[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14071
17. Wahlperiode 24. 06. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Dr. Axel
Troost, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13411 –
Strafbefreiende Selbstanzeige nach der Selbstanzeige einer Person des
öffentlichen Lebens
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO)
steht Steuerpflichtigen ein Instrument zur Verfügung, trotz strafbewährter
Handlung der Steuerhinterziehung straffrei auszugehen. Mit dem Gesetz zur
Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung
wurde die strafbefreiende Selbstanzeige an die Rechtsansicht des
Bundesgerichtshofs angepasst. Demnach kann eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiend
sein, wenn der Steuerpflichtige bezogen auf die jeweilige Steuerart vollständig
für Aufklärung sorgt. Die aktuelle Situation, in der eine Person des
öffentlichen Interesses, Ulrich Hoeneß, Präsident des FC Bayern München,
Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang eingeräumt hat, hat dazu geführt, dass
eine öffentliche Diskussion um das Instrument der strafbefreienden
Selbstanzeige wieder aufgeflammt ist. Hierbei wird unterschiedlich bewertet,
inwieweit dieses Instrument zweckmäßig ist. Überdies stellt sich die Frage,
inwieweit leichtfertige oder fahrlässige Falschangaben in Steuererklärungen auch
durch andere verfahrenstechnische Instrumente berichtigt werden können.
Nicht zuletzt durch den Fall Ulrich Hoeneß ist auch die Frage aufgekommen,
inwieweit das gescheiterte Schweizer Steuerabkommen derartige Fälle
abdecken sollte.
1. Welche gesetzgeberischen und untergesetzlichen Maßnahmen hat die
Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode unternommen, um die
Bekämpfung von Steuerhinterziehung voranzutreiben (bitte mit Darstellung
der Maßnahmen)?
Auf Vorschlag der Bundesregierung hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen
der strafbefreienden Selbstanzeige bereits im Jahr 2011 deutlich verschärft.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist seit dem bei einem Hinterziehungsbetrag Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juni 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14071 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodevon über 50 000 Euro nicht mehr möglich (§ 371 Absatz 2 Nummer 3 der
Abgabenordnung).
Stattdessen wird in diesen Fällen von der Verfolgung einer Steuerstraftat
abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist, die
aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und einen
Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuern zu Gunsten der
Staatskasse zahlt (§ 398a der Abgabenordnung).
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird die neue EU-
Amtshilferichtlinie innerstaatlich umgesetzt. Hierdurch werden die Möglichkeiten für
eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen deutlich
verbessert. Insbesondere wird der automatische Informationsaustausch weiter
ausgebaut, der sich als wirksames Instrument für die Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung erwiesen hat. Ebenso zur Verbesserung
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen trägt die
neue EU-Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom
16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in
Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen) bei, die mit
dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz implementiert wurden.
Am 31. Mai 2013 hat Deutschland ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen
Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich
Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und
Meldebestimmungen (FATCA) unterzeichnet, mit dem der automatische
Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte erheblich ausgebaut wird. Die weitere
Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen soll über eine
Rechtsverordnung erfolgen. Für die Umsetzung der aus diesem Abkommen
resultierenden Verpflichtungen ist im Rahmen des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes eine
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden
Rechtsverordnung vorgesehen.
Die Bundesregierung baut das Netzwerk von Abkommen, die einen
steuerlichen Informationsaustausch entsprechend dem OECD-Standard ermöglichen,
kontinuierlich aus. In zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen wurden die
Amtshilfebestimmungen an den OECD-Standard angepasst bzw. in neuen
Abkommen entsprechend dem OECD-Standard vereinbart. Darüber hinaus
wurden zahlreiche Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch, die
den OECD-Standard vollumfänglich umsetzen, unterzeichnet. In der aktuellen
Legislaturperiode wurden 16 dieser Abkommen unterzeichnet und drei
Abkommen paraphiert, mit weiteren Abkommenspartnern werden Verhandlungen
geführt.
2. Welche Effektivität misst die Bundesregierung dem Instrument der
strafbefreienden Selbstanzeige bei, um Steuerhinterziehung aufzudecken (bitte
mit Begründung)?
Die Bundesregierung misst der Selbstanzeige eine hohe Effizienz zur
Aufdeckung von Steuerhinterziehung bei. Durch Abgabe einer erfolgreichen
strafbefreienden Selbstanzeige erhält der Anzeigende die Stellung eines Zeugen, der
kein Zeugnisverweigerungsrecht aus dem Grunde einer möglichen
Selbstbelastung hat. Darüber hinaus bieten Selbstanzeigen die Möglichkeit, Strukturen der
Steuerhinterziehung und mögliche Beteiligte an derartigen Straftaten zu
identifizieren und darauf zu reagieren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/140713. Welche Effektivität misst die Bundesregierung dem Instrument der
strafbefreienden Selbstanzeige bei, um die Anreize zur Steuerhinterziehung zu
senken (bitte mit Begründung)?
Durch die Möglichkeit der Selbstanzeige wird für Beteiligte ein
unkalkulierbares Risiko geschaffen, durch eine Selbstanzeige des Haupttäters entdeckt und
verfolgt zu werden. Insofern senkt die Selbstanzeige mittelbar den Anreiz zur
Steuerhinterziehung.
4. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass durch die
Möglichkeit der Strafbefreiung nach § 371 AO bzw. des Absehens von der
Strafverfolgung nach § 398a AO die strafrechtliche Abschreckungswirkung bei
Steuerhinterziehung gering ausfällt (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung stimmt dieser Auffassung nicht zu.
Abschreckungswirkung gegen Steuerhinterziehung geht im Wesentlichen von der Höhe des
Entdeckungsrisikos aus. Dieses wird durch die Möglichkeit der Selbstanzeige nicht
berührt. Bei einer Entdeckung der Tat ist eine Selbstanzeige nicht mehr
möglich. Dies gilt umso mehr nach der Verschärfung der Voraussetzungen
der Selbstanzeige durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (z. B.
schließt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 196 der
Abgabenordnung bereits eine erfolgreiche Selbstanzeige aus).
5. Welche Entscheidungen oberster Gerichte die strafbefreiende
Selbstanzeige betreffend hat die Bundesregierung in der aktuellen
Legislaturperiode zur Kenntnis genommen (bitte mit Darstellung der Entscheidungen)?
Die Bundesregierung nimmt jede Entscheidung der obersten Gerichte zur
strafbefreienden Selbstanzeige zur Kenntnis.
Beachtung fand in der aktuellen Legislaturperiode der Beschluss des BGH vom
20. Mai 2010 – 1 StR 577/09 – (BGHSt 55, 180), in Umsetzung dessen die
Bedingungen für die Strafbefreiung bei Selbstanzeigen durch Artikel 2 des
Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 2011, 676)
deutlich verschärft wurden.
Straffreiheit wird seitdem nur noch dann gewährt, wenn alle unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig und zutreffend nacherklärt werden und
kein Grund für den Ausschluss der Straffreiheit vorliegt. Übersteigt der
Hinterziehungsbetrag für die einzelne hinterzogene Steuer pro Veranlagungsjahr den
Betrag von 50 000 Euro, gibt es keine Straffreiheit mehr. In diesen Fällen wird
von der Strafverfolgung abgesehen, wenn der Täter zusätzlich zu der
Nachentrichtung der Steuern einen Geldbetrag in Höhe von fünf Prozent der
jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse zahlt.
