[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14401
17. Wahlperiode 18. 07. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten, Dr. Gregor Gysi, Jan van Aken,
Paul Schäfer (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14047 –
Zur Rolle des in Deutschland stationierten United States Africa Command bei
gezielten Tötungen durch US-Streitkräfte in Afrika
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medienberichten zufolge soll das in Deutschland stationierte United States
Africa Command (AFRICOM) eine maßgebliche Rolle bei der Zielauswahl,
Planung und Durchführung gezielter Tötungen durch US-Drohnen in Afrika
haben. Am 30. Mai 2013 berichteten das ZDF-Magazin „Panorama“ und die
„Süddeutsche Zeitung“, dass die Verantwortung für alle Militäroperationen der USA
in Afrika generell bei AFRICOM in Stuttgart läge (
www.sueddeutsche.de,
www.daserste.de). Seit 2011 steuert denselben Berichten zufolge eine
Flugleitzentrale in Ramstein Angriffe der US-Luftwaffe in Afrika. Ohne die in
Ramstein unterhaltene spezielle Relais-Station für unbemannte Flugobjekte
könnten nach Aussage der US-Luftwaffe keine Drohnenangriffe in Afrika
durchgeführt werden.
Wenn von deutschem Staatsgebiet aus gezielte Tötungen im Ausland
vorbereitet und durchgeführt oder unterstützt werden, ist auch die Bundesregierung
betroffen. Neben dem Verstoß gegen das Völkerrecht würde auch das
Grundgesetz missachtet, das nicht nur das Recht auf Leben schützt, sondern auch
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, verbietet.
Die Bundesregierung hat bislang auf Nachfragen lediglich mitgeteilt, sie habe
weder Kenntnisse darüber, dass Drohnenangriffe von US-Streitkräften in
Deutschland geplant oder durchgeführt würden, noch habe sie Anhaltspunkte
für Verstöße der US-Streitkräfte in Deutschland gegen den Grundsatz, dass von
deutschem Staatsgebiet aus keine völkerrechtswidrigen militärischen Einsätze
ausgehen dürfen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. Juli 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14401 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Seit wann sind wie viele deutsche Verbindungsoffiziere bei welchen US-
Einheiten in Ramstein und Stuttgart eingesetzt, und welche Aufgaben bzw.
Funktionen haben sie dort?
Die Bundeswehr unterhält in Ramstein und Stuttgart Verbindungskommandos
(VKdo) zu den US-Einheiten United States Air Force Europe (USAFE) und
United States European Command/United States Africa Command (USEUCOM/
USAFRICOM).
Das Verbindungskommando der Luftwaffe (VKdoLw) bei USAFE am Standort
Ramstein existiert in der heutigen organisatorischen und personellen
Aufstellung und Zuordnung seit dem 1. Juni 1996. Es besteht aus einem
Verbindungsstabsoffizier und einem Stabsdienstfeldwebel.
Der Hauptauftrag besteht in dem Herstellen und Halten der Verbindung
zwischen dem Oberbefehlshaber USAFE, dessen Hauptquartier und dem Inspekteur
der Luftwaffe (InspL). Ferner hat das VKoLw im Auftrag des Inspekteurs der
Luftwaffe die nationalen Luftwaffenbelange zu vertreten.
Im Einzelnen hat das VKdoLw folgende Aufgaben:
• Unterrichtung InspL über Planungen und Maßnahmen der USAFE,
• Unterrichtung des USAFE-Hauptquartiers (HQ) nach Weisung InspL über
Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse,
• Vertreten nationaler Forderungen und Wünsche gegenüber USAFE,
• Beratung des HQ USAFE bei Planung und Durchführung gemeinsamer
Übungen,
• Abstimmung von Verteidigungsmaßnahmen zwischen USAFE und dem
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg),
• Wahrnehmung der Aufgabe als VKdo für das Kommando Streitkräftebasis
und das Einsatzführungskommando der Bundeswehr im besonderen
Aufgabenbereich beim Component Command (CC)-Air HQ Ramstein /HQ USAFE
sowie
• Sicherstellung des Informationsaustauschs einschließlich der Pflege der
bestehenden Informationsbeziehungen.
