[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12317
17. Wahlperiode 08. 02. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12154 –
Säumniszuschläge, Beitragsschulden und Unversicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Ganz Deutschland wird krankenversichert“ stand auf großen Werbeplakaten,
die die Bundesregierung im Jahr 2007 in Auftrag gegeben hatte. Hintergrund
war die Versicherungspflicht, die zum 1. April 2007 in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und zum 1. Januar 2009 in der privaten
Krankenversicherung (PKV) geschaffen wurde.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller teilen ausdrücklich die Zielstellung
dieser Regelungen, wonach alle in Deutschland lebenden Menschen
krankenversichert sein und einen Zugang zu benötigten medizinischen Leistungen haben
sollen. Umstritten waren aber schon immer die Möglichkeiten, wie diese
Pflicht zur Versicherung in diesem Sinne durchgesetzt werden kann. Die
Bundesregierung und die sie damals tragende Koalition setzten neben der
Aufklärung durch Plakate insbesondere auf die abschreckende Wirkung von
Sanktionen. Diejenigen, die sich entweder in keiner Krankenversicherung
anmelden oder aber keine Beiträge zahlen, bekommen einerseits keine bzw. nur eine
Notfallversorgung, andererseits häufen sich auch bei Nichtmitgliedschaft
Beitragsschulden an, die mit hohen Säumniszuschlägen von rund 60 Prozent p. a.
versehen sind.
Es stellt sich die Frage, inwiefern diese Sanktionen gerechtfertigt und
zielführend sind. Denn wer sich von den drohenden Minderleistungen und
Strafzahlungen nicht abschrecken ließ, und jahrelang nicht zahlte, der hat nun
Beitragsschulden, die mehrere 10 000 Euro betragen können. Angesichts dessen,
dass das Nichtzahlen seinen Grund oft in wirtschaftlich schwierigen
Verhältnissen hat, wird klar, dass die betroffenen Versicherten mit derartigen Summen
völlig überfordert sind.
Deshalb wurde auch eine gesetzliche Regelung geschaffen, um mit dieser
Überforderung umzugehen. § 186 Absatz 11 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) schreibt vor, dass die Kassen in ihren Satzungen eine
Regelung einfügen müssen, womit Beiträge gestundet, ermäßigt oder erlassen
werden können. Das gilt jedoch nur für Personen, die sich erst nach dem Stichtag
bei ihrer Kasse gemeldet haben, diese Verzögerung jedoch nicht zu vertreten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. Februar
2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12317 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodehaben. Ob die Verzögerung von den Versicherten zu vertreten ist, ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff. Es gibt zwar erste Urteile dazu, wie dieser Begriff zu
interpretieren ist, aber dennoch bleibt bislang unklar, ob eine schlichte
Nichtkenntnisnahme der veränderten gesetzlichen Regelungen, der
Versicherungspflicht, darunter zu subsummieren ist oder nicht. Außerdem gibt diese
Kannregelung den betroffenen Versicherten keinerlei notwendige Rechtssicherheit.
Schließlich regelt § 186 Absatz 11 SGB V nicht, ob säumige Beitragszahler,
die Beiträge etwa aufgrund der Mindestbeitragsbemessungsgrenze nicht
zahlen konnten, auch Beitragsermäßigungen, -stundungen oder -erlasse erhalten
können.
Unstreitig ist, dass durch die Versicherungspflicht und die weggefallene
Möglichkeit der Kassen, Versicherten wegen Zahlungsrückständen die
Mitgliedschaft zu kündigen, andere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die
Versichertengemeinschaft vor Nichtzahlern zu schützen. Ob allerdings,
insbesondere bei gleichzeitig hohen Mindestbeitragsbemessungsgrenzen für freiwillig
versicherte Selbständige, sehr hohe Säumniszuschläge nach der geltenden
Rechtslage und die Beschränkung der Versorgung auf Notfallversorgung dafür
geeignete Mittel sind, wird immer stärker infrage gestellt.
Unklar ist seit jeher die Anzahl der Menschen ohne
Krankenversicherungsschutz. Es gibt Zahlen des Mikrozensus, die im 4-Jahres-Rhythmus
aktualisiert werden. Danach gab es im Jahr 2011 etwa 137 000 Unversicherte und
damit etwa 74 000 weniger als im Jahr 2007, aber immer noch 32 000 mehr als
im Jahr 1995, als dieser Wert seinen bisherigen Tiefststand erreichte. Es gibt
aber auch andere Schätzungen, z. B. von Flüchtlingsorganisationen, die von
einem Mehrfachen an unversicherten Menschen in Deutschland ausgehen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Durch die Neuregelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom
26. März 2007 wurde allen Personen ohne anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland haben, ein Zugang zur gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung (PKV) eröffnet. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass
grundsätzlich jeder Bürger im Krankheitsfall abgesichert ist. Die Zahl der Menschen ohne
Absicherung im Krankheitsfall hatte zuvor spürbar zugenommen (s. Antwort zu
Frage 1).