Weitere Entscheidungen des 1. Senats des Bundesgerichtshofs zu Fragen der
Selbstanzeige:
• Beschluss vom 25. Juli 2011 – StR 631/10 – Steuerstrafverfahren:
Wirksamkeit einer Selbstanzeige mit geringfügigen Abweichungen vom
vorgeschriebenen Inhalt
Zur Darstellung der Entscheidungen vergleiche die entsprechenden Ausschnitte
aus den Entscheidungsbegründungen:
„Tz. 50
Welche Anforderungen an die Vollständigkeit einer Selbstanzeige zu stellen
sind, hängt im Hinblick auf die Änderung des § 371 Abgabenordnung durch das
„Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinter-
Drucksache 17/14071 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeziehung“ (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 676) sowohl vom Tatzeitpunkt als auch vom Zeitpunkt der Abgabe der
Selbstanzeige ab.
51
a) Gemäß § 2 Abs. 1 StGB bestimmen sich die Strafe und ihre Nebenfolgen
grundsätzlich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt. Wird allerdings das
Gesetz, das bei der Beendigung der Tat galt, vor der Entscheidung geändert, so
ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden. Diese Vorschrift
ist auch noch im Revisionsverfahren anzuwenden.
52
b) Hier ist das zur Tatzeit geltende Gesetz für den Angeklagten das mildere
Gesetz. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Teilselbstanzeigen – auch wenn sie als solche zunächst nicht erkennbar sind – schon bisher
keine wirksamen Selbstanzeigen i. S. d. § 371 AO, weil es bei solchen
Selbstanzeigen an der erforderlichen (vollständigen) Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
fehlt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180).
Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem durch das
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz neu geschaffenen Art. 97 § 24 EGAO (BGBl. I 2011, S. 676, 677)
bestimmt, dass bei Selbstanzeigen nach § 371 AO, die bis zum 28. April 2011 bei
der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, § 371 AO in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im
Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten
oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Im Hinblick auf diese
rückwirkend in Kraft gesetzte und damit materiell wie eine Teilamnestie wirkende
Regelung ist das zur Tatzeit geltende Recht für den Angeklagten milder.
53
c) Auch nach der Vorschrift des Art. 97 § 24 EGAO bleibt allerdings der Täter
einer Steuerhinterziehung in dem Umfang strafbar, in dem eine Berichtigung
oder Nacherklärung nicht erfolgt ist. Denn die – in solchen Fällen wirksame –
Teilselbstanzeige vermindert lediglich den Schuldumfang der Tat.
Demgegenüber führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Selbstanzeige
auch dann zur vollständigen Strafaufhebung, wenn die Abweichungen in der
Berichtigung oder Nacherklärung vom geforderten Inhalt der Selbstanzeige nur
geringfügig sind (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 5 StR 392/98,
wistra 1999, 27). Enthält die Selbstanzeige neue, erhebliche Unrichtigkeiten, ist
sie keine Berichtigung und kann daher nicht zur Straffreiheit führen (BGH,
Urteil vom 14. Dezember 1976 – 1 StR 196/76, BB 1978, 698).
54
aa) Diese Rechtsprechung gilt fort und ist auch in den Gesetzesmaterialien zum
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aufgegriffen worden. Dabei wurde zum
Erfordernis der Berichtigung oder Nachholung „in vollem Umfang“ in der
Neufassung des § 371 Abs. 1 AO darauf hingewiesen, dass Bagatellabweichungen
weiterhin nicht zur Unwirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige als
solcher führen sollen. Vielmehr müssten wie bisher im praktischen Vollzug
Unschärfen hingenommen werden (BT-Drucks. 17/5067 [neu] S. 19).
55
bb) Welcher Maßstab für die Rechtsfrage gilt, ob Differenzen der Angaben in
einer Selbstanzeige gegenüber wahrheitsgemäßen Angaben nur „geringfügig“
sind, so dass die Selbstanzeige als solche wirksam bleibt, ist umstritten. Der
Bundesgerichtshof hat hierzu bisher keine Grundsätze aufgestellt (vgl. BGH,
Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 5 StR 392/98, wistra 1999, 27; BGH, Urteil
vom 14. Dezember 1976 – 1 StR 196/76, BB 1978, 698). In der Literatur wird
überwiegend auf ein Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 18. Oktober 1961 –
1 Ss 854/61, NJW 1962, 974) verwiesen, bei dem im entschiedenen Fall eine
Abweichung von sechs Prozent als unschädlich angesehen wurde (vgl. auch
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14071OLG Köln, Urteil vom 28. August 1979 – 1 Ss 574-575/79 sowie die weiteren
Nachweise bei Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 371
AO Rn. 215). Anknüpfend hieran werden zum Teil Abweichungen von bis zu
zehn Prozent noch für „geringfügig“ gehalten (vgl. Schauf in Kohlmann,
Steuerstrafrecht, 43. EL November 2010, § 371 AO Rn. 68).
56
cc) Der Senat ist der Ansicht, dass nach der neuen Gesetzesfassung des § 371
Absatz 1 AO, die für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige eine Berichtigung
bzw. Nacherklärung „in vollem Umfang“ verlangt, jedenfalls eine Abweichung
mit einer Auswirkung von mehr als fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag i. S. d.
§ 370 Absatz 4 AO nicht mehr geringfügig ist. Wurden damit z. B. im Rahmen
einer Steuerhinterziehung Steuern im Umfang von 100.000 Euro verkürzt, so
wären die Abweichungen in einer sich auf diese Tat beziehenden Selbstanzeige
jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn durch die Selbstanzeige lediglich
eine vorsätzliche Verkürzung von weniger als 95.000 Euro aufgedeckt würde.
57
Allerdings führt nicht jede Abweichung unterhalb dieser (relativen) Grenze
stets zur Annahme einer unschädlichen „geringfügigen Differenz“. Vielmehr ist
– in diesen Fällen – eine Bewertung vorzunehmen, ob die inhaltlichen
Abweichungen vom gesetzlich vorausgesetzten Inhalt einer vollständigen
Selbstanzeige noch als „geringfügig“ einzustufen sind. Diese wertende Betrachtung
kann auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände bei Abgabe der
Selbstanzeige auch unterhalb der Abweichungsgrenze von fünf Prozent die
Versagung der Strafbefreiung rechtfertigen. Bei dieser Bewertung spielen neben
der relativen Größe der Abweichungen im Hinblick auf den
Verkürzungsumfang insbesondere auch die Umstände eine Rolle, die zu den Abweichungen
geführt haben. Namentlich ist in die Würdigung mit einzubeziehen, ob es sich um
bewusste Abweichungen handelt oder ob – etwa bei einer Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen – in der Selbstanzeige trotz der vorhandenen
Abweichungen noch die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gesehen werden kann, denn
gerade diese soll durch die Strafaufhebung gemäß § 371 AO honoriert werden
(vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180, 181,
Rn. 7 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 17/4182 S. 4, BR-Drucks. 851/10 S. 4).
Bewusst vorgenommene Abweichungen dürften schon deshalb, weil sie nicht vom
Willen zur vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit getragen sind, in der
Regel nicht als „geringfügig“ anzusehen sein (vgl. Rolletschke in Graf/Jäger/
Wittig aaO § 371 AO Rn. 44).
