[Deutscher Bundestag Drucksache 18/237
18. Wahlperiode 23.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Omid Nouripour,
Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/129 –
Hinweise auf völkerrechtswidrige Praktiken der USA von deutschem Staatsgebiet
aus und die diesbezüglichen Kenntnisse der Bundesregierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Presseberichten der „Süddeutschen Zeitung“, des „Norddeutschen
Rundfunks“, des politischen Magazins „Panorama“ sowie dem Buch von Christian
Fuchs/John Goetz über den so genannten Geheimen Krieg gibt es belastbare
Hinweise, dass von deutschem Staatsgebiet aus eine umfängliche Beteiligung
an der Durchführung von völkerrechtswidrigen Praktiken der Vereinigten
Staaten von Amerika erfolgt und die Bundesregierung hiervon Kenntnis hat. Die
Hinweise beziehen sich dabei unter anderem auf die Planung und
Durchführung extralegaler Tötungen. Diese völkerrechtswidrigen Praktiken gehen
demnach von Seiten des US-amerikanischen Afrika-Kommandos (AFRICOM) in
Stuttgart und von seiner Flugleitzentrale, dem Air and Space Operations Center
(AOC), in Ramstein aus. Auf deutschem Staatsgebiet sei damit die
Kommandozentrale für völkerrechtswidrige Drohneneinsätze in Afrika beheimatet. Bei
seinem Besuch in Deutschland im Juni 2013 beteuerte US-Präsident Barack
Obama während der gemeinsamen Pressekonferenz mit Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel zwar, dass Deutschland nicht der Startpunkt für unbemannte
Systeme als Teil der US-amerikanischen Antiterroraktivitäten sei.1 Inwiefern
damit ausgeschlossen ist, dass AFRICOM die offenbar völkerrechtswidrigen
Drohneneinsätze in Afrika von deutschem Staatsgebiet aus steuert, geht aus
Präsident Barack Obamas Statement jedoch nicht hervor. Auch die
Bundesregierung weigert sich nach wie vor, umfassend Stellung zu beziehen,
inwieweit den Hinweisen nachgegangen wurde und was genau die Bundesregierung
wusste. Dabei ist von besonderem Interesse, welche Initiativen sie ergriffen
hat, um die berichteten Verletzungen des Völkerrechts von deutschem
Territorium aus entschieden zu unterbinden.
1 „We do not use Germany as a launching point for unmanned drones as part of our counter-terrorist
activities. I know that there have been some repors here in Germany that that might be the case. It is not.“
Magazin Panorama,
http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/ramstein129.html, letzter Zugriff:
22. November 13.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Dezember 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/237 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bis zur Einrichtung des regionalen amerikanischen Afrikakommandos
(AFRICOM) im Jahr 2007 war das in Stuttgart angesiedelte amerikanische
Europäische Kommando (EUCOM) in der damaligen amerikanischen
Streitkräftestruktur auch für Afrika zuständig. Die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika hat die Bundesregierung am 15. Januar 2007 über ihre
organisatorische Maßnahme unterrichtet, die entsprechende Zuständigkeit aus EUCOM
herauszulösen, ein neues, für Afrika zuständiges regionales Militärkommando
AFRICOM zu schaffen und bis auf weiteres ebenfalls in Stuttgart anzusiedeln,
bis ein geeigneter Standort in Afrika identifiziert werden könne. Für Stuttgart
sprach aus amerikanischer Sicht vor allem, dass so vorhandene Infrastruktur
genutzt werden konnte.
Die damalige Bundesregierung sah im Januar 2007 keinen Anlass, die
Zustimmung zur Einrichtung von AFRICOM auf dieser Grundlage zu verweigern.
Gleichfalls sah die Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen keinen
Anlass, den Deutschen Bundestag mit dieser Entscheidung, die sie im Rahmen der
exekutiven Eigenverantwortung getroffen hat, zu befassen. Deutsche Medien
berichteten im Februar 2007 über die Einrichtung von AFRICOM in Stuttgart
(u. a. Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 2007).
Von der geplanten Verlegung von AFRICOM in ein afrikanisches Land hat
Präsident Obama am 5. Februar 2013 Abstand genommen.
Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf die Unterrichtung des
Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages durch die
Bundesregierung am 5. Juni 2013 in dieser Sache hin.
1. Aufgrund welcher Überlegungen hat sich die Bundesregierung im Januar
2007 zur Ansiedlung von AFRICOM, dem Afrika-Kommando des US-
Verteidigungsministeriums, auf deutschem Staatsgebiet bereit erklärt, obwohl
vorher zwölf afrikanische Staaten dies abgelehnt haben?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass AFRICOM von den zwölf
afrikanischen Staaten abgelehnt wurde und aus welchen Gründen dies geschah?
