[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14568
17. Wahlperiode 15. 08. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Heidrun Dittrich,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14462 –
Unvollstreckte Haftbefehle gegen Neonazis (Juli 2013)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller haben sich in der Vergangenheit mehrfach danach erkundigt,
wie viele Neonazis mit Haftbefehlen gesucht werden. Dabei wurde
offenkundig, dass die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage sind, hierzu jederzeit
aktualisierte Angaben zu machen. Auch die Einrichtung des „Gemeinsamen
Abwehrzentrums gegen Rechtsterrorismus“ (GAR) hat nicht dazu geführt, dass
zu diesen Fragen klare und rasche Antworten gegeben werden können.
In Beantwortung der letzten diesbezüglichen Anfrage im März 2013
(Bundestagsdrucksache 17/12706) hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass
die Zählweise verändert worden sei. Es habe sich gezeigt, dass bei der
Speicherung von Straftätern in Dateien die Vergabe eines „Merkers“ zur
rechtsextremen Motivation der Straftat „bundesweit nicht einheitlich erfolgt“. Auch
dies zeigt aus Sicht der Fragesteller, dass die Gründung des GAR nichts zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus beiträgt und die Sicherheitsbehörden
nicht in der Lage sind, geschlossen gegen Neonazistraftäter vorzugehen.
Dieser Eindruck wurde durch weitere Angaben der Bundesregierung bestärkt.
In einer Tabelle waren zahlreiche Delikte, die als „Anlass“ des Haftbefehls
genannt waren, der allgemeinen Kriminalität zugeordnet, obwohl es sich um
typische Delikte aus dem Phänomenbereich politisch motivierte Kriminalität
rechts (PMK-rechts) handelt. 19mal wurden Delikte wie „Verwendung von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ und „Volksverhetzung“
dadurch als „unpolitisch“ markiert. Auf Nachfrage der Abgeordneten Ulla
Jelpke hat das Bundesministerium des Innern in einem Brief vom 15. Mai
2013 eingeräumt, dass es hier zu „Übertragungsfehlern“ gekommen sei. Im
Ergebnis lagen den 266 Haftbefehlen, die im November 2012 offen waren,
nicht 44 politisch motivierte Straftaten zugrunde, wie auf
Bundestagsdrucksache 17/12706 angegeben, sondern 57. Den Fragestellern ist unverständlich,
wie solche „Übertragungsfehler“ geschehen können, da das Zeigen etwa eines
„Hitlergrußes“ durch einen Neonazi aus ihrer Sicht auf den ersten Blick als
politisch motivierte Straftat zu erkennen ist.
Aus Sicht der Fragesteller mangelt es den Sicherheitsbehörden noch an
Sorgfalt bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus. Ein Mehrwert durch das Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. August 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14568 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGAR/GETZ (Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum)
ist bisher nicht zu erkennen.
Die Fragesteller bitten darum, etwaige Nachmeldungen bzw. Korrekturen zur
letzten diesbezüglichen Anfrage kenntlich zu machen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragesteller kritisieren in ihrer Vorbemerkung Details des Systems zur
Erfassung unvollstreckter Haftbefehle gegen Rechtsextremisten, mangelnde
Klarheit und Schnelligkeit der statistischen Aussagen und sich in einer Tabelle auf
Bundestagsdrucksache 17/12706 niederschlagende Übertragungsfehler. All
dies zeige mangelnde Sorgfalt bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus und
dass die Gründung des Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen
Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus (GAR) ohne erkennbaren Mehrwert sei.
I. Die Bundesregierung tritt diesen negativen Bewertungen nachdrücklich
entgegen:
1. Die koordinierte und systematische Erfassung von politisch rechts
motivierten Straftätern mit offenen Haftbefehlen wurde nicht zuletzt durch die
Einrichtung des GAR und den dort vertieft stattfindenden ständigen
Informationsaustausch namentlich zwischen Bundeskriminalamt (BKA) und
Landeskriminalämtern (LKÄ) maßgeblich befördert.
2. Eine Gesamterfassung der o. g. Personen ist bislang zu den Terminen Januar
2012, Juni 2012 und November 2012 erfolgt. Wiederholt – so zuletzt in ihrer
Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/12706 – hat die
Bundesregierung darauf hingewiesen, dass diese Erhebungen immer nur
Momentaufnahmen mit begrenztem Aussagewert darstellen, da fortlaufend neue
Haftbefehle ergehen, während sich andere im gleichen Zeitraum erledigen.
Zugleich hat die Bundesregierung immer wieder auf den erheblichen
Erhebungs- und Abstimmungsaufwand aufmerksam gemacht, der mit der o. g.
Gesamterfassung einhergeht.
3. Die betreffenden Sicherheitsbehörden haben es nicht dabei belassen, den
einschlägigen Personenkreis in vertretbar kurzen Abständen zu erfassen
bzw. die jeweiligen Angaben zu aktualisieren. Sie haben hierbei auch
überprüft, ob insgesamt richtige bzw. zielführende Parameter für eine solche
Erfassung angewandt wurden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung wurden und
werden dazu genutzt, Verbesserungen im Erfassungssystem herbeizuführen.
