[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12966
17. Wahlperiode 02. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln),
Tom Koenigs, Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12756 –
Nationaler Bericht in Vorbereitung der 2. Anhörung Deutschlands im Rahmen der
Universellen Staatenüberprüfung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (Universal Periodic Review,
UPR) überprüft der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die Lage der
Menschenrechte eines jeden Mitgliedsstaates der Vereinten Nationen im
Abstand von vier Jahren. Basis dieser Überprüfung sind ein nationaler Bericht
von 20 Seiten, eine vom VN-Hochkommissariat für Menschenrechte erstellte
Länderdokumentation über die Umsetzung internationaler
Menschenrechtsverpflichtungen sowie eine Zusammenfassung von Stellungnahmen aus der
Zivilgesellschaft zum jeweiligen Staat.
Die erste Überprüfung der Bundesrepublik Deutschland fand am 2. Februar
2009 statt. Die zweite Überprüfung wird am 30. April 2013 durchgeführt
werden. Der Fokus des zweiten Überprüfungszyklus aller Mitgliedstaaten liegt
darauf, ob sie die von ihnen akzeptierten Empfehlungen des ersten Zyklus
umgesetzt haben. Zum 21. Januar 2013 hat die Bundesregierung ihren nationalen
Bericht vorgelegt.
1. Wie wurde die Zivilgesellschaft bei der Implementierung der
Empfehlungen aus dem ersten UPR konkret beteiligt (bitte konkret in Bezug auf
jede Empfehlung, insbesondere im Hinblick auf Empfehlungen zur Polizei
– Empfehlung 23 – und zur Antidiskriminierung – Empfehlungen 9, 11
bis 13, 17, 18, 20, 22 und 37 – angeben)?
Die Bundesregierung steht in einem kontinuierlichen Austausch mit der
deutschen Zivilgesellschaft. So zum Beispiel im Rahmen der Erstellung oder
Neuauflage von Aktionsprogrammen und Strategien oder zuletzt im Rahmen der
Konsultation zum Aktionsplan Menschenrechte der Bundesregierung 2012
bis 2014. Dabei werden natürlich auch Fragen erörtert, die in direktem Bezug Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 28. März 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12966 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezur Umsetzung von Empfehlungen aus der ersten Runde der Universellen
Staatenüberprüfung stehen.
2. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung darauf verzichtet, ein
„midterm review“ zu organisieren?
Die Universelle Staatenüberprüfung sieht keine Zwischenbilanz (mid-term
review) zur Umsetzung der von einem Staat angenommenen Empfehlungen
vor. Es gibt jedoch erste Überlegungen, in einen Austausch mit der
Zivilgesellschaft zur Umsetzung von Empfehlungen zu treten. Ein mögliches Format
wurde bislang nicht festgelegt.
3. Wird die Bundesstelle zur Verhütung von Folter ihren Aufgaben gemäß
des OP-CAT nach Ansicht der Bundesregierung gerecht?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den anderslautenden Äußerungen aus der Stellungnahme der
Zivilgesellschaft (dort Nummer 26)?
Nach Auffassung der Bundesregierung wird die Bundesstelle zur Verhütung
von Folter ihren Aufgaben gerecht. Die Bundesregierung hat die Kritik an der
derzeitigen Ausstattung zur Kenntnis genommen und ist bereit, im Rahmen
einer Neuverhandlung der Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern, in der
der Finanzierungsbetrag festgelegt ist, eine Aufstockung des
Finanzierungsanteils für die Bundesstelle zu erwägen.
4. Was sind die konkreten Gründe, aus denen die Bundesregierung entgegen
Empfehlung 5 des ersten UPR das Zusatzprotokoll zum Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bislang weder
unterzeichnet noch ratifiziert hat?
a) Seit wann prüft die Bundesregierung die Unterzeichnung und
Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?
b) Welche Ressorts der Bundesregierung sind an dieser Prüfung beteiligt?
c) Welche widerstreitenden Argumente führen zu der langen Dauer des
Prüfungsverfahrens?
d) Inwiefern ist die Prüfung der Ratifizierbarkeit des
Fakultativprogramms zum WSK-Pakt komplexer und zeitaufwendiger als die anderer
Menschenrechtspakte?
e) Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der Prüfung?
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 nach eingehender
Prüfung im Jahr 1973 ratifiziert. An der Erarbeitung des Fakultativprotokolls
zum Pakt, das nun zur Zeichnung ausgelegt ist, hat die Bundesregierung aktiv
und konstruktiv mitgewirkt. Nach Annahme des Protokolls durch die
Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2008 hat die
Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und
Beteiligung des Bundeskanzleramtes, des Auswärtigen Amts, des
Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung sowie des Bundesministeriums der Justiz
unverzüglich mit der Prüfung der Zeichnung und Ratifizierbarkeit begonnen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12966Die Bundesregierung kann momentan noch keinen konkreten Termin für die
Zeichnung und die Ratifikation des Fakultativprotokolls nennen. Sie prüft mit
dem Ziel eines Beitritts zum WSK-Fakultativprotokoll. Angesichts der
weitreichenden Implikationen des Sozialpaktes gestaltet sich die Prüfung der
Ratifizierbarkeit nicht nur in Deutschland komplex und zeitaufwendig. Bislang
wurde das Fakultativprotokoll von zehn Staaten ratifiziert (Argentinische
Republik, Plurinationaler Staat Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Republik
Ecuador, Republik El Salvador, Mongolei, Slowakische Republik, Königreich
Spanien, Portugiesische Republik, Republik Östlich des Uruguay). Die
überwiegende Mehrheit der Staaten befindet sich wie Deutschland noch im
Prüfprozess.
Die Bundesregierung unterstützt die Implementierung der WSK-Rechte sowohl
national als auch international.
5. Durch welche Stelle werden die Daten zu Straftaten von Polizei- und
Justizvollzugsbeamten erhoben (vgl. nationaler Bericht der Bundesregierung,
S. 3)?
a) Werden die Daten bundesweit erfasst?
Die Erfassung erfolgt bundesweit einheitlich auf Grundlage der Anordnung zur
Erhebung dieser Statistiken. Durch das Statistische Bundesamt wird eine
Zusammenfassung der von den Ländern übermittelten Daten zu einem
koordinierten Bundesergebnis vorgenommen.
b) Wie werden sie veröffentlicht, bzw. durch wen sind sie abrufbar?
Die Daten können bei den Statistischen Landesämtern für das jeweilige Land
und auch beim Statistischen Bundesamt abgerufen werden. Darüber hinaus
werden die Daten in den vorstehend genannten amtlichen Statistiken jährlich
publiziert. Die Publikation erfolgt allerdings nicht durchgängig nach allen
erhobenen Sachgebieten.
c) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Äußerung aus der Stellungnahme der Zivilgesellschaft
(dort Nummer 24), wonach keine bundesweiten statistischen Daten
verfügbar seien?
Auf die Antwort zu Frage 5b wird verwiesen.
d) Wie viele Fälle an vorsätzlichen Tötungsdelikten, Gewaltausübung und
Aussetzung, Zwang und Missbrauch des Amtes wurden seit Januar
2009 erfasst (bitte nach Straftatbestand und Jahren aufschlüsseln)?
Die jeweilige Untergliederung kann den nachstehenden Angaben entnommen
werden. Ausgewiesen werden dabei nur die erledigten Verfahren. Hierbei wird
ausdrücklich nicht nach Art der Erledigung unterschieden (u. a. Verurteilung,
Einstellung, Freispruch). Danach ergeben sich folgende Daten für die Jahre
2009/2010/2011:
Erledigte Verfahren vor dem Amtsgericht:
Korruptionsdelikte (SG 50): 170/228/199
Verfahren gegen Justizbedienstete o. Ä. (SG 51): 624/592/563
Verfahren gegen Polizeibeamtete (SG 52 bis 54): 79/82/86
Drucksache 17/12966 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeErledigte Verfahren vor dem Landgericht in erster Instanz:
Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern (SG 50 bis 54):
38/25/50
Erledigte Verfahren vor dem Landgericht in der Berufungsinstanz:
Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern (SG 50 bis 54):
136/156/146
Erledigte Verfahren vor dem Oberlandesgericht in der Revisionsinstanz:
Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern (SG 50 bis 54):
17/21/27
Von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht und von der Amtsanwaltschaft
erledigte Ermittlungsverfahren:
Verfahren gegen Justizbedienstete o. Ä. (ohne Korruptionsdelikte)
(SG 51): 34.667/32.837/30.079
Vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete (SG 52): 25/34/23
Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibedienstete (SG 53):
1 604/2 133/2 417
Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete (SG 54):
1 351/1 822/1 861.
e) Hatte die Erhebung dieser Daten eine Absenkung derartiger Straftaten
zur Folge?
