Gotteslästerungsparagraf (§ 166 Strafgesetzbuch) im Verhältnis zur Kunst- und Meinungsfreiheit
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Winkler, Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Entrüstet haben Politiker aller Parteien Ende September 2006 auf die Entscheidung der Deutschen Oper Berlin reagiert, eine Mozart-Inszenierung aus Angst vor islamistischen Bedrohungen vom Spielplan zu nehmen. Ähnlich wie bereits anlässlich des umstrittenen Abdrucks von Mohammed-Karikaturen, wurde vor einer gefährlichen Einschränkung von Verfassungsrechten, namentlich der Kunst- und Meinungsfreiheit gewarnt (vgl. Netzeitung vom 26. September 2006). Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel warnte auf der Festveranstaltung zum Tag der Deutschen Einheit mit Blick auf die Absetzung der Mozart-Oper „Idomeneo“ vor Selbstzensur aus Angst vor islamistischer Gewalt. Die Kanzlerin sagte, manche Menschen hätten bei ihrem Recht, frei ihre Meinung zu äußern, eine „unnötige Schere im Kopf“. Dann werde schon die weiße Fahne gehisst, bevor auch nur etwas passiert sei. Sie forderte, bei der Freiheit der Kunst, der Freiheit der Rede, der Presse, der Meinung und der Religion dürfe es keine Kompromisse geben (vgl. Süddeutsche Zeitung, 4. Oktober 2006). Auch der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, betonte (vgl. DIE WELT, 1. November 2006): „Karikaturen müssen ertragen werden, (…), Kritik, die auch schon mal beleidigend sein kann – das alles macht unsere offene Gesellschaft aus.“
Im Spannungsverhältnis hierzu steht § 166 des Strafgesetzbuches (StGB), der die ,,Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften“ unter Strafe stellt. Die Vorschrift gilt vielen insofern als Relikt vergangener Tage, weil im Zeitalter der Aufklärung sich der Gesetzgeber prinzipiell von der Strafbarkeit der Blasphemie verabschiedet hat. Für diverse Künstler und Kreative hat die Strafandrohung bis heute nachteilige Folgen: So sind Künstler der „Stunksitzung“, einer Institution des Kölner Karnevals, bereits mehrfach durch Verfahren nach § 166 StGB in ihren Aktivitäten beschränkt und Opfer von Strafverfolgungsmaßnahmen geworden. Zuletzt wurde im Februar 2006 eine Papst-Satire vom WDR aus der Fernsehausstrahlung der Stunksitzung herausgeschnitten. Anlass war auch hier eine Strafanzeige wegen § 166 StGB.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 24. November 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fragen und Antworten6
In wie vielen Fällen und in welchen OLG-Bezirken kam es im Zeitraum 1996 bis 2006 zu gerichtlichen Verurteilungen aufgrund der Vorschrift des § 166 StGB?
Verurteilungen nach § 166 StGB werden in der Strafverfolgungsstatistik nicht gesondert ausgewiesen. Die veröffentlichten Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik erlauben auch keine Differenzierung nach OLG-Bezirken. Die gemäß der Strafverfolgungsstatistik möglichen Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle enthalten.
Abgeurteilte und Verurteilte nach §§ 166, 167 StGB (Religionsdelikte) Früheres Bundesgebiet einschl. Berlin Jahr Aburteilungen davon Verurteilungen Freisprüche Verfahrenseinstellungen Sonstige Entscheidungen Entwicklung 1995 bis 2004 Insgesamt 1995 33 24 2 7 – 1996 22 13 1 8 – 1997 25 19 5 1 – 1998 23 16 3 4 – 1999 22 16 1 5 – 2000 21 17 – 4 – 2001 17 12 2 3 – 2002 12 11 – 1 – 2003 18 15 1 2 – 2004 20 15 1 3 1 Allgemeines Strafrecht 1995 26 21 2 3 – 1996 19 10 1 8 – 1997 17 12 4 1 – 1998 16 14 2 – – 1999 16 13 1 2 – 2000 17 14 – 3 – 2001 13 8 2 3 – 2002 8 8 – – – 2003 10 9 – 1 – 2004 18 14 1 2 1 Jugendstrafrecht 1995 7 3 – 4 – 1996 3 3 – – – 1997 8 7 1 – – 1998 7 2 1 4 – 1999 6 3 – 3 – 2000 4 3 – 1 – 2001 4 4 – – – 2002 4 3 – 1 – 2003 8 6 1 1 – 2004 2 1 – 1 – 2004 nach Ländern Insgesamt Baden-Württemberg 5 4 – 1 – Bayern 5 3 – 1 1 Berlin 3 3 – – – Bremen – – – – – Hamburg – – – – – Hessen – – – – – Niedersachsen 3 1 1 1 – Nordrhein-Westfalen 2 2 – – – Rheinland-Pfalz 2 2 – – – Saarland – – – – – Schleswig-Holstein – – – – – nachrichtlich: Brandenburg – – – – – Mecklenburg-Vorpommern – – – – – Sachsen – – – – – Thüringen 2 1 – 1 – Allgemeines Strafrecht Baden-Württemberg 5 4 – 1 – Bayern 4 3 – – 1 Berlin 3 3 – – – Bremen – – – – – Hamburg – – – – – Hessen – – – – – Niedersachsen 2 – 1 1 – Nordrhein-Westfalen 2 2 – – – Rheinland-Pfalz 2 2 – – – Saarland – – – – – Schleswig-Holstein – – – – – nachrichtlich: Brandenburg – – – – – Mecklenburg-Vorpommern – – – – – Sachsen – – – – – Thüringen 1 1 – – –
Jugendstrafrecht Baden-Württemberg – – – – – Bayern 1 – – 1 – Berlin – – – – – Bremen – – – – – Hamburg – – – – – Hessen – – – – – Niedersachsen 1 1 – – – Nordrhein-Westfalen – – – – – Rheinland-Pfalz – – – – – Saarland – – – – – Schleswig-Holstein – – – – – nachrichtlich: Brandenburg – – – – – Mecklenburg-Vorpommern – – – – – Sachsen – – – – – Thüringen 1 – – 1 –
Wie viele Verfahren wegen § 166 StGB endeten zwischen 1996 und 2006 mit Freispruch?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
In wie vielen Fällen und in welchen OLG-Bezirken kam es zwischen 1996 und 2006 zu Ermittlungsverfahren wegen § 166 StGB, die nicht zu einer Verurteilung führten? a) Wie viele dieser Fälle wurden – und aufgrund welcher Vorschrift – eingestellt? b) In wie vielen dieser Verfahren kam es zu strafprozessualen Maßnahmen, wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Anzahl der Einstellungen durch das Gericht ist in der dortigen Tabelle enthalten. Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft werden in der Strafverfolgungsstatistik nicht erfasst. In der Staatsanwaltschaftsstatistik werden die einzelnen Straftatbestände, nach denen ermittelt wurde, nicht erhoben.