Die Bundesregierung sieht daher in dem differenzierten Vorgehen der
Sicherheitsbehörden im GAR entgegen der Bewertung der Fragesteller
keinesfalls ein Defizit und schon gar nicht ein Zeichen für die mangelnde
Fähigkeit, „geschlossen gegen Neonazistraftäter vorzugehen“.
4. Die Fragesteller suggerieren, von einer ständig aktuellen und punktgenauen
Erfassung aller offenen Haftbefehle von Personen mit Bezügen zur PMK-
rechts seien generell entscheidende Impulse für die wirksame Bekämpfung
des Rechtsextremismus, insbesondere dessen gewaltbereiten bzw.
terroristischen Potenzials, zu erwarten. Hierbei wird verkannt, dass ein offener
Haftbefehl als solcher noch keine Aussage über das politisch motivierte
Gefährdungspotenzial der jeweiligen Person trifft. So wird regelmäßig nur eine
minimale Anzahl von Haftbefehlen aufgrund einer politisch motivierten
Gewalttat ausgestellt (vgl. nachstehende Antwort zu Frage 3). Entscheidend ist
aus Sicht der Bundesregierung, dass die Sicherheitsbehörden alle insoweit
im Fokus stehenden Personen, die nach den einschlägigen Kriterien
tatsächlich ein politisch motiviertes Gefährdungspotenzial aufweisen, im Blick
behalten bzw. bei unbekanntem Aufenthalt ausfindig machen, und dass die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14568Behörden hierbei in jedem Einzelfall ihre Erkenntnisse untereinander
austauschen. Genau zu diesem Zweck hält das GAR die geeigneten
Arbeitsgruppen (insbesondere: AG Personenpotenziale, AG Operativer
Informationsaustausch) bereit.
II. Schließlich weist die Bundesregierung zur Beantwortung dieser Kleinen
Anfrage ausdrücklich auf Folgendes hin:
1. Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/12706 aufgeführt, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
Einrichtung des Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) vorgesehen, phänomenübergreifend offene Haftbefehle aus
allen PMK-Bereichen zu erheben. Ferner war mitgeteilt worden, dass die
abschließende Festlegung der aktuell in Beratung befindlichen, bundesweit
einheitlichen und zur Gewinnung eines aussagekräftigen Lagebildes
tauglichen Kriterien für eine turnusgemäße Erhebung im föderalen System den
zuständigen Gremien der Ständigen Konferenz der Innenminister und -
senatoren der Länder (IMK) vorbehalten bleibe.
Diese abschließende bundesweit verbindliche Festlegung wird
voraussichtlich in Kürze erfolgen. Eine erste Erhebung offener Haftbefehle aus allen
PMK-Phänomenbereichen nach diesen neuen einheitlichen Kriterien könnte
dann frühestens im Herbst 2013 erfolgen.
2. Ungeachtet dessen haben Bundeskriminalamt (BKA) und
Landeskriminalämter (LKÄ) kurzfristig eine Erhebung der aktuell bestehenden offenen
Haftbefehle durchgeführt. Auch wenn bei der letzten turnusgemäßen
Abfrage im November 2012 im Vorgriff auf die künftige einheitliche Regelung
bereits neue Erfassungskriterien (Abgleich der offenen Haftbefehle mit dem
Bestand der INPOL-Falldatei „Innere Sicherheit“ – IFIS) zugrunde gelegt
worden waren, haben einige Länder in Anbetracht der noch ausstehenden
abschließenden Festlegung auf diese Erfassungskriterien noch einmal die
bisherigen Parameter (Erfassung der Haftbefehle, bei denen die betreffenden
Personen im polizeilichen Informationssystem INPOL mit dem
personengebundenen Hinweis „REMO“ gekennzeichnet und/oder in der Datei
„Gewalttäter Rechts“ gespeichert sind oder – ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen –
eine PMK-Straftat begangen haben). Zu näheren Einzelheiten hierzu siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/12706.
Die jeweiligen Erhebungen der Länder sind überwiegend Anfang August
2013 erfolgt. Ein Bundesland hat seine Erkenntnisse auf der Grundlage einer
dort bereits Anfang Juli 2013 durchgeführten Abfrage übermittelt. Ein
anderes Bundesland hat zu den dort ausgestellten Haftbefehlen keine näheren
Angaben getroffen, inwieweit diese einen PMK-Hintergrund aufweisen bzw.
wegen einer politisch rechts motivierten Gewalttat erlassen worden sind.
