Maßnahmen der Bundesregierung zur Aufdeckung der Tätigkeiten von Gladio
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Im sogenannten Luxemburger Bombenleger-Prozess hat ein Zeuge Aussagen dahin gehend gemacht, der Bundesnachrichtendienst (BND) habe sich an mehreren Bombenanschlägen in Europa beteiligt und sei auch für das Attentat auf das Münchner Oktoberfest im Jahr 1980 verantwortlich. Er berief sich dabei auf Aussagen seines mittlerweile verstorbenen Vaters, einem ehemaligen Hauptmann der Bundeswehr. Die Fragesteller hatten sich zu diesen Vorgängen in einer Kleinen Anfrage erkundigt, die von der Bundesregierung im Mai dieses Jahres beantwortet worden war (Bundestagsdrucksache 17/13615). Darin bestätigte die Bundesregierung, dass der Vater des Zeugen tatsächlich als Hauptmann in der Bundeswehr gedient hatte. Sie habe aber keine Hinweise auf eine Tätigkeit des Hauptmanns für den BND finden können.
Die Aussagen der Bundesregierung standen damals insoweit unter Vorbehalt, als sie selbst mehrfach darauf hinwies, dass die Altaktenbestände des BND „noch nicht vollständig erschlossen“ seien und daher „in Zukunft weitere einschlägige Unterlagen gefunden werden könnten“. Sie habe eine weitere Prüfung der Vorwürfe veranlasst.
Die Fragesteller begehren mit dieser Kleinen Anfrage unter anderem Einblick in die konkreten Maßnahmen, die zur Prüfung der Vorwürfe ergriffen worden sind, sowie zu einer Reihe weiterer Fragen.
Die bisherige Antwort der Bundesregierung zeigt aus Sicht der Fragesteller, dass die Bundesregierung die Aufklärung dieses (möglichen) Gladio-Skandals (Gladio: Stay-behind-Organisation) nicht besonders intensiv betreibt. Diese Einschätzung resultiert unter anderem aus der Formulierung der Bundesregierung, sie habe bislang „auch keine Notwendigkeit gesehen, sich mit diesem Problemkomplex weiter zu befassen“. Mehrfach verweist sie darauf, für die Klärung der Fragen sei die „historische Forschung“ zuständig. Damit verkennt sie aus Sicht der Fragesteller die politische Brisanz des Themas, bei dem es schließlich um eine mögliche Form des auch von Deutschland unterstützten Staatsterrorismus geht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 1. Oktober 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat im Zuge der Beantwortung mehrerer Parlamentarischer Anfragen zu dem in der Kleinen Anfrage angesprochenen Thema – und bei der Befassung des für die Kontrolle der Nachrichtendienste zuständigen Parlamentarischen Kontrollgremiums damit – umfassende Aktenrecherchen betrieben. Dabei konnten bislang keine Hinweise gefunden werden, die die Behauptungen des Zeugen A. K. bezüglich der Tätigkeit seines Vaters für den BND oder die Beteiligung der Stay-behind-Organisation an dem Bombenanschlag auf dem Münchener Oktoberfest bestätigten. Auch die bisherigen justiziellen Maßnahmen haben keine Anhaltspunkte ergeben, die geeignet wären, die Behauptungen von A. K. zu erhärten. Insofern ist die in der Frage anklingende Unterstellung eines „allfälligen Staatsterrorismus und einer deutschen Beteiligung daran“ zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung, dass die weitere Aufklärung der Behauptungen des Zeugen und der damit zusammenhängenden Sachverhalte der Justiz und der historischen Forschung überlassen bleiben sollte. Selbstverständlich wird die Bundesregierung diese im Bedarfsfall nach Kräften unterstützen.
Fragen und Antworten11
Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bzw. hat nach ihrer Kenntnis der BND seit Mai dieses Jahres unternommen, um den Vorwürfen nach Beteiligung des BND an Terroranschlägen in Europa, darunter dem Münchner Oktoberfest im Jahr 1980, nachzugehen (bitte die jeweiligen Schritte ausführlich benennen)?
