[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14757
17. Wahlperiode 16. 09. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/14648 –
Aktuelle Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarktrecht
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts hat der Deutsche Bundestag in
der 17. Wahlperiode eine Reihe von Gesetzen beschlossen. Insbesondere die
neu implementierten Anlegerschutzinstrumente sind zum Ende der
Legislaturperiode auf ihre Wirkweise zu überprüfen. Daneben sollen aktuelle
Entwicklungen mit bank- und kapitalmarktrechtlichem Bezug im Hinblick auf einen
weitergehenden Handlungsbedarf untersucht werden.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einhaltung der gesetzlichen
Anforderungen an die Erstellung von Beratungsprotokollen (§ 34 Absatz 2a
des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG – und § 14 Absatz 6 der
Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und
Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen) seitens der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, nachdem eine Markterhebung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Jahr 2010 sowie eine
Untersuchung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. 2012
erhebliche Umsetzungsdefizite festgestellt hatten?
2. Sieht die Bundesregierung bei den Beratungsprotokollen
Verbesserungsbedarf, und wenn ja, welchen?
Wie sollte dieser gesetzgeberisch umgesetzt werden?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Basierend auf den Erkenntnissen der BaFin ist seit Einführung der
Beratungsprotokolle im Jahr 2010 eine Verbesserung hinsichtlich der Einhaltung der
gesetzlichen Anforderungen bei der Anlageberatung zu verzeichnen. Die BaFin
überprüft bei ihren Filial-Besuchen die Einhaltung der Anforderungen. In
Gesprächen mit Anlageberatern werden Auffälligkeiten und Verbesserungs- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September
2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14757 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemöglichkeiten vor Ort erörtert. So hat die BaFin zwischen Januar und April
2013 rund 800 Beratungsprotokolle überprüft.
Um zu verhindern, dass Anlageberater das Beratungsprotokoll als bloße
Formalität ansehen und um sicherzustellen, dass sich der tatsächliche Inhalt der
Beratung hinreichend nachvollziehen lässt, verlangt die BaFin, dass Freitextfelder
genutzt und die Protokolle ausreichend individualisiert erstellt werden. Darüber
hinaus sollten aber auch Anleger ihre Möglichkeit nutzen, das über ihr
Beratungsgespräch erstellte Protokoll auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu
überprüfen, Änderungen zu verlangen und Rechtsverstöße an die BaFin zu
melden. Unabhängig von den Erkenntnissen der BaFin lässt das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) derzeit
die Dokumentation der Beratung im Bereich der Geldanlage und der
Versicherungen wissenschaftlich untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung sollte
abgewartet werden.
3. Wie oft wurden Verstöße gegen die Einhaltung der gesetzlichen
Anforderungen an die Erstellung von Beratungsprotokollen als
Ordnungswidrigkeiten durch die BaFin verfolgt und geahndet?
4. Wie oft und gegenüber welchen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
wurden solche Verstöße durch Bußgeldbescheide geahndet (bitte nach
Höhe und Adressat der festgesetzten Geldbuße unterteilt nach privaten
Kreditinstituten, Sparkassen und Genossenschaftsbanken und sonstigen
auflisten)?
Wie viele Bußgeldverfahren sind derzeit noch anhängig?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Die BaFin hat bislang sechs Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen die
Beratungsprotokoll-Pflichten erlassen. Diese Bescheide sind umfänglich
rechtskräftig geworden und betreffen im Einzelnen:
– Privates Kreditinstitut, Bußgeld in der Höhe von 10 000 Euro,
– Privates Kreditinstitut, Bußgeld in der Höhe von 10 000 Euro,
– Privates Kreditinstitut, Bußgeld in der Höhe von 10 000 Euro,
– Privates Kreditinstitut, Bußgeld in der Höhe von 10 000 Euro,
– Privates Kreditinstitut, Bußgeld in der Höhe von 9 000 Euro,
– Sparkasse, Bußgeld in der Höhe von 10 000 Euro.
Darüber hinaus sind derzeit insgesamt weitere 28 Bußgeldverfahren wegen des
Verdachts von Verstößen gegen die Beratungsprotokoll-Pflichten anhängig.
5. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Vorschlag, dass die den rechtskräftigen Bußgeldbescheiden
zugrunde liegenden Verstöße gegen gesetzliche Anforderungen an die
Erstellung von Beratungsprotokollen anonymisiert veröffentlicht werden, damit
Privatkunden von solchen bereits aufsichtsrechtlich festgestellten
Verstößen erfahren und die denen zugrunde liegenden Feststellungen in
gleichgelagerten Fällen (beispielsweise fehlerhaft ausgefüllte Beratungsprotokolle)
im Rahmen von zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen verwenden
können?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/147576. Hat die BaFin hinsichtlich der geahndeten Verstöße gegen § 34 Absatz 2a
WpHG Veröffentlichungen nach § 40b WpHG vorgenommen, oder
beabsichtigt sie diese?
Falls nicht, warum nicht?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Die BaFin hat bislang keine Veröffentlichungen nach § 40b WpHG
vorgenommen. Die BaFin kann nach dieser Vorschrift nur unanfechtbare Maßnahmen, die
sie wegen Verstößen getroffen hat, veröffentlichen. Eine Veröffentlichung muss
zudem zur Abwehr von Missständen geeignet und erforderlich sein. Um den
angestrebten generalpräventiven Zweck des § 40b WpHG zu erreichen, wird
regelmäßig eine Veröffentlichung in anonymisierter Form ausreichend sein. Die
Voraussetzungen für eine Veröffentlichung waren bislang in den konkreten
Fällen aber nicht gegeben.
Eine Veröffentlichung von Maßnahmen der BaFin in anonymisierter Form kann
aus Sicht der Bundesregierung auch nicht ohne weiteres Grundlage eines
zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs sein, da die Zivilgerichte stets unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu
entscheiden haben.
7. In wie vielen Fällen wurden der BaFin seitens der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine oder mehrere Beschwerden von Privatkunden
angezeigt, die sich auf die Tätigkeit eines Anlageberaters bezog bzw. bezogen
(bitte nach privaten Kreditinstituten, Sparkassen und
Genossenschaftsbanken und sonstigen unterteilt)?
Bis zum 30. Juni 2013 verteilen sich die Beschwerdeanzeigen wie folgt:
– private Kreditinstitute: 3 462
– Sparkassen: 2 293
– Genossenschaftsbanken: 1 640
– Finanzdienstleistungsinstitute: 48.
8. Welche Erkenntnisse konnte die BaFin über die Praxis der Anlageberatung
gewinnen, vor dem Hintergrund, dass seit Inkrafttreten des Mitarbeiter-
und Beschwerderegisters nach § 34d Absatz 5 WpHG
institutsgruppenübergreifend ca. 80 Filialen besucht wurden (vergleiche
www.bafin.de)?
Die BaFin konzentrierte sich bei ihren bisherigen Filial-Besuchen auf das
standardisierte Mengengeschäft mit Privatkunden und kam dabei zu folgenden
Erkenntnissen:
Die Anlageberater richteten ihre Empfehlungen häufig an internen
Vertriebsvorgaben aus. Die in diesem Zusammenhang betrachteten Kundendepots
wiesen zudem oft strukturell eine hohe Standardisierung auf. Auch im
standardisierten Mengengeschäft muss der Berater jedoch die individuellen Anliegen
und persönlichen Verhältnisse des Kunden angemessen berücksichtigen.
Entsprechend muss das Beratungsprotokoll hinreichend individualisiert erstellt
werden, worauf die BaFin besonders achtet (vgl. insoweit die Antwort zu den
Fragen 1 und 2).
Die befragten Anlageberater merkten ferner häufig an, dass die Anlageberatung
durch die gestiegenen regulatorischen Anforderungen und insbesondere durch
das Beratungsprotokoll aufwändiger geworden sei. Die internen
Vertriebsvorgaben beziehungsweise die für die einzelne Anlageberatung angesetzte Zeit
würden das nicht immer abbilden.