3. Vor diesem Hintergrund kann die Bundesregierung diese Kleine Anfrage,
insbesondere die Fragen 2 bis 3 sowie 5, derzeit nur annäherungsweise bzw.
nicht vollumfänglich beantworten. Die nachfolgenden Antworten stellen
daher nur eine Momentaufnahme mit begrenztem Aussagewert dar und sind
insofern als Zwischenstand zu betrachten. Ferner wird darauf hingewiesen,
dass eine Vergleichbarkeit der vorliegenden aktuellen Zahlen mit den Daten
der letzten turnusgemäßen Abfrage im November 2012 aus den genannten
Gründen nicht möglich ist. Erst mit der für Herbst 2013 vorgesehenen
Erhebung nach den dann neu eingeführten bundesweit einheitlichen
Erfassungskriterien und der Einbeziehung aller PMK-Phänomenbereiche wird eine
verlässliche statistische Grundlage zur Verfügung stehen.
Drucksache 17/14568 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Gegen wie viele Neonazis (Personen mit Bezügen zur PMK-rechts) lagen
zum Zeitpunkt der jüngsten bundesweiten Überprüfung nach Kenntnis der
Bundesregierung unvollstreckte Haftbefehle vor (bitte Datum der
Überprüfung angeben)?
Zum Zeitpunkt der jüngsten Überprüfung bestanden zu 220 Personen mit
Bezügen zur PMK-rechts offene Haftbefehle. Im Übrigen wird auf Abschnitt II der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wie viele dieser Haftbefehle beruhen nach Kenntnis der Bundesregierung
ausschließlich oder teilweise auf Delikten, die dem Phänomenbereich
PMK-rechts zuzuordnen sind?
Von den in der Antwort zu Frage 1 genannten, aktuell mit offenem Haftbefehl
gesuchten 220 Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei
mindestens 46 Personen die Haftbefehle ausschließlich oder teilweise wegen Delikten
aus dem Bereich PMK-rechts erlassen worden.
In einem Bundesland wurde eine Überprüfung der dort erlassenen Haftbefehle
im Hinblick auf eine Zuordnung zur PMK-rechts nicht vorgenommen. Die
Angabe der Gesamtzahl der aktuell offenen Haftbefehle, denen Delikte aus dem
Bereich PMK-rechts zugrunde liegen, ist der Bundesregierung insofern derzeit
nur annäherungsweise bzw. nicht vollumfänglich möglich. Im Übrigen wird auf
Abschnitt II der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie viele dieser Haftbefehle beruhen nach Kenntnis der Bundesregierung
ausschließlich oder teilweise auf Gewaltdelikten?
Bei 42 der in der Antwort zu Frage 1 genannten, aktuell mit offenem Haftbefehl
gesuchten 220 Personen liegen den offenen Haftbefehlen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausschließlich oder teilweise Gewaltdelikte zugrunde;
mindestens acht davon sind wegen einer Gewalttat aus dem Bereich PMK-rechts
erlassen worden.
In einem Bundesland wurde eine Überprüfung der dort erlassenen Haftbefehle
im Hinblick auf eine Zuordnung zur PMK-rechts nicht vorgenommen. Die
Angabe der Gesamtzahl der aktuell offenen Haftbefehle, die auf politisch rechts
motivierten Gewalttaten beruhen, ist der Bundesregierung insofern derzeit nur
annäherungsweise bzw. nicht vollumfänglich möglich. Im Übrigen wird auf
Abschnitt II der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie viele dieser Haftbefehle haben sich im Zeitraum zwischen der
Überprüfung und der Beantwortung dieser Anfrage erledigt (bitte möglichst
Grund der Erledigung angeben)?
Die letzte Erhebung der offenen Haftbefehle in ihrer Gesamtheit ist erst jüngst
erfolgt. Insofern liegt kein statistisch relevanter Zeitraum zwischen der
Überprüfung und der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage vor, der zu einer
erneuten Überprüfung Anlass böte. Im Übrigen wird auf Abschnitt II der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie viele der derzeit unvollstreckten Haftbefehle sind nach Kenntnis der
Bundesregierung erst nach Durchführung der vorletzten Überprüfung im
November 2012 erlassen worden, welches Bundesland hat diese gemeldet,
und welche Delikte liegen diesen neuen Haftbefehlen jeweils maßgeblich
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14568zugrunde (bitte für jeden Einzelfall angeben und eine etwaige Einstufung
als PMK-rechts von Tat und Täter vermerken)?
In der nachfolgenden Tabelle sind Angaben zu allen der in der Antwort zu
Frage 1 genannten 220 Personen mit aktuell offenen Haftbefehlen enthalten,
unabhängig davon, ob die jeweiligen Haftbefehle vor oder nach der letzten
turnusgemäßen Überprüfung im November 2012 erlassen wurden. Dabei ist zu
beachten, dass zu diesen Personen ein oder mehrere voneinander unabhängige
Haftbefehle bestehen können. Sofern sich der/die Haftbefehl/Haftbefehle
ausschließlich auf Straftaten der Allgemeinkriminalität bezieht/beziehen, findet
sich in der Spalte „Haftbefehl“ ein Eintrag als „sonstige Kriminalität“. Liegen
indes mehreren Haftbefehlen sowohl allgemeinkriminelle Delikte wie auch
PMK-Straftaten zugrunde, erfolgte eine Erfassung als „PMK“-Haftbefehl.