Ein Rückgang der erfassten Ermittlungsverfahren und Strafverfahren lässt sich
den Zahlen nicht durchgehend entnehmen. Überwiegend sind die absoluten
Zahlen auf Ebene der Gerichte zu gering, um aus den Veränderungen über den
kurzen Beobachtungszeitraum verlässliche Schlüsse ziehen zu können. Auf
Ebene der Staatsanwaltschaften lässt sich allerdings ein Rückgang für das
Sachgebiet 51 und ein Anstieg für die Sachgebiete 53 und 54 feststellen.
6. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung zur Vermeidung
unverhältnismäßiger Gewalt durch Beamtinnen und Beamte der
Strafverfolgungsbehörden unternommen (vgl. Empfehlung 23 des ersten UPR)?
a) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den Äußerungen aus der Stellungnahme der Zivilgesellschaft
(dort Nummer 24), dass keine derartigen Bemühungen unternommen
worden seien?
Die Themenfelder „Menschen- und Grundrechte“ sind bereits in der Aus- und
Fortbildung der deutschen Polizeien Querschnittsthemen und werden im
jeweils relevanten Zusammenhang umfassend behandelt. In der Aus- und
Fortbildung wird auf die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit bei
Eingriffsmaßnahmen durch Polizistinnen und Polizisten gegenüber Personen ein sehr hoher
Zeitanteil verwendet. Die jeweiligen Befugnisnormen werden mit ihren
Voraussetzungen und Rechtsfolgen, aber auch ihren Grenzen dezidiert behandelt
und ihre konkrete Anwendung theoretisch und praktisch geübt. Beim Training
körperlicher Zwangsmaßnahmen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
stets mit betrachtet und bei den Übungen entsprechend berücksichtigt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12966b) Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um
unabhängige Stellen zur Aufklärung solcher Fälle zu schaffen (vgl.
Empfehlung 23 des ersten UPR)?
c) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den Äußerungen aus der Stellungnahme der Zivilgesellschaft
(dort Nummer 24), dass keine derartigen Bemühungen unternommen
worden seien?
Bereits jetzt bestehen in entsprechenden Fällen adäquate und unabhängige –
sowohl innerbehördliche als auch außerbehördliche – Beschwerdemöglichkeiten.
So kann jeder Bürger eine ihn betreffende polizeiliche Maßnahme mit einer
Dienstaufsichtsbeschwerde beanstanden, um die eigentliche Tätigkeit oder das
persönliche Verhalten des Beamten durch den Dienstvorgesetzten überprüfen
zu lassen. Der dezentrale, den Föderalismus widerspiegelnde Aufbau der
Polizei in Deutschland sichert eine enge fachliche, personelle und rechtliche
Aufsicht durch vorgesetzte Stellen, die zuletzt durch die zuständigen
Innenministerien wahrgenommen werden.
Neben den innerbehördlichen Beschwerdemöglichkeiten gegen etwaige
Übergriffe seitens der Polizei steht der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Bei
Beschwerden wegen rechtswidriger Polizeigewalt wird grundsätzlich ein
Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss eines Strafverfahrens
ausgesetzt. Sofern sich im Zuge der Aufklärung des Sachverhalts ein
Straftatverdacht gegen einen Polizeibeamten ergibt, ist entsprechend § 163 der
Strafprozessordnung ein Strafverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren wird durch
eine andere, zuständige Polizeibehörde eines Landes im Auftrag der
Staatsanwaltschaft durchgeführt.
Vorstehend dargestellte Verfahren entfalten eine effektive generalpräventive,
d. h. vorbeugende Wirkung gegenüber unverhältnismäßigen polizeilichen
Maßnahmen.
Zudem ist die Tätigkeit und Wirkung der Bundesstelle zur Verhütung von
Folter (BSVF) zu berücksichtigen. In der Praxis werden die Besuche der BSVF in
Dienststellen der Bundespolizei nicht angekündigt. Auch werden Gespräche
mit dem Behördenpersonal sowie in Gewahrsam befindlichen Personen ohne
Anwesenheit weiterer Personen geführt. In allen zurückliegenden
Jahresberichten hat die BSVF bei der Bundespolizei keinerlei Hinweise auf Verletzung der
Menschenwürde festgestellt. Darüber hinaus wird die Bundespolizei regelmäßig
durch nationale und internationale Einrichtungen, die sich die Wahrung der
Menschenrechte im weitesten Sinne zum Ziel gesetzt haben, besucht und
bewertet.
Vor dem Hintergrund dieser bestehenden und bewährten Instrumentarien sieht
die Bundesregierung aktuell keinen Bedarf für eine gesonderte
„Beschwerdestelle für polizeiliches Fehlverhalten“.
7. Wie kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass Deutschland der
Empfehlung 6 des ersten UPR zur vollen Anwendbarkeit des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte – die Motivation der
empfehlenden Staaten sei dahingestellt – bereits seit 2005 Rechnung trage,
obgleich der für den Pakt zuständige Ausschuss (CCPR) in seiner 106.
Sitzung vom 15. Oktober bis 2. November 2012 14 wesentliche Punkte
benennt, die Anlass zur Besorgnis geben?
Die Empfehlung Nummer 6 aus der ersten Runde der UPR betrifft die volle
Anwendbarkeit des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte (ICCPR) auf alle Personen, die der deutschen Hoheitsgewalt
unterliegen. Dieser Empfehlung ist durch die Erklärung der Bundesregierung gegen-
Drucksache 17/12966 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeüber dem CCPR von 2005 Rechnung getragen. Der CCPR hat dies in seiner
106. Sitzung bei der Präsentation des deutschen Staatenberichts ausdrücklich
anerkannt.
Die zitierten 14 Punkte beziehen sich dagegen nicht auf Probleme der
Anwendbarkeit des Paktes, sondern darauf, dass der CCPR im Rahmen des Dialogs
zwischen Mitgliedstaaten und CCPR in diesen Fragen Besorgnisse hinsichtlich
seiner Umsetzung in Deutschland geäußert hat.
8. Wie kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass Deutschland
der Empfehlung 6 des ersten UPR zur vollen Anwendbarkeit des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte – die Motivation
der empfehlenden Staaten sei dahingestellt – bereits seit 2005 Rechnung
trage, obgleich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes keine
Möglichkeit zur Behandlung von Beschwerden vorsieht?
a) Warum hat die Bundesregierung bislang keine Aktivitäten entwickelt,
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Befugnis einzuräumen,
auch gerichtliche Verfahren einzuleiten (wie vom CCPR in seiner
106. Sitzung vom 15. Oktober bis 2. November 2012 gefordert)?
b) Ist dies geplant, und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Dass der CCPR eine Erweiterung
der Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes empfiehlt, betrifft
nicht die Anwendbarkeit des Pakts. Die Aufgaben und Befugnisse der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes sind in den §§ 27 und 28 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) festgelegt. Aus der Sicht der
Bundesregierung ist das Mandat der Antidiskriminierungsstelle ausreichend und bedarf
keiner Änderung.
9. Wieso haben die Besorgnisse und Empfehlungen des CCPR keine
Aufnahme in den nationalen Bericht für das zweite UPR gefunden?
Die Erstellung des nationalen Berichts folgt den Vorgaben des
Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen. Soweit Empfehlungen des CCPR sich mit
Empfehlungen aus der ersten UPR-Runde decken, wird im Bericht auf sie
eingegangen. Im Übrigen werden diese Empfehlungen und Besorgnisse Gegenstand der
Befragung vor dem Menschenrechtsrat sein.
10. Welche konkreten rechtlichen Voraussetzungen hat die Bundesregierung
zur Verhinderung und Aufklärung rassistisch motivierter Straftaten
geschaffen, um der Empfehlung 13 des ersten UPR zu entsprechen (bitte
nach allen Unterempfehlungen aufschlüsseln)?
Die nachstehende Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 betrifft im
Hinblick auf die konkrete Zielrichtung der Fragesteller zur Empfehlung 13 vor
allem die Unterempfehlungen der Islamischen Republik Iran, der Republik
Tschad, der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Republik Südafrika.
a) Welche konkreten rechtlichen Voraussetzungen haben nach Kenntnis
der Bundesregierung die Bundesländer zur Verhinderung und
Aufklärung rassistisch motivierter Straftaten geschaffen, um der Empfehlung
13 des ersten UPR zu entsprechen (bitte nach allen
Unterempfehlungen aufschlüsseln)?
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates
vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12966und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur
Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des
Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die
Kriminalisierung mittels Computersystemen begangenen Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art vom 16. März 2011 wurde § 130 StGB
(Volksverhetzung) punktuell ergänzt. Hierdurch wurde dem (geringfügigen)
Umsetzungsbedarf hinsichtlich des oben genannten Rahmenbeschlusses
Rechnung zu tragen. Wegen Volksverhetzung wird seit Inkrafttreten dieses Gesetzes
am 22. März 2011 nunmehr nicht nur bestraft, wer – neben weiteren
Voraussetzungen – gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische
Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung zum Hass
aufstachelt, u. a. durch die öffentliche Ausstellung, das Anschlagen, Vorführen
oder sonstige Zugänglichmachen von volksverhetzenden Schriften, sondern
auch, wer diese Handlung gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit
zu einer der vorbezeichneten Gruppen oder zu einem Teil der Bevölkerung
begeht.
Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine
rassistische und fremdenfeindliche Gesinnung des Täters generell im Rahmen der
Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden kann, was
nach Erkenntnissen der Bundesregierung in der Praxis auch geschieht.
Eine weitere gesetzgeberische Maßnahme war zudem das am 31. August 2012
in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des
Rechtsextremismus. Mit diesem Gesetz wurde die Grundlage für die
Rechtsextremismusdatei für die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder geschaffen. Durch diese wird eine bessere Verknüpfung von Informationen
sichergestellt und der Informationsaustausch zwischen Polizeien und
Nachrichtendiensten weiter verbessert. Durch die Errichtung einer gemeinsamen
standardisierten zentralen Datei von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden von
Bund und Ländern sollen einzelne Erkenntnisse zur Bekämpfung des
gewaltbezogenen Rechtsextremismus zusammengeführt, verknüpft und für die
zuständigen Behörden leichter zugänglich gemacht werden. Die
Rechtsextremismusdatei ist am 19. September 2012 in den Wirkbetrieb gegangen.
Weitere gesetzgeberische Maßnahmen des Bundes auf diesem Gebiet hat es
nicht gegeben. Die Bundesregierung weist jedoch in diesem Zusammenhang
auf das bereits bislang vorhandene hohe Schutzniveau in Deutschland hin.
b) Haben die seit dem ersten UPR unternommenen Bemühungen zur
Verhinderung und Aufklärung rassistisch motivierter Straftaten zu einer
Verringerung dieser Straftaten geführt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
In Deutschland werden die Begriffe „Rassismus“ und „Fremdenfeindlichkeit“
– anders als auf internationaler Ebene – nicht als Synonyme verwendet.
Vielmehr wird zwischen dem hier in einem umfassenden Sinn gebrauchten Begriff
„fremdenfeindlich“ und dem stark eingeschränkten, biologistisch verbrämten
Begriff „rassistisch“ unterschieden. Soweit sich Fremdenfeindlichkeit und
Rassismus in Straftaten ausdrücken, sind diese überwiegend dem Bereich der
politisch rechts motivierten Kriminalität (PMK – rechts) zuzuordnen.
Die quantitative Entwicklung der politisch motivierten Straftaten mit
fremdenfeindlichem und rassistischem Hintergrund stellt sich seit 2008 wie folgt dar
(siehe hierzu auch Ausführungen zur Verwendung der Begrifflichkeiten in
Beantwortung der Frage 10):
Drucksache 17/12966 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode* Die Abstimmung der endgültigen Jahresfallzahlen 2012 zwischen Bund und Ländern ist noch nicht
abgeschlossen, so dass für 2012 noch keine endgültigen Fallzahlen vorliegen.
Rassistisch motivierte Straftaten, werden regelmäßig zugleich auch als
fremdenfeindliche Straftaten erfasst und bilden daher in fast allen Fällen zugleich
eine Teilmenge der Fremdenfeindlichkeit:
* Die Abstimmung der endgültigen Jahresfallzahlen 2012 zwischen Bund und Ländern ist noch nicht
abgeschlossen, so dass für 2012 noch keine endgültigen Fallzahlen vorliegen.
Diese Statistiken zeigen, dass sich die Fallzahlen der fremdenfeindlichen
Straftaten zwar tendenziell eher rückläufig entwickelt haben, während die
Fallzahlen der als rassistisch eingestuften Taten eher erhöht haben.
c) Sind nach Ansicht der Bundesregierung die bislang unternommenen
Bemühungen des Bundes und der Länder zur Verhinderung und
Aufklärung rassistisch motivierter Straftaten ausreichend, um der
Empfehlung 13 des ersten UPR (inklusive aller Unterempfehlungen) zu
entsprechen (auch im Hinblick auf Nummer 11 der Stellungnahme der
Zivilgesellschaft)?
Wenn nein, welcher Handlungsbedarf besteht noch?
Ziel der Bundesregierung ist es, durch die Bündelung aller politischen und
zivilgesellschaftlichen Kräfte allen Erscheinungsformen von
Fremdenfeindlichkeit und Rassismus wirkungsvoll und entschieden entgegenzutreten. Eine
wirkungsvolle Verhinderung und Bekämpfung dieser Straftaten erfordert demnach
auch weiterhin eine enge und nachhaltige Zusammenarbeit aller hierfür
zuständigen staatlichen Stellen sowie möglichst vieler gesellschaftlicher Ebenen. Die
hierfür ergriffenen Maßnahmen werden ständig überprüft und bei Bedarf
angepasst. Die Bundesregierung sieht derzeit jedoch keinen zusätzlichen aktuellen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
11. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Prävention
und Aufklärung rassistisch motivierter Straftaten gegen Roma und Sinti,
Muslime, Angehörige der jüdischen Gemeinschaft sowie gegen Deutsche
ausländischer Herkunft geschaffen, um der Empfehlung 14 des ersten
UPR zu entsprechen (bitte nach allen Unterempfehlungen aufschlüsseln)?
Fremdenfeindlichkeit 2008 2009 2010 2011*
PMK – links 5 7 4 7
PMK – rechts 2 950 2 477 2 083 2 423
PMK – Ausländer 37 33 25 30
PMK – Sonstige 56 47 54 68
PMK Gesamt 3 048 2 564 2 166 2 528
Rassismus 2008 2009 2010 2011*
PMK – links 0 0 0 0
PMK – rechts 417 419 423 479
PMK – Ausländer 5 7 7 4
PMK – Sonstige 1 2 3 1
PMK Gesamt 423 428 433 484
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12966a) Welche konkreten rechtlichen Voraussetzungen haben nach Kenntnis
der Bundesregierung die Bundesländer zur Prävention und Aufklärung
rassistisch motivierter Straftaten gegen Roma und Sinti, Muslime,
Angehörige der jüdischen Gemeinschaft sowie gegen Deutsche
ausländischer Herkunft geschaffen, um der Empfehlung 14 des ersten UPR zu
entsprechen (bitte nach allen Unterempfehlungen aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung misst der Bekämpfung von Antisemitismus,
Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und verwandten Formen der Intoleranz prioritäre Bedeutung
zu. Neben dem nachdrücklichen Eintreten für eine konsequente
Strafverfolgung und die verstärkte Vernetzung von entsprechenden Bekämpfungsansätzen
der jeweils zuständigen Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern (vgl.
hierzu auch die Antworten zu den Fragen 10 und 17) unterstützt die
Bundesregierung mit vielfältigen Maßnahmen der politischen Bildung und
verschiedenen Bundesprogrammen das Engagement der Zivilgesellschaft in Deutschland
für Demokratie und Toleranz und wird dies auch weiterhin tun. Damit
entspricht die Bundesregierung den Empfehlungen der ersten Universellen
Staatenüberprüfung. Bezüglich einzelner Maßnahmen wird auf den nationalen
Bericht der Bundesregierung vom 21. Januar 2013 verwiesen.
Der Bundesregierung liegt keine Übersicht über alle von den Ländern zur
Prävention und Aufklärung durchgeführten Maßnahmen vor. Der Bundesregierung
ist aber bekannt, dass die Polizeien der Länder beispielsweise Projekte,
Verbände und Einrichtungen der Opferhilfe und andere Beratungsstellen
unterstützen, um bei Hilfe- und Schutzsuchenden Berührungsängste zu mindern,
Barrieren abzubauen und das Vertrauen in die Polizei und ihre Arbeit zu stärken.
b) Haben die seit dem ersten UPR unternommene Schwerpunktsetzung
zur Prävention und Aufklärung rassistisch motivierter Straftaten
gegen Roma und Sinti, Muslime, Angehörige der jüdischen
Gemeinschaft sowie gegen Deutsche ausländischer Herkunft zu einer
Verringerung dieser Straftaten geführt?
c) Sind nach Ansicht der Bundesregierung die bislang unternommenen
Bemühungen des Bundes und der Länder zur Prävention und
Aufklärung rassistisch motivierter Straftaten gegen Roma und Sinti, Muslime,
Angehörige der jüdischen Gemeinschaft sowie gegen Deutsche
ausländischer Herkunft ausreichend, um der Empfehlung 14 des ersten
UPR (inklusive aller Unterempfehlungen) zu entsprechen? Wenn
nein, welcher Handlungsbedarf besteht noch?
Politisch motivierte Straftaten gegen Sinti und Roma, Muslime, Angehörige
der jüdischen Gemeinschaft sowie gegen Deutsche ausländischer Herkunft
werden im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch
motivierte Kriminalität (KPMD – PMK), der im Jahre 2001 eingeführt worden ist,
als Politisch motivierte Kriminalität (PMK) erfasst und dort dem Oberbegriff
„Hasskriminalität“ zugeordnet. In gesonderten Unterthemenfeldern zu diesem
Oberbegriff werden u. a. fremdenfeindliche, antisemitische und rassistische
Straftaten erfasst. Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und der
Tatmotivation des Täters oder des Tatverdächtigen werden die oben genannten
Straftaten daher entsprechend zugeordnet und/oder gegebenenfalls zusätzlich in
der Unterkategorie „Religion“ verzeichnet. Demzufolge stellen Straftaten im
Sinne der Fragestellung, abgesehen von antisemitischen Straftaten, eine – nicht
genau bezifferbare – Teilmenge der Hasskriminalität dar.