Der Generalbundesanwalt ist den Angaben des Hinweisgebers A. K. im Rahmen der andauernden Prüfung der Voraussetzungen einer förmlichen Wiederaufnahme der Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem Oktoberfest in München am 26. September 1980 sowie im Zusammenhang mit einem weiteren Prüfvorgang nachgegangen. Dabei hat der Generalbundesanwalt den Hinweisgeber am 7. Juni 2013 vernommen. Darüber hinaus hat er Auskünfte des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesnachrichtendienstes eingeholt sowie eine Ablichtung der Besoldungs- und Versorgungsakte des verstorbenen Vaters des A. K. beigezogen. Am 18. Juli 2013 wurde auf entsprechenden Hinweis des A. K. und mit dessen Einverständnis als alleiniger Verfügungsberechtigter die noch bestehende Wohnung seines verstorbenen Vaters einschließlich eines Nebengelasses und eines Kraftfahrzeugs nach potenziell beweisrelevanten Gegenständen durchsucht. Ferner wurden zwei vormalige Nachbarn des verstorbenen Vaters sowie eine Schwester des Hinweisgebers (M. L.) vernommen. Norbert Juretzko wurde bisher nicht befragt.
Die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen hat bisher keine Anhaltspunkte ergeben, die geeignet wären, die Behauptungen des A. K. zu erhärten. Da das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen jedoch noch nicht abschließend bewertet worden ist und daher weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden können, wird aus ermittlungstaktischen Gründen von einer näheren Darlegung der erlangten Erkenntnisse abgesehen. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägungen der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft zu den bisherigen Ergebnissen würde konkret weitergehende Maßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.)) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Außerdem hat der BND auf Anfrage luxemburgischer Behörden Unterlagen deklassifiziert und ihnen zugeleitet, damit sie in den – in der Vorbemerkung der Fragesteller der Kleinen Anfrage angesprochenen – Prozess in Luxemburg eingeführt werden können.
Wurden insbesondere der ehemalige Mitarbeiter des BND und mutmaßlich an den Gladio-Aktivitäten beteiligte Norbert Juretzko (Autor von „Bedingt dienstbereit“, Berlin 2004) oder die Kinder des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Hauptmanns A. K., R. v. D. und M. L. zu dessen mutmaßlichen BND-Aktivitäten befragt? Wenn ja, was waren zentrale Ergebnisse dieser Befragung? Wenn nein, warum nicht?
Der Generalbundesanwalt ist den Angaben des Hinweisgebers A. K. im Rahmen der andauernden Prüfung der Voraussetzungen einer förmlichen Wiederaufnahme der Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem Oktoberfest in München am 26. September 1980 sowie im Zusammenhang mit einem weiteren Prüfvorgang nachgegangen. Dabei hat der Generalbundesanwalt den Hinweisgeber am 7. Juni 2013 vernommen. Darüber hinaus hat er Auskünfte des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesnachrichtendienstes eingeholt sowie eine Ablichtung der Besoldungs- und Versorgungsakte des verstorbenen Vaters des A. K. beigezogen. Am 18. Juli 2013 wurde auf entsprechenden Hinweis des A. K. und mit dessen Einverständnis als alleiniger Verfügungsberechtigter die noch bestehende Wohnung seines verstorbenen Vaters einschließlich eines Nebengelasses und eines Kraftfahrzeugs nach potenziell beweisrelevanten Gegenständen durchsucht. Ferner wurden zwei vormalige Nachbarn des verstorbenen Vaters sowie eine Schwester des Hinweisgebers (M. L.) vernommen. Norbert Juretzko wurde bisher nicht befragt.
Die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen hat bisher keine Anhaltspunkte ergeben, die geeignet wären, die Behauptungen des A. K. zu erhärten. Da das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen jedoch noch nicht abschließend bewertet worden ist und daher weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden können, wird aus ermittlungstaktischen Gründen von einer näheren Darlegung der erlangten Erkenntnisse abgesehen. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägungen der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft zu den bisherigen Ergebnissen würde konkret weitergehende Maßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.)) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Außerdem hat der BND auf Anfrage luxemburgischer Behörden Unterlagen deklassifiziert und ihnen zugeleitet, damit sie in den – in der Vorbemerkung der Fragesteller der Kleinen Anfrage angesprochenen – Prozess in Luxemburg eingeführt werden können.