In einem Bundesland wurde eine Überprüfung der dort erlassenen Haftbefehle
im Hinblick auf eine Zuordnung zur PMK-rechts nicht vorgenommen. Insofern
sind der Bundesregierung nähere Angaben zu den dort ausgestellten
Haftbefehlen derzeit nicht vollumfänglich möglich. Im Übrigen wird auf Abschnitt II der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Zur Beziehung zwischen Tatvorwurf und Hintergrund des Haftbefehls wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung zu ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9379 vom 24. April 2012 verwiesen.
Haftbefehl Grund des Haftbefehls
Nr.
gemeldet
durch
Verletzte Rechtsnorm/Anlass PMK Sonstige
Kriminalität
k. A.
**
Strafvollstreckung
Sicherung des
Strafverfahrens
(§ 112
StPO)
Ausweisung/
Abschiebung
k. A.
**
1 BB Besonders schwerer Fall des
Diebstahls
× ×
2 BB Gefährdung des Straßenverkehrs × ×
3 BB Gefährliche Körperverletzung × ×
4 BB Diebstahl × ×
5 BB Computerbetrug, Erschleichen von
Leistungen
× ×
6 BB Diebstahl × ×
7 BB Erpresserischer Menschenraub,
besonders schwerer Diebstahl
× ×
8 BB Diebstahl, Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen, Hausfriedensbruch,
Brandstiftung, Unterschlagung
× ×
9 BB Räuberische Erpressung × ×
10 BB Körperverletzung × ×
11 BB Nichterscheinen zur
Hauptverhandlung wegen Körperverletzung
× ×
12 BB Misshandlung von
Schutzbefohlenen, Sachbeschädigung
× ×
13 BB Gefährlicher Eingriff in den
Straßenverkehr
× ×
Drucksache 17/14568 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14 BB Sachbeschädigung × ×
15 BB Diebstahl, Trunkenheit im Verkehr × ×
16 BB Betrug × ×
17 BB Amtsanmaßung × ×
18 BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
19 BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
20 BE Hausfriedensbruch × ×
21 BE Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte, Diebstahl mit Waffen,
Bandendiebstahl,
Wohnungseinbruchdiebstahl
× ×
22 BE Bedrohung × ×
23 BE Sachbeschädigung × ×
24 BE Verstoß gegen das VersammlG,
Körperverletzung
× ×
25 BE Beleidigung × ×
26 BE Diebstahl × ×
27 BE Diebstahl × ×
28 BE Gefährliche Körperverletzung,
Bedrohung, Verstoß gegen das
AufenthG
× × ×
29 BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
30 BE Diebstahl, Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
× ×
31 BE Betrug × ×
32 BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
33 BE Diebstahl × ×
34 BE Bedrohung × ×
35 BE Diebstahl × ×
36 BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
37 BE Körperverletzung × ×
38 BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
39 BE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
Haftbefehl Grund des Haftbefehls
Nr.
gemeldet
durch
Verletzte Rechtsnorm/Anlass PMK Sonstige
Kriminalität
k. A.
**
Strafvollstreckung
Sicherung des
Strafverfahrens
(§ 112
StPO)
Ausweisung/
Abschiebung
k. A.
**
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1456840 BE Erschleichen von Leistungen × ×
41 BKA Volksverhetzung × ×
42 BKA Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger
Organisationen, Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen, Bildung krimineller
Vereinigungen, Volksverhetzung
× ×
43 BPOL Sachbeschädigung × ×
44 BW Betrug, Volksverhetzung × ×
45 BW Sachbeschädigung × ×
46 BW Abschiebung/Ausweisung,
Diebstahl, Stören des öffentlichen
Friedens durch Androhung von
Straftaten
× × ×
47 BW Betrug, sexuelle Nötigung,
Vergewaltigung, Erschleichen von
Leistungen
× ×
48 BW Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte
× ×
49 BW Beleidigung × ×
50 BW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
51 BW Fahren ohne Fahrerlaubnis × ×
52 BW Erschleichen von Leistungen,
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
53 BW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
54 BW Volksverhetzung × ×
55 BW Diebstahl × ×
56 BW Diebstahl × ×
57 BY Besonders schwerer Fall des
Diebstahls, Bandendiebstahl
× ×
58 BY Volksverhetzung × ×
59 BY Körperverletzung, Verstoß gegen das
BtMG
× × ×
60 BY Erpressung × ×
61 BY Zuwiderhandlung gegen Auflagen
und Anordnungen
× ×
Haftbefehl Grund des Haftbefehls
Nr.
gemeldet
durch
Verletzte Rechtsnorm/Anlass PMK Sonstige
Kriminalität
k. A.
**
Strafvollstreckung
Sicherung des
Strafverfahrens
(§ 112
StPO)
Ausweisung/
Abschiebung
k. A.
