[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12504
17. Wahlperiode 27. 02. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Monika Lazar,
Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12291 –
Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf die Entwicklung beim
Menschenhandel
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Jahr 2002 gilt in Deutschland ein Prostitutionsgesetz (ProstG). Mit
dem Gesetz wurde festgestellt, dass Prostitution in Deutschland nicht verboten
und nicht sittenwidrig ist. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber die
rechtliche Situation von Prostituierten verbessern und zugleich den in diesem
Bereich oftmals vorherrschenden kriminellen Begleiterscheinungen, die auch
dem Bereich der organisierten Kriminalität zugerechnet werden müssen, die
Grundlage entziehen.
In der Öffentlichkeit gibt es unterschiedliche Einschätzungen zu den
Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes in Bezug auf die organisierte Kriminalität. In
einer Studie für die Europäische Kommission kamen die Forscher Seo-Young
Cho, Axel Dreher und Eric Neumayer zum Ergebnis, dass die Liberalisierung
des Prostitutionsrechtes zu einer Ausweitung des Menschenhandels führen
würde. Die Forscher berufen sich in ihrer Studie insbesondere auf Zahlen der
International Labour Organization aus den Jahren 1998 bis 2003. Kritiker
bemängeln, dass die Studie – obwohl im Jahr 2011 veröffentlicht – keine neueren
Zahlen nutzt. Durch die im Jahr 2001 erfolgte EU-Osterweiterung seien andere
Faktoren entscheidend für den nur vorübergehenden Anstieg der Opferzahlen.
Das Bundeskriminalamt (BKA) dagegen weist in seinem jährlichen
Bundeslagebericht zum Menschenhandel keinen Anstieg der Anzahl der
mutmaßlichen Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung aus.
Im Gegenteil, während im Jahr 2000 926 Menschen mutmaßlich Opfer dieses
Verbrechens wurden (2001: 987, 2002: 811, 2003: 1 235), sind die Zahlen seit
dem Jahr 2003 stark rückläufig. Im Jahr 2010 wurden noch 610 Menschen
Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und im
Jahr 2011 640. Das entspricht einem Rückgang um 31 Prozent im Vergleich
zum Jahr 2001 und sogar um 48 Prozent im Vergleich zum Höchststand im
Jahr 2003. In den 40 Opferberatungsstellen zum Thema Menschenhandel
wurden laut „Bundeslagebericht Menschenhandel“ des Bundeskriminalamtes in
Deutschland im Jahr 2011 202 Opfer von Menschenhandel zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung beraten.
Die Zahl der erfassten Fälle von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung sank laut Polizeilicher Kriminalstatistik im Jahr 2010 mit 621 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Februar 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12504 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeerfassten Fällen auf den niedrigsten Stand des Jahrtausends und blieb mit
636 erfassten Fällen im Jahr 2011 auf diesem Niveau (zum Vergleich: 2000:
1 016 Fälle, 2001: 746 Fälle).
Ähnliches gilt für die Anzahl der Tatverdächtigen nach § 232 des
Strafgesetzbuches – StGB (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung),
deren Anzahl dem Bericht zufolge im Jahr 2011 im Vergleich zum Jahr 2001 um
10 Prozent zurückging und im Vergleich zum Jahr 2003 sogar um 33 Prozent.
Das BKA kommt in seinem Bundeslagebericht Menschenhandel 2011 zum
Fazit, dass das durch diesen Kriminalitätsbereich ausgehende
Gefährdungspotential „begrenzt“ sei.
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik sind auch andere früher mit dem
sogenannten Rotlichtmilieu verbundene Straftaten rückläufig. Die Anzahl der
Tatverdächtigen nach § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) reduzierte sich
vom Jahr 2001 zum Jahr 2011 um 95 Prozent, die der tatsächlich Verurteilten
um 99 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung, Fachserie
10, Reihe 3). Auch der Tatbestand der Zuhälterei (§ 181a StGB) wurde in
deutlich geringerem Ausmaß erfüllt; die Zahl der Tatverdächtigen verringerte sich
um 66 Prozent, die der Verurteilten um 81 Prozent im genannten Zeitraum.
