[Deutscher Bundestag Drucksache 18/321
18. Wahlperiode 21.01.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Susanna Karawanskij,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/225 –
Datenschutz bei der Zusammenarbeit deutscher Finanzdienstleister
mit IT-Unternehmen insbesondere aus den USA vor dem Hintergrund
des NSA-Skandals
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Allianz SE, das weltgrößte Versicherungsunternehmen, möchte zukünftig
ihre Rechenzentren auslagern und an das amerikanische IT-Unternehmen IBM
übergeben. Dies wirft unter anderem datenschutzrechtliche sowie
verbraucherschutzpolitische Probleme auf, denn im Zuge der NSA-Affäre steht die
glaubwürdige Behauptung, der amerikanische Geheimdienst NSA habe mit vielen
US-amerikanischen Herstellern von Computersoftware und -hardware und
vielen IT-Dienstleistern geheime Abkommen, die der NSA Zugang zu deren
Datennetzwerken eröffnen, im Raum. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen
werden, dass die NSA über amerikanische Unternehmen wie IBM Zugriff auf
sensible Daten deutscher Kreditinstituts- und Versicherungskunden erhält.
Deutsche Unternehmen müssen aber von Gesetzes wegen den Schutz der Daten
ihrer Kunden sicherstellen und unterliegen dabei erheblichen
Sorgfaltspflichten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Schleswig-Holstein, Dr. Thilo
Weichert, äußerte daher bereits starke Bedenken: „Angesichts der Erkenntnisse
um die Ausspähaktionen durch US-Geheimdienste wäre es unverantwortlich,
europäische Kundendaten in den USA verarbeiten zu lassen“ (taz.die
tageszeitung vom 26. November 2013).
1. Ist es aus Sicht der Bundesregierung im Sinne der einschlägigen
Gesetzeslage (z. B. Bundesdatenschutzgesetz, aber auch finanzsektorspezifische
Regulierungen wie z. B. die Mindestanforderungen an das Risikomanagement –
MaRisk) ausreichend, wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen seine
Kooperation mit einem externen IT-Dienstleister, der im Auftrag des
Finanzdienstleistungsunternehmens Daten verarbeitet, erst dann auf den
Prüfstand stellt, wenn diesem externen Dienstleister Verletzungen des
Datenschutzes nachgewiesen bzw. von diesem eingestanden wurden, oder
gebieten die Sorgfaltspflichten, dass das Finanzdienstleistungsunternehmen die
Kooperation mit dem externen IT-Dienstleister auch schon bei einem be-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Januar 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/321 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegründeten Verdacht auf Datenschutzverletzungen (z. B. im Fall
behördlicher Ermittlungen oder Offenlegungen durch Whistleblower) auf den
Prüfstand stellen?
Maßgebend sind die Regelungen in § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),
der bereits jetzt regelt, dass bei Vertragsabschluss hinreichende Regelungen zu
Maßnahmen gemäß § 9 BDSG nebst Anlage detailliert dargelegt werden
müssen. Weiterhin fordert § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BDSG, dass der
Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen ist.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere die nach § 9 BDSG
zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen sind.
Nach § 11 Absatz 2 Satz 4 BDSG hat sich der Auftraggeber vor Beginn der
Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim
Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Diese Regelung setzt also voraus, dass
vor Beginn der Verarbeitung eine Prüfung stattfindet.
2. Ab welchem Umfang von datenschutzrechtlichen Verfehlungen eines
beauftragten IT-Dienstleisters ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen
verpflichtet, die Kooperation mit diesem IT-Dienstleister unverzüglich zu
beenden, und wie groß ist der Ermessensspielraum des
Finanzdienstleistungsunternehmens bei dieser Entscheidung?
Datenschutzrechtliche Verfehlungen lassen sich nicht einfach quantifizieren.
Die Einhaltung des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz
liegt in der Verantwortung der Personen, die das Unternehmen vertreten. Sie
werden dabei von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert, § 38 Absatz 1
BDSG.
3. Welche Rolle spielt es für die Beantwortung der Fragen 1 und 2, ob der
externe IT-Dienstleister seine Dienstleistung im In- bzw. Ausland erbringt
oder seinen Sitz im In- bzw. Ausland hat?
Welche Rolle spielt der Unterschied zwischen EU-Ausland, Drittstaaten im
Allgemeinen und den USA im Besonderen, und welche Rolle spielt in
diesem Zusammenhang jeweils der § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG)?