Ab dem 1. April 2007 unterliegen Personen, die vor der fehlenden Absicherung
im Krankheitsfall zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der
gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, grundsätzlich der (nachrangigen)
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Absatz 1
Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Die
Versicherungspflicht entsteht bei der ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder bei
deren Rechtsnachfolger. Für die Feststellung dieser nachrangigen
Versicherungspflicht ist es erforderlich, dass diese Krankenkasse von der betroffenen
Person um Prüfung ihrer Versicherungspflicht gebeten wird. Die
Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V endet, wenn das Mitglied das
Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall
nachweist sowie in der Regel in den Fällen, in denen der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird.
Zum 1. Januar 2009 ist die Pflicht zur Versicherung in der PKV hinzugetreten.
Gemäß § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist
grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in Deutschland zum Abschluss einer
privaten Krankenversicherung verpflichtet, soweit sie nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versichert oder anderweitig abgesichert ist. Seit
dem 1. Januar 2009 werden in der GKV versicherungsfreie Personen,
insbesondere Beamte, Pensionäre und andere beihilfeberechtigte Personen, die keine
ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12317übernommenen Kostenteil abgeschlossen haben, auch dann nicht Mitglied in
der GKV, wenn sie davor zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Für diese
Personen besteht seitdem eine Pflicht zur Versicherung in der PKV für den von
der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil. Die Pflicht zur Versicherung in
der PKV gilt auch für versicherungsfreie – also nicht in der GKV freiwillig
versicherte – Arbeitnehmer; dies sind Arbeiter und Angestellte, deren
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.
Der Pflicht zur Versicherung in der PKV genügen die Betroffenen auch mit
einer Versicherung im Basistarif. Dieser muss seit dem 1. Januar 2009 von allen
privaten Krankenversicherungsunternehmen neben den bestehenden Tarifen
angeboten werden. Für den Basistarif gilt, dass die Prämie den Höchstbeitrag der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten darf. Für finanziell
Hilfebedürftige wird der Beitrag auf Nachweis halbiert. Falls notwendig, beteiligt
sich der Träger von Arbeitslosengeld II beziehungsweise der Sozialhilfe am
Beitrag.
Unversicherten Personen, die bis dahin keinen Zugang zur gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherung (mehr) hatten, ist damit unabhängig von ihrem
Alter und Gesundheitszustand ein erneutes Zugangsrecht zur
Krankenversicherung gewährt worden.
Zum Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten ist
dies jedoch kein einseitiges Recht zum jederzeitigen Beitritt bei akutem
Versorgungsbedarf. Es ist vielmehr eine Pflicht zur Versicherung, verbunden mit dem
Recht auf eine umfassende gesundheitliche Versorgung bei gleichzeitiger
Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Gleiches gilt für andere Gruppen von Versicherungspflichtigen. Anders als bei
den übrigen Gruppen von Versicherungspflichtigen kann es für diesen
Personenkreis jedoch kein Meldeverfahren durch Dritte – wie z. B. den Arbeitsgeber
bei Arbeitnehmern – geben. Denn diese Personen sind nicht verpflichtet, ihren
fehlenden Versicherungsschutz Dritten gegenüber zu melden (siehe Antwort zu
Frage 27). Es steht daher in ihrer Verantwortung als mündige Bürger, bei
bestehender nachrangiger Versicherungspflicht selbst unmittelbar eine
Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse anzuzeigen, verbunden mit der Pflicht zu
Beitragszahlung und dem Recht auf Versorgung. Wird der Beitritt zur gesetzlichen
Krankenversicherung jedoch unverschuldet zu spät angezeigt, ist die
Krankenkasse verpflichtet, die bei ihrer Beitragsforderung angemessen zu
berücksichtigen (§ 186 Absatz 11 Satz 4 SGB V, s. Antwort zu Frage 22).
Aus beitragsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass für versicherungspflichtige
Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V die beitragsrechtlichen
Regelungen für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
Anwendung finden. Diese Gleichstellung mit freiwillig Versicherten ist sachgerecht,
da die Betroffenen in der Regel als ehemalig freiwillig Versicherte ihre
Mitgliedschaft entweder freiwillig beendet haben, um Beiträge zu sparen, oder
wegen Beitragsrückständen gekündigt wurden.
Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen
vorgeschrieben (§ 240 Absatz 4 SGB V). Diese Mindestbeitragsregelungen gelten
dementsprechend auch für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V.