Im Bereich der organisierten Kriminalität liegt der Anteil der Kriminalität im
Zusammenhang mit dem Nachtleben (wozu neben den bereits genannten
Themenfeldern auch illegales Glücksspiel zählt) an der gesamten organisierten
Kriminalität im Jahr 2011 bei 3,6 Prozent (Quelle: BKA, „Organisierte
Kriminalität“, Bundeslagebild 2011). Insgesamt wurde in 21 Fällen ermittelt. Das
bedeutet einen Rückgang um 89 Prozent seit dem Jahr 2001. Im selben
Zeitraum hat die Bedeutung der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit
dem Nachtleben im Vergleich zu anderen Bereichen von knapp 11 Prozent im
Jahr 2001 auf nunmehr 3,6 Prozent abgenommen.
Andererseits wird in vielen Stellungnahmen und Berichten von einer hohen
Dunkelziffer im Bereich des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung ausgegangen. Eine konkrete Dunkelfeldstudie wurde jedoch bis heute
nicht erstellt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen Gesetzentwurf zur
Verbesserung der Situation von Opfern von Menschenhandel in Deutschland
vorgelegt (Bundestagsdrucksache 17/10843), der aktuell in den Ausschüssen des
Deutschen Bundestages beraten wird. Darin fordert die Fraktion unter
anderem einen besseren Opferschutz durch Änderungen des Aufenthaltsrechts.
Durch eine verbesserte Sicherheit des Aufenthaltstitels für Opfer von
Menschenhandel soll die Erhellung des Dunkelfelds verbessert und die
Strafverfolgung von Tätern erleichtert werden. Darüber hinaus soll eine Entschädigung
der Opfer durch einen Ausgleichsfonds und verbesserten Zugang zu
medizinischen und psychotherapeutischen Leistungen erleichtert werden. Die
möglicherweise bestehende finanzielle Abhängigkeit soll durch den Abbau von
Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt und beim Bezug von Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) reduziert werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Kleinen Anfrage werden Fragen zu den „Auswirkungen des
Prostitutionsgesetzes auf die Entwicklung beim Menschenhandel“ gestellt.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Bundesregierung zunächst die
grundsätzliche Feststellung voranzustellen, dass aufgrund der Fallzahlen und
statistischen Daten keine verbindlichen Rückschlüsse auf die Entwicklungen in
diesem Phänomenbereich möglich sind; es muss von einem hohen Dunkelfeld
ausgegangen werden.
Charakteristisch für die Gewinnung von Erkenntnissen über Menschenhandel
zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind folgende Zusammenhänge:
1. Menschenhandel ist ein Delikt, das in der Mehrzahl der Fälle nicht durch
Eigeninitiative von Opfern, z. B. durch Anzeigen, bekannt wird; Erkennt-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12504nisse beruhen vielmehr überwiegend auf von Strafverfolgungsbehörden
durchgeführten Kontrollen, d. h. es handelt sich um ein sogenanntes
Kontrolldelikt. In den vergangenen Jahren wurden Fälle von Menschenhandel
zur sexuellen Ausbeutung ausschließlich im Prostitutionsmilieu bekannt. Da
dieses Milieu aber aufgrund begrenzter fachgesetzlicher Aufsichts-,
Kontroll- und Überwachungsbefugnisse nicht durchgängig überprüft werden
kann, können aktiv seitens der Polizei und/oder anderer Behörden eher
selten Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht auf Menschenhandel
gewonnen werden.
2. Da eine zum Nachweis des Straftatbestands des Menschenhandels gem.
§§ 232 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) notwendige Opferaussage aus
unterschiedlichen Gründen schwer zu erlangen ist (Angst, Traumatisierung,
familiäres und soziales Umfeld, Armutsprostitution sowie weitere Gründe),
können auch nur relativ wenige Ermittlungsverfahren wegen
Menschenhandels (ggf. aber wegen anderer Straftatbestände wie Zuhälterei und
Ausbeutung von Prostituierten) geführt werden.