58
dd) Der Senat ist der Auffassung, dass diese Maßstäbe auch für die Frage der
Wirksamkeit von Selbstanzeigen gelten, die vor Inkrafttreten des
Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes abgegeben worden sind, denn auch nach der bisherigen
Rechtslage setzte die (vollständige) Straffreiheit eine Rückkehr zur
Steuerehrlichkeit voraus (BGH aaO). Die vom Gesetzgeber mit Art. 97 § 24 EGAO
rückwirkend normierte Wirksamkeit von Teilselbstanzeigen ändert daran nichts,
weil sie gerade nur zu einer teilweisen Straffreiheit führen soll.“
• Beschluss vom 20. Januar 2010 – StR 634/09 – strafbefreiende
Selbstanzeige eines Finanzbeamten bei Beginn der Innenrevision:
„Der Umstand, dass der Angeklagte L. die von ihm allein begangenen Taten der
stellvertretenden Vorsteherin des Finanzamtes G. offenbarte und daraufhin die
bereits überwiesenen Erstattungsbeträge zurückgebucht werden konnten, führt
nicht dazu, dass dem Angeklagten der persönliche Strafaufhebungsgrund des
§ 371 Absatz 1 Abgabenordnung zu Gute kommt. Denn hierzu kam es erst,
nachdem Beamte der Innenrevision der Oberfinanzdirektion mit der
routinemäßigen Prüfung des Finanzamtes G. begonnen hatten, in deren Verlauf es zu Auf-
Drucksache 17/14071 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefälligkeiten im Hinblick auf die Veranlagungstätigkeit des Angeklagten
gekommen war. Insoweit ist der Eintritt der Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a Alt. 1 AO ausgeschlossen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen
ein Finanzbeamter seine Befugnisse und seine Stellung zur Begehung von
Steuerhinterziehungen missbraucht, stellt die Überprüfung der
Veranlagungsarbeiten innerhalb eines Finanzamtes durch die Innenrevision der
Oberfinanzdirektion eine steuerliche Prüfung durch einen Amtsträger der Finanzbehörde im
Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 AO dar. Zu dieser war, da die
Innenrevision bereits begonnen hatte, der Amtsträger auch bereits erschienen.“
6. In welchen anderen Rechtsgebieten gibt es mit der strafbefreienden
Selbstanzeige gemäß § 371 AO vergleichbare Instrumente, die mittels
Selbstanzeige der Täterin oder dem Täter ermöglichen, einen Rechtsanspruch auf
Straffreiheit zu erlangen (bitte mit Darstellung)?
7. In welchen anderen Rechtsgebieten gibt es mit § 398a AO vergleichbare
Regelungen, die es einer Täterin oder einem Täter ermöglichen, einen
Rechtsanspruch auf Absehen von der Strafverfolgung zu erlangen (bitte
mit Darstellung)?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
Neben der Selbstanzeige und dem Strafverfolgungshindernis des § 398a
Abgabenordnung enthält das allgemeine Strafrecht folgende vergleichbare
Regelungen:
• § 98 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB): Landesverräterische
Agententätigkeit
• § 129 Absatz 6 2. Halbsatz StGB: Bildung krimineller Vereinigungen
• § 129a Absatz 7 StGB i. V. m. § 129 Absatz 6 2. Halbsatz StGB: Bildung
terroristischer Vereinigungen
• § 149 Absatz 2 Nummer 2 StGB: Vorbereitung der Fälschung von Geld und
Wertzeichen
• § 261 Absatz 9 Satz 1 StGB: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte
• § 266a Absatz 6 Satz 2 StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt.
Außerhalb des Strafgesetzbuches gibt es folgende vergleichbare Regelungen:
• § 31d Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien –
Parteiengesetz (PartG): strafbefreiende Selbstanzeige bei Strafbarkeit wegen
unrichtiger Rechnungslegung, Spendenstückelung oder Nichtweiterleitung einer
Spende
• Nach § 26 Absatz 3 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) soll die
Verwaltungsbehörde bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
§ 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b GenDG von einer Ahndung
absehen, wenn die Personen, deren genetische Proben zur Klärung der
Abstammung untersucht wurden, der Untersuchung und der Gewinnung der dafür
erforderlichen genetischen Probe nachträglich zugestimmt haben.
• § 20 Absatz 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG):
§ 20 VereinsG enthält zur Sicherung von Vereinsverboten
Vereinigungsstrafrecht. Von einer Bestrafung kann nach § 20 Absatz 2 VereinsG abgesehen
werden, wenn nach Nummer 1 der Täter nur unbedeutende bzw.
nebensächliche Handlungen beigesteuert hat oder seine Schuld gering ist oder nach
Nummer 2 ein Fall der tätigen Reue vorliegt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/140718. Welche wesentlichen Änderungen hat das Instrument der strafbefreienden
Selbstanzeige im Zeitablauf erfahren (bitte mit Darstellung der
Änderungen)?
Vorläufer der strafbefreienden Selbstanzeige waren schon im 19. Jahrhundert in
einer Vielzahl einzelner Steuergesetze der Länder und des Reiches geregelt.
Durch die Reichsabgabenordnung von 1919 wurde die strafbefreiende
Selbstanzeige erstmals als allgemeine Vorschrift in das Steuerstrafrecht integriert
(vgl. § 374 der Reichsabgabenordnung).
Nach Ablösung der bis dahin geltenden Reichsabgabenordnung fand die
strafbefreiende Selbstanzeige schließlich im Jahre 1977 Eingang in die
Abgabenordnung (§ 371 der Abgabenordnung).
Die weitreichendste Änderung erfuhr die strafbefreiende Selbstanzeige im
Jahre 2011 durch Artikel 2 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BGBl. I
2011, S. 676). Für eine wirksame (strafbefreiende) Selbstanzeige müssen
seitdem alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart
werden. Ab einer Hinterziehungssumme von mehr als 50 000 Euro je Steuerart und
Besteuerungszeitraum gibt es keine Straffreiheit mehr. In diesen Fällen wird
nach dem neu eingefügten § 389a der Abgabenordnung von der Strafverfolgung
abgesehen, wenn der Täter zusätzlich zur Nachentrichtung der Steuern einen
Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer
zu Gunsten der Staatskasse zahlt.
9. Welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in
welchem Umfang an Fällen von verkürzten Steuern eine Abschaffung des
Instruments der strafbefreienden Selbstanzeige zur Nichtaufdeckung von
Steuerhinterziehung führt (bitte mit Darstellung der Erkenntnisse)?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine empirischen Erkenntnisse vor.
10. Sieht die Bundesregierung aufgrund der aktuellen Rechtsprechung
oberster Gerichte oder infolge der aktuellen politischen Diskussion die
Notwendigkeit, das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige zu
adjustieren oder ganz abzuschaffen (bitte mit Begründung)?
Ob Änderungen der geltenden Rechtslage angezeigt sind, bedarf einer
sorgfältigen Prüfung. Erst nach Abschluss dieser Prüfung wird diese Frage abschließend
zu beurteilen sein.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirkung der
Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige infolge des Gesetzes zur
Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung
(bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse über die
Wirkung der Verschärfung, da die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sowie
die Verfolgung von Steuerstraftaten in den Kompetenzbereich der Länder fällt.
Die Informationen, die aus den Ländern vorliegen, lassen aufgrund des relativ
kurzen Geltungszeitraums der Verschärfung noch keine abschließende
Bewertung zu.
Drucksache 17/14071 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Welche Berichtspflichten und Berichtsabsprachen bestehen zwischen
Bund und Ländern über die Meldung von relevanten statistischen Daten
bezüglich Ausmaß, Wirkung und Inanspruchnahme der strafbefreienden
Selbstanzeige (bitte mit Darstellung)?
