[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14391
17. Wahlperiode 17. 07. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14308 –
Reisebewegungen und Radikalisierungen syrischer Kämpfer
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bürgerkrieg in Syrien entfaltet offenbar eine zunehmende Attraktivität für
Anhänger djihadistischer Strömungen auch in der EU. Angaben des
Bundesministers des Innern zufolge sind bisher rund 60 Menschen aus Deutschland
nach Syrien gereist, um sich den Kämpfen auf Seiten der Rebellen
anzuschließen. Dort würden sie im Umgang mit Waffen ausgebildet und ideologisch
weiter radikalisiert. Der Bundesminister bezeichnet diese Männer bei ihrer
Rückkehr als „tickende Zeitbomben“ und erklärt es für notwendig, mehr
Informationen über ihre Reisebewegungen zu erhalten (WELT am SONNTAG, 16. Juni
2013).
Die Problematik war auch Gegenstand der Beratungen der Justiz- und
Innenminister der Europäischen Union Anfang Juni. Der Anti-Terror-Koordinator
der EU hat einen Katalog mit Vorschlägen vorgestellt, um solche Reisen
zwecks Teilnahme an den Kämpfen zu verhindern.
Zu den besprochenen Maßnahmen gehören Verwaltungsakte wie etwa der
Einzug von Reisepässen oder Ausreiseuntersagungen, aber auch ein verstärkter
Informationsaustausch der Polizeien und der Geheimdienste. Auch die
Forderung nach der Einführung einer automatischen Fluggastdatenübermittlung
(PNR) an die Sicherheitsbehörden bei Flugreisen aus der oder in die EU wird
erneut diskutiert. Außerdem sollen Europol, Eurojust und Frontex einbezogen
werden.
Die Fragesteller haben bereits in der Vergangenheit mehrfach kritisiert, dass
auf der Basis behaupteter, aber nicht näher erläuterter, unbewiesener
Sicherheitsbedrohungen Grundrechte eingeschränkt werden.
Aus Sicht der Fragesteller tragen die EU-Regierenden selbst dazu bei, die
Motivation von Islamisten zu erhöhen, sich djihadistischen Milizen
anzuschließen. Denn die EU ergreift im bewaffneten Konflikt zwischen dem Baath-
Regime und den unterschiedlichen Rebellengruppen einseitig Partei gegen
Präsident Bashar al-Assad, was auf die islamistische Szene ermutigend wirkt.
Sofern ein Problem mit radikalisierten, militanten Rückkehrern tatsächlich
existiert, wäre dies jedenfalls teilweise ein hausgemachtes. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Juli 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14391 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVor diesem Hintergrund berichtete die Tagesschau auch über ein Treffen des
Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes (BND), Gerhard Schindler, mit
dem syrischen Geheimdienst (
www.tagesschau.de/inland/syrien-bnd100.html).
Laut Bericht des ARD-Studios Amman sei Gerhard Schindler in der ersten
Maiwoche in der syrischen Hauptstadt Damaskus zu Gast gewesen, in
Begleitung des Leiters der Abteilung TE, zuständig für die Abwehr internationalen
Terrorismus. Aus Damaskus habe der ARD-Korrespondent in Amman
erfahren, dass das Ziel des Besuchs die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit
zwischen den Geheimdiensten beider Länder gewesen sei, um „die
Erkenntnisse der syrischen Kollegen zu nutzen“.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in
eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte
und Regionen in der Arabischen Republik Syrien betrifft. Die Zahl der Toten
und Verletzten ist beträchtlich. Die Front der Regimegegner ist heterogen, sie
reicht über nationalistische oder islamisch geprägte Gruppierungen bis hin zu
jihadistischen Gruppierungen. Ferner sollen zahlreiche kleine islamische und
jihadistische Kampfverbände existieren, über deren ideologische Ausrichtung
und Anführer bzw. Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland nur wenig
bekannt ist. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind unter den
jihadistischen bzw. islamistischen Gruppierungen die Jabhat al-Nusra, Al-Qaida in Irak
bzw. Islamischer Staat von Irak, Jaysh al-Muhajirin wal Ansar sowie Kataib
Ahrar al-Sham gegenwärtig von herausgehobener Bedeutung im Syrien-
Konflikt. An den Kämpfen in Syrien sind längst nicht mehr nur Syrer beteiligt. Eine
belastbare Zahl von Kämpfern, die aus europäischen Staaten zum Zweck der
Teilnahme am bewaffneten Kampf eingereist sind, existiert derzeit nicht. Der
Koordinator des Rates für Terrorismusbekämpfung der Europäischen Union
(EU) sprach in einem Interview mit der Nachrichtenagentur BBC im April 2013
von etwa 500 Kämpfern aus Staaten der EU (
www.bbc.co.uk/news/
worldmiddle-east-22275456). Die Bundesregierung geht inzwischen von mehreren
hundert Personen aus dem islamistischen Spektrum aus Europa auszugehen, die
sich vor Ort an dem Konflikt beteiligen.