Das VKdo zum Hauptquartier der United States European Command (HQ
USEUCOM) am Standort Stuttgart besteht seit Mitte der 90er-Jahre. Das
Memorandum of Agreement zwischen BMVg und dem Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich der Einrichtung eines VKdo HQ
USEUCOM wurde am 12. Juli 1996 geschlossen. Eine Wahrnehmung von
Aufgaben eines deutschen Verbindungsoffiziers bei USAFRICOM erfolgte durch
den Verbindungsoffizier bei USEUCOM bereits seit dem 26. Juli 2009 auf
Befehl des damaligen Generalinspekteurs der Bundeswehr. Ende 2012 wurde
der Auftrag des VKdo USEUCOM unter gleichzeitiger Umbenennung in DEU
VKdo HQ USEUCOM/AFRICOM auch offiziell zusätzlich auf das neue US-
Regionalkommando ausgeweitet.
Das Verbindungskommando besteht aus einem Verbindungsstabsoffizier und
einem Stabsdienstfeldwebel.
Die Hauptaufgaben des Verbindungskommandos umfassen:
• Mitwirken bei der Planung, Vorbereitung, Anlage und Analyse von NATO-
Übungen und -Einsätzen oder sonstigen Übungen und Einsätzen, an denen
sich deutsche und amerikanische Streitkräfte beteiligen oder bei denen
amerikanische und deutsche Interessen berührt sind,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14401• Unterstützen bei der Koordinierung der Besuche von Amtsträgern der
Bundeswehr beim USEUCOM/AFRICOM in Verbindung mit den Protokoll- und
Sicherheitsdienststellen sowie Unterstützen bei der Koordination von
Besuchen USEUCOM/AFRICOM bei BMVg und Dienststellen der Bundeswehr,
• Weiterleiten von Informationen zur Planung, Taktik, zu Einsätzen, zur
Strategie sowie zur einschlägigen Forschung und Entwicklung, soweit dies
gemäß den Rechtsvorschriften und Usancen beider Regierungen zulässig ist
sowie
• Mitwirken bei der Erleichterung und Beschleunigung der Vorlage und
Genehmigung von Anträgen auf Information oder Unterstützung.
2. Wie viele deutsche Soldaten sind in anderen Verwendungen bei welchen
US-Einheiten in Ramstein und Stuttgart eingesetzt, und welche Aufgaben
bzw. Funktionen haben sie dort?
Es sind keine weiteren deutschen Soldatinnen und Soldaten bei US-Einheiten in
Ramstein oder Stuttgart eingesetzt.
3. Sind Verbindungsoffiziere und/oder andere deutsche Soldaten im
AFRICOM-Hauptquartier in Stuttgart eingesetzt, und wenn ja, wie viele,
seit wann und mit welchen Aufgaben?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Haben sich die deutschen Verbindungsoffiziere oder Soldaten in anderer
Verwendung im Rahmen ihres Auftrages mit dem Einsatz bewaffneter
Drohnen durch US-Streitkräfte, insbesondere bei AFRICOM, befasst, und
wenn ja, was haben sie dazu berichtet?
Nach Darstellung der US-Regierung hat es keinen Einsatz bewaffneter US-
Drohnen von deutschem Staatsgebiet gegeben. Entsprechend hat keine
entsprechende Befassung oder Berichterstattung stattgefunden.
5. Waren oder sind die deutschen Verbindungsoffiziere oder Soldaten in
anderer Verwendung anderweitig an dem Einsatz bewaffneter Drohnen in Afrika
beteiligt, oder hatten bzw. haben sie Kenntnisse darüber?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Welche Beschränkungen für den Zugang zu Informationen für Operationen
von AFRICOM bestehen für die deutschen Verbindungsoffiziere oder
Soldaten in anderer Verwendung bei AFRICOM, und welche für die
Bundesregierung?
Die deutsche Seite hat keinen Zugang zu eingestuften nationalen US-
Informationen, die nicht ausdrücklich für Deutsche oder die NATO freigegeben sind.
Drucksache 17/14401 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. In welcher Form und mit welchen personellen und finanziellen Mitteln
war die Bundesregierung an der Einrichtung von AFRICOM beteiligt?
Inwiefern ist die Bundesregierung an den Kosten von AFRICOM beteiligt,
inklusive in den Bereichen anfallender Baumaßnahmen und militärischer
Übungen?