Soweit Personen allein durch die Zahlung dieser Beiträge hilfebedürftig im
Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden, übernehmen die Träger
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag die laufenden Aufwendungen
für die angemessene Krankenversicherung im erforderlichen Umfang,
Für nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherte Personen, die
hilfebedürftig im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – sind, werden
die laufenden Beiträge vom Sozialhilfeträger übernommen, soweit die
Versicherten diese nicht aus eigenen Mitteln zahlen können. Versicherte haben die
Beiträge hingegen selbst zu tragen, wenn Hilfebedürftigkeit zu verneinen ist.
Drucksache 17/12317 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeLaufende Zahlungsverpflichtungen können also bei rechtzeitiger
Kontaktaufnahme der Betroffenen mit den zuständigen Leistungserbringern erfüllt werden.
Der Sozialhilfeträger übernimmt jedoch nur die laufenden, nicht aber die
rückständigen Beiträge der betroffenen Neumitglieder. Die Sozialhilfe übernimmt
grundsätzlich keine Schulden.
Ursächlich für Beitragsschulden ist dementsprechend im Regelfall das
Versäumnis der Personen, sich bei fehlender Absicherung im Krankheitsfall
unmittelbar an eine Krankenkasse zu wenden, um sofort eine Mitgliedschaft im
Rahmen der nachrangigen Versicherungspflicht anzuzeigen. Denn der Gesetzgeber
hatte mit Einführung der gesetzlichen Regelungen zur nachrangigen
Versicherungspflicht Schutzmechanismen für die Solidargemeinschaft der gesetzlichen
Krankenversicherung vorzusehen, für den Fall, dass die Versicherten ihre
Beiträge nicht zahlen. Dies gilt gleichermaßen für freiwillige Mitglieder. Deren
Mitgliedschaft endete nach dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, wenn
die freiwilligen Beiträge zweimal am Zahltag nicht entrichtet wurden. Durch
die Aufhebung dieser Vorschrift durch das GKV-WSG bleiben freiwillige
Mitglieder nunmehr dauerhaft in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert,
ohne dass die Nichtzahlung von Beiträgen die Mitgliedschaft beendet.
Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung wurde die schuldhafte
Nichtzahlung der Beiträge ab dem 1. April 2007 für freiwillig Versicherte und
für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (bisher Nichtversicherte)
deshalb mit einem höheren Säumniszuschlag versehen.
Die Sanktion durch Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent wurde hierfür als
nicht ausreichend angesehen. Dementsprechend sind Säumniszuschläge für die
genannten Personenkreise in Höhe von 5 Prozent des rückständigen, auf
50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
Es ist in diesem Zusammenhang die dauerhafte Aufgabe der Krankenkassen,
Beitragsforderungen durchzusetzen. Hierzu stehen den Krankenkassen mehrere
Instrumente zur Verfügung, wobei an erster Stelle
Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem säumigen Mitglied zu nennen wären.
Soweit eine entsprechende Ratenzahlungs- bzw. Stundungsvereinbarung zu
Stande gekommen ist, entfällt der Säumniszuschlag. Stattdessen sind für jeden
angefangenen Monat der Stundung Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent des
gestundeten und auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Stundungsbetrages zu
verlangen. Damit tritt eine spürbare Entlastung für das Mitglied ein.
Entsprechendes sehen die „Einheitlichen Grundsätze zur Erhebung von
Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich
von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze)“ des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen vor, die für alle Krankenkassen verbindlich gelten.
Anzumerken ist, dass mit einer etwaigen Ratenzahlung gleichzeitig ein Ruhen
von Leistungsansprüchen (vgl. § 16 Absatz 3 SGB V) als weiteres
Sanktionsinstrument verhindert wird.
Insoweit schaffen die Beitragserhebungsgrundsätze die Grundlage für eine
dauerhafte Tilgung von Beitragsrückständen.
Gleichwohl ist der Bundesregierung die Problematik der Beitragsrückstände
sowie der Säumniszuschläge bekannt. Insbesondere angesichts der mittlerweile
aufgelaufenen Beitragsrückstände wird daher die Wirksamkeit dieses
Instruments geprüft und nach Lösungen gesucht, die die Belange der betroffenen
Versicherten stärker berücksichtigen.
Zudem führt auch der Bundesrechnungshof (BRH) derzeit eine Prüfung zu
diesem Themenbereich durch. Die Ergebnisse stehen laut Aussage des
Rechnungshofs im Frühjahr 2013 zur Verfügung und werden dann entsprechend von der
Bundesregierung ausgewertet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/123171. Welche Schätzungen sind der Bundesregierung zu der Zahl der
Nichtversicherten derzeit und zu der Entwicklung in den letzten zehn Jahren
bekannt?
Was ist die Datengrundlage dieser Schätzungen, und sind hier
gesellschaftliche Randgruppen, wie zum Beispiel Obdachlose oder Menschen ohne
Aufenthaltsstatus oder mit unklarem Aufenthaltsstatus, berücksichtigt?
