[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14666
17. Wahlperiode 30. 08. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick,
Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/14559 –
Anlegerschutz am Beteiligungs- und Finanzierungsmarkt
1. Wie viele Vermögensanlagen-Informationsblätter wurden seit dem 1. Juni
2012 von Anbietern von Vermögensanlagen erstellt und bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinterlegt?
Seit Inkrafttreten des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) am 1. Juni 2012
wurden bei der BaFin 233 Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB)
gemäß § 14 Absatz 1 VermAnlG hinterlegt.
2. Zu welchen Anteilen bezogen sich die seit dem 1. Juni 2012 von den
Anbietern von Vermögensanlagen erstellten und bei der BaFin hinterlegten
Vermögensanlagen-Informationsblätter auf Unternehmensanteile, Anteile
an Treuhandvermögen, Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,
Genussrechte und Namensschuldverschreibungen?
Die VIB beziehen sich zu 83,7 Prozent auf Beteiligungen am Ergebnis eines
Unternehmens, zu 14,2 Prozent auf Genussrechte und 2,1 Prozent auf
Namensschuldverschreibungen. Treuhandvermögen werden nicht gesondert statistisch
erfasst, soweit der Treuhänder eine Beteiligung am Ergebnis eines
Unternehmens hält.
3. In welcher Höhe haben Anleger in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013
(bis 30. Juni 2013) nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in
Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und stille Beteiligungen investiert?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, in
welchem Umfang in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 Anlegergelder in
Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und stille Beteiligungen investiert
wurden. Zum einen sind nicht alle angebotenen Vermögensanlagen prospekt- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. August 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14666 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodepflichtig, da Ausnahmevorschriften zur Prospektpflicht gemäß § 2 VermAnlG
existieren. Zum anderen besteht keine Pflicht für Anbieter von
Vermögensanlagen, für die ein Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, den tatsächlichen
Platzierungsverlauf der BaFin mitzuteilen.
4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung dabei der Anteil der
Privatanleger?
Die Art oder die Anzahl der Anleger, die Anteile an Vermögensanlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG zeichnen, werden von der BaFin nicht
statistisch erfasst. Der Bundesregierung liegen daher keine belastbaren Erkenntnisse
vor.
5. In wie vielen Fällen betrieben die Finanzdienstleister, die Gelder von
Privatanlegern in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 (bis 30. Juni 2013)
durch Beteiligungen über Genussrechte und
Namensschuldverschreibungen sowie stille Beteiligungen einwarben bzw. annahmen, nach Kenntnis
der Bundesregierung das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes?
Die BaFin hat in den Jahren 2010 bis 2013 in 2 412 Fällen förmliche Verfahren
wegen des Verdachts unerlaubter Geschäfte nach KWG, VAG und ZAG
eingeleitet (2010: 663; 2011: 680; 2012: 727; 2013 bis 30. Juni 2013: 342). Einen
erheblichen Anteil hieran haben – aufgrund der Bedeutung des Tatbestandes für
den Finanzmarkt als auch den kollektiven Anlegerschutz –
Sachverhaltsermittlungen, Anhörungen und Verfügungen zur Anordnung der Einstellung und
Abwicklung unerlaubt betriebener Einlagengeschäfte.
6. Welchen Anteil am Platzierungsvolumen des Beteiligungsmarktes haben
nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Genussrechte,
Namensschuldverschreibungen und stille Beteiligungen (bitte, falls möglich, differenziert
nach professionellen und Privatanlegern angeben)?
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zudem ist der Begriff
„Beteiligungsmarkt“ nicht exakt definiert. Daher kann keine Aussage über die
Verteilung des Platzierungsvolumens auf diesem Beteiligungsmarkt getroffen
werden.
7. Auf wie viele Angebote verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung
das derzeitige Platzierungsvolumen der Genussrechte, und welchen Anteil
haben die jeweiligen Angebote am gesamten, von Privatanlegern in
Genussrechte investierten Kapital?