USAFRICOM wurde als neues US-Militärkommando mit Zuständigkeit für
Afrika in den Jahren 2007 und 2008 mit Einverständnis der damaligen
Bundesregierung in Stuttgart eingerichtet.
Die Bundesregierung war an der Einrichtung des nationalen US-Hauptquartiers
USAFRICOM weder personell noch finanziell beteiligt. An den laufenden
Kosten von USAFRICOM beteiligt sich die Bundesregierung ebenfalls nicht.
Im Rahmen der Beteiligung an militärischen Übungen in Verantwortung von
USAFRICOM (vgl. Antwort zu Frage 15) hat die Bundeswehr keine Kosten
übernommen, die über die Kosten der in nationaler Verantwortung liegenden
Aufgaben des Transports sowie der Unterbringung, Versorgung und Betreuung
der im Übungsgebiet eingesetzten Soldatinnen und Soldaten hinausgingen.
8. Auf welcher vertraglichen Grundlage wurde AFRICOM eingerichtet, und
was sieht diese im Einzelnen vor?
Die Anwesenheit amerikanischer Streitkräfte in Deutschland erfolgt auf der
Grundlage des Vertrags über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte vom
23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253), der auch nach Abschluss des Zwei-
Plus-Vier-Vertrags weiterhin rechtsgültig ist.
Rechte und Pflichten der Streitkräfte aus NATO-Staaten, die in Deutschland auf
Grundlage des Aufenthaltsvertrages dauerhaft stationiert sind, richten sich nach
dem NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 (Abkommen zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl.
1961 II S. 1190) sowie dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom
3. August 1959 (Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, BGBl.
1961 II S. 1183, 1218).
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Auftrag und die
konkrete Tätigkeit von AFRICOM im Einklang mit dem Völkerrecht und
deutschem Recht stehen müssen?
Gemäß Artikel II des NATO-Truppenstatuts haben Streitkräfte aus NATO-
Staaten das Recht des Aufnahmestaats zu beachten und sich jeder mit dem Geiste des
NATO-Truppenstatuts nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten. Der
Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Vereinigten
Staaten auf deutschem Staatsgebiet völkerrechtswidrig verhalten hätten.
10. Gilt dies auch für deren mögliche Beteiligung am Einsatz bewaffneter
Drohnen für gezielte Tötungen?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Im Übrigen äußert sich die
Bundesregierung nicht zu hypothetischen Fragestellungen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1440111. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die rechtlichen und
vertraglichen Regelungen ausländischer Streitkräfte in Deutschland betreffend
ausreichen, um verfassungs- und völkerrechtswidrige Handlungen von in
Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften auszuschließen,
und wenn ja, wodurch wird dies konkret sichergestellt?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
Die Bundesregierung steht in einem kontinuierlichen und vertrauensvollen
Dialog mit den US-amerikanischen Partnern. Dieser Dialog findet vor allem in
Form bilateraler politischer und militärischer Gespräche auf allen Ebenen statt
und schließt einen allgemeinen Informationsaustausch zwischen dem BMVg
und den US-amerikanischen Streitkräften ebenso wie Gespräche von
Verbindungsoffizieren in verschiedenen US-amerikanischen Dienststellen ein.
Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, hat im Gespräch
mit seinem amerikanischen Amtskollegen John Kerry am 31. Mai 2013 auch die
Medienberichte zu angeblichen Aktivitäten der US-Streitkräfte in Deutschland
angesprochen. Der amerikanische Außenminister hat ihm versichert, dass
jedwedes Handeln der Vereinten Staaten, auch von deutschem Staatsgebiet aus,
streng nach den Regeln des geltenden Rechts erfolge.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Aufgabenspektrum
von AFRICOM, und in welcher Form unterrichtet sie sich fortlaufend
über die Tätigkeit von AFRICOM?
Die Oberbefehlshaber der US-Regionalkommandos sind gesetzlich verpflichtet,
dem Streitkräfteausschuss des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten
jährlich zu ihrem Aufgabenspektrum zu berichten. Der Oberbefehlshaber
USAFRICOM berichtete erstmals im März 2009. Diese Berichte sind der
Bundesregierung zugänglich, werden analysiert und ausgewertet sowie durch
ereignisveranlasste Berichte des Verbindungsoffiziers ergänzt.
