Anlegerschutz am Beteiligungs- und Finanzierungsmarkt
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Oliver Krischer, Nicole Maisch, Beate Müller-Gemmeke, Maria Klein-Schmeink, Dr. Tobias Lindner, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie viele Vermögensanlagen-Informationsblätter wurden seit dem 1. Juni 2012 von Anbietern von Vermögensanlagen erstellt und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinterlegt?
Zu welchen Anteilen bezogen sich die seit dem 1. Juni 2012 von den Anbietern von Vermögensanlagen erstellten und bei der BaFin hinterlegten Vermögensanlagen-Informationsblätter auf Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen?
In welcher Höhe haben Anleger in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 (bis 30. Juni 2013) nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und stille Beteiligungen investiert?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung dabei der Anteil der Privatanleger?
In wie vielen Fällen betrieben die Finanzdienstleister, die Gelder von Privatanlegern in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 (bis 30. Juni 2013) durch Beteiligungen über Genussrechte und Namensschuldverschreibungen sowie stille Beteiligungen einwarben bzw. annahmen, nach Kenntnis der Bundesregierung das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes?
Welchen Anteil am Platzierungsvolumen des Beteiligungsmarktes haben nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und stille Beteiligungen (bitte, falls möglich, differenziert nach professionellen und Privatanlegern angeben)?
Auf wie viele Angebote verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung das derzeitige Platzierungsvolumen der Genussrechte, und welchen Anteil haben die jeweiligen Angebote am gesamten, von Privatanlegern in Genussrechte investierten Kapital?
Wie würde die Bundesregierung Genussrechte definieren?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Geeignetheit von Genussrechten, Namensschuldverschreibungen und stillen Beteiligungen als Anlageform für die Vermögensbildung und Altersvorsorge von Privatanlegern vor dem Hintergrund, dass es bei diesen Vermögensanlagen weder eine (über die Prospektpflicht hinausgehende) Zulassungspflicht noch spezielle materielle Produktregeln gibt?
Unter welchen Umständen sind Beteiligungen über Genussrechte und Namensschuldverschreibungen sowie stille Beteiligungen als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zu qualifizieren, und wann als Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)?
Inwieweit unterscheiden sich die Vorgaben auf Anbieter- und Produktebene des KAGB (betreffend die Anforderungen an Verwalter geschlossener Fonds und Produktregeln für geschlossene Fonds) von denen des VermAnlG (betreffend die Anforderungen an Anbieter und Produktregeln für Vermögensanlagen)?
Sieht die Bundesregierung beim öffentlichen Angebot von Genussrechten, Namensschuldverschreibungen und stillen Beteiligungen an Privatanleger im Interesse eines effektiven Anlegerschutzes weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Anbieter-, Produkt- und/oder Vertriebsebene?
Wenn ja, welchen?
Sollte die vom Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6051, S. 57 ff.) für bestimmte Vermögensanlagen vorgeschlagene Zulassungspflicht für alle Vermögensanlagen eingeführt werden?
Wenn ja, hinsichtlich welcher materieller Vorgaben wäre eine Zulassungspflicht durch die BaFin für Vermögensanlagen sinnvoll?
Wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund der aus Sicht der Fragesteller bestehenden Notwendigkeit, durch eine Ex-ante-Kontrolle unseriöse Geschäftsmodelle vom Beteiligungsmarkt fernzuhalten?
Erwartet die Bundesregierung, dass sich der Beteiligungsmarkt im Zuge der Regulierung der geschlossenen Fonds und ihrer Anbieter durch das KAGB mehr zu Angeboten von Genussrechten und Anleihen verlagern wird (so etwa WELT am SONNTAG, vom 7. Oktober 2012, S. 47).
In welchem Umfang wurden Gelder von Privatanlegern nach Kenntnis der Bundesregierung durch Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 (bis 30. Juni 2013) von Finanzdienstleistern eingeworben bzw. angenommen?
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für das öffentliche Anbieten, das Platzieren und die Vermittlung von Abschlüssen von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen (Differenzierung bitte nach Darlehen mit „einfachem“ und „qualifiziertem“ Rangrücktritt)?
Untersucht die BaFin öffentliche Angebote von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen durch Stichproben von Informationsbroschüren, Emissionsexposés o. Ä.?
Wenn ja, welche Erkenntnisse ergeben sich daraus?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Geeignetheit von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen als Anlageform für die Vermögensbildung und Altersvorsorge von Privatanlegern?
Hält die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen im Hinblick auf einen effektiven Anlegerschutz auf Anbieter-, Produkt- und/oder Vertriebsebene gesetzgeberische Maßnahmen für erforderlich, vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem öffentlichen Angebot, dem Platzieren und der Vermittlung von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen bei entsprechender Ausgestaltung um erlaubnisfreie Geschäfte handelt und diese mangels Finanzinstrumenteneigenschaft keiner Prospektpflicht unterliegen?
Falls nicht, warum nicht, vor dem Hintergrund der aus Sicht der Fragesteller bestehenden Notwendigkeit, durch eine Ex-ante-Kontrolle unseriöse Geschäftsmodelle fernzuhalten?