Drucksache 17/14757 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Ergebnisse erörtert die BaFin derzeit mit den Verbänden der
Kreditwirtschaft im Hinblick darauf, wie aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Wahrung
der Kundeninteressen in der Praxis umzusetzen sind. Damit reagiert die BaFin
auch auf die aus den Filialbesuchen gewonnene Erkenntnis, dass oftmals noch
Unsicherheiten bestehen, ob die internen Instrumente der Vertriebssteuerung
den Anforderungen des WpHG entsprechen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Einhaltung der gesetzlichen
Anforderungen an die Erstellung von Produktinformationsblättern bei
Finanzinstrumenten (§ 31 Absatz 3a WpHG) und Vermögensanlagen-
Informationsblättern bei Vermögensanlagen (§ 13 des
Vermögensanlagengesetzes – VermAnlG) in der Praxis?
10. Sieht die Bundesregierung bei den Produktinformationsblättern und
Vermögensanlagen-Informationsblättern Verbesserungsbedarf, und wenn ja,
welchen?
Wie sollte dieser gesetzgeberisch umgesetzt werden?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Produktinformationsblätter (PIB) entsprachen in der Vergangenheit nicht
vollständig den Erwartungen der Bundesregierung. Es bestand noch
Nachbesserungsbedarf im Hinblick auf bessere Vergleichbarkeit und Verständlichkeit für
den Anleger. Eine bessere Vergleichbarkeit setzt ein einheitliches Verständnis
der gesetzlichen Anforderungen voraus. Daher erarbeitet die BaFin derzeit ein
Rundschreiben, das die gesetzlichen Anforderungen an die Informationsblätter
näher erläutert.
Zur Verbesserung der Verständlichkeit sollten für identische Sachverhalte auch
identische Begriffe verwendet werden. Vor diesem Hintergrund haben die
kreditwirtschaftlichen Verbände gemeinsam mit dem BMELV und
Verbraucherschützern deshalb ein Glossar mit Erläuterungen von Fachbegriffen erstellt. Das
Bundesministerium der Finanzen und die BaFin haben die Arbeit der Gruppe
aktiv begleitet. Diese Begriffserläuterungen sollen künftig einheitlich von allen
Erstellern von PIB verwendet werden. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe
wurden von den beteiligten Verbänden am 2. September 2013 veröffentlicht.
Seit dem 1. Juni 2012 ist der Anbieter einer Vermögensanlage vor Beginn des
öffentlichen Angebots neben der Veröffentlichung und Hinterlegung eines
Verkaufsprospekts auch zur Erstellung eines Vermögensanlagen-
Informationsblattes nach dem Vermögensanlagengesetz (VIB) verpflichtet. Das VIB ist bei der
BaFin zu hinterlegen. Auch muss der Anbieter das VIB auf seiner Internetseite
während der Dauer des öffentlichen Angebots zum Abruf bereithalten. Die
Einhaltung dieser Pflicht hat die BaFin im Rahmen ihrer Marktaufsicht
stichprobenhaft überprüft und dabei keine Verstöße festgestellt. Auf einer Internetseite
des Anbieters kann sich der Anleger während der gesamten Dauer des
öffentlichen Angebots ein VIB in der aktualisierten Fassung leicht beschaffen. Dies
erhöht die Transparenz des Finanzmarktes und erleichtert einen Vergleich
unterschiedlicher Finanzprodukte.
Der Fokus sollte jetzt auf einer konsequenten Implementierung der gesetzlichen
Anforderungen liegen.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung den derzeitigen Stand der bis zum
1. Februar 2014 gesetzlich vorgeschriebenen Umstellung auf die
europaweit einheitlichen SEPA-Zahlverfahren für Überweisungen und
Lastschriften bei Zahlungsdienstleistern, Handel, Unternehmen sowie
Verbraucherinnen und Verbrauchern vor dem Hintergrund, dass der Anteil
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14757dieser Überweisungen in Deutschland derzeit bei 8,72 Prozent, bei den
Lastschriften bei 0,14 Prozent liegt (vergleiche Handelsblatt vom 1. Juli
2013, S. 26)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die SEPA-Nutzungszahlen vor allem
bei der Lastschrift im vierten Quartal 2013 deutlich ansteigen werden.