Der Auftrag USAFRICOM lautet gemäß dem letzten Bericht:
„United States Africa Command schützt und verteidigt die nationalen
Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten durch die Stärkung der
Verteidigungsfähigkeiten der afrikanischen Staaten und Regionalorganisationen und führt auf
Befehl militärische Operationen durch, um transnationale Bedrohungen
abzuwenden und zu bekämpfen und ein Sicherheitsumfeld zu schaffen, das gute
Regierungsführung und Entwicklung fördert.“
13. Wie erfasst und kontrolliert die Bundesregierung die Aktivitäten der US-
Streitkräfte bei AFRICOM?
Die Bundesregierung steht in einem kontinuierlichen und vertrauensvollen
Dialog mit den US-amerikanischen Partnern. Dieser Dialog findet vor allem in
Form bilateraler politischer und militärischer Gespräche auf allen Ebenen statt
und schließt einen allgemeinen Informationsaustausch zwischen dem BMVg
und dem US-amerikanischen Verteidigungsministerium sowie den US-
amerikanischen Streitkräften ebenso wie Gespräche des Verbindungsoffiziers bei
USAFRICOM ein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Drucksache 17/14401 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Wie werden die Bundesregierung bzw. ihre nachgeordneten Behörden
über militärische Operationen von AFRICOM, die von US-Stützpunkten
in Deutschland aus erfolgen oder koordiniert werden, informiert?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. Welche Kooperation zwischen AFRICOM (bzw. bis Oktober 2008
EUCOM) und der Bundeswehr gab es seit 2001 in den Bereichen
Lageanalyse in Afrika, direkte militärische Zusammenarbeit im Rahmen von
Operation Enduring Freedom in Afrika, im Bereich Ausbildung und
Ausstattung für Militäreinsätze oder in anderen Bereichen?
Ein Informationsaustausch mit USEUCOM/USAFRICOM zu
Lageentwicklungen in Afrika fand bzw. findet regelmäßig statt.
Eine direkte militärische Zusammenarbeit mit USEUCOM und später
USAFRICOM im Rahmen der Operation Enduring Freedom in Afrika war nicht
gegeben. Der Einsatz am Horn von Afrika wird von USCENTCOM in Tampa,
Florida, geführt. Für weitergehende Informationen wird auf den bilanzierenden
Gesamtbericht der Bundesregierung vom 8. Mai 2002 zum Einsatz bewaffneter
deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf
terroristische Angriffe gegen die USA auf Grundlage des Artikels 51 der Satzung
der Vereinten Nationen und des Artikels 5 des Nordatlantikvertrages sowie der
Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen mit seinen Fortschreibungen verwiesen.
Die Bundeswehr hat sich seit 2005 regelmäßig an der von USEUCOM bzw.
USAFRICOM geleiteten Übungsserie FLINTLOCK in Westafrika beteiligt. In
diesem Zusammenhang wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 48 der Abgeordneten Sevim Dag˘delen vom 5. Mai 2013 auf
Bundestagsdrucksache 17/13579 sowie auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 91 der Abgeordneten Sevim Dag˘delen in der
Fragestunde des Deutschen Bundestages am 12. Juni 2013, Plenarprotokoll 17/245,
Anlage 69, verwiesen.
16. Wie kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Rahmen der
militärischen Zusammenarbeit zwischen der Bundeswehr und den US-
Streitkräften Informationen an die US-Streitkräfte weitergegeben wurden, die
in die Zielauswahl, Planung und Durchführung von gezielten Tötungen in
Afrika eingeflossen sind?
Die Bundesregierung kann die in der Frage liegende Unterstellung, US-
Streitkräfte hätten in Afrika gezielte Tötungen vorgenommen, nicht bestätigen.
Informationen, die geeignet sind, in die Zielauswahl, Planung und Durchführung von
Zielangriffen einzufließen, unterliegen im Rahmen der multinationalen und
bilateralen Kooperation strikten Restriktionen. So ist die Weitergabe derartiger
Informationen durch das BMVg zu billigen.
17. Hat es seit 2007 Gespräche zwischen der Bundesregierung und der US-
Regierung bzw. zwischen den Streitkräften beider Länder über den
Einsatz von bewaffneten Drohnen aus Deutschland heraus gegeben, und
wenn ja, wann, zwischen wem, und mit welchem Inhalt und Ergebnis?
