[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12944
17. Wahlperiode 27. 03. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Haßelmann,
Beate Walter-Rosenheimer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12494 –
Wirkungen der aktuellen EU-Vergaberechtsreform auf die Trinkwasserversorgung
und kommunale Daseinsvorsorge sowie die Rolle der Bundesregierung auf
Europäischer Ebene
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Traditionell ist die Wasserversorgung in der Bundesrepublik Deutschland eine
kommunale Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und das
mit gutem Grund. Denn Wasser ist kein gewöhnliches Gut und die
Wasserversorgung kein gewöhnliches Geschäft. Der Zugang zu bezahlbarem und
qualitativ gutem Trinkwasser sollte allen Menschen gewährt sein.
Die Europäische Union hat in einem Zusatzprotokoll zum Vertrag von
Lissabon den nationalen und lokalen Behörden eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit bei der Erledigung von Aufgaben der Daseinsvorsorge zugesichert.
Diese Gestaltungsfreiheit wird durch die Vorschläge der Europäischen
Kommission zur Überarbeitung der beiden geltenden europäischen
Vergaberichtlinien (2004/17/EG und 2004/18/EG) infrage gestellt.
Durch die geplante Vergaberechtsreform der Europäischen Union droht die
schrittweise Privatisierung der Wasserversorgung durch die Hintertür. So
genannte Dienstleistungskonzessionen beispielsweise für die
Trinkwasserversorgung sollen künftig dem Vergaberecht unterworfen werden. Grundsätzlich
können die Kommunen zwar weiterhin entscheiden, ob sie die
Wasserversorgung selbst erbringen wollen. Doch Kommunen, deren Wasserversorgung
bereits teilweise oder vollständig privatisiert ist, müssen diese künftig
europaweit ausschreiben.
Auch die Bedingungen für nicht privatisierte kommunale
Wasserversorgungsbetriebe und die interkommunale Zusammenarbeit werden mit der Richtlinie
erheblich erschwert.
Der Richtlinienentwurf sieht eine Befreiung von öffentlichen
Ausschreibungen nur für solche kommunale Unternehmen vor,
• an denen Private nicht beteiligt sind, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
26. März 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12944 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode• die als „verbundene Unternehmen“ mindestens 80 Prozent (die
Kommission fordert 90 Prozent) ihres Gesamtumsatzes für die Eignerkommune
erbringen.
Da aber Stadtwerke in Deutschland meist als Mehrspartenunternehmen im
steuerlichen Querverbund aufgebaut sind und neben der Wasserversorgung
meist auch die Energieversorgung erbringen, kann diese Bedingung von kaum
einem Stadtwerk erfüllt werden. Denn die Energieversorgung ist bereits
liberalisiert. Die Kunden können sich ihren Energieversorger frei wählen und die
Stadtwerke können folglich nicht ihre Dienste auf den Raum der
Eignerkommunen begrenzen. Zudem liegt der Umsatz im Bereich der Energie höher als
der des Wassers. Auch der Beschluss des Binnenmarktausschusses des
Europäischen Parlaments vom 24. Januar 2013 über eine Ausnahme derjenigen
Mehrspartenstadtwerke aus dem Anwendungsbereich, die nur für die eigenen
Bürger, also auf einem räumlich begrenzten Gebiet der Kommune, tätig
werden, ist nicht ausreichend, da die Ausnahme mit einer Übergangsregelung
versehen ist und spätestens im Jahr 2020 enden soll.
Der Richtlinienentwurf sieht auch deutliche Einschränkungen bei der
interkommunalen Zusammenarbeit und der Inhousevergabe vor. So sollen künftig
Kommunen bei Kooperationen nur noch gegenseitig Rechte und Pflichten
übernehmen dürfen, also arbeitsteilig vorgehen müssen (echte
Zusammenarbeit). Das ist völlig praxisfern und verhindert interkommunale Kooperation,
denn vielerorts übernimmt eine Kommune für eine andere öffentliche
Aufgaben.