Die Zahl der Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall wird vom
Statistischen Bundesamt alle vier Jahre im Rahmen des Mikrozensus über die Frage
zur Art des Krankenversicherungsschutzes ermittelt. Demnach ist die Zahl der
Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall von 145 000 im Jahr 1999 auf
177 000 im Jahr 2003 und auf 211 000 im ersten Quartal 2007 vor Inkrafttreten
der Neuregelung zum 1. April 2007 gestiegen (2007 insgesamt: 196 000).
Problematisch erschien seinerzeit vor allem der deutliche Anstieg dieser Personen
um rd. 22 Prozentpunkte zwischen 1999 und 2003 und um weitere rd. 19
Prozentpunkte zwischen 2003 und 2007 sowie die möglichen Konsequenzen
mangelnder gesundheitlicher Versorgung, Früherkennung und Prävention für diesen
Personenkreis ohne Krankenversicherungsschutz oder sonstige finanzielle
Absicherung im Krankheitsfall.
Im Juli 2012 hat das Statistische Bundesamt erstmals nach Einführung der
nachrangigen Versicherungspflicht in der GKV sowie der Pflicht zur
Versicherung in der PKV die Zahl der Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall
veröffentlicht; die entsprechenden Daten waren im Rahmen des Mikrozensus
2011 erhoben worden. Demnach ist die Zahl der Personen ohne Absicherung im
Krankheitsfall im Jahr 2011 deutlich auf 137 000 Personen zurückgegangen
und damit im Vergleich zum Höchstwert des ersten Quartals 2007 um gut
35 Prozentpunkte. Bei der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen haben sie
Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung als nachrangig
Versicherungspflichtige oder zum Basistarif der privaten Krankenversicherung.
Die in der Frage genannten Personengruppen können aufgrund des fehlenden
Wohnsitzes in der Befragung des Mikrozensus nicht erfasst werden.
2. Wie viele zuvor unversicherte Personen sind seit April 2007 in der GKV
versichert worden?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil, der ohne Einführung der
Versicherungspflicht noch immer nicht versichert wäre?
Von April 2007 bis Ende 2012 haben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
rd. 145 000 zuvor unversicherte Mitglieder in der GKV wieder einen
Versicherungsschutz erlangt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Quote
beitragsfrei in der GKV mitversicherter Familienangehöriger dürfte es sich
insgesamt um rd. 189 000 zuvor unversicherte Personen handeln.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über individuelle
Beweggründe, die bestehende Versicherungspflicht in der GKV nicht wahrzunehmen,
vor, aus denen sich geeignete Schätzparameter ableiten ließen, um den Anteil der
Personen zu beziffern, die ohne Einführung der Versicherungspflicht noch
immer nicht versichert wären. Auch zur Frage, ob es hierbei Unterschiede zwischen
gesetzlich und privat Versicherten gibt, liegen keine belastbaren Informationen vor.
Die Daten des Mikrozensus für das Jahr 2011 und die aktuellen Daten aus der
amtlichen Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung weisen darauf hin,
dass mit der Einführung einer nachrangigen Versicherungspflicht in der GKV
zum 1. April 2007 bzw. der Pflicht zur Versicherung in der PKV zum 1. Januar
2009 zahlreichen Menschen die (Wieder-)Erlangung eines
Krankenversicherungsschutzes ermöglicht wurde.
Drucksache 17/12317 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Wie viele zuvor unversicherte Personen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung seit April 2007 in der PKV versichert worden?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil, der ohne Einführung der
Versicherungspflicht noch immer nicht versichert wäre?
Nach Angaben des PKV-Verbandes sind seit 1. Januar 2009 (Inkrafttreten der
Pflicht zur Versicherung in der PKV) rd. 90 000 zuvor unversicherte Personen
in der PKV versichert worden.
Zur Beantwortung des zweiten Frageteils wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
4. Wie viele Versicherte sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit den
Beiträgen in Höhe von jeweils mehr als 3, 6, 9,12, 15, 18, 21, 24, 30, 36
und 48 Monatsbeiträgen im Rückstand?
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der
Rückstände aller Kassen vor der Einführung der Versicherungspflicht, und wie
hat sie sich seitdem bis heute entwickelt?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein standardisiertes Berichtswesen zum Beitragsaufkommen und den
Beitragsrückständen existiert erst seit Januar 2011. Diese Statistik weist dabei nicht die
versichertenbezogene Anzahl der säumigen Beitragsmonate aus, sondern
beziffert das Gesamtvolumen rückständiger Beiträge. Dementsprechend sind weder
Aussagen zur Entwicklung der Beitragsrückstände seit Einführung der
Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V noch die gewünschten
versichertenbezogenen Aufstellungen möglich.
