[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13587
17. Wahlperiode 17. 05. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Ralph Lenkert,
Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13306 –
Illegaler Elektroschrottexport in Länder des Südens
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aus Deutschland werden jährlich schätzungsweise bis zu 124 000 Tonnen
(Präsentation der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit –
GIZ- GmbH vom 30. November 2011, „Elektroschrott: Wertvoll und
gefährlich – Die Folgen der Wegwerfgesellschaft“), zum Teil gefährlicher
Elektroschrott u. a. nach Afrika und Asien exportiert. Nach Schätzungen von
Greenpeace exportieren die Länder des Nordens jährlich 50 bis 80 Prozent des
weltweiten Elektroschrottes (40 bis 50 Millionen Tonnen) in die Länder des
Südens. Die Elektrogeräte werden als „Gebrauchsware“ deklariert, obwohl
75 bis 80 Prozent der exportierten Elektrogeräte nicht funktionstüchtig sind
oder nur noch eine kurze Lebensdauer haben (s. Präsentation der GIZ).
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
ist die Ausfuhr defekter Elektronikartikel in Länder mit nicht funktionierenden
Entsorgungsstrukturen illegal. Die laxe Handhabungs- bzw. mangelhafte
Überwachungspraxis vieler exportierender Industriestaaten verstößt gegen die
Basler Konvention von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. 174 Staaten sind diesem
Übereinkommen, das ein umweltgerechtes Abfallmanagement sowie
grenzüberschreitende Transporte regelt, beigetreten. Demnach darf Abfall nur in
Staaten eingeführt werden, die über Einrichtungen zur fachgerechten
Entsorgung verfügen. Viele Unterzeichnerstaaten, darunter auch EU-Mitgliedstaaten
wie Deutschland, brechen regelmäßig die Basler Konvention, obwohl auch in
der EU der Export von gefährlichen Abfällen seit 1997 verboten ist. Denn die
bisherigen stichprobenartigen Überprüfungen reichen nicht aus, um den
illegalen Elektroschrottexport einzudämmen. So werden beispielsweise in
Rotterdam zwar jährlich ca. 300 Container mit illegalen Abfällen entdeckt,
angesichts von mehr als 4,4 Millionen ausgeführten Transportboxen (Greenpeace
Magazin 4/07, „Jagd auf die Müllmafia“) ist dies vermutlich aber nur die
Spitze des Eisbergs.
Den Importländern fehlen die technologischen Kapazitäten, um mit giftigen
Abfallimporten sachgemäß umzugehen. Insbesondere Nigeria und Ghana
gelten aufgrund mangelnder Kontrollen als ein Ziel für unerlaubt ausgeführten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 15. Mai 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13587 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeElektroschrott. In Lagos landen jede Woche ca. 500 Container mit 400 000
gebrauchten Computern (
www.tagesschau.de/ausland/elektroschrott-
ghana100.html). Die illegale Verschiffung von Elektroschrott wirkt dort
extrem entwicklungshemmend, da sie umweltschädliche Altlasten hinterlässt
und gesundheitsschädlich ist. Neben den begehrten Rohstoffen sind in den
Geräten auch Schwermetalle wie Blei, Kadmium und Quecksilber sowie
giftige Substanzen wie PVC (Verbrennungsprodukte) und bromierte
Flammschutzmittel verarbeitet. Auf offenen Feuern wird zum Beispiel aus PVC-
haltigen Kabeln Kupfer gewonnen, dabei entsteht giftiges Dioxin.
Computerplatinen werden in Plastikwannen voll gefährlicher Säure gelegt, um einen Teil
der Edelmetalle wie Gold oder Platin von den Platinen zu lösen. Den dabei
entstehenden giftigen Dämpfen und Rauchgasen sind die Arbeiterinnen und
Arbeiter oft schutzlos ausgesetzt. Insbesondere Kinder sind dafür zuständig,
die ausgeschlachteten Fernseher und Computer weiter auseinanderzunehmen,
um an ein paar Gramm Kupfer zu kommen. Dazu werden die Geräte mit
Hämmern zerschlagen, was oft zu schweren Schnittverletzungen führt. Einige
der giftigen Stoffe sind in der EU inzwischen bei Neugeräten verboten, aber
alte Computer enthalten diese Substanzen. Die unsachgemäßen
Recyclingmethoden führen zudem dazu, dass die in den Geräten enthaltenen Schwermetalle
und sonstigen giftigen Substanzen Grundwasser und Boden verseuchen.