Die Bundesregierung hatte über ein Jahr Zeit, auf den Kommissionsentwurf
im Ministerrat Einfluss zu nehmen. In einem Brief des Bundesministers für
Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler, an die
Bundestagsabgeordneten Britta Haßelmann und Kerstin Andreae vom 2. Mai 2012 heißt es:
„Konzessionen sollten aufgrund ihres wirtschaftlichen Potenzials in einem
transparenten und rechtlich überprüfbaren Verfahren vergeben werden. Wir
begrüßen daher die mit der Konzessions-Richtlinie verfolgten Ziele der
Europäischen Kommission, einen besseren Zugang zu den Konzessionsmärkten
sowie mehr Rechtssicherheit zu schaffen.“ Es steht zu befürchten, dass das
federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie seit über
einem Jahr die Vorschläge der Kommission unterstützt.
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Erfahrungen im europäischen Ausland und weltweit in Bezug auf mögliche
Preiserhöhungen und Qualitätsverluste, die vielerorts mit der Privatisierung der
Wasserversorgung einhergingen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, die darauf schließen
ließen, dass eine Beteiligung von privaten Unternehmen an der Wasserversorgung
generell zu höheren Preisen und zu geringerer Qualität des Trinkwassers
geführt hätte.
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
teilprivatisierten und privatisierten Wasserversorgungskonzessionen hierzulande,
die künftig ausgeschrieben werden müssten (Antwort bitte nach
Bundesländern aufgliedern)?
Schon derzeit muss nach der einschlägigen Rechtsprechung die Erteilung von
Dienstleistungskonzessionen durch öffentliche Auftraggeber an Dritte
grundsätzlich und damit ggf. auch in der Wasserversorgung in einem transparenten
und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgen.
Ob eine Ausschreibung auf der Basis der geplanten Richtlinie erfolgen müsste,
hängt ganz wesentlich von der Gestaltung im Einzelfall ab. Vor diesem
Hintergrund lassen sich keine verlässlichen Aussagen zu dem Anteil künftig
auszuschreibender Wasserkonzessionen treffen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/129443. Welche Auswirkungen haben die Richtlinienvorschläge auf Kommunen,
die ihre Wasserversorgung wieder selbst ausführen wollen bzw.
rekommunalisieren wollen, insbesondere mit welchen Rechtsunsicherheiten haben
sie zu rechnen, wenn sie die Aufgabe an ein eigenes
Mehrspartenunternehmen übertragen wollen und/oder an einen Zweckverband auf dem üblichen
Wege einer „mandatierenden Vereinbarung“?
Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen in Brüssel erfolgreich
dafür eingesetzt, dass die staatliche Organisationshoheit, insbesondere das
Selbstverwaltungsrecht der Kommunen, gewahrt bleibt: Die Kommunen können
demnach auch künftig öffentliche Aufgaben wie beispielsweise die
Wasserversorgung selbst wahrnehmen. Es gibt durch die Richtlinie keinen Zwang zur
Beauftragung Dritter.
Weiterhin gilt: Städte und Gemeinden können – auch im Wasserbereich –
grundsätzlich frei zusammenarbeiten. Es bleibt weiterhin möglich, die
Wasserversorgung gemeinsam durch verschiedene Kommunen zu organisieren. Der
Richtlinienentwurf schafft Klarheit, welche Rahmenbedingungen für diese
kommunale Zusammenarbeit gelten, indem er die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs aufgreift und in eine verbindliche Regelung überführt.
Nur wenn Kommunen entscheiden, zur Erbringung der ihnen obliegenden
Leistungen Dritte einzubeziehen, ist grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung
erforderlich. Wird dieser Dritte allerdings von der Kommune beherrscht und
weit überwiegend (zu mehr als 80 Prozent) nur für diese Kommune tätig, kann
in vielen Fällen – auch bei (geringer) privater Beteiligung – auf eine
Ausschreibung der Dienstleistungskonzession nach den Richtlinienvorgaben verzichtet
werden.
