[Deutscher Bundestag Drucksache 18/223
18. Wahlperiode 20.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/73 –
Soziale Rechte bulgarischer und rumänischer EU-Bürgerinnen und -Bürger
in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, macht seit geraumer
Zeit auf nationaler und europäischer Ebene mit dem Thema
„Armutseinwanderung“ aus Rumänien und Bulgarien Politik: Wer nur nach Deutschland komme,
um „Sozialhilfe zu kassieren, muss wieder gehen“, erklärte er der „Rheinischen
Post“ vom 20. Februar 2013 und forderte eine „Wiedereinreisesperre“, um
diejenigen, die „wir rausgeschmissen haben wegen Betrugs oder versuchten
Betrugs“, dauerhaft des Landes verweisen zu können.
Diese Forderung brachte er auch auf dem Rat der EU-Justiz- und Innenminister
am 8. Oktober 2013 ein: „Es kann nicht sein, dass Freizügigkeit so missbraucht
wird, dass man ein Land nur deswegen wechselt, weil man höhere Sozialhilfe
haben möchte“, erklärte der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter
Friedrich, in Luxemburg (Stern, 8. Oktober 2013). Die EU-Justizkommissarin
Viviane Reding erklärte darauf hin: „Der deutsche Minister Friedrich,
manchmal macht der so Bierzeltaussagen“. „Wir sehen, dass wir sehr niedrige Zahlen
von EU-Bürgern haben, die nach Deutschland kommen und im sozialen
Bereich etwas empfangen. Die meisten zahlen ein und bekommen nichts heraus“,
erklärte sie. Ein Missbrauch der Freizügigkeit könne zudem bereits jetzt auf der
Grundlage der Gesetze geahndet werden (ebd.). Auch die EU-
Innenkommissarin Cecilia Malmström bezeichnete die Klagen über Sozialmissbrauch als
„hoch übertrieben“.
Das sieht im Grunde auch die Bundesregierung so, denn auf Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13322, zu Frage 4) erklärte
sie unmissverständlich: „Die Bundesregierung teilt […] die Auffassung, dass
es sich bei der Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien nicht in erster Linie
um sogenannte ‚Armutsflüchtlinge‘ handelt“. Vielfach handele es sich um
Saisonarbeitskräfte und „bisher ist in absoluten Zahlen kein erheblicher
Anstieg der Arbeitslosigkeit von rumänischen und bulgarischen
Staatsangehörigen statistisch erfasst“, die Arbeitslosenquote sei vielmehr „signifikant
niedriger als bei den Ausländern insgesamt“ (ebd.). Unionsbürgerinnen und -bürger
aus Rumänien und Bulgarien zahlen also unter dem Strich in die deutschen
Sozialkassen ein.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. Dezember 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/223 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTatsächlich gibt es in wenigen Großstädten bzw. Stadtteilen in Deutschland
eine Verstärkung sozialer Problemlagen infolge des Zuzugs von
Unionsangehörigen aus Rumänien und Bulgarien, die (noch) keine Beschäftigung
gefunden haben – was auch mit den für Staatsangehörige beider EU-Länder bis zum
1. Januar 2014 geltenden rechtlichen Beschränkungen der Arbeitsaufnahme
zusammenhängt. Betroffene Städte und Kommunen haben den Bund um
Unterstützung gebeten, doch in einem Vorbericht vom 26. September 2013 der
vom Deutschen Städtetag eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe heißt es,
„dass auf Seiten des Bundes erstaunlich wenig Bereitschaft besteht,
Verbesserungsvorschläge der rechtlichen, tatsächlichen oder finanziellen Situation
aufzugreifen und umzusetzen“.
Der EU-Sozialkommissar László Andor stellte Anfang Oktober 2013 eine
Studie vor, die belege, dass der Zuzug von Menschen aus Ländern der
Europäischen Union, insbesondere aus Rumänien und Bulgarien, keine Belastung für
die Sozialsysteme der Gastländer darstelle (vgl. FAZ vom 7. Oktober 2013).
Die Quote nicht berufstätiger EU-Einwanderer liege bei einem Prozent der
Bevölkerung, ihr Anteil an Sozialleistungen in Ländern wie Deutschland,
Frankreich, den Niederlanden oder Schweden bei unter 5 Prozent. In Bezug auf
Deutschland stellte er klar, dass Sozialleistungen an rumänische und
bulgarische Staatsangehörige viel geringer seien als Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge, die diese in deutsche Kassen einzahlten. László Andor erklärte, ihm
seien die teils unhaltbaren Zustände in manchen Stadtteilen bekannt, ein Grund
dafür seien aber auch miserable Beschäftigungsbedingungen, etwa in der
Fleischindustrie, die mit einem gesetzlichen Mindestlohn bekämpft werden könnten.
Die Feststellungen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission,
wonach die Zuwanderung von Staatsangehörigen aus Rumänien und Bulgarien
bundesweit betrachtet keine Belastung der Sozialsysteme darstellt (eher im
Gegenteil), ist vor dem Hintergrund eines aktuellen Urteils des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 19. September 2013 in der Sache „Brey“ von großer
Bedeutung. Eine Einschränkung des grundlegenden Prinzips der Freizügigkeit
ist demnach nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, nach über
dreimonatigem Aufenthalt etwa nur bei einem „unangemessenen“
Sozialleistungsbezug und nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Betroffenen
(vgl. Brey-Urteil, Rn. 64, 67 und 69) und auch nur dann, wenn „die Gewährung
einer Sozialleistung eine Belastung für das gesamte Sozialhilfesystem dieses
Mitgliedstaates darstellt“ (Rn. 72). Insbesondere bei nur vorübergehendem
Sozialhilfebezug sehe die Unionsbürgerrichtlinie vielmehr „eine bestimmte
finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates mit
denen der anderen Mitgliedstaaten“ vor (ebd.). Ein automatischer Ausschluss
von Sozialhilfeleistungen wird diesen Anforderungen nicht gerecht (Rn. 75
und 77). Somit erweisen sich vor dem Hintergrund des Brey-Urteils des EuGH
die zwingenden gesetzlichen Ausschlussregelungen für arbeitsuchende
Unionsangehörige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und SGB XII nach
Auffassung der Fragesteller als unionsrechtswidrig.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) zur Zahl der in
Deutschland lebenden Unionsangehörigen könnten statistisch überhöht sein, weil
„viele EU-Ausländer Deutschland wieder verlassen, ohne sich offiziell
abzumelden“, so ein Sprecher des Statistischen Bundesamtes zur Erklärung der
Differenz zwischen den Angaben des AZR bzw. des Zensus 2011 in Höhe von
fast 500 000 Personen (kna, 22. Oktober 2013). Auf Bundestagsdrucksache
17/13322 hieß es in der Antwort zu Frage 12: „Die Bundesregierung geht
davon aus, dass die im AZR vorhandenen Daten zuverlässig sind“.
1. Wie viele bulgarische bzw. rumänische Staatsangehörige sind in den Jahren
2011, 2012 und bislang im Jahr 2013 für einen nicht nur kurzfristigen
Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland ein- bzw. ausgereist (bitte wie zu
Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/13322 darstellen, also auch im Saldo),
und welche Prognose hat die Bundesregierung diesbezüglich für das Jahr
2014 (bitte darlegen)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/223Die nachfolgenden Angaben zur Ein- und Ausreise sind der amtlichen
Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes entnommen. Daten zur Wanderung
differenziert nach Staatsangehörigkeiten liegen für das Jahr 2013 noch nicht vor.
Insoweit kann nur auf die vorläufigen Zahlen aller Ausländer verwiesen werden,
die Bulgarien bzw. Rumänien als Herkunfts- oder Zielstaat im Zeitraum von
Januar bis Juni 2013 hatten.
Eine Prognose ist derzeit nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
der Zuzug aus Rumänien und Bulgarien mit Herstellung der vollen
Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 1. Januar 2014 weiter zunehmen wird.
2. Wie viele bulgarische bzw. rumänische Staatsangehörige leben derzeit in
Deutschland (bitte nach Bundesländern differenzieren und neben den
aktuellen Werten den Vergleichswert zum 31. Dezember 2012 nennen), wie
viele von ihnen leben seit einem Jahr, drei, fünf, zehn Jahren oder länger
(bitte differenzieren) in Deutschland, und was lässt sich Genaueres zu den
jeweiligen mutmaßlichen Aufenthaltszwecken sagen (z. B. Saisonarbeit,
Studierende, qualifizierte Beschäftigung, Selbstständigkeit,
Familienangehörige usw.)?
Die entsprechenden Daten aus dem Ausländerzentralregister zur Zahl
aufhältiger bulgarischer und rumänischer Staatsangehöriger zum 31. Dezember 2012
Tabelle 1: Wanderungssaldo (Zu- und Fortzug) über die Grenzen Deutschlands
Zuzug nach
Deutschland
Fortzug aus
Deutschland Saldo
Zu-/Fortzug von bulgarischen
Staatsangehörigen
2010 39.844 23.985 15.859
2011 52.417 29.756 22.661
2012 60.209 34.276 25.933
Zu-/Fortzug von Ausländern
nach/von Bulgarien
2010 39.115 23.542 15.573
2011 51.319 29.160 22.159
2012 58.504 33.460 25.044
Januar-Juni 2013 29.202 17.345 11.857
Zuzug nach
Deutschland
Fortzug aus
Deutschland
Saldo
Zu-/Fortzug von rumänischen
Staatsangehörigen
2010 75.531 48.943 26.588
2011 97.518 59.821 37.697
2012 120.524 71.715 48.809
Zu-/Fortzug von Ausländern
nach/von Rumänien
2010 73.852 48.231 25.621
2011 94.706 58.678 36.028
2012 116.154 70.470 45.684
Januar-Juni 2013 66.904 34.153 32.751
Quelle: Statistisches Bundesamt
Drucksache 18/223 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund zum 31. Oktober 2013, differenziert nach Bundesländern und
Aufenthaltsdauer, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Hinsichtlich der Aufenthaltszwecke wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13322 verwiesen.
Im Durchschnitt der Monate Januar bis November 2013 betrug die Zahl der
Werkvertragsarbeitnehmer aus Bulgarien 465 und der aus Rumänien 2 952. Die
Zahl der im Jahr 2013 neu eingereisten Gastarbeitnehmer betrug Ende Novem-
Tabelle 2: Zahl in Deutschland aufhältiger bulgarischer und rumänischer
Staatsangehöriger differenziert nach Bundesländern
Bundesland 31.12.2012 31.10.2013 31.12.2012 31.10.2013
Baden-Württemberg 48.655 59.472 16.747 20.218
Bayern 56.706 73.724 21.202 27.182
Berlin 3.798 3.797 8.241 8.229
Brandenburg 1.203 1.587 985 1179
Bremen 1.344 1.554 3.348 4.074
Hamburg 2.364 3.057 2.816 3.564
Hessen 24.502 30.739 18.739 22.041
Mecklenburg-Vorpommern 946 1207 686 813
Niedersachsen 12.237 15.360 7.755 9.559
Nordrhein-Westfalen 35.012 47.355 24.504 30.419
Rheinland-Pfalz 8.823 11.429 6.273 8.037
Saarland 2.533 3.570 1.303 1.795
Sachsen 2.141 2.569 1.809 2.043
Sachsen-Anhalt 1.052 1.444 1.150 1.347
Schleswig-Holstein 2.162 3.111 1.973 2.692
Thüringen 1.548 2.072 1.228 1.440
Deutschland 205.026 262.047 118.759 144.632
Quelle: Ausländerzentralregister (AZR)
Rumänische Staatsangehörige
in Deutschland
Bulgarische Staatsangehörige
in Deutschland
Tabelle 3: Zahl in Deutschland aufhältiger bulgarischer und rumänischer
Staatsangehöriger differenziert nach Aufenthaltsdauer
unter 1 Jahr 1 - unter 3
Jahre
3 - unter 5
Jahre
5 - unter 10
Jahre
10 Jahre und
länger
unbekannt
Rumänische
Staatsangehörige
205.026 64.046 63.846 25.861 25.393 25.761 119
Bulgarische
Staatsangehörige
118.759 33.969 37.824 17.594 16.781 12.516 75
davon AufenthaltsdauerAufhältig
zum
31.12.2012
unter 1 Jahr 1 - unter 3
Jahre
3 - unter 5
Jahre
5 - unter 10
Jahre
10 Jahre und
länger
unbekannt
Rumänische
Staatsangehörige
262.047 82.747 86.882 34.003 31.122 27.125 168
Bulgarische
Staatsangehörige
144.632 39.216 48.556 22.666 20.210 13.884 100
Quelle: Ausländerzentralregister (AZR)
davon AufenthaltsdauerAufhältig
zum
31.10.2013
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/223ber 13 aus Bulgarien und 174 aus Rumänien, bei den Haushaltshilfen waren es
136 aus Bulgarien und 309 aus Rumänien.