In Deutschland können seit 2013 islamistisch oder jihadistisch motivierte
Reisebewegungen nach Syrien verstärkt beobachtet werden. Es handelt sich um
ein neues Phänomen, bei dem derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, ob es
– abhängig von der Lageentwicklung in Syrien – weiter an Dynamik gewinnt
und die Zahl der Reisebewegungen von Kämpfern aus Europa weiter ansteigt.
Die Motivation für entsprechende Reisen in die Region reicht von der
Überbringung von Sach- und Geldspenden zu humanitären Zwecken, Unterstützung
von Gruppierungen vor Ort bis hin zur Teilnahme an Kampfhandlungen.
Aufgrund der unübersichtlichen Situation in Syrien und im syrischen Grenzgebiet
können keine belastbaren Aussagen zu den Reiserouten, zum Zeitpunkt der
Einreise oder dem Aufenthaltsort in Syrien getroffen werden. In Einzel-fällen kann
die Reiseroute retrograd nachvollzogen werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Aufenthaltsdauer in der Region von den
individuellen Möglichkeiten des jeweils Betroffenen, der aktuellen Situation vor
Ort sowie weiteren Rahmenbedingungen, die sich verallgemeinernden
Aussagen verschließen, abhängt.
Am 25. Juni 2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach
Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige
Haftstrafe droht sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Mio. Syrische Pfund.
Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte
Gebiete. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen aus
Deutschland, die Regimegegner mittels Kampfhandlungen oder
Spendengeldern unterstützen, in Syrien verhaftet werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14391Hinsichtlich der nachfolgenden Angaben ist die Dynamik der Entwicklung in
Syrien und eine fehlende präzise Faktenlage zu berücksichtigen. Entsprechend
kann nicht in jedem Fall eine abschließende Antwort und Bewertung gegeben
werden.
Ergänzend zur Beantwortung einzelner Fragen hat die Bundesregierung
Hintergrundinformationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt.
1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang aus
Deutschland sowie aus anderen EU-Staaten zwecks Teilnahme am
Bürgerkrieg auf Seiten der Rebellen nach Syrien gereist (im Folgenden bitte die
Kenntnisse zu Deutschland einerseits und der Gesamtheit der EU-Staaten
andererseits getrennt darstellen)?
Den Sicherheitsbehörden des Bundes liegen keine genauen Zahlen darüber vor,
wie viele Personen aus Deutschland sowie aus anderen EU-Staaten zwecks
Teilnahme am Bürgerkrieg auf Seiten der Rebellen nach Syrien gereist sind.
Den Bundessicherheitsbehörden liegen derzeit Hinweise zu mehr als 70
deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien
ausgereist sein sollen, um dort beispielsweise an Kampfhandlungen
teilzunehmen oder den Widerstand gegen das Assad-Regime in sonstiger Weise zu
unterstützen.
Der Bundesregierung liegt keine umfassende amtliche Untersuchung zu den
Zahlen Ausgereister anderer EU-Staaten vor. Ferner wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Schnitt die
durchschnittliche Aufenthaltsdauer?
Den Sicherheitsbehörden des Bundes liegen keine belastbaren Informationen
über die durchschnittliche Aufenthaltsdauer vor. Ferner wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie viele dieser Personen halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung
gegenwärtig in Syrien auf?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sollen sich gegenwärtig ca. 40 Personen
aus dem islamistischen Personenspektrum aus Deutschland in Syrien aufhalten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Staatsbürgerschaft,
die Motivation, die soziale Stellung und die politische Orientierung dieser
Personen?
Wie viele dieser Personen gehören nach Kenntnis der Bundesregierung
welchen djihadistischen Gruppierungen an (bitte soweit möglich
vollständig aufführen?)
Die Mehrzahl der bislang aus Deutschland ausgereisten Personen, die vom
Beobachtungsauftrag der Sicherheitsbehörden umfasst sind, besitzt die deutsche
Staatsbürgerschaft. Soweit im Rahmen des gesetzlichen Beobachtungsauftrags
der jeweiligen Sicherheitsbehörde des Bundes Angaben im Sinne der Anfrage
getroffen werden können, ist bei ihnen von einer jihadistischen bzw. islamisti-
Drucksache 17/14391 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschen Motivation auszugehen. Der Bundesregierung liegen keine belastbaren
Informationen zur sozialen Stellung dieser Personen sowie dazu, welchen
Gruppierungen sie sich im Konfliktgebiet anschließen, vor. Ferner wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die konkreten
Tätigkeiten dieser Personen in Syrien, insbesondere über ihre Verwendung als
bewaffnete Kämpfer oder (unbewaffnete) Helfer?
Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, ob sich die Kämpfer an
Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beteiligt haben?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Informationen über die
konkreten Tätigkeiten in extremistischen Gruppierungen derjenigen Personen im
Sinne der Anfrage vor. Aussagen darüber, ob sich einzelne Kämpfer aus
Deutschland an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beteiligt haben,
können daher nicht getroffen werden.
6. Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
bei Kämpfen in Syrien getötet worden oder in Gefangenschaft geraten, und
sind hierunter auch deutsche Staatsbürger?
Der Bundesregierung sind vereinzelt Todesfälle von Personen im Sinne der
Anfrage bekannt geworden. Angesichts der unübersichtlichen Situation vor Ort
können keine verlässlichen Angaben zur Gesamtzahl der in Syrien getöteten
oder in Gefangenschaft geratenen Personen aus der EU, die zwecks Teilnahme
am Konflikt auf Seiten des bewaffneten Widerstands nach Syrien gereist sind,
getroffen werden. Einzelne Studien befassen sich mit dieser Fragestellung und
sind öffentlich zugänglich.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine darüber hinausgehende Beantwortung der Frage nicht offen
erfolgen kann. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und
auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161
[189]). Dies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages möglich. Einzelheiten zur
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage bedürfen hier der Einstufung als Verschlusssache nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA), da ihre Veröffentlichung Rückschlüsse auf
die Erkenntnislage und Aufklärungsschwerpunkte zulässt und damit die
Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung beeinträchtigen kann.
Zur weiteren Beantwortung der Frage 6 wird daher auf die als Verschlusssache
„VS – Geheim“ eingestufte Information der Bundesregierung verwiesen, die bei
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme
hinterlegt ist und dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden
kann.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welchen
Gruppierungen sich diese Personen bevorzugt anschließen (bitte möglichst kurz das
politisch-ideologische Programm dieser Gruppierungen benennen)?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse dazu vor, welcher
Gruppierung sich Personen im Sinne der Anfrage mutmaßlich anschließen. Der
mutmaßliche Anschluss hängt von unterschiedlichen Faktoren, wie etwa Prä-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14391senz vor Ort, den regionalen und tatsächlichen Aktivitäten im Rahmen des
Konflikts sowie persönlicher Kennverhältnisse, ab. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
8. Wie viele der freiwilligen Kämpfer haben nach Kenntnis der
Bundesregierung vor Beginn ihrer Teilnahme am Kampf eine militärische Ausbildung
erhalten?
Wo und in welchen Ländern fand nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Ausbildung statt?
Wer leitete sie?
Wie lange dauert diese, und welche Fähigkeiten werden dabei vermittelt?
Den Bundessicherheitsbehörden ist nicht bekannt, wie viele der Personen im
Sinne der Anfrage vor Beginn ihrer Teilnahme am Kampf eine militärische
Ausbildung erhalten haben. Es liegen nachrichtendienstliche Einzelhinweise
vor, dass Ausbildungslager in der Region existieren. Über Ausbildungsinhalte
oder Ausbildungsleiter liegen keine Erkenntnisse vor.
9. Begründet der Besuch von Ausbildungseinrichtungen der in Syrien aktiven
bewaffneten Gruppierungen zum Erwerb militärischer Kenntnisse
(„Terrorcamp“) nach Auffassung der Bundesregierung den Anfangsverdacht
einer Straftat gemäß § 89a des Strafgesetzbuches – StGB (bitte begründen),
und wie viele Ermittlungsverfahren gegen Rückkehrer aus Syrien hat es
nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich bereits gegeben?
Die Voraussetzungen einer Straftat nach § 89a StGB ergeben sich aus dem
gesetzlichen Tatbestand. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung zur
Vornahme einer abstrakt-generalisierenden Subsumtion unter diesen Tatbestand.
Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, in jedem
Einzelfall auf der Grundlage entsprechender konkreter
Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten, ob ein Straftatbestand erfüllt ist.
Die Verfolgung von Straftaten nach § 89a StGB fällt grundsätzlich in den
Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften der Länder; der Bundesregierung
liegen hierzu keine Zahlen vor.
Was Verfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof betrifft, so
gibt die Bundesregierung zu möglichen Ermittlungsverfahren keine
Stellungnahme ab. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter
den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Bereits die Nennung einer
Anzahl von Verfahren könnte gegebenenfalls Ermittlungsmaßnahmen
erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt,
dass vorliegend das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu
BVerfGE 51, 324 (343 f.)) Vorrang vor dem parlamentarischen
Informationsinteresse hat.
Drucksache 17/14391 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dahingehend, welche
anderen EU-Staaten den Besuch solcher Ausbildungseinrichtungen als
Straftaten werten und auch tatsächlich in Verfolgung bringen?
Die Bundesregierung verfügt dazu über keine von den EU-Mitgliedstaaten
systematisch erhobenen Erkenntnisse. Ihr liegt lediglich eine von Eurojust im Juni
2013 erstellte Zusammenfassung der Antworten der EU-Mitgliedstaaten auf
einen Eurojust-Fragebogen zum Thema „(Aspiring) Foreign Fighters in Syria“
vor. (Insofern wird auch auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.) Da dieser
Fragebogen konkrete Bezugnahmen auf ein in einem anderen Mitgliedstaat
geführtes Ermittlungsverfahren enthält, hat Eurojust der Weitergabe der
Informationen widersprochen, da ansonsten dieses Ermittlungsverfahren gefährdet
wäre.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Bemühungen zur
Rekrutierung freiwilliger Kämpfer in Deutschland, und wie gehen die
Sicherheitsbehörden dagegen vor?