Um insbesondere den Bedenken aus Deutschland Rechnung zu tragen, hat
EU- Binnenmarktkommissar Michel Barnier zudem einen Kompromiss
angekündigt, der insbesondere den deutschen Mehrspartenstadtwerken zugute
kommen soll. Nach dem bisherigen Entwurf der Richtlinie muss ein von der
Gemeinde beherrschtes Unternehmen (etwa ein Stadtwerk – auch ein solches mit
privater Beteiligung) mindestens 80 Prozent seines Gesamtumsatzes für die
Kommune erbringen, um eine Konzession ohne EU- weite Ausschreibung
erhalten zu können. Dabei ist zwischen Umsätzen in liberalisierten (z. B. Strom) und
nicht liberalisierten (z. B. Wasser) Bereichen zu unterscheiden. Nach der
Rechtsprechung der deutschen Gerichte und dem Verständnis der Europäischen
Kommission werden Umsätze eines Stadtwerkes in liberalisierten Bereichen nicht
für die Kommune erbracht. Da Mehrspartenstadtwerke in der Regel nur einen
geringen Teil ihres Umsatzes mit der Wassersparte erzielen, würden sie die
geforderten 80 Prozent Gesamtumsatz für die Kommune in vielen Fällen nicht
erreichen. Dies hätte nach dem bisherigen Entwurf in der Praxis insbesondere für
Mehrspartenstadtwerke häufig zu einer Ausschreibungspflicht geführt. Nach
den Ankündigungen des EU- Binnenmarktkommissars Michel Barnier sollen
künftig nur noch 80 Prozent Umsatz für die Kommune im Wassersektor
gefordert werden. Bedingung ist, dass die Wassersparte bis 2020 organisatorisch oder
zumindest buchhalterisch von den anderen Tätigkeiten des Unternehmens (z. B.
Energieversorgung) getrennt wird.
Auch für die horizontale öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit soll eine
Lösung gefunden werden, die Zweckverbänden und anderen Kooperationen
benachbarter Kommunen besser gerecht wird. Insgesamt würde es damit noch
klarer, bei welchen Fallkonstellationen in der Wasserversorgung die
grundsätzliche Ausschreibungsverpflichtung der Konzessionsrichtlinie zur Anwendung
käme.
Drucksache 17/12944 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Bundesregierung begrüßt die Ankündigung des EU-
Binnenmarktkommissar Michel Barnier, den Besonderheiten des Wassersektors mit einem
Kompromissvorschlag zum Richtlinienentwurf Rechnung zu tragen.
4. Wie hoch ist hierzulande nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil
kommunaler Wasserversorger in rein kommunalem Besitz und deren
Anteil an der Wasserversorgung insgesamt (Antwort bitte nach Bundesländern
aufgliedern)?
Die Unternehmensstruktur der deutschen Wasserversorger unterliegt einem
ständigen Wandel; das gilt insbesondere für den Anteil privater Beteiligungen
an Stadtwerken oder Wasserversorgungsunternehmen. Gemessen an der
Unternehmensgröße ist der Wasserversorgungssektor stark segmentiert. Im Bereich
der kleineren Wasserversorgungsunternehmen kann davon ausgegangen
werden, dass sie ganz überwiegend von den Kommunen kontrolliert werden,
während sich mit zunehmender Unternehmensgröße in der Regel auch das Maß an
privaten Beteiligungen erhöht. Vollständige Privatisierungen sind nur in
Einzelfällen beobachtet worden. Die Bundesregierung kann keine genaue Quote der
rein kommunal kontrollierten Unternehmen angeben.
Das Bundeskartellamt hat ausweislich seines Beschlusses vom 4. Juni 2012,
Az. B 8 40/10 die Wasserversorger der 38 größten deutschen Städte befragt.
Danach handelt es sich bei 92 Prozent der befragten Wasserbetriebe um
kommunale Unternehmen in privater Rechtsform, an denen aber die öffentliche Hand
mindestens zu 51 Prozent beteiligt ist. Knapp 24 Prozent der Unternehmen
befanden sich in städtischem Alleineigentum. Reine Privatunternehmen finden
sich unter den großen deutschen Wasserversorgern nicht.
