[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13204
17. Wahlperiode 23. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Volker Beck (Köln), Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12902 –
Rückwirkende Auszahlung von Ghetto-Renten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch das im Jahr 2002 verabschiedete Gesetz zur Zahlbarmachung von
Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) ist die Anerkennung der
von den Opfern nationalsozialistischer Zwangsherrschaft in den Ghettos
erbrachten Arbeitsleistung nicht im Rahmen einer Entschädigungsleistung,
sondern als Rentenleistung geregelt worden. Hintergrund ist die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 1997, nach der für eine
Beschäftigung im Ghetto Lodz unter bestimmten Voraussetzungen
Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.
Dies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers für alle in den Ghettos
Beschäftigten gelten und eine Rentenzahlung ab Juli 1997 ermöglichen. Bei der
Umsetzung des ZRBG ist es zu verschiedenen Auslegungen der von der
Gesetzgebung verabschiedeten Regelungen seitens der Rentenversicherungsträger
und der Sozialgerichtsbarkeit gekommen, die erst im Juni 2009 endgültig für
rechtswidrig erklärt wurden. Nach diesem Urteil hat die Deutsche
Rentenversicherung sämtliche bis dahin abgelehnten Fälle erneut überprüft. Von 26 186
Fällen sind daraufhin 23 818 positiv beschieden worden. Diese erhielten ihre
Rente jedoch nicht rückwirkend zum Jahr 1997, sondern nur rückwirkend ab
dem Jahr 2005. Die Bundesregierung erklärt dies mit der im allgemeinen
Sozialrecht geltenden Rückwirkung von maximal vier Jahren. Nach Urteilen des
BSG vom 7. und 8. Februar 2012 wurde diese Haltung bestätigt. Von diesen
Entscheidungen sind etwa 22 000 noch lebende NS-Opfer betroffen.
Letztlich ist der Umstand, dass die meisten nach dem ZRBG Berechtigten erst
ab 2005 eine Rentenleistung erhalten können, auf die rückwirkend betrachtet
rechtswidrige Rechtsauslegung der Tatbestandsmerkmale des ZRBG
zurückzuführen. Eine von der heutigen Rechtslage abweichende Anerkennung der
Rentenbezugszeiten bereits von 1997 an könnte nur durch eine erneute
gesetzliche Regelung erfolgen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 19. April 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13204 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist sich ihrer historischen Verantwortung bewusst. Die
Entschädigung der Überlebenden des Holocaust hat für die Bundesregierung
unverändert einen hohen Stellenwert.
Das 2002 verabschiedete „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einem Ghetto“ (ZRBG) sollte Rentenzahlungen für
Beschäftigungen in einem Ghetto ermöglichen, die – im Gegensatz zu Zwangsarbeit –
„aus eigenem Willensentschluss“ und „gegen Entgelt“ erfolgten. Bei bis zum
30. Juni 2003 gestellten Anträgen nach dem ZRBG sollte die Rente ab 1. Juli
1997 rückwirkend gezahlt werden.
Auf der Grundlage der bis zum Juni 2009 herrschenden Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) waren allerdings die meisten Anträge abgelehnt
worden. Im Juni 2009 hat das Bundessozialgericht seine frühere
Rechtsprechung aufgegeben und neue Leitlinien zu den Kriterien „aus eigenem
Willensentschluss“ und „gegen Entgelt“ aufgestellt. Daraufhin wurden alle bisher
abgelehnten Rentenbescheide von den Trägern der Rentenversicherung überprüft.
Aufgrund der veränderten Rechtsprechung konnten viele Antragstellerinnen/
Antragsteller unter erleichterten Bedingungen nachträglich eine Ghettorente
nach dem ZRBG erhalten. Bis November 2011 wurden die rund 50 000 zuvor
abgelehnten Ghettorenten-Anträge durch die Träger der Rentenversicherung
überprüft und neu entschieden. In über 50 Prozent der Fälle mit ZRBG-
Sachverhalt konnte nachträglich eine Rente bewilligt werden.