3. Inwieweit und in welcher Höhe könnten die Angaben des AZR zur Zahl der
sich in Deutschland aufhaltenden Unionsangehörigen bzw. insbesondere
der rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen überhöht sein (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), wie genau erfolgt derzeit die statistische
Erfassung der Zu- und Abwanderung von Angehörigen der Europäischen
Union, und welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung wurden oder
werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Bezug auf die
geschilderten statistischen Abweichungen zwischen AZR und Zensus 2011
ergriffen (bitte ausführen)?
Staatsangehörigkeitsbezogene Detaildaten aus dem Zensus 2011 stehen bisher
nicht zur Verfügung. Daher sind Einschätzungen zu etwaigen statistischen
Überhöhungen des AZR-Bestands von Unionsbürgerinnen und -bürgern im Vergleich
zum Zensus 2011 derzeit nicht möglich.
Die amtliche Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes erfasst im
Rahmen der grenzüberschreitenden Zu- und Abwanderung von
Unionsbürgerinnen und -bürgern alle An- und Abmeldungen der alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung. Die Erfassung eines Zu- bzw. Fortzugs ist nicht unmittelbar an
eine Mindestaufenthaltsdauer geknüpft, sondern an die Registrierung durch die
Meldebehörden nach den melderechtlichen Regelungen. Nach dem
Melderechtsrahmengesetz (MRRG) können im Landesrecht Ausnahmen von der
Anmeldepflicht bei vorübergehendem Aufenthalt erlassen werden für Aufenthalte
bis zu sechs Monate für Inländer mit Wohnsitz im Bundesgebiet und bis zu zwei
Monate für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Diese Klausel ist von den
einzelnen Ländern unterschiedlich umgesetzt worden, so dass in Deutschland
verschiedene Fristen gelten.
Die Wanderungsfälle von Asylbewerbern sind in der amtlichen
Wanderungsstatistik enthalten. Touristen bzw. Gäste in Beherbergungsstätten, Anstaltsinsassen
und Besucher bei Verwandten oder Bekannten, Saisonarbeiter und sonstige sich
vorübergehend aufhaltende Personen werden nur erfasst, wenn eine Anmeldung
bei den Meldebehörden erfolgt.
Nicht erfasst sind Wanderungsfälle von Personen, die nach § 14 MRRG von der
Meldepflicht befreit sind (Angehörige der Stationierungsstreitkräfte sowie von
ausländischen, diplomatischen und konsularischen Vertretern mit ihren
Familienangehörigen).
Im AZR erfolgt die Erfassung von Zu- und Fortzügen von Unionsbürgerinnen
und -bürgern durch automatisierte Meldungen der Ausländerbehörden, die diese
wiederum automatisiert von den Meldebehörden übermittelt bekommen.
Aufgrund des hohen Automatisierungsgrades wird davon ausgegangen, dass die
entsprechenden Daten des AZR grundsätzlich eine hohe Aktualität und Qualität
haben. Im Einzelfall kann es dazu kommen, dass Unionsbürgerinnen und -bürger
Deutschland zwar verlassen, sich bei der Meldebehörde jedoch nicht abmelden.
In diesen Fällen wird dem AZR kein Fortzug gemeldet. Nicht gemeldete
Fortzüge sind bei nachträglichem Bekanntwerden des Sachverhaltes von der
zuständigen Ausländerbehörde im AZR zu bereinigen. Darüber hinaus regelt § 90b des
Aufenthaltsgesetzes einen regelmäßigen Datenabgleich zwischen Ausländer-
und Meldebehörden.
4. Wie viele Arbeitsgenehmigungen-EU an rumänische bzw. bulgarische
Staatsangehörige wurden bislang im Jahr 2013 erteilt (bitte auch angeben,
Drucksache 18/223 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewie viele davon ohne Vorrangprüfung an Fachkräfte erteilt wurden sowie
auch die jeweiligen Vergleichswerte für das Jahr 2012 nennen)?
Von Januar bis einschließlich Oktober 2013 wurden 43 038 (2012 gesamt:
43 652) Arbeitsgenehmigungen-EU für bulgarische und rumänische
Staatsangehörige erteilt, darunter 9 648 (2012 gesamt: 8 562) für Fachkräfte und deren
Familienangehörige ohne Vorrangprüfung.
5. Welche Erwartungen oder Einschätzungen hat die Bundesregierung
bezüglich der Auswirkungen des ab dem 1. Januar 2014 für rumänische und
bulgarische Staatsangehörige uneingeschränkten Arbeitsmarktzugangs auf die
Entwicklung der Zuwanderungszahlen, des Arbeitsmarkts, der sozialen
Sicherungssysteme, der Sozialkassen usw. (bitte nachvollziehbar und so
genau wie möglich darlegen)?
Wie sich die Lage im nächsten Jahr, nach dem Auslaufen der
Übergangsregelungen für Arbeitsmigranten mit rumänischer oder bulgarischer
Staatsangehörigkeit, entwickeln wird, lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagen. Nach den in
Zusammenhang mit der Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU-8-
Staaten gewonnenen Erfahrungen ist nicht davon auszugehen, dass erhebliche
Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt hervortreten werden. Mit der Herstellung
der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit haben bulgarische und rumänische
Staatsangehörige dann auch die Möglichkeit, geringqualifizierte
Beschäftigungen aufzunehmen. Auch können diese Personen Anspruch auf aufstockende
Sozialleistungen haben, sofern die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt
sind.
Das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der Bundesagentur für
Arbeit (IAB, Kurzbericht 16/2013, abrufbar unter
www.iab.de/194/section.aspx/
Publikation/k13081430) sowie die Gemeinschaftsdiagnose der führenden
Wirtschaftsforschungsinstitute (Schwerpunktthema „Entwicklung des
Wanderungssaldos auf mittlere Sicht“, abrufbar unter
www.cesifo-group.de/de/ifoHome/
facts/Forecasts/Gemeinschaftsdiagnose.html) haben Schätzungen zum
zukünftigen Wanderungsvolumen nach dem Auslaufen der Übergangsbestimmungen
gegenüber Bulgarien und Rumänien vorgelegt. Inwieweit diese Schätzungen
eintreten werden, kann die Bundesregierung nicht bewerten.
6. Welche genaueren Angaben lassen sich zur wirtschaftlichen, sozialen und
Beschäftigungssituation von rumänischen bzw. bulgarischen
Staatsangehörigen in Deutschland machen (beispielhaft zur
sozialversicherungspflichtigen bzw. geringfügigen Beschäftigung, zur Arbeitslosigkeit,
Sozialhilfebedürftigkeit, zum Anteil an allen Beschäftigten, Arbeitslosen oder
Sozialhilfebedürftigen in Deutschland usw.; bitte in absoluten und relativen Zahlen
darstellen, bitte beispielhaft auch Vergleichswerte polnischer, griechischer
und italienischer Staatsangehöriger nennen und zu den aktuellen Werten
jeweils die Vergleichszahlen zum Stand Ende 2012 nennen), wie sind die
jeweiligen Vergleichswerte für ausländische Staatsangehörige insgesamt, wie
bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, und welche Prognosen hat die
Bundesregierung zur Entwicklung dieser Kennziffern für das Jahr 2014
bezüglich rumänischer und bulgarischer Staatsangehöriger?
Endgültige Daten zur Beschäftigung in der erfragten Differenzierung stehen für
den 31. März 2013 zur Verfügung. Zu diesem Stichtag gab es in Deutschland
73 000 sozialversicherungspflichtige und 16 000 ausschließlich geringfügige
Beschäftigte mit rumänischer und 30 000 bzw. 6 000 mit bulgarischer
Staatsangehörigkeit. Daten zur Arbeitslosigkeit liegen für November 2013 vor.
Demnach gab es 8 000 Arbeitslose mit rumänischer und 7 000 Arbeitslose mit bulga-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/223rischer Staatsangehörigkeit. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden
im Juli 2013 18 000 rumänische und 20 000 bulgarische Leistungsberechtigte
geführt. Zwischen Juli 2012 und Juli 2013 stieg die Zahl der SGB-II-
Leistungsberechtigten mit bulgarischer bzw. rumänischer Staatsangehörigkeit um 7 197
bzw. 4 626 Personen. Der Anteil bulgarischer bzw. rumänischer
Staatsangehöriger an allen SGB-II-Leistungsberechtigten betrug im Juli 2013 jeweils 0,3
Prozent (Vorjahr: jeweils 0,2 Prozent).