Laut dem „Branchenbild der Deutschen Wasserwirtschaft“ von 2011, der von
ATT, BDEW, DVGW, DBVW, DWA und VKU in Abstimmung mit dem
Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund herausgegeben
wird, existierten in Deutschland im Jahr 2008 mehr als 6 200
Wasserversorgungsunternehmen, von denen 1 218 rund 75 Prozent des gesamtdeutschen
Wasseraufkommens repräsentieren. Hiervon entfallen – gemessen am
Wasseraufkommen – laut dem Bericht rund 47 Prozent auf rein öffentliche
Unternehmen und Zweckverbände, während rund die Hälfte in privaten
Unternehmensformen erbracht wird, bei denen eine private Beteiligung möglich ist.
5. Trifft es zu, dass die Bundesregierung im EU-Ministerrat am 11. Dezember
2012 den Entwurf der EU-Richtlinie zur Konzessionsvergabe ohne
sektorale Ausnahme für den Wasserbereich passieren ließ?
Die Bundesregierung hat – wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten – im EU-
Ministerrat am 11. Dezember 2012 dem vorliegenden Entwurf des EU-
Legislativpakets zum Vergaberecht zugestimmt. Die darin enthaltene
Konzessionsrichtlinie verpflichtet öffentliche Stellen, ein transparentes und
diskriminierungsfreies Vergabeverfahren durchzuführen, wenn sie Konzessionen an Dritte
vergeben möchten. Die Richtlinie schränkt die Freiheit der Mitgliedstaaten und
ihrer staatlichen Untergliederungen (z. B. Kommunen) nicht ein, öffentliche
Aufgaben wie die Trinkwasserversorgung selbst wahrzunehmen (siehe auch die
Antwort zu Frage 3).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/129446. Für welche Änderungen in der Richtlinie hat sie sich seit Vorlage des
Richtlinienentwurfs auf EU-Ebene mit welchem Erfolg bzw. ohne Erfolg
eingesetzt?
Die Bundesregierung hat sich erfolgreich für eine deutliche Verschlankung des
Richtlinientextes eingesetzt. Der ursprünglich vorgelegte Vorschlag der
Europäischen Kommission war zu komplex und umfangreich, sodass die Gefahr
zusätzlicher Bürokratie ohne wesentlichen Mehrwert für den Binnenmarkt
bestand. Eine noch weitergehende Vereinfachung und Beschränkung auf wenige
grundlegende Vorschriften zur Sicherstellung von Transparenz,
Rechtssicherheit und einem effektiven Rechtsschutz bei der Konzessionsvergabe wären
wünschenswert gewesen.
Die Bundesregierung hat sich mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die
staatliche Organisationshoheit und das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen nicht
angetastet werden. Städte und Gemeinden können auch künftig grundsätzlich
frei darüber entscheiden, wie sie öffentliche Aufgaben erbringen. Insbesondere
Artikel 1 des Ratstextes trägt diesem Anliegen von Deutschland und einigen
anderen EU-Mitgliedstaaten Rechnung.
Mit Blick auf den Betrieb von Häfen, energierechtliche Wegenutzungsverträge
und die Definition von Konzessionen konnten Lösungen gefunden werden, die
die besonderen Gegebenheiten in Deutschland angemessen berücksichtigen.
7. Wie kann das kommunalwirtschaftliche Modell der Wasserwirtschaft in der
Konzessionsrichtlinie abgesichert werden?
Den Kommunen steht es auch weiterhin frei, öffentliche Aufgaben wie
beispielsweise die Wasserversorgung selbst zu erbringen (siehe auch die Antwort
zu Frage 3).
8. Wie geht die Bundesregierung mit den Ergebnissen einer aktuellen Forsa-
Umfrage (Pressemeldung des Verbandes kommunaler Unternehmer e. V.
vom 10. Oktober 2012) um, wonach sich 82 Prozent der Befragten gegen
eine neue Vorschrift für die Organisation der Wasserversorgung für Städte
und Gemeinden aus Brüssel ausspricht und bereits über eine Million
Menschen die europäische Bürgerinitiative Right2Water unterstützen?