Bisher wurden bereits über 500 Mio. Euro an die Betroffenen nachgezahlt. Im
Schnitt haben die Betroffenen Nachzahlungen von rund 18 000 Euro erhalten
und beziehen eine laufende Rente von rund 200 Euro monatlich. Zudem
erhalten Ghettorentner zusätzlich eine Leistung nach der Anerkennungs-Richtlinie
von einmalig 2 000 Euro.
Bei den noch nicht bestandskräftig abgelehnten Anträgen erfolgte die
Rentenzahlung entsprechend der Regelung in § 3 Absatz 1 ZRBG in der Regel zum
1. Juli 1997.
In den Fällen der ursprünglich bereits bestandskräftig abgelehnten und dann
nachträglich bewilligten Anträge wurden die Renten nach den hierfür
allgemein geltenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts für vier Jahre
rückwirkend gezahlt (§ 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB X), in den ab 2009 überprüften Fällen also seit dem Jahr 2005. Dies
betrifft rund 21 500 Fälle.
Nach den allgemeinen Regelungen des Rentenrechts werden für jedes Jahr des
Rentenbeginns nach dem 65. Geburtstag Rentenzuschläge (6 Prozent jährlich)
gezahlt. Allein aufgrund des meist um 7,5 Jahre von Juli 1997 bis zum Jahr 2005
verschobenen Rentenbeginns ergeben sich bei den nachträglich bewilligten
Ghettorenten um 45 Prozent höhere monatliche Renten als bei
Rentenleistungen bereits ab Juli 1997. Für Berechtigte, die schon im Jahr 1997 älter als
65 Jahre waren, sind die Zuschläge entsprechend ihrem Lebensalter höher.
Rentenzuschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung sind das Spiegelbild
zu den Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn. Abschläge und Zuschläge
sind unter der Maßgabe berechnet, dass innerhalb des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung langfristig Kostenneutralität bei vorgezogenem bzw.
aufgeschobenem Altersrentenbezug gewährleistet ist. Wie in jedem
Versicherungssystem kommt es auch in der Rentenversicherung zu unterschiedlichen
Auswirkungen auf individueller Ebene.
Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen vom 7. und 8. Februar
2012 die Übereinstimmung der Vierjahresfrist mit dem geltenden Recht bestä-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13204tigt. Derzeit sind zur Frage der rückwirkenden Zahlung solcher Renten zwei
Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig
(Az. 1 BvR 1008/12, 1 BvR 1444/12).
1. Wie hoch wären die Rentennachzahlung und die laufende Rente bei einer
Rentenbewilligung im März 2013 auf Grundlage des ZRBG, je nachdem
ob die Rente am 1. Januar 2005 oder am 1. Januar 1997 beginnt für
folgende Betroffene:
a) für eine Versicherte, verwitwet, Geburtsdatum 30. Juni 1923, die seit
dem 23. November 1939 den Judenstern tragen musste, als
Hilfsarbeiterin in der Emaillenwarenfabrik im Ghetto Krakau (Ghettobeitragszeit
vom 21. März 1941 bis 14. März 1943) arbeitete, danach in mehrere
Konzentrationslager deportiert wurde und sich nach der Befreiung im
Mai 1945 in einem westdeutschem DP-Lager bis zur Ausreise im
September 1946 aufhalten musste und bei der außer Ersatzzeiten keine
weiteren rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen werden konnten,
b) für einen Versicherten mit Geburtsdatum 30. Juni 1931, der Februar
1940 im Ghetto Lodz inhaftiert und ab September 1942 dort als
Hilfsarbeiter in einer Textilfabrik gearbeitet hat (Ghettobeitragszeit vom
1. September 1942 bis 30. Juli 1944), danach ins Konzentrationslager
Auschwitz deportiert wurde und sich nach der Befreiung im Januar
1945 in einem westdeutschen DP-Lager bis zu seiner Ausreise im Mai
1946 aufhalten musste und bei dem außer Ersatzzeiten keine weiteren
rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen werden konnten,
c) für die Witwe (Jahrgang 1929) eines Versicherten (Geburtsdatum
30. Juni 1928; verstorben am 1. Juli 1997), der im Ghetto
Theresienstadt als Gehilfe in der Landwirtschaft arbeitete (Ghettobeitragszeit
vom 24. November 1941 bis 8. Mai 1945), sich nach der Befreiung bis
zur Ausreise im August 1946 in einem westdeutschem DP-Lager
aufhalten musste und bei dem außer Ersatzzeiten keine weiteren
rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen werden konnten?