Beide Problemfelder sind ausführlich in einem im Auftrag der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) gefertigten Bericht
„Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf die Bekämpfung des
Menschenhandels“ beschrieben (siehe dazu Beschlussniederschrift 191. Sitzung der IMK
v. 18./19. November 2010, TOP 15, und Beschlussniederschrift 195. Sitzung
der IMK v. 31. Mai/1. Juni 2012, TOP 44). Im Beschluss zur 191. Tagung wird
zum Dunkelfeld u.a. Folgendes ausgeführt: „Sie (die IMK) stellt fest, dass es
sich beim Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung um ein
Kontrolldelikt mit hohem Dunkelfeld handelt und die aktuell zur Verfügung
stehenden Statistiken lediglich die Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden
widerspiegeln können.“
Vorangestellt werden muss auch, dass Grundlage der Erhebungen des jährlich
erstellten „Bundeslagebildes Menschenhandel“ ausschließlich die bei der
Polizei wegen Verdachts des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen
Ausbeutung im Sinne des § 232 StGB (bzw. vorher § 180b und § 181 StGB) geführten
Ermittlungsverfahren sind. In einer bundesweiten Abfrage werden dabei die
Länder um Übermittlung entsprechender Daten für den Berichtszeitraum vom
1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres gebeten. Im Unterschied zur
Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), bei der es sich um eine Ausgangsstatistik
handelt, in der alle Fallzahlen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erfasst
sind, wurden bis 2004 Daten aus der Eingangsstatistik wiedergegeben, so dass
in das Bundeslagebild Verfahren einflossen, die im Erhebungsjahr eingeleitet
wurden. Seit 2005 werden ausschließlich abgeschlossene Ermittlungsverfahren
wegen Menschenhandels als Grundlage für die Lageanalyse herangezogen. In
der PKS werden zudem einzelne Fälle, im Bundeslagebild hingegen auch
komplexe Verfahren, gezählt. Das erklärt, warum die Zahlen aus beiden Statistiken
nicht vergleichbar sind.
Zudem ist anzumerken, dass
• erst seit 2003 auch Straftaten zum Nachteil deutscher Opfer erfasst werden,
• die §§ 232, 233 und 233a StGB betreffend den Menschenhandel zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung (und auch zur Ausbeutung der
Arbeitskraft) erst im Februar 2005 neu geschaffen wurden,
• seit 2005 erstmals ausschließlich im Erhebungszeitraum abgeschlossene
Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels als Grundlage für die
Lageanalyse herangezogen wurden, weshalb die Fallzahlen nur bedingt
miteinander vergleichbar sind.
Vor diesem Hintergrund wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Drucksache 17/12504 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele Fälle nach § 232 StGB (bzw. 180a und 181 StGB alte Fassung,
zusammen: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung)
erfasste das BKA seit dem Jahr 2000 (bitte nach Jahren unterteilt auflisten)?
Verfahren
2. Gegen wie viele Tatverdächtige wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2000 aufgrund des § 232 StGB (Menschenhandel zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung) ermittelt, und wie viele Verurteilungen
gab es in diesem Zeitraum (bitte nach Jahren unterteilt auflisten)?
Tatverdächtige:
Abgeurteilte und Verurteilte wegen Menschenhandel gem. §§ 180b, 181 StGB1
Jahr Erfasste Verfahren
2000 321
2001 273
2002 289
2003 431
2004 370
2005 317
2006 353
2007 454
2008 482
2009 534
2010 470
2011 482
Jahr Erfasste Tatverdächtige
2000 837
2001 747
2002 821
2003 1 110
2004 777
2005 683
2006 664
2007 714
2008 785
2009 777
2010 730
2011 753
Jahr Abgeurteilte2 Verurteilte3
2000 171 148
2001 189 151
2002 195 159
2003 176 152
2004 189 141
2005 183 136
1 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung, Tabelle 2.1.
2 Aburteilungen umfassen neben Verurteilungen auch Verfahrensbeendigungen durch Urteil ohne
Verurteilung.
3 In der Strafverfolgungsstatistik erfasste Personen, die zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt
wurden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12504Abgeurteilte und Verurteilte gem. § 232 StGB
Die Zahlen zu den Abgeurteilten und Verurteilten entstammen der vom
Statistischen Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik, die sämtliche
Verurteilungen und Aburteilungen beim jeweils schwersten Delikt erfasst, das
der Entscheidung zu Grunde lag. Angaben zur Anzahl der Taten und Opfer, die
einer Entscheidung zu Grunde lagen (bei Verurteilung in Tateinheit oder
Tatmehrheit), werden statistisch hierzu nicht erhoben. Im Hinblick auf die
insgesamt geringen Zahlen und die genannten Besonderheiten der Erfassung in der
Strafverfolgungsstatistik lassen sich die feststellbaren Schwankungen
statistisch nicht interpretieren.