Zwischen Bund und Ländern wurde vereinbart, in die Statistik der
Steuerverwaltungen der Länder wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
bei Besitz- und Verkehrssteuern (Steuerstrafsachenstatistik) ab
Berichtszeitraum 2012 die Anzahl der Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung
aufzunehmen. Des Weiteren berichten die Länder ab diesem Zeitraum über die
Zahl der Fälle, in denen nach § 398a der Abgabenordnung von einer
Strafverfolgung abgesehen wird, sowie über die Summe der Geldzahlungen nach
§ 398a Nummer 2 der Abgabenordnung.
Grundlage der Vereinbarung über die Lieferung statistischer Daten zwischen
dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den obersten
Finanzbehörden der Länder ist, dass das BMF diese Daten nur in kumulierter Form
herausgibt. Länderspezifische Angaben herauszugehen, haben sich die obersten
Finanzbehörden der Länder vorbehalten.
13. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass für eine Evaluierung des
Instruments der strafbefreienden Selbstanzeige die geltenden
Berichtspflichten und Berichtsabsprachen zwischen Bund und Ländern nicht
ausreichen (bitte mit Begründung)?
Bei dem Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige handelt es sich um eine
strafrechtliche Vorschrift. Strafrechtliche Vorschriften werden von den Ländern
als eigene Angelegenheit durchgeführt. In diesem Rahmen können die Länder
nicht zu Berichten verpflichtet werden. Die von den Ländern in diesem Bereich
dem BMF freiwillig zur Verfügung gestellten Informationen wurden bislang als
ausreichend angesehen, da es primäres Ziel der Steuerfahndungsstellen der
Länder ist, Steuerhinterziehungen aufzuklären und zu verfolgen.
14. Welche Abstufungen der Schwere der Steuerhinterziehung sieht das
Strafrecht und welche das Steuerrecht vor, und wie wird diesbezüglich die
Anwendung der strafbefreienden Selbstanzeige differenziert (bitte mit
Darstellung der Abstufungen und Begründung)?
Einen Unterschied zwischen Strafrecht und Steuerstrafrecht gibt es insoweit
nicht. Das Steuerstrafrecht ist Teil des Strafrechts. Strafrechtlich stellen
Steuerstraftaten Vergehen im Sinne des § 12 Absatz 2 des Strafgesetzbuches dar.
Schärfungen oder Milderungen, die in den steuerstrafrechtlichen Vorschriften
vorgesehen sind, bleiben bei dieser Einteilung außer Betracht (vgl. § 12
Absatz 3 des Strafgesetzbuches).
Die Steuerstraftatbestände gliedern sich zumeist in einen Grundtatbestand, der
einen geringeren Strafrahmen vorsieht (z. B. § 370 Absatz 1 der
Abgabenordnung mit einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe)
und in besonders schweren Fällen (z. B. § 370 Absatz 3 der Abgabenordnung
mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe).
Daneben gibt es die zahlreichen in der Abgabenordnung sowie in den einzelnen
Steuervorschriften vorgesehenen Bußgeldvorschriften. Bei ihnen handelt es
sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße geahndet werden (z. B. § 378
der Abgabenordnung).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14071Die strafbefreiende Selbstanzeige gilt grundsätzlich nur für die
Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung, es sei denn, dass ein Gesetz § 371 der
Abgabenordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Dies ist z. B. bei der
Verkürzung von Abgaben zu Marktordnungszwecken (§ 12 Absatz 1 des
Marktorganisationsgesetzes – MOG), der Monopolhinterziehung (§ 128 des
Branntweinmonopolgesetzes) und der Hinterziehung von Abwasserabgaben (§ 14 des
Abwasserabgabengesetzes) der Fall.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei einem Hinterziehungsbetrag von über
50 000 Euro nicht mehr möglich (§ 371 Absatz 2 Nummer 3 der
Abgabenordnung). Stattdessen wird in diesen Fällen von der Verfolgung einer Steuerstraftat
abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen
Frist, die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuern zu Gunsten
der Staatskasse zahlt (§ 398a der Abgabenordnung).
15. Hält die Bundesregierung das Instrument der strafbefreienden
Selbstanzeige für zwingend erforderlich, um Steuerpflichtigen eine
Korrekturmöglichkeit in Fällen von nicht vorsätzlichen Falschangaben bezüglich
der Erklärung steuerrelevanter Sachverhalte zu ermöglichen (bitte mit
Begründung)?
In Fällen nichtvorsätzlicher Falschangaben liegt keine Steuerhinterziehung vor,
so dass das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige in diesen Fällen nicht
zur Anwendung kommt.
16. Welche sonstigen Berichtigungsmöglichkeiten existieren im Steuerrecht,
um nicht vorsätzlich begangene Falschangaben bezüglich der Erklärung
steuerrelevanter Sachverhalte zu korrigieren (bitte mit Darstellung)?
Die Abgabenordnung sieht für Fälle falscher Angaben, sofern sie weder
vorsätzlich noch leichtfertig gemacht wurden, die Verpflichtung der Berichtigung
der Erklärungen nach § 153 der Abgabenordnung vor.
Für Fälle leichtfertiger Steuerverkürzung sieht § 378 Absatz 3 Abgabenordnung
eine dem § 371 der Abgabenordnung – vor Inkrafttreten der Verschärfung –
entsprechende Regelung einer strafbefreienden Selbstanzeige.
17. Welche sonstigen Berichtigungsmöglichkeiten könnten im Steuerrecht
aufgenommen werden, um nicht vorsätzlich begangene Falschangaben
bezüglich der Erklärung steuerrelevanter Sachverhalte zu korrigieren
(bitte mit Darstellung und Begründung)?
Sonstige Berichtigungsmöglichkeiten sind nach Auffassung der
Bundesregierung bei der derzeitigen Rechtslage nicht erforderlich.
18. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Überprüfung, ob
eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger für eine Steuerart im
Rahmen der Selbstanzeige für alle Veranlagungsjahre wirklich sämtliche
Falschangaben korrigiert hat, in der Praxis sowohl für den Rechtsbeistand
der oder des Steuerpflichtigen als auch für die Steuerstrafbehörden nur
sehr schwer zu vollziehen ist (bitte mit Begründung)?
Die Frage des Schwierigkeitsgrades hängt von der Komplexität des Einzelfalls
ab. Generelle Aussagen dazu sind nicht möglich.
Drucksache 17/14071 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Welche Rechtsnatur besitzt der Geldbetrag nach § 398a AO in Bezug auf
die Charakterisierung als Steuer, Gebühr, Abgabe, Strafe, steuerliche
Nebenleistung, Bußgeld oder anderes (bitte mit Begründung)?
Bei der Geldzahlung nach § 398a Nummer 2 der Abgabenordnung handelt es
sich um eine Bedingung für das Absehen von Verfolgung. Sie erfüllt denselben
Zweck wie die in § 153a der Strafprozessordnung vorgesehene Geldzahlung.
Es handelt sich weder um eine Steuer noch um eine steuerliche Nebenleistung.
20. Wie wird das Aufkommen aus dem Geldbetrag nach § 398a AO im
Bundeshaushalt erfasst, und wie wird dieser zwischen Bund, Länder und
Kommunen verteilt?
Da es sich bei dem Geldbetrag nach § 398a Nummer 2 der Abgabenordnung um
eine strafrechtliche Bedingung handelt, die der Geldzahlung nach§ 153a der
Strafprozessordnung vergleichbar ist, fließt der jeweilige Betrag dem Haushalt
des Landes zu, dem die zuständige Strafverfolgungsbehörde angehört.
21. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Aussage „Wurden
mehr als 50 000 Euro Steuern hinterzogen, tritt Straffreiheit nur ein, wenn
neben der Steuernachzahlung samt Zinsen eine Zusatzleistung von 5
Prozent geleistet wird“ (
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2013/
04/2013-04-23-kampf-gegen-steuerhinterziehung.html vom 23. April
2013) nicht korrekt ist, da nach § 371 Absatz 2 Nummer 3 AO i. V. m.
§ 398a AO lediglich von der Strafverfolgung abgesehen wird (bitte mit
Begründung)?
Die Bundesregierung bemüht sich um verständliche Aussagen auch zum
Steuerstrafrecht. Sie legt deshalb Wert darauf, dass ihre Darstellungen
möglichst allgemein verständlich sind.
22. Befürwortet die Bundesregierung eine Modifikation der strafbefreienden
Selbstanzeige, wonach das Instrument nur noch bei leichter und nicht bei
schwerer Steuerhinterziehung zur Anwendung kommen kann (bitte mit
Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
23. Sieht die Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bzw. das Absehen von der
Strafverfolgung nach § 398a AO, da hierdurch trotz Begehung einer
Straftat keine Strafsanktion erfolgt (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung sieht diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Vorschriften kombinieren fiskalische Gesichtspunkte mit
strafrechtlichen Rücktritts- und Wiedergutmachungsaspekten. Das
Bundesverfassungsgericht hat § 371 der Abgabenordnung nicht beanstandet (vgl. Beschluss v.
21. April 1988, 2 BvR 330/88, juris; BVerfG, Beschluss v. 28. Juni 1983, 1 BvL
31/82, juris, Rn. 19).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1407124. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Akzeptanz des
Instruments der strafbefreienden Selbstanzeige in der Öffentlichkeit (bitte
mit Begründung)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, auf welche
Akzeptanz das Instrument der Selbstanzeige, das seit fast 100 Jahren existiert, in der
Öffentlichkeit stößt.
25. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es zur Erlangung
der Straffreiheit durch Selbstanzeige bzw. des Absehens von
Strafverfolgung gemäß § 398a AO mit Bezug auf eine Steuerart keiner
vollumfänglichen Offenbarung aller unverjährten Steuerstraftaten bedarf, sofern
letztere auch andere Steuerarten betreffen und eine vollumfängliche
Offenbarung nur bei der einen Steuerart erfolgt (bitte mit Begründung)?
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung und das
Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a der Abgabenordnung
setzen u. a. voraus, dass der Betroffene zu allen unverjährten Steuerstraftaten
einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt. Dies
ergibt sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Vorschriften.
26. In welcher Weise wirken nachgeordnete Behörden des
Bundesministeriums der Finanzen aktiv an der Bekämpfung von Steuerhinterziehung
mit, und inwieweit kooperieren diese Behörden mit den Ländern (bitte
mit Begründung und differenziert nach Behörden und Steuerarten)?
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 28 des Finanzverwaltungsgesetzes unterstützt das
Bundeszentralamt für Steuern die Finanzbehörden der Länder bei der
Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender,
internationaler oder erheblicher Bedeutung sowie bei Anzeigen nach § 116 Absatz 1 der
Abgabenordnung. Dazu sammelt es insbesondere Informationen, wertet diese
aus und stellt sie den zuständigen Landesfinanzbehörden zur Verfügung.
Im Bereich der Umsatzsteuer wurde dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
– in Abstimmung mit den Ländern – eine Reihe von Aufgaben übertragen:
• Zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden der
Länder übermittelten Informationen über Betrugsfälle (§ 5 Absatz 1 Nummer 13
des Finanzverwaltungsgesetzes – FVG)
Es wurde eine zentrale Datenbank eingerichtet, in der die von den Ländern
übermittelten Informationen vorgehalten werden. Bedienstete der Länder,
die für die Prüfung und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig sind, können
online auf die Datenbank zugreifen. Die in der Datenbank erfassten
Informationen werden vom Bundeszentralamt für Steuern regelmäßig ausgewertet,
mit dem Ziel neu Betrugsmethoden und -tendenzen frühzeitig zu erkennen.
• Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden in
grenz- und länderübergreifenden Fällen (§ 5 Absatz 1 Nummer 15 FVG)
Eine Zentrale Koordinierungsstelle wurde beim BZSt eingerichtet. Das
Verfahren zur Koordinierung wurde mit den Ländern abgestimmt.
• Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen
Informationen zur Identifizierung prüfungswürdiger Sachverhalte (§ 5 Absatz 1
Nummer 16 FVG)
Vorliegende Informationen zu Steuerpflichtigen werden soweit möglich
zusammengeführt und an die zuständigen Länder zur weiteren Prüfung
übermittelt.
Drucksache 17/14071 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode• Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur
Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des
elektronischen Handels (§ 5 Absatz 1 Nummer 17 FVG)
Eine Suchmaschine zur Entdeckung von Fällen, in denen die Vermutung
besteht, dass die Anbieter von elektronischen Dienstleistungen ihren
steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, kommt zum Einsatz. Die
ausgefilterten Fälle werden den Ländern zur weiteren Prüfung übersandt.
BZSt ist zudem zentral zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen EU-
Mitgliedstaaten im Bereich der Umsatzsteuer und ist insbesondere Bindeglied
zwischen den Ländern und den Verwaltungen der anderen EU-Mitgliedstaaten
bei der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung. So wurde dem BZSt eine Reihe von
Aufgaben im Rahmen des Umsatzsteuer-Binnenmarkt-Kontrollverfahrens und
zur Anwendung von Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vom 7.
Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die
Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer – Eurofisc (multilaterales
Netzwerk zur Bekämpfung von schwerwiegendem Mehrwertsteuerbetrug) –
übertragen.
Darüber hinaus obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern die zentrale
Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen
(§ 88a der Abgabenordnung in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
des Finanzverwaltungsgesetzes). Hierzu erfasst der Arbeitsbereich
„Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen“ (IZA) alle sachdienlichen
Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen der Länder von
Bedeutung sein können. Die Zusammenarbeit mit den Ländern erfolgt nach den
allgemeinen Grundsätzen über die Amtshilfe (§§ 111 ff. der Abgabenordnung).
Für den Bereich des Zolls: Grundsätzliches
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze
gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 der Abgabenordnung). Zur
vollständigen Erfassung aller steuerlich bedeutsamen Tatbestände arbeiten daher
die Finanzbehörden der Steuer- und Zollverwaltung auf Grundlage von
zwischen beiden Verwaltungszweigen abgestimmten Maßgaben zusammen.
Vor diesem Hintergrund erteilen die für die Besteuerung zuständigen
Finanzbehörden im Einklang mit § 30 der Abgabenordnung einander alle Auskünfte, die
erforderlich sind, die gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen
einschließlich der Bekämpfung der Steuerhinterziehung sicherzustellen.
Die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sind angehalten, die Finanzämter
über alle im Rahmen eines zoll- oder verbrauchsteuer-, steuerstraf- oder
bußgeldrechtlichen Verfahrens erlangten Erkenntnisse zu unterrichten, die
steuerrechtlich relevante Sachverhalte bei den Landesfinanzbehörden insbesondere
im Bereich der Umsatzsteuer betreffen können.