Die Bundesregierung nimmt die Sorgen vieler Bürgerinnen und Bürger im
Hinblick auf die Wasserversorgung sehr ernst. Wasser ist ein lebenswichtiges Gut,
dessen Qualität und Verfügbarkeit für alle und zu angemessenen Preisen unser
gemeinsames Anliegen ist. Es trifft nicht zu, dass die Konzessionsrichtlinie den
Städten und Gemeinden künftig vorschreibe, wie sie ihre Wasserversorgung zu
organisieren haben. Staatliche Stellen können – wie bisher auch – selbst
entscheiden, ob sie Leistungen selbst erbringen oder ob sie die
Leistungserbringung oder das Recht dazu nach einem transparenten und diskriminierungsfreien
Vergabeverfahren an Dritte übertragen. Sowohl öffentliche wie auch private
Wasserversorger müssen die rechtlichen Vorgaben an die hohe
Trinkwasserqualität in Deutschland einhalten.
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
kommunalen Unternehmen, insbesondere der Stadtwerke, die die Vorgaben des
Richtlinienentwurfs im Bereich der Wasserversorgung erfüllen können
(Antwort bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Siehe Antwort zu Frage 2.
Drucksache 17/12944 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der kommunalen
Spitzenverbände und des Verbandes kommunaler Unternehmen e. V. zu, dass rund
800 Stadtwerke, die 50 Prozent der Bevölkerung derzeit mit Wasser
versorgen, die Vorgaben des Richtlinienentwurfs nicht erfüllen können?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Siehe im Übrigen die
Antwort zu Frage 3.
11. Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung bei den geplanten
Vorgaben für Dienstleistungskonzessionen, interkommunale
Zusammenarbeit und Inhousevergabe, die Organisationsfreiheit der Kommunen
gewahrt bzw. nicht gewahrt?
Die Vorschriften zur Inhouse-Vergabe und interkommunalen Zusammenarbeit
bauen auf der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) auf. Sie konkretisieren diese und schaffen damit Rechtsklarheit, unter
welchen Voraussetzungen eine vergaberechtsfreie Zusammenarbeit von
öffentlichen Stellen möglich ist. Öffentliche Stellen können auch weiterhin ohne
vorherige öffentliche Ausschreibung zusammenarbeiten, sofern die vom EuGH aus
dem EU-Primärrecht abgeleiteten Voraussetzungen erfüllt sind. Siehe im
Übrigen die Antwort zu Frage 3.
12. Trifft es zu, dass Kommunen nach den Richtlinienvorgaben die
Wasserversorgung aus Mehrspartenunternehmen auslagern und in Eigenbetriebe
überführen müssten, um eine Ausschreibung zu verhindern und so ihren
kommunalen Betrieb vor dem Wettbewerb mit großen Wasserkonzernen
zu schützen?
Siehe Antwort zu Frage 3.
13. Wie würde nach Einschätzung der Bundesregierung eine europaweite
Ausschreibung die Preise für Wasserversorgungskonzessionen
beeinflussen, und wie wird sich dies schließlich auf den Trinkwasserpreis
niederschlagen?
Europaweite Ausschreibungen fördern grundsätzlich den Wettbewerb, da sie
mehr potentielle Anbieter erreichen und damit zu einer breiteren
Angebotspalette führen. In der Regel führt mehr Wettbewerb auch zu einem besseren
Preis-Leistungsverhältnis und damit zu Kostenersparnissen für Bürgerinnen
und Bürger.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Wasserversorger grundsätzlich
kartellrechtliche Vorgaben beachten müssen, die einen Missbrauch bei Entgelten
verhindern.
14. Wer würde nach Einschätzung der Bundesregierung im Falle einer
Ausgliederung der Wasserversorgung aus einem kommunalen
Mehrspartenbetrieb (wie beispielsweise einem Stadtwerk) die Kosten für die
Betriebsumwandlung und den Verlust von Synergieeffekten und
Kostenvorteilen eines Mehrspartenunternehmens übernehmen, und wie wird sich
dies schließlich auf den Trinkwasserpreis niederschlagen?