3. Gab es im genannten Zeitraum einen signifikanten Anstieg oder Rückgang
der Anzahl der Fallzahlen nach § 232 StGB, und wenn ja, wie erklärt die
Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Verfahrenszahlen steigen vom Jahr 2000 von 321 bis zum Jahr 2011 auf
482 Verfahren an (siehe Antwort zu Frage 1). Ein signifikanter Anstieg ist
jedoch nicht festzustellen.
Ursächlich für diese Erhöhung könnte die erstmalige Erfassung von deutschen
Opfern ab dem Jahr 2003 sein, sowie die teilweise stringente Anwendung des
§ 232 Absatz 1 Satz 2 StGB in einigen Bundesländern in Bezug auf die
Einleitung eines Ermittlungs-verfahrens wegen Menschenhandels zur sexuellen
Ausbeutung bei Antreffen von unter 21-jährigen Prostituierten.
In der vom Bundeskriminalamt (BKA) beauftragten Studie von Annette Herz
und Eric Minthe „Straftatbestand Menschenhandel Verfahrenszahlen und
Determinanten der Strafverfolgung“, wird zur Aussagekraft von Fall- und
Verfahrenszahlen folgendes festgestellt:
„Die offiziellen Fall- und Verfahrenszahlen zu Menschenhandel sagen wenig
über das tatsächliche Ausmaß dieses Delikts aus. (…) Die statistisch erfassten
Ermittlungszahlen sind nicht so sehr ein Indikator für die tatsächliche
Verbreitung von Menschenhandel in Deutschland, sondern für die Ermittlungsaktivität
sowie besondere Schwerpunktsetzung der Strafverfolgungsbehörden.
Insgesamt ist bei Menschenhandel von einem hohen Dunkelfeld auszugehen.“4
Vor diesem Hintergrund betrachtet, indiziert die Erhöhung der
Verfahrenszahlen, dass größere Aktivitäten der Polizei stattgefunden haben.
Jahr Abgeurteilte Verurteilte
2006 175 138
2007 155 123
2008 173 138
2009 189 135
2010 172 115
2011 139 117
4 Polizei + Forschung Bd. 31 Hrsg. vom Bundeskriminalamt, Annette Herz und Eric Minthe
„Straftatbestand Menschenhandel – Verfahrenszahlen und Determinanten der Strafverfolgung“, S. 338.
Drucksache 17/12504 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich nach Angaben des BKA
die Anzahl der mutmaßlichen Opfer von Menschenhandel zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2011 um knapp
31 Prozent verringert hat und im Vergleich zum Jahr 2003 sogar um
48 Prozent zurückgegangen ist?
Diese Aussage kann nur hinsichtlich der statistischen Daten des
Bundeslagebildes, die das bekannt gewordene Hellfeld darstellen, bestätigt werden. Es ist aus
den bereits dargelegten Gründen von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Im
Jahr 2000 wurden im Bundeslagebild Menschenhandel insgesamt 926 Opfer
registriert, im Jahr 2011 waren es 640. Dies entspricht einem Rückgang der
Zahlen um knapp 31 Prozent (30,89 Prozent). Vergleicht man die Zahl der
registrierten Opfer im Jahr 2003 (1 235) mit der Zahl aus dem Jahr 2011 (640), so
ist hier ein Rückgang um gut 48 Prozent (48,18 Prozent) feststellbar.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des BKA, wonach das
Gefährdungspotential des Kriminalitätsbereiches des Menschenhandels zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung „begrenzt“ bleibt (Bundeslagebericht
Menschenhandel 2011)?
Die Aussage, wonach das Gefährdungspotenzial des Kriminalitätsbereichs des
Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung „begrenzt“ ist, bezieht
sich auf eine vergleichende und primär quantitativ ausgerichtete Betrachtung
der Kriminalitätsphänomene, die die Lage in Deutschland prägen.
In Deutschland wurden in den letzten Jahren durchschnittlich rund 500
Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
mit jährlich rund 600 bis 800 Opfern geführt. Da andere Phänomenbereiche im
Hellfeld erheblich höhere Fallzahlen aufweisen, kann rein quantitativ das
Gefährdungspotenzial als „begrenzt“ bewertet werden.