Die Zusammenarbeit der nachgeordneten Behörden des BMF mit den
Finanzbehörden der Bundesländer ist im Merkblatt über die Zusammenarbeit
zwischen den Dienststellen Steuer und Zoll umfassend dargestellt. Basierend auf
der rechtlichen Grundlage der Abgabenordnung wurde hier eine enge
Zusammenarbeit der Steuerbehörden von Bund und Ländern vorgesehen. In
steuerlichen Verfahren gewonnene Erkenntnisse dürfen demnach vollumfänglich
ausgetauscht werden. Dies schließt sowohl die Auskunftserteilung gegenüber dem
jeweils anderen Verwaltungszweig, als auch die Übermittlung steuerlich
relevanter Erkenntnisse ohne ein vorheriges Auskunftsersuchen (sogenannte
Spontanmitteilung) ein. In nichtsteuerlichen Verfahren gewonnene Erkenntnisse
dürfen nur dann weitergegeben werden, wenn hierfür eine rechtliche Grundlage
besteht. Das Merkblatt gilt für den gesamten nachgeordneten Bereich des BMF
und ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14071Auf der Ebene der Finanzämter und Hauptzollämter/Zollfahndungsämter sind
zur Erleichterung der Zusammenarbeit Ansprechpartner für den jeweiligen
anderen Verwaltungszweig benannt.
Die Formen der Zusammenarbeit hängen von den beteiligten Arbeitseinheiten
der Zollverwaltung ab. Hierzu im Einzelnen:
Prüfungsdienst
Im Bereich des Prüfungsdienstes der Zollverwaltung erhalten die Prüfer im
Rahmen ihrer Grundschulung entsprechend den Empfehlungen des Merkblatts
eine Einweisung in Gliederung und Arbeitsweise der Länderfinanzbehörden
und deren steuerliche Aufgabenbereiche.
Dabei lernen die Prüfer die Grundzüge der wesentlichen von den Ländern
verwalteten Steuerarten kennen. Darüber hinaus sind bei allen Hauptzollämtern
Verbindungsbeamte Steuer/Zoll benannt, denen auf Landesseite
Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Ergänzend hierzu haben die Länderfinanzbehörden
die Möglichkeit, Daten aus der ATLAS – Datenbank der Zollverwaltung über
das Verfahren OZEAN (Online-Zugriff Einfuhr-/Ausfuhr-Daten) –
anzufordern.
Sofern im Rahmen einer Zoll- oder Außenprüfung Sachverhalte festgestellt
werden, die für die Landesfinanzbehörden von Bedeutung sein könnten, ist eine
Mehrausfertigung des Prüfungsberichts dem zuständigen Finanzamt zur
Auswertung zu übersenden.
Kontrolleinheiten
Die Kontrolleinheiten der Hauptzollämter können i. R. d. Überwachung des
grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs gemäß § 12a Absatz 5 des
Zollverwaltungsgesetzes personenbezogene Daten unter den dort geregelten
Voraussetzungen an andere Finanzbehörden weitergeben.
Im Rahmen ihrer originären Aufgabenwahrnehmung wirken die
Kontrolleinheiten der Hauptzollämter zudem bei der Überwachung der Kraftfahrzeugsteuer
gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und der Überwachung der
Umsatzsteuer bei Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen
Kraftomnibussen (§ 18 Absatz 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes) mit und fertigen
über die festgestellten Daten entsprechende Kontrollmitteilungen für die
zuständigen Finanzbehörden.
Zollfahndungsdienst
Der Zollfahndungsdienst wirkt bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung in
eigener Zuständigkeit gemäß § 208 der Abgabenordnung mit, indem er
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten erforscht, deren
Besteuerungsgrundlagen ermittelt und unbekannte Steuerfälle aufdeckt und ermittelt.
In Fällen der Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden arbeitet der
Zollfahndungsdienst mit diesen zusammen. So teilt der Zollfahndungsdienst dem
zuständigen Finanzamt die Einleitung eines Strafverfahrens mit, wenn der Täter
durch die Tat Einkommen oder Umsätze erzielt hat.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die Zollbehörden unterrichten gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) die zuständige Steuerbehörde über
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Steuergesetze. Einzelheiten enthält die
mit den Landesfinanzministerien getroffene Regelung über die Grundsätze der
Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwal-
Drucksache 17/14071 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetung (FKS) und den Landesfinanzbehörden gemäß § 2 Absatz 1 Satz 5
SchwarzArbG (Zusammenarbeitsregelung Schwarzarbeitsbekämpfung). Die
mitzuteilenden Sachverhalte sind in dem als Anlage zu dieser
Zusammenarbeitsregelung erstellten Typologiepapier über den Austausch von Informationen
konkret (jedoch nicht abschließend) benannt.
Weitere Informationen können übermittelt werden, wenn Anhaltspunkte für
Verstöße vorliegen. Dazu gehören auch Zufallsfunde, z. B. Hinweise auf nicht
versteuerte Einnahmen (Konten im Ausland, hohe Kapitalerträge, hohe
Bargeldsummen, Einzahlungen von Geld auf Nicht-Firmenkonten).
27. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der Aufbau einer
Zentralstelle im Sinne einer Bundesfinanzpolizei als oberste
Bundesbehörde, die Effektivität der Bekämpfung von Steuerhinterziehung erhöhen
würde (bitte mit Begründung)?
Auf die Zollverwaltung bezogen stellt bestehende Organisationsstruktur sicher,
dass Aufgriffe der Kontrolleinheiten der Zollverwaltung, z. B. Kontrolleinheit
Verkehrswege oder Feststellungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
unmittelbar an die auswertenden Sachgebiete der Hauptzollämter (Abgabenerhebung,
Prüfungsdienst, Ahndung) übermittelt werden können und damit eine enge und
reibungslose Abstimmung zwischen den kontrollierenden und den
festsetzenden Arbeitseinheiten gewährleistet ist.
28. Welche rechtlichen Einwände oder Bedenken bzw. föderalen oder
verfassungsrechtlichen Schranken existieren, die dem Aufbau einer
Bundesfinanzpolizei als oberste Behörde entgegenstehen (bitte mit
Begründung)?
Die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufbaus einer Behörde ist
grundsätzlich anhand der konkreten Aufgabenstellung und Zielsetzung der zu
errichtenden Behörde zu prüfen.
Die folgenden allgemeinen Ausführungen für den Bereich der Zollverwaltung
können daher nur den verfassungsrechtlichen Rahmen darstellen.
Artikel 87 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 108 des Grundgesetzes bestimmen, dass
die Bundesfinanzverwaltung in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau geführt wird. Als Folge der Anordnung obligatorischer
Bundesverwaltung ist der Bund verpflichtet, Bundesfinanzbehörden einzurichten.
Artikel 108 Absatz 1 des Grundgesetzes stellt es dem Bund nicht frei, ob er die
dort genannten Aufgaben durch besondere Finanzbehörden oder durch einen
anderen Behördenzweig verwalten lässt. Vielmehr wird eine Verwaltung durch
Bundesfinanzbehörden zwingend vorgeschrieben.
Die polizeilichen Aufgaben der Zollverwaltung sind rechtlich und sachlich
untrennbar verbunden mit ihren fiskalischen Hauptaufgaben, um diese
sachgerecht und verwaltungsökonomisch wahrnehmen zu können. Sie können daher
nicht zu einer eigenständigen Hauptaufgabe (Bundesfinanzpolizei)
umkonstruiert werden, die im Ergebnis zu einer weitreichenden Veränderung des
Behördenaufbaus führen würde.
Wichtige Aufgabenfelder, in denen auch materiell-polizeiliche Befugnisse
wahrgenommen werden, sind z. B. die zollamtliche Überwachung des
Warenverkehrs mit Drittländern, grenzpolizeiliche Aufgaben sowie die
Schmuggelbekämpfung, die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und
der Geldwäsche.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1407129. Welche Gespräche bezüglich des Aufbaus einer Bundesfinanzpolizei hat
die Bundesregierung mit Vertreterinnen bzw. Vertretern der Bundesländer
geführt (bitte mit Darstellung der Ergebnisse)?
