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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Besteuerung von Sportgroßveranstaltungen

Möglichkeit von Einkommensteuervergünstigungen für Sportgroßveranstaltungen von besonderem öffentlichem Interesse: gestellte Anträge und Entscheidungen, entstandene Steuermindereinnahmen, Prüfungsverfahren und Kriterien, Situation in anderen EU-Mitgliedstaaten, Harmonisierungsmaßnahmen und Verhinderung eines Dumping-Wettlaufs<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.05.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1335329. 04. 2013

Besteuerung von Sportgroßveranstaltungen

der Abgeordneten Viola von Cramon-Taubadel, Daniela Wagner, Dr. Gerhard Schick, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Lisa Paus, Ulrich Schneider, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Sportgroßveranstaltungen von besonderem öffentlichen Interesse können Vergünstigungen bei der Einkommensteuer erhalten. Nach § 50 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder teilweise erlassen oder in einem Pauschalbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

Grundlage der Entscheidung zur Steuerbefreiung ist folgende Definition: „1. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht insbesondere, wenn an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet.“ (§ 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG).

Dies ist problembehaftet. Das Steuerrecht gibt keine eindeutigen Kriterien vor, insbesondere in Hinsicht auf die finanzielle Situation der Antragssteller. Die zunehmende Kommerzialisierung des Sports und von Sportgroßveranstaltungen wird bislang nicht berücksichtigt. So werden zum Teil Verbände mit milliardenschweren Rücklagen entlastet, während finanzschwächere Verbände keine Vergünstigungen erhalten. Eine Ungleichbehandlung steht im Raum.

Weiterhin stellt sich die Frage, für welchen Interessenspartner der volkswirtschaftliche Nutzen am größten ist. Staaten unterbieten sich gegenseitig, um eine Sportgroßveranstaltung ausrichten zu dürfen. Bisher fehlt ein abgestimmtes Verfahren der EU-Mitgliedstaaten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele Anträge sind nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG gestellt worden, und wie wurde im Einzelfall entschieden a) seit 1990 bis einschließlich 2008, b) seit 2009 (bitte aufschlüsseln)?

2

Welche steuerlichen Mindereinnahmen entstanden aus den in Frage 1 aufgelisteten Fällen im Vergleich zu einer regulären Besteuerung ohne Berücksichtigung des § 50 Absatz 4 EStG?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, in welchen Fällen und warum ein Pauschalbetrag für die Einkommensteuer festgesetzt wurde?

4

Wie läuft ein Prüfungsverfahren üblicherweise ab (Zeitrahmen), und an welchem Punkt wird das BMF beteiligt?

5

Welche Kriterien legt die Bundesregierung zugrunde, ob es sich um ein „bedeutsames sportliches Ereignis“ (§ 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG) handelt?

6

Wie legt die Bundesregierung den unbestimmten Rechtsbegriff „um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet“ (§ 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG) aus?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass sie, weil sie beispielsweise bei Bewerbungen um Olympische Spiele „Regierungsgarantien“ abgibt, auf der einen Seite ein Beteiligter am Wettbewerbsverfahren wird und auf der anderen Seite aber überprüfen muss, ob überhaupt ein internationaler Wettbewerb vorliegt?

8

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gesetzeslage und Rechtsanwendung in anderen EU-Mitgliedstaaten?

9

Hat die Bundesregierung Maßnahmen auf europäischer Ebene initiiert oder unterstützend begleitet, um einem Dumping-Wettlauf bei der Steuerbefreiung von Sportgroßveranstaltungen entgegenzuwirken, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

10

Wie schätzt die Bundesregierung die Erfolgsaussichten für Harmonisierungsmaßnahmen hinsichtlich einer Vereinheitlichung der nationalen Steuervorschriften durch die EU-Mitgliedstaaten für den Bereich „Sportgroßveranstaltungen mit internationaler Dimension“ und für Maßnahmen durch die Offene Methode der Koordinierung ein?

11

Hält es die Bundesregierung für notwendig, auf die internationalen Sportverbände und -organisationen einzuwirken, dass Bewerbungen um die Vergabe von internationalen Sportgroßveranstaltungen nicht an steuerliche Bedingungen geknüpft werden, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung dahingehend unternommen?

Berlin, den 29. April 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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