**
Drucksache 17/14568 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode62 BY Erschleichen von Leistungen,
Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen,
Körperverletzung
× × ×
63 BY Betrug × ×
64 BY Bedrohung × ×
65 BY Betrug × ×
66 BY Diebstahl × ×
67 BY Verletzung der Unterhaltspflicht × ×
68 BY Diebstahl × ×
69 BY Diebstahl × ×
70 BY Erschleichen von Leistungen × ×
71 BY Verstoß gegen das BtMG × ×
72 BY Verschaffen von falschen amtlichen
Ausweisen
× ×
73 BY Fahren ohne Fahrerlaubnis × ×
74 BY Erschleichen von Leistungen × ×
75 BY Verstoß gegen das BtMG,
gefährliche Körperverletzung
× ×
76 HB Körperverletzung × ×
77 HE Betrug × ×
78 HE Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
79 HE Erschleichen von Leistungen × ×
80 HE Verstoß gegen das BtMG × ×
81 HE Betrug × ×
82 HE Verstoß gegen das BtMG × ×
83 HE Besonders schwerer Fall des
Diebstahls, gefährliche Körperverletzung
× ×
84 HE Volksverhetzung × ×
85 HE Ausweisung/Abschiebung × ×
86 HE Erschleichen von Leistungen × ×
87 HE Beleidigung × ×
88 HE Räuberischer Diebstahl × × ×
89 HE Betrug × ×
90 HE Diebstahl × ×
Haftbefehl Grund des Haftbefehls
Nr.
gemeldet
durch
Verletzte Rechtsnorm/Anlass PMK Sonstige
Kriminalität
k. A.
**
Strafvollstreckung
Sicherung des
Strafverfahrens
(§ 112
StPO)
Ausweisung/
Abschiebung
k. A.
**
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1456891 HE,
BY,
NW,
BW
Betrug, Volksverhetzung, Verstoß
gegen das Urheberrechtsgesetz
× × ×
92 HE,
NW
Computerbetrug, Betrug,
Erpressung, Ersatzfreiheitsstrafe
× × ×
93 HH Körperverletzung × ×
94 HH Körperverletzung × ×
95 HH Diebstahl × ×
96 HH Verstoß gegen das WaffG × ×
97 HH Diebstahl × ×
98 HH Gefährliche Körperverletzung × ×
99 HH Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
100 HH Beleidigung × ×
101 HH Verstoß gegen das BtMG × ×
102 HH Diebstahl × ×
103 HH Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
104 HH Verstoß gegen das BtMG × ×
105 HH Betrug × ×
106 HH Räuberische Erpressung × ×
107 HH Diebstahl × ×
108 MV Betrug × ×
109 MV Erschleichen von Leistungen × ×
110 MV Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
111 MV Sachbeschädigung × ×
112 NI Beleidigung, Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
× ×
113 NI Volksverhetzung × ×
114 NI Verstoß gegen das BtMG × ×
115 NI Verstoß nach dem OWiG, Zahlung
eines Ordnungsgeldes
× ×
116 NI Gefährliche Körperverletzung × ×
117 NI Trunkenheit im Verkehr × ×
118 NW Räuberischer Diebstahl × ×
Haftbefehl Grund des Haftbefehls
Nr.
gemeldet
durch
Verletzte Rechtsnorm/Anlass PMK Sonstige
Kriminalität
k. A.
**
Strafvollstreckung
Sicherung des
Strafverfahrens
(§ 112
StPO)
Ausweisung/
Abschiebung
k. A.
**
Drucksache 17/14568 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode119 NW Beleidigung × ×
120 NW Gefährliche Körperverletzung × ×
121 NW Gefährliche Körperverletzung,
Erschleichen von Leistungen,
Diebstahl
× ×
122 NW Nichterfüllen von Auflagen × ×
123 NW unbekannt × ×
124 NW Körperverletzung × ×
125 NW Beleidigung × ×
126 NW Gefährliche Körperverletzung × ×
127 NW Verstoß gegen das VersammlG × ×
128 NW Verstoß gegen das BtMG × ×
129 NW Nötigung × ×
130 NW Verstoß gegen das BtMG × ×
131 NW Erschleichen von Leistungen × ×
132 NW Nichterfüllen von Auflagen, Verstoß
gegen das BtMG
× ×
133 NW Körperverletzung × ×
134 NW Gefährliche Körperverletzung × ×
135 NW unbekannt × ×
136 NW Hausfriedensbruch × ×
137 NW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
138 NW Betrug × ×
139 NW Körperverletzung × ×
140 NW Fahrlässige Körperverletzung × ×
141 NW Erschleichen von Leistungen × ×
142 NW Körperverletzung × ×
143 NW Bedrohung, Erschleichen von
Leistungen, Diebstahl
× ×
144 NW Erschleichen von Leistungen × ×
145 NW Unterschlagung × ×
146 NW Gefährliche Körperverletzung × ×
147 NW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen,
schwerer Diebstahl, Diebstahl
× ×
148 NW Verstoß gegen das BtMG, schwerer
Diebstahl
× ×
Haftbefehl Grund des Haftbefehls
Nr.
gemeldet
durch
Verletzte Rechtsnorm/Anlass PMK Sonstige
Kriminalität
k. A.