Was waren die Gründe im Einzelnen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Ablehnungsentscheidungen afrikanischer Staaten sind, soweit bekannt, erst nach dem
15. Januar 2007 ergangen. Der Bundesregierung sind die Gründe für die
Entscheidungsfindung einzelner afrikanischer Staaten nicht bekannt.
2. Sind dabei mit der US-amerikanischen Regierung hinsichtlich der
Ansiedlung und der Aufgaben von AFRICOM schriftliche oder mündliche
Regelungen getroffen oder Erklärungen abgegeben worden?
a) Wenn ja, in welcher Form (völkerrechtlicher Vertrag,
Verwaltungsabkommen, einseitige Erklärung etc.)?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wurden diese getroffen oder erklärt, und von wem?
c) Wenn ja, welche Bundesministerien waren an diesem Entscheidungs-
und Diskussionsprozess beteiligt?
Von wem wurden diese getroffen oder erklärt?
d) Wurden Entscheidungen den zuständigen Bundesministerinnen,
Bundesministern oder der Bundeskanzlerin vorgelegt?
Wenn ja, welchen, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/237e) Gab es Versuche, seitens des Auswärtigen Amts oder eines anderen
Bundesministeriums, Einfluss auf die US-amerikanische Seite zu
nehmen, um die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung von
AFRICOM in Deutschland nicht in der Öffentlichkeit zu erwähnen?
f) Wenn ja, welche, und warum?
Die Fragen 2 bis 2f werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat der Ansiedlung von AFRICOM auf der in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Grundlage mündlich zugestimmt
und mit der amerikanischen Regierung keine schriftlichen Regelungen über die
Ansiedlung von AFRICOM getroffen, da der Aufenthalt amerikanischer
Streitkräfte in Deutschland bereits hinreichend geregelt ist. Auf die Antwort zu
Frage 24 wird verwiesen. Mit der Entscheidung waren im Auswärtigen Amt der
damalige Bundesminister des Auswärtigen und im Bundesministerium der
Verteidigung der damals zuständige Staatssekretär befasst. Die Ansiedlung von
AFRICOM in Stuttgart war und ist eine öffentlich bekannte Tatsache, wie sich
auch aus der Öffentlichkeitsarbeit der amerikanischen Streitkräfte und aus der
damaligen Medienberichterstattung ergibt. Lediglich gegen die Erwähnung des
Standorts in der jährlichen Rede des amerikanischen Präsidenten zur Lage der
Nation im Januar 2007 bestanden Bedenken, da dies aus damaliger Sicht der
Entscheidung eine überhöhte Bedeutung gegeben hätte.
Das Auswärtige Amt bestätigte der Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika im Zusammenhang mit der Ansiedlung von AFRICOM, dass Mitarbeiter
des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika, die
zugleich bei einer anderen Regierungsstelle in den Vereinigten Staaten von
Amerika angestellt sind, ebenfalls zum zivilen Gefolge gehören und damit dem
NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 (Abkommen zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. 1961 II
S. 1190) unterliegen.
3. Stellen der NATO-Vertrag und die hierzu ergangenen Vereinbarungen
(NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut,
Verwaltungs- und Durchführungsabkommen) nach Einschätzung der
Bundesregierung für die Ansiedlung von AFRICOM in Deutschland eine
hinreichende Rechtsgrundlage dar (bitte im Einzelnen darlegen)?
Hinsichtlich der Entscheidung zur Ansiedlung von AFRICOM in Stuttgart wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Das NATO-Truppenstatut sowie das Zusatzabkommen zum NATO-
Truppenstatut (Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, BGBl. 1961 II
S. 1183, 1218, zuletzt geändert durch Abkommen vom 18. März 1993, BGBl.
1994 II S. 2598) sind nicht die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von
Streitkräften aus NATO-Staaten, sondern regeln lediglich deren Rechte und Pflichten
während des Aufenthalts.
Das Recht der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika zum Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland folgt aus dem Vertrag über den Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober
1954 (BGBl. 1955 II S. 253, Aufenthaltsvertrag). Der Aufenthaltsvertrag gilt
nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags (Vertrag über die abschließende
Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl. 1990 II
S. 1317) weiter (Notenwechsel vom 25. September 1990, BGBl. 1990 II
S. 1390).
Drucksache 18/237 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Warum war aus Sicht der Bundesregierung eine Zustimmung des
Deutschen Bundestages z. B. nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)
zur Ansiedlung von AFRICOM in Deutschland nicht erforderlich?
a) Hält die Bundesregierung an dieser Auffassung fest?