Ausweislich einer von der BaFin im Auftrag des Bundesministeriums der
Finanzen im Juli 2013 durchgeführten Erhebung sind die deutschen
Finanzdienstleistungsinstitute ausreichend auf SEPA vorbereitet. Derzeit ist nicht zu
erwarten, dass die Institute Probleme mit der SEPA-Umstellung haben werden.
Die Übersicht der Institute über den Stand der SEPA-Vorbereitung ihrer
Kunden ist hingegen verbesserungsbedürftig. Die Institute müssen ihre
Kundenberatung intensivieren und diese insbesondere für die Gruppe der
Lastschrifteinreicher gesondert zuschneiden (siehe auch Entschließung des Deutschen
Bundestages „Zahlungsverkehr bürgerfreundlich gestalten“ vom Mai 2011).
Die rechtzeitige SEPA-Umstellung bei Verbrauchern sowie bei großen
Unternehmen und bei Unternehmen, die keine Lastschriften einreichen, dürfte kein
Problem darstellen. Verbraucher müssen sich nicht aktiv vorbereiten.
Bestehende Daueraufträge und erteilte Lastschriftmandate werden automatisch
umgestellt. Bis zum 1. Februar 2016 können Verbraucher zudem Überweisungen
noch mit der herkömmlichen Kontonummer und Bankleitzahl durchführen. Die
Umstellung auf das SEPA-Format erfolgt durch Konvertierung seitens der
Zahlungsdienstleister.
Handlungsbedarf besteht vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen und
Vereinen, die Lastschriften einreichen. Die Deutsche Bundesbank, die Deutsche
Kreditwirtschaft und die Bundesregierung werden ihre
Unterstützungsmaßnahmen in diesem Bereich weiter verstärken. Gleiches gilt für die BaFin
hinsichtlich der Lastschrifteinreicher, die ihrer Aufsicht unterliegen
(Versicherungsunternehmen).
Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Arbeitsgemeinschaft für
wirtschaftliche Verwaltung (AWV) in der Vergangenheit bereits gebeten, durch
Veranstaltungen auf den Handlungsbedarf hinzuweisen. Die AWV hat zudem
angeboten, durch Roadshows bei der Umstellung zu helfen.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP (vergleiche die Beschlussempfehlung und Bericht
zum SEPA-Begleitgesetz auf Bundestagsdrucksache 17/11395, S. 12 f.),
dass auch nach der SEPA-Verordnung und nach dem SEPA-Begleitgesetz
wirksame Lastschriftmandate sowohl telefonisch als auch im Internet
erteilt werden können, weil weder die SEPA-Verordnung noch die deutsche
Gesetzeslage bestimmte Anforderungen an die Form der
Mandatserteilung, also auch keine handschriftliche Unterzeichnung des
Lastschriftbelegs aus Papier, vorgäben?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass weder die SEPA-Verordnung
noch das SEPA-Begleitgesetz der Erteilung wirksamer Lastschriftmandate im
Internet entgegenstehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 675j
Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (in Umsetzung von
Artikel 54 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG
und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG) die Zustimmung
zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge in der zwischen dem
Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form zu erteilen ist.
Drucksache 17/14757 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Könnte die SEPA-Verordnung im Hinblick auf das nach Anhang
Nummer 3a) vii) der SEPA-Verordnung zu übermittelnde „Datum der
Zeichnung des Mandats“ (nach der englischen Fassung: „the date on which it
was signed“) dahingehend auszulegen sein, dass eine handschriftliche
Unterzeichnung des Lastschriftbelegs doch erforderlich ist?
