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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Interne Schreiben der Bundesagentur für Arbeit zum Sachverhalt Meldeaufforderung und Nachweispflicht und zu weiteren Sachverhalten im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Detaillierte Einzelfragen zur Existenz bzw. zum Inhalt eines oder mehrerer interner Schreiben der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu Meldeaufforderung und Nachweispflicht im Rechtsbereich des SGB II, Adressaten der Schreiben, Sanktionen gegen Mitarbeiter der BA bei Nichtbefolgung der Anweisungen, Forderungen nach Offenlegung der Schreiben<br /> (insgesamt14 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

28.06.2013

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 17/1368230. 05. 2013

Interne Schreiben der Bundesagentur für Arbeit zum Sachverhalt Meldeaufforderung und Nachweispflicht und zu weiteren Sachverhalten im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Cornelia Möhring, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der Beantwortung der Schriftlichen Frage 26 zur Nachweispflicht der Jobcenter gemäß § 37 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich der Übermittlung von Meldeaufforderungen nach dem SGB II auf Bundestagsdrucksache 17/13310 durch die Bundesregierung wird auf die Regelungen zur Nachweispflicht der Jobcenter gemäß § 37 Absatz 2 SGB X und die Sanktionspraxis bei nicht nachweisbarer Meldeaufforderung nach dem SGB II eingegangen.

In der Antwort steht: „Für die Übermittlung von Meldeaufforderungen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. § 37 Absatz 2 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben gilt. Die Geltungsfiktion wird durchbrochen, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere mittels der in § 21 SGB X genannten Beweismittel geführt werden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Bestehen Zweifel über den Zugang bzw. Zeitpunkt des Zugangs, trägt die Behörde den Nachteil, wenn der Zugang bzw. dessen Zeitpunkt nicht beweisbar ist. Erscheint ein Leistungsberechtigter nicht zum Meldetermin, wird er vor der Feststellung einer Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses angehört (§ 24 SGB X). Ihm wird damit Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen des Nichterscheinens zu äußern. Trägt er vor, die auf dem Postweg versandte Einladung nicht erhalten zu haben, wird das Jobcenter das Gegenteil in der Regel nicht zweifelsfrei nachweisen können. Eine Sanktion tritt in diesem Fall nicht ein. Die Jobcenter können zur Sicherstellung des Zugangs und des Nachweises hierüber künftige Einladungen persönlich (ggf. auch gegen Empfangsbekenntnis) übergeben oder die Einladung per Zustellungsurkunde zustellen lassen.“

Die Anzahl der Sanktionen wegen Meldeversäumnis beim Träger stiegen in den letzten fünf Jahren extrem an, von 408 576 im Jahr 2008 auf 695 665 im Jahr 2012 (siehe Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Sanktionen, abgerufen am 15. Mai 2013).

Drucksache 17/13682 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Existiert ein internes Schreiben der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale PEG 21) zum Thema Meldeaufforderung und Nachweispflicht im Rechtsbereich SGB II vom Dezember 2012?

2

Was bedeutet Zentrale PEG 21?

3

Was ist der Inhalt dieses internen Schreibens (Schreiben bitte an die Antwort anhängen)?

4

Welche weiteren Aussagen zum Sachverhalt der Schriftlichen Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 17/13310 werden in dem internen Schreiben gemacht, die nicht in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 17/13310 aufgeführt sind?

5

Ist dieses Schreiben intern und somit nirgends veröffentlicht, und wenn ja, warum, bzw. warum nicht?

6

Warum wurde in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 17/13310 nichts über die Existenz und den Inhalt dieses internen Schreibens ausgesagt?

7

Existieren weitere interne Schreiben zu Sachverhalten im SGB II und im SGB III?

Wenn ja, zu welchen Sachverhalten (bitte Sachverhalte und Datum der Schreiben auflisten und diese Schreiben bitte an die Antwort anhängen)?

8

An wen sind diese Schreiben gerichtet, und wer bekommt in der Bundesagentur für Arbeit und in den Jobcentern auf welchem Weg und in welcher Form (schriftlich, elektronisch, mündlich) Kenntnis von diesen Schreiben und deren Inhalten?

9

Welche Verbindlichkeit haben diese internen Schreiben für Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen in der Bundesagentur für Arbeit und in den Jobcentern?

10

Welche Sanktionsmaßnahmen gegen Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter wurden in den letzten fünf Jahren wegen Nichtbefolgung der Anweisungen in den internen Schreiben zum SGB II und zum SGB III durchgeführt?

11

Gibt es aufgrund der Nichtbefolgung der Anweisungen in den internen Schreiben Freistellungen von Arbeit bzw. Beurlaubungen von Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter?

Wenn ja, wie viele und wann in welchen Regionalstellen bzw. Jobcentern?

12

Wer verfasst auf welcher Grundlage diese interne Schreiben?

13

Wurde die Bundesregierung durch andere Kleine Anfragen bzw. durch Mündliche oder Schriftliche Anfragen von Bundestagsabgeordneten nach der Existenz interner Schreiben der Bundesagentur für Arbeit zu Sachverhalten im SGB II und im SGB III befragt, und wie lauteten die Antworten der Bundesregierung (bitte einzeln auflisten)?

14

Wurde die Bundesagentur für Arbeit von Personen bereits zur Veröffentlichung solcher interner Schreiben gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz aufgefordert bzw. verklagt?

Wenn ja, wurden diese internen Schreiben zu Sachverhalten im SGB II und im SGB III daraufhin herausgegeben und veröffentlicht?

Berlin, den 30. Mai 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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