Die Fragen 4 und 4a werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG bedürfen Verträge, welche die politischen
Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die
Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes. Diese Regelung war in Bezug auf die Ansiedlung von AFRICOM jedoch
nicht einschlägig. Streitkräfte der USA dürfen sich bereits aufgrund des
Aufenthaltsvertrags in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Dieses
Abkommen war seinerzeit Gegenstand eines entsprechenden Vertragsgesetzes gemäß
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG.
b) Warum wurde der Deutsche Bundestag nicht zumindest über die
Ansiedlung von AFRICOM informiert, oder ist die Bundesregierung der
Meinung, dass der Deutsche Bundestag hierüber nicht hätte informiert
werden müssen?
Wenn ja, warum?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu den Fragen 2
bis 2f wird verwiesen.
5. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass AFRICOM von Stuttgart
aus offenbar alle militärischen Aktivitäten des US-
Verteidigungsministeriums und anderer Behörden in Afrika koordiniert und bündelt sowie die
Befehle zu deren Umsetzung gibt?
a) Welche konkreten Aktivitäten und Aufgaben seitens AFRICOM sind
der Bundesregierung bekannt (bitte detailliert aufschlüsseln)?
b) Hat sich die Bundesregierung seit der Stationierung von AFRICOM
regelmäßig Informationen über die Tätigkeiten, die von AFRICOM
ausgehen, beschafft?
c) Wenn ja, auf welchem Wege, und wie oft?
d) Wenn nein, warum nicht?
e) Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, um die Einhaltung von
nationalem Recht und Völkerrecht bei Diensthandlungen auf den US-
Basen AFRICOM und AOC zu überwachen und ggf. durchzusetzen,
und wie macht sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch?
Die Fragen 5 bis 5e werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung war seit Januar 2007 bekannt, dass AFRICOM innerhalb
der amerikanischen Streitkräfte die Zuständigkeit für den afrikanischen
Kontinent mit Ausnahme der Arabischen Republik Ägypten haben würde. Über die
öffentlich bekannten Aktivitäten von AFRICOM hinaus liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse über konkrete Einsätze von AFRICOM vor.
Der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, John Kerry, hat dem
Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, am 31. Mai 2013 vor
dem Hintergrund der Medienberichte über Aktivitäten von AFRICOM
versichert, dass die in Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte das
geltende Recht einhalten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2376. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass das Air and Operations
Center (AOC) in Ramstein offenbar für alle US-Luftwaffeneinsätze in
Afrika zuständig ist und auch Daten für diese Einsätze aus Deutschland
kommen?
a) Wenn ja, seit wann?
b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung juristisch aus dem Sachverhalt, dass es sich dabei auch um Daten
handelt, die zu der gezielten Tötung oder Verschleppung von Menschen
führen?
Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat im Rahmen der öffentlich zugänglichen Informationen
Kenntnis von der Zuständigkeit des Air and Space Operations Center (AOC).
Sie verfügt über keine Informationen zur Herkunft der verwendeten Daten und
kann die der Frage 6b zugrundeliegende Annahme nicht bestätigen. Über die
Medienberichterstattung hinausgehende Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor.
7. Warum wurde der Standort Stuttgart nach Kenntnis der Bundesregierung
für AFRICOM ausgewählt, und welche Kriterien wurden dabei angewandt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
8. Welche Kosten entstanden dem Bund seit dem Jahr 2001 durch den Aus-
und Umbau der US-amerikanischen Stützpunkte in Stuttgart und Ramstein
(bitte detailliert aufschlüsseln)?
a) Wer trug diese Kosten?
b) Wann wurden diese fällig?
c) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Standorte in Stuttgart und
insbesondere in Ramstein erweitert?
Die Fragen 8 bis 8c werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Baumaßnahmen der amerikanischen Streitkräfte in Deutschland werden auf
Basis des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und der nachrangigen
bilateralen Vereinbarung Auftragsbautengrundsätze (ABG 1975)
weitüberwiegend im sogenannten Auftragsbauverfahren von der für den Bund in Organleihe
tätigen Bauverwaltung für die amerikanischen Streitkräfte durchgeführt. Die
Baukosten dieser Baumaßnahmen tragen die amerikanischen Streitkräfte.
Zudem entschädigen die amerikanischen Streitkräfte den Bund für die Tätigkeit der
Bauverwaltung und der von ihr beauftragten Planer und Ingenieure. Diese
Entschädigung deckt allerdings nicht die tatsächlichen Kosten, die der Bund für die
o. g. Tätigkeit der Bauverwaltung aufwendet. Die Kosten fallen jährlich an.
Im Bereich der amerikanischen Stützpunkte im Raum Stuttgart wurden vom Jahr
2001 bis zum Jahr 2012 von den amerikanischen Streitkräften Baukosten in
Höhe von insgesamt rund 260 Mio. Euro investiert. Die Entschädigung des
Bundes betrug insgesamt rund 16 Mio. Euro, der Finanzierungsbeitrag des Bundes
insgesamt rund 42,9 Mio. Euro.