Hat es in Zusammenhang mit solchen Rekrutierungen nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits Verfahren nach §§ 129b oder 89b StGB
gegeben, und wenn ja, wie viele?
Eine Rekrutierung freiwilliger Kämpfer in Deutschland kann durch
Propaganda, persönliche Kennverhältnisse oder organisierte islamistische Strukturen
erfolgen. Die Sicherheitsbehörden nutzen die ihnen gesetzlich zugewiesenen
Befugnisse, um dieser Problematik im Sinne eines ganzheitlichen
Bekämpfungsansatzes zu begegnen. Was den zweiten Teil der Frage betrifft, so wird auf
den zweiten Teil der Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Geldsammlungen in
Deutschland zugunsten in Syrien aktiver bewaffneter Gruppierungen?
a) Wer veranstaltete nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Geldsammlungen?
b) Wann und wo wurden welche Summen gesammelt?
c) Auf welche Weise wurden diese Gelder an die jeweiligen bewaffneten
Gruppierungen transferiert?
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Aufrufe in
Moscheen in Deutschland zur finanziellen oder personellen
Unterstützung der in Syrien kämpfenden Gruppen?
Es liegen Informationen vor, dass im gesamten islamistischen Spektrum
Deutschlands Spendensammlungen stattfinden, die sowohl Sach- als auch
Geldspenden umfassen. Gesammelt wird sowohl von Gegnern aus sunnitischen
Glaubensgruppen als auch von Unterstützern des Assad-Regimes aus
schiitischen Glaubensgruppen. Somit dienen die Spenden sowohl der Unterstützung
des Regimes sowie Gruppen, die dem Regime entgegenstehen. Die
Spendensammlungen finden insbesondere in Moscheen, bei eigens dafür durchgeführten
Veranstaltungen und virtuell über das Internet statt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14391e) Inwiefern und in welchen Fällen fällt das Sammeln von Spenden bzw.
die Transferierung von Geldern an in Syrien kämpfende bewaffneten
Gruppierungen unter die Strafrechtstatbestände der §§ 129b und 89a
StGB?
In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland Ermittlungsverfahren aufgrund
welcher Strafrechtstatbestände gegen wie viele Verdächtige aufgrund von
Spendensammelns oder Geldtransferierens an in Syrien kämpfende
Gruppierungen eingeleitet, und mit welchem Ergebnis?
Es wird auf den ersten Teil der Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Wegen der weiteren Frage nach Ermittlungsverfahren wird auf den zweiten Teil
der Antwort zu Frage 9 verwiesen.
13. Inwiefern kommen nach Einschätzung der Bundesregierung neben den
§§ 89a und 129b StGB noch andere Rechtsvorschriften in Betracht, um
gegen Kämpfer, Anwerber, Unterstützer bzw. Rückkehrer zu ermitteln,
und inwiefern werden diese Möglichkeiten derzeit tatsächlich umgesetzt?
Die in der Frage umrissenen Handlungen können neben den von den
Fragestellern genannten grundsätzlich eine Vielzahl von Straftatbeständen erfüllen
(etwa: Tötungsdelikte sowie sonstige gegen die körperliche Unversehrtheit
gerichtete Delikte, Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, dem
Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz). Die Bundesregierung
sieht keine Veranlassung zur Vornahme einer abstrakt-generalisierenden
Subsumtion unter die in Betracht kommenden Straftatbestände. Es obliegt den
zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, in jedem Einzelfall auf der
Grundlage entsprechender konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten,
ob ein Straftatbestand erfüllt ist.
14. Inwieweit gab es von Seiten der syrischen Regierung Ersuchen an die
Bundesregierung, die Anwerbung, Ausreise oder Ausrüstung von
Kämpfern zu verhindern, die sich den in Syrien kämpfenden bewaffneten
Gruppierungen anschließen wollen, und wie reagierte die Bundesregierung auf
solche Bitten?
Die syrische Regierung ist mit solchen Ersuchen nicht an die Bundesregierung
herangetreten.
15. Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Inhalt und
Umfang der ideologischen Radikalisierung der Kämpfer, und welche
konkreten Anhaltspunkte hat sie für ihre Einschätzung, dass diese bei ihrer
Rückkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen?
Welcher Indikatoren bedient sie sich dabei?
Die Reisebewegungen von Islamisten und Jihadisten aus Deutschland ins
pakistanisch-afghanische Grenzgebiet haben in der Vergangenheit gezeigt, dass sich
ein Teil der Personen nach einem Aufenthalt und Ausbildung in einem
sogenannten Terrorcamp oder nach der Teilnahme an Kampfhandlungen weiter
radikalisiert, nach Rückkehr Anschlagspläne verfolgt, neue Mitglieder und
Unterstützer für terroristische Organisationen rekrutiert oder sich für Operationen
bereit hielt. Exemplarisch sei an dieser Stelle die Sauerland-Gruppe und die
verurteilten Islamisten Y. O sowie M. L genannt.