2. Wie würde sich bei einer rückwirkenden Zahlung von Renten nach dem
ZRBG ab 1997 der Zugangsfaktor für Witwen- und Witwerrenten
verändern?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf der Grundlage der
vorgegebenen Daten Probeberechnungen durchgeführt. Diese haben zu folgenden
Ergebnissen geführt:
Rentenbeginn
1. Januar 2005
Rentenbeginn
1. Juli 1997
Fallgruppe a) (Altersrente)
Nachzahlung
Laufende Zahlung ab Mai 2013
29 190 Euro
306 Euro
41 638 Euro
236 Euro
Fallgruppe b) (Altersrente)
Nachzahlung
Laufende Zahlung ab Mai 2013
23 832 Euro
250 Euro
30 846 Euro
175 Euro
Fallgruppe c) (Witwenrente)
Nachzahlung
Laufende Zahlung ab Mai 20131
7 309 Euro
77 Euro
13 653 Euro
77 Euro
1 Die Höhe der laufenden Witwenrente ändert sich nicht, da der Zugangsfaktor gleich bleibt (vgl.
Antwort zu Frage 2).
Drucksache 17/13204 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeOb die insgesamt ausgezahlten Rentenleistungen bei einer später beginnenden
höheren Rente oder bei einer früher beginnenden niedrigeren Rente höher sind,
ist – wie in der Vorbemerkung ausgeführt – von den individuellen
Lebenssachverhalten abhängig. Dies hängt von der im Einzelfall noch verbleibenden
Lebenserwartung ab und davon, ob und ggf. wie lange aus einer Versichertenrente
später noch eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird.
Auch bei den Witwen- und Witwerrenten erhöht sich der Zugangsfaktor für
jeden Kalendermonat, für den eine Regelaltersrente nicht in Anspruch
genommen wurde, um 6 Prozent jährlich. Das ZRBG erweitert diese Regelung
dahingehend, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit mit
Vollendung des 65. Lebensjahres als erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum
Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen gilt. Der Erhöhungszeitraum
für den Zugangsfaktor endet allerdings auch bei ZRBG-Berechtigten spätestens
mit dem Tod der versicherten Person. Ist daher im Rahmen eines
Überprüfungsverfahrens nach dem ZRBG eine Witwen- oder Witwerrente erst ab 1.
Januar 2005 (statt ab 1. Juli 1997) gezahlt worden, hat dies – anders als bei einer
entsprechenden Altersrente – nicht zu einem höheren Zugangsfaktor geführt.
Käme es in diesem Fall zur rückwirkenden Zahlung der Witwen- oder
Witwerrente bereits ab 1. Juli 1997, würde sich der Zugangsfaktor daher nicht
verringern.
3. Von wie vielen noch lebenden Anspruchsberechtigten geht die
Bundesregierung aus, wenn die Zahlbarmachung zum 1. März 2013 erfolgt und
die Zahlungen rückwirkend zum 1. Juli 1997 vorgenommen werden?
Welche Lebenserwartung unterstellt die Bundesregierung für ihre
Berechnungen?
In rund 21 500 Fällen sind nachträglich bewilligte Renten in Anwendung von
§ 44 Absatz 4 SGB X gezahlt worden. In der Regel beginnen die Renten in
diesen Fällen am 1. Januar 2005. Die Bundesregierung geht für den Fall einer
rentenrechtlichen Änderung von diesen 21 500 Anspruchsberechtigten aus. Eine
bestimmte Lebenserwartung wird von der Bundesregierung dabei nicht
unterstellt.
4. In welcher Höhe belaufen sich jährlich die Aufwendungen für die
Bundesrepublik Deutschland für die Zahlbarmachung von Ghetto-Renten
rückwirkend seit dem Jahr 1997 (bitte jedes Jahr einzeln aufführen)?
