Richtlinien zur Förderung von Klimaschutzprojekten im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
der Abgeordneten Oliver Krischer, Daniela Wagner, Bärbel Höhn, Britta Hasselmann, Bettina Herlitzius, Sven-Christian Kindler, Dr. Hermann E. Ott, Hans-Josef Fell, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen in Deutschland bis zum Jahr 2020 um 40 Prozent, bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent, bis zum Jahr 2040 um 70 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent unter das Niveau des Jahres 1990 zu senken. Besonders in den Kommunen entsteht ein hoher Anteil der Treibhausgasemissionen. Zugleich liegen hier aber auch große Potenziale für deren Minderung. Die Notwendigkeit, bis zum Jahr 2050 die Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 Prozent zu reduzieren, zieht nach sich, dass alle Städte und Gemeinden, aber auch private Haushalte und die örtliche Industrie in den nächsten 40 Jahren ein Treibhausgasemissionsniveau nahe null erreicht haben müssen.
Daher wird seit dem Jahr 2008 die Erstellung kommunaler Klimaschutzkonzepte für alle klimarelevanten Bereiche einer Kommune im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) finanziell unterstützt. Darüber hinaus werden vertiefte integrierte Quartierskonzepte zur Steigerung der Energieeffizienz der Gebäude und der Infrastruktur insbesondere zur Wärmeversorgung im Rahmen des neuen Programms der KfW Bankengruppe „Energetische Stadtsanierung“ finanziell unterstützt.
Doch die Geschwindigkeit der bisherigen Bemühungen, den Energieverbrauch in den Städten zu reduzieren, reicht nicht aus. Die Energiewende im Gebäudebereich muss beschleunigt werden und die öffentliche Hand sollte mit dem eigenen Gebäudebestand vorbildlich vorangehen. Dabei fehlt es aber oftmals an integrierten Ansätzen. Quartierskonzepte und Investitionen in die Infrastruktur werden getrennt und unabhängig voneinander gefördert. Die Belange der Bürgerinnen und Bürger und der Betroffenen sowie die Bedarfe der energetischen Stadtsanierung in der Kommune beziehungsweise im Quartier müssen im Rahmen der Förderung nicht verpflichtend ermittelt werden.
Problematisch ist zudem, dass die Gemeinden in Haushaltsnotlage durch die aktuellen Förderrichtlinien im Rahmen der NKI mit ihren Problemen alleingelassen werden, so dass diese ihren Gebäudebestand nicht energetisch modernisieren können.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie genau definiert die Bundesregierung das Auswahlverfahren, unter der von ihr selbst beschriebenen Prüfung unter „Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses“, wie in der Richtlinie auf Seite 13 näher beschrieben, und welche Anträge werden damit bevorzugt behandelt?
2. Wie viele Klimaschutzprojekte wurden im Rahmen des Programms in den vergangenen Jahren (bitte einzeln nach Jahren und Maßnahmen aufschlüsseln) vonseiten der Bundesregierung genehmigt, und mit welchem Zuwachs rechnet sie im kommenden Jahr?
3. Mit welcher Begründung beschränkt sich die Förderung auf Nichtwohngebäude, die nicht wirtschaftlich genutzt werden?
4. Wie stellen sich die Antragstellung und -bewilligungsmöglichkeit für Kommunen in Haushaltsnotlage und mit Haushaltssicherungskonzepten dar, für Klimaschutzkonzepte einerseits und die übrigen Maßnahmen der NKI andererseits?
5. Wie stellen sich die Antragstellung und eine entsprechende Prüfung für Kommunen dar, die einen erheblichen Anteil an Kassenkrediten ausweisen?
6. Mit welcher Begründung beschränkt sich die maximale Förderhöhe für Klimaschutzkonzepte auf 65 Prozent und für Teilkonzepte auf 50 Prozent der Ausgaben?
7. Mit welcher Begründung beschränkt sich die maximale Förderhöhe auf 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten für Maßnahmen mit Klimarelevanz?
8. Inwieweit ist die Förderung mit anderen Fördermitteln, wie etwa aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), dem European Energy Efficiency Fund (EEEF), Stadtumbau Ost/West oder den Programmen der KfW Bankengruppe, kombinierbar? Wenn nein, warum nicht?
9. Wie erfolgt konkret der Nachweis, dass mindestens 80 Prozent an CO2 pro Maßnahme eingespart wurden?
10. Inwieweit sind die in den Jahren 2011 und 2012 bereitgestellten Mittel komplett abgerufen, und falls ja, welche Maßnahmen wurden überwiegend gefördert: Erstellung, Umsetzung von Klimaschutzkonzepten, Beratungsleistungen oder investive Maßnahmen (bitte einzeln nach den Haushaltsjahren 2011 und 2012, Einzelplan 16 Titel 686 24 und Energie- und Klimafonds Titel 686 05 Einzelplan 60 Kapitel 92 aufschlüsseln)?