Die Bundesregierung steht in einem kontinuierlichen und vertrauensvollen
Dialog mit den US-amerikanischen Partnern. Angebliche Aktivitäten der US-
Streitkräfte in Deutschland im Sinne der Fragesteller wurden zuletzt auch im Rahmen
des Besuchs des US-amerikanischen Präsidenten Barack Obama am 19. Juni
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/144012013 thematisiert. US-Präsident Barack Obama hat klargestellt, dass
Deutschland nicht Ausgangspunkt (launching point) für den Einsatz von Drohnen sei.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
18. Wie viele Drohnen der US-Streitkräfte befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in Deutschland (bitte unter Angaben der
jeweiligen Stützpunkte und Drohnentypen)?
Insgesamt befinden sich derzeit 57 Unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned
Aerial Systems/UAS) der US-Streitkräfte in Deutschland, alle im Besitz der US-
Army:
19. Benötigen US-Drohnen für Start, Landung und Transit oder anderweitige
Nutzung in Deutschland eine Genehmigung, und
a) wenn ja, welche Genehmigungen sind für welche Drohnentypen
erforderlich, und welche speziellen Genehmigungen für bewaffnete
Drohnen,
b) wenn ja, wie viele Einzelgenehmigungen wurden wann, von welcher
Stelle, aufgrund welcher Angaben und für welchen jeweiligen
Drohnentyp erteilt (bitte auch aufschlüsseln, welche Genehmigungen für
bewaffnete Drohnen erteilt wurden),
c) für den Fall, dass eine Dauergenehmigung erteilt wurde, wann wurde
sie erteilt, für wie lange, von welcher Stelle, aufgrund welcher
Angaben, mit welchen Auflagen und für welche Drohnentypen?
Grundsätzlich werden militärische UAS in Deutschland in drei Klassen
eingeteilt. Diese definieren den Umfang der Voraussetzungen sowie die Art der
Berechtigungen am Luftverkehr teilzunehmen:
1. UAS der Kategorie 1 sind solche, die nur innerhalb von speziell
gekennzeichnetem militärischen Übungsgelände oder abgesperrtem Gelände mit jeweils
darüber liegendem Luftsperrgebiet (ED-R) oder Gebiet mit Flugbeschränkungen
betrieben werden. UAS der Kategorie 1 sind grundsätzlich nicht
zulassungspflichtig, obliegen jedoch einer Prüfpflicht.
2. UAS der Kategorie 2 sind solche, die innerhalb von speziell
gekennzeichnetem militärischen Übungsgelände oder abgesperrtem Gelände mit darüber
liegendem Gebiet mit Flugbeschränkungen starten und landen. Der Flugweg
dazwischen verläuft in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder in für den
allgemeinen Luftverkehr gesperrten Lufträumen auch außerhalb von
militärischem Übungs- oder Erprobungsgelände. UAS der Kategorie 2 sind
zulassungspflichtig.
Einheit Standort System
173rd ABCT Bamberg RAVEN
INF 1-4 Hohenfels RAVEN/HUNTER
2 Cavalry regiment Vilseck RAVEN/SHADOW
18 MP Brigade Grafenwöhr RAVEN
UASSD Illesheim RAVEN
Drucksache 17/14401 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. UAS der Kategorie 3 sind solche, die am allgemeinen Luftverkehr teilnehmen
und auch außerhalb von Gebieten mit Luftbeschränkungen in allen
Luftraumklassen gemäß den luftrechtlichen Bestimmungen betrieben werden.
Voraussetzung für den Flugbetrieb mit UAS ist eine gültige bzw. von
Deutschland anerkannte Zulassung. Flüge im deutschen Luftraum finden stets in
Abhängigkeit der Kategorisierung des UAS statt. UAS der Kategorien 1 und 2 dürfen
ausschließlich in Luftsperrgebieten oder in Gebieten mit Flugbeschränkungen
betrieben werden.
Anträge zum Betrieb von UAS ausländischer Streitkräfte werden durch das
zuständige Flugbetriebsreferat im BMVg in Abstimmung mit dem Leiter des
Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr bei der Wehrtechnischen
Dienststelle für Luftfahrzeuge – Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der
Bundeswehr vor Erteilung einer Überflugerlaubnis bewertet. Die Vorlage einer
gültigen Zulassung ist dabei die Voraussetzung für einen möglichen Betrieb im
deutschen Luftraum. Dabei haben sich die Kriterien einer ausländischen
Zulassung grundsätzlich an den deutschen (Sicherheits-)Standards zu orientieren bzw.
müssen denen entsprechen.