Die Aufwendungen für die Zahlbarmachung von Ghetto-Renten können aus
den, den Trägern der Rentenversicherung vorliegenden Daten in dieser Form
nicht aufgeschlüsselt werden. Geschätzt beliefen sich die Ausgaben für ZRBG-
Rentenzahlungen im Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 2004 auf rund 130 Mio.
Euro. Zusätzlich wurden seit den BSG-Urteilen 2009 bisher für ZRBG-
Rentenzahlungen einschließlich Nachzahlungen und Zinsen geschätzt weitere rund
560 Mio. Euro aufgewendet (Stand: 15. Februar 2013).
5. Wie viele Betroffene bekommen aufgrund eines in Israel bis zum 30. Juni
2003 gestellten Rentenantrages im Rahmen des Deutsch-Israelischen
Sozialversicherungsabkommens eine ZRBG-Rente nach der Entscheidung
des Bundessozialgerichtes vom 19. April 2011 (B 13 R 20/10 R)?
Nach der Entscheidung des BSG vom 19. April 2011 (Az. B 13 R 20/10 R) in
Verbindung mit dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen gilt
der in Israel gestellte Rentenantrag auch als in Deutschland gestellter Renten-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13204antrag. In Anwendung der BSG-Entscheidung vom 19. April 2011 sind für
Betroffene aus Israel bisher rund 1 300 Renten mit einem Rentenbeginn 1. Juli
1997 bewilligt worden (Stand: 15. Februar 2013).
6. Wie viele Betroffene, die mit dem Formular ZRBG 930 über den Antrag
auf Neufeststellung ihrer Rente nach ZRBG informiert wurden, haben in
Formular ZRBG 931 einer Neufeststellung zugestimmt, und wie viele
haben sie in Formular ZRBG 931 abgelehnt (bitte mit Geburtsjahrgängen
ausweisen)?
Nach den Erfahrungen der Rentenversicherungsträger haben sich fast alle
Betroffenen, die nach ihrem Antrag auf Neufeststellung der Rente unter
Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 19. April 2011 mit dem Formular ZRBG 930
über die konkreten Auswirkungen informiert wurden, mit dem
Erklärungsformular ZRBG 931 für die Neufeststellung ihrer Rente entschieden.
7. Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung dagegen, im Falle einer
rentenrechtlichen Lösung zur rückwirkenden Zahlbarmachung von Renten
aus der Beschäftigung in einem Ghetto ab dem Jahr 1997 in der
Verwaltungspraxis auf die Formblätter ZRBG 930 und ZRBG 931
zurückzugreifen?
Hinsichtlich der Frage einer Eignung der Formblätter ZRBG 930 und ZRBG 931
zur allgemeinen Verwendung für eine Zahlbarmachung der nachträglich
bewilligten ZRBG-Renten ab 1. Juli 1997 wäre insbesondere zu berücksichtigen,
dass über 20 000 Vorgänge zu überprüfen und die Renten auf der Grundlage
eines Rentenbeginns ab 1. Juli 1997 und eines entsprechend verminderten
Zugangsfaktors probeweise neu zu berechnen wären. Hinzu käme, dass die
Versicherten, die bisher nach diesen Formblättern bewilligte Renten erhalten, nahezu
alle anwaltlich vertreten waren und dementsprechend beraten werden konnten,
was für die zahlreichen Betroffenen außerhalb Israels häufig nicht zutrifft.
8. Kennt das Rentenrecht Ausnahmen von der Anwendung der Vierjahresfrist
aus § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)?
Wenn ja, welche, und unter welchen Voraussetzungen?
Ausnahmen von der Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X:
§ 100 Absatz 4 SGB VI:
Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidrig belastender Bescheid abweichend
von § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen, wenn die Rechtsnorm, auf der der Bescheid beruht, nach Erteilung des
Bescheides entweder vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig oder
unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung
anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt wird. Der
Vierjahreszeitraum wird dadurch verkürzt.