11. Welche Förderpunkte werden besonders wenig abgerufen, und woran liegt das nach Ansicht der Bundesregierung? Plant die Bundesregierung diese zukünftig besonders zu bewerben bzw. das Förderangebot entsprechend anzupassen?
12. Wie erfolgt die fachliche Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit?
13. Inwieweit und mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass die verschiedensten Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung ressortübergreifend miteinander verzahnt werden?
14. In welchem Verhältnis werden Förderungen für „Klimaschutzkonzepte“ und „Teilkonzepte“ abgerufen?
15. Wie sind die „Teilkonzepte“ vor dem Hintergrund einer integrierten Stadtentwicklungsplanung einzuordnen?
16. Auf welche Weise ist gesichert, dass die Konzepte und Teilkonzepte unter Beteiligung aller betroffenen Akteure und insbesondere der Bürgerinnen und Bürger erstellt werden?
17. Greift die Bundesregierung bei der Ausgestaltung und Abwicklung der NKI und der Erstellung der Klimaschutzkonzepte auf die Erfahrung mit integrierten Konzepten im Städtebaurecht und im Sanierungsrecht zurück, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchen Maßnahmen?
Fragen17
Wie genau definiert die Bundesregierung das Auswahlverfahren, unter der von ihr selbst beschriebenen Prüfung unter „Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses“, wie in der Richtlinie auf Seite 13 näher beschrieben, und welche Anträge werden damit bevorzugt behandelt?
Wie viele Klimaschutzprojekte wurden im Rahmen des Programms in den vergangenen Jahren (bitte einzeln nach Jahren und Maßnahmen aufschlüsseln) vonseiten der Bundesregierung genehmigt, und mit welchem Zuwachs rechnet sie im kommenden Jahr?
Mit welcher Begründung beschränkt sich die Förderung auf Nichtwohngebäude, die nicht wirtschaftlich genutzt werden?
Wie stellen sich die Antragstellung und -bewilligungsmöglichkeit für Kommunen in Haushaltsnotlage und mit Haushaltssicherungskonzepten dar, für Klimaschutzkonzepte einerseits und die übrigen Maßnahmen der NKI andererseits?
Wie stellen sich die Antragstellung und eine entsprechende Prüfung für Kommunen dar, die einen erheblichen Anteil an Kassenkrediten ausweisen?
Mit welcher Begründung beschränkt sich die maximale Förderhöhe für Klimaschutzkonzepte auf 65 Prozent und für Teilkonzepte auf 50 Prozent der Ausgaben?
Mit welcher Begründung beschränkt sich die maximale Förderhöhe auf 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten für Maßnahmen mit Klimarelevanz?
Inwieweit ist die Förderung mit anderen Fördermitteln, wie etwa aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), dem European Energy Efficiency Fund (EEEF), Stadtumbau Ost/West oder den Programmen der KfW Bankengruppe, kombinierbar? Wenn nein, warum nicht?
Wie erfolgt konkret der Nachweis, dass mindestens 80 Prozent an CO2 pro Maßnahme eingespart wurden?
Inwieweit sind die in den Jahren 2011 und 2012 bereitgestellten Mittel komplett abgerufen, und falls ja, welche Maßnahmen wurden überwiegend gefördert: Erstellung, Umsetzung von Klimaschutzkonzepten, Beratungsleistungen oder investive Maßnahmen (bitte einzeln nach den Haushaltsjahren 2011 und 2012, Einzelplan 16 Titel 686 24 und Energie- und Klimafonds Titel 686 05 Einzelplan 60 Kapitel 92 aufschlüsseln)?
Welche Förderpunkte werden besonders wenig abgerufen, und woran liegt das nach Ansicht der Bundesregierung? Plant die Bundesregierung diese zukünftig besonders zu bewerben bzw. das Förderangebot entsprechend anzupassen?
Wie erfolgt die fachliche Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit?
Inwieweit und mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass die verschiedensten Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung ressortübergreifend miteinander verzahnt werden?
In welchem Verhältnis werden Förderungen für „Klimaschutzkonzepte“ und „Teilkonzepte“ abgerufen?
Wie sind die „Teilkonzepte“ vor dem Hintergrund einer integrierten Stadtentwicklungsplanung einzuordnen?
Auf welche Weise ist gesichert, dass die Konzepte und Teilkonzepte unter Beteiligung aller betroffenen Akteure und insbesondere der Bürgerinnen und Bürger erstellt werden?
Greift die Bundesregierung bei der Ausgestaltung und Abwicklung der NKI und der Erstellung der Klimaschutzkonzepte auf die Erfahrung mit integrierten Konzepten im Städtebaurecht und im Sanierungsrecht zurück, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchen Maßnahmen?