Im Bereich des amerikanischen Stützpunkts Ramstein wurden vom Jahr 2001
bis zum Jahr 2012 von den amerikanischen Streitkräften Baukosten in Höhe von
insgesamt 819 Mio. Euro investiert. Die Entschädigung des Bundes betrug
insgesamt rund 49 Mio. Euro, der Finanzierungsbeitrag des Bundes insgesamt rund
Drucksache 18/237 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode163 Mio. Euro. Nicht berücksichtigt sind hierbei die Baumaßnahmen der NATO
bzw. das sogenannte Verlegungsprogramm, d. h. Rückgabe der Rhein-Main-
Air-Base und damit verbundene Baumaßnahmen im Bereich des
amerikanischen Stützpunktes in Ramstein.
Eine Aufschlüsselung nach konkreten Maßnahmen und Jahren ist aufgrund der
kurzen Beantwortungsfrist nicht möglich.
9. Wird die Infrastruktur des militärischen Stützpunktes in Ramstein nach
Kenntnis der Bundesregierung benötigt, um die Kampfdrohnen MQ-9
Reaper von Deutschland aus nach Dschibuti oder in andere Länder zu
transportieren?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über die für einen
Transport der genannten unbemannten Flugzeuge aus den Vereinigten Staaten
von Amerika in die jeweiligen Einsatzgebiete benötigte Infrastruktur vor.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Verlegung auf dem Luft- oder
Seeweg über verschiedene Häfen oder Flughäfen erfolgen kann.
10. Welche Infrastrukturprojekte der US-Streitkräfte unterstützen die
deutschen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler seit dem Jahr 2001 in welcher
Höhe (bitte nach Jahren und Projekten auflisten)?
Werden dadurch auch Fazilitäten, wie etwa Lager- und Wartungshallen,
Transportmittel oder Rollfelder, finanziert?
Im Zeitraum vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2012 betrug die finanzielle
Unterstützung des Bundes im Bereich der Baumaßnahmen für die amerikanischen
Streitkräfte insgesamt rund 720 Mio. Euro. Eine differenzierte Zuordnung des vom
Bund bei den Baumaßnahmen für die amerikanischen Streitkräfte zur Verfügung
gestellten Finanzierungsbeitrags nach Jahren ist in der unten stehenden Tabelle
aufgeführt. Eine Aufschlüsselung nach Standorten und v. a. konkreten
Maßnahmen ist aufgrund der kurzen Beantwortungsfrist nicht möglich.
Die vom Bund für die amerikanischen Streitkräfte durchgeführten
Baumaßnahmen umfassen grundsätzlich auch Lager und Wartungshallen, Rollfelder sowie
alle damit im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen.
(in Tausend Euro)
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11. Um welche „Sondervorschrift der deutschen Regierung“ in Bezug auf das
Truppenübungsgelände in Grafenwöhr, welches auch von AFRICOM
genutzt wird, handelt es sich bei der in einer Broschüre der US-Armee
Erwähnten?
Was sind die Inhalte dieser Sondervorschrift?
Weder Existenz noch Inhalt einer solchen Sondervorschrift sind der
Bundesregierung bekannt.
2001 2002 2003 2004 2005 2006
60 179 61 710 70 155 79 011 49 970 66 178
2007 2008 2009 2010 2011 2012 Gesamt
49 668 55 211 56 829 70 766 48 336 51 959 719 972
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/23712. War der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Ansiedlung von AFRICOM in Stuttgart bekannt, dass das Camp Lemonnier
in Dschibuti offenbar unter die Führung von AFRICOM in Stuttgart
wechseln würde?
Der Bundesregierung war seit Januar 2007 bekannt, dass AFRICOM auch für
Ostafrika zuständig sein würde.
a) Wenn ja, war der Bundesregierung bekannt, dass die so genannten
rendition flights, also die Entführungen von Tatverdächtigen in Afrika
offenbar über Camp Lemonnier abgewickelt wurden?
b) Wenn ja, wie hat die Bundesregierung auf Hinweise in öffentlich
zugänglichen Quellen (vgl. u. a. “United States of America/Below the
radar: Secret flights to torture and ‘disappearance’”, amnestyusa.org,
5. April 2006) reagiert, dass diese Opfer teilweise jahrelang ohne
Anklage in den geheimen Gefängnissen der USA in Polen, Litauen,
Afghanistan und Rumänien verschleppt und gefoltert wurden?