Welche Erkenntnisse haben sich dabei ergeben, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Generalbundesanwalt ist den Angaben des Hinweisgebers A. K. im Rahmen der andauernden Prüfung der Voraussetzungen einer förmlichen Wiederaufnahme der Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem Oktoberfest in München am 26. September 1980 sowie im Zusammenhang mit einem weiteren Prüfvorgang nachgegangen. Dabei hat der Generalbundesanwalt den Hinweisgeber am 7. Juni 2013 vernommen. Darüber hinaus hat er Auskünfte des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesnachrichtendienstes eingeholt sowie eine Ablichtung der Besoldungs- und Versorgungsakte des verstorbenen Vaters des A. K. beigezogen. Am 18. Juli 2013 wurde auf entsprechenden Hinweis des A. K. und mit dessen Einverständnis als alleiniger Verfügungsberechtigter die noch bestehende Wohnung seines verstorbenen Vaters einschließlich eines Nebengelasses und eines Kraftfahrzeugs nach potenziell beweisrelevanten Gegenständen durchsucht. Ferner wurden zwei vormalige Nachbarn des verstorbenen Vaters sowie eine Schwester des Hinweisgebers (M. L.) vernommen. Norbert Juretzko wurde bisher nicht befragt.
Die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen hat bisher keine Anhaltspunkte ergeben, die geeignet wären, die Behauptungen des A. K. zu erhärten. Da das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen jedoch noch nicht abschließend bewertet worden ist und daher weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden können, wird aus ermittlungstaktischen Gründen von einer näheren Darlegung der erlangten Erkenntnisse abgesehen. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägungen der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft zu den bisherigen Ergebnissen würde konkret weitergehende Maßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.)) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Außerdem hat der BND auf Anfrage luxemburgischer Behörden Unterlagen deklassifiziert und ihnen zugeleitet, damit sie in den – in der Vorbemerkung der Fragesteller der Kleinen Anfrage angesprochenen – Prozess in Luxemburg eingeführt werden können.
Da die justiziellen Maßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, sieht die Bundesregierung derzeit keine Notwendigkeit, Schlussfolgerungen zu ziehen.
Inwieweit sind die Altaktenbestände des BND mittlerweile aufgearbeitet, wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufwand für eine vollständige Aufarbeitung, und wie viel Arbeitszeit wird derzeit auf die Aufarbeitung verwendet?
Archivisch erschlossen sind aktuell ca. 65 Prozent des Altaktenbestandes des BND. Die vollständige archivische Erschließung soll bis Ende 2017 abgeschlossen sein. Hierfür wird archivisch ausgebildetes Fachpersonal im Umfang von sechs Dienstposten eingesetzt, das zu 40 Prozent Erschließungsaufgaben übernehmen soll. Die Erschließung erfolgt durch Personal des BND nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß dem Bundesarchivgesetz, in enger Abstimmung mit dem Bundesarchiv. Die in der Frage 5 enthaltene Unterstellung wird zurückgewiesen.
Ist diese Aufarbeitung dem BND überlassen oder externem Personal, um etwaige Vernichtung von Beweisstücken, die den BND belasten könnten, zu erschweren?
Archivisch erschlossen sind aktuell ca. 65 Prozent des Altaktenbestandes des BND. Die vollständige archivische Erschließung soll bis Ende 2017 abgeschlossen sein. Hierfür wird archivisch ausgebildetes Fachpersonal im Umfang von sechs Dienstposten eingesetzt, das zu 40 Prozent Erschließungsaufgaben übernehmen soll. Die Erschließung erfolgt durch Personal des BND nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß dem Bundesarchivgesetz, in enger Abstimmung mit dem Bundesarchiv. Die in der Frage 5 enthaltene Unterstellung wird zurückgewiesen.
Wie erklärt es die Bundesregierung, dass trotz des Beschlusses, die Stay-behind-Organisation bis 1972 aufzulösen, noch Ende der 1990er-Jahre Depots der Alliierten gefunden worden sind? a) Um wie viele Depots welcher Alliierten handelt es sich dabei? b) Was war der Inhalt dieser Depots? c) Wo haben sie sich befunden? d) Wer hat diese Depots gefunden? e) Hat die Bundesregierung von den Alliierten eine Erklärung verlangt, warum sie ihre Depots nicht bis 1972 aufgelöst hatten? Wenn ja, welche Erklärung wurde jeweils von welchen Alliierten gegeben? Wenn nein, warum nicht? f) Wie kann die Bundesregierung ausschließen, dass nicht auch heute noch unentdeckte Depots existieren?
Den vorliegenden Unterlagen ist die Vermutung zu entnehmen, dass die in der Frage angesprochenen Depots – im Gegensatz zu anderen – bei früheren Bergungsmaßnahmen nicht wiedergefunden werden konnten, da deren Ortsbeschreibung möglicherweise den Fundstellen nur sehr schwierig zuzuordnen war.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen handelte es sich um zwei Lager. Eindeutige Rückschlüsse auf die Anleger der Depots aus dem Bereich der Alliierten ließen die gefundenen Gegenstände nicht zu.