6. Wie viele Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen
Ausbeutung wurden seit dem Jahr 2001 von den Opferberatungsstellen zum
Thema beraten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der Bundesweite
Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im
Migrationsprozess e. V. (KOK e.V.) als bundesweite Vernetzungsstelle der
Fachberatungsstellen für Opfer des Menschenhandels teilte hierzu mit, dass keine bundesweite
Übersicht zur Zahl der Beratungsfälle erstellt werden kann, weil die Fallzahlen
bei seinen Mitgliedsorganisationen nach unterschiedlichen Kriterien erfasst
werden. Eine Vereinheitlichung ist insbesondere aufgrund der
unterschiedlichen Anforderungen durch die jeweiligen Zuwendungsgeber der
Fachberatungsstellen vor Ort nicht durchführbar.
7. Wie hoch ist der Anteil der Opfer, die von Opferberatungsstellen betreut
wurden, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
den Anteil zu erhöhen?
Zahlen dazu, wie hoch der Anteil der durch Fachberatungsstellen für Opfer des
Menschenhandels betreuten Personen an der Gesamtheit der durch das BKA
erfassten Opfer des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ist,
liegen erst seit 2008 vor:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12504In der seit 1997 bestehenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel, in
der die zuständigen Bundesressorts, das BKA sowie die Länder und
Nichtregierungsorganisationen vertreten sind, wurden kontinuierlich verschiedene
Maßnahmen und Instrumente zur Verbesserung der Zusammenarbeit von
Fachberatungsstellen, Polizei und anderen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen
entwickelt. Diese Maßnahmen tragen zur Verbesserung der Opfererkennung
und Opferbetreuung bei, und sie erleichtern für mutmaßliche Opfer des
Menschenhandels, die z. B. im Kontext polizeilicher Ermittlungen angetroffen
werden, den Zugang zu Beratung und Unterstützung durch die
Fachberatungsstellen. Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel sind u. a.:
• ein Kooperationskonzept für die Zusammenarbeit von Polizei und
Fachberatungsstellen, das Grundlage vergleichbarer Kooperationsvereinbarungen und
ähnlicher Regelungen in mittlerweile fast allen Bundesländern ist,
• ein Arbeitspapier zur Standardisierung der Aus- und Fortbildung im Bereich
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung,
• die Durchführung von speziellen Fortbildungen des BKA; z. T. gemeinsam
mit dem KOK e. V., im Bereich der Polizei.
8. Welche anderen gesicherten Zahlen zur Anzahl der Opfer von
Menschenhandel kennt die Bundesregierung für die Jahre 2000 bis 2011 (bitte nach
Jahren unterteilt auflisten), und welche Entwicklung kann die
Bundesregierung hier erkennen?
Der Bundesregierung liegen neben den polizeilich erfassten Zahlen keine
weiteren gesicherten Zahlen zur Anzahl der Opfer von Menschenhandel. Es liegen
diverse Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen zur Zahl der
Menschenhandelsopfer vor, deren Aussagekraft von der Bundesregierung nicht
beurteilt werden kann.
9. Hat die Bundesregierung eine Studie zur Ermittlung des Ausmaßes des
Dunkelfelds des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung
in Deutschland erstellt?
Wenn ja, welche Erkenntnisse über Ausmaß und Entwicklung hat die
Bundesregierung daraus gewonnen?
Wenn nein, plant die Bundesregierung die Erstellung einer solchen Studie?
Eine entsprechende Dunkelfeldstudie wurde durch die Bundesregierung bislang
nicht erstellt und ist auch derzeit nicht geplant.
Jahr Opfer insgesamt
pro Jahr
Anzahl der von
Fachberatungsstellen betreuten
Opfer
%
2008 676 161 24
2009 710 176 25
2010 610 214 35
2011 640 202 32
Drucksache 17/12504 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Liberalisierung der
Prostitution durch das ProstG im Jahr 2002 zu einer Ausweitung des
Phänomens des Menschenhandels von Frauen zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung geführt hat, und wie begründet die Bundesregierung diese
Auffassung?
Aus Sicht der Bundesregierung kann die Frage, ob es seit Einführung des
Prostitutionsgesetzes eine Ausweitung des Phänomens des Menschenhandels zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung gegeben hat, nicht eindeutig beantwortet
werden.