Diese und weitere Informationen zu Anteilswerten, Veränderungen und
Vergleichen mit anderen Staatsangehörigen können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Tabelle 4: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SVB) und ausschließlich
geringfügig Beschäftigte (aGB) am Arbeitsort (AO)
31.03.2012 31.03.2013 absolut in % 31.03.2012 31.03.2013
1 2 3 4 5 6
sozialversicherungspflichtig
28.719.242 29.061.596 342.354 1,2 100 100
geringfügig 5.023.335 4.989.939 -33.396 -0,7 100 100
sozialversicherungspflichtig
26.548.324 26.747.715 199.391 0,8 92,4 92
geringfügig 4.507.607 4.456.460 -51.147 -1,1 89,7 89,3
sozialversicherungspflichtig
2.160.885 2.303.332 142.447 6,6 7,5 7,9
geringfügig 500.147 516.824 16.677 3,3 10 10,4
darunter
sozialversicherungspflichtig
23.312 29.536 6.224 26,7 0,1 0,1
geringfügig 4.516 5.676 1.160 25,7 0,1 0,1
sozialversicherungspflichtig
56.426 72.978 16.552 29,3 0,2 0,3
geringfügig 14.428 16.193 1.765 12,2 0,3 0,3
Griechensozialversicherungspflichtig
97.693 107.485 9.792 10 0,3 0,4
land geringfügig 17.047 19.043 1.996 11,7 0,3 0,4
sozialversicherungspflichtig
193.707 201.993 8.286 4,3 0,7 0,7
geringfügig 34.665 35.981 1.316 3,8 0,7 0,7
sozialversicherungspflichtig
159.523 197.231 37.708 23,6 0,6 0,7
geringfügig 41.017 44.169 3.152 7,7 0,8 0,9
Italien
Polen
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Insgesamt
Deutschland
Ausland
Rumänien
Bulgarien
Staat Beschäftig-ungsart
Stichtag VorjahresvergleichSpalte 2 zu Spalte 1
Anteil an allen
SVB/aGB in %
Drucksache 18/223 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 5: Bestand an Arbeitslosen nach ausgewählten Nationalitäten
Nov 12 Nov 13 absolut in % 31.03.2012 31.03.2013
1 2 3 4 5 6
Insgesamt 2.751.480 2.806.143 54.663 2 100 100
Deutschland 2.282.801 2.305.453 22.652 1 83 82,2
Ausland 464.786 496.654 31.868 6,9 16,9 17,7
darunter
Bulgarien 4.891 7.283 2.392 48,9 0,2 0,3
Rumänien 6.177 8.237 2.060 33,3 0,2 0,3
Griechenland 16.062 18.011 1.949 12,1 0,6 0,6
Italien 30.608 32.778 2.170 7,1 1,1 1,2
Polen 25.930 31.465 5.535 21,3 0,9 1,1
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Staat
Berichtsmonat VorjahresvergleichSpalte 2 zu Spalte 1
Anteil an allen
Arbeitslosen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/223Tabelle 6: Leistungsberechtigte und erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach
ausgewählter Staatsbürgerschaft
Leistungsberechtigte insgesamt
Jul 13
Anteil an
Insgesamt
in %
Veränderung
Juli 2013 zu
Juli 2010 in %
Jul 12
Anteil an
Insgesamt
in %
Jul 10
Anteil an
Insgesamt
in %
1 2 3 4 5 6 7
Insgesamt 6.164.880 100 -8,6 6.150.951 100 6.745.925 100
dar. mit
ausländischer
Staatsbürgerschaft
1.204.364 19,5 -3,4 1.162.661 18,9 1.247.035 18,5
dar. EU ohne
Deutschland
294.001 4,8 17,8 258.280 4,2 249.598 3,7
Belgien 1.491 0,0 -3,4 1.473 0,0 1.543 0,0
Dänemark 614 0,0 5 596 0,0 585 0,0
Finnland 270 0,0 -23,3 297 0,0 352 0,0
Frankreich 5.655 0,1 -7,1 5.655 0,1 6.088 0,1
Griechenland 39.174 0,6 20 34.185 0,6 32.643 0,5
Irland 412 0,0 6,5 388 0,0 387 0,0
Italien 62.737 1,0 -6,5 60.361 1,0 67.073 1,0
Luxemburg 280 0,0 1,4 280 0,0 276 0,0
Niederlande 6.245 0,1 4,3 5.869 0,1 5.987 0,1
Österreich 5.951 0,1 -13,2 5.975 0,1 6.859 0,1
Portugal 10.641 0,2 5,8 9.755 0,2 10.055 0,1
Schweden 1.169 0,0 16 1.051 0,0 1.008 0,0
Spanien 9.724 0,2 44,8 7.622 0,1 6.715 0,1
Großbritannien
und Nordirland
4.662 0,1 -7,2 4.573 0,1 5.025 0,1
Estland 652 0,0 16,2 581 0,0 561 0,0
Slowenien 1.605 0,0 -1,7 1.518 0,0 1.633 0,0
Lettland 3.543 0,1 53,6 2.821 0,0 2.307 0,0
Litauen 5.439 0,1 42,5 4.699 0,1 3.817 0,1
Malta 154 0,0 8,5 147 0,0 142 0,0
Polen 69.767 1,1 28,3 60.362 1,0 54.380 0,8
Slowakei 2.712 0,0 38,9 2.269 0,0 1.953 0,0
Tschechische
Republik
4.684 0,1 16 4.067 0,1 4.039 0,1
Ungarn 5.057 0,1 55,8 3.698 0,1 3.245 0,0
Zypern 46 0,0 9,5 39 0,0 42 0,0
Bulgarien 19.973 0,3 224,5 12.776 0,2 6.155 0,1
Rumänien 17.889 0,3 77,7 13.263 0,2 10.067 0,1
Kroatien 13.455 0,2 -19,2 13.960 0,2 16.661 0,2
Staatsbürgerschaft
davon erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Jul 13
Anteil an
Insgesamt
in %
Veränderung
Juli 2013 zu
Juli 2010 in %
Jul 12
Anteil an
Insgesamt
in %
Jul 10
Anteil an
Insgesamt
in %
1 2 3 4 5 6 7
Insgesamt 4.456.739 100 -9,5 4.452.414 100 4.926.372 100
dar. mit
ausländischer
Staatsbürgerschaft
966.737 21,7 -0,9 924.858 20,8 975.728 19,8
dar. EU ohne
Deutschland
233.376 5,2 15,1 207.384 4,7 202.673 4,1
Belgien 1.180 0,0 -3,3 1.157 0,0 1.220 0,0
Dänemark 427 0,0 0 426 0,0 427 0,0
Finnland 225 0,0 -24 243 0,0 296 0,0
Frankreich 4.571 0,1 -5,6 4.522 0,1 4.844 0,1
Griechenland 30.298 0,7 18 26.620 0,6 25.667 0,5
Irland 335 0,0 1,8 317 0,0 329 0,0
Italien 50.541 1,1 -4,5 48.274 1,1 52.917 1,1
Luxemburg 235 0,0 3,1 236 0,0 228 0,0
Niederlande 4.726 0,1 0,9 4.487 0,1 4.685 0,1
Österreich 5.143 0,1 -13,8 5.163 0,1 5.964 0,1
Portugal 8.260 0,2 4,9 7.603 0,2 7.876 0,2
Schweden 764 0,0 13,2 700 0,0 675 0,0
Spanien 7.353 0,2 36,3 5.989 0,1 5.396 0,1
Großbritannien
und Nordirland
4.017 0,1 -7 3.966 0,1 4.320 0,1
Estland 543 0,0 14,8 487 0,0 473 0,0
Slowenien 1.332 0,0 -3,7 1.278 0,0 1.383 0,0
Lettland 2.794 0,1 44,3 2.277 0,1 1.936 0,0
Litauen 4.302 0,1 38,8 3.797 0,1 3.099 0,1
Malta 72 0,0 -5,3 71 0,0 76 0,0
Polen 56.356 1,3 24,5 49.401 1,1 45.274 0,9
Slowakei 2.142 0,0 35,3 1.842 0,0 1.583 0,0
Tschechische
Republik
3.863 0,1 12,2 3.410 0,1 3.442 0,1
Ungarn 4.174 0,1 44,4 3.195 0,1 2.890 0,1
Zypern 40 0,0 8,1 34 0,0 37 0,0
Bulgarien 14.506 0,3 189,6 9.562 0,2 5.009 0,1
Rumänien 13.223 0,3 61,3 10.041 0,2 8.200 0,2
Kroatien 11.954 0,3 -17,1 12.286 0,3 14.427 0,3
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Staatsbürgerschaft
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/223Informationen zur Staatsangehörigkeit werden in der Statistik des Statistischen
Bundesamts für die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII, Sozialhilfe) nur in den Kategorien Deutsche/Deutscher, EU-
Ausländer/EU-Ausländerin, Asylberechtigte/Asylberechtigter, Bürgerkriegsflüchtling
und Sonstiger Ausländer/Sonstige Ausländerin erhoben. Daher liegt der
Bundesregierung keine Aufschlüsselung vor, wie viele Personen mit rumänischer
bzw. bulgarischer Staatsangehörigkeit SGB-XII-Leistungen beziehen.
7. Wie viele rumänische bzw. bulgarische Staatsangehörige erhalten als
Selbstständige Leistungen nach SGB II („Aufstocker“), wie hoch ist der Anteil
von „Aufstockern“ an allen rumänischen bzw. bulgarischen
Selbstständigen, wie hoch ist der Anteil selbstständiger Aufstocker an allen hier
lebenden rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen, wie sind die
jeweiligen Werte für ausländische Staatsangehörige insgesamt, und wie bewertet
die Bundesregierung diese Zahlen in Hinblick auf den Vorwurf eines
Missbrauchs der Freizügigkeitsrechte durch „Scheinselbstständige“ (bitte
jeweils aktuelle Angaben und zum Vergleich, Angaben zum Stand Ende 2012
machen)?
Als erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher werden erwerbsfähige
Leistungsberechtigte gezählt, die Leistungen aus der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und gleichzeitig Bruttoeinkommen aus abhängiger oder selbstständiger
Erwerbstätigkeit beziehen. Im Juli 2013 gab es 1 300 bulgarische und 780
rumänische Staatsangehörige, die als Selbstständige leistungsberechtigt nach dem
SGB II waren. Diese und weitere Angaben können der Tabelle 7 entnommen
werden.
Angaben zu allen bulgarischen und rumänischen Selbstständigen liegen der
Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht vor. Entsprechende Informationen
können jedoch den Ergebnissen der Mikrozensusbefragung des Statistischen
Bundesamtes entnommen werden. Demnach gab es im Jahr 2012 (aktuellere Daten
liegen nicht vor) insgesamt 487 000 Selbstständige mit ausländischer
Staatsbürgerschaft, darunter 12 000 bulgarische und 17 000 rumänische
Staatsangehörige.
Nach Angaben aus dem Ausländerzentralregister waren Ende Dezember 2012 in
Deutschland 205 000 Personen mit rumänischer und 119 000 Personen mit
bulgarischer Staatsangehörigkeit gemeldet. Die Daten zu rumänischen und
bulgarischen selbstständig erwerbstätigen Aufstockern, zu den Selbstständigen
insgesamt sowie zur rumänischen und bulgarischen Bevölkerung in Deutschland
stammen aus unterschiedlichen Datenquellen, denen unterschiedliche
Erhebungsmethoden und teilweise auch abweichende Zuordnungsmechanismen
bzgl. der Staatsangehörigkeit zugrunde liegen. Daher wurde von einem
Vergleich in Form einer Anteilsbildung abgesehen.
Tabelle 7: Selbständig erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem SGB II nach
ausgewählten Staatsbürgerschaften
Merkmal Jul 13 Anteil in % Dez 12 Anteil in % Jul 12 Anteil in %
Selbständige erw erbstätige ALG II-Bezieher 127.812 100 124.720 100 126.682 100
dar. mit ausländischer Staatsbürgerschaft 27.796 21,7 26.287 21,1 26.274 20,7
dar. EU-2 2.091 1,6 1.530 1,2 1.347 1,1
dav. Bulgaren 1.312 1,0 969 0,8 820 0,6
dav. Rumänen 779 0,6 561 0,4 527 0,4
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Drucksache 18/223 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeMit der Herstellung der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1.
Januar 2014 haben bulgarische und rumänische Staatsangehörige dann auch die
Möglichkeit un- oder geringqualifizierte Beschäftigungen aufzunehmen. Auch
geringqualifizierte Zuwanderer können sich dann auf das Freizügigkeitsrecht
zur Arbeitsuche (auch nach einfachen Tätigkeiten) berufen.
8. Wie viele rumänische bzw. bulgarische Staatsangehörige erhalten derzeit
bzw. erhielten Ende 2012 Kindergeld, wie hoch ist der Anteil solcher
Kindergeldbeziehenden an allen rumänischen bzw. bulgarischen
Staatsangehörigen, und wie lauten die jeweiligen Vergleichswerte für hier lebende
ausländische Staatsangehörige insgesamt?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie viele rumänische bzw.
bulgarische Staatsangehörige derzeit Kindergeld beziehen bzw. Ende 2012
Kindergeld erhielten. Deutschland verfügt derzeit über geschätzt 8 000
Familienkassen. Es gibt kein bundesweit einheitliches und standardisiertes Verfahren,
nach dem alle Familienkassen aufgegliedert nach Staatsangehörigkeit
Fallzahlen an eine zentrale Stelle melden würden.
In der Regel werden Kindergeldfälle von Personen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit in den 14 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet.
Von den in der Bundesagentur für Arbeit geführten 8 769 170 in Deutschland
lebenden Kindergeldberechtigten bezogen Ende 2012 insgesamt 1 095 722
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland Kindergeld.
11 879 Kindergeldberechtigte besaßen die bulgarische und 15 139
Kindergeldberechtigte die rumänische Staatsangehörigkeit.
9. Um wie viel Prozent ist seit dem Jahr 2010 die Zahl der in Deutschland
lebenden Angehörigen der Europäischen Union gewachsen, und um wie
viel Prozent stieg in diesem Zeitraum die Zahl der Angehörigen der
Europäischen Union, die arbeitslos bzw. auf Leistungen nach dem SGB II bzw.
SGB XII angewiesen sind (bitte jeweils nach Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
Die Angaben zu den in Deutschland zu den Stichtagen 31. Dezember 2010 und
31. Oktober 2013 lebenden Unionsbürgerinnen und -bürgern können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/223Aktuelle Daten zur Arbeitslosigkeit liegen bis November 2013 vor. Danach hat
sich die Arbeitslosigkeit von EU-Staatsangehörigen in Deutschland von
November 2010 bis November 2013 um 22 Prozent erhöht. In Tabelle 6 der
Antwort zu Frage 6 werden die Leistungsberechtigten nach dem SGB II
ausgewiesen. Demnach hat sich die Zahl der Leistungsberechtigten von Juli 2010 bis Juli
2013 um 18 Prozent erhöht.