Das Geschäft mit dem Elektroschrott ist lukrativ und aufgrund der
mangelhaften Kontrollen verhältnismäßig wenig riskant. Eine Tonne Kupfer, das
beispielsweise in Kabeln und alten Kompressoren enthalten ist, bringt am
Weltmarkt bis zu 7 000 Euro. Geldstrafen fallen im Vergleich zum Gewinn niedrig
aus. Hinzu kommt, dass oft das fachgerechte Recyceln teurer ist als der
Export. So kostet das fachgerechte Recyceln eines Röhrenbildschirms in
Deutschland etwa 4 Euro, während der Export sogar noch bis zu 3 Euro
Gewinn abwirft. Entlang der Recyclingkette fehlt es an einer transparenten
Struktur, welchen Weg die abgegebenen Geräte von der kommunalen Sammelstelle
bis zum Endrecycler nehmen. Am Anfang der Kette werden die Geräte nach
verschiedenen Gruppen getrennt gesammelt. Für die Sortierung, Zerlegung
und Aufbereitung sind im Regelfall eine Vielzahl spezialisierter Unternehmen
zuständig, die den eigentlichen Recyclingfirmen vorgeschaltet sind. Sie
sortieren die Altgeräte, demontieren sie und bereiten die Weiterverarbeitung vor.
Die Rückgewinnung von Metallen findet dann im letzten Schritt beim
Materialrecycling bzw. der Edelmetallscheidung statt, wo sich im Idealfall
Rückgewinnungsraten für Edelmetalle von über 95 Prozent erzielen lassen. In
Deutschland gibt es mehrere hundert Sammelplätze: einige große und viele
kleine Exporteure, zum Teil einzelne Personen, die in Deutschland Geräte für
einen Container kaufen und diesen im Empfängerland wieder in Empfang
nehmen. Die Geräte, die auf den Sammelplätzen für den Export bereitstehen,
gelangen aber immer wieder über dubiose Wege auch von den Recyclinghöfen
oder kommunalen Sammelstellen dorthin.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Beim Export von Abfällen sind die europäische Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und das
Abfallverbringungsgesetz anzuwenden. Nach der VVA besteht ein Exportverbot gefährlicher Abfälle
(worunter auch die meisten Elektro- und Elektronikaltgeräte fallen) in Staaten
außerhalb der OECD. Ein wesentliches Problem in diesem Zusammenhang ist
auf europäischer Ebene die schwierige Abgrenzung zwischen Abfall und
gebrauchsfähigen Geräten, die nicht Abfall sind. Eine im Hinblick auf
vollzugstaugliche Kriterien unklare rechtliche Abgrenzung erschwert es den
Kontrollbehörden nachzuweisen, dass es sich im konkreten Einzelfall um Abfall
handelt. Im Laufe der letzten Jahre wurden die notwendigen Kriterien verfeinert
und – u. a. durch die Umkehr der Beweislast in der novellierten europäischen
Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2012/19/EU) –
bessere Bedingungen für die Vollzugsbehörden geschaffen; dennoch stellt sich
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13587die umfassende Kontrolle wegen der Menge der Exporte insgesamt weiterhin
als schwierig dar.
Um die Ausgangslage in Deutschland mit Blick auf den Export von
Elektroaltgeräten darzustellen, hat die Bundesregierung ein Forschungsvorhaben
„Optimierung der Steuerung und Kontrolle grenzüberschreitender Stoffströme bei
Elektroaltgeräten/Elektroschrott“ vergeben. Der Endbericht zu diesem
Vorhaben wurde im März 2010 auf der Webseite des Umweltbundesamtes
veröffentlicht. Eine Pressemitteilung und ein Artikel zu der Studie wurden auf der
Webseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) veröffentlicht. Die Studie zeigt auf, in welchem Umfang Exporte
aus Deutschland stattfinden – im Jahr 2008 waren dies nach Schätzungen rund
155 000 Tonnen zum Teil als gefährlich eingestufte Elektroaltgeräte –, wie es
um die Entsorgung von exportierten Elektroaltgeräten steht und welche
Maßnahmen getroffen werden könnten.
Die Bundesregierung setzt sich sowohl international als auch national seit
geraumer Zeit für die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der
Kontrollsituation bei Abfallexporten ein. Es konnten bereits Verbesserungen
erreicht werden.
Auf internationaler Ebene wurden Europäische Anlaufstellen-Leitlinien für
Elektroaltgeräte auf Initiative und unter Federführung von Deutschland im Jahr
2007 verabschiedet. Diese Anlaufstellen-Leitlinien für Elektroaltgeräte
schaffen mehr Klarheit bei der Abgrenzung von Abfall und Nicht-Abfall, sind jedoch
rechtlich nicht verbindlich.