Die Fragen 12a und 12b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Über die genannten Flugbewegungen und behaupteten Aktivitäten sowie eine
mögliche Beteiligung von AFRICOM an solchen behaupteten Aktivitäten lagen
und liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
c) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Verschleppung des
deutschen Staatsbürgers Khaled El-Masri aus dem Balkan in ein
Foltergefängnis in Afghanistan offenbar über AFRICOM oder AOC
Ramstein organisiert wurde?
d) Wenn ja, seit wann?
Die Fragen 12c und 12d werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat ihre Erkenntnisse über die Vorgänge im
Zusammenhang mit der Entführung von Khaled El-Masri im diesbezüglichen ersten
Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode dargelegt. Weitere Erkenntnisse hat die
Bundesregierung nicht.
13. In welcher Form arbeiten deutsche Sicherheitsbehörden oder die
Bundeswehr mit AFRICOM zusammen?
a) Wenn ja, wie sieht diese Zusammenarbeit aus, und auf welcher
Rechtsgrundlage und mit welchen konkreten Aufgaben erfolgt diese?
b) Wenn die Aufgabe der Verbindungskommandos der Luftwaffe am
Standort Ramstein und bei AFRICOM in Stuttgart laut der
Bundesregierung das „Weiterleiten von Informationen zur Planung, Taktik, zu
Einsätzen, zur Strategie“ (Bundestagsdrucksache 17/14401) der US-
Streitkräfte auf deutschem Boden ist, warum haben diese
Verbindungsoffiziere dem Bundesministerium der Verteidigung nicht mitgeteilt,
dass AFRICOM in die Planung und Durchführung von
Drohnenangriffen in Afrika involviert ist?
Die Fragen 13 bis 13b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bei einem Treffen von AFRICOM am 21./22. Juni 2012 in Stuttgart wurde ein
Vortrag zum Thema „Pirateriebekämpfung und -prävention“ durch einen
Angehörigen der Bundespolizei gehalten. Eine regelmäßige Zusammenarbeit der
Drucksache 18/237 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBundeswehr mit AFRICOM erfolgt abgesehen vom Verbindungskommando
EUCOM/AFRICOM nicht. Die Bundeswehr beteiligt sich seit 2005
unregelmäßig an von EUCOM bzw. AFRICOM geleiteten Übungen, z. B. FLINTLOCK
in Westafrika. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 13. Mai
2013 auf die Schriftliche Frage 48 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf
Bundestagsdrucksache 17/13579 verwiesen.
Das Weiterleiten von Informationen zu Planung, Taktik, Einsätzen und Strategie
erfolgt, soweit dies gemäß den Rechtsvorschriften und Usancen beider
Regierungen zulässig ist und sofern sich diese Informationen auf NATO-Übungen und
-Einsätze oder sonstige Übungen und Einsätze beziehen, an denen sich deutsche
und amerikanische Streitkräfte beteiligen, oder wenn amerikanische und
deutsche Interessen berührt sind.
Im Übrigen kann eine Beantwortung der Frage 13 nicht offen erfolgen, da die
erbetene Auskunft im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes stehende Informationen betrifft.
Einzelheiten zur Informationsbeschaffung und zum Informationsaustausch des
Bundesnachrichtendienstes mit anderen Stellen unterliegen der vertraulichen
Behandlung. Durch die Veröffentlichung solcher Details besteht die Gefahr, dass
unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den
Erkenntnisstand der betroffenen Stellen gezogen werden können und damit ihre
Interessen unmittelbar tangiert werden. Ein Verstoß gegen die vorausgesetzte
Vertraulichkeit birgt zudem die Gefahr, dass die Quantität und Qualität des
Informationsaustausches beeinträchtigt würde. Gerade dieser ist jedoch zur
Sicherstellung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes von
erheblicher Bedeutung. Insofern kann eine Kenntnisnahme solcher Informationen
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich
sein. Daher verweist die Bundesregierung im Übrigen auf ihre als
Verschlusssache „Vertraulich“ eingestufte und bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegte weitere Antwort.*
14. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Einrichtung von
Drohnenbasen in Ostafrika (Dschibuti, Seychellen – Insel Mahé –, Äthiopien,
Niger, Burkina Faso, Mauretanien, Uganda und Südsudan) unter
Beteiligung von AFRICOM seit dessen Stationierung in Stuttgart im Jahr 2007,
und wie hat die Bundesregierung darauf reagiert?