Nach Auffassung der Bundesregierung lässt sich aus Nummer 3 a) vii) des
Anhangs der SEPA-Verordnung nicht ableiten, dass eine handschriftliche
Unterzeichnung des Lastschriftbelegs erforderlich ist. Gemeint ist das Datum, an dem
das Mandat erteilt wurde. Die SEPA-Verordnung enthält keine Regelungen
hinsichtlich der Art und Weise der Mandatserteilung. Der Anhang enthält lediglich
technische Anforderungen an die Datenübermittlung und keine materiell-
rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen an das Mandat. Es war zu keinem
Zeitpunkt in den Verhandlungen der Verordnung von der Europäischen
Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat angedacht,
rechtsgestaltende Regelungen, die zu einer Einengung der
Zahlungsdiensterichtlinie (Artikel 54 Absatz 2) führen würden, im technischen Anhang
niederzulegen. Die SEPA-Verordnung will in ihren „technischen Anforderungen“
nicht von dieser grundlegenden materiell-rechtlichen Regelung der
Zahlungsdiensterichtlinie abweichen, zumal der Anhang im Wege des delegierten
Rechtsaktes von der Europäischen Kommission eigenständig geändert werden
kann. Unabhängig davon ist der Begriff der „Zeichnung“ nicht zwangsläufig
gleichbedeutend mit einer händischen Unterschrift. Er kann darüber hinaus
auch andere Arten der Identitätsbekundung umfassen.
14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus, dass Kreditinstitute teilweise davon ausgehen, dass ein
SEPA-Lastschriftmandat papierhaft mit händischer Unterschrift des
Zahlungspflichtigen erteilt werden müsse (vergleiche statt vieler „SEPA
aktuell“ der BayernLB 01/2013, S. 4)?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Das Gesetz sieht ein
entsprechendes Formerfordernis nicht vor. Sofern aber zwischen dem Zahler und seinem
Zahlungsdienstleister Formerfordernisse für das Mandat vereinbart wurden,
sind diese grundsätzlich zu beachten. Hiervon kann die Wirksamkeit des
Mandats abhängen. Für die Verwendbarkeit des Mandats im Lastschriftverfahren
kommt es ergänzend darauf an, welche Form hierfür vom Zahlungsempfänger
mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde. Ob und inwieweit eine
papierhafte Mandatserteilung mit eigenhändiger Unterschrift erforderlich ist,
richtet sich mithin nach den einschlägigen Bestimmungen insbesondere in den
jeweils relevanten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zahlungsdienstleister
und deren Auslegung. Diese Auslegung obliegt nicht der Bundesregierung. Auf
die Auslegungsregel des § 127 Absatz 2 BGB wird hingewiesen.
Rechtsgeschäftlich vereinbarte Formerfordernisse können zudem jederzeit durch die
Vertragsparteien – gegebenenfalls auch stillschweigend – wieder aufgehoben
bzw. geändert werden. Auch hat ein Mangel in der Form nicht zwangsläufig die
Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (vgl. § 125 Satz 2 BGB).
15. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die künftige Gültigkeit und
Verwendbarkeit der im Internet und telefonisch erteilten Lastschriftmandate
im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens durch die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bzw. Inkassobedingungen deutscher Kreditinstitute
gewährleistet?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Die Auslegung der zitierten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegt nicht der Bundesregierung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1475716. Welche Anforderungen sehen die SEPA-Regelwerke (Rulebooks und
Implementation Guidelines) für die Autorisierung von SEPA-
Lastschriften vor?
Das „SEPA CORE DIRECT DEBIT SCHEME RULEBOOK“ ist öffentlich
zugänglich (
www.europeanpaymentscouncil.eu/content.cfm?page=sepa_direct_
debit_(sdd)). Es beschreibt die Anforderungen an das Mandat unter den
Gliederungsnummern 4.1. und 4.7.2. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist darauf
hinzuweisen, dass das Rulebook als (multilaterale) vertragliche Vereinbarung
zwischen den Zahlungsdienstleistern, die die Zahlungsdienste erbringen, nicht
die Frage der Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den
Zahler regeln kann. Insoweit kommt es – wie in den Antworten zu den
Fragen 12 und 14 ausgeführt – auf die Vereinbarungen zwischen dem Zahler und
seinem Zahlungsdienstleister und dort gegebenenfalls vereinbarte
Formerfordernisse und deren Auslegung an.