Die Bundesregierung sieht für den Bereich der Zollverwaltung keine
Notwendigkeit, mit den Ländern Gespräche bezüglich des Aufbaus einer
Bundesfinanzpolizei zu führen. Daher wurden und werden auch keine Gespräche in dieser
Richtung mit den Ländern geführt.
30. Welche Befugnisse soll nach den Aussagen des Parlamentarischen
Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen Steffen Kampeter ein
„FBI gegen internationale Steuerhinterziehung“ besitzen (vgl. SPIEGEL
ONLINE vom 5. April 2013, bitte mit Begründung)?
Die Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs Steffen Kampeter, MdB, ist
so zu verstehen, dass Steuerhinterziehung mit derselben Effizienz bekämpft
werden muss, wie eine Verbrechensbekämpfung in den USA durch das FBI
erfolgt. Da die rechtlichen Verhältnisse in Deutschland andere sind als in den
USA ist die Bundesregierung bereit, die in der Antwort zu Frage 26 erwähnte
Einbindung des Bundeszentralsamts für Steuern weiter auszubauen. Dies muss
in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erfolgen.
In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren findet bereits unter der Federführung
der jeweils ermittelnden Staatsanwaltschaft eine bundesweite Strafverfolgung
statt. Ländergrenzen oder Kompetenzprobleme gibt es nicht.
31. Wie viele Personen wurden wegen Steuerdelikten bzw. Betrugsdelikten
zu Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht basierend auf der
Strafverfolgungsstatistik in den Jahren 2004 bis 2012 verurteilt (bitte in
absoluten Zahlen und in Prozent zu allen Verurteilten, differenziert nach
Steuer- und Betrugsdelikt sowie Bundesland)?
Die folgenden Daten zu den Steuerdelikten wurden der
Steuerstrafsachenstatistik entnommen.
Es wurden die Strafbefehle mit Freiheitsstrafen erfasst.
Ein prozentualer Vergleich zu allen Verurteilten liegt nicht vor.
Betrugsdelikte:
Im Zeitraum 2004 bis 2011 wurden wegen Betrugsdelikten (§ 263 Absatz 1, 3
und 5, §§ 263a, 264, 264a, 265b des Strafgesetzbuches) nach allgemeinem
Strafrecht zu Freiheitsstrafe als der schwersten Sanktion verurteilt:
Die Zahlen von 2004 bis 2006 beziehen sich auf das Gebiet der ehemaligen
Bundesrepublik einschließlich Gesamt-Berlins. Die Aufschlüsselung nach
einzelnen Delikten sowie nach Bundesländern (ab dem Jahr 2007) ist aus der
Anlage ersichtlich. Ein prozentualer Vergleich zu anderen Verurteilten resp. zu
allen Verurteilten liegt nicht vor.
Im Übrigen wird hierzu auch auf die Anlagen 1 bis 3 verwiesen. Die Angaben
zu den Steuerdelikten basieren auf den Meldungen der obersten
Finanzbehörden der Länder. Da die Angaben in den Anlagen nicht zwischen Zuwiderhand-
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
275 325 253 325 318 317 275 277 –
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
15 289 16 043 15 888 17 442 17 280 16 475 16 217 15 745 –
Drucksache 17/14071 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelungen zwischen Steuer- und Zollvorschriften unterscheiden, ist nicht
auszuschließen, dass die Angaben unterschiedlich sind.
32. Wie viele Personen wurden wegen Steuerdelikten bzw. Betrugsdelikten
zu Geldstrafen nach allgemeinem Strafrecht basierend auf der
Strafverfolgungsstatistik in den Jahren 2004 bis 2012 verurteilt (bitte in absoluten
Zahlen und in Prozent zu allen Verurteilten, differenziert nach Steuer- und
Betrugsdelikt sowie Bundesland)?
Die folgenden Daten zu den Steuerdelikten wurden der
Steuerstrafsachenstatistik entnommen.
Die Statistik enthält Urteile mit Straf- und Bußgeldfestsetzung.
Ein prozentualer Vergleich zu allen Verurteilten liegt nicht vor.
Im Zeitraum 2004 bis 2011 wurden wegen Betrugsdelikten (§ 263 Absatz 1, 3
und 5, §§ 263a, 264, 264a, 265b des Strafgesetzbuches) nach allgemeinem
Strafrecht zu Geldstrafe als der schwersten Sanktion verurteilt:
Die Zahlen von 2004 bis 2006 beziehen sich auf das Gebiet der ehemaligen
Bundesrepublik einschließlich Gesamt-Berlins. Die Aufschlüsselung nach
einzelnen Delikten sowie nach Bundesländern (ab dem Jahr 2007) ist aus der
Anlage ersichtlich. Ein prozentualer Vergleich zu anderen Verurteilten resp. zu
allen Verurteilten liegt nicht vor.
Im Übrigen wird hierzu auch auf die Anlagen 1 bis 3 verwiesen. Die Angaben
zu den Steuerdelikten basieren auf den Meldungen der obersten
Finanzbehörden der Länder. Da die Angaben in den Anlagen nicht zwischen
Zuwiderhandlungen zwischen Steuer- und Zollvorschriften unterscheiden, ist nicht
auszuschließen, dass die Angaben unterschiedlich sind.
33. In wie vielen Fällen wurden Verfahren, die Steuerdelikte betrafen,
sanktionslos, gegen Geldauflage oder gegen sonstige Auflagen basierend auf
der Staatsanwaltsstatistik in den Jahren 2004 bis 2012 eingestellt (bitte in
absoluten Zahlen und in Prozent zum Anteil an allen Beschuldigten,
differenziert nach Art der Straftaten und Bundesland)?
Die folgenden Daten wurden der Steuerstrafsachenstatistik entnommen.
Die Statistik enthält Einstellungen ohne Auflagen, Einstellungen mit Auflagen
und Strafbefehle (ohne Freiheitsstrafen).
Ein prozentualer Vergleich zu allen Beschuldigten liegt nicht vor.
Eine Differenzierung nach Art der Straftaten liegt nicht vor.
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2013
2 214 2 177 2 140 2 147 2 165 2 109 1 987 2 096 –
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
66 201 77 230 73 438 91 487 86 873 83 479 83 003 82 002 –
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2013
11 728 11 623 11 558 11 727 11 146 10 989 10 899 13 170 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1407134. Wie viele Strafverfahren wurden von den Finanzbehörden bzw. von
Staatsanwaltschaften und Gerichten in den Jahren 2004 bis 2012
basierend auf der Steuerstrafsachenstatistik abgeschlossen, und wie lange
dauerten die Verfahren im Durchschnitt (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozent zu allen abgeschlossenen Verfahren differenziert nach
Bundesländern)?
Zahlen zur durchschnittlichen Verfahrensdauer liegen nicht vor.
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
abgegebenen Selbstanzeigen in den Jahren 2004 bis 2012 (bitte mit Begründung
hinsichtlich fehlender Kenntnisse und differenziert nach Jahren und
Bundesländern)?
Angaben zur Selbstanzeige wurden in die Statistik 2012 aufgenommen. Die
Statistik 2012 befindet sich noch in der Erstellungsphase. Eine Ländermeldung
steht noch aus. Die übrigen 15 Bundesländer meldeten insgesamt 10 760
Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung.