Tabelle 8: Unionsbürgerinnen und -bürger in Deutschland am 31.12.2010 und am
31.10.2013
zum
31.12.2010
zum
31.10.2013 absolut in %
Ausländer insgesamt 6.753.621 7.580.499 826.878 12,2
EU - Ausländer (zum
jeweiligen Stichtag):
2.443.203 3.336.915 893.712 36,6
davon:
Italien 517.546 550.341 32.795 6,3
Griechenland 276.685 313.870 37.185 13,4
Österreich 175.244 178.694 3.450 2
Niederlande 136.274 142.409 6.135 4,5
Portugal 113.208 126.873 13.665 12,1
Frankreich 108.675 119.551 10.876 10
Spanien 105.401 133.874 28.473 27
Großbritannien 96.016 102.351 6.335 6,6
Belgien 22.811 24.932 2.121 9,3
Dänemark 18.929 20.275 1.346 7,1
Schweden 17.116 18.193 1.077 6,3
Finnland 12.960 13.896 936 7,2
Luxemburg 12.231 14.445 2.214 18,1
Irland 10.164 11.896 1.732 17
Polen 419.435 603.628 184.193 43,9
Ungarn 68.892 132.477 63.585 92,3
Tschechien 35.480 45.939 10.459 29,5
Slowakei 26.296 41.375 15.079 57,3
Litauen 23.522 35.914 12.392 52,7
Slowenien 20.034 23.896 3.862 19,3
Lettland 14.257 25.097 10.840 76
noch als CSSR-Bürger
gespeichert 4.912 3.868 -1.044 -21,3
Estland 4.394 5.726 1.332 30,3
Zypern 878 1.413 535 60,9
Malta 438 544 106 24,2
Rumänien 126.536 262.047 135.511 107,1
Bulgarien 74.869 144.632 69.763 93,2
Kroatien 220.199 238.759 18.560 8,4
Quelle: AZR
Bestand Änderung
Drucksache 18/223 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInformationen zu Leistungen nach dem SGB XII liegen der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit nicht vor. Zur statistischen Erfassung von
Staatsangehörigkeiten im SGB XII wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Daher liegen
der Bundesregierung für das SGB XII nur Angaben zur Gesamtzahl der EU-
Ausländer vor.
Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Dritten und
Vierten Kapitel des SGB XII mit EU-Staatsangehörigkeit außerhalb von und in
Einrichtungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (jeweils zum Stichtag 31.
Dezember) sowie die prozentuale Veränderung im Zeitraum 2010 bis 2012 sind in
der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Tabelle 9: Bestand an Arbeitslosen nach ausgewählten Nationalitäten
Nov 13 Nov 10
Veränderung
Absolut
nachrichtlich:
Veränderung
November 2013 zu
November 2010 in %
Arbeitslose
insgesamt
2.806.143 2.926.554 -120.411 -4,1
darunter:
Ausländer
496.654 467.419 29.235 6,3
dar.: EU ohne
Deutschland 148.411 121.405 27.006 22,2
Italien 32.778 32.112 666 2,1
Griechenland 18.011 15.132 2.879 19
Österreich 4.668 4.920 -252 -5,1
Niederlande 3.851 3.411 440 12,9
Portugal 5.495 4.992 503 10,1
Frankreich 3.612 3.537 75 2,1
Spanien 5.731 3.917 1.814 46,3
Großbritannien 3.157 3.106 51 1,6
Belgien 867 817 50 6,1
Dänemark 392 364 28 7,7
Schweden 549 435 114 26,2
Finnland 273 284 -11 -3,9
Luxemburg 203 195 8 4,1
Irland 312 288 24 8,3
Polen 31.465 22.205 9.260 41,7
Ungarn 3.787 2.065 1.722 83,4
Tschechien 2.478 1.933 545 28,2
Slowakei 1.690 1.040 650 2,5
Litauen 2.324 1.424 900 63,2
Slowenien 887 909 -22 -2,4
Lettland 1.418 801 617 77
Estland 283 199 84 42,2
Zypern 44 16 28 175
Malta 49 57 -8 -14
Rumänien 8.237 4.698 3.539 75,3
Bulgarien 7.283 2.738 4.545 166
Kroatien 8.567 9.810 -1.243 -12,7
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Bestand an Arbeitslosen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/22310. Um wie viel Prozent stieg vom Jahr 2010 bis heute die Zahl der in
Deutschland lebenden rumänischen bzw. bulgarischen Staatsangehörigen,
um wie viel Prozent stieg in diesem Zeitraum die Zahl der
sozialversicherungspflichtig beschäftigten rumänischen bzw. bulgarischen
Staatsangehörigen, wie lauten die Vergleichswerte für ausländische Staatsangehörige
insgesamt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Angaben zu den in Deutschland lebenden Ausländern – darunter
bulgarische und rumänische Staatsangehörige – können der Tabelle 8 der Antwort zu
Frage 9 entnommen werden.
Nach Angaben aus dem Ausländerzentralregister hat sich die Zahl der in
Deutschland lebenden Bulgaren von Ende 2010 bis Ende 2012 um 58,6 Prozent
und die Zahl der Rumänen um 62 Prozent erhöht. Die Zahl der ausländischen
Staatsangehörigen insgesamt ist im selben Zeitraum um 6,8 Prozent gestiegen.
Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit ausländischer
Staatsbürgerschaft stieg vom 31. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2012
um 16,6 Prozent. Die Zunahme der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
mit bulgarischer Staatsangehörigkeit betrug in diesem Zeitraum 67,8 Prozent,
die der rumänischen Staatsangehörigen 73 Prozent.
Beim Vergleich dieser prozentualen Angaben zwischen Bulgaren und Rumänen
einerseits und allen ausländischen Staatsangehörigen andererseits ist immer
auch das unterschiedliche absolute Niveau zu berücksichtigen (Rumänen und
Bulgaren machten Ende 2012 zusammen rd. 4,5 Prozent der ausländischen
Bevölkerung in Deutschland aus).
Im Rahmen der allgemeinen Zunahme der Beschäftigung hat die Zahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei den bulgarischen und rumänischen
Staatsangehörigen stärker als die Zahl der in Deutschland lebenden Bulgaren
und Rumänen zugenommen. Diese Entwicklung deutet auf weiterhin gute
Beschäftigungsaussichten auf dem deutschen Arbeitsmarkt hin.
11. Welche Kernaussagen enthält die von EU-Sozialkommissar László Andor
Anfang 2013 vorgelegte Studie (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und
FAZ vom 7. Oktober 2013), insbesondere auch in Hinblick auf die
Bundesrepublik Deutschland und die Lage von rumänischen und bulgarischen
Staatsangehörigen in Deutschland, und inwieweit kann die
Bundesregierung Presseberichte bestätigen, wonach gemäß dieser Studie die
Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien keine Belastung der Sozialsysteme
der Aufnahmeländer darstellt, sondern im Gegenteil unter dem Strich bun-
Tabelle 10: Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Dritten und
Vierten Kapitel SGB XII mit EU-Staatsangehörigkeit
Empfängerinnen und
Empfänger von
laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt (3.
Kapitel SGB XII) mit EU-
Staatsangehörigkeit
außerhalb von und in
Einrichtungen
Empfängerinnen und
Empfänger von
Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
(4. Kapitel SGB XII) mit EU-
Staatsangehörigkeit
außerhalb von und in
Einrichtungen
insgesamt
Anteil an allen
Empfängerinnen und
Empfängern von
Leistungen nach
dem 3. und 4.
Kapitel SGB XII in %
außerhalb von und in
Einrichtungen
2010 4203 15746 19949 1,8
2011 4631 17091 21722 1,8
2012 4631 18278 22909 1,8
Veränderung in
% (2010-2012)
10,2 16,1 14,8 -
Drucksache 18/223 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedesweit einen „Gewinn“ für den Staatshaushalt (Steuer) und die
Sozialsysteme (Renten- und Sozialversicherungsbeträge usw.) bedeutet (bitte
ausführen)?
Die „fact finding analysis“ hat laut o. g. Studie unten stehende Kernaussagen.
Die Zahlen, die für die ICF-GHK-Studie verwendet wurden, wurden nicht
konkret auf bulgarische und rumänische Staatsbürger aufgesplittert. Es sind in den
Kernaussagen kaum nach Mitgliedstaaten spezifizierte Zahlen enthalten:
1. Wirtschaftlich nichtaktive EU-Migranten repräsentierten einen sehr kleinen
Teil der Gesamtbevölkerungszahl in jedem Mitgliedstaat. Die Zahlen
bewegten sich zwischen 0,7 Prozent und 1 Prozent der Gesamtbevölkerungszahl der
EU. Der Großteil der nichtaktiven EU-Migranten lebt in den EU-15-
Mitgliedstaaten (98 Prozent).
2. Die Migration innerhalb Europas sei zwischen 2003 und 2012 von 1,3
Prozent auf 2,6 Prozent der Gesamtbevölkerungszahl der EU-27 angestiegen.
Die Zahl der nichtaktiven EU-Migranten sei ebenfalls angestiegen, aber zu
einem kleineren Prozentsatz (von 0,7 Prozent in 2003 auf 1 Prozent in 2012).
3. Im Durchschnitt seien EU-Migranten in absoluten Zahlen eher in
Beschäftigung als Staatsbürger des jeweiligen Mitgliedstaates, obwohl die
Arbeitslosenrate bei EU-Migranten relativ gesehen höher sei. Dies sei teilweise
daraus zu erklären, dass viele EU-Migranten in die Gruppe der
Erwerbsbevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren falle. Die Gesamtrate der nichtaktiven
EU-Migranten sei zwischen 2005 und 2012 von 47 Prozent auf 33 Prozent
zurückgegangen.
4. Rentner, Studenten und Arbeitsuchende stellten mehr als zwei Drittel
(71 Prozent in 2012) der nichtaktiven EU Migranten dar. Der Großteil der
nichtaktiven EU-Migranten (79 Prozent) lebte in wirtschaftlich aktiven
Haushalten.
5. Die Mehrheit der gegenwärtig nichtaktiven EU-Migranten (64 Prozent) habe
zuvor im selben Wohnmitgliedstaat gearbeitet. 32 Prozent der
Arbeitsuchenden hatten ein Jahr zuvor gearbeitet.
6. Die große Mehrheit der Migranten zöge innerhalb der EU um, um Arbeit zu
suchen oder eine Arbeit anzunehmen. Erhöhung des Einkommens und des
Lebensstandards sei der Schlüsselfaktor für Migration. Im Zuge der
Wirtschaftskrise seien die Migrationsströme insbesondere auf Länder wie
Österreich, Dänemark und Deutschland umgeschwenkt.
7. Die Studie habe so gut wie keinen Beweis dafür erbringen können, dass die
Hauptmotivation für Migration innerhalb der EU der Bezug von
Sozialleistungen sei. Gründe seien eher arbeits- oder familienbezogen. EU-Migranten
nutzten die Sozialleistungen eines Staates nicht mehr als dessen
Staatsangehörige.
8. Bezüglich besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen zeige die Studie,
dass Migranten nur einen kleinen Teil (1 Prozent) der Leistungsempfänger
darstellten, in Deutschland 4,2 Prozent der ALG-II-Leistungsempfänger im
Jahr 2012. In acht untersuchten Staaten sind Steigerungen zu verzeichnen, die
absoluten Zahlen sind aber gering.
9. Im Durchschnitt seien die Ausgaben im Zusammenhang mit
Krankenbehandlungen sehr gering in Bezug auf die Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich
verglichen mit der Wirtschaftskraft des Aufnahmemitgliedstaates (geschätzt
0,2 Prozent der Gesamtausgaben und 0,01 Prozent des
Bruttosozialproduktes).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/22310. Insgesamt werde festgestellt, dass der Anteil der nichtaktiven EU-
Migranten sehr klein sei und sie einen sehr begrenzten Teil der Empfänger von
besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen darstellten. Die finanzielle
Auswirkung der Ansprüche auf das nationale Sozialleistungssystem sei sehr
gering. Dies beträfe auch die Kosten für Krankenbehandlungen. Arbeit sei
der Hauptgrund für die Wanderungsbewegung und die Anzahl der aktiven
EU-Migranten habe sich über die letzten sieben Jahre erhöht.
Im Hinblick auf rumänische und bulgarische Staatsangehörige ist ergänzend
darauf hinzuweisen, dass in Deutschland, ausgehend von einem derzeit niedrigen
Niveau, ein steigender Zugang in das SGB-II-Leistungssystem zu beobachten
ist. Im Juli 2013 waren in Deutschland 27 729 erwerbsfähige Personen mit
bulgarischer und rumänischer Staatsangehörigkeit leistungsberechtigt nach dem
SGB II (vgl. auch Tabelle 6 der Antwort zu Frage 6).