17. Inwieweit widerspricht eine Auslegung des Begriffs „Schriftform“ in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Kreditinstitute als
„Textform“ (vgl. Beschlussempfehlung a. a. O., S. 13) den Vorgaben der
SEPA-Regelwerke und der von der SEPA-Verordnung beabsichtigten
Vereinheitlichung der SEPA-Lastschriften im Hinblick darauf, dass die
Rechtsordnungen anderer europäischer Länder möglicherweise keine wie
im § 127 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Auslegungsregel
vorsehen und die Zahlungsdienstleister anderer europäischer Länder die
Vorgaben der SEPA-Regelwerke wörtlich in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abbilden könnten?
Nach Auffassung der Bundesregierung stehen die rechtlichen Regelwerke der
Erteilung eines Mandats in Textform gemäß § 126b BGB nicht entgegen; auf
die Antworten zu den Fragen 12 und 14 wird verwiesen. Die Auslegung der
vertraglichen Regelwerke obliegt zunächst den Vertragsparteien und jedenfalls
nicht der Bundesregierung. Es wird aber darauf hingewiesen, dass darin eine
eigenhändige Unterschrift nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ausdrücklich
vorgesehen ist.
18. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, vor dem Hintergrund, dass
die Koalitionsfraktionen gegenüber den deutschen Kreditinstituten
explizit die Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht haben, dass diese das
Internetlastschriftverfahren ohne Schriftform auf Grundlage ihrer
Vertragsbeziehungen weiterhin gewährleisten (vergleiche die
Beschlussempfehlung und den Bericht zum SEPA-Begleitgesetz auf
Bundestagsdrucksache 17/11395, S. 13)?
Der Deutsche SEPA-Rat hat sich auf Initiative der Bundesregierung in seiner
letzten Sitzung erneut mit der Erteilung von Lastschriftmandaten im Internet
befasst. Im Deutschen SEPA-Rat sind unter dem Vorsitz des
Bundesministeriums der Finanzen und der Deutschen Bundesbank die Spitzenverbände der
Anbieterseite (Deutsche Kreditwirtschaft) sowie die Nachfrageseite
(Verbraucherschützer, Wohlfahrtsverbände, HDE, BDI, Kommunen und Bundesländer)
vertreten. Die Teilnehmer des SEPA-Rates waren sich einig, dass das
Lastschriftverfahren ein wichtiges Zahlungsinstrument auch im Bereich des
Internethandels ist. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass sich an der
bisherigen Geschäftspraxis für die Einlösung von Lastschriften auf Basis von
im Internet erteilten Lastschriftmandaten nichts ändern wird, weil sich die
Rechtslage nicht ändert. Über die Akzeptanz von im Internet erteilten
Lastschriftmandaten entscheidet nach wie vor die erste Inkassostelle, d. h. der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Darüber hinaus sind sich alle Teil-
Drucksache 17/14757 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenehmer im SEPA-Rat einig, dass mittelfristig eine nutzerfreundliche
europaweite Lösung zur beweissicheren elektronischen Erteilung von
Lastschriftmandaten im Internet notwendig ist. Die Deutsche Kreditwirtschaft wird sich
hierfür im European Payments Council (Gremium der europäischen
Kreditwirtschaft) weiterhin einsetzen.
19. Sollten die in der Deutschen Kreditwirtschaft zusammengeschlossenen
Verbände nach Ansicht der Bundesregierung darauf hinwirken, dass
Kreditinstitute die Verwendbarkeit der im Internet und telefonisch
erteilten Lastschriftmandate auf der Grundlage der vertraglichen Bedingungen
weiterhin ermöglichen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
20. Welche Risiken und Missbrauchsgefahren sind nach Auffassung der
Bundesregierung für Bankkundinnen und Bankkunden mit dem
Internetlastschriftverfahren verbunden?
Angesichts des vertraglichen Erstattungsrechts innerhalb von acht Wochen bei
autorisierter Lastschrift (§ 675x Absatz 2, 4 BGB i. V. m. den einschlägigen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken) und des gesetzlichen
Erstattungsrechts von 13 Monaten bei nicht autorisierter Lastschrift (§§ 675u, 676b
Absatz 2 Satz 1 BGB) sieht die Bundesregierung für die Bankkundinnen und
- kunden, die im Internet Lastschriftmandate erteilen, keine besonderen Risiken.