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückstände pro
Mitglied (nicht nur säumige Mitglieder) bezogen auf die einzelnen
Kassenarten und insgesamt?
Die Beitragsrückstände in der GKV betragen insgesamt 4,5 Mrd. Euro. Davon
sind 2,4 Mrd. Euro dem Beitragseinzug im Bereich des vom Arbeitgeber zu
zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags (GSV-Beitrag) zuzuordnen, 2,1 Mrd.
Euro dem Bereich der sonstigen Beiträge (diese umfassen insbesondere die
Beiträge aus der freiwilligen Versicherung sowie der Versicherten nach § 5 Absatz 1
Nummer 13 SGB V). Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass nicht
gezahlte Beiträge sofort nach dem Fälligkeitstag als rückständig gelten. Zudem
handelt es sich um über mehrere Jahre hinweg kumulierte Rückstände.
Auf die nachfolgenden Antworten wird verwiesen.
Beitragsrückstände
(Stand 31.12.2012)
Anzahl der Mitglieder
(KM1 Dezember 2012)
Beitragsrückstände
je Mitglied
GESAMT 4 515 021 090,54 51 895 579 87,00
Ersatzkassen 1 542 617 855,16 19 618 758 78,63
AOK 1 740 121 310,94 18 336 690 94,90
BKK 619 646 175,93 8 479 140 73,08
IKK 432 226 017,85 4 023 502 107,43
Knappschaft 180 409 730,66 1 437 489 125,50
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/123177. Ist die Einschätzung der Fragesteller richtig, dass für die betroffenen
Versicherten durch Säumniszuschläge relativ rasch eine
Überschuldungssituation entstehen kann?
Es ist nicht zu verkennen, dass der erhöhte Säumniszuschlag das Problem der
Beitragsrückstände für einzelne Betroffene eher verschärft und in Einzelfällen
zu einer Überschuldung geführt hat. Die Bundesregierung prüft daher
gegenwärtig, ob und inwieweit Regelungen getroffen werden können, die den
Interessen aller Beteiligten gerecht werden.
8. Wie hoch ist der Anteil der freiwillig Versicherten unter den mit
mindestens zwei Monatsbeiträgen säumigen Mitgliedern?
9. Wie hoch ist der Anteil der freiwillig versicherten Selbständigen unter
den mit mindestens zwei Monatsbeiträgen säumigen Mitgliedern?
Wie hoch ist der Anteil anderer freiwillig versicherter Gruppen (z. B.
Studierende, Rentnerinnen und Rentner)?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beitragsrückstände der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillige
Mitglieder und Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V belaufen sich
derzeit auf etwa 2 Mrd. Euro.
Wie sich diese Summe auf die genannten Personenkreise aufteilt, ist nicht
konkret bekannt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auf die
Personengruppe der freiwillig versicherten Selbständigen etwa zwei Drittel der
Beitragsrückstände entfallen. Dies macht eine Summe von etwa 1,4 Mrd. Euro aus.
10. Welche Beitragsschulden hat ein versicherter Selbständiger mit konstant
1 000 Euro beitragspflichtigem Monatseinkommen, wenn er im Januar
2013 erstmals einen Mitgliedsantrag stellt, aber seit April 2007 bereits die
Pflicht zu einer freiwilligen Versicherung bestand?
Welcher Anteil an dieser Beitragsschuld ist durch Säumniszuschläge
entstanden?
Für freiwillig versicherte Selbständige hat der Gesetzgeber die Erhebung von
Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Dabei bestehen bei Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen auch beitragsrechtliche Vergünstigungen für „bedürftige“
Selbständige. Insoweit kommt es darauf an, welche
Mindestbemessungsgrundlage Anwendung finden soll. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen
15 bis 17 verwiesen.
11. Ist es richtig, dass im Falle einer selbst zu vertretenden Zeit ohne
Krankenversicherung und daraus resultierenden Beitragsforderungen oder im
Falle von während einer Mitgliedschaft nicht geleisteten Beiträgen § 25
Absatz 1 Satz 1 SGB IV zum Tragen kommt, also Beitragsansprüche
nach vier Jahren verjähren, oder kommt Satz 2 zur Anwendung, wonach
Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge erst nach 30 Jahren
verjähren (falls es nach Ansicht der Bundesregierung auf den Einzelfall
ankommt, bitte den Unterschied an geeigneten fiktiven Beispielen deutlich
machen)?
Bei der Verjährung von Beitragsforderungen wird zwischen einer vierjährigen
Verjährungsfrist und einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterschieden.