Die der BaFin aufgrund der Prospektpflicht gemäß § 6 VermAnlG vorliegenden
Verkaufsprospekte ermöglichen keine Aussagen über das tatsächlich investierte
Kapital oder eine Unterscheidung von professionellen Anlegern und
Privatanlegern.
Laut einer der Bunderegierung bekannten Feri-Gesamtmarktstudie der
Beteiligungsmodelle 2012 hat sich das Platzierungsvolumen 2012 auf sieben
Angebote verteilt, wovon das größte fast 93 Prozent des gesamten in Genussrechte
investierten Kapitals ausmachte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/146668. Wie würde die Bundesregierung Genussrechte definieren?
Eine Legaldefinition des Begriffs „Genussrecht“ besteht nicht. Unternehmen
emittieren Genussrechte an Anleger auf der Basis schuldrechtlicher
Kapitalüberlassungsverhältnisse. Die Genussrechte begründen insbesondere rechtlich
keine Anteile an dem Unternehmen des Emittenten und verleihen dem
Erwerber gesellschaftsrechtlich nicht die Stellung eines Gesellschafters. Die Rechte
zwischen Emittenten (Schuldner) und Erwerber (Gläubiger) bestimmen sich
allein nach dem Schuldrecht.
Um eine Forderung als Genussrecht zu qualifizieren, müssen – unabhängig von
Bilanzausweis und der von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnung –
mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Erfolgsabhängigkeit der Vergütung.
2. Die Forderung nimmt an den laufenden Verlusten teil (laufende
Verlustteilnahme).
3. Die Forderung tritt im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des
Emittenten (Forderungsschuldners) hinter jede Forderung zurück, die nicht nach
§ 39 InsO nachrangig ist (Nachrangabrede).
Genussrechte, die nicht in Wertpapieren im Sinne des
Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) verbrieft und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne
des § 1 Absatz 1 KAGB ausgestaltet sind, gelten als Vermögensanlagen i. S. v.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 VermAnlG.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Geeignetheit von Genussrechten,
Namensschuldverschreibungen und stillen Beteiligungen als Anlageform
für die Vermögensbildung und Altersvorsorge von Privatanlegern vor
dem Hintergrund, dass es bei diesen Vermögensanlagen weder eine (über
die Prospektpflicht hinausgehende) Zulassungspflicht noch spezielle
materielle Produktregeln gibt?
Hierzu kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Die Geeignetheit
hängt von der Risikobereitschaft, der Renditeerwartung, dem Anlagevolumen
und dem im Einzelfall eingesetzten Vermögensanteil des Anlegers ab.
10. Unter welchen Umständen sind Beteiligungen über Genussrechte und
Namensschuldverschreibungen sowie stille Beteiligungen als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zu qualifizieren, und wann als Vermögensanlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)?
Ein Genussrecht, eine Namensschuldverschreibung sowie stille Beteiligungen
können vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalles als Anteile an einem
Investmentvermögen qualifiziert werden, wenn
1. die Anleger an den Gewinnen und Verlusten des Vehikels (z. B. einer GmbH
& Co KG) partizipieren, das das Genussrecht (Namensschuldverschreibung,
stille Beteiligung) ausgegeben hat,
2. das eingesammelte Kapital dazu verwendet wird, es gemäß einer
festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und
3. es sich bei dem Vehikel um kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des
Finanzsektors handelt.
Eine bestimmte Rechtsform ist nach EU-Vorgaben für das Vorliegen eines
Investmentvermögens nicht erforderlich, so dass alle denkbaren Rechtsformen
Drucksache 17/14666 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(z. B. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Gesellschaften
bürgerlichen Rechts) als Investmentvermögen in Betracht kommen.