Rechtfertigt nach Ansicht der Bundesregierung die umstrittene Schlussszene der Berliner Inszenierung der Mozart-Oper „Idomeneo“ die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen § 166 StGB, wenn darin die Titelfigur Idomeneo laut Presseberichten (vgl. dpa vom 1. November 2006) die Bühne u. a. mit den abgetrennten Köpfen von Jesus, Buddha und des Propheten Mohammed betritt, und wenn nein, warum nicht?
Die Strafverfolgung obliegt, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, den Strafverfolgungsbehörden der Länder. Die Bundesregierung nimmt, um jeden Anschein einer Einflussnahme zu vermeiden, zu dieser Frage nicht Stellung.
a) Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Bekenntnisse zu Kunst- und Meinungsfreiheit die in der Vergangenheit eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren gegen Künstler (z. B. im Rahmen von Karnevalsveranstaltungen) wegen Verdachts der Verletzung von § 166 StGB? b) Wie beurteilt die Bundesregierung das Spannungsverhältnis zwischen § 166 StGB und den Grundrechten der Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und negativen Glaubensfreiheit?
Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5b wird verwiesen.
Geschütztes Rechtsgut des § 166 StGB ist der öffentliche Frieden, nicht aber das religiöse oder weltanschauliche Empfinden des Einzelnen oder der sachliche Gehalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Straftatbestandes, der nur unter der Voraussetzung erfüllt ist, dass die Beschimpfung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Zum inneren Frieden gehört auch die Toleranz in Glaubens- und Weltanschauungsfragen, ohne die eine freiheitlich-pluralistische Gesellschaft nicht existieren kann; jeder soll seinem Glauben oder seiner Weltanschauung nachgehen können, ohne befürchten zu müssen, deswegen öffentlich diffamiert und ins Abseits gestellt zu werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1997, Az.: 1 B 60/97).
Im Einzelfall kann es zu einer Beeinträchtigung der durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Kunstfreiheit oder der in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Meinungsfreiheit kommen, wenn das Verhalten, das als Beschimpfung im Sinne des § 166 StGB mit Strafe belegt wird, als Kunst oder als Kundgabe einer Meinung einzuordnen ist. Beide Grundrechte sind jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Die Kunstfreiheit kann vielmehr durch andere verfassungsrechtlich geschützte Werte (kollidierendes Verfassungsrecht) beschränkt werden (vgl. BVerfGE 30, 173, 191 ff.; 67, 213, 228). Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranke gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Strafvorschrift des § 166 StGB gehört. Ist eine Beeinträchtigung der Kunst- oder Meinungsfreiheit im konkreten Fall festzustellen, bedarf es bei der Auslegung des § 166 StGB einer auf die Umstände des Einzelfalls bezogenen sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter. Dies bedeutet, dass in jedem Einzelfall der Wert einer auf Toleranz gegründeten gesellschaftlichen Kommunikation und eines friedlichen Zusammenlebens einerseits und die besondere Bedeutung der Kunst- oder Meinungsfreiheit für eine offene pluralistische Gesellschaft andererseits gegeneinander abgewogen werden müssen. Im Rahmen dieser Abwägung ist der hohe Rang, den die Verfassung der Kunstfreiheit und der Meinungsfreiheit einräumt, zu berücksichtigen. Ziel dieser Abwägung muss es sein, unter Würdigung aller Umstände einen verhältnismäßigen Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen zu erreichen.
Sieht die Bundesregierung angesichts des Karikaturenstreits und der Diskussion um die Absetzung der Mozart-Oper Idomeneo sowie der in diesem Zusammenhang erfolgten Bekenntnisse von Vertretern der Bundesregierung zur Meinungs- und Kunstfreiheit des Grundgesetzes rechtspolitischen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Vorschrift § 166 StGB, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 5b verwiesen.