Daher wurden die wesentlichen Inhalte der genannten Leitlinien bei der
Neufassung der europäischen Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(Richtlinie 2012/19/EU) rechtlich verbindlich gemacht. Um illegale
Verbringungen von Elektroaltgeräten besser bekämpfen zu können, werden in der
neugefassten Richtlinie Mindestanforderungen für die Verbringung festgelegt, die
Kriterien für die Abgrenzung von gebrauchten Geräten und Elektroaltgeräten
(Abfall) beinhalten. Danach sollen grundsätzlich nur noch überprüfte,
funktionsfähige Gebrauchtgeräte, die ausreichend verpackt sind, als Nicht-Abfall
exportiert werden dürfen. Beim Export funktionstüchtiger Geräte sollen
Nachweise der Funktionsfähigkeit mitgeführt werden. Durch eine Beweislastumkehr
hat künftig der Exporteur zu belegen, dass es sich um funktionsfähige
Gebrauchtgeräte handelt. Die genannten Rechtsänderungen werden durch die in
Vorbereitung befindliche Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
in deutsches Recht umgesetzt.
Weiterhin werden auf globaler Ebene im Rahmen des Basler Übereinkommens
internationale Leitlinien zur Abgrenzung von Abfall und Nicht-Abfall bei
Elektroaltgeräten erarbeitet.
Auf nationaler Ebene hat sich das BMU u. a. im Rahmen der
Umweltministerkonferenz und der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall für eine
Verstärkung des Vollzugs eingesetzt.
Zu Kontrollen von Abfallverbringungen sind gemäß dem
Abfallverbringungsgesetz die Länder verpflichtet. Dabei wirken das Bundesministerium für
Finanzen (BMF) und die nachgeordneten Zolldienststellen sowie das Bundesamt für
Güterverkehr mit. Die Länder bestimmen eigenverantwortlich, welche
Landesbehörden – u. a. Umweltbehörden und Landespolizei – für Kontrollen zuständig
sind. Für die Entscheidung, ob ein Gerät Abfall ist oder nicht, ist gemäß den
gesetzlichen Regelungen grundsätzlich die Behörde zuständig, aus deren Gebiet
die Geräte stammen; dies kann bei Importen oder Transporten durch
Deutschland auch eine Behörde im Ausland sein.
Drucksache 17/13587 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZudem wurden Grundlagen und Hinweise für den Vollzug, insbesondere auch
für Kontrollen, in der Vollzugshilfe zur Abfallverbringung (LAGA Merkblatt
M25) festgelegt. Weiterhin wurde eine gemeinsame Handlungsanleitung für die
Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der
Verbringung von Abfällen verabschiedet.
In der Folge des o. g. Forschungsvorhabens wurde u. a. eine Inspektionsstrategie
für Elektroaltgeräteexporte beschlossen und den Ländern zur Anwendung
empfohlen. Des Weiteren unterstützt die Bundesregierung die Zusammenarbeit von
Vollzugs- und Kontrollbehörden auf europäischer Ebene im Rahmen des
IMPEL-Netzwerkes.
Die Maßnahmen zeigen nach den im BMU vorliegenden Informationen
Wirkung. Es wurden verstärkt Kontrollen von Verbringungen von Elektroaltgeräten
durchgeführt; dabei wurden in größerer Anzahl als bisher illegale
Verbringungen entdeckt.
1. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung, ob
Vertragsstaaten die Basler Konvention einhalten, und wie ist die Bundesrepublik
Deutschland an diesen Prüfungen beteiligt?
Eine umfassende, unabhängige Prüfung, ob die Vertragsstaaten das Basler
Übereinkommen einhalten, erfolgt nicht und wäre nach hiesiger Einschätzung
auch sehr aufwendig. Einzelne Verstöße, die von Mitgliedstaaten benannt
werden, können im Rahmen des „Compliance Mechanism“ des Basler
Übereinkommens behandelt werden, der von einem Komitee verwaltet wird und die
Vertragsparteien dabei unterstützt, ihre Verpflichtungen im Rahmen des
Übereinkommens zu erfüllen.
2. Wie viel Personal steht in deutschen Häfen bereit, um Schiffe hinsichtlich
illegaler Elektromüllexporte zu kontrollieren?
Schiffe werden hinsichtlich illegaler Verbringungen von Elektroaltgeräten
durch die Behörden in deutschen Häfen nicht kontrolliert. Der weitaus größte
Teil der Ladung wird mit Containern transportiert; sind diese auf Schiffen
verstaut, können sie nicht mehr geöffnet und kontrolliert werden. Deshalb erfolgt
eine Containerkontrolle im Vorfeld der Verladung in den Häfen.
a) Wie war die Personalentwicklung in diesem Bereich in den letzten
10 Jahren?
Für die Zollverwaltung können die geforderten Personalzahlen bezogen auf
abfallrechtliche Exporte nicht angegeben werden. Überwachungsmaßnahmen der
Zollverwaltung sind grundsätzliche multifunktional ausgerichtet, dienen also
der Durchsetzung aller bestehenden Rechtsvorschriften des
grenzüberschreitenden Warenkehrs. Personalansätze für einzelne Rechtsbereiche bestehen deshalb
nicht. Hinzu kommt, dass die Ausfuhrüberwachung nicht erst an der
Außengrenze beginnt. Ausfuhren sind grundsätzlich bei der örtlichen zuständigen
Binnenzollstelle anzumelden. Bereits zu diesem Zeitpunkt werden auch eine
möglichen Abfalleigenschaft der Waren und dadurch eine evtl.