Ansprüche auf Beiträge verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalen-
Drucksache 17/12317 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodederjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge
verjähren dagegen in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
fällig geworden sind. Für Vorsatz sind das Bewusstsein und der Wille
erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Dabei reicht es für die
Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist bereits aus, wenn der Schuldner die
Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht
für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf
genommen hat. Zum Vorsatz muss allerdings das Vorliegen des inneren
(subjektiven) Tatbestandes festgestellt werden, d. h. anhand der konkreten Umstände
des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch
Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Die Feststellungslast für
den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich
auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft.
Im Falle der während der Mitgliedschaft nicht gezahlten Beiträge tritt in der
Regel keine Verjährung der Beitragsansprüche ein, weil der Versuch des
Einzugs der Beiträge, insbesondere die Vollstreckungshandlung, die Verjährung
unterbricht bzw. neu beginnen lässt.
12. Gilt die Verjährungsregelung auch für Säumniszuschläge?
Ja.
13. Tritt die Verjährungsregelung außer Kraft, wenn Kasse und Versicherter
Vereinbarungen nach § 186 Absatz 11 SGB V getroffen haben?
Eine Vereinbarung nach § 186 Absatz 11 Satz 4 SGB V im Sinne einer
Stundung der nachzuzahlenden Beiträge (einschließlich der
Ratenzahlungsvereinbarung) bewirkt, dass die Verjährung gehemmt wird. Im Falle einer
Ermäßigung des nachzuzahlenden Beitrags beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
14. Ist die Interpretation der Regelungen zu Beitragszahlungen und
Säumniszuschlägen in Kombination mit der Verjährungsregelung richtig, dass
nach Ablauf von vier Jahren die Beitragsschuld oder die Gesamtschuld
bei angenommen gleichbleibenden Randbedingungen (z. B. gleiches
Einkommen, gleicher Beitragssatz) nicht weiter steigt, sondern konstant
bleibt?
Nein; die Säumniszuschläge sind weiter für jeden weiteren angefangenen
Monat der Säumnis zu erheben, so dass die Gesamtschuld weiter ansteigt. Auf die
Antwort zu Frage 11 wird ergänzend verwiesen.
Vorbemerkung zu den Fragen 15 bis 17:
Bei der Beantwortung dieser Fragen ist eine beispielhafte Berechnung unter
Zugrundelegung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen der Kalenderjahre
2009 bis 2012 vorgenommen worden. Aus Vereinfachungsgründen wurden bei
allen Personengruppen ausschließlich solche beitragspflichtigen Einnahmen
unterstellt, die mit dem ermäßigten Beitragssatz zur Beitragspflicht
herangezogen werden.
15. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig versicherter Selbständiger mit
einem nach § 240 SGB V (der vierzigste Teil der
Beitragsbemessungsgrenze; Mindestbeitrag ohne Vermögensprüfung) festgesetzten Monats-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12317beitrag nach jeweils 3, 6, 9, 12, 18, 21, 24, 30, 36 und 48 Monaten, in
denen er keine Beiträge gezahlt hat?
16. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig versicherter Selbständiger mit
einem nach § 240 SGB V (der sechzigste Teil der Bezugsgröße;
Mindestbeitrag mit Vermögensprüfung) festgesetzten Monatsbeitrag, wenn er
jeweils in den letzten 3, 6, 9, 12, 18, 21, 24, 30, 36 und 48 Monaten keine
Beiträge gezahlt hat?
17. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig versicherter
Nichtselbständiger mit einem nach § 240 SGB V (der neunzigste Teil der Bezugsgröße;
Mindestbeitrag bei freiwillig Versicherten) festgesetzten Monatsbeitrag,
wenn er jeweils in den letzten 3, 6, 9, 12, 18, 21, 24, 30, 36 und 48
Monaten keine Beiträge gezahlt hat?