Der überwiegende Teil der Zuwanderer aus den neuen Mitgliedstaaten erfüllt die
Voraussetzungen für die Ausübung des europäischen Freizügigkeitsrechts (auf
die Ausführungen hierzu in der Antwort zu Frage 16 wird verwiesen). Ein Teil
der Zuziehenden trägt jedoch in den besonders betroffenen Kommunen zu einer
Verschärfung sozialer Problemlagen bei und belastet deren Systeme der
kommunalen Daseinsvorsorge. Wie die Berichte aus diesen Kommunen sowie der
öffentliche Appell des Deutschen Städtetages vom 22. Januar 2013 zeigen,
betrifft dies insbesondere die Bereiche Beschulung und Durchsetzung der
Schulpflicht, Sprachvermittlung, Wohnverhältnisse und Wohnraumversorgung,
Obdachlosenunterbringung, Gesundheitsversorgung und medizinische
Notfallversorgung sowie auch Belastungen des sozialen Friedens in den betroffenen
Nachbarschaften.
12. Inwieweit teilt die Bundesregierung die von EU-Sozialkommissar László
Andor bei der Vorstellung der oben genannten Studie geäußerte
Auffassung, wonach ein Grund für die beklagten Armutszustände in manchen
deutschen Städten die miserablen Beschäftigungsbedingungen z. B. in der
Fleischindustrie seien, die mit einem gesetzlichen Mindestlohn bekämpft
werden könnten (FAZ vom 7. Oktober 2013, bitte begründen)?
Die Bundesregierung kann diese Aussage nicht nachvollziehen, da ihr nicht
bekannt ist, auf welcher Basis der EU-Kommissar László Andor diese Aussage
getroffen hat.
13. Wie ist es zu erklären, dass laut Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 17/13322 der Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich auf
hochrangiger EU-Ebene mit breiter öffentlicher Wirkung den „Umgang
mit den Folgen von Armutsmigration […] im Zusammenhang mit dem
Freizügigkeitsrecht“ auf die Tagesordnung setzen ließ, während die
Bundesregierung in der Antwort zu Frage 4 derselben Drucksache erklärte,
„dass es sich bei der Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien nicht in
erster Linie um sogenannte Armutsmigration handelt“?
Der Rat der europäischen Justiz- und Innenminister hat sich auf Initiative der
zuständigen Minister von Österreich, Deutschland, den Niederlanden und
Großbritannien bei seinen zurückliegenden Sitzungen mit dem Thema „Freizügigkeit“
sowie den Folgen von so genannter Armutsmigration in der EU befasst.
Bei diesen Gelegenheiten hat der Bundesminister des Innern Dr. Hans-Peter
Friedrich u. a. hervorgehoben, dass die Freizügigkeit in der EU eine der
wichtigsten Errungenschaften des europäischen Einigungsprozesses und einer der
sichtbarsten Vorzüge Europas für seine Bürger ist. Auch öffentlich hat der
Bundesminister Dr. Hans-Peter Friedrich betont, dass der überwiegende Teil der
Drucksache 18/223 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodederzeit Zuwandernden aus den neuen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für
die Ausübung des europäischen Freizügigkeitsrechts erfüllt und nach
Deutschland zuzieht, um hier eine Arbeit, eine Ausbildung oder ein Studium
aufzunehmen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben im Dezember 2013 in Ratsschlussfolgerungen
zum Bericht über die Unionsbürgerschaft die Bedeutung des Rechts der
Unionsbürgerinnen und -bürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Einklang mit
den Verträgen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten, als eine der vier Grundfreiheiten – und somit eines der
Grundprinzipien – der Europäischen Union betont. Sie haben außerdem bekräftigt, dass die
Mobilität der Arbeitskräfte eine Schlüsselkomponente für Wachstum und
Entwicklung bilden kann.
Zugleich hat der Bundesminister Dr. Hans-Peter Friedrich auf europäischer
Ebene allerdings auch deutlich auf die Probleme in den betroffenen Kommunen
hingewiesen, die besonders durch wachsenden Zuzug sowie die sozialen Folgen
von innereuropäischer sog. Armutsmigration belastet sind.
Die Feststellung, auf die in der Frage Bezug genommen wird, dass es sich bei
der Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien nicht in erster Linie um so
genannte Armutsmigration handelt, bedeutet nicht, dass sich unter der wachsenden
Zahl von Zuziehenden aus den neuen EU-Mitgliedstaaten nicht auch
Zuwandernde befinden, auf die diese Zuschreibung zutrifft.
Wie Berichte aus den besonders durch die Folgen von innereuropäischer sog.
Armutsmigration betroffenen Städten zeigen, sehen sich diese Kommunen in
wachsendem Maß mit Problemen mit Zuziehenden aus den neuen
Mitgliedstaaten sowie mit wachsenden Belastungen ihrer Systeme der sozialen Sicherheit
und der kommunalen Daseinsvorsorge konfrontiert (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/13322).
14. Welche genaueren Kriterien und Maßstäbe wenden Behörden in
Deutschland an (Ausländerbehörden, Jobcenter usw., bitte differenzieren), wenn
es im Rahmen des Freizügigkeitsrechts um die Prüfung der Frage geht, ob
eine Unionsangehörige bzw. ein Unionsangehöriger mit begründeter
Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (welche Anweisungen, Mitteilungen,
Rundschreiben oder ähnliches gibt es hierzu, bitte genau auflisten und
ausführen), und welche entsprechenden Anweisungen usw. liegen zu der Frage,
ob Sozialleistungen im Rahmen des Freizügigkeitsrechts „unangemessen“
in Anspruch genommen werden oder nicht, vor (vgl. Artikel 14 Absatz 1
der EU-Richtlinie 2004/38/EG), und inwieweit wird dabei bereits das
Brey-Urteil des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
berücksichtigt, und was ist zur Umsetzung dieses Urteils in Planung oder bereits
geschehen (bitte erneut so differenziert und konkret wie möglich
antworten)?
Die Kriterien und Maßstäbe, die Behörden in Deutschland im Rahmen der
Prüfung der Frage anwenden, ob Unionsbürgerinnen und -bürger mit begründeter
Aussicht auf Erfolg Arbeit suchen, richten sich nach den Vorgaben des
europäischen und des nationalen Rechts sowie der einschlägigen Rechtsprechung,
insbesondere des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere: Urteil des EuGH
vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02, Collins, sowie Urteil vom
26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen).
Auf der Grundlage dieser Judikatur bestimmt Nummer 2.2.1.3 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Freizügigkeitsgesetz/EU zur Prüfung
der Frage durch die zuständigen Ausländerbehörden, ob Unionsbürgerinnen und
-bürger mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suchen, insbesondere:
„Begründete Aussicht, einen Arbeitsplatz zu finden, kann angenommen werden,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/223wenn der Arbeitssuchende aufgrund seiner Qualifikation und des aktuellen
Bedarfs am Arbeitsmarkt voraussichtlich mit seinen Bewerbungen erfolgreich sein
wird. Dies ist zu verneinen, wenn er keinerlei ernsthafte Absichten verfolgt, eine
Beschäftigung aufzunehmen.“
Soweit in dieser Frage nach den Kriterien und Maßstäben der Jobcenter bei der
Prüfung einer begründeten Aussicht auf eine erfolgreiche Arbeitsuche im
Rahmen des Freizügigkeitsrechts und von entsprechenden Anweisungen,
Mitteilungen, Rundschreiben oder Ähnlichem gefragt wird, geht die Bundesregierung
davon aus, dass sich die Frage auf die Prüfung des Leistungsausschlusses für
arbeitsuchende Ausländerinnen und Ausländer nach § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 SGB II bezieht.
Danach erhalten Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich
allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und deren Familienangehörige keine
Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsausschluss betrifft also
arbeitsuchende Unionsbürgerinnen und -bürger, die sich, solange ihre Arbeitsuche
begründete Aussicht auf Erfolg hat, auch länger als drei Monate auf Grundlage des
Freizügigkeitsrechts in Deutschland aufhalten können (vgl. Artikel 14 Absatz 4
Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG, sog. Freizügigkeitsrichtlinie). Bei
dieser Prüfung wird bei Unionsbürgerinnen und -bürgern, die sich nicht auf einen
anderen unter das Freizügigkeitsrecht fallenden Aufenthaltsgrund berufen
können (vgl. § 2 FreizügG/EU), grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie sich
allein zum Zweck der Arbeitsuche aufhalten. Soweit in diesen Fällen schon keine
begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Arbeitsuche in Deutschland besteht,
gilt nach Auffassung der Bundesregierung der Leistungsausschluss nach § 7
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II erst recht. Durch diese Auslegung wird
vermieden, dass Unionsbürgerinnen und -bürger ohne Aufenthaltsgrund besser gestellt
werden als solche, bei denen sich der Aufenthaltsgrund aus einer Arbeitsuche
mit begründeter Aussicht auf Erfolg ergibt.
Die Auslegung des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II ist für die
gemeinsamen Einrichtungen verbindlich in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur
für Arbeit zu § 7 SGB II in Kapitel 2.3 geregelt. Diese sind im Internet abrufbar
(
www.arbeitsagentur.de >> Veröffentlichungen >> Weisungen >>
Arbeitslosengeld II >> Fachliche Hinweise SGB II >> 7 Berechtigte).
Soweit sich der zweite Teil der Frage auf Anweisungen im Zusammenhang mit
dem Urteil des EuGH vom 19. September 2013 in der Rechtssache Brey (C-140/
12) bezieht, wird auf die Antwort zu den Fragen 28 bis 30 verwiesen.
15. Wird die Bundesregierung der deutschen Öffentlichkeit den Inhalt und die
Botschaft des Brey-Urteils des EuGH vermitteln, wonach ein
angemessener Sozialhilfebezug z. B. von Arbeit suchenden Angehörigen der
Europäischen Union nicht nur rechtmäßig, sondern auch eine im EU-Recht
angelegte Form der „Solidarität“ der Staatsangehörigen des
Aufnahmestaates mit denen anderer Mitgliedstaaten ist (vgl. Brey-Urteil, Rn. 72), um
dafür zu werben und ein Bewusstsein zu schaffen, dass die deutsche
Gesellschaft im Rahmen der Europäischen Union auch eine
Verantwortung und Verpflichtung gegenüber Staatsangehörigen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat, und wenn nein, warum nicht, und
wenn ja, wie ist dies mit den Äußerungen des Bundesinnenministers
Dr. Hans-Peter Friedrich z. B. in der „Rheinischen Post“ vom 24. Februar
2013 zu vereinbaren („Wenn die Menschen in Deutschland das Gefühl
bekommen, dass ihre Solidarität und ihre Offenheit missbraucht und
unsere Sozialkassen geplündert werden, dann wird es berechtigten Ärger
geben“)?
Die Bundesregierung teilt die von den Fragestellern vorgenommene
Interpretation von Inhalt und Botschaft der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache
Drucksache 18/223 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBrey vom 19. September 2013 (C-144/12) nicht. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 28 bis 30 verwiesen.
16. Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 17/13322 zu verstehen (durch Verweis auf Frage 10 lautet sie
sinngemäß: „Die geltende Rechtslage hinsichtlich der für EU-
Staatsangehörige geltenden Freizügigkeitsrechte wurde bei den Äußerungen des
Bundesministers des Innern berücksichtigt“), wenn die Äußerung des
Bundesinnenministers (
www.welt.de vom 8. Oktober 2013 „Friedrich
fordert Härte gegen Einwanderer“), „das Freizügigkeitsgesetz gibt nur dem
das Recht zu uns zu kommen, der hier studieren, hier arbeiten und hier
Steuern zahlen will“, in Bezug auf das Kriterium des „Steuerzahlens“
offenkundig nicht mit der geltenden Rechtslage übereinstimmt (bitte
begründen)?