Genehmigungspflicht geprüft und erforderliche Maßnahmen eingeleitet.
Gleiches gilt für das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) sowie grundsätzlich
für die Behörden der Länder.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13587b) Gibt es Planungen, das Personal in naher Zukunft aufzustocken?
Die Entscheidung über die Personalverteilung innerhalb der Zollverwaltung
erfolgt jährlich im Rahmen der Kosten- und Leistungsplanung. Gleiches gilt für
die Personalplanung des BAG.
3. Wie viele Kontrollen werden jährlich durchgeführt?
Kontrollen werden insbesondere von den für den Vollzug des Abfallrechts
zuständigen Behörden der Länder sowie vom Zoll und dem BAG, die am Vollzug
mitwirken, durchgeführt. Die Zollverwaltung und das BAG, die dem Bund
unterstehen, wirken beim Vollzug des Abfallrechts lediglich mit.
Die Vollzugsbehörden der Länder haben für das Jahr 2011 insgesamt ca. 3 500
Transportkontrollen bezüglich grenzüberschreitender Verbringungen berichtet.
Darüber hinaus finden anlassbezogene Kontrollen der Polizei statt, deren
Anzahl nicht näher bestimmt werden kann. Neben den Transportkontrollen werden
von den Vollzugsbehörden der Länder noch stichprobenartige oder
anlassbezogene Anlagenkontrollen durchgeführt. In Einzelfällen erfolgen die
Überprüfungen mit Unterstützung durch einen Sachverständigen.
Ferner finden gemeinsame Kontrollaktionen der Ländervollzugsbehörden mit
Behörden von Nachbarstaaten statt, insbesondere mit den Niederlanden,
Frankreich, Belgien, Luxemburg, Österreich und der Tschechischen Republik.
Multifunktionale Exportkontrollen bzw. Verkehrskontrollen erfolgen
risikoorientiert, d. h. anlassbezogen nach vorheriger Analyse und Abwägung der
jeweiligen Umstände, im gesamten Bundesgebiet. Ergeben sich im Rahmen
dieser Kontrollen Anhaltspunkte für Verstöße, z. B. gegen abfallrechtliche
Anforderungen, halten u. a. die Zollverwaltung bzw. das BAG diese Waren
vorübergehend an und informieren die zuständigen Landesbehörden. Diese Behörden
prüfen in der Regel ohne weitere Beteiligung der Zollverwaltung oder des BAG
den Sachverhalt und treffen die Entscheidung über das weitere Verfahren.
Das BAG hat im Rahmen von Straßenkontrollen im Jahr 2011 insgesamt 20 576
Fahrzeuge und im Jahr 2012 insgesamt 24 191 Fahrzeuge abfallrechtlich
kontrolliert; eine Aufschlüsselung in grenzüberschreitende Verbringungen und
nationale Verbringungen wird jedoch nicht durchgeführt.
a) In welchem Verhältnis stehen die Kontrollzahlen zu den Ausfuhrzahlen,
d. h. wie viel Prozent der Ausfuhrartikel, die als verwendbare
Elektronikartikel deklariert werden, werden kontrolliert?
Über das Verhältnis der Kontrollzahlen zu den Ausfuhrzahlen liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
b) In welcher Art werden die als verwendbar deklarierten Geräte geprüft
(bitte angeben, ob Sichtprüfungen, Prüfungen von Begleitpapieren,
Funktionskontrollen o. Ä. stattfinden)?
Die Transportkontrollen werden grundsätzlich mittels Sichtprüfungen und
Prüfungen von Begleitpapieren durchgeführt. Besteht der Verdacht eines Verstoßes
gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder des
Abfallverbringungsgesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen
Abfallverbringung, unterrichtet die Kontrollbehörde (BAG, Zoll) gemäß § 11 Absatz 3
Abfallverbringungsgesetz unverzüglich und in schriftlicher Form die zuständigen
Abfallbehörden der Länder über den Verdacht und die Gründe dafür. Die
zuständigen Abfallbehörden entscheiden dann über die weiteren Maßnahmen.
