Wirkungen der aktuellen EU-Vergaberechtsreform auf die Trinkwasserversorgung und kommunale Daseinsvorsorge sowie die Rolle der Bundesregierung auf Europäischer Ebene
der Abgeordneten Britta Haßelmann, Beate Walter-Rosenheimer, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Kerstin Andreae, Nicole Maisch, Dorothea Steiner, Brigitte Pothmer, Dr. Valerie Wilms, Cornelia Behm, Birgitt Bender, Harald Ebner, Hans-Josef Fell, Dr. Thomas Gambke, Priska Hinz (Herborn), Katrin Göring-Eckardt, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Stephan Kühn, Dr. Hermann E. Ott, Lisa Paus, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, Markus Tressel, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Traditionell ist die Wasserversorgung in der Bundesrepublik Deutschland eine kommunale Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und das mit gutem Grund. Denn Wasser ist kein gewöhnliches Gut und die Wasserversorgung kein gewöhnliches Geschäft. Der Zugang zu bezahlbarem und qualitativ gutem Trinkwasser sollte allen Menschen gewährt sein.
Die Europäische Union hat in einem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Lissabon den nationalen und lokalen Behörden eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Erledigung von Aufgaben der Daseinsvorsorge zugesichert. Diese Gestaltungsfreiheit wird durch die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der beiden geltenden europäischen Vergaberichtlinien (2004/17/EG und 2004/18/EG) infrage gestellt.
Durch die geplante Vergaberechtsreform der Europäischen Union droht die schrittweise Privatisierung der Wasserversorgung durch die Hintertür. So genannte Dienstleistungskonzessionen beispielsweise für die Trinkwasserversorgung sollen künftig dem Vergaberecht unterworfen werden. Grundsätzlich können die Kommunen zwar weiterhin entscheiden, ob sie die Wasserversorgung selbst erbringen wollen. Doch Kommunen, deren Wasserversorgung bereits teilweise oder vollständig privatisiert ist, müssen diese künftig europaweit ausschreiben.
Auch die Bedingungen für nicht privatisierte kommunale Wasserversorgungsbetriebe und die interkommunale Zusammenarbeit werden mit der Richtlinie erheblich erschwert.
Der Richtlinienentwurf sieht eine Befreiung von öffentlichen Ausschreibungen nur für solche kommunale Unternehmen vor,
- an denen Private nicht beteiligt sind,
- die als „verbundene Unternehmen“ mindestens 80 Prozent (die Kommission fordert 90 Prozent) ihres Gesamtumsatzes für die Eignerkommune erbringen.
Da aber Stadtwerke in Deutschland meist als Mehrspartenunternehmen im steuerlichen Querverbund aufgebaut sind und neben der Wasserversorgung meist auch die Energieversorgung erbringen, kann diese Bedingung von kaum einem Stadtwerk erfüllt werden. Denn die Energieversorgung ist bereits liberalisiert. Die Kunden können sich ihren Energieversorger frei wählen und die Stadtwerke können folglich nicht ihre Dienste auf den Raum der Eignerkommunen begrenzen. Zudem liegt der Umsatz im Bereich der Energie höher als der des Wassers. Auch der Beschluss des Binnenmarktausschusses des Europäischen Parlaments vom 24. Januar 2013 über eine Ausnahme derjenigen Mehrspartenstadtwerke aus dem Anwendungsbereich, die nur für die eigenen Bürger, also auf einem räumlich begrenzten Gebiet der Kommune, tätig werden, ist nicht ausreichend, da die Ausnahme mit einer Übergangsregelung versehen ist und spätestens im Jahr 2020 enden soll.
Der Richtlinienentwurf sieht auch deutliche Einschränkungen bei der interkommunalen Zusammenarbeit und der Inhousevergabe vor. So sollen künftig Kommunen bei Kooperationen nur noch gegenseitig Rechte und Pflichten übernehmen dürfen, also arbeitsteilig vorgehen müssen (echte Zusammenarbeit). Das ist völlig praxisfern und verhindert interkommunale Kooperation, denn vielerorts übernimmt eine Kommune für eine andere öffentliche Aufgaben.