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG, der durch § 2 Absatz 2 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU in nationales Recht umgesetzt wird, schreibt fest, unter
welchen Bedingungen Unionsbürgerinnen und -bürger ein Recht auf Aufenthalt
für mehr als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat haben. Dies gilt für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige im Aufnahmemitgliedstaat
sowie für Nichterwerbstätige und Studierende, wenn sie über ausreichende
Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. Insofern geht das
Unionsrecht davon aus, dass Unionsbürgerinnen und -bürger für einen länger
andauernden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat überwiegend aus selbstständiger
oder unselbstständiger Arbeit oder als Nichterwerbstätige z. B. aus eigenem
Vermögen ein Einkommen beziehen. Dementsprechend werden diese
Unionsbürgerinnen und -bürger auch gemäß den nationalen Rechtsvorschriften steuerlich
veranlagt. Auf diesen Umstand wurde mit der in der Frage zitierten Passage aus
dem Interview mit dem Bundesminister Dr. Hans-Peter Friedrich hingewiesen,
das am 8. Oktober 2013 auf
www.welt.de veröffentlicht worden ist.
17. Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung der
Europäischen Kommission zu der Frage erbracht, unter welchen genauen
Umständen eine Wiedereinreisesperre (etwa bei Missbrauchs- und
Betrugsfällen) gerechtfertigt sein kann, und welche rechtlichen Möglichkeiten
sieht die Bundesregierung diesbezüglich, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass sie zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/13322 noch
erklärt hat, dass „nur in diesem Fall“ (Freizügigkeitsverlust aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit) „eine erneute Einreise in das
Bundesgebiet nach derzeit geltender Rechtslage verboten“ sei, und zugleich
betonte, dass keine Änderung des EU-Rechts angestrebt werde (vgl. ebd.,
zu den Fragen 23 bis 25)?
Der Rat der Justiz- und Innenminister hat sich auf Initiative der zuständigen
Minister von Österreich, Deutschland, den Niederlanden und Großbritannien bei
seiner Sitzung am 6./7. Juni 2013 mit Fragen der Bekämpfung von Fällen des
Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts befasst und die Europäische Kommission
aufgefordert, dazu bis zur Sitzung im Oktober 2013 einen Zwischenbericht und
zur Sitzung am 5. Dezember 2013 einen schriftlichen Abschlussbericht
vorzulegen.
Grundlage der Ratsbefassung am 5. Dezember 2013 war ein schriftlicher Bericht
der Europäischen Kommission. Dazu hat die Europäische Kommission am 25.
November 2013 eine Mitteilung zur Personenfreizügigkeit vorgelegt (COM
(2013) 837 final). In dieser Mitteilung kommt die Europäische Kommission zu
der Auffassung, dass eine Wiedereinreisesperre verhängt werden kann, wenn ein
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/223EU-Bürger durch falsche Angaben missbräuchlich Sozialleistungen erlangt hat
und als Bedrohung für die öffentliche Ordnung angesehen werden kann.
Grundsätzlich können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 35 der
Richtlinie 2004/38/EG die notwendigen Maßnahmen erlassen, um die durch die
Richtlinie verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug zu
verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.
Feststellungen des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit richten sich nach Artikel 27 ff. der Richtlinie
2004/38/EG, in Deutschland insbesondere umgesetzt durch § 6 FreizügG/EU.
Auf diese Fälle bezog sich die zitierte Antwortpassage zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 17/13322, wonach nach derzeit geltender Rechtslage nur nach
einem Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit eine erneute Einreise in das Bundesgebiet untersagt ist.
18. Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung die Anforderungen für
eine Wiedereinreisesperre bei Täuschungen oder falschen Angaben zur
Ernsthaftigkeit einer angestrebten Selbstständigkeit oder Arbeitssuche
erfüllt sein können, wenn die Bundesregierung die Anforderungen für eine
Aufkündigung des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU und damit für eine Wiedereinreisesperre auf
Bundestagsdrucksache 17/13322 zu Frage 20 wie folgt beschreibt: „Von dem
persönlichen Verhalten des Unionsbürgers muss eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung ausgehen, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung reicht für sich allein nicht
aus, um dies zu begründen. Auch aus der Begehung bestimmter schwerer
Straftaten darf nicht die Vermutung abgeleitet werden, dass von dem
Unionsbürger eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgeht. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer
Gefahrenprognose unter individueller Würdigung des Verhaltens des
Betroffenen“?
Die zitierte Antwortpassage zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 17/13322
bezieht sich insbesondere auf § 6 Absatz 2 FreizügG/EU. Auf der Grundlage
von § 6 FreizügG/EU kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden.
Hiervon zu unterscheiden sind Feststellungen des Nichtbestehens des
Freizügigkeitsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder Betrugs. Hierfür ist Artikel 35 der
Richtlinie 2004/38/EG maßgeblich, der nach derzeit geltender Rechtslage durch
§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt wird. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
19. Wie viele Ausreiseentscheidungen gegen Angehörige der Europäischen
Union (Verlust des Freizügigkeitsrechts) gab es bislang im Jahr 2013, und
wie viele der Betroffenen sind ausgereist (bitte nach
Staatsangehörigkeiten und Rechtsgrundlage differenzieren, und jeweils die Vergleichswerte
des Jahres 2012 nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Drucksache 18/223 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 11: Ausreiseentscheidungen gegen Unionsbürgerinnen und -bürger
differenziert nach Staatsangehörigkeit und Rechtsgrundlage Januar - Oktober 2013
Gesamt 538 791 1.329 155 342 497
davon:
Belgien 0 9 9 0 4 4
Bulgarien 88 51 139 11 24 35
Dänemark 0 1 1 0 0 0
Estland 0 2 2 0 2 2
Frankreich 3 13 16 1 6 7
Griechenland 16 19 35 5 5 10
Großbritannien 1 9 10 1 4 5
Italien 20 21 41 6 8 14
Kroatien 1 10 11 0 1 1
Lettland 13 9 22 1 4 5
Litauen 6 73 79 1 27 28
Niederlande 4 65 69 1 25 26
Österreich 4 8 12 1 3 4
Polen 133 163 296 36 72 108
Portugal 6 9 15 0 1 1
Rumänien 188 229 417 61 113 174
Schweden 0 2 2 0 0 0
Slowak. Rep. 22 13 35 16 10 26
Slowenien 1 3 4 1 0 1
Spanien 5 17 22 1 6 7
Tschech. Rep. 4 38 42 2 17 19
noch als CSSR-
Bürger gespeichert
0 1 1 0 1 1
Ungarn 21 25 46 10 8 18
Zypern 2 1 3 0 1 1
Quelle: AZR
Personen mit Ausreiseentscheidungen
im Zeitraum Januar - Oktober 2013
davon im Zeitraum Januar - Oktober
2013 ausgereist
nach § 5
Abs. 5
FreizügG/EU
nach § 6
Abs. 1
FreizügG/EU
gesamt
nach § 5
Abs. 5
FreizügG/EU
gesamt
nach § 6
Abs. 1
FreizügG/EU
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/22320. Wie interpretiert und bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass im
Jahr 2012 die Zahl der gegen rumänische und bulgarische
Staatsangehörige ergangenen Ausreiseentscheidungen aus Gründen der Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit (§ 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
gegenüber dem Vorjahr jeweils zurückgegangen ist (von 258 auf 218 bzw.
von 78 auf 72 Fälle; vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache
17/13322) – bei rumänischen Staatsangehörigen ging sogar die
Gesamtzahl der Ausreiseentscheidungen zurück und das bei einer zunehmenden
Personenzahl –, und widerspricht dies nicht der oft geäußerten Annahme,
es gebe eine zunehmende Zahl von Betrugs- oder Missbrauchsfällen bei
rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen (bitte ausführen)?
Die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache
17/13322 wiedergegebenen Zahlen beziehen sich auf Ausreiseentscheidungen
gegen rumänische und bulgarische Staatsangehörige auf der Grundlage von § 6
Absatz 1 FreizügG/EU.
Dagegen ist § 2 Absatz 7 FreizügG/EU, auf dessen Grundlage das
Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug
festgestellt werden kann, erst durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgeset-
Tabelle 12: Ausreiseentscheidungen gegen Unionsbürgerinnen und -bürger
differenziert nach Staatsangehörigkeit und Rechtsgrundlage 2012
nach § 5
Abs. 5
FreizügG/EU
nach § 6
Abs. 1
FreizügG/EU
gesamt
nach § 5
Abs. 5
FreizügG/EU
nach § 6
Abs. 1
FreizügG/EU
gesamt
Gesamt 725 934 1.659 310 683 993
davon:
Belgien 6 4 10 3 3 6
Bulgarien 132 77 209 51 55 106
Dänemark 1 2 3 1 2 3
Estland 1 8 9 0 8 8
Frankreich 2 19 21 0 15 15
Griechenland 32 14 46 8 8 16
Großbritannien 1 15 16 0 15 15
Italien 23 48 71 10 28 38
Lettland 4 27 31 2 23 25
Litauen 19 78 97 3 57 60
Niederlande 13 71 84 9 59 68
Österreich 4 13 17 1 11 12
Polen 181 171 352 80 129 209
Portugal 6 12 18 1 7 8
Rumänien 211 241 452 88 172 260
Schweden 1 7 8 1 6 7
Slowak. Rep. 31 20 51 25 11 36
Slowenien 3 4 7 1 4 5
Spanien 7 16 23 2 13 15
Tschech. Rep. 19 53 72 8 37 45
Ungarn 27 34 61 16 20 36
Zypern 1 0 1 0 0 0
Quelle: AZR
Personen mit Ausreiseentscheidungen
im Jahr 2012
davon im Jahr 2012 ausgereist
Drucksache 18/223 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezes/EU und anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013
(BGBl. I S. 86 ff.) eingeführt worden. Insofern liegen derzeit noch keine
statistischen Angaben über Feststellungen des Nichtbestehens des
Freizügigkeitsrechts auf der Grundlage von § 2 Absatz 7 FreizügG/EU vor.
Auf der anderen Seite zeigen Berichte aus den durch die Folgen von
innereuropäischer sog. Armutsmigration besonders belasteten Kommunen, dass das
Freizügigkeitsrecht in diesen Fällen häufig durch die Vorspiegelung falscher
Tatsachen oder durch falsche Angaben, etwa über eine tatsächlich nicht bestehende
Selbstständigkeit, glaubhaft gemacht werden soll.
21. Inwieweit basieren Verlustfeststellungen der Freizügigkeit nach § 6
Absatz 1 Freizügigkeitsgesetzes/EU insbesondere bei rumänischen und
bulgarischen Staatsangehörigen erfahrungsgemäß auf Vorwürfen bzw.
Verurteilungen im Zusammenhang einer missbräuchlichen Ausübung der
Freizügigkeitsrechte bzw. auf schweren Formen der Kriminalität (falls keine
Daten verfügbar sein sollten, bitte eine Einschätzung geben)?
Auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 FreizügG/EU kann ein Verlust des
Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach einer
strafrechtlichen Verurteilung unter Beachtung der einschränkenden
Bedingungen aus § 6 Absatz 2 bis 8 FreizügG/EU festgestellt werden.
Es werden nach Kenntnis der Bundesregierung keine Statistiken geführt,
aufgrund welcher Straftatbestände im Einzelnen ein Verlust des
Freizügigkeitsrechts gemäß § 6 Absatz 1 FreizügG/EU durch die zuständigen Behörden in den
Ländern in der Vergangenheit festgestellt worden ist.
22. Gegen wie viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (bitte nach
Staatsangehörigkeit differenzieren) wurde nach der Polizeilichen
Kriminalstatistik im Jahr 2012 (bitte auch Vergleichswerte des Vorjahres nennen)
wegen Verstoßes gegen § 9 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ermittelt
(unerlaubte Wiedereinreise nach Verlust der Freizügigkeit)?
Für das Jahr 2012 sind laut Polizeilicher Kriminalitätsstatistik (PKS) insgesamt
235 (2011: 180) nichtdeutsche Tatverdächtige wegen des Verstoßes gegen § 9
FreizügG/EU ermittelt worden, ihre Anzahl teilt sich wie folgt auf:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/22323. Worauf führt die Bundesregierung den Rückgang der von der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit wegen „illegaler Ausländererwerbstätigkeit“
eingeleiteten Ermittlungsverfahren von 10 349 im Jahr 2010 auf 6 125 im Jahr
2012 zurück (Bundestagsdrucksache 17/13322), inwieweit ist diese
Entwicklung vereinbar mit der Annahme, die gestiegene Zuwanderung aus
Rumänien und Bulgarien hinge auch mit illegalen Beschäftigungsformen
zusammen, und wie lauten die Angaben zu den entsprechenden
Ermittlungsverfahren für das bisherige Jahr 2013?
