -materialien im Bereich atomarer und chemischer Abrüstung
betätigt hat, ab 2013 verschiedene Maßnahmen zur Biosicherheit in verschiedenen
Ländern finanzieren wird, die damit auch der mit Artikel X des BWÜ
angestrebten Zusammenarbeit dienen.
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ISSN 0722-8333]