Eine Beantwortung der Frage 14 kann nicht offen erfolgen. Die erbetene
Auskunft ist unter Verweis auf die Ausführungen zur Notwendigkeit einer VS-
Einstufung eines Teilaspekts der Frage 13 ebenfalls schutzbedürftig. Auch insoweit
verweist die Bundesregierung auf ihre als Verschlusssache „Vertraulich“
eingestufte und bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur
Einsichtnahme hinterlegte Antwort.*
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/23715. Waren der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Gespräche über die
Ansiedlung von AFRICOM in Deutschland die berichteten Praktiken der US-
amerikanischen Sicherheitskräfte, wie insbesondere die Durchführung
extralegaler Tötungen und die Verschleppung von Menschen in Afrika,
bekannt?
a) Wenn ja, ging die Bundesregierung davon aus, dass die berichteten
entsprechenden Praktiken auch von AFRICOM aus geplant, befohlen
oder sonst unterstützt würden?
b) Sind diese berichteten Praktiken in den Gesprächen im Vorfeld der
Zusage für den Standort AFRICOM angesprochen worden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 15b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse zu den in der
Fragestellung unterstellten Praktiken amerikanischer Sicherheitskräfte. Sie
waren daher nicht Gegenstand der im Januar 2007 geführten Gespräche.
16. Gibt es eine Kooperation zwischen AFRICOM in Stuttgart bzw. dem
AFRICOM-Kommando auf dem Camp Lemonnier und der Deutschen
Verbindungs- und Unterstützungsgruppe der Atalanta-Mission in
Dschibuti?
Wenn ja, wie sieht diese Kooperation konkret aus (bitte detailliert
aufschlüsseln)?
Es besteht keine Kooperation zwischen AFRICOM in Camp Lemonnier und der
Deutschen Verbindungs- und Unterstützungsgruppe in Dschibuti. Die
Berührungspunkte zwischen den amerikanischen Streitkräften im Camp Lemonnier
und den deutschen Soldatinnen und Soldaten in Dschibuti beschränken sich auf
die Benutzung der Betreuungseinrichtungen des Camps (z. B. Sportstätten) und
ggf. gegenseitige sanitätsdienstliche Unterstützung.
17. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Joint Special Operations
Command (JSOC) offenbar ein eigenes Gebäude auf dem Gelände des
AFRICOM-Hauptquartiers hat?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Aktivitäten von JSOC?
b) Wurde die Bundesregierung vorab über die Ansiedlung dieser Einheit
auf dem Gelände des AFRICOM-Hauptquartiers informiert?
c) Wenn nicht, hätte aus Sicht der Bundesregierung vorab eine Regelung
mit den USA über die Ansiedelung dieser Einheit getroffen werden
müssen oder hätten die USA die Bundesregierung zumindest vorab
informieren müssen?
Die Fragen 17 bis 17c werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet:
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass das Joint Special Operations
Command (JSOC) ein eigenes Gebäude auf dem Gelände des AFRICOM-
Hauptquartiers hat. Die Bundesregierung hat keine über die mediale
Berichterstattung hinausgehenden Kenntnisse hinsichtlich der Aktivitäten von JSOC.
Nach dem Aufenthaltsvertrag von 1954 ist die Zustimmung der
Bundesregierung lediglich für die Erhöhung der Effektivstärke der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Streitkräfte erforderlich.
Drucksache 18/237 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass von AFRICOM aus
offenbar gezielte Tötungen außerhalb von bewaffneten Konflikten
geplant, befohlen oder unterstützt werden?
a) Wenn ja, seit wann, und wie hat sie davon erfahren?
Wie ist sie mit dieser Information umgegangen?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen wurden seit dem Bekanntwerden der
berichteten Beteiligung an Einsätzen gegen mutmaßliche Terroristen
durch Berichte des ARD-Magazins „Panorama“ unternommen, um
diesen Sachverhalt aufzuklären (
http://daserste.ndr.de)?
c) Was hat die Bundesregierung seit den Veröffentlichungen vom 30. Mai
2013 und 1. Juni 2013 in der „Süddeutschen Zeitung“ und im
„Norddeutschen Rundfunk“, nach denen die Bundesregierung versicherte,
keine Kenntnis darüber zu haben, dass US-Streitkräfte in Afrika – mit
Hilfe der US-Stützpunkte in Stuttgart und Ramstein – gezielte
Tötungen vorgenommen hätten (Bundestagsdrucksache 17/14401)
unternommen, um mehr Kenntnisse zu erlangen, und wie ist sie mit diesen
Kenntnissen umgegangen?
Die Fragen 18 bis 18c werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die in der Fragestellung
unterstellten Aktivitäten von AFRICOM vor. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. US-Präsident Barack
Obama erklärte während seines Besuchs in Berlin am 19. Juni 2013, dass
Deutschland kein Ausgangspunkt („launching point“) für unbewaffnete
Flugzeuge, die zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt würden, sei. Die
amerikanischen Streitkräfte haben gegenüber der Bundesregierung versichert, dass von
amerikanischen Einrichtungen in Deutschland bewaffnete Drohneneinsätze
weder geflogen noch befehligt würden und das amerikanische Personal das
geltende Recht einhielte. Die Bundesregierung sieht auch nach der erwähnten
Medienberichterstattung keinen Anlass, an diesen Zusicherungen zu zweifeln.