Ferner kommt es auch nicht darauf an, in welcher Form der Anleger an dem
Vermögen beteiligt ist. Die Beteiligung des Anlegers kann
gesellschaftsrechtlich, mitgliedschaftlich oder schuldrechtlicher Natur sein. Folglich ist jede Art
der Beteiligung des Anlegers denkbar (z. B. stille Beteiligung, Genussrecht
oder Schuldverschreibung).
Unverzichtbares Element für ein Investmentvermögen ist allerdings, dass eine
gemeinsame Anlage vorliegt. Davon ist u. a. auszugehen, wenn die Anleger an
den Chancen und Risiken des Vehikels beteiligt werden sollen, wenn also
sowohl eine Gewinn- als auch eine Verlustbeteiligung der Anleger an der
Wertentwicklung der Vermögensgegenstände vorliegt, in die investiert werden soll.
Hat der Anleger dagegen einen unbedingten Kapitalrückzahlungsanspruch, ist
das Merkmal „für gemeinsame Anlagen“ nicht erfüllt. Schließt der Anleger als
Darlehensgeber mit dem Vehikel einen Darlehensvertrag ab oder erwirbt der
Anleger einen sonstigen unbedingten Rückzahlungsanspruch z. B. in Form einer
klassischen Anleihe, liegt regelmäßig keine gemeinsame Anlage vor. In diesen
Fällen soll der Anleger sein Kapital am Ende der Laufzeit in voller Höhe
zurückerhalten. Er soll gerade nicht an den Chancen und Risiken der
Investitionstätigkeit des Vehikels partizipieren.
Weitere Einzelheiten zu diesem Thema können dem Auslegungsschreiben der
BaFin zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des
„Investmentvermögens“, Gz: WA 41-Wp 2137-2013/0001, entnommen werden, das auf der
Internetseite der BaFin veröffentlicht ist.
Soweit Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und stille Beteiligungen
nicht als Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder als oben
beschriebener Anteil an einem Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
KAGB ausgestaltet sind, handelt es sich um Vermögensanlagen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 4, 5 und 1 VermAnlG.
11. Inwieweit unterscheiden sich die Vorgaben auf Anbieter- und
Produktebene des KAGB (betreffend die Anforderungen an Verwalter
geschlossener Fonds und Produktregeln für geschlossene Fonds) von denen des
VermAnlG (betreffend die Anforderungen an Anbieter und Produktregeln
für Vermögensanlagen)?
Das KAGB sieht für den Verwalter eines geschlossenen alternativen
Investmentfonds (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, im Folgenden: AIF-KVG)
eine Erlaubnispflicht vor, wenn das Volumen der von ihm verwalteten
Vermögenswerte bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Voraussetzung für die
Erteilung der Erlaubnis ist u. a. die Eignung und Zuverlässigkeit der
Geschäftsleiter und je nach Ausgestaltung ein Anfangskapital von 125 000 Euro oder
300 000 Euro. Mit der Erteilung der Erlaubnis hat die AIF-KVG diverse
Pflichten zu erfüllen. Sie unterliegt laufenden Eigenmittelanforderungen und hat
Wohlverhaltens-, Organisations-, Risikomanagement-, Rechnungslegungs-,
Bewertungs-, Transparenz-, Prospekt-, Vertriebs- und diverse Mitteilungspflichten zu
erfüllen. Unterhalb der Schwellenwerte muss sich eine AIF-KVG, welche
geschlossene Publikumsfonds (geschlossene Publikums-AIF) verwaltet, bei der
BaFin registrieren lassen. Für diese Verwalter gelten geringere Anforderungen.
Für alle geschlossenen Publikumsfonds gilt, dass die AIF-KVG deren
Anlagebedingungen von der BaFin genehmigen lassen muss. Den Vertrieb hat sie
gegenüber der BaFin anzuzeigen. Geschlossene Publikums-AIF können nur in
bestimmte Vermögensgegenstände investieren. Sie müssen den Grundsatz der
Risikomischung beachten, es sei denn, dass ihre Anleger, welche gewisse
Voraussetzungen erfüllen müssen, mindestens 20 000 Euro investieren. Geschäfte,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14666die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung gegen einen
Verlust der gehaltenen Vermögensgegenstände getätigt werden. Kredite dürfen
nur bis zur Höhe von 60 Prozent des Wertes des geschlossenen Publikums-AIF
und nur dann aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der
Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen sind.