Drucksache 17/14391 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDarüber hinaus ergeben sich aus den Reisebewegungen weitere
grenzüberschreitende Kennverhältnisse zwischen Personen und Gruppen aus dem
jihadistischen bzw. islamistischen Umfeld, die zu einer weiteren Erhöhung des
Sicherheitsrisikos führen.
16. Welche Möglichkeiten gibt es im bestehenden deutschen Recht, solche
Ausreisen zu unterbinden (bitte Rechtsgrundlage und zuständige Behörde
angeben und nach deutschen Staatsbürgern, Unionsbürgern und Bürgern
von Drittstaaten unterscheiden)?
Das deutsche Recht differenziert bezüglich der Möglichkeit einer
Ausreiseuntersagung nach deutschen Staatsbürgern, Unionsbürgern und
drittstaatsangehörigen Ausländern:
Das Passgesetz (PassG) sieht die Möglichkeit vor, einem deutschen
Staatsangehörigen den Pass zu versagen (§ 7 Absatz 1 PassG) oder den Geltungsbereich
oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken (§ 7 Absatz 2 PassG).
Darüber hinaus sieht § 8 PassG die Möglichkeit vor, den Pass dem Inhaber zu
entziehen, wenn die Voraussetzungen der Passversagung nach § 7 Absatz 1 PassG
vorliegen. Diese Maßnahmen dürfen nach § 9 PassG im polizeilichen
Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Zuständig für Passangelegenheit im Inland sind die von den Ländern
bestimmten Behörden. Das Personalausweisgesetz (PAuswG) sieht die Möglichkeit der
Anordnung vor, dass der Personalausweis bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 7 Absatz 1 PassG nicht zum Verlassen der Bundesrepublik berechtigt (§ 6
Absatz 7 PAuswG).
Diese Maßnahme darf nach § 6 Absatz 8 PAuswG im polizeilichen
Grenzfahndungsbestand gespeichert werden. Zuständig für Ausweisangelegenheiten im
Inland sind die von den Ländern bestimmten Behörden.
Nach § 10 Satz 1 PassG ist einem Deutschen gegen den eine Maßnahme nach
§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 PassG oder § 6 Absatz 7 PAuswG getroffen wurde,
die Ausreise in das Ausland zu untersagen. Nach § 10 Satz 2 PassG kann einem
Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1
PassG vorliegen oder wenn er keinen zum Grenzübertritt gültigen Pass oder
Passersatz mitführt. Zuständig für die polizeiliche Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs ist regelmäßig die Bundespolizei; im Einvernehmen mit
dem Bund in bestimmten Fällen auch die Polizeien der Länder Hamburg und
Bayern.
Bei Drittstaatsangehörigen greift § 46 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG). Danach besteht die Möglichkeit in entsprechender Anwendung
von § 10 Absatz 1 und 2 PassG ein Ausreiseverbot auszusprechen. Auch bei
Unionsbürgern ist über § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU eine
Ausreiseuntersagung gemäß § 46 Absatz 2 AufenthG möglich.
Zuständige Behörde ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71
Absatz 1 Satz 1 AufenthG oder die für die Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs zuständige Behörde gemäß § 71 Absatz 3 Nummer 4 AufenthG.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1439117. Welche dieser Möglichkeiten werden nach Kenntnis der Bundesregierung
in Deutschland gegenwärtig in welchem Umfang umgesetzt, und welche
weiteren Maßnahmen sollen in Zukunft ergriffen werden (bitte jeweils
Rechtsgrundlage angeben)?
Inwieweit steht die Bundesregierung mit Ländern und Kommunen im
Gespräch, um die Möglichkeiten auszuschöpfen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie aus deren bisherigen Verhalten?
Die Anordnung pass- und personalausweisrechtlicher Maßnahmen zum
Zwecke der Verhinderung der Ausreise obliegt grundsätzlich den Ländern. Bei
einer Anordnung ist die Ausreise zu untersagen.
Sofern (noch) keine pass- und personalausweisrechtliche Anordnung zum
Zwecke der Verhinderung der Ausreise getroffen ist und eine entsprechende
Feststellung im Rahmen der Ausreisekontrolle getroffen wird, kann die
Untersagung unmittelbar bei der Ausreisekontrolle auf Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles entschieden
werden.
Das Bundesministerium des Innern steht mit den Ländern zur Frage der
Unterbindung von Ausreisen einzelfallbezogen im Gespräch. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Welche Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den
anderen EU-Staaten, Ausreisen zu unterbinden, und inwiefern werden
diese nach Kenntnis der Bundesregierung umgesetzt (nach Möglichkeit
für die jeweiligen EU-Länder einzeln angeben)?
Hinsichtlich der Unterbindung von Ausreisen verfügt die Bundesregierung über
keine von den EU-Mitgliedstaaten systemisch erhobenen Erkenntnisse.