§ 300 Absatz 3b SGB VI:
Bei Neufeststellung einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechneten Rente schließt die Vorschrift die Nachzahlung von daraus resultierenden
höheren Rentenbeträgen für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 aus. Der
Vierjahreszeitraum wird hierdurch verkürzt.
Drucksache 17/13204 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode§ 307b Absatz 2 Sätze 3 und 4 SGB VI:
Bei der Neuberechnung einer nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführten Bestandsrente des Beitrittsgebiets ist § 44
Absatz 1 Satz 1 SGB X nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren
innerhalb von vier Jahren nach erstmaliger Erteilung eines Rentenbescheides
nach § 307 b Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
begonnen hat. Der Vierjahreszeitraum wird hierdurch verlängert.
§ 309 Absätze 1 und 1a SGB VI:
Eine nach dem SGB VI berechnete Rente ist unter den in der Vorschrift
genannten Voraussetzungen von Beginn an neu festzustellen und zu leisten.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist das Vorhandensein von
beitragsgeminderten Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder
Hochschule, bestimmten Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet oder
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Der
Vierjahreszeitraum wird hierdurch verlängert.
9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem vom Vizepräsidenten der Dachorganisationen der
Holocaustüberlebenden Israels, Uri Chanoch, der selbst Überlebender und
ehemaliger Ghettoarbeiter ist, vorgetragene Anliegen der Betroffenen,
dass sie die rückwirkende Zahlung ab dem Jahr 1997 wollen?
10. Hat die Bundesregierung inzwischen eine Verständigung in der Frage
herbeigeführt, ob die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode noch
einen Lösungsvorschlag in der Frage der rückwirkenden
Zahlbarmachung von ZRBG-Renten vorlegen wird, nachdem in der Mündlichen
Fragestunde der 224. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch
den 27. Februar 2013 der Parlamentarische Staatssekretär des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Dr. Ralf Brausksiepe, dem
Parlament keine Auskunft auf die Frage erteilen konnte, und wenn ja,
wird die Bundesregierung einen Vorschlag vorlegen?
Wenn ja, welches Vorgehen wird mehrheitlich von der Bundesregierung
bevorzugt, und wann ist mit einem Gesetzentwurf zu rechnen?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aufgezeigt, welche
Änderungen im Rentenrecht notwendig wären, um Forderungen nach einer
rückwirkenden Auszahlung von Ghettorenten ab dem 1. Juli 1997 in
Überprüfungsfällen, wie sie unter anderem in den Anträgen der Bundestagsdrucksache 17/10094
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie auf
Bundestagsdrucksache 17/7985 der Fraktion DIE LINKE. enthalten sind, zu entsprechen.
Der Deutsche Bundestag hat die Anträge der Opposition am 21. März 2013 im
Bundestag abgelehnt.
11. Welche Regierungsstellen sind in den Konsultationsprozess zur Lösung
der Ghettorentenfrage involviert?
In den Abstimmungsprozess zur Zahlung von Ghettorenten sind neben dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Bundeskanzleramt und das
Bundesministerium der Finanzen eingebunden. Das Auswärtige Amt wurde
informiert. Des Weiteren besteht ein regelmäßiger und intensiver Kontakt zum
israelischen Ministerium für Senioren (Ministry for Senior Citizens), da etwa die
Hälfte der ZRBG-Berechtigten in Israel lebt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1320412. Wie ist die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in
der Frage der rückwirkenden Zahlbarmachung von Ghetto-Renten?
a) Sieht man im BMF nach der Öffentlichen Anhörung im Deutschen
Bundestag am 10. Dezember 2012 die Notwendigkeit, in der Frage
der Ghetto-Renten gesetzgeberisch oder anderweitig tätig zu werden,
um eine rechtliche und politische Lösung zugunsten der noch
lebenden Ghettoarbeiterinnen/Ghettoarbeitern herbeizuführen?
b) Welche Vor- bzw. Nachteile hätten nach Auffassung des BMF sowohl
die rentenrechtliche Lösung als auch die Entschädigungslösung?
c) Gibt es im BMF eine Präferenz für eine der beiden Lösungen?
Wenn ja, welche und warum?