Für geschlossene Publikums-AIF muss eine Verwahrstelle bestellt werden;
Ausnahmen davon gelten nur für bestimmte Fonds mit abgegrenztem
Anlegerkreis und gewisse Genossenschaften.
Anbieter von Vermögensanlagen sind unter den Voraussetzungen der §§ 6 und 14
VermAnlG verpflichtet, einen Verkaufsprospekt vor dem öffentlichen Angebot
einer Vermögensanlage bei der BaFin zu hinterlegen und diesen nach erfolgter
Billigung zu veröffentlichen. Die Prüfung des Verkaufsprospekts umfasst die
Vollständigkeit sowie die Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts.
Während der Dauer des öffentlichen Angebots besteht für den Anbieter die
Pflicht, den vollständigen Verkaufsprospekt durch Nachträge zu aktualisieren.
Des Weiteren ist ein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der BaFin zu
hinterlegen und dem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage
Interessierten zur Verfügung zu stellen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt
muss während der Dauer des öffentlichen Angebots auf der Internetseite des
Anbieters zugänglich sein.
Emittenten von Vermögensanlagen sind verpflichtet, die Vorschriften des
Dritten Abschnitts des VermAnlG über die Rechnungslegung und Prüfung zu
beachten.
12. Sieht die Bundesregierung beim öffentlichen Angebot von
Genussrechten, Namensschuldverschreibungen und stillen Beteiligungen an
Privatanleger im Interesse eines effektiven Anlegerschutzes weitergehenden
gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Anbieter-, Produkt- und/oder
Vertriebsebene?
Wenn ja, welchen?
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einführung des VermAnlG und KAGB in
jüngster Zeit eine Reihe von Produkten einer Regulierung unterworfen. Die
Bundesregierung wird insoweit zunächst die praktischen Erfahrungen im
Rahmen der Neuregelungen auswerten und prüfen, ob vor diesem Hintergrund
Nachbesserungsbedarf besteht.
13. Sollte die vom Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-
und Vermögensanlagenrechts (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6051,
S. 57 ff.) für bestimmte Vermögensanlagen vorgeschlagene
Zulassungspflicht für alle Vermögensanlagen eingeführt werden?
Wenn ja, hinsichtlich welcher materieller Vorgaben wäre eine
Zulassungspflicht durch die BaFin für Vermögensanlagen sinnvoll?
Wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund der aus Sicht der
Fragesteller bestehenden Notwendigkeit, durch eine Ex-ante-Kontrolle
unseriöse Geschäftsmodelle vom Beteiligungsmarkt fernzuhalten?
Im Rahmen des AIFM-Umsetzungsgesetzes wurden die Anbieter
geschlossener Fonds einer Zulassungspflicht unterworfen. Eine generelle Ex-ante-
Kontrolle aller Vermögensanlagen wäre sehr personalintensiv und selbst bei einem
erheblichen Einsatz von Ressourcen wäre eine „Unseriosität“ eines
Unternehmens oder eines Geschäftsplans auch Ex-ante nicht oder wenig rechtssicher
bestimmbar. Eine Zulassungspflicht hätte dagegen erhebliche Auswirkungen auf
Drucksache 17/14666 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeseriöse Unternehmen der Realwirtschaft, die Vermögensanlagen begeben, und
würde die Kapitalaufnahme dieser Unternehmen erschweren. Das VermAnlG
sieht ähnlich wie das WpPG keine Kontrolle der Anbieter vor. Die Prospekte,
das Produktinformationsblatt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt
sowie die Regelungen zu den Beratungspflichten von Vermittlern sollen den
Anleger in die Lage versetzen, eigenverantwortlich sinnvolle
Anlageentscheidungen zu treffen.