19. Inwiefern hat die Bundesregierung in der Vergangenheit sichergestellt,
dass von US-Stützpunkten in Deutschland keine gezielten Tötungen oder
Beteiligungen an diesen, die das Völkerrecht verletzen, erfolgen, und wie
will die Bundesregierung dies, insbesondere vor dem Hintergrund der
jüngsten Medienberichte, für die Zukunft wirksam unterbinden?
Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 18 wird verwiesen. Der rechtliche
Rahmen für in Deutschland stationierte amerikanische Soldaten wird auch in
Zukunft Gegenstand von Gesprächen der Bundesregierung mit der
amerikanischen Regierung sein.
20. Hält die Bundesregierung die berichteten gezielten Tötungen, die offenbar
vom US-amerikanischen Militär oder den US-amerikanischen
Geheimdiensten außerhalb von bewaffneten Konflikten verübt werden oder
wurden, für vereinbar mit dem Völkerecht (bitte begründen)?
a) Wurde diese Rechtsauffassung gegenüber den amerikanischen
Verbündeten kommuniziert?
b) Wenn ja, wann, in welchem Rahmen, durch welche Ebenen der
Bundesregierung, und in welchem Wortlaut (bitte jeweils detailliert
aufschlüsseln)?
c) Wenn ja, wie war jeweils die US-amerikanische Reaktion in Bezug auf
die deutsche Rechtsauffassung?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/237d) Wenn nein, warum wurde diese Rechtsauffassung nicht gegenüber den
amerikanischen Verbündeten kommuniziert?
Die Fragen 20 bis 20d werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Inwiefern Handlungen von Staaten mit dem Völkerrecht vereinbar sind, lässt
sich nicht allgemein beantworten, sondern kann nur im konkreten Einzelfall bei
genauer Kenntnis aller relevanten Tatsachen beurteilt werden. Die
Bundesregierung steht mit den amerikanischen Partnern in einem kontinuierlichen Dialog,
der auch die Fragen des humanitären Völkerrechts umfasst.
21. a) Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass mit Duldung der Planung,
Befehligung oder sonstigen Unterstützungen der berichteten gezielten
Tötungen außerhalb von bewaffneten Konflikten von Deutschland aus,
ein Beitrag dazu geleistet wird, dass entsprechende Praktiken als
Völkergewohnheitsrecht anerkannt werden könnten?
Wenn nein, warum nicht?
b) Was unternimmt die Bundesregierung, damit sich die gezielten
Tötungen außerhalb von bewaffneten Konflikten nicht als
Völkergewohnheitsrecht etablieren?
Die Fragen 21a und 21b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Zu hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung keine
Einschätzung ab. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Auf welche Einsätze bezog sich der Bundesminister der Verteidigung,
Dr. Thomas de Maizière, konkret, als er sich im Rahmen des
„Sicherheitspolitischen Dialogs mit den Kirchen“ am 24. April 2013 gegen extralegale
Hinrichtungen aussprach („Extralegale Hinrichtungen, wie sie auch in den
USA sehr umstritten sind, kommen für uns nicht in Frage“, Berliner
St.-Matthäus-Kirche)?
Der Bundesminister der Verteidigung, Dr. Thomas de Maizière, bezog sich in
seiner Einlassung auf keine konkreten Einsätze.
23. Inwieweit hat die Bundesregierung geprüft, unter welchen Umständen es
mit deutschem Recht vereinbar ist, wenn Sicherheitsbehörden der USA
von deutschem Boden aus die Tötung von Terrorverdächtigen planen,
befehligen oder sonst unterstützen, wie es aus Medienberichten
hervorgeht?
a) Wenn ja, wer nahm diese Prüfung mit welchem Ergebnis vor?
b) Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich dieses Vorgehen?
Die Fragen 23 bis 23b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu von in Deutschland
angeblich geplanten, befehligten oder sonst unterstützten Tötungen von
Terrorverdächtigen vor. Zu hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung
keine Einschätzung ab.
Gemäß Artikel II des NATO-Truppenstatuts sind die in Deutschland
stationierten Streitkräfte von NATO-Mitgliedstaaten verpflichtet, deutsches Recht einzu-
Drucksache 18/237 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodehalten. Die amerikanischen Streitkräfte haben gegenüber der Bundesregierung
versichert, dass von amerikanischen Einrichtungen in Deutschland bewaffnete
Drohneneinsätze weder geflogen noch befehligt werden und das amerikanische
Personal das geltende Recht einhält.