Die Entscheidungshoheit für eine Ausgliederung der Wasserversorgung
einschließlich der sich daraus ergebenen Konsequenzen liegt bei der jeweiligen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12944Kommune. Diese wird in der Regel die Vor- und Nachteile dieses Schrittes
sorgfältig abwägen.
15. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine vorbeugende
Gewässerschutzpolitik, wie sie zahlreiche deutsche Stadtwerke betreiben, beispielsweise
durch die Verpachtung von Ländereien und Wäldern in ihren
Trinkwasserschutzgebieten mit strengen Auflagen ökologischen Land- und
Waldbaus, weiterhin möglich?
Die geplante Richtlinie hat keine Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer
vorbeugenden Politik zum Schutz der Gewässer.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einbezug von
Dienstleistungskonzessionen ins Vergaberecht für die Bereiche Elektrizität (Bereitstellung
und Betrieb fester Netze, Einspeisung von Elektrizität in diese Netze),
Gasnetze (Bereitstellung und Betrieb fester Netze, Einspeisung von
Elektrizität in diese Netze), Wasserbauvorhaben, Abwasserbeseitigung oder
- behandlung sowie Abfallentsorgung, und teilt sie die Bedenken der
Bundesländer (Bundesratsdrucksache 874/11 (Beschluss) (2))?
Die Bundesregierung begrüßt die Ziele der Konzessionsrichtlinie, mehr
Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vergabe von Konzessionen zu schaffen.
Eine größere Transparenz und ein effektiver Rechtsschutz beim Einkauf der
öffentlichen Hand haben ihre Berechtigung unabhängig davon, welche Waren
oder Dienstleistungen am Markt beschafft werden. Daher sollten nur in
begründeten Einzelfällen bestimmte Bereiche – wie vorgesehen – von der Richtlinie
ausgenommen werden. Sofern Kommunen Dienstleistungen selbst erbringen,
wie dies überwiegend in der Abwasserversorgung der Fall ist, sind sie von der
Richtlinie nicht betroffen.
In den Bereichen Elektrizität und Gas wird die Richtlinie in Deutschland keine
Anwendung finden, weil weder die Bereitstellung oder der Betrieb von
Elektrizitäts- und Gasnetzen noch die Einspeisung von Elektrizität oder Gas in die
Netze in Deutschland auf Basis einer Konzessionsvergabe erfolgen.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einbezug von
Dienstleistungskonzessionen ins Vergaberecht in Bezug auf Hafendienstleistungen wie
Lotsendienste, Schleppdienste und das Löschen der Ladung, und teilt
sie die Bedenken der Bundesländer (Bundesratsdrucksache 874/11
(Beschluss) (1))?
Die Bundesregierung hat erfolgreich darauf hingewirkt, dass bestimmte
Vereinbarungen über die Nutzung öffentlichen Grundes insbesondere im Bereich von
See- und Binnenhäfen nicht von der Richtlinie erfasst sind. Es handelt sich
hierbei nicht um Konzessionen im Sinne der Konzessionsrichtlinie (siehe auch
Antwort zu Frage 6).
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Anregung
des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Gesamtverband e. V.
an die Mitglieder diverser Bundestagsausschüsse vom 8. Februar 2013,
wonach die aktuelle Reform des Europäischen Vergaberechts und das
Anliegen der Europäischen Union zur Berücksichtigung der Besonderheit
sozialer Dienstleistungen mit einer eigens in Deutschland zu schaffenden
„Vergabeordnung für Soziale Dienstleistungen“ zu beantworten sei, „die
ausschließlich die heute dem Vergaberecht unterliegenden
Arbeitsmarktdienstleistungen umfasst“?
Drucksache 17/12944 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Inwiefern wird sich die Bundesregierung in diesem Prozess dafür
einsetzen, künftig sämtliche Leistungen für Menschen mit Behinderung im
Sinne des Wunsch- und Wahlrechts im sozialrechtlichen
Dreiecksverhältnis und somit außerhalb des Vergaberechts zu organisieren?