19. Wie schätzt die Bundesregierung bislang den Erfolg der in Frage 17
genannten Maßnahmen ein, welche Defizite sieht sie hierbei?
Anordnungen pass- und personalausweisrechtlicher Maßnahmen sind nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den jeweiligen Umständen des
Einzelfalles ein geeignetes und erforderliches Instrumentarium, um die
Ausreise von Personen verhindern zu können. Verstöße gegen ausreiseverhindernde
pass- und personalausweisrechtliche Maßnahmen können strafbewehrt sein.
20. Welche weiteren konkreten Vorschläge (bitte nach Möglichkeit angeben,
wer diese formuliert hat) werden derzeit auf nationaler Ebene, auf Ebene
der EU und auf internationaler Ebene debattiert, um auf das Problem zu
reagieren, und welche Position hat die Bundesregierung jeweils zu diesen
Vorschlägen?
Reisebewegungen nach Syrien sind kein nationales sondern ein
grenzüberschreitendes Phänomen und betreffen eine Vielzahl europäische Staaten.
Entsprechend hat der EU-Koordinator des Rates für Terrorismusbekämpfung, wie
in der Vorbemerkung des Fragestellers bereits erwähnt, eine Reihe von
möglichen Handlungsvorschlägen auf Ebene der Europäischen Union unterbreitet.
Darüber hinaus bedarf es bei dieser Thematik einer intensiven Zusammenarbeit
der europäischen Partner untereinander, v. a. der von der Problematik besonders
betroffenen Staaten. Die Bundesregierung steht hierzu im steten Austausch.
Hierbei werden Mechanismen erörtert, die sich mit dem Gesamtprozess –
beginnend mit der Radikalisierung über die Rekrutierung und Reisebewegungen
bis hin zur Rückreise aus der betroffenen Region – befassen.
Drucksache 17/14391 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, Rückkehrer zu
identifizieren, und wie schätzt sie den Erfolg dieser Möglichkeiten ein?
Die Aufklärung zu Rückkehrern erfolgt im Rahmen der gesetzlichen
Zuständigkeiten. Die Möglichkeit der Feststellung von Rückkehrern ist abhängig von der
konkreten Erkenntnislage im Einzelfall.
22. Wie will die Bundesregierung und wie wollen die EU-Staaten mehr
Informationen über ausreisende bzw. zurückkehrende Kämpfer erlangen?
Die Bundesregierung befindet sich diesbezüglich im steten Austausch mit den
EU-Institutionen und -Agenturen sowie den EU-Mitgliedstaaten und
internationalen Partnern.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes befinden sich sowohl untereinander als
auch mit internationalen Partnern im steten Informationsaustausch zur
Thematik.
23. Welche Bedeutung hat das Thema bisher für die deutschen
Sicherheitsbehörden?
a) Welche deutschen Sicherheitsbehörden beschäftigen sich mit dem
Thema?
Sämtliche Sicherheitsbehörden des Bundes bearbeiten die Thematik im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit.
b) Inwiefern wird es im Rahmen des Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) besprochen, und welche Schlussfolgerungen
ergaben sich dabei bislang?
Im Rahmen des GTAZ findet ein regelmäßiger Austausch relevanter
Informationen mit allen im GTAZ beteiligten Behörden des Bundes und der Länder
statt. Hierbei werden sowohl Gesamtlageeinschätzungen als auch Einzelfälle
mit den jeweils zuständigen Behörden besprochen.
24. Inwiefern ist in diesem Zusammenhang ein verstärkter
Informationsaustausch der europäischen Geheimdienste vorgesehen, und welche
Maßnahmen sind dazu vorgesehen?
Auf Grundlage der gesetzlich zugewiesenen Befugnisse findet ein steter
Informationsaustausch mit anderen europäischen Nachrichtendiensten statt.
25. Welche Rolle soll nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung
die verstärkte Überwachung insbesondere sozialer Medien einnehmen,
um Islamisten an der Ausreise nach Syrien zu hindern, und inwiefern
erfolgt eine solche verstärkte Kontrolle bereits?
Sozialen Medien kommt im Rahmen der Propaganda, Radikalisierung,
Vernetzung und Rekrutierung von Personen im Sinne der Anfrage eine besondere
Bedeutung zu. Die Informationserhebung in diesem Zusammenhang erfolgt durch
die jeweiligen Behörden auf Grundlage ihrer gesetzlichen Befugnisse. Soweit
sich Anhaltspunkte für strafbare Handlungen und/oder zu unterbindende
Reisebewegungen hieraus ergeben, treffen die zuständigen Sicherheitsbehörden unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls geeignete
Maßnahmen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1439126. Inwiefern erwägen die Bundesregierung und nach Kenntnis der
Bundesregierung die anderen EU-Staaten, diesbezüglich Kontakt mit
Internetfirmen (Google, Amazon, Apple usw.) aufzunehmen, und mit welchem
konkreten Anliegen?