Drucksache 17/13587 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Wie viel Prozent der als verwendbar deklarierten Geräte werden auf
Funktionsfähigkeit geprüft?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Grundsätzlich
werden Geräte in der Regel nur auf Funktionsfähigkeit geprüft, wenn nach der
Sichtprüfung und Prüfung von Begleitpapieren relevante Zweifel an der
Funktionstüchtigkeit bestehen; diese Prüfung erfolgt dann fallbezogen und kann von
stichprobenartiger bis vollständiger Prüfung reichen.
d) Wie häufig gibt es Funde von illegalem Elektronikschrott im Rahmen
dieser Kontrollen?
Da die Kontrollen und insbesondere die festgestellten illegalen Verbringungen
von Elektro- und Elektronikaltgeräten nicht gesondert statistisch erfasst
werden, liegen der Bundesregierung hierzu keine Daten vor. Beispielhaft berichtet
Hamburg, dass der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt 2012 von den
Kontrollbehörden (BAG, Zoll und Polizei) 238 Verdachtsfälle illegaler
Abfallverbringung auf dem See- oder Landwege genannt wurden. Davon hatten 59 als
Gegenstand gebrauchte Elektrogeräte (überwiegend einzelne FCKW-haltige
Kühlgeräte als Beiladungen). In dieser Zahl verbergen sich jedoch auch Fälle,
die nach Prüfung ohne Beanstandung waren; andererseits gibt es eine
unbekannte Anzahl Beanstandungen, die nicht als Verdachtsfalle gezählt wurden.
4. Wie viele der Kontrollen finden mit Vorankündigung, und wie viele ohne
Vorankündigung statt?
a) Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob Kontrollen angekündigt
werden oder nicht?
Das BAG kündigt seine Transportkontrollen nicht an. Die Kontrollen erfolgen
gemäß § 12 Absatz 1 GüKG im Wege von Stichproben. Transportkontrollen
unter Beteiligung der Vollzugsbehörden der Länder werden ebenfalls
grundsätzlich nicht angekündigt. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Kontrollen
des Zolls werden ebenfalls nicht angekündigt.
b) Wie lange vorher werden Kontrollen angekündigt?
Siehe Antwort zu Frage 4a.
c) Gibt es evidente zahlenmäßige Unterschiede im Bereich des Fundes
von illegalem Elektroschrott je nachdem, ob eine angekündigte oder
unangekündigte Kontrolle stattfindet?
Siehe Antwort zu Frage 4a.
5. Welche Bundes-, oder nach Kenntnis der Bundesregierung Landes- oder
Kommunalbehörden sind für derartige Kontrollen zuständig, und wie
arbeiten die verschiedenen Behörden zusammen?
Nach dem Abfallverbringungsgesetz sind die Länder zuständig für Kontrollen
von Abfallverbringungen; das BMF und die nachgeordneten Zolldienststellen
sowie das BAG wirken im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die
Länder legen die jeweiligen zuständigen Behörden fest; dies können
Abfallbehörden, aber auch Polizeibehörden sein. Diese Behörden arbeiten auf vielfältige
Weise zusammen. Hierzu sind z. T. Verfahren in der VVA und im
Abfallverbringungsgesetz festgelegt; zudem wird auf die Vollzugshilfe zur Abfallver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13587bringung (LAGA M25) und die Handlungsanleitung zur Zusammenarbeit der
Zolldienststellen und Abfallbehörden verwiesen.
Auf Initiative des Umweltbundesamtes findet einmal jährlich ein
Erfahrungsaustausch der beteiligten Landes- und Bundesbehörden zur grenzüberschreiten
Abfallverbringung statt, zu dem auch Vertreter interessierter Nachbarstaaten
eingeladen werden.
6. Wo sieht die Bundesregierung im Bereich der Zuständigkeiten Klärungs-
und Verbesserungsbedarf?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Klärungs- und Verbesserungsbedarf
im Bereich der Zuständigkeiten.
7. Welche deutschen Unternehmen sind mit welchen Verstößen in Bezug auf
den illegalen Export von Elektromüll auffällig geworden?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
8. Welche juristischen Sanktionen haben Unternehmen im Allgemeinen zu
befürchten, die auffällig geworden sind?
Strafvorschriften sind im Strafgesetzbuch (§ 326 und § 330) enthalten,
Bußgeldvorschriften im Abfallverbringungsgesetz (§ 18) und in der
Abfallverbringungsbußgeldverordnung.
a) Wie hoch waren die Bußgeldzahlungen deutscher Unternehmen, die
Elektromüll illegal ausführen wollten, in den letzten fünf Jahren?
Hierzu verweist die Bundesregierung auf die Informationen aus der
polizeilichen Kriminalstatistik, vgl. Anlage 1.
b) Hält die Bundesregierung die derzeitigen Sanktionsmöglichkeiten für
ausreichend?