Drucksache 17/12966 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Entwicklung der dem Oberbegriff „Hasskriminalität“ insgesamt
zugeordneten Straftaten stellt sich seit 2008 wie folgt dar:
* Die Abstimmung der endgültigen Jahresfallzahlen 2012 zwischen Bund und Ländern ist noch nicht
abgeschlossen, so dass für 2012 noch keine endgültigen Fallzahlen vorliegen.
Die antisemitischen Straftaten werden als Teilmenge der Hasskriminalität
erfasst. Die Entwicklung stellt sich seit Erstellung des ersten UPR-Berichtes in
2008 wie folgt dar:
* Die Abstimmung der endgültigen Jahresfallzahlen 2012 zwischen Bund und Ländern ist noch nicht
abgeschlossen, so dass für 2012 noch keine endgültigen Fallzahlen vorliegen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10b verwiesen.
Diese Statistiken zeigen, dass sich die Fallzahlen der Straftaten aus dem
Bereich Hasskriminalität insgesamt sowie aus den Unterthemen fremdenfeindlich,
rassistisch und antisemitisch (vgl. hierzu auch Antwort zu Frage 10) tendenziell
eher rückläufig entwickelt. Eine wirkungsvolle Verhinderung und Bekämpfung
dieser Straftaten erfordert auch weiterhin eine enge und nachhaltige
Zusammenarbeit aller hierfür zuständigen staatlichen Stellen sowie möglichst vieler
gesellschaftlicher Ebenen.
12. Sind die in Deutschland lebenden Roma nicht-deutscher
Staatsangehörigkeit nach Ansicht der Bundesregierung gut in die deutsche Gesellschaft
integriert?
Wenn nein, warum nicht?
Die Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen wird in Deutschland statistisch nicht
erfasst. Zudem sind Roma zu unterschiedlichen Zeiten, aus unterschiedlichen
Ländern (z. B. auch aus Spanien und Italien) und aus unterschiedlichen
Gründen nach Deutschland gekommen. Ihr Integrationsstand ist dementsprechend
unterschiedlich.
Hasskriminalität 2008 2009 2010 2011*
PMK – links 127 188 102 162
PMK – rechts 4 358 3 981 3 305 3 554
PMK – Ausländer 112 179 120 98
PMK – Sonstige 160 235 243 226
PMK Gesamt 4 757 4 583 3 770 4 040
Antisemitisch 2008 2009 2010 2011*
PMK – links 5 4 1 6
PMK – rechts 1 496 1 520 1 192 1 188
PMK – Ausländer 41 101 53 24
PMK – Sonstige 17 65 22 21
PMK Gesamt 1 559 1 690 1 268 1 239
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1296613. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen,
um die Integration europäischer Roma in Deutschland durch Zugang zu
Bildung, Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung zu
fördern?
Da die Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen statistisch nicht erfasst wird, und
da nach Auffassung der Bundesregierung häufig nicht ethnische oder
kulturelle, sondern vor allem sozioökonomische Faktoren die Ursache für fehlende
Zugänge sind, gibt es wenige Maßnahmen ausschließlich für die Zielgruppe der
Sinti und Roma. Beim Zugang zu Bildung, Wohnraum, Beschäftigung und
medizinischer Versorgung gibt es daher keine Unterscheidungen nach ethnischen
Zugehörigkeiten. Sinti und Roma mit ausländischer Staatsangehörigkeit
unterliegen den gleichen Rechtsvorschriften wie alle Ausländerinnen und Ausländer
ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit. Nach diesen Rechtsvorschriften oder auch
auf Grund von Förderprogrammen haben sie denselben Zugang nicht nur zu
Versorgung, sondern auch zur Teilhabe an Fördermaßnahmen.
Folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Integration europäischer Roma in
Deutschland in den o.g. Bereichen sind zu nennen:
Zugang zu Bildung
Die Bildungssituation von Sinti und Roma in Deutschland wurde im Juni 2012
im Rahmen der zweiten Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Integration
durch Bildung“, in der die Beauftragte der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration, das Bundesministerium für Bildung und
Forschung, die Kultusministerkonferenz sowie die Migrationsreferenten der
Länder vertreten sind, breit thematisiert. Vertreter der Organisationen deutscher
Sinti und Roma (Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, Dokumentations- und
Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma, RomnoKher) stellten die
Bildungssituation von Sinti und Roma dar und erläuterten entsprechenden
Handlungsbedarf.
Im Rahmen dieser Sitzung hat sich die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft bereit erklärt, einen Arbeitskreis einzurichten, der Vorschläge zur
Verbesserung der Bildungssituation von Sinti und Roma in Deutschland erarbeitet.
Die Konstituierung dieses Arbeitskreises, an dem Vertreter von Bundes- und
Länderministerien, Kommunen, Roma-Organisationen und sonstigen
Verbänden teilnehmen, fand im Februar 2013 statt. Der Arbeitskreis ist zunächst auf
zwei Jahre angelegt und soll vier Mal im Jahr tagen.
Zugang zu Beschäftigung
Roma mit deutscher oder der Staatsangehörigkeit eines Landes der
Europäischen Union haben freien Zugang zu einer Berufsausbildung, einer
Beschäftigung und zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.
Für rumänische und bulgarische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (also
auch für Roma mit rumänischer und bulgarischer Staatsangehörigkeit) gilt die
uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Januar 2014. Bis zu
diesem Zeitpunkt benötigen sie zur Aufnahme einer Beschäftigung in
Deutschland eine „Arbeitsgenehmigung-EU“ der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Ausnahmen bestehen für Akademiker, Auszubildende sowie für
Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer. Die Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit ist bereits seit dem EU-Beitritt 2007 uneingeschränkt möglich.
Die Inanspruchnahme von Förderinstrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik
hängt nicht von der Staatsangehörigkeit oder ethnischen Zugehörigkeit ab.
Insofern stehen den Roma bei Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach dem
Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) dieselben
Drucksache 17/12966 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFörderinstrumente wie allen anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
zur Verfügung.
In der Antwort der Bundesregierung zu Frage 98 der Großen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zur Situation von Roma in der
Europäischen Union und in den (potentiellen) EU-Beitrittskandidatenstaaten“ vom
22. September 2011 auf Bundestagsdrucksache 17/7131 (S. 50) wurde
dargelegt, dass die BA die ethnische Zugehörigkeit als Roma nicht erfasst und sie
keine Maßnahmen einrichtet, bei denen die Teilnehmerzuweisung auf der
ethnischen Zugehörigkeit als Roma beruht.
Im Rahmen von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) werden auf
Bundesebene zurzeit folgende Programme durchgeführt, die auch die Integration
von Roma in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben:
• Das ESF-Bundesprogramm „XENOS – Integration und Vielfalt“ fördert im
Zeitraum von 2008 bis Ende 2014 insgesamt vier Projekte mit dem Ziel,
Vorurteile gegenüber Sinti- und Roma-Jugendlichen abzubauen und deren
Chancen beim Zugang in den Arbeitsmarkt und bei der Integration in die
Gesellschaft zu verbessern.
• Im sogenannten ESF-Bleiberechtsprogramm werden von 2008 bis Ende 2013
Flüchtlinge mit einem mindestens nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt
und Bleibeberechtigte, darunter auch Roma, beraten, qualifiziert und bei
Vorliegen entsprechender arbeitsgenehmigungsrechtlicher Voraussetzungen in
den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt integriert. Rund 18 Prozent aller
Programmteilnehmenden gehören einer ethnischen Minderheit an, darunter
stellen Roma/Aschkali mit über 80 Prozent die größte Minderheit.
• Das aus Mitteln des ESF geförderte „Programm zur berufsbezogenen
Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund im Bereich des Bundes
(ESF-BAMF-Programm)“ dient der Verbesserung der berufsbezogenen
Deutschkenntnisse. Ziel ist es, die Chancen von Menschen mit
Migrationshintergrund zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen. Dieses
Programm steht – wie alle ESF-Bundesprogramme – auch Roma offen.
Zugang zu medizinischer Versorgung
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine beitragsfinanzierte,
auf dem Prinzip der Solidarität beruhende Versicherung, die grundsätzlich nicht
nach der Herkunft des Versicherten differenziert. Nach dem
Freizügigkeitsgesetz/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger daher grundsätzlich unter
den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Zugang zur gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus
gilt in Deutschland, dass Personen ohne anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen der
nachrangigen Versicherungspflicht in der GKV oder andernfalls der
Versicherungspflicht in der PKV unterliegen und damit ggf. auch Zugang zum Basistarif
in der privaten Krankenversicherung haben.