**
Strafvollstreckung
Sicherung des
Strafverfahrens
(§ 112
StPO)
Ausweisung/
Abschiebung
k. A.
**
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14568149 NW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
150 NW Verstoß gegen das BtMG × ×
151 NW Diebstahl × × ×
152 NW Erschleichen von Leistungen,
Diebstahl
× ×
153 NW Verstoß gegen das BtMG × ×
154 NW Erschleichen von Leistungen × ×
155 NW unbekannt × ×
156 NW Erschleichen von Leistungen × ×
157 NW Verstoß gegen das BtMG,
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
158 NW Erschleichen von Leistungen × ×
159 NW Verstoß gegen das BtMG × ×
160 NW Beleidigung × ×
161 NW Diebstahl × ×
162 NW Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
163 NW Bedrohung × ×
164 NW Beleidigung × ×
165 NW Verstoß gegen das BtMG × ×
166 NW Verstoß gegen das BtMG × ×
167 NW Fahren ohne Fahrerlaubnis, falsche
Verdächtigung
× ×
168 NW Wählertäuschung × ×
169 NW unbekannt × ×
170 NW Körperverletzung, Beleidigung × ×
171 NW unbekannt × ×
172 NW Nachstellung, Volksverhetzung × ×
173 NW Verstoß gegen das BtMG × ×
174 NW Verstoß gegen das BtMG × ×
175 NW Betrug × ×
176 NW Verstoß gegen das VersammlG × ×
177 NW Betrug × ×
178 NW Verstoß gegen das BtMG × ×
Haftbefehl Grund des Haftbefehls
Nr.
gemeldet
durch
Verletzte Rechtsnorm/Anlass PMK Sonstige
Kriminalität
k. A.
**
Strafvollstreckung
Sicherung des
Strafverfahrens
(§ 112
StPO)
Ausweisung/
Abschiebung
k. A.
**
Drucksache 17/14568 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode179 NW Verstoß gegen Weisung in der
Führungsaufsicht, schwerer Diebstahl
× ×
180 NW Diebstahl, Störung des öffentlichen
Friedens durch Androhung von
Straftaten
× ×
181 NW Gefährliche Körperverletzung × ×
182 RP Sexuelle Nötigung, Erschleichen von
Leistungen
× × ×
183 RP Erschleichen von Leistungen × ×
184 RP Fahren ohne Fahrerlaubnis,
Widerstand
× × ×
185 RP unbekannt × ×
186 RP Verkehrsrechtssache × ×
187 SH Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
188 SH Körperverletzung × ×
189 SH Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen,
Fahren ohne Fahrerlaubnis
× ×
190 SL Widerstand × ×
191 SL Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
192 SL Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen,
Nötigung
× ×
193 SL Verstoß gegen das WaffG und das
StVG
× ×
194 SL,
NW
Erschleichen von Leistungen × ×
195 SN Betrug × ×
196 SN Beleidigung × ×
197 SN Raub × × ×
198 SN Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
199 SN Insolvenzverschleppung × ×
200 SN Beleidigung, Hausfriedensbruch,
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× × ×
201 SN Fahren ohne Fahrerlaubnis,
Entziehung elektrischer Energie,
Bedrohung
× ×
202 SN Steuerhinterziehung, Betrug × × ×
Haftbefehl Grund des Haftbefehls
Nr.
gemeldet
durch
Verletzte Rechtsnorm/Anlass PMK Sonstige
Kriminalität
k. A.
**
Strafvollstreckung
Sicherung des
Strafverfahrens
(§ 112
StPO)
Ausweisung/
Abschiebung
k. A.
**
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14568** k. A.: keine Angabe.
6. Wie viele der mit Haftbefehl gesuchten Neonazis sind in den einschlägigen
Datenbanken der Sicherheitsbehörden gespeichert, und jeweils in welchen
Dateien?
a) Wie viele dieser Personen sind außerdem im polizeilichen
Informationssystem als Gewalttäter rechts sowie als Personen mit Bezug zur
PMK-rechts gespeichert?
b) Wie viele dieser Personen gelten als gewaltbereit?
Die in der Antwort zu Frage 1 genannten, aktuell mit offenem Haftbefehl
gesuchten 220 Personen sind in folgenden einschlägigen Datenbanken der
Sicherheitsbehörden des Bundes gespeichert (soweit Dateiabgleich
datenschutzrechtlich zulässig). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass
Mehrfachspeicherungen möglich sind (d. h. eine Person kann z. B. sowohl über den
PHW „REMO“ als auch „Gewalttätig“ in INPOL-Z verfügen und zudem noch
in der Datei „Gewalttäter Rechts“ erfasst sein).