Die Bundesregierung hält die derzeitigen Sanktionsmöglichkeiten für
ausreichend. Hinsichtlich der Änderungen im Strafgesetzbuch in Folge der EU-
Umweltstrafrechtsrichtlinie und in Bezug auf die Möglichkeiten,
Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, wird Überprüfungsbedarf gesehen, um die Effizienz der
Abfalltransportkontrollen zu verbessern.
9. Stellt die Bundesregierung die Informationen bezüglich deutscher
Unternehmen, die illegal Elektroschrott ausführen, den Behörden anderer
Staaten zur Verfügung?
Nein.
Im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung mit
Anhang IX der VVA übermittelt die Bundesregierung jährlich einen Bericht an
die Europäische Kommission über illegale Verbringungen von Abfällen, in dem
die Fälle anonymisiert dargestellt werden müssen. Jedoch können die
zuständigen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Auskünfte erteilen.
Drucksache 17/13587 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. In welchen Häfen in Deutschland und der EU sind besonders häufig Fälle
versuchten illegalen Exports von Elektromüll aufgetaucht?
Als Ausfuhrhäfen sind nach Kenntnis der Bundesregierung fast ausschließlich
Hamburg, Bremen, Antwerpen und Rotterdam von Bedeutung. Teilweise
werden die illegalen Transporte bereits auf dem Weg dorthin aufgedeckt.
11. Inwiefern sieht die Bundesregierung den massenhaften Export teils
toxischen Elektromülls aus Deutschland und der EU in Nicht-OECD-Länder
als entwicklungs- und umweltpolitisches Problem?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der illegale Export in Nicht-
OECD-Länder und die unsachgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten, die
gefährliche Stoffe enthalten, zu erheblichen Umwelt- und
Gesundheitsproblemen mit negativen Folgen für die Entwicklung in diesen Ländern führen kann.
Es ist jedoch festzustellen, dass in vielen Ländern diese Umwelt- und
Gesundheitsrisiken auch von dort erzeugten Abfällen ausgehen; hier besteht in jedem
Fall – neben der Verantwortung, diese Länder vor illegalen
Abfallverbringungen zu schützen – die Notwendigkeit, umweltgerechte und verantwortbare
Entsorgungsstrukturen zu entwickeln und hierzu Hilfe zu leisten.
12. Welche Initiativen der Bundesregierung, auch auf EU-Ebene, gibt es
aktuell im Bereich des Stopps von Elektroschrottexporten in die Länder
des Südens, und welche sind geplant?
Die Bundesregierung ist auf verschiedenen Ebenen aktiv: Neben der bereits
bestehenden VVA wurde auf EU-Ebene 2012 eine Neufassung der Richtlinie über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte beschlossen, die auch Regelungen zum
Export von Elektroaltgeräten bzw. gebrauchten Geräten enthält. Diese Richtlinie
muss noch durch eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
umgesetzt werden.
Zudem wird auf Ebene des Basler Übereinkommens über Leitlinien zur
Verbringung von Elektroaltgeräten bzw. gebrauchten Geräten verhandelt.
Die Bundesregierung unterstützt seit 2008 auch die im Rahmen des Basler
Übereinkommens eingerichtete Partnerschaft zu Computern (Partnership on
Computing Equipment, PACE), die sich u. a. um Vollzugsverbesserungen zur
Verhinderung von illegalen Verbringungen in diesem Bereich kümmert.
Im Rahmen ihrer begrenzten Zuständigkeit beteiligt sich zudem die
Zollverwaltung an einschlägigen internationalen Initiativen. Hierzu gehören insbesondere
auch internationale Kontrolloperationen, wie z. B. die auf illegale
Abfallexporte in den afrikanischen und asiatisch-pazifischen Raum fokussierten
Operationen DEMETER I und II.
13. Welche Kooperationen auf EU-Ebene gibt es, den Export von illegalem
Elektroschrott zu stoppen?
Die zuständigen Behörden arbeiten im Rahmen der VVA auf EU-Ebene und
darüber hinaus zusammen, u. a. auch im Rahmen des europäischen Netzwerks
der Vollzugsbehörden IMPEL.
Im Rahmen von IMPEL haben die Abfallbehörden in den letzten Jahren
beispielsweise in den Projekten „Enforcement Actions“, „Doing the right things
for waste shipment inspections“ und „Practicability and Enforceability of the
Waste Shipment Regulation“ mitgearbeitet. Bei den IMPEL-Projekten „Waste
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13587Sites“ (2011–12) und „Waste Sites II“ (2013–14), in denen es um die bessere
Identifizierung und Kontrolle von Abfallanlagen als Knotenpunkten illegaler
Exporte (namentlich von Elektroaltgeräten) geht, war bzw. ist jeweils ein
Bundesland federführend.
Auf die in Antwort zu Frage 3 genannte grenzüberschreitende Zusammenarbeit
bei Abfalltransportkontrollen wird hingewiesen.