14. Erwartet die Bundesregierung, dass sich der Beteiligungsmarkt im Zuge
der Regulierung der geschlossenen Fonds und ihrer Anbieter durch das
KAGB mehr zu Angeboten von Genussrechten und Anleihen verlagern
wird (so etwa WELT am SONNTAG, vom 7. Oktober 2012, S. 47).
Da auch Genussrechte unter bestimmten Voraussetzungen als Anteile an
Investmentvermögen qualifiziert werden können (siehe Antwort zu Frage 10), ist eine
solche Verlagerung nicht naheliegend. Anders kann es bei klassischen Anleihen
aussehen, die unbedingte Rückzahlungsansprüche (z. B. eine
Darlehensforderung) verbriefen (siehe Antwort zu Frage 10). Da solche Anleihen in der Regel
nicht als Anteile an Investmentvermögen zu qualifizieren sind (vgl. Antwort zu
Frage 10), ist eine solche Verlagerung hier eher denkbar. Mangels belastbarer
Zahlen sind aber eine konkrete Prognose und Erwartung möglich.
15. In welchem Umfang wurden Gelder von Privatanlegern nach Kenntnis
der Bundesregierung durch Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen
in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 (bis 30. Juni 2013) von
Finanzdienstleistern eingeworben bzw. angenommen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für das öffentliche Anbieten, das
Platzieren und die Vermittlung von Abschlüssen von Nachrangdarlehen
und partiarischen Darlehen (Differenzierung bitte nach Darlehen mit
„einfachem“ und „qualifiziertem“ Rangrücktritt)?
Das Einwerben von Geldern durch die genannten Anlageangebote unterliegt
keiner spezialgesetzlichen Prospektpflicht. Unberührt bleibt auch in diesen
Fällen die von der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Verpflichtung zur
anleger- und anlagegerechten Beratung und Aufklärung mit entsprechenden
Schadenersatzverpflichtungen.
Es kann jedoch ein nach § 32 Absatz 1 KWG erlaubnispflichtiges Bankgeschäft
vorliegen. Das Einsammeln von unbedingt rückzahlbaren Publikumsgeldern
über Darlehen oder darlehensähnliche Rechtsverhältnisse erfüllt den Tatbestand
des Einlagengeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG, wenn dies
gewerbsmäßig oder in einem Umfang erfolgt, der einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Kein Einlagengeschäft liegt vor, wenn die vertraglichen Regelungen eine
hinreichende Bedingung des Rückzahlungsanspruches vorsehen.
Als tatbestandsausschließende Bedingung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 KWG kommt insbesondere die Vereinbarung von qualifizierten
Nachrangklauseln mit dem Darlehensgeber in Betracht.
Zur Annahme einer tatbestandsausschließenden Bedingung genügte nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers der Sechsten KWG-Novelle 1998 noch ein
einfacher Nachrang, nach dem die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Gel-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14666der erst nach der Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Unternehmens
erfolgen sollte, die Rückzahlungsforderung also hinter die in § 39 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 der Insolvenzordnung (InsO) in ihrer damaligen Fassung
genannten Forderungen zurücktrat (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung,
Bundestagsdrucksache 13/7142, S. 63).
Mit dem Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 21. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3610) verschärfte der Gesetzgeber die Anforderung an die
tatbestandsausschließende Bedingung. In der Gesetzesbegründung wird
klargestellt, dass zur Annahme einer tatbestandsausschließenden Bedingung des
Rückzahlungsanspruchs die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung
solange und soweit ausgeschlossen sein muss, als die Rückzahlung einen
Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde
(Bundestagsdrucksache 15/3641, S. 36). Dieser um eine insolvenzverhindernde
Funktion erweiterte Rangrücktritt (sog. qualifizierter Rangrücktritt) wurde vom
Gesetzgeber bei der Annahme einer das Einlagengeschäft ausschließenden
Bedingung des Rückzahlungsanspruchs zur Mindestvoraussetzung erhoben
(„mindestens“, a. a. O.). Diese Anforderungen gelten auch nach der
Insolvenzordnung in der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und
zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008
überarbeiteten Fassung; die Ansprüche der Darlehensgeber dürften daher in und vor
der Insolvenz nur nachrangig zu allen anderen Gläubigern des
Darlehensnehmers bedient werden.