203 SN Verstoß gegen das BtMG × ×
204 SN Ausweisungsverfügung der
Ausländerbehörde
× ×
205 ST Betrug × ×
206 ST Diebstahl × ×
207 ST Räuberische Erpressung, Fahren
ohne Fahrerlaubnis
× ×
208 ST Beleidigung × ×
209 ST Diebstahl × ×
210 ST Diebstahl × ×
211 ST Betrug × ×
212 ST Diebstahl × ×
213 ST Fahrlässige Körperverletzung × ×
214 ST Trunkenheit im Verkehr × ×
215 TH Verstoß gegen das VersammlG × ×
216 TH Ordnungswidrigkeit/Geldbuße × ×
217 TH Sachbeschädigung × ×
218 TH Ordnungswidrigkeit/Geldbuße × ×
219 TH Verstoß gegen das BtMG × ×
220 TH Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
× ×
Haftbefehl Grund des Haftbefehls
Nr.
gemeldet
durch
Verletzte Rechtsnorm/Anlass PMK Sonstige
Kriminalität
k. A.
**
Strafvollstreckung
Sicherung des
Strafverfahrens
(§ 112
StPO)
Ausweisung/
Abschiebung
k. A.
**
Drucksache 17/14568 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode• Polizeiliches Informationssystem INPOL-Z:
Alle der o. g. 220 Personen sind in INPOL-Z erfasst, davon
• 95 Personen mit dem personengebundenen Hinweis (PHW) „Straftäter
rechtsmotiviert“ (REMO) und
• 66 Personen mit dem PHW „Gewalttätig“.
• Datei „Gewalttäter Rechts“:
Sieben der o. g. 220 Personen sind in der Datei „Gewalttäter Rechts“
gespeichert.
• Rechtsextremismusdatei (RED):
19 der o. g. 220 Personen sind in der RED erfasst. Alle 19 Personen wurden
dort entsprechend dem Eingabegrund im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1b
RED-G gespeichert.
• Dateisystem NADIS WN:
54 der o. g. 220 Personen sind von den Verfassungsschutzbehörden des
Bundes oder der Länder in NADIS WN als Rechtsextremisten gespeichert
(Stand: 12. August 2013). Bei 14 dieser 54 Personen liegt dem jeweiligen
Haftbefehl eine PMK-Straftat mit rechtsextremistischem Hintergrund
zugrunde. Bei keiner der 54 Personen ist der Haftbefehl wegen einer politisch
rechtsextremistisch motivierten Gewalttat erlassen worden. Die
Verfassungsschutzbehörden schätzen zwölf der 54 Personen als grundsätzlich
gewaltbereit ein.
Im Übrigen wird auf Abschnitt II der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verstrickung der
gesuchten Neonazis mit Kameradschaften, der rechtsextremistischen
Musikszene oder anderen rechtsextremen Gruppierungen und Szenen (soweit
möglich konkrete Angaben und Zahlen nennen)?
Während die Erfassung in der Tabelle in der Antwort zu Frage 5 nach
polizeilichen Kriterien erfolgt, kann die Zuordnung einer Person zum
rechtsextremistischen Spektrum bzw. zu rechtsextremistischen Organisationen nur durch die
Verfassungsschutzbehörden nach den dort vorliegenden Erfassungskriterien
erfolgen.
Zur Einbindung der 54 in der Antwort zu Frage 6 genannten, aktuell mit
offenem Haftbefehl gesuchten und in NADIS WN gespeicherten Personen in die
verschiedenen Spektren der rechtsextremistischen Szene können folgende
Angaben gemacht werden:
• Sechs Personen weisen Bezüge zur Kameradschaftsszene bzw. zum freien
neonazistischen Spektrum auf.
• Drei Personen verfügen über Verbindungen zur rechtsextremistischen
Musikszene.
• Drei Personen lassen sich der NPD oder ihrem Umfeld zurechnen.
• Zwei Personen gehören dem revisionistischen Spektrum an.
• Sechs Personen sind Anhänger ausländischer rechtsextremistischer
Organisationen.
• Drei Personen sind dem subkulturellen Spektrum zuzuordnen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/14568Zum Teil bestehen bei diesen Personen mehrfache Zugehörigkeiten zu
verschiedenen Szenespektren. Zu den übrigen Personen liegen keine bzw. keine
belastbaren Erkenntnisse zur Zugehörigkeit zu den in Rede stehenden
Gruppierungen und Spektren vor.
Dass nur der o. g. Anteil der mit Haftbefehl gesuchten Personen der
rechtsextremistischen Szene bzw. rechtsextremistischen Organisationen zugeordnet
werden kann, ist darauf zurückzuführen, dass den Verfassungsschutzbehörden
nur zu diesem Personenkreis tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische
Bestrebungen im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) vorliegen.