14. Inwiefern steht die Bundesregierung in Kontakt und/oder Kooperation
mit den Regierungen potenzieller Empfängerstaaten von europäischem
Elektroschrott?
Die Bundesregierung arbeitet mit Empfängerstaaten im Rahmen des Basler
Übereinkommens und im Rahmen von bilateralen Kooperationen zusammen
(s. auch Antwort zu Frage 12).
15. Welche Nicht-OECD-Staaten nehmen nach Kenntnis der
Bundesregierung Elektroschrott entgegen (bitte nach den aktuellen jährlichen Mengen
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, die über die in der
Studie zu „Optimierung der Steuerung und Kontrolle grenzüberschreitender
Stoffströme bei Elektroaltgeräten/Elektroschrott“ genannten Erkenntnisse
hinausgehen.
16. Wie groß sind die Mengen an Elektroschrott aus
a) Deutschland,
Nach den Schätzungen der Studie „Optimierung der Steuerung und Kontrolle
grenzüberschreitender Stoffströme bei Elektroaltgeräten/Elektroschrott“ betrug
der jährliche Export im Jahr 2008 ca. 155 000 Tonnen. Über andere Jahre liegen
keine Daten vor.
b) der Europäischen Union?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Wie viele Computer werden von der EU und der Bundesrepublik
Deutschland eingeführt (bitte aufschlüsseln)?
Siehe hierzu die in Anhang 2 wiedergegeben Daten des Statistischen
Bundesamtes. Weitere Details können abgefragt werden unter www-genesis.
destatis.de/genesis/online.
18. Wie viele Computer werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der
EU und in der Bundesrepublik Deutschland recycelt (bitte aufschlüsseln)?
Die Erhebung der Rücknahme-, Behandlungs- und Verwertungsmengen erfolgt
auf Basis von Sammelgruppen gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(ElektroG) bzw. Gerätekategorien gemäß EU-Elektro- und Elektronikaltgeräte-
Richtlinie (WEEE-RL). Die Daten für die Sammelgruppe 3 bzw. der
Gerätekategorie 3, denen Computer zuzuordnen sind, ist unter folgendem Link
verfügbar:
Drucksache 17/13587 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
www.umweltbundesamt-daten-zur-umwelt.de/umweltdaten/public/theme.do?
nodeIdent=2312.
Elektroaltgeräte der Kategorie 3 wurden im Jahr 2010 zu 96,7 Prozent verwertet
und zu 84,4 Prozent wiederverwendet und recycelt.
Der konkrete Anteil der Computer kann nur über Sortieranalysen ermittelt
werden. Die Stiftung „elektro-altgeräte register (stiftung ear)“, die als
„Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut ist, führt solche
Sortieranalysen durch und schlüsselt diese nach den bestehenden Gerätearten auf.
Computer stellen keine eigene Geräteart dar und können daher nicht gesondert
ausgewiesen werden. Sie stellen persönliche Informations- und/oder
Datenverarbeitungsgeräte dar. Ihr Anteil an der Sammelgruppe 3 betrug im Jahr 2010
danach 9,43 Prozent (
www.stiftung-ear.de/service_und_aktuelles/kennzahlen/
zusammensetzung_gemischter_sammelgruppen).
19. Welchen Anteil an der Gesamtmenge von Elektronikschrott haben nach
Kenntnis der Bundesregierung die Stoffe Platin, Gold, Silber, Kupfer und
Seltene Erden (bitte in Prozent und Kilogramm pro Jahr aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Eine vom
Umweltbundesamt beauftragte Studie soll hierzu Erkenntnisse bringen.
20. Wie viele Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Bundesrepublik Deutschland mit Recycling von Elektronikschrott
befasst?
In der Bundesrepublik Deutschland wird kein zentrales Register geführt, das die
Unternehmen, die sich mit dem Recycling von Elektronikschrott befassen,
auflistet. Aus der Statistik des Statistischen Bundesamtes (destatis) geht hervor,
dass im Jahr 2010 Daten von 322 „Zerlegeeinrichtungen (diese umfassen
sowohl Erst- als auch Folgebehandlungsanlagen) für Elektro- und
Elektronikaltgeräte“ erfasst wurden (
www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/
UmweltstatistischeErhebungen/Abfallwirtschaft/Abfallentsorgung.html).
Die Statistik über Erstbehandlungsanlagen für Elektroaltgeräte erfasste 2010
Daten von 230 Anlagen (
www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/4461.pdf).
a) Wie viele Arbeitsplätze haben diese Unternehmen?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Anzahl von Arbeitsplätzen in
diesem Bereich vor.
b) Wie groß ist der Gesamtumsatz dieser Unternehmen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Gesamtumsatz der mit
Recycling von Elektroaltgeräten befassten Unternehmen vor.
c) Wie oft werden diese Unternehmen überwacht?