Die unbefristeten Genehmigungen für die UAS SHADOW und HUNTER
wurden im Jahr 2005, für das UAS RAVEN im Jahr 2007 durch das damals
zuständige Fachreferat im BMVg in Abstimmung mit dem Leiter des
Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr erteilt. Grundlage für die
Entscheidungen waren die eingereichten Unterlagen zur Zertifizierung der Systeme
durch die Betreibernationen.
Die Genehmigung für das Betreiben der UAS RAVEN sowie SHADOW
orientieren sich an den Auflagen für die Kategorie 1, für das UAS HUNTER an der
Kategorie 2.
Im Jahr 2003 wurden im Rahmen einer Einzelfallentscheidung für ein
Luftfahrzeug der US Air Force (GLOBAL HAWK RQ-4A) die Überflug- und
Landerechte für sechs Flüge in drei Wochen in Deutschland durch das BMVg erteilt.
Die Demonstrationsflüge fanden im Oktober 2003 in für den zivilen Luftverkehr
gesperrten Gebieten im Bereich um den Marinefliegerstützpunkt Nordholz statt.
Im Vorfeld dieser Entscheidung wurde eine Bewertung durch die
Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge – Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der
Bundeswehr durchgeführt. Entsprechende Verfahren mit der DFS Deutschen
Flugsicherung GmbH wurden vereinbart.
20. Haben die US-Streitkräfte der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH in
Fällen der Nutzung des deutschen Luftraums für den Start, die Landung
und den Transit von US-Drohnen, Flugpläne übermittelt, und wenn ja,
welche Angaben enthielten sie?
Für die in Antwort zu Frage 19 genannten Flüge im Jahr 2003 wurden Flugpläne
basierend auf den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) übermittelt.
Die derzeit durch die US-Streitkräfte betriebenen UAS gehören der Kategorien 1
sowie 2 an und dürfen gemäß ihrer Auflagen nur in ausschließlich militärisch
genutzten Lufträumen betrieben werden. Eine Übermittlung von Flugplänen an
die Deutsche Flugsicherung ist daher nicht erforderlich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1440121. Seit wann hat die Bundesregierung welche Kenntnisse über die Rolle von
AFRICOM beim Einsatz bewaffneter Drohnen in Afrika, insbesondere im
Hinblick auf die Auswertung von Drohnen- und Satellitenbilder, daraus
folgender Zielauswahl und Einsatzplanung sowie in Hinblick auf die
Steuerung der Drohnen über die Flugleitzentrale in Ramstein?
Der Bundesregierung liegen hierzu weiterhin keine eigenen gesicherten
Erkenntnisse vor. US-Präsident Barack Obama hat klargestellt, dass Deutschland
nicht Ausgangspunkt (launching point) für den Einsatz von Drohnen sei.
22. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass ohne eine spezielle
Satelliten-Relais-Station für unbemannte Flugobjekte in Ramstein US-
Drohnenangriffe in Afrika nicht durchgeführt werden könnten?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
23. Wurde die Bundesregierung über die Aufstellung der Satelliten-Relais-
Station in Ramstein informiert, und wenn ja, wann wurde sie informiert,
und welche Informationen zu deren Nutzung hat die Bundesregierung von
den US-Streitkräften oder der US-Regierung erfragt und erhalten?
Die US-Streitkräfte benachrichtigten – den Auftragsbauten-Grundsätzen (ABG
1975) entsprechend – das BMVg erstmals im April 2010 über ihr Vorhaben, eine
UAS SATCOM-Relais-Einrichtung auf der US Air Force Base in Ramstein zu
errichten. Die US-Seite wurde in der Folge darüber informiert, dass sie weitere
zur Klärung der öffentlich-rechtlichen Belange erforderliche Unterlagen an die
zuständige Bauverwaltung übergeben müsse. Nach Übergabe dieser Unterlagen
an die Bauverwaltung übersandten die US-Streitkräfte im November 2011
erneut eine Benachrichtigung gemäß ABG 1975 an das BMVg. Der
Benachrichtigung waren eine kurze Baubeschreibung und Lageplanskizzen beigefügt.