Zugang zu Wohnraum
Die Versorgung mit bezahlbarem und bedarfsgerechtem Wohnraum ist ein
wichtiges wohnungs- und sozialpolitisches Anliegen der Bundesregierung. Die
Wohnungspolitik der Bundesregierung gewährleistet die Wohnraumversorgung
aller Bevölkerungsgruppen und differenziert nicht nach ethnischer
Zugehörigkeit. Einschlägige Maßnahmen sind die Entlastung bei den Wohnkosten durch
Wohngeld und die Übernahme der Kosten der Unterkunft sowie die Soziale
Wohnraumförderung, in deren Rahmen Haushalte mit Zugangsschwierigkeiten
zu Wohnungen des allgemeinen Wohnungsmarktes unterstützt werden. Zu den
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12966Begünstigten zählen u. a. Haushalte mit geringem Einkommen, Haushalte mit
Kindern, Alleinerziehende, behinderte Menschen und sonstige hilfebedürftige
Personen. Familien der Roma können unter den gleichen Voraussetzungen wie
deutsche Familien einen Wohnberechtigungsschein erhalten. Bei der Vergabe
der Wohnungen ist die Beachtung des grundgesetzlich verankerten
Gleichbehandlungsgebotes durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch im
Zivilrecht bei der Wohnungssuche gewährleistet.
14. Stellen die im Rahmen der europarechtlichen Freizügigkeit nach
Deutschland kommenden Roma eine signifikante Belastung für die
deutschen sozialen Sicherungssysteme dar?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Über den Umfang der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch
Roma liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Beim Bezug der
vornehmlich in Frage kommenden Sozialleistungen (Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld,
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, Arbeitslosengeld II,
Sozialhilfe) wird die Zugehörigkeit der berechtigten Person zu einer ethnischen
Gruppe statistisch nicht erfasst.
15. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Aufklärung der
rassistisch motivierten Mordserie der Terrorgruppe
„Nationalsozialistischer Untergrund“?
Die Bundesanwaltschaft hat am 8. November 2012 vor dem Staatsschutzsenat
des Oberlandesgerichts München Anklage gegen das mutmaßliche Mitglied der
terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund NSU“ Beate Z.
u. a. wegen Mordes und Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung
sowie vier mutmaßliche Unterstützer und Gehilfen des „NSU“ erhoben. Der
6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat die Anklage mit Beschluss
vom 31. Januar 2013 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Die
Hauptverhandlung beginnt am 17. April 2013. Gegen weitere neun als
Unterstützer des „NSU“ verdächtige Beschuldigte dauern die Ermittlungen an.
Derzeit kann nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht abschließend beurteilt
werden, ob sie die Gruppierung innerhalb der für den Straftatbestand der
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geltenden Verjährungsfrist von zehn
Jahren und zudem in Kenntnis der terroristischen Zielrichtung des „NSU“
unterstützt haben.
Die Bundesregierung ist entschlossen, diese schrecklichen Taten, aber auch ein
etwaiges Fehlverhalten der deutschen Sicherheitsbehörden, vollständig und
rückhaltlos aufzuklären. Sie unterstützt daher vorbehaltlos den
Untersuchungsausschuss „Terrorgruppe nationalsozialistischer Untergrund“ im Deutschen
Bundestag bei seiner wertvollen und unverzichtbaren Aufklärungsarbeit.
Darüber hinaus leistet die Bundesregierung Amtshilfe für die in den
Bundesländern Bayern, Sachsen und Thüringen eingesetzten
Landesuntersuchungsausschüsse.
Drucksache 17/12966 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Mordserie der
Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ und die noch nicht
abgeschlossene Aufklärung der Taten, das Vertrauen ausländischer oder
ausländisch aussehender Menschen in die Institutionen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt?
Wenn ja, inwiefern?
Es ist der Bundesregierung bekannt, dass es zu diesen Fragen verschiedene
Studien gibt. Der Bundesregierung liegen jedoch keine eigenen belastbaren
Erkenntnisse hierzu vor.
17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur künftigen Vermeidung
ähnlicher Taten bislang ergriffen?
Bereits unmittelbar nach Aufdeckung des NSU Anfang November 2011 hat der
Bundesminister des Innern am 18. November 2011 einen Maßnahmenkatalog
vorgestellt, um die bis dahin offensichtlich gewordenen Defizite in der
Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung des
Rechtsextremismus und des Rechtsterrorismus schnellstmöglich durch eine künftig bessere
Koordinierung der Arbeit von Polizei- und Verfassungsschutzbehörde zu
beseitigen.
Herzstück dieses Maßnahmenkatalogs bildet das bereits am 16. Dezember 2011
in Betrieb genommene Gemeinsame Abwehrzentrum gegen
Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus (GAR). Zum GAR sowie zu der am 1. Dezember 2011
flankierend zum GAR erfolgten Einrichtung der „Koordinierten
Internetauswertung – Rechtsextremismus“ (KIAR) wird auf die diesbezügliche Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zum
Gemeinsamen Abwehrzentrum Rechtsextremismus vom 31. August 2012 auf
Bundestagsdrucksache 17/10585 verwiesen. Im Übrigen wurde das GAR in das
am 15. November 2012 eröffnete Gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) integriert.
Darüber hinaus wird im GAR die vom Bundesminister des Innern angeregte
und von der Innenministerkonferenz (IMK) gebilligte Überprüfung von sog.
Altfällen, d. h. von Straftaten, die mit dem Vorgehen des NSU vergleichbare
Tatmodalitäten aufweisen, koordiniert. Hierzu wird ergänzend auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zum
Gemeinsamen Abwehrzentrum Rechtsextremismus vom 31. August 2012 auf
Bundestagsdrucksache 17/10585 (Antwort zu Frage 29) hingewiesen. Die
entsprechenden Arbeiten dauern an.
Zudem wurde Anfang Dezember 2011 die Koordinierungsgruppe PMK – rechts
(KG PMK – rechts) als zentrales Instrument zur Stärkung der Kooperation
Polizei/Verfassungsschutz konstituiert. Sie soll neben strukturellen auch
personenbezogene Maßnahmen entwickeln. In diesem Gremium wurde eine
Gesamtkonzeption von Polizei und Verfassungsschutzbehörden erarbeitet. In der
Konzeption werden zum einen die wesentlichen Maßnahmen des
Verfassungsschutzes und der Polizei dargestellt und zum anderen die wichtigsten Felder der
Zusammenarbeit von Polizei und Verfassungsschutz identifiziert.
Eine weitere wichtige Maßnahme bildet die Stärkung des
Verfassungsschutzverbundes durch die Erweiterung der Koordinierungsrichtline zur
Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den
Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV). Hierdurch wurde das BfV in seiner
Zentralstellenfunktion im Sinne des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 10
Buchstabe b des Grundgesetzes (GG) auch für den Bereich des gewaltbereiten
Rechtsextremismus gestärkt. Damit wird das BfV insbesondere in die Lage ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12966setzt, zentral und unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der
Landesbehörden für Verfassungsschutz alle Erkenntnisse im Bereich des militanten
Rechtsextremismus auszuwerten.
Ferner hat die IMK auf ihrer Sitzung am 6./7. Dezember 2012 Maßnahmen zur
Reform des Verfassungsschutzes beschlossen. Diese Maßnahmen erstrecken
sich insbesondere auf eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit
zwischen den Verfassungsschutzbehörden durch eine umfassende gegenseitige
Informationspflicht und auf eine weitere Stärkung der Zentralstellenfunktion des
BfV innerhalb des Verbundes. Daneben findet aktuell eine umfassende Reform
des BfV statt, an der alle Abteilungen des BfV beteiligt sind.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen.
a) Sind diese Maßnahmen nach Ansicht der Bundesregierung
ausreichend?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die ergriffenen Maßnahmen
sachgerecht und erfolgversprechend sind. Es gilt daher, diese auch weiterhin
nachdrücklich und prioritär zu verfolgen. Sollten im Zuge der weiteren
Aufhellung des NSU-Falles durch die Sicherheitsbehörden und das gerichtliche
Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) München oder der Arbeiten der
jeweiligen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse von Bund und
betroffenen Ländern bzw. der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus weitere
Schwachstellen in der deutschen Sicherheitsarchitektur sichtbar werden, wird
die Bundesregierung dementsprechend die Erforderlichkeit weiterer
Maßnahmenprüfen, um diesen Schwachstellen zu begegnen.
b) Sollte nach Ansicht der Bundesregierung die Zivilgesellschaft stärker
als bislang zur Prävention rechtsextremistischer und rassistischer
Strömungen befähigt werden, und wenn ja, wie?
Bei der Umsetzung der in der Antwort zu Frage 11 beschriebenen Maßnahmen
ist die Zivilgesellschaft bereits beteiligt. Die beschriebenen Maßnahmen
werden ständig überprüft und bei Bedarf angepasst.
18. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
individuelle, kollektive und negative Weltanschauungs- und Glaubensfreiheit in
der Bundesrepublik Deutschland voll zu gewährleisten und insbesondere
den Islam mit anderen Glaubensgemeinschaften gleichzustellen und
rechtlich zu integrieren?
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Beziehung von Staat und
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in der Bundesrepublik
Deutschland ergeben sich aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG sowie aus den durch
Artikel 140 GG inkorporierten Artikeln 136 bis 139 und 141 der Weimarer
Reichsverfassung (WRV). Diese Normen garantieren die Glaubens-, Gewissens- und
Bekenntnisfreiheit, die Trennung von Staat und Kirche sowie das Gebot
staatlicher Neutralität gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Ob die in Deutschland bestehenden islamischen Organisationen die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft („Verband, der die
Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter
Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame
Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst“, vergleiche hierzu BVerwGE 99,
1, 3; 123, 49, 54) erfüllen, ist von den zuständigen Behörden der Länder
beispielsweise im Zusammenhang mit der Einrichtung eines nach Artikel 7 Absatz 3
Drucksache 17/12966 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGG nur in Kooperation mit Religionsgemeinschaften möglichen
bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts zu prüfen.
Der Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach Artikel 137 Absatz 5
WRV ist nicht Voraussetzung dafür, dass eine Gemeinschaft als
Religionsgemeinschaft in Erscheinung treten oder die Religionsgemeinschaften gewährten
Rechte in Anspruch nehmen darf. So ist beispielsweise der Betrieb von
Einrichtungen wie Kindergärten oder Altenheimen, die Errichtung von Gebäuden, die
religiösen Zwecken dienen, oder der Zugang zur Erteilung von
Religionsunterricht nach Artikel 7 Absatz 3 GG nicht vom Körperschaftsstatus abhängig. Der
allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bei Erfüllung der in
Artikel 137 Absatz 5 WRV genannten tatbestandlichen Voraussetzungen
zugängliche Korporationsstatus gewährt lediglich einzelne, darüber hinaus gehende
Rechte. Den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, den
Körperschaftsstatus anzustreben oder sich privatrechtlich (etwa als
eingetragener Verein) zu organisieren und als juristische Person des Privatrechts am
Rechtsleben teilzunehmen (vgl. Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 4
WRV).
Die Deutsche Islam Konferenz unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten,
insbesondere durch Aufzeigen der rechtlichen Rahmenbedingungen und
Förderung des Dialogs der Beteiligten, die Bestrebungen islamischer Organisationen,
die an Religionsgemeinschaften gestellten Anforderungen zu erfüllen.
19. In welchen Rechtsgebieten herrscht in Deutschland keine rechtliche
Gleichheit zwischen heterosexuellen und homosexuellen Menschen bzw.
Partnerschaft?
20. Welche gesetzgeberischen Maßnahmen unterstützt oder initiiert die
Bundesregierung, um diese Ungleichheiten zu beenden?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Signifikante Unterschiede zwischen Regelungen für Ehegatten und
Lebenspartner gibt es nur noch im Einkommenssteuerrecht (Ehegattensplitting) und im
Adoptionsrecht. Zur Einkommensbesteuerung wird eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in den nächsten Monaten erwartet. Zum
Adoptionsrecht hat das Bundesverfassungsgericht am 19. Februar 2013 entschieden, dass
die bisher geltende Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft
bezogen die Sukzessivadoption, d.h die bislang nicht mögliche Annahme eines
adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen
Lebenspartner, verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung
zum Adoptionsrecht zu treffen. Aufgrund dieses Urteils ist die
Sukzessivadoption bereits jetzt in der Lebenspartnerschaft möglich.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/8248
verwiesen.
21. Wie gewährleistet die Bundesregierung die menschenrechtskonforme
Behandlung von Flüchtlingen in Deutschland sowie an den Außengrenzen
der Europäischen Union?
Die menschenrechtskonforme Behandlung von Flüchtlingen in Deutschland ist
bereits durch die geltende Rechtslage und -anwendung gewährleistet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/12966Die menschenrechtskonforme Behandlung von Flüchtlingen im Rahmen von
grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Außengrenzen der EU obliegt dem
jeweils örtlich zuständigen EU-Mitgliedstaat. Die Bundesregierung unterstützt
andere EU-Mitgliedstaaten bei grenzpolizeilichen Maßnahmen zum Schutz der
EU-Außengrenzen unter dem Mandat der EU-Agentur FRONTEX im Sinne
europäischer Solidarität. Die Bundesregierung hat sich zurückliegend für Fälle
derartiger Unterstützung intensiv an der Entwicklung von Instrumentarien
beteiligt, um der Beachtung der Menschenrechte eine besondere Bedeutung
beizumessen. So wurden im Jahr 2010 im Rat der Europäischen Union Leitlinien
für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen von FRONTEX-
koordinierten Maßnahmen beschlossen und in Kraft gesetzt. Im selben Jahr
entwickelte die EU-Agentur FRONTEX unter Beteiligung deutscher Experten
eine sog. Grundrechtestrategie, einen sich darauf beziehenden Aktionsplan
sowie einen bindenden Verhaltenskodex für Einsatzkräfte in FRONTEX-
koordinierten Operationen. Begünstigt wurden diese Prozesse durch
Arbeitsübereinkommen, die FRONTEX mit der EU-Grundrechteagentur, dem
Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) geschlossen hat. Ende 2011 trat die
weiterentwickelte FRONTEX-Verordnung in Kraft, wodurch weitere Instrumente
geschaffen wurden, um die Beachtung der Grund- und Menschenrechte bei allen
Aktivitäten der EU-Agentur FRONTEX zu gewährleisten. In diesem
Zusammenhang sind insbesondere die neu geschaffene Funktion eines unabhängigen
„Fundamental Rights Officers“ (FRO) und eines beratenden Konsultativforums
(bestehend aus Menschenrechtsorganisationen und -institutionen) zu nennen.
Darüber hinaus eröffnet die weiterentwickelte FRONTEX-Verordnung dem
Exekutivdirektor der Agentur die Möglichkeit, Aktivitäten bei Verstößen gegen
die Grund- und Menschenrechte auszusetzen oder zu beenden. Um
entsprechende Feststellungen zu gewährleisten, wurde seitens der Agentur ein
Beobachtungs- bzw. Evaluierungsmechanismus geschaffen.
Die zur Unterstützung von Grenzpolizeibehörden anderer EU-Mitgliedstaaten
entsandten deutschen Beamten sind aufgefordert, die Einhaltung der
menschenrechtlichen Standards konstruktiv kritisch zu beobachten.
22. Beabsichtigt die Bundesregierung, das Asylbewerberleistungsgesetz, die
so genannte Residenzpflicht für Asylbewerberinnen und Asylbewerber
und die Beschränkungen des Aufenthalts von Geduldeten auf das ihnen
zugewiesene Bundesland sowie die damit zusammenhängenden Straf-
und Bußgeldvorschriften aufzuheben?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, das Asylbewerberleistungsgesetz
aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2012
das Asylbewerberleistungsgesetz als eigenes Konzept zur Sicherung des
Lebensunterhalts verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Auch die anderen genannten
Regelungen begegnen keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken und sind
fachlich begründet.
23. Beabsichtigt die Bundesregierung, Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern?
Wenn nein, warum nicht?
Ja.
Drucksache 17/12966 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Beabsichtigt die Bundesregierung, das Asylverfahrensgesetz
dahingehend zu ändern, dass Asylsuchende in der Regel in Wohnungen statt
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften bietet gegenüber der
Unterbringung in Wohnungen Vorteile. Unter anderem können Asylsuchende
dort zentral betreut werden und sind nicht in einem für sie in der Regel fremden
Wohnumfeld auf sich allein gestellt.
25. Wie beabsichtigt die Bundesregierung darüber hinaus, das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11)
umzusetzen, wonach die „Menschenwürde migrationspolitisch nicht
relativierbar“ ist?
Derzeit befindet sich ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales in der Ressortabstimmung, der eine direkte Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 darstellt.
26. Welche gesetzgeberischen Maßnahmen sind nach Ansicht der
Bundesregierung erforderlich, um nach der erfolgten Rücknahme der Vorbehalte
zur UN-Kinderrechtskonvention das deutsche Recht den Vorgaben der
Konvention anzupassen?
Die Rücknahme der Vorbehalte zu der VN-Kinderrechtskonvention hatte einen
rein deklaratorischen Charakter. Das nationale deutsche Recht entspricht den
Anforderungen der VN-Kinderrechtskonvention uneingeschränkt.
27. Aus welchen Gründen werden Flüchtlinge ab einem Alter von 16 Jahren
(statt ab einem Alter von 18 Jahren) wie Erwachsene behandelt?
Für Flüchtlinge bestimmt sich gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 das Personalstatut
nach dem Recht des Wohnsitzes bzw. nach dem Recht des Aufenthaltslandes.