Im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse können, soweit zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung erforderlich, Auskunftsersuchen an Firmen im Sinne der Anfrage
durch die jeweilig hierzu ermächtigten Behörden gestellt werden.
27. Welche Bemühungen ergreifen die Bundesregierung und nach Kenntnis
der Bundesregierung die anderen EU-Staaten, um Reisen nach Syrien zur
Teilnahme an den Kämpfen politisch oder moralisch zu delegitimieren,
und wie schätzt die Bundesregierung bislang den Erfolg dieser
Maßnahmen ein?
Die Bundesregierung ist bemüht, gerade auch Eltern, Familien sowie das
soziale Umfeld von Personen, die eventuell eine Ausreise in Richtung Syrien
planen oder bereits realisiert haben, zu sensibilisieren und zu unterstützen.
Insbesondere Angehörige können in einigen Fallkonstellationen
Schlüsselpositionen einnehmen und mögliche Ausreiseplanungen durch persönliches
Einwirken noch verhindern. Hierfür stellt die Beratungsstelle Radikalisierung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zusammen mit seinen
zivilgesellschaftlichen Kooperationspartnern Ratsuchenden ein umfassendes Hilfsangebot
zur Verfügung.
In diesem Kontext werden unter anderem Ratsuchende betreut, deren
Angehörige ausreisewillig sind oder sich bereits in Syrien befinden. Eine umfassende
Übersicht über Maßnahmen in anderen europäischen Staaten liegt der
Bundesregierung nicht vor.
28. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über allfällige
Reisebewegungen zwecks Teilnahme an den Kämpfen auf Seiten regierungstreuer
Truppen oder solche, die die Regierung unterstützen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage
vor.
29. Gilt das Bemühen, Personen an der Ausreise zwecks Teilnahme an den
Kämpfen zu hindern, nach Kenntnis der Bundesregierung auch gegenüber
solchen, die sich nichtislamistischen Gruppierungen oder
regierungstreuen Verbänden anschließen wollen (bitte begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. Die
entsprechenden Voraussetzungen sehen keine Differenzierung im Sinne der Anfrage
vor und orientieren sich an einer gebotenen Einzelfallprüfung.
30. Welche Kooperation ist mit Drittstaaten vorgesehen, um Ausreisen zu
erschweren oder Rückkehrer zu identifizieren?
Die Bundessicherheitsbehörden geben im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung entsprechend den gesetzlichen Übermittlungsbefugnissen Informationen
an ausländische Partnerbehörden weiter. Hier findet eine Einzelfallprüfung
statt. Zur Identifizierung von Rückkehrern wird auf die Antwort zu Frage 24
verwiesen.
Drucksache 17/14391 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode31. Hat die Bundesregierung im Vorfeld der taktischen Eurojust-Sitzung im
Juni 2013 einen Fragebogen von Eurojust erhalten, und wenn ja,
a) welche Fragen enthielt dieser, und
b) wie hat die Bundesregierung ihn beantwortet?
Die Bundesregierung hat im Mai 2013 von Eurojust einen Fragebogen zum
Thema „(Aspiring) Foreign Fighters in Syria“ erhalten. Da dieser Fragebogen
konkrete Bezugnahmen auf ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat geführtes
Ermittlungsverfahren enthält, hat Eurojust der Weitergabe der Informationen
widersprochen, da ansonsten dieses Ermittlungsverfahren gefährdet wäre. Die
Beantwortung der Fragen durch die Bundesregierung steht bislang aus.
32. Was können nach Einschätzung der Bundesregierung die besonderen
Beiträge von Eurojust, Europol und Frontex zur Bearbeitung der genannten
Problematik sein, inwiefern erfolgen solche Beiträge bereits, und
inwiefern sollen sie in Zukunft erbracht werden?
Eurojust ist eine selbständige Einrichtung der Europäischen Union, die die
Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der
Verfolgung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität innerhalb Europas und
im Verhältnis zu Drittstaaten fördert und koordiniert. Die Entscheidung über die
Erbringung „besonderer Beiträge“ mit Blick auf die vorliegende Thematik
obliegt Eurojust selbst bzw. den zuständigen nationalen
Strafverfolgungsbehörden, die Eurojust um Unterstützung bei grenzüberschreitenden Ermittlungen
bitten können.
Europol verfolgt das Ziel, die Arbeit der zuständigen Behörden der EU-
Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Verfolgung von
organisierter Kriminalität, aber auch von Terrorismus und anderen Formen
schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, soweit mindestens
zwei Mitgliedstaaten betroffen sind. Insbesondere durch die Zusammenführung
von Informationen und die Erstellung von Analysen leistet Europol auch im
Bereich des Terrorismus einen wichtigen Beitrag für den multilateralen
Informations- und Erfahrungsaustausch.
Im Rahmen ihres Mandates koordiniert die europäische Agentur Frontex die
Bemühungen der EU-Mitgliedstaaten bei der Überwachung der EU-
Außengrenzen. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Reisebewegungen aus Syrien
in die EU sind insbesondere die Frontex-koordinierten „Joint Operations“ an
den griechisch-türkischen Land- und Seegrenzen relevant.