Die Bundesregierung hatte über ein Jahr Zeit, auf den Kommissionsentwurf im Ministerrat Einfluss zu nehmen. In einem Brief des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler, an die Bundestagsabgeordneten Britta Haßelmann und Kerstin Andreae vom 2. Mai 2012 heißt es: „Konzessionen sollten aufgrund ihres wirtschaftlichen Potenzials in einem transparenten und rechtlich überprüfbaren Verfahren vergeben werden. Wir begrüßen daher die mit der Konzessions-Richtlinie verfolgten Ziele der Europäischen Kommission, einen besseren Zugang zu den Konzessionsmärkten sowie mehr Rechtssicherheit zu schaffen.“ Es steht zu befürchten, dass das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie seit über einem Jahr die Vorschläge der Kommission unterstützt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen34
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Erfahrungen im europäischen Ausland und weltweit in Bezug auf mögliche Preiserhöhungen und Qualitätsverluste, die vielerorts mit der Privatisierung der Wasserversorgung einhergingen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der teilprivatisierten und privatisierten Wasserversorgungskonzessionen hierzulande, die künftig ausgeschrieben werden müssten (Antwort bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Welche Auswirkungen haben die Richtlinienvorschläge auf Kommunen, die ihre Wasserversorgung wieder selbst ausführen wollen bzw. rekommunalisieren wollen, insbesondere mit welchen Rechtsunsicherheiten haben sie zu rechnen, wenn sie die Aufgabe an ein eigenes Mehrspartenunternehmen übertragen wollen und/oder an einen Zweckverband auf dem üblichen Wege einer „mandatierenden Vereinbarung“?
Wie hoch ist hierzulande nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil kommunaler Wasserversorger in rein kommunalem Besitz und deren Anteil an der Wasserversorgung insgesamt (Antwort bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Trifft es zu, dass die Bundesregierung im EU-Ministerrat am 11. Dezember 2012 den Entwurf der EU-Richtlinie zur Konzessionsvergabe ohne sektorale Ausnahme für den Wasserbereich passieren ließ?
Für welche Änderungen in der Richtlinie hat sie sich seit Vorlage des Richtlinienentwurfs auf EU-Ebene mit welchem Erfolg bzw. ohne Erfolg eingesetzt?
Wie kann das kommunalwirtschaftliche Modell der Wasserwirtschaft in der Konzessionsrichtlinie abgesichert werden?
Wie geht die Bundesregierung mit den Ergebnissen einer aktuellen Forsa-Umfrage (Pressemeldung des Verbandes kommunaler Unternehmer e. V. vom 10. Oktober 2012) um, wonach sich 82 Prozent der Befragten gegen eine neue Vorschrift für die Organisation der Wasserversorgung für Städte und Gemeinden aus Brüssel aussprechen und bereits über eine Million Menschen die europäische Bürgerinitiative Right2Water unterstützen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der kommunalen Unternehmen, insbesondere der Stadtwerke, die die Vorgaben des Richtlinienentwurfs im Bereich der Wasserversorgung erfüllen können (Antwort bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der kommunalen Spitzenverbände und des Verbandes kommunaler Unternehmen e. V. zu, dass rund 800 Stadtwerke, die 50 Prozent der Bevölkerung derzeit mit Wasser versorgen, die Vorgaben des Richtlinienentwurfs nicht erfüllen können?
Wenn nein, warum nicht?
Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung bei den geplanten Vorgaben für Dienstleistungskonzessionen, interkommunale Zusammenarbeit und Inhousevergabe, die Organisationsfreiheit der Kommunen gewahrt bzw. nicht gewahrt?
Trifft es zu, dass Kommunen nach den Richtlinienvorgaben die Wasserversorgung aus Mehrspartenunternehmen auslagern und in Eigenbetriebe überführen müssten, um eine Ausschreibung zu verhindern und so ihren kommunalen Betrieb vor dem Wettbewerb mit großen Wasserkonzernen zu schützen?
Wie würde nach Einschätzung der Bundesregierung eine europaweite Ausschreibung die Preise für Wasserversorgungskonzessionen beeinflussen, und wie wird sich dies schließlich auf den Trinkwasserpreis niederschlagen?
Wer würde nach Einschätzung der Bundesregierung im Falle einer Ausgliederung der Wasserversorgung aus einem kommunalen Mehrspartenbetrieb (wie beispielsweise einem Stadtwerk) die Kosten für die Betriebsumwandlung und den Verlust von Synergieeffekten und Kostenvorteilen eines Mehrspartenunternehmens übernehmen, und wie wird sich dies schließlich auf den Trinkwasserpreis niederschlagen?