Flüchtlinge mit Wohnsitz in Deutschland werden daher mit der Vollendung des
18. Lebensjahres volljährig (§ 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ergänzend
verweist die Bundesregierung auf ihre Ausführungen unter Nummer 53 des
Nationalen Berichts an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen.
28. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Opfer von
Menschenhandel in Deutschland künftig besser zu schützen und zu
unterstützen?
Menschenhandel bildet in all seinen Erscheinungsformen eine schwere
Menschenrechtsverletzung, die mit allen rechtsstaatlichen Mitteln bekämpft werden
muss. Über die Notwendigkeit der entschiedenen Bekämpfung von
Menschenhandel besteht daher seit vielen Jahren ein breiter politischer und
gesellschaftlicher Konsens. Deutschland ist darüber hinaus aufgrund internationaler und
europäischer Vorgaben verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zum Schutz
der Opfer und zur nachhaltigen Bekämpfung des Menschenhandels zu ergreifen.
Daher engagiert sich die Bundesregierung seit Jahren in hohem Maße sowohl
im nationalen als auch im europäischen und internationalen Rahmen bei der
Bekämpfung des Menschenhandels.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/12966Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes ist es notwendig, die gesetzlichen
Rahmenbedingungen sowie die Beratungs-, Betreuungs- und Schutzangebote
immer weiter zu verbessern und an die aktuellen Herausforderungen
anzupassen.
Aktuelle gesetzgeberische Maßnahmen sind:
• Der Beitritt zur Europaratskonvention zur Bekämpfung des
Menschenhandels: Das zum Beitritt erforderliche „Gesetz zu dem Übereinkommen des
Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels vom
12. Oktober 2012“ ist am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten. Das
Übereinkommen tritt damit vertragsgemäß am 1. April 2013 für Deutschland in
Kraft.
• Die Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlamentes
und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und
zum Schutz seiner Opfer sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2002/629/JI des Rates: Im Bundesministerium der Justiz wurde ein
entsprechender Gesetzentwurf erarbeitet, der sich derzeit noch in der Abstimmung
befindet. Die Bundesregierung strebt an, die Richtlinie noch in dieser
Wahlperiode und damit zeitnah umzusetzen.
Eine wichtige Rolle bei der Weiterentwicklung der Instrumente zur effektiven
Bekämpfung des Menschenhandels kommt der Fortführung der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe Menschenhandel zu, die im Frühjahr 1997 eingerichtet wurde
und der die zuständigen Bundesressorts, das Bundeskriminalamt sowie
Vertretungen der Länder und Nichtregierungsorganisationen angehören. Diese hat
sich bei der Steuerung und nationalen Koordinierung des Politikfeldes bewährt.
Zu den Aufgaben der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel gehören:
• Ein kontinuierlicher Informationsaustausch über die vielfältigen Aktivitäten
in den Bundesländern sowie in den nationalen und internationalen Gremien.
• Eine Analyse der konkreten Probleme bei der Bekämpfung des
Frauenhandels.
• Die Erarbeitung von Empfehlungen und gegebenenfalls gemeinsamen
Aktionen zur Bekämpfung des Frauenhandels.
Die Aufgaben der Unterstützung der Opfer des Menschenhandels und die
entsprechende Verstärkung der Prävention fallen im föderalen System der
Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich in die Zuständigkeit und Förderkompetenz
der Länder. Die Bundesregierung hat im Rahmen des im August 2012
veröffentlichten „Berichts der Bundesregierung zur Situation der Frauenhäuser,
Fachberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote für
gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder“ (Bundestagsdrucksache 17/10500) auch eine
Bestandsaufnahme des Unterstützungssystems für Opfer des Frauenhandels
vorgelegt. Dieser Bericht enthält Vorschläge und Ansätze für die
Weiterentwicklung des Unterstützungssystems in den Ländern und Kommunen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert auch
weiterhin die bundesweite Vernetzungsstelle der deutschen
Fachberatungsstellen, den Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt
an Frauen im Migrationsprozess e. V. (KOK e. V.). Dort sind alle
Fachberatungsstellen in Deutschland, die Betroffene von Menschenhandel unterstützen,
vertreten. Eine der Aufgaben des KOK e. V. ist die Förderung der
interdisziplinären, überregionalen und internationalen Zusammenarbeit der
Fachberatungsstellen.
Am 6. März 2013 hat das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen seine
Arbeit aufgenommen. Das Hilfetelefon bietet Betroffenen, Personen aus dem
sozialen Nahraum und Fachkräften erstmals (unter der Telefonnummer 08000
Drucksache 17/12966 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode116016 und über
www.hilfetelefon.de) die Möglichkeit, sich bundesweit rund
um die Uhr und zu allen Formen von Gewalt, einschließlich Menschenhandel,
anonym und barrierefrei beraten zu lassen. Die Mitarbeiterinnen stehen hierbei
vertraulich zur Seite und leiten bei Bedarf an die passenden
Unterstützungsangebote vor Ort weiter.
29. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um altersspezifische
Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen in Deutschland zu
vermeiden, insbesondere im Hinblick auf Rechte von Menschen in
stationären Pflegeeinrichtungen?
Es gehört zu den wichtigsten Vorhaben der Bundesregierung, die aktive
Teilhabe älterer Menschen in Wirtschaft und Gesellschaft stärker zu fördern und
Altersdiskriminierung abzubauen.
Bereits mit dem im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erstellten Gutachten von Prof. Dr.
Gerhard Igl zum Thema „Altersgrenzen und gesellschaftliche Teilhabe“,
erfolgte eine ausführliche Bestandsaufnahme der bestehenden Altersgrenzen in
verschiedenen rechtlichen und gesellschaftlichen Bereichen.
Dabei wurde unter anderem deutlich, dass gesetzliche Altersgrenzen in der
Rechtspraxis oft nicht wirklich hinterfragt werden. Sie werden meist pauschal
mit dem Hinweis auf eine unterstellte allgemeine Lebenserfahrung, dass die
menschliche Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter abnehme,
gerechtfertigt.
Diese Betrachtungsweise lässt die Individualität des Alterns außer Acht. Sie
berücksichtigt auch nicht, dass Altersgrenzen ihre Berechtigung nur da haben, wo
typisierend davon ausgegangen werden kann, dass altersbedingte körperliche
Defizite Einschränkungen bei Fähigkeiten mit sich bringen, die für die
fragliche Tätigkeit unerlässlich sind und die nicht durch Erfahrung kompensiert
werden können.
Im November 2012 wurde eine Expertise in Auftrag gegebenen, um die
Zusammenhänge zwischen Alter, Krankheit und den darauf aufbauenden
Fähigkeitsverlusten genauer medizinisch zu untersuchen. Auf Grundlage der zu
erwartenden Erkenntnisse ist vorgesehen, Handlungsempfehlungen für eine Aufhebung
oder Flexibilisierung bestehender Altersgrenzen sowie erforderlichenfalls für
die Etablierung alternativer, diskriminierungsfreier
Qualitätssicherungsmechanismen zu erarbeiten.
Ältere Menschen möchten so lange wie möglich selbstbestimmt leben, auch
wenn sie gesundheitlich eingeschränkt oder pflegebedürftig sind. Dies zu
ermöglichen, ist Ziel und Aufgabe einer guten, zeitgemäßen Pflege. Ein
wesentlicher Schwerpunkt der Pflegepolitik der Bundesregierung liegt auf
Maßnahmen, die die Qualität der von den Pflegeheimen und Pflegediensten zu
erbringenden Pflegeleistungen erhalten und verbessern, das Qualitätswissen
und das interne Qualitätsmanagement stärken und für alle Beteiligten eine
größere Transparenz der Ergebnisse herstellen. Dazu gehören gesetzlich
vorgeschriebene, jährliche unangemeldete Qualitätsprüfungen in allen ambulanten
Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen ebenso wie pflegerische
Expertenstandards, die den professionell Pflegenden Unterstützung, Sicherheit
und praktische Expertise im Pflegealltag bieten.
Um die damit verbundenen Herausforderungen besser zu bewältigen, bietet
auch die in den Jahren 2003 bis 2005 die durch den – vom BMFSFJ und das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einberufenen – „Runden Tisch
Pflege“ erarbeitete „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“
den Betroffenen, ihren Angehörigen, ehrenamtlich und beruflich Pflegenden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/12966eine gute Hilfestellung. Sie informiert über die Rechte hilfe- und
pflegebedürftiger Menschen, indem sie diese verständlich und praxisnah erklärt. Auf diese
Weise trägt sie dazu bei, dass sich die Betreuung und Pflege älterer Menschen
noch besser an deren Bedürfnissen und Wünschen orientiert. Viele
Unternehmen und Dienste haben die Pflege-Charta bereits in ihr eigenes Leitbild
aufgenommen.