Die operativen Aktivitäten von Frontex gehen einher mit Maßnahmen der
Risikoanalyse. Die strategischen Analyseergebnisse der Agentur werden den EU-
Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
33. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den Wahrheitsgehalt von
Zeitungsberichten (etwa Schwäbisches Tagblatt, 11. Mai 2013) zu
überprüfen, inwiefern ein Reservist der Bundeswehr aus Pfullingen
tatsächlich als Kommandeur der Freien Syrischen Armee tätig ist?
a) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesanwaltschaft tätig geworden, um die Meldungen zu überprüfen, und
insbesondere einem Verdacht auf Straftaten nachzugehen?
b) Falls die Bundesregierung keine Bemühungen unternimmt, den
Wahrheitsgehalt zu ermitteln, warum nicht, wo es doch darum gehen
könnte, dass ein deutscher Staatsbürger teilweise von Deutschland aus
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14391an Handlungen beteiligt ist bzw. diese anstiftet, die zumindest einen
Anfangsverdacht auf Straftaten begründen können?
Sollten diese Berichte zutreffen, wird die Bundesanwaltschaft dem
Verdacht auf Straftaten nachgehen, und wenn nein, warum nicht?
Sofern der Anfangsverdacht einer Straftat besteht, ist es Sache der zuständigen
Staatsanwaltschaften, diesem Verdacht nachzugehen. Was das Tätigwerden der
Bundesanwaltschaft angeht, so gibt die Bundesregierung zu möglichen
Ermittlungsverfahren keine Stellungnahme ab. Trotz ihrer grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, tritt hier nach Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen
zurück. Eine weitergehende Auskunft könnte gegebenenfalls
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das betroffene Interesse der Allgemeinheit
an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und
Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.)) Vorrang vor dem
parlamentarischen Informationsinteresse hat.
34. Trifft es zu, dass der BND-Präsident Gerhard Schindler im Mai 2013 zu
Gesprächen mit syrischen Geheimdienstmitarbeitern und Politikern in
Damaskus war (WDR 5, 27. Mai 2013), und wenn ja,
a) wer waren seine Gesprächspartner (bitte Namen und Funktion
angeben),
b) was war Zweck der Reise,
c) was war der Inhalt der Gespräche,
d) welche Vereinbarungen wurden getroffen, und
e) wurden Folgetreffen vereinbart (bitte ggf. erläutern)?
Wenn nein,
f) wann wurde die Zusammenarbeit mit den syrischen Geheimdiensten
beendet,
g) wann und wo haben Vertreter des BND das letzte Mal Gespräche mit
Vertretern des syrischen Regimes geführt, und
h) was war Inhalt dieser Gespräche?
Zu Reisen der Leitung des Bundesnachrichtendienstes und seiner Mitarbeiter
wird grundsätzlich nicht öffentlich Stellung genommen. Unabhängig davon ist
festzuhalten, dass der in der Frage genannte Bericht nicht zutreffend ist. Eine
Beantwortung der Fragen 34a bis 34e erübrigt sich daher.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 34f bis 34h hingewiesen:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung hinsichtlich der
Antworten zu den Fragen 34f bis 34h zu der Auffassung gelangt, dass eine
Beantwortung nicht offen erfolgen kann. Diese sind mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS-Geheim“ eingestuft, da sie Angaben über Verbindungen des
Bundesnachrichtendienstes zu ausländischen Nachrichtendiensten enthalten. Der
Bundesnachrichtendienst unterhält zu ausländischen Nachrichtendiensten Kontakte,
um seine Aufgaben nach § 1 Absatz 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes
(BNDG) zu erfüllen. Öffentliche Angaben der Bundesregierung oder des
BNDG zu diesen Kontakten und die Kenntnisnahme dieser Kontakte durch
Unbefugte würden den Zweck dieser Kontakte gefährden. Dies würde den
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Daher sind
die Antworten als Verschlusssache mit entsprechendem Verschlussgrad ein-
Drucksache 17/14391 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegestuft. Die Antworten sind mit dem Verschlussgrad „VS- geheim“ eingestuft
und werden daher gesondert zur Hinterlegung bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung übermittelt.
35. Unterhält die Bundesregierung derzeit anderweitige Kontakte zu
Vertretern der syrischen Regierung, und wenn ja
a) auf welcher Ebene werden diese Kontakte unterhalten,
b) wie regelmäßig finden Gespräche statt, und wer ist daran beteiligt, und
c) werden in diesen Gesprächen auch Informationen zu möglichen
Dschihadisten mit Wohnsitz in Deutschland ausgetauscht?
Kontakte zwischen dem für Syrien zuständigen Referat des Auswärtigen Amts
und der Syrischen Botschaft in Berlin finden vereinzelt statt. Dabei werden vor
allem konsularische Angelegenheiten thematisiert. Die Deutsche Botschaft
Damaskus ist zurzeit aufgrund der Sicherheitslage geschlossen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]