Der Rückgang der durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der
Zollverwaltung eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen illegaler
Ausländererwerbstätigkeit ist vor allem auf das Auslaufen der Übergangsregelungen zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit bei den EU-8 am 1. Mai 2011 sowie auf Erleichterungen
der Arbeitsaufnahme für Staatsangehörige der EU-2 zurückzuführen. Eine
Differenzierung der Daten nach EU-Bürgern insgesamt oder einzelnen
Nationalitäten ist nicht möglich, da die statistischen Auswertungen der FKS dies nicht
vorsehen. Daher sind Aussagen im Zusammenhang mit einer gestiegenen
Zuwanderung aus Rumänien oder Bulgarien nicht möglich.
Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2013 wurden insgesamt 5 132
Ermittlungsverfahren wegen illegaler Ausländererwerbstätigkeit eingeleitet (§ 404
Absatz 1 Nummer 4 SGB III: 4 947, § 98 Absatz 3 Nummer 1 AufenthG: 75,
§ 11 Absatz 1 und 2 SchwarzArbG: 110).
24. Was entgegnet die Bundesregierung dem im Vorbericht vom 26.
September 2013 für die 161. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und
Familie des Deutschen Städtetages vom 10./11. Oktober 2103 enthaltenen
Vorwurf, in den Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
„Armutszuwanderung aus Osteuropa“ habe „auf Seiten des Bundes erstaunlich
wenig Bereitschaft [bestanden], Verbesserungsvorschläge der rechtlichen,
tatsächlichen oder finanziellen Situation aufzugreifen und umzusetzen“,
Tabelle 13:Tatverdächtige wegen Verstoßes gegen § 9 FreizügG/EU
2011 2012
Belgien 2 2
Bulgarien 8 9
Dänemark k. A. 1
Estland k. A. 3
Frankreich 5 11
Großbritannien k. A. 2
Griechenland 4 7
Italien 7 8
Lettland k. A. 4
Litauen 11 16
Niederlande 6 7
Österreich 1 4
Polen 67 79
Portugal k. A. 2
Rumänien 30 49
Schweden 2 2
Slowakei 8 6
Spanien 2 2
Tschechische Republik 13 9
Ungarn 7 5
Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik
Drucksache 18/223 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund welchen weiteren Verlauf haben die Beratungen in der Arbeitsgruppe
mit welchen Ergebnissen inzwischen genommen bzw. wie ist die weitere
Planung?
Der in der Frage genannte Vorbericht ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die
Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Armutswanderung aus Osteuropa“ wurde im
Auftrag der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) gebildet. Der
Abschlussbericht der Arbeitsgruppe wurde am 27./28. November 2013 von der ASMK
angenommen. Er wird als Anlage zum Protokoll auf der Internetseite der ASMK
veröffentlicht werden. Die gewünschten Informationen können dem Beschluss
der ASMK und dem Bericht entnommen werden.
25. Welche konkreten Maßnahmen und Überlegungen des Bundes gibt es, die
von der Zuwanderung von Arbeit suchenden rumänischen und
bulgarischen Staatsangehörigen besonders betroffenen Kommunen und Städte zu
unterstützen, und inwieweit ist zum Beispiel an eine Unterstützung oder
Ko-Finanzierung von entsprechenden Mitteln des Europäischen
Sozialfonds (ESF) gedacht?
Die Integration von Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt wird
gefördert durch verschiedene ESF-Bundesprogramme unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) u. a. durch Beratung,
Qualifizierung und Sprachförderung. Nachfolgend genannte ESF-
Bundesprogramme sind aktuell besonders für die Zielgruppe von Migrantinnen und
Migranten relevant. Das ESF-Bundesprogramm für die kommende Förderperiode
2014 bis 2020 ist derzeit noch im Planungsstadium:
Das ESF-Bundesprogramm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen
mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) (BAMF – Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge) des BMAS wird in der kommenden Förderperiode
fortgeführt und dient der Verbesserung der berufsbezogenen Deutschkenntnisse.
Ziel ist es, die Chancen von Menschen mit Migrationshintergrund zur
Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen. Hierbei wird der Sprachunterricht
mit Elementen der beruflichen Weiterbildung verknüpft.
Von den anderen ESF-Programmen des BMAS, die für die Gruppe der
Unionsbürgerinnen und -bürger aus Rumänien und Bulgarien besonders relevant sind,
wird mit der Integrationsrichtlinie BUND ein Nachfolgeprogramm zu den ESF-
Programmen XENOS-Integration und Vielfalt, IdA-Integration durch
Austausch und ESF-Bleiberechtsprogramm aufgelegt. Die Integrationsrichtlinie
BUND zielt darauf ab, die Integration benachteiligter Personen in
Beschäftigung, Ausbildung oder in das Bildungssystem zu verbessern. Der Ansatz
beschränkt sich nicht darauf, die beruflichen Qualifikationen der Zielgruppen
selbst zu verbessern, sondern setzt auch an der Nachfrageseite des Arbeitsmarkts
an und erleichtert der Zielgruppe so den Zugang zu Unternehmen oder
öffentlichen Verwaltungen.
Zusätzlich ist seitens des BMAS ein ESF-Programm zur Qualifizierung von
Migrantinnen und Migranten im Kontext des sog. Anerkennungsgesetzes in
Planung. Mit dem neu entwickelten Programm sollen Qualifizierungen zur
qualifikationsadäquaten Arbeitsmarktintegration im Kontext des
Anerkennungsgesetzes mit den Schwerpunkten Qualifizierungsmaßnahmen bei
reglementierten Berufen, Entwicklung und Erprobung von
Anpassungsqualifizierungen im Bereich des dualen Systems, Brückenmaßnahmen für Akademikerinnen
und Akademiker und Vorbereitung auf die Externenprüfung bei negativem
Ausgang/Prognose des Anerkennungsverfahrens umgesetzt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/223Im Rahmen der ESF-Programme Ressourcen stärken (Fortführung) und
Perspektive Wiedereinstieg (Fortführung) des BMFSFJ sind Maßnahmen der
Aktivierung, Beratung, des Coachings, der beruflichen Weiterbildung,
Sensibilisierung von Unternehmen für die Potenziale der Zielgruppen (insbesondere Mütter
mit Migrationshintergrund) und Vorbereitung und Begleitung in der
Einstiegsphase insbesondere im Hinblick auf die Organisation der Vereinbarkeit von
Familie und Beruf geplant.
Das ESF-Programm JUGEND STÄRKEN im Quartier des BMFSFJ und des
BMVBS (Fortentwicklung der Initiative JUGEND STÄRKEN und des ESF-
Programms „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier, BIWAQ“) wird zukünftig
darauf abzielen, individuelle Beeinträchtigungen und/oder soziale
Benachteiligungen durch individuelle sozialpädagogische Hilfen zur Vorbereitung auf
Qualifizierungs-/Ausbildungsmaßnahmen auszugleichen, die eine erfolgreiche
schulische, berufliche und soziale Integration behindern.
Das ESF-Programm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)“ des
BMVBS zielt darüber hinaus in Ergänzung des Städtebauförderungsprogramms
„Soziale Stadt-Investitionen im Quartier“ auf die Verbesserung der Perspektiven
der Bewohnerinnen und Bewohner in benachteiligten Stadtteilen auf Arbeit und
Ausbildung. Zielgruppe sind insbesondere (langzeit)arbeitslose Menschen,
Menschen mit Migrationshintergrund und Betriebe der lokalen Ökonomie.
Die ESF-Angebote des Bundes werden ergänzt durch ESF-Angebote der
Länder, die eigene Operationelle Programme für den ESF durchführen.
26. Inwieweit wird nach Informationen des Bundes derzeit einzelnen
Kommunen bzw. Städten bereits mit Mitteln des ESF geholfen, um etwaigen
sozialpolitischen Anforderungen infolge einer verstärkten Zuwanderung
insbesondere von Arbeit suchenden rumänischen und bulgarischen
Staatsangehörigen zu begegnen, und welche Unterstützungsprogramme und
Leistungen durch die jeweiligen Bundesländer sind der Bundesregierung
bekannt (bitte möglichst konkret auflisten)?
In Deutschland stehen Migrantinnen und Migranten Integrationsangebote des
Bundes sowie verschiedene durch den Europäischen Sozialfonds (ESF)
mitfinanzierte Förderprogramme des Bundes und der Länder grundsätzlich offen.
Hinsichtlich der ESF-Bundesprogramme mit besonderer Relevanz für die
Integration von Migrantinnen und Migranten der aktuellen und insbesondere der
kommenden Förderperiode wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Hierdurch können bereits jetzt die sich aus der so genannten Armutswanderung aus
EU-Staaten für bestimmte Kommunen ergebenden Probleme – soweit regional
gegeben – abgefedert werden.
Im „ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für
Bleibeberechtigte und Flüchtlinge“ des BMAS werden z. B. Flüchtlinge mit einem
mindestens nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt und Bleibeberechtigte,
darunter auch Sinti und Roma, beraten, qualifiziert und bei Vorliegen
entsprechender arbeitsgenehmigungsrechtlicher Voraussetzungen in den Arbeits- oder
Ausbildungsmarkt integriert. Der Bund fördert mit dem Projekt „Faire Mobilität –
Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv“ die faire Gestaltung der
Freizügigkeit und Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Europa. Hiervon profitieren u. a. auch Beschäftigte aus Rumänien und Bulgarien.
Von den Ländern hat Nordrhein-Westfalen einen Projektaufruf „ESF-
kofinanzierte Vorhaben für Unionsbürgerinnen und -bürger mit eingeschränkter
Arbeitnehmerfreizügigkeit in Nordrhein-Westfalen“ zur Förderung von Pilotprojekten
gestartet. Im Rahmen dieses Aufrufs sind insbesondere Kommunen, die
besonders durch „Armutszuwanderung“ betroffen sind, aufgerufen, Projekte zu entwi-
Drucksache 18/223 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeckeln, um den Personenkreis der besonders benachteiligten EU-Bürgerinnen
und Bürger, die zum Zeitpunkt des Aufrufs nicht der vollen
Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, an den Arbeitsmarkt heranzuführen, zu qualifizieren und/
oder auf eine eigenständige berufliche Tätigkeit hin zu orientieren.
Hamburg fördert mit ESF-Mitteln eine „Beratungsstelle
Arbeitnehmerfreizügigkeit für mobile europäische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“. Die
Beratungsstelle Arbeitnehmerfreizügigkeit berät und unterstützt Erwerbstätige aus
allen EU-Staaten, besonders aber aus den neuen Mitgliedstaaten Estland,
Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie
Bulgarien und Rumänien bei Fragen u. a. zum Arbeitsrecht, Sozialrecht, zu Tarifen
und Entlohnung, zur sozialen Absicherung, zum Steuerrecht, über
gewerkschaftliche Angebote.
Darüber hinaus verfügt die Bundesregierung über keinen vollständigen
Überblick darüber, ob die Länder spezifische durch den ESF finanzierte Programme
für die Gruppe der Unionsbürgerinnen und -bürger aus Rumänien und Bulgarien
durchführen oder planen.
27. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem von der Europäischen Kommission im Oktober 2013
vorgelegten Fünf-Punkte-Plan zu Rechten und Pflichten im Rahmen des
Freizügigkeitsrechts, und hält sie diese Maßnahmen für Erfolg versprechend und
ausreichend (bitte auch differenziert auf die fünf Punkte: Handbuch zur
Bekämpfung von Scheinehen, Konzept/Leitfaden zum Begriff des
üblichen Wohnsitzes, Anhebung der Integrationsmittel des ESF von 15 auf
20 Prozent, Workshop zur richtigen Nutzung des ESF, Konferenz im
Frühjahr 2014 mit Bürgermeistern betroffener Kommunen eingehen)?