Bei der Vergabe von Darlehen mit qualifizierten Nachrangabreden übernimmt
der Geldgeber faktisch eine Finanzierungsverantwortung für die das Geld
annehmenden Unternehmen, da die Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem
Darlehensvertrag über das allgemeine Solvenzrisiko hinaus solange und soweit
ausgeschlossen ist, als die Geltendmachung einen Grund für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens für den Darlehensnehmer darstellte. Wesensbestimmend
für den qualifizierten insolvenzverhindernden Nachrang ist damit, dass die von
ihm betroffenen Rückzahlungsansprüche in Abhängigkeit gestellt werden zu
dem gesamten unternehmerischen Erfolg des Schuldners. Der Geldgeber bringt
sich gesellschafterähnlich in das Unternehmen ein und unterfällt – bei
bewusster Übernahme dieser Finanzierungsverantwortung – nicht mehr dem
Schutzbereich des Einlagengeschäfts.
Damit gilt für die genannten Darlehensformen bei gewerblichem Vertrieb
gegenüber dem Publikum:
– Partiarische Darlehen erfüllen den Einlagengeschäftstatbestand und lösen
regelmäßig eine Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 KWG aus. Da die
Rückzahlung eines Gelddarlehens nicht vom Erfolg des Unternehmens abhängig
gemacht werden kann, ist der Ausschluss des Einlagengeschäftstatbestandes
hier nur über einen „qualifizierten Rangrücktritt“ möglich.
– Einfach nachrangige Darlehen, also solche, die einen Nachrang der
Forderungen des Darlehensnehmers nur für den Fall der Insolvenzeröffnung
vorsehen, erfüllen ebenfalls den Tatbestand des Einlagengeschäfts. Solange die
Erfüllung der Ansprüche nicht die Insolvenz des Schuldners auslöst, hat der
Darlehensgeber einen unbedingten Anspruch auf die Rückzahlung seines
zur Verfügung gestellten Kapitals und der Zinsen; lediglich die Reihenfolge
seiner Befriedigung in der Insolvenz wird modifiziert.
– Qualifiziert nachrangige Darlehen können ohne Erlaubnis nach dem KWG
und – wie alle geschilderten Darlehensformen – ohne eine gesetzliche
Prospektpflicht öffentlich eingeworben werden.
Die Vermittlung von Darlehen ist nicht erlaubnispflichtig nach dem KWG, außer
in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaateneinlagenvermittlung); in jedem Fall
können die Vermittler aber als einbezogene Unternehmen Adressat von Maß-
Drucksache 17/14666 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenahmen nach § 44c oder § 37 KWG sein. Wer gewerbsmäßig den Abschluss
von Darlehensverträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher
Verträge nachweist, bedarf nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO der
Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde.
Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung zum Wertpapier-
Verkaufsprospektgesetz partiarische Darlehen vom Anwendungsbereich der
Prospektpflicht ausgenommen, Bundestagsdrucksache 15/3174, S. 42. Dies gilt auch für
das VermAnlG, da der Anwendungsbereich gegenüber dem VerkProspG
unverändert ist. Siehe hierzu auch das Merkblatt „Hinweise zu Finanzinstrumenten
nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummern 1 bis 7 KWG vom 20. Dezember 2011,
zuletzt geändert am 19. Juli 2013“. Die Vorgaben des VermAnlG gelten nicht für
Nachrangdarlehen.