24. Finden die Regelungen des NATO-Truppenstatuts und des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bezüglich der Strafbarkeit und der
Strafverfolgung auf die Soldatinnen und Soldaten von AFRICOM und AOC
Anwendung, obwohl die Einsätze außerhalb des Gebietes, der Aufgaben
und der Organisation der NATO erfolgen?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, welches Recht findet dann Anwendung?
Die Fragen 24 bis 24b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
gelten für alle in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der
Vereinigten Staaten von Amerika, die sich im Zusammenhang mit ihren
Dienstobliegenheiten in Deutschland aufhalten. Für das NATO-Truppenstatut folgt
dies aus Artikel I Absatz 1 Buchstabe a nebst dem Unterzeichnungsprotokoll
zum Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, das zu Artikel I Absatz 1
Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts festlegt, dass das NATO-Truppenstatut
auch auf solche Streitkräfte eines Entsendestaates anwendbar ist, die sich auf
Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Aufenthaltsvertrags vorübergehend im
Bundesgebiet aufhalten.
25. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts, dass die „Unterstützung eines völkerrechtswidrigen
Angriffskrieges [...] Deutschland verfassungsrechtlich verboten [ist]“?
Die Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs durch
Deutschland kommt für die Bundesregierung angesichts des in Artikel 26 Absatz 1 GG
niedergelegten klaren Verbots jeglicher Handlungen, die geeignet sind und in
der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker
zu stören, nicht in Betracht.
b) Sieht sich die Bundesregierung aufgrund der aus den Grundrechten
oder internationalen Menschenrechten abgeleiteten Schutzpflichten
veranlasst, von deutschem Boden aus offenbar geplante, befehligte
oder sonst unterstützte gezielte Tötungen oder Verschleppungen von
Menschen, die nicht mit dem Völkerrecht vereinbar sind, zu
unterbinden?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu von deutschem
Boden aus geplanten, befehligten oder sonst unterstützten gezielten Tötungen
oder Verschleppungen von Menschen vor. Zu hypothetischen Fragestellungen
gibt die Bundesregierung keine Einschätzung ab.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/237c) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass sich Personen
strafbar machen, wenn sie von Deutschland aus gezielte Tötungen oder
Verschleppungen von Menschen planen, befehlen oder sonst
unterstützen, die nicht mit dem Völkerrecht vereinbar sind?
Der Frage der Strafbarkeit der genannten Handlungen kann nur im konkreten
Einzelfall durch die zuständigen Gerichte beantwortet werden. Zu
hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung keine Einschätzung ab.
d) Gelten insoweit (Frage c) für in Deutschland stationierte Soldatinnen
und Soldaten der USA, die entsprechende Handlungen im Dienst
begangen haben, solche Einschränkungen im Hinblick auf die
Strafbarkeit und Strafverfolgung, dass eine Strafverfolgung in Deutschland
ausgeschlossen ist, auch wenn wegen der Taten eine Strafverfolgung
durch die USA nicht erfolgt (bitte detailliert erläutern)?
Wenn ja, welche Rechtsgrundlagen sind hierfür maßgeblich?
Nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b, c des NATO-Truppenstatuts haben
deutsche Behörden die ausschließliche Strafgerichtsbarkeit, wenn Mitglieder
einer Truppe in Deutschland eine Tat begehen, die nur nach deutschem Recht
und nicht nach amerikanischem Recht strafbar ist. Für Handlungen, die nur nach
amerikanischem Recht strafbar sind, haben die Militärbehörden der USA als
Entsendestaat die ausschließliche Strafgerichtsbarkeit (Artikel VII Absatz 2
Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts).
Ansonsten besteht eine konkurrierende Gerichtsbarkeit (Artikel VII Absatz 3
des NATO-Truppenstatuts), für deren Ausübung Vorrechte bestehen. Die
amerikanischen Militärbehörden haben das Vorrecht für Straftaten, die sich auf
Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben (Artikel VII Absatz 3
Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts). Bei allen anderen Fällen der
konkurrierenden Gerichtsbarkeit, also Handlungen oder Unterlassungen außerhalb des
Dienstes, verzichtet Deutschland gemäß Artikel 19 Absatz 1 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut auf sein ansonsten nach Artikel VII Absatz 3
Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts bestehendes Vorrecht. Dieser Verzicht
kann nach Artikel 19 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum Truppenstatut und
Unterzeichnungsprotokoll zu Artikel 19 durch Erklärung zurückgenommen
werden, wenn Belange der deutschen Rechtspflege die Ausübung der deutschen
Gerichtsbarkeit erfordern. Teilt der bevorrechtigte Staat seinen Entschluss mit,
seine Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so kann der andere Staat Gerichtsbarkeit
ausüben.
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ISSN 0722-8333]