Das jährlich erstellte Lagebild des BKA weist keinen signifikanten Anstieg der
Opferzahlen im Bereich des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung aus, der auf eine mit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kausal
verknüpfte Ausweitung des Phänomens hinweisen würde.
Gleichwohl beobachtet die Bundesregierung mit Sorge Berichte aus der Praxis,
die auf eine Ausweitung besonders problematischer Erscheinungsformen von
Prostitution und auf ein vermehrtes Auftreten von Prostitution unter besonders
ausbeuterischen Rahmenbedingungen hinweisen.
Für diese sowie für die im Deliktsbereich Menschenhandel zu beobachtenden
Veränderungen – unter anderem hinsichtlich der Hauptherkunftsländer der
Opfer, der Vorgehensweisen der Täter und der Erscheinungsformen des
Menschenhandels – ist nach Auffassung der Bundesregierung ein komplexes
Ursachengeflecht zu benennen.
Zu den bedeutsamsten Einflussfaktoren zählen hierbei die mit der EU-
Osterweiterung einhergehenden Veränderungen sowie die Tatsache, dass es bislang
keine speziellen fachgesetzlichen Instrumente zur Regulierung von Prostitution
und von Prostitutionsstätten gibt, die der Polizei und/oder Behörden
angemessene Möglichkeiten einer Kontrolle der Bedingungen, unter denen Prostitution
ausgeübt wird, und des oft kriminogenen Umfelds der Prostitution eröffnen
würden.
11. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich der Anteil der
„Organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben“ (vor allem
Prostitution, Menschenhandel, Glücksspiel) im Vergleich zur gesamten
organisierten Kriminalität von 10,1 Prozent im Jahr 2000 auf 3,6 Prozent
im Jahr 2011 reduziert hat, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung aus diesem Befund?
Ausweislich der Daten der Bundeslagebilder Organisierte Kriminalität ist bei
einer Zeitreihenbetrachtung der Anteil der OK-Verfahren wegen Kriminalität
im Zusammenhang mit dem Nachtleben seit dem Jahr 2000 (10,1 Prozent) bis
zum Jahr 2011 (3,6 Prozent) kontinuierlich gesunken. Jedoch ist in diesem
Zusammenhang anzumerken, dass die Verfahren der OK nur einen Teilbereich des
gesamten Phänomenbereichs Menschenhandel darstellen. Insofern muss die
rückläufige Entwicklung der OK-Verfahren gegen Kriminalität i. Z. m. dem
Nachtleben seit dem Jahr 2000 nicht zwangsläufig auf eine insgesamt
rückläufige Entwicklung innerhalb des Phänomenbereichs Menschenhandel hindeuten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1250412. Plant die Bundesregierung Änderungen beim Aufenthaltsrecht, um
Opfern von Menschenhandel einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt
bzw. einen sicheren Aufenthaltsstatus zu gewährleisten, um eine
Aufhellung des Dunkelfelds und eine Verbesserung der Strafverfolgung von
Tätern zu erreichen?
Wenn ja, welche sind dies?
Wenn nein, wieso nicht?
Die Bundesregierung legt zunächst Wert auf die Feststellung, dass sich der
Anteil von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern an den Opfern von
Menschenhandel im Verlauf der vergangenen Jahre erhöht hat. Ausweislich des
Bundeslagebildes Menschenhandel 2011 des BKA waren (nur) 51 der 640 polizeilich
registrierten Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
Drittstaatsangehörige, die sich illegal in Deutschland aufhielten.
Für den weit überwiegenden Teil der Opfer hätten aufenthaltsstatusrechtliche
Änderungen daher keine Auswirkungen und dürften sich folglich auch kaum
eignen, das Dunkelfeld wesentlich zu erhellen.
Das geltende Aufenthaltsrecht gewährt im Übrigen bereits Möglichkeiten für
eine Verfestigung des Aufenthaltsstatus, sofern individuelle Belange der Opfer
oder das Interesse der Allgemeinheit an der Verfolgung der Täter dies erfordern.