36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das zusätzliche
Steueraufkommen aus angezeigten oder aufgedeckten Steuerstrafdelikten in den
Jahren 2004 bis 2012 (bitte differenziert nach Steuerdelikt, Jahren,
Bundesland, Steuerart, Nebenleistung bzw. Zinsen)?
Die Statistik erfasst die hinterzogenen Steuern aus der
Steuerstrafsachenstatistik.
Eine Differenzierung nach Steuerdelikt, Steuerart und Nebenleistungen liegen
nicht vor.
37. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das zusätzliche
Steueraufkommen aus erstatteten Selbstanzeigen in den Jahren 2004 bis 2012
(bitte differenziert nach Jahren, Steuerart und Bundesland)?
Hierzu liegen keine statistischen Zahlen vor.
Die Erfassung erfolgt kumuliert in den Angaben zu „Höhe der hinterzogenen
Steuern“ (vergleiche Antwort zu Frage 36).
38. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das zusätzliche
Steueraufkommen aus der Zahlung des Geldbetrages nach § 398a AO seit
Bestehen dieser Regelung (bitte differenziert nach Jahren und Bundesland)?
Angaben zur Selbstanzeige wurden in die Statistik 2012 aufgenommen. Die
Statistik 2012 befindet sich noch in der Erstellungsphase. Eine Ländermeldung
steht noch aus. Die übrigen 15 Bundesländer meldeten Geldzahlungen in Höhe
von insgesamt 388 803 Euro (Finanzverwaltung) und 163 447 Euro (Gerichte)
nach § 398a der Abgabenordnung.
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2013
89 054 92 441 85 371 86 115 79 485 76 831 89 278 94 856 –
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2013
881 651 538 736 594 667 917 020 717 887 301 113 890 451 807 866 418 418 791 110 136 1 194 662 027 –
Drucksache 17/14071 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode39. Welche Gründe haben die Bundeskanzlerin veranlasst, über ihren
Regierungssprecher mitzuteilen, dass sie von Ulrich Hoeneß enttäuscht sei (vgl.
WELT Online, 22. April 2013)?
Die Gründe ergeben sich aus dem vollen Wortlaut der Antwort des
Regierungssprechers, Staatssekretär Steffen Seibert, auf eine Frage in der
Regierungspressekonferenz am 22. April 2013. Zitat: „Es bedarf keines Appells, die Gesetze
einzuhalten, denn jedem steht vor Augen, was ihm passieren kann, wenn er die
Gesetze nicht einhält. Das wird sich nun ja möglicherweise auch in diesem Fall
beweisen. Steuerhinterziehung ist ohne jeden Zweifel ein schweres Delikt, und
es kann keine Rechtfertigung für Steuerhinterziehung geben. Viele Menschen in
Deutschland sind jetzt enttäuscht von Uli Hoeneß – die Bundeskanzlerin zählt
auch zu diesen Menschen. Die Enttäuschung ist natürlich bei jemandem, der
auch für so viel Positives steht, umso größer. Uli Hoeneß engagiert sich immer
wieder über den Fußball hinaus, er bringt sich beispielsweise stark für das große
gesellschaftliche Anliegen der Integration ein. Ich erinnere daran, dass die erste
Fußball-Bundesliga im letzten Jahr einen ganzen Spieltag in den Dienst der
Aktion „Geh’ Deinen Weg“ für Integrationsprojekte stellte. Diese Verdienste
bleiben natürlich, aber es ist jetzt durch die Tatsache der Selbstanzeige wegen
Steuerbetruges eine andere, traurige Facette hinzugekommen.“.
40. Welche offiziellen Kontakte hatte die Bundesregierung in der aktuellen
Legislaturperiode zu Ulrich Hoeneß (bitte mit Darstellung der jeweiligen
Kontakte differenziert nach Datum)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 26 des
Abgeordneten Richard Pitterle auf Bundestagsdrucksache 17/13394 wird verwiesen.
41. Bestehen derzeit laufende Projekte bzw. Vertragsbeziehungen zwischen
Ulrich Hoeneß und der Bundesregierung, und wenn ja, welche?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 26 des
Abgeordneten Richard Pitterle auf Bundestagsdrucksache 17/13394 wird verwiesen.
42. Hatte die Bundesregierung Kenntnis von der Selbstanzeige von Ulrich
Hoeneß durch Informationen aus den Bundesländern, und falls ja, seit
wann?
Die Bundesregierung hat durch die Medienberichterstattung ab dem 20. April
2013 Kenntnis davon erhalten, dass die Staatsanwaltschaft München gegen den
Präsidenten des Fußballvereins Bayern München wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung ermittelt.
43. Sieht die Bundesregierung die Äußerung von Ulrich Hoeneß bezüglich
des vergeblichen Wartens auf den Abschluss des Schweizer
Steuerabkommens als Hinweis, dass gerade Personen des öffentlichen Lebens, die
durch das Schweizer Steuerabkommen zugesicherte Anonymität nutzen
wollten (bitte mit Begründung)?
Nein. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist der Fall nicht zu verallgemeinern.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/1407144. Hat die Bundesregierung sich mit Vertretern des Landes Bayern über den
Fall bzw. Sachstand von Ulrich Hoeneß bezüglich der Selbstanzeige
ausgetauscht?
Amtliche Gespräche über diesen Einzelfall haben nicht stattgefunden.
45. Aus welchem Umstand schließt der Bundesminister der Finanzen
Dr. Wolfgang Schäuble, dass der Fall Ulrich Hoeneß ein beklagenswerter
Einzelfall ist (vgl. Plenarprotokoll 17/236, S. 29615 D)?
Der Bundesminister der Finanzen schließt dies aus dem Umstand, dass zum
Zeitpunkt der Aussage keine weiteren Fälle der genannten Art bekannt waren.
46. Wie viele Fälle der Steuerfahndungsstellen der Länder wurden in den
Jahren 2004 bis 2012 erledigt (bitte aufgegliedert nach Jahren,
Bundesländern, Kategorisierung der Fälle nach Steuerarten und Strafen sowie
Veränderung gegenüber dem Vorjahr)?
Die nachfolgenden Daten wurden aus der Steuerfahndungsstatistik entnommen:
Statistische Angaben zur Kategorisierung der Steuerfahndungen und der
Geldbzw. Freiheitsstrafen nach Steuerarten liegen nicht vor.
Jahr Anzahl der
Steuerfahndungen
Änderung
gegenüber dem Vorjahr
(in %)
Höhe der
rechtskräftig
festgesetzten Geldstrafen
(in Euro)
Änderung
gegenüber dem Vorjahr
(in %)
Rechtskräftig
verhängte
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Änderung
gegenüber dem Vorjahr
(in %)
2004 28 970 –16,4 30 721 628 – 3,0 1 614 6,6
2005 27 796 – 4,1 22 773 315 –25,9 1 562 – 3,4
2006 27 070 – 2,6 23 693 523 4,0 2 216 41,9
2007 27 450 1,4 26 860 182 13,4 1 768 –19,4
2008 23 909 –12,9 25 948 022 – 3,4 1 502 –15,6
2009 23 674 – 1,0 30 090 294 16,0 1 781 18,4
2010 26 665 12,6 29 050 084 – 3,5 1 576 –11,6
2011 27 695 3,9 28 855 027 – 0,7 1 673 6,2
2012 23 803 –14,1 32 470 455 12,5 2 035 21,6
Drucksache 17/14071 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnlage
Drucksache 17/14071 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/14071 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/14071 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/14071 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/14071 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]