Inhalt der Depots waren Versorgungs- und Ausrüstungsgegenstände für Agenten im Falle einer Besetzung.
Die Depots haben sich auf dem Gebiet des ehemaligen britischen Sektors befunden.
Die Depots wurden durch das zuständige Landeskriminalamt Berlin gefunden und geborgen.
Eine Befassung der Alliierten mit dem Fund war gemäß der vorliegenden Unterlagen vorgesehen. Daraus ist allerdings nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis dies stattgefunden hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 6 verwiesen.
Im Zuge der Aufspürung der Depots wurden umfangreiche Suchmaßnahmen unter Einbeziehung von Spezialgerät unternommen, um möglichst vollständig ausschließen zu können, dass noch weitere Depots existieren. Die Bundesregierung geht daher derzeit davon aus, dass alle diese Depots gefunden und aufgelöst wurden (vgl. auch Antwort der Bundesregierung vom 22. Mai 2013, Bundestagsdrucksache 17/13615, Antwort zu Frage 3).
War der BND neben dem Allied Coordinating Committee (ACC) auch im Allied Clandestine Committee (ACC) vertreten (vorausgesetzt, es handelt sich hierbei um verschiedene Gremien)?
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 22. Mai 2013 mitgeteilt, dass die Klärung der Frage, inwieweit die beiden als ACC bezeichneten Gremien identisch waren, der historischen Forschung obliegt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13615, Antwort zu Frage 7). Bislang hat die Bundesregierung keinen Anlass gesehen, davon abzurücken. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hat die Bundesregierung versucht, von der NATO oder ihren NATO-Partnern Aufklärung darüber zu erhalten, ob die beiden als ACC bezeichneten Gremien identisch waren? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 22. Mai 2013 mitgeteilt, dass die Klärung der Frage, inwieweit die beiden als ACC bezeichneten Gremien identisch waren, der historischen Forschung obliegt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13615, Antwort zu Frage 7). Bislang hat die Bundesregierung keinen Anlass gesehen, davon abzurücken. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Dauert der Prüfvorgang des Generalbundesanwalts gegenwärtig noch an oder ist er beendet, und wenn er beendet ist, mit welchem Ergebnis?
Auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
Hält die Bundesregierung ihren Verweis auf die Zuständigkeit der historischen Forschung und ihre Aussage, sie habe keine Notwendigkeit dafür gesehen, sich mit dem Themenkomplex weiter zu befassen, für einen angemessenen Umgang mit dem Problem allfälligen Staatsterrorismus und einer allfälligen deutschen Beteiligung daran?
Mit Blick auf die Ergebnisse der bisherigen Aktenrecherchen und die laufenden justiziellen Maßnahmen: ja.
An welchen Übungen hat sich die Stay-behind-Organisation des BND beteiligt (bitte, soweit nach gegenwärtigem Stand der Aktenaufbereitung möglich, unter Angabe des Ortes, der Übungspartner und des Themas bzw. Zwecks der Übung vollständig auflisten)?
Den bisher ausgewerteten Altunterlagen des BND konnten Hinweise auf sechs Übungen oder Operationen im Sinne der Frage entnommen werden.
Darüber hinausgehende Auskünfte kann die Bundesregierung nicht öffentlich erteilen. Die erbetenen Informationen betreffen Einzelheiten zu ehemaligen Kooperationen mit ausländischen Stellen. Einzelheiten über die Ausgestaltung der Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Stellen, insbesondere ausländischen Nachrichtendiensten, werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Diese Vertraulichkeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation. Sie wirkt auch bei in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten bis in die Gegenwart fort. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit umfasst neben der Zusammenarbeit als solches auch deren konkrete Ausgestaltung.
Eine unabgestimmte Bekanntgabe solcher Informationen gegenüber Unbefugten kann dazu führen, dass die Verlässlichkeit des BND als Partner auch aktuell in Frage gestellt würde. In der Folge wären negative Auswirkungen auf die Kooperationsmöglichkeiten für den BND zu befürchten. Eine Beantwortung in offener Form würde für die Zusammenarbeit des BND mit anderen Nachrichtendiensten, aber auch im Hinblick auf die eigene Auftragserfüllung erhebliche Nachteile haben. Dies kann in der Konsequenz zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch den BND führen, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsrecht Rechnung tragen zu können, sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und als solche in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*