8. Warum genau ist nach Ansicht der Bundesregierung (vgl. Vorbemerkung
der Bundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/12706) ein Abgleich mit der INPOL-Falldatei „Innere
Sicherheit“ (IFIS) zuverlässiger als die frühere Herangehensweise zur
Beantwortung dieser Anfrage?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung zur Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12706 ausgeführt, erfolgt sowohl die
Vergabe des personengebundenen Hinweises (PHW) „Straftäter rechtsmotiviert“
(REMO) im INPOL-Verbund wie auch die Speicherung in der Datei
„Gewalttäter Rechts“ bundesweit nicht einheitlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
die Vergabe eines PHW nicht zwingend ist, sondern immer in
Einzelfallentscheidung durch die sachbearbeitende Dienststelle optional vergeben werden
kann. Zielrichtung hierbei ist nicht die korrekte statistische Erfassung, sondern
eine einheitliche Einschätzung von Gefahrensituationen insbesondere für die
einschreitenden Polizeibeamten zu gewährleisten. Zudem werden in der Datei
„Gewalttäter Rechts“ ihrem Errichtungszweck gemäß nur Gewalttäter
gespeichert; ein dem offenen Haftbefehl zugrunde liegendes PMK-Delikt muss aber
nicht zwangsläufig mit Gewalt einhergehen.
Gemäß den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen
Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ hingegen werden alle
meldepflichtigen PMK-Straftaten im IFIS-Verbund systematisch erhoben und mit
Ausnahme der Delikte aus dem Bereich Spionage bzw. Landesverrat in IFIS
erfasst. Wie bereits in ihrer Vorbemerkung auf der Bundestagsdrucksache 17/12706
aufgeführt, bietet dies aus Sicht der Bundesregierung eine bessere Gewähr für
ein höheres Maß an Vollständigkeit, da nunmehr entsprechende Haftbefehle
eben auch dann mit erfasst werden können, wenn für die betreffende Person
etwa im Einzelfall kein PHW REMO vergeben oder sie nicht in der Datei
„Gewalttäter Rechts“ gespeichert worden ist.
a) Enthält IFIS ebenfalls „Marker“, die Aufschluss über eine etwaige
rechtsextreme Motivation geben, und wenn ja, was spricht dafür, dass
dieser „Marker“ einheitlicher vergeben wird als der „Marker“ „REMO“
in der Fahndungsdatei sowie der Datei Gewalttäter rechts?
Bei der Erfassung von PMK-Sachverhalten in der Datei IFIS muss zwingend
eine Zuordnung zu einem der Phänomenbereiche „PMK-rechts“, „PMK-links“,
„PMK-Ausländer“ bzw. dem Bereich „PMK-sonstige/nicht zuzuordnen“
erfolgen. In IFIS wird somit ein den gesetzlichen Vorgaben und technischen
Möglichkeiten entsprechend aktuelles und vollständiges Bild der PMK abgebildet,
das auch nach den einzelnen Phänomenbereichen jederzeit ausgewertet werden
kann.
Die Vergabe eines PHW dagegen, wie etwa „Straftäter rechtsmotiviert“
(REMO), ist – wie oben ausgeführt – nicht obligatorisch und verfolgt eine an-
Drucksache 17/14568 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedere Zielrichtung als die Zuordnung zu einem der genannten vier
Phänomenbereiche in IFIS. Es ist daher durchaus möglich, dass ein politisch rechts
motivierter Täter nicht über den PHW REMO in INPOL-Z verfügt, aber gleichzeitig
in der Datei IFIS im Phänomenbereich PMK-rechts gespeichert ist.
b) Wird jetzt ausschließlich IFIS als Grundlage dieser Auswertung
genommen, und wenn nicht, welche anderen Dateien werden
herangezogen?
Ob und inwieweit im Rahmen der noch nicht abschließend erfolgten
Festlegung bundesweit einheitlicher und zur Gewinnung eines aussagekräftigen
Lagebildes tauglicher Kriterien neben IFIS künftig weitere Dateien
herangezogen werden, wird von den zuständigen IMK-Gremien zu entscheiden sein. Auf
Abschnitt II der Vorbemerkung der Bundesregierung wird hingewiesen.
9. Wird eine Überprüfung der Anzahl unvollstreckter Haftbefehle gegen
Neonazis weiterhin in ca. halbjährlichem Rhythmus vorgenommen, und
wenn nein, in welchem Rhythmus stattdessen (bitte begründen)?
Auch die abschließende Festlegung des periodischen Intervalls künftiger
Erhebungen bleibt den zuständigen IMK-Gremien vorbehalten. Auf Abschnitt II der
Vorbemerkung der Bundesregierung wird hingewiesen.
10. Welchen Fortgang haben die „laufenden Gremienbefassungen zur
Erhebungsmethode“ (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung zur Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12706) seither
genommen?
11. Welche weiteren Schritte haben die Bundesregierung oder, nach ihrer
Kenntnis, andere mit der Materie betraute Behörden unternommen, um
Erfassungsmethoden und Kriterien einander anzunähern?
12. Welche sonstigen Änderungen bei der Erfassung der Zahl flüchtiger
Neonazis und der Zuordnung ihrer Delikte hat es seit November 2012
gegeben?
Auf Abschnitt II der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die
Antworten zu den Fragen 8 und 9 wird hingewiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]