Wenn nein, warum nicht?
d) Liegen dem BMF Abschätzungen über die Höhe der Kosten der
rückwirkenden Zahlung von Renten nach dem ZRBG ab 1997 vor?
13. Wie ist die Auffassung des BMAS in der Frage der rückwirkenden
Zahlbarmachung von Ghetto-Renten?
a) Sieht man im BMAS nach der Öffentlichen Anhörung im Deutschen
Bundestag am 10. Dezember 2012 die Notwendigkeit, in der Frage
der Ghetto-Renten gesetzgeberisch oder anderweitig tätig zu werden,
um eine rechtliche und politische Lösung zugunsten der noch
lebenden Ghettoarbeiterinnen/Ghettoarbeitern herbeizuführen?
b) Welche Vor- bzw. Nachteile hätten nach Auffassung des BMAS
sowohl die rentenrechtliche Lösung als auch die Entschädigungslösung?
c) Gibt es im BMAS eine Präferenz für eine der beiden Lösungen?
Wenn ja, welche und warum?
Wenn nein, warum nicht?
d) Liegen dem Bundesarbeitsministerium Abschätzungen über die Höhe
der Kosten der rückwirkenden Zahlung von Renten nach dem ZRBG
ab 1997 vor?
14. Wie ist die Auffassung der Bundeskanzlerin bzw. des
Bundeskanzleramtes in der Frage der rückwirkenden Zahlbarmachung von Ghetto-Renten?
a) Sieht man im Bundeskanzleramt nach der Öffentlichen Anhörung im
Deutschen Bundestag am 10. Dezember 2012 die Notwendigkeit, in
der Frage der Ghettorenten gesetzgeberisch oder anderweitig tätig zu
werden, um eine rechtliche und politische Lösung zugunsten der noch
lebenden Ghettoarbeiterinnen/Ghettoarbeitern herbeizuführen?
b) Welche Vor- bzw. Nachteile hätten nach Auffassung des
Bundeskanzleramtes sowohl die rentenrechtliche Lösung als auch die
Entschädigungslösung?
c) Gibt es im Bundeskanzleramt eine Präferenz für eine der beiden
Lösungen?
Wenn ja, welche und warum?
Wenn nein, warum nicht?
d) Liegen dem Bundeskanzleramt Abschätzungen über die Höhe der
Kosten der rückwirkenden Zahlung von Renten nach dem ZRBG ab
dem Jahr1997 vor?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Bei einem generellen Rentenbeginn zum 1. Juli 1997 müssten die Zahlbeträge
für überprüfte Ghettorenten dementsprechend neu berechnet und nachträglich
um die bislang gewährten Zuschläge nach unten korrigiert werden. Das könnte
Drucksache 17/13204 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebei den Berechtigten zu Irritationen führen. Ohne die Korrektur der Zahlbeträge
käme es aber gegenüber den ZRBG-Berechtigten der ersten Stunde zu
Ungleichbehandlungen. Letzteres gilt auch für eine weitere pauschale
Entschädigungszahlung. Bei einer pauschalen Einmalzahlung ergäben sich zusätzlich
Ungerechtigkeiten unter den Zahlungsempfängern selbst, da Rentner mit hohen
und niedrigen Renten den gleichen Betrag erhielten. Auch im Vergleich zu
sonstigen NS-Opfern könnte durch eine Aufstockung der Anerkennungs-
Richtlinie die Systematik der Entschädigungsleistungen in eine Schieflage geraten.
Würden alle im Überprüfungsverfahren nachträglich bewilligten und gemäß
§ 44 Absatz 4 SGB X für vier Jahre rückwirkend gezahlten Renten ab dem
Rentenbeginn neu festgestellt und geleistet, der sich ohne Anwendung von § 44
Absatz 4 SGB X ergeben würde (in der Regel also ab Juli 1997), entstünden für
die anfallenden Rentennachzahlungen Vorfinanzierungskosten in der
gesetzlichen Rentenversicherung von rund 175 Mio. Euro. Diese
Vorfinanzierungskosten würden tendenziell wegen der Kürzung der laufenden Renten über die
weitere Rentenlaufzeit wieder zurückgeführt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung an der bei der Verabschiedung des
ZRBG im Jahr 2002 getroffenen Grundsatzentscheidung des Deutschen
Bundestages festzuhalten, „Ghetto-Arbeit“ als reguläre Beschäftigung in
der Rentenversicherung ab dem Jahr 1997 abzugelten, und wie kann das
vollumfänglich gewährleistet werden?