Ist aus Sicht der Bundesregierung eine vorbeugende Gewässerschutzpolitik, wie sie zahlreiche deutsche Stadtwerke betreiben, beispielsweise durch die Verpachtung von Ländereien und Wäldern in ihren Trinkwasserschutzgebieten mit strengen Auflagen ökologischen Land- und Waldbaus, weiterhin möglich?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Einbezug von Dienstleistungskonzessionen ins Vergaberecht für die Bereiche Elektrizität (Bereitstellung und Betrieb fester Netze, Einspeisung von Elektrizität in diese Netze), Gasnetze (Bereitstellung und Betrieb fester Netze, Einspeisung von Elektrizität in diese Netze), Wasserbauvorhaben, Abwasserbeseitigung oder -behandlung sowie Abfallentsorgung, und teilt sie die Bedenken der Bundesländer (Bundesratsdrucksache 874/11 (Beschluss) (2))?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Einbezug von Dienstleistungskonzessionen ins Vergaberecht in Bezug auf Hafendienstleistungen wie Lotsendienste, Schleppdienste und das Löschen der Ladung, und teilt sie die Bedenken der Bundesländer (Bundesratsdrucksache 874/11 (Beschluss) (1))?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Anregung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Gesamtverband e. V. an die Mitglieder diverser Bundestagsausschüsse vom 8. Februar 2013, wonach die aktuelle Reform des Europäischen Vergaberechts und das Anliegen der Europäischen Union zur Berücksichtigung der Besonderheit sozialer Dienstleistungen mit einer eigens in Deutschland zu schaffenden „Vergabeordnung für Soziale Dienstleistungen“ zu beantworten sei, „die ausschließlich die heute dem Vergaberecht unterliegenden Arbeitsmarktdienstleistungen umfasst“?
Inwiefern wird sich die Bundesregierung in diesem Prozess dafür einsetzen, künftig sämtliche Leistungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des Wunsch- und Wahlrechts im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis und somit außerhalb des Vergaberechts zu organisieren?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass interkommunale Zusammenarbeit ein Beschaffungsvorgang ist und ausgeschrieben werden muss?
In welchen Fällen würde dies zu einer Privatisierung der Aufgabe führen, die ursprünglich interkommunal ausgeübt werden sollte?
Welche Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung die interkommunale Zusammenarbeit bei der Bewältigung des demografischen Wandels und der Reduzierung von kommunalen Ausgaben?
Ist der Richtlinienvorschlag der Kommission zur interkommunalen Zusammenarbeit nach Auffassung der Bundesregierung der Bewältigung hoheitlicher Aufgaben in demografisch entleerten Regionen förderlich?
Welche bisher öffentlich bzw. kommunal ausgeübten Tätigkeiten finden nach Auffassung der Bundesregierung in entleerten, vom demografischen Wandel besonders betroffenen Regionen einen privaten Anbieter?
Welchen Beitrag leisten die Vorgaben im Richtlinienentwurf zur so genannten echten Zusammenarbeit zur Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit in den Kommunen?
Aus welchen Gründen unterstützt die Bundesregierung, dass die Kommission mit dem Erfordernis der „echten Zusammenarbeit“ über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinaus, Kommunen in der interkommunalen Zusammenarbeit einschränkt?
Hält die Bundesregierung die Vorgaben im Richtlinienentwurf zur so genannten echten Zusammenarbeit für praxistauglich, insbesondere wenn davon ausgegangen werden kann, dass Größenunterschiede zwischen den Kommunen bestehen und größere Kommunen für kleine Kommunen Aufgaben erledigen und Zweckverbände die Aufgaben notwendigerweise von den Kommunen im Rahmen einer „mandatierende Vereinbarung“ erhalten?
In welcher Weise hat sich die Bundesregierung im Ministerrat und im weiteren auf EU-Ebene dafür eingesetzt, dass die genannten einschränkenden Vorschläge der Kommission zur interkommunalen Zusammenarbeit, insbesondere die Vorgabe der echten Zusammenarbeit, zurückgenommen werden?
Hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass auch teilprivatisierte kommunale Unternehmen an interkommunalen Kooperationen teilnehmen können?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Auswirkungen haben die Richtlinienvorschl��ge der Kommission zur interkommunalen Zusammenarbeit auf Zweckverbände?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschränkung interkommunaler Zusammenarbeit, wenn sich die Wertschöpfungskette beispielsweise eines Zweckverbandes nicht nur auf die Endkunden bezieht, sondern auch auf alle Tätigkeiten, z. B. auch die Wassergewinnung, die auch außerhalb der Kommunen liegt und damit zu Investitionen führt, die außerhalb des Gebietes der Kommunen getätigt werden müssen?
Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Kosten für etwaige Umstrukturierungen in Zweckverbänden, und wer trägt diese?
Wie wirken sich nach Einschätzung der Bundesregierung etwaige Umstrukturierungen in Zweckverbänden auf die Gebühren und Preise für die Bürgerinnen und Bürger aus?
Inwieweit werden aus Sicht der Bundesregierung die Vorgaben des Vertrages von Lissabon, der die kommunale Selbstverwaltung und den Ermessensspielraum der Kommunen bei ihrer Dienstleistungserbringung ausdrücklich anerkennt, gefährdet?