Zu nennen sind hier beispielsweise die §§ 23a, 25 Absatz 3, 4 und 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Durch den zur Umsetzung der Richtlinie 2004/81/EG
des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für
Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe
zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen
Behörden kooperieren (Amtsblatt EU 2004, L 261/19) eingefügten § 25 Absatz 4a
AufenthG ist der Anwendungsbereich der genannten Vorschriften nicht etwa
eingeschränkt worden, sondern flexibilisiert worden: So kann beispielsweise die
vorherige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a AufenthG
den Versagungsgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht in § 25 Absatz 4
AufenthG entfallen lassen und diesen Aufenthaltstitel auch jenen zugänglich
machen, die ursprünglich unerlaubt im Sinne von § 14 Absatz 1 AufenthG
eingereist sind.
Das Bundesministerium des Innern hat Ende des vergangenen Jahres die
zuständigen Ministerien der Länder zur Praxis der Erteilung von Aufenthaltstiteln
für Menschenhandelsopfer befragt. Dabei wurden zwei Befunde deutlich: Zum
einen führen die eingangs erwähnten geringen Fallzahlen von
Drittstaatsangehörigen dazu, dass Opfer von Menschenhandel in der ausländerbehördlichen
Praxis kaum existent sind und mehrere Bundesländer über keine oder nur
geringe praktische Erfahrungen berichten konnten. Zum anderen war
festzustellen, dass die Erteilungspraxis im Einklang mit dem geltenden Recht sich nicht
auf § 25 Absatz 4a AufenthG beschränkt, sondern für die Betroffenen
günstigere Aufenthaltstitel wie etwa § 25 Absatz 3 AufenthG ebenfalls zur
Anwendung kamen.
Hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gelten für Opfer von
Menschenhandel die gleichen Regeln wie für andere Inhaber der eingangs genannten
humanitären Aufenthaltstitel. Zusätzlich sieht § 6a der Verordnung über das
Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung
einer Beschäftigung (BeschVerfV) abweichende besondere Erleichterungen
vor, indem die Bundesagentur für Arbeit Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a AufenthG die Zustimmung zur Ausübung einer
Beschäftigung ohne die sog. Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
AufenthG erteilen kann.
Die Bundesregierung sieht für weitere Privilegierungen gegenüber anderen
Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel keine Veranlassung.
Drucksache 17/12504 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die
finanzielle Abhängigkeit von Opfern von Menschenhandel von den Tätern zu
verringern und so eine Aufhellung des Dunkelfelds und eine
Verbesserung der Strafverfolgung von Tätern zu erreichen?
Anknüpfend an die Entschließung des Bundesrats vom 11. Februar 2011
(Bundesratsdrucksache 314/10(B)) zur stärkeren Regulierung von
Prostitutionsstätten sowie an den Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des
Prostitutionsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/4146) ist das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Frage nachgegangen, wie durch
Festlegung rechtlicher Anforderungen für zulässige Formen der
gewerbsmäßigen Betätigung im Bereich sexueller Dienstleistungen der Gefährdung
besonders schutzwürdiger Rechtsgüter wie des Rechts auf sexuelle
Selbstbestimmung, des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und des Rechts auf
menschenwürdige Arbeitsbedingungen entgegengewirkt werden kann. Hierzu besteht
derzeit noch weiterer Diskussionsbedarf.
14. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von
Menschenhandel nach § 25 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes wurden
seit Einführung der Regelung im Jahr 2007 jährlich gestellt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Wie viele der beantragten Aufenthaltserlaubnisse wurden erteilt, und wie
viele wurden aus welchen Gründen abgelehnt?
Zur Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und
den Gründen hierfür liegen keine Erkenntnisse vor, da diese Sachverhalte im
Ausländerzentralregister (AZR) nicht erfasst werden.
Die Speicherung von erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 4a
AufenthG im AZR ist seit März 2008 möglich.
Die entsprechend erfassten jährlichen Erteilungen können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden. Bei der Interpretation der Zahlen ist zu beachten,
dass einige Länder Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 4a AufenthG auch an EU-
Bürger erteilt haben, so dass die Daten nicht mit der Zahl der betroffenen
Drittstaatsangehörigen übereinstimmen müssen. Außerdem wird die Validität einer
nachträglichen Auswertung des AZR dadurch beeinträchtigt, dass ein einmal
nach § 25 Absatz 4a AufenthG erteilter Aufenthaltstitel nicht mehr dem System
zu entnehmen ist, sobald in demselben Kalenderjahr ein anderer
Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a AufenthG pro Jahr
2008 25
2009 59
2010 62
2011 79
2012 58
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ISSN 0722-8333]