Zur Nutzung teilten die US-Streitkräfte in der Benachrichtigung mit, dass
Räumlichkeiten für die Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungsfunktionen
eines Geschwaders sowie ein umschlossener Raum für die Einsatzfahrzeuge
(Lkw) vorgesehen seien. Im Begleitschreiben zur Benachrichtigung gab es
zudem einen Hinweis auf ein Kontrollzentrum. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass sich dieses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet, da die
Baubeschreibung lediglich die Errichtung einer Station zur Weiterleitung von
Daten über Satelliten (SATCOM-Relay) spezifiziert. Die geschätzten Kosten
wurden mit rd. 6,621 Mio. Euro (aus US-Heimatmitteln) angegeben.
Bei Baumaßnahmen dieser Art (Artikel 49 NATO-Zusatzabkommen) besteht
aufgrund der besonderen Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 ABG
1975 und der Installation von speziellen Kommunikationssystemen der
Streitkräfte nach Artikel 27 Absatz 1 Nummer 5 ABG 1975 Einvernehmen darüber,
dass die Gaststreitkräfte die Baumaßnahme selbst vornehmen können. Auf die
Antworten zu den Fragen 13, 16, 17 und 21 wird verwiesen.
24. Seit wann war die Bundesregierung über die Pläne zur Installierung einer
neuen Satellitenanlage auf dem US-Stützpunkt in Ramstein informiert, in
welcher Weise ist oder war sie an dem Projekt beteiligt, und wann genau
wurde die Satellitenanlage nach Kenntnis der Bundesregierung installiert
Drucksache 17/14401 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeund in Betrieb genommen (bitte unter Angabe des finanziellen Volumens,
personeller und logistischer Beteiligung)?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. Über die Installation der
Satellitenanlage und deren Inbetriebnahme liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
25. Dürfen in Deutschland stationierte US-Truppen militärische Operationen
koordinieren oder durchführen, die nicht auf Grundlage eines UN-
Mandats erfolgen?
a) Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen
Bedingungen?
b) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass solche
Operationen nicht erfolgen?
Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 11 wird verwiesen.
26. Was unternimmt die Bundesregierung, um eigene gesicherte Erkenntnisse
zu von US-Streitkräften bei AFRICOM geplanten, durchgeführten oder
unterstützten gezielten Tötungen in Afrika zu erlangen, und hat es in
diesem Zusammenhang Gespräche zwischen der Bundesregierung und der
US-Regierung bzw. zwischen den Streitkräften beider Länder gegeben?
a) Wenn ja, wann fanden diese Gespräche statt, wer hat sie geführt, und
was waren Inhalt und Ergebnis der Gespräche?
b) Wenn nein, warum wurden keine Gespräche geführt?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
27. Was hat die Bundesregierung seit Erscheinen der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Medienberichte über die Rolle von AFRICOM bei
den US-Drohneneinsätzen in Afrika unternommen, um
a) völkerrechtliche und strafrechtliche Verstöße der US-Streitkräfte zu
prüfen und gegebenenfalls Konsequenzen daraus zu ziehen,
b) anderweitige Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen zwischen
der Bundesregierung und den US-Streitkräften aufzuklären, und
c) um die eigene Einbindung in völkerrechtliche und strafrechtliche
Verstöße festzustellen und gegebenenfalls Konsequenzen daraus zu ziehen?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die
Vereinigten Staaten auf deutschem Staatsgebiet völkerrechtswidrig verhalten
hätten.
28. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über
Ermittlungsverfahren vor, die deutsche Staatsanwaltschaften aufgrund des Anfangsverdachts
durch die Medienberichterstattung über die möglicherweise strafbaren
Vorgänge auf dem US-Stützpunkt in Ramstein sowie bei AFRICOM in
Stuttgart eingeleitet haben?
In Hinblick auf die Medienberichterstattung von Ende Mai/Anfang Juni 2013,
wonach seit 2011 US-amerikanische Drohnenangriffe in Afrika durch in
Deutschland stationierte Angehörige der US-Streitkräfte geplant, gesteuert und
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14401überwacht worden sein sollen, hat der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof am 10. Juni 2013 einen Beobachtungsvorgang zur Prüfung der
völkerstrafrechtlichen Relevanz des Sachverhalts und seiner etwaig bestehenden
Verfolgungszuständigkeit angelegt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]