21. Wie viele Fälle verbotener Marktmanipulation gemäß § 20a WpHG
wurden von der BaFin in den letzten Jahren registriert?
Die BaFin hat im Jahr 2011 insgesamt 166 neue Untersuchungen wegen des
Verdachts auf Marktmanipulation eingeleitet. Im Jahr 2012 wurden 250 und im
ersten Halbjahr 2013 115 neue Untersuchungen eingeleitet.
22. Wie oft geschah die Marktmanipulation in Form des „Scalping“?
Wie viele Fälle wurden davon als Ordnungswidrigkeit, und wie viele als
Straftat verfolgt?
Die BaFin hat im Jahr 2011 insgesamt 104 Anzeigen bei den
Staatsanwaltschaften wegen des Verdachts eines strafrechtlich relevanten Verstoßes gegen das
Verbot der Marktmanipulation erstattet. Sieben Vorgänge wurden an das
zuständige Bußgeldreferat der BaFin abgegeben, da in diesen Fällen der Verdacht
eines als Ordnungswidrigkeit zu verfolgenden Verstoßes vorlag. Im Jahr 2012
erfolgten 121 Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und sechs Abgaben an das
Bußgeldreferat, im ersten Halbjahr 2013 wurden 78 Sachverhalte bei der
Staatsanwaltschaft angezeigt und zwei Sachverhalte an das Bußgeldreferat
abgegeben.
Eine gesonderte Statistik hinsichtlich der „Manipulationsarten“, die der
jeweiligen Anzeige bzw. Abgabe zugrunde lagen, wird nicht geführt, so dass keine
Aussage darüber getroffen werden kann, in wie vielen Fällen der Verdacht auf
eine Marktmanipulation in Form des „Scalping“ bestand. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass in den Untersuchungen auch mehrere „Manipulationsarten“
zugleich einschlägig sein können. Allgemein lässt sich sagen, dass der Verdacht
auf „Scalping“ in den vergangenen Jahren einer der Schwerpunkte im Rahmen
von Untersuchungen wegen des Verdachts auf Marktmanipulation war.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1475723. Wie hoch waren die Anlegerschäden?
Das Verbot der Marktmanipulation nach § 20a WpHG setzt tatbestandsmäßig
nicht voraus, dass es durch die Tathandlung zu einem Schaden kommt. Über die
Höhe des „Anlegerschadens“ wird daher keine Statistik geführt, sodass hierzu
keine Erkenntnisse bestehen.
24. Inwieweit wäre eine Aussetzung oder vorübergehende Untersagung des
Handels von durch Stock-Spam oder mittels Telefonanrufen,
Börsenbriefen oder per Fax beworbenen Finanztiteln ein angemessenes Mittel, um
auf „Scalping“ zu reagieren?
Verschiedene Börsen in Deutschland haben in der Vergangenheit den Handel in
Aktien, bei denen Anhaltspunkte für Marktmanipulation in Form von
„Scalping“ vorlagen, ausgesetzt, da aus Sicht der Börsen jeweils ein
ordnungsgemäßer Handel nicht mehr sichergestellt werden konnte.
Die BaFin hat seit November 2011 in ausgewählten Fällen vor
Kaufempfehlungen zu insgesamt 24 Aktien gewarnt. Diese Warnungen veröffentlicht die
BaFin, wenn der Fall einen bestimmten Schweregrad erreicht hat, künftiger
Schaden von Privatanlegern noch abgewendet werden kann und konkrete
Anhaltspunkte für eine Marktmanipulation in Form von „Scalping“ vorliegen. In
vielen Fällen wurde im Anschluss an die Warnhinweise der BaFin der Handel in
den entsprechenden Aktien von den betroffenen Börsen zeitweise ausgesetzt.
Die BaFin hat nach § 4 Absatz 2 WpHG ferner die Möglichkeit, den Handel
von einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend selbst zu
untersagen oder auszusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen zur
Durchsetzung der Verbote oder Gebote des WpHG, z. B. des
Marktmanipulationsverbots nach § 20a WpHG, geboten sind. Bislang waren die
Voraussetzungen für eine entsprechende Handelsaussetzung oder -untersagung durch die
BaFin nicht gegeben.