Ein Grundpfeiler moderner Altenpflege ist auch die Kompetenzentwicklung
der Pflegenden. Hierzu wurden gemeinsam mit Praktikerinnen und Praktikern
aus der Pflege Arbeits- und Schulungsmaterialien zur Pflege-Charta
zusammengestellt. Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen, Qualitätsbeauftragte,
Praxisanleiterinnen und Praxisleiter oder Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe
erhalten praktische Hilfen, um die Inhalte der Pflege-Charta mit Pflegekräften
bzw. Auszubildenden praxisnah zu bearbeiten. Die mit der Schulungs-CD für
die Pflegepraxis zur Verfügung gestellten Informationen stellen einen
elementaren Beitrag zur Qualitätsverbesserung im Bereich Pflege hinsichtlich der in
der Pflege-Charta benannter Rechte dar.
30. Wie fördert die Bundesregierung die Wahrung bzw. Implementierung von
Menschenrechten durch die Entwicklungszusammenarbeit?
a) Welche Erfolge hat in diesem Zusammenhang das im Jahr 2011
verabschiedete Menschenrechtskonzept erbracht?
Die Bundesregierung betrachtet Menschenrechtspolitik als eine alle Aspekte
der Politik durchziehende Querschnittsaufgabe.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) hat erstmals für die deutsche Entwicklungspolitik das im Mai 2011
vorgelegte Konzept „Menschenrechte in der deutschen Entwicklungspolitik“
erstellt. Dieses Konzept wurde inzwischen ergänzt und konkretisiert durch ein
spezifisches Positionspapier zu den Rechten von Kindern und Jugendlichen
(Oktober 2011) sowie durch den Aktionsplan zur Inklusion von Menschen mit
Behinderungen (Februar 2013). Ein weiteres Positionspapier zur Stärkung der
Rechte indigener Völker ist in Erarbeitung. Menschenrechte werden zudem als
Querschnittsthema in anderen sektoralen sowie regionalen Konzepten und
Strategien des BMZ verankert, z. B. im übersektoralen Konzept „Armut wirksam
bekämpfen – weltweit!“. Zudem werden alle bilateralen staatlichen Vorhaben
vorab von den Durchführungsorganisationen auf ihre menschenrechtlichen
Wirkungen und Risiken geprüft. Damit werden Vorhaben der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit strategisch gezielt auf Menschenrechte ausgerichtet.
Darüber hinaus werden zudem spezifische Menschenrechtsvorhaben gefördert.
Im Dialog mit den Kooperationsländern werden Fortschritte und Defizite bei
Menschenrechten regelmäßig angesprochen.
Geprüft wird derzeit außerdem die Einrichtung eines unabhängigen
Beschwerdemechanismus für die deutsche bilaterale Entwicklungszusammenarbeit.
Auf internationaler Ebene setzt sich die Bundesregierung im derzeitigen
Überarbeitungsprozess der Weltbank Umwelt- und Sozialstandards (Safeguard
Review) aktiv für die Aufnahme menschenrechtlicher Aspekte ein. Ein
besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verwirklichung des Rechtes indigener
Völker auf freie, vorherige und informierte Zustimmung (Free, Prior and
Informed Consent) und auf der Gewährleistung von Frauenrechten.
Drucksache 17/12966 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Welche Herausforderungen haben es notwendig erscheinen lassen,
dieses Menschenrechtskonzept durch einen weiteren Leitfaden im
Februar 2013 weiter zu konkretisieren?
Die Vorgabe des BMZ für die entwicklungspolitischen
Durchführungsorganisationen, alle Vorhaben der staatlichen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit
vorab auf menschenrechtliche Wirkungen und Risiken hin zu prüfen, ist im
BMZ-Menschenrechtskonzept enthalten. Um diese Vorgabe zu konkretisieren
und operational zu machen, hat das BMZ den „Leitfaden zur Berücksichtigung
von menschenrechtlichen Standards und Prinzipien, einschl. Gender, bei der
Erstellung von Programmvorschlägen der deutschen staatlichen Technischen
und Finanziellen Zusammenarbeit“ erarbeitet. Er gibt Hilfestellungen für die
Prüfung menschenrechtlicher Wirkungen und Risiken.
c) Wurde der verbindliche Charakter des Menschenrechtskonzeptes von
den deutschen Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit von
2011 bis Februar 2013 nicht in ausreichender Weise beachtet?
Das BMZ-Menschenrechtskonzept hat die Durchführungsorganisationen der
deutschen Entwicklungszusammenarbeit veranlasst, Menschenrechte
systematischer als zuvor in Planung und Implementierung der Vorhaben zu beachten
und umzusetzen. Entsprechend wurden und werden interne
Managementinstrumente der Durchführungsorganisationen angepasst und
Fortbildungsmaßnahmen ausgebaut.
d) Wer hat an der Erstellung dieses Leitfadens mitgewirkt?
Der Leitfaden wurde im BMZ unter Federführung des Referats
„Menschenrechte; Gleichberechtigung der Geschlechter; Kultur und Entwicklung“ unter
Einbeziehung aller relevanten BMZ-Referate erarbeitet. Darüber hinaus
wurden die Durchführungsorganisationen der staatlichen bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit sowie Vertreterinnen und Vertreter des „Forum
Menschenrechte“ bzw. seiner Mitgliedsorganisationen im Entwicklungsprozess des
Leitfadens konsultiert.
e) Wie lautet der Leitfaden konkret (bei größerem Textumfang bitte im
Anhang)?
Der „Leitfaden zur Berücksichtigung von menschenrechtlichen Standards und
Prinzipien, einschl. Gender, bei der Erstellung von Programmvorschlägen der
deutschen staatlichen Technischen und Finanziellen Zusammenarbeit“ stellt auf
fünf Seiten Anforderungen an die menschenrechtliche Prüfung von Vorhaben
dar, erläutert ausgewählte menschenrechtliche Risikofelder sowie Ansatzpunkte
für eine stärkere Menschenrechtsorientierung von Entwicklungsvorhaben und
benennt relevante menschenrechtliche Referenzdokumente für die
Schwerpunkte der deutschen Entwicklungspolitik. Im Anhang zum Leitfaden werden
für diese einzelnen Schwerpunkte potentielle menschenrechtliche Risiken
sowie relevante menschenrechtliche Referenzdokumente aufgeführt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/1296631. Warum sind gemäß § 13 Nummer 2 und Nummer 3 des
Bundeswahlgesetzes einige Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen?
a) Ist dieser Ausschluss nach Ansicht der Bundesregierung konform mit
der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen?
b) Welche gesetzgeberischen Maßnahmen unterstützt oder initiiert die
Bundesregierung, um diesen rechtlichen Zustand zu beenden?
Die Bundesregierung verweist hierzu u. a. auf die Antwort des
Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, vom
25. Januar 2013 auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Mechthild
Rawert (Bundestagsdrucksache 17/12239, S. 8). Darüber hinaus wird auf die
Antwort der Bundesregierung in der Fragestunde im Deutschen Bundestag vom
19. Oktober 2011 (Plenarprotokoll 17/132, S. 15636 f.) verwiesen.
32. Wie beabsichtig die Bundesregierung sicherzustellen, dass deutsche
Wirtschaftsunternehmen bei all ihren Tätigkeiten im Ausland die
Menschenrechtsstandards entsprechend des UN-Zivilpaktes und des UN-
Sozialpaktes einhalten?
Die Menschenrechtsstandards der Konvention über die bürgerlichen und
politischen Rechte sowie die Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte entfalten nur gegenüber Staaten direkte Wirkung. Ausgehend von der
staatlichen Schutzpflicht, die im VN-Zivilpakt und im VN-Sozialpakt als den
zentralen Menschenrechtsverträgen verankert ist, unterstützt die
Bundesregierung Unternehmen bei der Umsetzung ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt und
der Implementierung der Menschenrechtsprinzipien auch bei deren Tätigkeit
im Ausland.
Maßgeblich sind hier insbesondere der „UN Global Compact“, dessen
gefördertes Deutsches Netzwerk Menschenrechtscoachings für Unternehmen
anbietet, die VN-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten, die staatliche
Pflichten und unternehmerische Verantwortung zum Schutz der
Menschenrechte konkretisieren, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
von 1976, die 2011 neu gefasst wurden, mit umfassenden Empfehlungen für
verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln von Unternehmen sowie die
OECD-Regeln zur Umwelt- und Sozialprüfung für öffentlich unterstützte
Exportkredite.
Die Bundesregierung steht mit den Unternehmen aktiv im Dialog über die
Umsetzung von menschenrechtlicher Verantwortung. Das BMZ unterstützt zudem
im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit Kooperationsländer
dabei, ihren menschenrechtlichen Schutzpflichten nachzukommen.
33. Ist nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet, dass Personen, die
Opfer der Tätigkeiten deutscher im Ausland tätiger
Wirtschaftsunternehmen geworden sind, vollen Rechtsschutz in Deutschland erhalten?
Wann bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung der Rechtsweg zu
deutschen Gerichten eröffnet ist, bemisst sich nach den einschlägigen Normen des
deutschen Zivil-und Zivilprozessrechts. Deutschland ist dabei innerstaatlich an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtungen der
ratifizierten Menschenrechtsabkommen und ILO-Konventionen gebunden.
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ISSN 0722-8333]