Für die Bundesregierung steht derzeit die Verhandlung des EU-
Vergaberechtspakets im Trilog im Vordergrund. Nach Inkrafttreten der Richtlinien werden die
verschiedenen Optionen der Umsetzung auch im Hinblick auf die
Besonderheiten der sozialen Leistungen zu prüfen sein.
20. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass interkommunale
Zusammenarbeit ein Beschaffungsvorgang ist und ausgeschrieben werden muss?
Die Zusammenarbeit von Kommunen kann vielfältige Formen annehmen und
sehr unterschiedliche Bereiche betreffen. Sie kann – muss aber nicht – die
Beschaffung von Gütern oder Leistungen zum Gegenstand haben. Selbst wenn ein
Beschaffungsbezug besteht, muss die Nachfrage der öffentlichen Hand nicht
zwangsläufig ausgeschrieben und am Markt gedeckt werden; sie kann diese
auch durch eigene Stellen oder in Kooperation mit anderen staatlichen Stellen
erbringen. Die Voraussetzungen für eine vergaberechtsfreie
Verwaltungszusammenarbeit hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen
herausgearbeitet.
21. In welchen Fällen würde dies zu einer Privatisierung der Aufgabe führen,
die ursprünglich interkommunal ausgeübt werden sollte?
Es gibt keinen Zwang zur Privatisierung. Auch nach Inkrafttreten der
Konzessionsrichtlinie steht es den Kommunen frei, Aufgaben weiterhin selbst
wahrzunehmen.
22. Welche Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung die
interkommunale Zusammenarbeit bei der Bewältigung des demografischen
Wandels und der Reduzierung von kommunalen Ausgaben?
23. Ist der Richtlinienvorschlag der Kommission zur interkommunalen
Zusammenarbeit nach Auffassung der Bundesregierung der Bewältigung
hoheitlicher Aufgaben in demografisch entleerten Regionen förderlich?
Der Richtlinienvorschlag kodifiziert die vom Europäischen Gerichtshof
entwickelten Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien interkommunalen
Zusammenarbeit. Die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit – auch in
den vom demografischen Wandel oder der Abwanderung besonders betroffenen
Regionen – werden durch den Richtlinienvorschlag nicht eingeschränkt.
24. Welche bisher öffentlich bzw. kommunal ausgeübten Tätigkeiten finden
nach Auffassung der Bundesregierung in entleerten, vom demografischen
Wandel besonders betroffenen Regionen einen privaten Anbieter?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1294425. Welchen Beitrag leisten die Vorgaben im Richtlinienentwurf zur so
genannten echten Zusammenarbeit zur Verwaltungsvereinfachung und
Rechtssicherheit in den Kommunen?
Siehe Antwort zu den Fragen 22 und 23.
26. Aus welchen Gründen unterstützt die Bundesregierung, dass die
Kommission mit dem Erfordernis der „echten Zusammenarbeit“ über die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinaus, Kommunen in
der interkommunalen Zusammenarbeit einschränkt?
Siehe Antwort zu den Fragen 22 und 23.
27. Hält die Bundesregierung die Vorgaben im Richtlinienentwurf zur so
genannten echten Zusammenarbeit für praxistauglich, insbesondere wenn
davon ausgegangen werden kann, dass Größenunterschiede zwischen den
Kommunen bestehen und größere Kommunen für kleine Kommunen
Aufgaben erledigen und Zweckverbände die Aufgaben notwendigerweise
von den Kommunen im Rahmen einer „mandatierende Vereinbarung“
erhalten?
Die „echte Zusammenarbeit“ erfordert nicht, dass etwa Kommunen
gleichrangige Beiträge leisten müssen. Dementsprechend stellen die Erwägungsgründe
des Richtlinienentwurfs, wie er dem Wettbewerbsfähigkeitsrat im Dezember
2012 vorlag, klar, dass die echte Zusammenarbeit nicht voraussetzt, dass alle
teilnehmenden Stellen die Ausführung wesentlicher vertraglicher Pflichten
übernehmen, solange sie sich verpflichtet haben, einen Beitrag zur
gemeinsamen Ausführung der betreffenden öffentlichen Aufgabe zu leisten.