Beitragsschulden insgesamt davon Säumniszuschläge
nach 3 Monaten 892,33 Euro 47,50 Euro
nach 6 Monaten 1 909,66 Euro 220,00 Euro
nach 9 Monaten 3 017,97 Euro 517,50 Euro
nach 12 Monaten 4 248,78 Euro 937,50 Euro
nach 18 Monaten 7 100,40 Euro 2 145,00 Euro
nach 21 Monaten 8 712,46 Euro 2 935,00 Euro
nach 24 Monaten 10 447,02 Euro 3 847,50 Euro
nach 30 Monaten 14 360,14 Euro 6 047,50 Euro
nach 36 Monaten 18 788,26 Euro 8 762,50 Euro
nach 48 Monaten 29 308,34 Euro 15 762,50 Euro
Beitragsschulden insgesamt davon Säumniszuschläge
nach 3 Monaten 592,72 Euro 29,50 Euro
nach 6 Monaten 1 270,44 Euro 144,00 Euro
nach 9 Monaten 2 007,98 Euro 341,00 Euro
nach 12 Monaten 2 825,52 Euro 618,00 Euro
nach 18 Monaten 4 723,10 Euro 1 419,50 Euro
nach 21 Monaten 5 795,64 Euro 1 944,00 Euro
nach 24 Monaten 6 950,68 Euro 2 551,00 Euro
nach 30 Monaten 9 556,78 Euro 4 015,00 Euro
nach 36 Monaten 12 505,38 Euro 5 821,50 Euro
nach 48 Monaten 19 510,10 Euro 10 479,50 Euro
Beitragsschulden insgesamt davon Säumniszuschläge
nach 3 Monaten 395,98 Euro 20,50 Euro
nach 6 Monaten 846,96 Euro 96,00 Euro
nach 9 Monaten 1 337,82 Euro 226,50 Euro
nach 12 Monaten 1 883,68 Euro 412,00 Euro
nach 18 Monaten 3 145,42 Euro 943,00 Euro
nach 21 Monaten 3 858,79 Euro 1 291,00 Euro
nach 24 Monaten 4 627,16 Euro 1 694,00 Euro
nach 30 Monaten 6 362,06 Euro 2 667,50 Euro
nach 36 Monaten 8 324,46 Euro 3 868,50 Euro
nach 48 Monaten 12 988,52 Euro 6 968,00 Euro
Drucksache 17/12317 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Wie viele Anträge nach § 186 Absatz 11 SGB V wurden bislang gestellt?
19. Wie vielen Anträgen wurde mit Stundung entsprochen?
20. Wie vielen Anträgen wurde mit Ermäßigung entsprochen?
21. Wie vielen Anträgen wurde mit Niederschlagung der Ansprüche
entsprochen?
Die Fragen 18 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu den jeweiligen Fragestellungen keine
Erkenntnisse vor, da die entsprechenden Daten statistisch nicht gesondert erfasst
werden.
22. Ist die Regelung nach § 186 Absatz 11 SGB V nach Ansicht der
Bundesregierung hinreichend wirksam, und wie gelangt die Bundesregierung zu
dieser Ansicht?
Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V beginnt mit
dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall. Der Eintritt der Versicherungspflicht hat Beitragspflicht zur Folge.
Gleichzeitig hat die Krankenkasse auch die Kosten für in Anspruch genommene
Leistungen zu übernehmen (auch rückwirkend). Die Regelung zur – auch
rückwirkenden – Beitragspflicht dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor
Nichtzahlern.
Nach § 186 Absatz 11 Satz 4 SGB V kann die Krankenkasse, wenn der
Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der
Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V nicht
rechtzeitig angezeigt hat, in ihrer Satzung vorsehen, dass der für die Zeit seit
dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen
ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann. Die
Krankenkassen verfügen somit nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich
über eine Instrument, um angemessen auf Härtefälle zu reagieren. Die
Bundesregierung prüft allerdings, ob diese Regelung tatsächlich ausreichend ist, um
eine Überforderung der Versicherten zu verhindern.
23. Auf Beitragsansprüche welcher Höhe haben die Krankenkassen im
Rahmen des § 186 Absatz 11 SGB V in den Jahren seit 2007 jeweils
verzichtet?
Wie viel davon machten Säumniszuschläge aus?
Auf die Antwort zu den Fragen 18 bis 21 wird verwiesen.
24. Ist die Regelung zum Ruhen der Leistungen bei säumigen Beitragszahlern
nach § 16 Absatz 3a SGB V sinnvoll, wonach nicht akute Krankheiten
danach nicht mehr versorgt werden, zumal sich chronische Krankheiten
damit verschlimmern können?
25. Welche Krankheiten zählen zu den nach § 16 Absatz 3a SGB V
versorgungsfähigen Krankheiten und welche nicht (ggf. bitte exemplarisch den
Unterschied klarmachen), wo kann sich der/die Versicherte darüber
informieren, und in welchen Fällen ist eine Genehmigung der Krankenkasse
zur Behandlung/Kostenübernahme erforderlich?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1231726. Bei welchen chronischen Krankheiten ist es nach Ansicht der
Bundesregierung sinnvoll, entgegen der Regelung nach § 16 Absatz 3a SGB V die
Versorgung sicherzustellen (z. B. Diabetes, arterielle Hypertonie, HIV/
AIDS, virale Hepatitis)?
Die Fragen 24 bis 26 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Regelung zum Ruhen von Leistungen bei Zahlungsverzug wurde im
Rahmen des GKV-WSG eingeführt. Im Interesse der Solidargemeinschaft sollte die
Nichtzahlung von Beiträgen neben der Erhebung von Säumniszuschlägen für
den Versicherten spürbare Konsequenzen haben.
Vom Ruhen ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten (insbesondere bei Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen, der
Zuckerkrankheit, bei Krebserkrankungen sowie Kinderuntersuchungen) und
Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von
Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Insoweit
wurde auf eine nähere Konkretisierung der Leistung verzichtet. Dies erscheint
deshalb sinnvoll, weil es nicht praktikabel erscheint, einzelne Leistungen
festzulegen, auf die nur im Notfall Anspruch besteht.