Der Rat der Justiz- und Innenminister hat sich auf Initiative der zuständigen
Minister von Österreich, Deutschland, den Niederlanden und Großbritannien bei
seinen Sitzungen am 6./7. Juni 2013, am 8. Oktober 2013 sowie am 5. Dezember
2013 mit Fragen im Zusammenhang mit dem Missbrauch des
Freizügigkeitsrechts befasst. Für Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Bei der Ratssitzung am 5. Dezember 2013 hat die Vizepräsidentin Viviane
Reding dazu einen Bericht vorgelegt, der u. a. einen „Fünf-Punkte-Plan“ mit
folgenden Maßnahmen umfasst:
1. Erarbeitung eines Handbuchs zu Scheinehen.
2. Klärung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
3. Steigerung des Anteils von Fördermitteln für soziale Inklusion im ESF von
15 Prozent auf 20 Prozent ab dem 1. Januar 2014.
4. Studie zu den Auswirkungen der Freizügigkeit in sechs europäischen
Großstädten sowie Einladung kommunaler Repräsentanten zu einer
Diskussionsveranstaltung im Frühjahr 2014.
5. Entwicklung eines elektronischen Schulungsinstruments zur Information
lokaler Verwaltungen über Freizügigkeitsrechte sowie Modernisierung von
EURES (European Employment Services).
Bei diesem „Fünf-Punkte-Plan“ handelt es sich im Wesentlichen um eine
Zusammenstellung bereits laufender Aktivitäten, die im Übrigen zu einem
erheblichen Teil auf Initiativen der Mitgliedstaaten selbst zurückgehen:
1. Erarbeitung eines Handbuchs zu Scheinehen: Der Rat hatte bereits am
27. April 2012 den „EU-Aktionsplan gegen Migrationsdruck – Eine
strategische Antwort –“ beschlossen. Bestandteil dieses Aktionsplans ist im Kapitel
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/223„Schutz der Freizügigkeit durch Verhinderung des Missbrauchs“ der Auftrag
zur Erarbeitung eines Handbuchs zu Scheinehen.
2. Klärung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ i. S. d. Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Die
Arbeiten zur Formulierung eines entsprechenden praktischen Leitfadens
laufen bereits seit Längerem im Rahmen der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Sozialsysteme.
3. Steigerung des Anteils von Fördermitteln für soziale Inklusion im ESF von
15 Prozent auf 20 Prozent: Aktuelles Problem sind allerdings die geringen
Abrufquoten von verfügbaren ESF-Mitteln durch die
Herkunftsmitgliedstaaten. Erst durch eine Steigerung der Abrufquoten und einen effektiven Einsatz
der schon jetzt verfügbaren Mittel kann zu einer spürbaren Verbesserung der
Lebensverhältnisse vor Ort beigetragen werden.
4. Studie zu den Auswirkungen der Freizügigkeit in sechs europäischen
Großstädten sowie Einladung kommunaler Repräsentanten zu einer
Diskussionsveranstaltung im Frühjahr 2014: Die in Deutschland besonders durch die
Folgen von Armutsmigration betroffenen Kommunen sind nicht in diese Studie
einbezogen. Die besonders betroffenen Großstädte haben sich bereits im
Rahmen des intercultural cities programme des Europarates organisiert.
5. Entwicklung eines elektronischen Schulungsinstruments sowie
Modernisierung von EURES: Die Entwicklung eines elektronischen
Schulungsinstruments zur Information lokaler Verwaltungen über Freizügigkeitsrechte ist
bereits Bestandteil des Berichts der Kommission über die Unionsbürgerschaft
2013 vom 8. Mai 2013 (COM(2013) 269). Gleiches gilt für die
Modernisierung von EURES.
Es bleibt abzuwarten, wie die von der Europäischen Kommission angekündigten
Maßnahmen umgesetzt werden und ob sie einen Beitrag zur Lösung der
aktuellen Problemen leisten können.
28. Inwieweit hält die Bundesregierung die pauschalen Ausschlussregelungen
nach § 23 Absatz 3 SGB XII bzw. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2
SGB II mit der Brey-Entscheidung des EuGH (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller) für vereinbar (bitte ausführlich in Auseinandersetzung mit
dem Urteil und insbesondere der Rn. 64, 67, 69, 75 und 77 darlegen, wobei
vorsorglich darauf hingewiesen wird, dass nach Auffassung der
Fragesteller all diese Passagen im Urteil eindeutig, generalisierend und übertragbar
sind und eine Prüfung der jeweiligen Einzelfallumstände verlangen und
deshalb typisierende Ausschlussentscheidungen des Gesetzgebers
offenkundig nicht zulässig sind)?
29. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass aus dem Brey-Urteil
des EuGH folgt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf das
Freizügigkeitsrecht Sozialleistungen unangemessen in Anspruch
genommen werden (unabhängig von der Beantwortung der Frage 28, ob dies
jeweils im Einzelfall erfolgen muss oder auch durch typisierende
Vorabentscheidung des Gesetzgebers erfolgt), auch eine Gesamtbetrachtung der
Auswirkungen auf das gesamte Sozialhilfesystem erforderlich ist (bitte in
Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen), und wie interpretiert sie
in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussagen im Brey-Urteil,
wonach
a) die nationalen Behörden eine Entscheidung über einen im
Zusammenhang des Freizügigkeitsrechts „unangemessenen“
Sozialleistungsbezug „nicht ziehen“ können, „ohne eine umfassende Beurteilung der
Frage vorzunehmen, welche Belastung dem nationalen
Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach
Drucksache 18/223 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeMaßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen
kennzeichnend sind, konkret entstünde“ (Rn. 64),
b) die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über einen im
Zusammenhang des Freizügigkeitsrechts „unangemessenen“
Sozialleistungsbezug berücksichtigen dürfen, „ob die Gewährung einer Sozialleistung
eine Belastung für das gesamte Sozialhilfesystem dieses
Mitgliedstaates darstellt“ (Rn. 72), wobei insbesondere bei nur vorübergehendem
Sozialhilfebezug die Unionsbürgerrichtlinie „eine bestimmte
finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates
mit denen der anderen Mitgliedstaaten“ anerkenne (ebd.),
c) es „zur genaueren Beurteilung des Ausmaßes der Belastung, die eine
solche Zahlung für das nationale Sozialhilfesystem darstellen würde,
von Bedeutung sein [kann], den Anteil derjenigen Empfänger dieser
Leistung zu ermitteln, die Unionsbürger und Empfänger“ dieser
Leistung „in einem anderen Mitgliedstaat sind“ (Rn. 78),
d) das maßgebliche Gericht im konkreten Einzelfall prüfen müsse, ob die
Leistungsgewährung „geeignet erscheint, eine unangemessene
Belastung des nationalen Sozialhilfesystems darzustellen“, und was folgt
hieraus jeweils konkret für die Gesetzgebung und Anwendungspraxis
(bitte auf die zuvor genannten Unterpunkte differenziert eingehen)?
30. Welchen Anteil haben Angehörige der Europäischen Union bzw.
Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien an allen Antragstellenden bzw.
Leistungsberechtigten von Hilfen nach dem SGB II bzw. SGB XII, und
inwieweit hält es die Bundesregierung vor diesem Hintergrund für leistbar
oder nicht leistbar, den möglichen Sozialleistungsanspruch insbesondere
von Arbeit suchenden Angehörigen der Europäischen Union in allen
Einzelfällen nach Maßgabe der vorgenannten Urteilsbegründung in der Sache
„Brey“ individuell zu prüfen (falls sie dies für nicht leistbar hält, bitte
nachvollziehbar begründen)?
Die Fragen 28 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist weiterhin der Auffassung, dass § 23 Absatz 3 SGB XII
und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB II mit dem Unionsrecht vereinbar
sind (vgl. auch Bundestagsdrucksache 17/13322, S. 29 bis 31). Durch das Urteil
des EuGH vom 19. September 2013 in der Rechtssache Brey sieht sich die
Bundesregierung in ihrem Standpunkt bestätigt, dass die Beschränkungen von
Unionsbürgerinnen und -bürgern beim Zugang zu den Leistungen nach dem
SGB II und dem SGB XII im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit
dem Recht der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, stehen.
Der EuGH hat sich zum einen ausführlich mit dem Verhältnis der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 zu der Freizügigkeitsrichtlinie auseinandergesetzt und
dargelegt, dass die Verordnung kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit
schafft, sondern unterschiedliche nationale Systeme bestehen lässt. Es ist
grundsätzlich Sache der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, die inhaltlichen
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf besondere
beitragsunabhängige Geldleistungen festzulegen (Rn. 39 bis 41). Die Eintragung des
Arbeitslosengeldes II in Anhang X der Verordnung als beitragsunabhängige
Sozialleistung steht somit dem Leistungsausschluss im SGB II nicht entgegen. Gleiches
gilt für den Leistungsausschluss im SGB XII in Bezug auf Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
des SGB XII, die ebenfalls als besondere beitragsunabhängige Leistungen in
Anhang X der Verordnung aufgeführt sind. Im Hinblick auf andere
Sozialhilfeleistungen (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 ff. SGB XII)
lässt die Verordnung den Leistungsausschluss im SGB XII von vornherein
unberührt, da diese Leistungen nach dem SGB XII als soziale Fürsorgeleistungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/223von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind (Artikel 3 Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Zum anderen hat der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
aufzuhalten, ohne dort einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder
einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, nicht uneingeschränkt besteht. Die
Richtlinie 2004/38/EG erlaubt es dem Aufnahmemitgliedstaat,
Unionsbürgerinnen und -bürgern, wenn sie die Arbeitnehmereigenschaft nicht oder nicht mehr
besitzen, rechtmäßige Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von
Sozialleistungen aufzuerlegen, damit diese die Sozialhilfeleistungen dieses Staates
nicht unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. Rn. 46 ff., 57).
Darüber hinaus hat der EuGH dem Begriff „Sozialhilfeleistungen“ im Sinne von
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG weitere Konturen
verliehen (Rn. 60 f.). Danach bezieht sich dieser Begriff auf Hilfssysteme, die
auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in
Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung
seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt. Nach
Auffassung der Bundesregierung sind hierunter zweifelsfrei auch Leistungen nach dem
SGB II und dem SGB XII zu fassen, für die keine Beiträge erbracht werden und
die durch allgemeine Steuermittel finanziert werden und darauf zielen, bei
Bedürftigkeit den Lebensunterhalt zu sichern (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
SGB II, § 23 Absatz 1 SGB XII).
Nach Überzeugung der Bundesregierung kann aus der Entscheidung in der
Rechtssache Brey nicht zwingend gefolgert werden, dass in jeder Konstellation,
in welcher nationales Recht ausländische Unionsbürgerinnen und -bürger von
dem Bezug von Sozialhilfeleistungen im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie
ausschließt, eine auf jeden Lebenssachverhalt bezogene Einzelfallprüfung zur
Unangemessenheit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zwingend erforderlich
wäre. Das Urteil in der Rechtssache Brey schließt nicht aus, dass in bestimmten
Konstellationen, insbesondere in Massenverfahren, der nationale Gesetzgeber
typisierend festlegt, dass die Inanspruchnahme des nationalen
Sozialhilfesystems durch wirtschaftlich inaktive Unionsbürgerinnen und -bürger
„unangemessen“ ist.
Vor dem Hintergrund, dass derzeit auf nationaler und auf europäischer Ebene
vorgreifliche Verfahren zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen anhängig sind,
sieht die Bundesregierung von einer weitergehenden Stellungnahme ab.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Statistik des Statistischen
Bundesamtes für die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII Leistungsstatistiken
sind, die ausschließlich Bezieherinnen und Bezieher von SGB-II- und SGB-XII-
Leistungen umfassen. Informationen zu Antragsstellenden, deren Antrag auf
Leistungen nach dem SGB II und SGB XII abgelehnt wird, werden in diesen
Statistiken daher nicht erhoben. Zur statistischen Erfassung von
Staatsangehörigkeiten im SGB II und SGB XII wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Daher liegt der Bundesregierung keine Aufschlüsselung darüber vor, wie viele
Unionsbürgerinnen und -bürger bzw. wie viele Personen mit rumänischer bzw.
bulgarischer Staatsangehörigkeit Leistungen beantragt haben nach dem SGB II
oder SGB XII.
Zum Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem
Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII mit EU-Staatsangehörigkeit außerhalb von
und in Einrichtungen an allen Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen
nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII außerhalb von und in
Einrichtungen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]