25. Ist nach Ansicht der Bundesregierung ein rückwirkender Übertrag der
durch den irischen Staat im Zuge der Finanzkrise vorgenommenen
Rekapitalisierungen irischer Banken auf den Europäischen
Stabilitätsmechanismus, wie von der irischen Regierung gewünscht (vergleiche FAZ vom
2. Juli 2013), im Rahmen des am 20. Juni vom Rat für Wirtschaft und
Finanzen (ECOFIN) beschlossenen Instruments zur direkten
Rekapitalisierung durch den ESM (vergleiche
www.eurozone.europa.eu) prinzipiell
möglich, und wenn ja, welche Voraussetzungen müsste das Land dafür
erfüllen?
Die Finanzminister der Eurozone haben sich am 20. Juni 2013 politisch auf
Grundelemente („main features“) eines Instrumentes einer direkten
Bankenrekapitalisierung verständigt. Gleichzeitig haben sie Vereinbarungen zur
zeitlichen Abfolge getroffen. Danach bedarf es zunächst einer Einigung mit dem
europäischen Parlament über die Richtlinienvorschläge zur Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) und zur Einlagensicherung (DGSD),
bevor die Arbeiten an einem Instrument der direkten Bankenrekapitalisierung
abgeschlossen werden können.
Ein Einsatz des ESM-Instruments der „direkten Rekapitalisierung von Banken“
ist daher noch nicht möglich, da es das Instrument noch nicht gibt. Wann die
dementsprechenden Verhandlungen konkret abgeschlossen sein werden, ist
offen. In Deutschland bedarf es darüber hinaus zur formellen Schaffung des
Instruments durch die ESM-Gremien der Entscheidung des Gesetzgebers im
Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens. Auch jedem Einzelfall einer Anwendung
Drucksache 17/14757 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemüsste zuvor der Deutsche Bundestag zustimmen. Die Bundesregierung hat
wiederholt dargelegt, warum ein rückwirkender Einsatz des ESM-Instrumentes
nicht sinnvoll wäre.
26. Dürfen deutsche Banken mit physischen Rohstoffen handeln sowie in
eine Rohstoff-Infrastruktur wie z. B. Pipelines, Öltanks etc. investieren?
Wenn ja, sollten diese Tätigkeiten nach Ansicht der Bundesregierung
verboten werden?
Falls nicht, warum nicht?
Deutsche Banken dürfen mit physischen Rohstoffen handeln oder in die
entsprechende Infrastruktur investieren. Insgesamt liegen für die Mehrzahl der
großen deutschen Banken jedoch keine Erkenntnisse vor, die darauf schließen
lassen, dass Rohstoffhandel in signifikantem Umfang betrieben wird.
Grundsätzlich müssen Banken, die den Handel mit physischen Rohstoffen
betreiben, ihre Risiken mit regulatorischen Eigenmitteln unterlegen.
Bankaufsichtsrechtlich wird den mit dieser Art von Geschäften verbundenen Risiken
somit Rechnung getragen.
Der Handel mit physischen Rohstoffen wird von der MIFID-Regulierung
erfasst, die derzeit auf europäischer Ebene abschließend behandelt wird; ein
gesetzliches Verbot erscheint daher nicht erforderlich.
27. Liegen dem Bundesministerium der Finanzen Ergebnisse der
Untersuchungen der BaFin über die Abläufe bei den in den LIBOR- und Euribor-
Panels mitwirkenden Instituten (inklusive Sonderprüfungen) oder andere
Berichte über die Untersuchung zur Manipulation von
Referenzzinssätzen vor?
Bisher existieren nur erste Zwischenergebnisse, denn die umfangreichen
Untersuchungen der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Manipulation von
Referenzzinssätzen dauern an.
28. Welche Informationen über die Untersuchung zur Manipulation von
Referenzzinssätzen wird die Bundesregierung wann der Öffentlichkeit zur
Verfügung stellen, und welche dem Deutschen Bundestag?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. Das weitere Verfahren hängt
vom erreichten Arbeitsstand der Untersuchungen ab.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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