Im Hinblick auf chronische Erkrankungen ist darauf hinzuweisen, dass nicht
nur bei akuten, sondern auch bei chronischen Erkrankungen die notwendigen
Leistungen erbracht werden, ohne die eine Verschlimmerung des
Krankheitszustandes und damit ein akuter Krankheitszustand zu erwarten wäre (z. B.
Insulinbehandlung bei Diabetikern, Dialyse bei Nierenversagen).
Bestehen Zweifel an der Kostenübernahme einzelner Leistungen, ist den
Betroffenen die Kontaktaufnahme mit ihrer Krankenkasse zu empfehlen.
27. Gibt es Möglichkeiten, zum Beispiel über Einwohnermeldeämter, alle
Personen, die nicht oder nicht mehr versichert sind, über die geltende für
sie äußerst relevante Rechtslage zu informieren, und weshalb ist dies
bislang nicht erfolgt?
Die von den Einwohnermeldeämtern geführten Melderegister dienen zunächst
der Feststellung und dem Nachweis von Identität und Wohnanschrift der
Einwohner. Angaben zu einer Sozialversicherung sind dort nicht gespeichert. Eine
Information im Sinne der Frage kann mithin nicht über die
Einwohnermeldeämter erfolgen. Auch andere Institutionen, die die Personen ohne anderweitigen
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall erfassen, gibt es nicht. Die
Krankenkassen sind aber bereits nach geltendem Recht zur Beratung verpflichtet.
Wer nicht krankenversichert ist, kann sich hierzu an jede Krankenkasse
wenden.
28. Wäre eine Mittlerfunktion etwa der Sozialämter, die in dem Management
von Schulden Erfahrung haben, zwischen Kassen und säumigen
Beitragszahlern sinnvoll, um einerseits die berechtigten Forderungen der Kassen
zu bedienen und andererseits der Unmöglichkeit der Zahlung durch viele
Betroffene zu entsprechen?
Die Sozialämter verfügen über keine ausreichenden Kompetenzen im Bereich
des Beitragsrechts der GKV. Daher erscheint eine Beratung durch die
Sozialämter in diesem Bereich nicht als sinnvoll.
Drucksache 17/12317 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode29. Plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag Änderungen zu
den angesprochenen Regelungen einschließlich der Regelungen nach
§ 240 SGB V vorzulegen, zumal auch der gesundheitspolitische Sprecher
der Fraktion der CDU/CSU Änderungswünsche geäußert und die derzeit
von den Kassen zu erhebenden Zinsen in einer „dpa“-Meldung vom
12. Oktober 2012 als „Wucher“ bezeichnet hat?
Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit im Hinblick auf die
Beitragsrückstände in der GKV Rechtsänderungen notwendig sind. Beispielsweise deutet
einiges darauf hin, dass der erhöhte Säumniszuschlag das Problem der
Beitragsrückstände für die Betroffenen möglicherweise eher verschärft. Daher ist zu
prüfen, ob dieses Instrument aus heutiger Sicht noch als zielführend angesehen
werden kann.
Unabhängig von dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der erhöhte
Säumiszuschlag nicht erhoben wird, wenn eine entsprechende
Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist und die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
In diesen Fällen beträgt der Zinssatz regelmäßig 0,5 Prozent des gestundeten
und auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Stundungsbetrages.
30. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch die
Leistungsausschlüsse bei säumigen Beitragszahlern Infektionskrankheiten verschleppt
werden und Betroffene auch andere Personen anstecken?
Auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 26 wird verwiesen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Ruhen der Leistungen der
Behandlung von Infektionskrankheiten nicht entgegensteht, da die Behandlung
akuter Erkrankungen sichergestellt ist.
31. Gilt das Verfahren für säumige Beitragszahler auch für säumig gebliebene
Zusatzbeiträge, und wenn nein, wie ist hier das Verfahren?
Bei säumigen Zusatzbeiträgen ist das Verfahren nach § 24 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Stattdessen ist mit § 242 Absatz 6 SGB V
eine besondere Sanktionsregelung geschaffen worden, wenn ein Mitglied
insgesamt für mindestens sechs Monate mit der Zahlung des kassenindividuellen
Zusatzbeitrags säumig ist. In diesen Fällen hat das Mitglied der Krankenkasse
zusätzlich einen einmaligen Verspätungszuschlag zu zahlen, der in der Höhe auf
die Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge begrenzt ist und mindestens
30 Euro beträgt. Dieser Verspätungszuschlag wird erhoben, um aus
verwaltungsökonomischen Gründen die Erhebung von Kleinstbeträgen zu vermeiden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]