Die Grundsatzentscheidung des Deutschen Bundestages von 2002 ist in Form
des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem
Ghetto getroffen worden und bindet damit die für die Umsetzung des Gesetzes
zuständigen Rentenversicherungsträger. Die auf Basis der Rechtsprechung vom
Juni 2009 gefundene Auslegung der Träger zur Berücksichtigung von
Beschäftigungen in einem Ghetto ist zuletzt durch die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts vom Februar 2012 bestätigt worden.
16. Sieht die Bundesregierung in der Umsetzung des ZRBG einen
wesentlichen Schritt zur Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen?
Wenn ja warum?
Wenn nein, warum nicht?
Wie schon in der Vorbemerkung der Bundesregierung zum Ausdruck gebracht,
ist sich die Bundesregierung ihrer historischen Verantwortung zur Aufarbeitung
nationalsozialistischer Verbrechen bewusst. Diese Verantwortung findet ihren
materiellen Ausdruck auch im Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einem Ghetto, das zugunsten von Verfolgten sowohl im
Bereich der Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten als auch der Erbringung
von Leistungen daraus ins Ausland von ansonsten geltenden Grundsätzen
abweicht.
17. Wie reagiert die Bundesregierung auf das Bitten der israelischen
Regierung, in dieser Angelegenheit tätig zu werden (SPIEGEL ONLINE vom
8. Februar 2013 „Wiedergutmachung: NS-Ghettoarbeiter sollen
rückwirkend Rente erhalten“)?
Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1320418. Aus welchem Grund wird die Lösung zur rückwirkenden
Zahlbarmachung von Renten nach dem ZRBG ab dem Jahr 1997, die am 17. Januar
2013 zwischen dem BMAS und der israelischen Regierung gefunden
wurde (epd-Meldung vom 13. März 2013), nicht umgesetzt?
Die praktische Umsetzung des ZRBG ist Gegenstand regelmäßigen Austauschs
zwischen Regierungsvertretern Deutschlands und Israels. Am 17. Januar 2013
hat hierzu eine Besprechung zwischen Vertretern des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales und des israelischen Ministeriums für Senioren
stattgefunden. Eine Festlegung auf eine bestimmte Form der Zahlbarmachung von
Renten nach dem ZRBG hat es während des Gesprächs nicht gegeben. Im Übrigen
ist eine entsprechende Pressemeldung des epd im Bundesministerium für
Arbeit und Soziales nicht bekannt.
19. Wird es noch vor der Bundestagswahl Regierungskonsultationen mit
Israel geben?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Die letzten Regierungskonsultationen mit Israel fanden im Dezember 2012
statt. Ein Termin für die nächsten Regierungskonsultationen mit Israel wurde
noch nicht vereinbart. Da die Konsultationen mit Israel in der Regel im
Jahresabstand durchgeführt werden, ist ein Termin vor den Bundestagswahlen im
September 2013 unwahrscheinlich.
20. Plant das Bundeskanzleramt, unabhängig vom Zeitpunkt, die Lösung in
der Ghettorentenfrage zum Thema der nächsten deutsch-israelischen
Regierungskonsultationen zu machen?
Die inhaltliche Vorbereitung der Regierungskonsultationen, wozu auch die
gemeinsame Auswahl zu besprechender Themen zählt, hat noch nicht begonnen.
21. Hat es bereits einen Antrittsbesuch des israelischen Botschafters in
Deutschland, Jakov Hadas, bei der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
gegeben?
Wenn nein, warum nach Kenntnis der Bundesregierung nicht?
Wenn ja, war das Thema Ghetto-Renten Gegenstand des Gesprächs?
Die Bundeskanzlerin empfängt grundsätzlich keine Botschafter zu
Antrittsbesuchen.
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