17. Untersucht die BaFin öffentliche Angebote von Nachrangdarlehen und
partiarischen Darlehen durch Stichproben von Informationsbroschüren,
Emissionsexposés o. Ä.?
Wenn ja, welche Erkenntnisse ergeben sich daraus?
Im Anwendungsbereich des für die genannten Anlageangebote in Rede
stehenden KWG ermittelt die BaFin in Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben
unter anderem gegen Anbieter und Einbezogene, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen ohne die nach dem KWG erforderliche Erlaubnis betrieben werden
(vgl. § 44c Absatz 1 KWG). Hinweise, die einen hinreichenden
Anfangsverdacht ergeben, auf dessen Basis die BaFin ihre eigenen Ermittlungen einleitet,
erfolgen häufig von dritter Seite. Das sind Anleger, potentielle Anleger,
Verbraucherzentralen, Interessenverbände, Wettbewerber, die selbst im Besitz einer
Erlaubnis sind, Wettbewerbszentrale, ehemalige Mitarbeiter oder
Geschäftspartner. Informationen erhält die BaFin auch von den örtlichen Behörden,
Polizeidienststellen, Justiz, ausländischen Behörden und ganz besonders auch von
der Deutschen Bundesbank, mit der sie auch bei der Verfolgung unerlaubter
Geschäfte eng zusammenarbeitet. Daneben untersucht die BaFin im Rahmen
der Marktaufsicht aufgrund eigener Nachforschungen und Anfragen bzw.
Beschwerden von Anlegern und Marktteilnehmern Angebotsunterlagen wie
Werbeflyer, Verträge oder Zeichnungsscheine auch von – oft nur vom Anbieter so
bezeichneten – partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen auf die
Einhaltung der Vorschriften des VermAnlG.
Aus den gewonnenen Erkenntnissen lässt sich ein Trend hin zur Nutzung von
Nachrangdarlehen als Kapitalanlageangebot gegenüber Kleinanlegern
erkennen. Dabei werden die qualifizierten Nachrangklauseln oftmals mit
partiarischen Zinsbeteiligungen kombiniert („nachrangiges partiarisches Darlehen“).
18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Geeignetheit von
Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen als Anlageform für die
Vermögensbildung und Altersvorsorge von Privatanlegern?
Hierzu kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Die Geeignetheit
hängt von der Risikobereitschaft, der Renditeerwartung, dem Anlagevolumen
und dem im Einzelfall eingesetzten Vermögensanteil ab.
19. Hält die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen im Hinblick auf einen
effektiven Anlegerschutz auf Anbieter-, Produkt- und/oder Vertriebsebene
gesetzgeberische Maßnahmen für erforderlich, vor dem Hintergrund,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14666dass es sich bei dem öffentlichen Angebot, dem Platzieren und der
Vermittlung von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen bei
entsprechender Ausgestaltung um erlaubnisfreie Geschäfte handelt und diese
mangels Finanzinstrumenteneigenschaft keiner Prospektpflicht
unterliegen?
Falls nicht, warum nicht, vor dem Hintergrund der aus Sicht der
Fragesteller bestehenden Notwendigkeit, durch eine Ex-ante-Kontrolle
unseriöse Geschäftsmodelle fernzuhalten?
Anbieter nutzen nachrangige Darlehen zunehmend als Instrument, um
Publikumsgelder ohne Erlaubnis nach dem KWG oder Prospektpflicht nach dem
VermAnlG einzuwerben. Damit stehen diese Nachrangdarlehen nicht mehr in
dem Text, den der Gesetzgeber bei den Änderungen des Tatbestandes des
Einlagengeschäfts durch die Sechste KWG-Novelle 1998 und das
Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2004 vor Augen
hatte, nämlich die bankenunabhängige Finanzierung kleiner und
mittelständischer Unternehmen auf dem Kapitalmarkt. Die Bundesregierung prüft derzeit,
ob vor dem Hintergrund dieser Entwicklung Nachbesserungsbedarf besteht.
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