28. In welcher Weise hat sich die Bundesregierung im Ministerrat und im
weiteren auf EU-Ebene dafür eingesetzt, dass die genannten
einschränkenden Vorschläge der Kommission zur interkommunalen
Zusammenarbeit, insbesondere die Vorgabe der echten Zusammenarbeit,
zurückgenommen werden?
Siehe Antwort zu den Fragen 22 und 23.
29. Hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass auch teilprivatisierte
kommunale Unternehmen an interkommunalen Kooperationen
teilnehmen können?
Wenn nein, warum nicht?
Soweit eine private Beteiligung besteht, scheidet eine vergaberechtsfreie
interkommunale Zusammenarbeit zwar aus, jedoch können bei einer privaten
Beteiligung die Voraussetzungen des Konzernprivilegs für verbundene, beherrschte
Unternehmen greifen. Auch in diesem Fall kommt – soweit die
Voraussetzungen erfüllt sind – die Konzessionsrichtlinie nicht zur Anwendung. Nach den
Ankündigungen von EU-Binnenmarktkommissars Michel Barnier soll auch für
Zweckverbände (auch bei privaten Beteiligungen) und anderen Kooperationen
benachbarter Kommunen eine Lösung gefunden werden, die den jeweiligen
Besonderheiten gerecht wird.
Drucksache 17/12944 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Welche Auswirkungen haben die Richtlinienvorschläge der Kommission
zur interkommunalen Zusammenarbeit auf Zweckverbände?
Siehe Antwort zu Frage 29.
31. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschränkung interkommunaler
Zusammenarbeit, wenn sich die Wertschöpfungskette beispielsweise
eines Zweckverbandes nicht nur auf die Endkunden bezieht, sondern auch
auf alle Tätigkeiten, z. B. auch die Wassergewinnung, die auch außerhalb
der Kommunen liegt und damit zu Investitionen führt, die außerhalb des
Gebietes der Kommunen getätigt werden müssen?
Kommunen können auch künftig unter bestimmten Voraussetzungen
vergaberechtsfrei zusammenarbeiten, siehe bereits Antwort zu den Fragen 22 und 23.
Die erwähnte sektorspezifische Betrachtung, in deren Rahmen die
Umsatzberechnung allein auf den Wasserbereich abstellt, ist Gegenstand des von EU-
Binnenmarktkommissars Michel Barnier mit Blick auf die deutsche
Wasserversorgung angekündigten Kompromisses (siehe bereits Antwort zu Frage 12). Die
Bundesregierung wird die Reichweite dieses Kompromisses eingehend prüfen,
sobald er ihr vorliegt.
32. Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Kosten für
etwaige Umstrukturierungen in Zweckverbänden, und wer trägt diese?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den möglichen Kosten
einer etwaigen Umstrukturierung in Zweckverbänden vor. Siehe auch Antwort
zu Frage 14.
33. Wie wirken sich nach Einschätzung der Bundesregierung etwaige
Umstrukturierungen in Zweckverbänden auf die Gebühren und Preise für die
Bürgerinnen und Bürger aus?
Siehe Antwort zu Frage 32.
34. Inwieweit werden aus Sicht der Bundesregierung die Vorgaben des
Vertrages von Lissabon, der die kommunale Selbstverwaltung und den
Ermessensspielraum der Kommunen bei ihrer Dienstleistungserbringung
ausdrücklich anerkennt, gefährdet?
Die Konzessionsrichtlinie achtet die Vorgaben des Vertrages von Lissabon. Die
Kommunen können auch künftig frei darüber entscheiden, in welcher Form sie
öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dementsprechend stellt Artikel 1 Absatz 3
des Richtlinienentwurfes klar, dass die Richtlinie nicht das Recht
zentralstaatlicher, regionaler oder lokaler Behörden berührt, nach eigenem Ermessen über
die bestgeeignete Weise zu entscheiden, in der Bauarbeiten oder
Dienstleistungen erbracht werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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