Gemäß § 11 Absatz 3 ElektroG müssen sich Erstbehandlungsanlagen jährlich
durch einen Sachverständigen zertifizieren lassen. Die Sachverständigen
müssen gemäß § 11 Absatz 5 bestellt sein. Weiterhin müssen die Anlagen i. d. R.
eine Zulassung nach der 4. BImSchV haben (Anhang I nach Nr. 8.11 (i. d. R.
Spalte 2 b); teilweise auch nach Nr. 8.10). Die Überwachungen obliegen den
Ländern und werden angekündigt und unangekündigt durchgeführt; beispiels-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13587weise Überwachungen nach § 26 BImSchG (Messungen aus besonderem
Anlass), § 28 BImSchG (Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei
genehmigungsbedürftigen Anlagen), oder § 29 BImSchG (Kontinuierliche Messungen).
21. Inwieweit ist nach Meinung der Bundesregierung in dem Bereich
Elektroschrottrecycling prinzipiell ein entwicklungspolitisches Engagement
sinnvoll?
Die Bundesregierung hält ein entwicklungspolitisches Engagement im Bereich
der Sammlung und des umweltgerechten Recyclings von Elektro- und
Elektronikaltgeräten grundsätzlich für sinnvoll. Soweit Kooperationsländer Bedarf
artikulieren, ist die Bundesregierung zur Zusammenarbeit und zu
entsprechenden gemeinsamen Maßnahmen bereit.
22. Welche Projekte fördert die GIZ in diesem Bereich (bitte nach Ländern
und Projekten aufschlüsseln)?
Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH hat
in den folgenden Staaten die dort genannten Projekte durchgeführt:
• Indien: Deutsch-Indisches Umweltprogramm, Komponente zu
Elektroaltgeräten
• Mexiko: Städtisch-Industrielles Umweltmanagement in Mexiko
• Südafrika: Strategische Allianz mit Mobile Telephone Networks (MTN).
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weltbundesamt
07 2008 2009 2010 201 1
tenübermittlung an das UBA
8 61 83 73 121
7 15 22 40 30
00 10 000 13 000 23 000 17 000
2 7 8 7 9
0 0 0 1 0
1 5 5 1 0
– – 0,5 – 0,75 –
00 11 000 10 500 14 800 6 700
2 111 128 106 117Anhang 1
Verfolgung der illegalen Abfallverbringung
Ordnungswidrigkeiten nach Abfallverbringungsgesetz und Straftaten nach § 326(2) Strafgesetzbuch
Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik: Bundeskriminalamt; Strafen nach § 326(2) StGB: Statistisches Bundesamt; Rest: Datenerhebung durch das Um
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 20
Rückweisungen durch
Zollstellen
36 Keine Da
Rückführungen 3 7 9 8 0 15 29 5
Bußgeldbescheide 29 28 105 40 54 163 50 4
Bußgeldsumme in Euro 66 000 29 000 19 000 10 000 41 000 14 000 12 0
Geldstrafen nach § 326(2) StGB 2 2 6 11 15 11 14
Haftstrafen nach § 326(2) StGB 6 0 0 1 1 0
Eingestellte V erfahren nach
§ 326(2) StGB
2 6 2 4 3
Dauer der längsten Haftstrafe
nach § 326(2) StGB in Jahren
2 – – 0,5 – 0,75 0,5 – 0,75 – –
Ordnungsrechtlich geahndete
illegal verbrachte Menge (T
onnen)
2 000 10 500 4 800 2 000 2 400 10 000 8 700 8 4
Polizeiliche Kriminalstatistik zu
§ 326(2) StGB
159 77 152 82 114 107 97 10
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e 17/13587
Einfuhr
Anzahl Gewicht in
Tonnen
Wert
1 000 Euro
15 702 81 1 40 530,8 6 490 024
363 203 3 992,3 422 177
1 529 588 20 491,2 951 517
2 330 793 18 013,3 1 685 108Anhang 2
Ein- und Ausfuhr von Computern im Jahr 201 1
Quelle: Statistisches Bundesamt
Warenverzeichnis Außenhandelsstatistik (8-Steller) Ausfuhr
Anzahl Gewicht in
Tonnen
Wert
1 000 Euro
WA84713000 Tragbare Computer (Zentraleinh. m.
Bildschirm, T ast.)
7 838 029 22 869,1 3 399 621
WA84714100 Digitale automatische DV -Maschinen 393 610 4 246,2 280 473
WA84714900 Digitale autom. DV -Maschinen, als System gestellt 672 048 6 652,2 452 884
WA84715000 Digitale V erarbeitungseinheiten 2 01 1 393 17 852,8 1 391 612
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]