Unabhängig davon, ob der externe IT-Dienstleister seine Dienstleistung im
Inbzw. Ausland erbringt oder seinen Sitz im In-bzw. Ausland hat, bleibt das
beauftragende Finanzdienstleistungsunternehmen weiterhin verantwortliche Stelle im
Sinne des § 3 Absatz 7 BDSG und damit den Verpflichtungen des § 11 BDSG
und der Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde unterworfen.
Ein Datentransfer in einen Drittstaat ist nach den Vorschriften der Artikel 25
und 26 der Europäischen Datenschutzrichtlinie verboten, wenn dieser über kein
dem EU-Recht vergleichbares Datenschutzniveau verfügt. Dies trifft auf die
USA zu, da es dort keine umfassenden gesetzlichen Regelungen zum
Datenschutz gibt, die dem europäischen Standard entsprechen. Allerdings sieht
Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie vor, dass die Kommission der Europäischen
Gemeinschaft die Angemessenheit des Datenschutzes in einem Drittland feststellen
kann, wenn dieses bestimmte Anforderungen erfüllt.
Zu diesem Zweck wurde das so genannte Safe-Harbor-Modell entwickelt. Bei
„Safe Harbor“ handelt es sich um eine zwischen der Europäischen Union und
den USA im Jahr 2000 getroffene Vereinbarung, die gewährleistet, dass
personenbezogene Daten legal in die USA übermittelt werden können. In den USA
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/321tätige Unternehmen, die sich dem „Safe-Harbor“-Modell angeschlossen haben,
sind vor der Sperrung des Datenverkehrs sicher, andererseits wissen europäische
Unternehmen, die personenbezogene Daten an in den USA tätige Firmen
übermitteln, dass sie keine zusätzlichen Garantien verlangen müssen. Die
Prüfpflichten der verantwortlichen Stellen auf deutscher Seite vor einer Übermittlung
personenbezogener Daten in die USA bleiben jedoch bestehen.
4. Ist es aus Sicht der Bundesregierung generell zulässig, sensible Finanzdaten
deutscher Bank- und Versicherungskunden an ausländische IT-Dienstleister
weiterzugeben, wenn diese nicht denselben gesetzlichen
Datenschutzbestimmungen wie in Deutschland unterliegen, und welche Rolle spielt
hierbei, ob es sich um EU-Mitglieds- oder Drittstaaten handelt (bitte
begründen)?
Zu den datenschutzrechtlichen Aspekten wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
5. Wenn ja, welche rechtlichen (insbesondere datenschutzrechtlichen)
Einschränkungen sind bei einer solchen Auslagerung zu beachten?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierung gegen eine solche
Auslagerung vorzugehen, und welche Rolle spielt hierbei, ob es sich um EU-
Mitglied- oder Drittstaaten handelt?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
7. Teilt die Bundesregierung die Aussage des Landesbeauftragten für den
Datenschutz Schleswig-Holstein, Dr. Thilo Weichert, „Angesichts der
Erkenntnisse um die Ausspähaktionen durch US-Geheimdienste wäre es
unverantwortlich, europäische Kundendaten in den USA verarbeiten zu
lassen“ (taz.die tageszeitung vom 26. November 2013)?
Wenn nein, warum nicht?
Zuständig ist jeweils die Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes, in dem das
Finanzdienstleistungsunternehmen seinen Sitz hat. Diese ist in ihrer
Aufgabenerfüllung völlig unabhängig. Dies umfasst auch die Bewertung der Einhaltung
datenschutzrechtlicher Regelungen durch nichtöffentliche Stellen, weshalb die
Bundesregierung von einer öffentlichen Stellungnahme absieht.
8. Welche Behörden sind für die Überprüfung der Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen seitens Finanzdienstleistungsunternehmen
zuständig, und welche Kontrollinstrumente stehen diesen Behörden zur
Verfügung?
Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt
den zuständigen Aufsichtsbehörden, § 38 BDSG. Dies sind für den
nichtöffentlichen Bereich die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Ihnen stehen die
Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des BDSG zur Verfügung.
Drucksache 18/321 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Welche Rolle kommt bei der Überprüfung des Datenschutzes der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), z. B. im Rahmen der
Aufsicht über die Einhaltung der MaRisk, zu?
Die BaFin hat grundsätzlich keine direkte Zuständigkeit für die Einhaltung von
datenschutzrechtlichen Regelungen. Sie erwartet von den von ihr
beaufsichtigten Unternehmen, dass sie die datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen. Sie
berücksichtigt Datenschutzverstöße im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen
Tätigkeit, sofern sie auf eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsorganisation hindeuten.
In der Bankenaufsicht gilt, dass gemäß Abschnitt AT 7.2 Tz. 2 der
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk-Rundschreiben 10/2012) die
IT-Systeme (Hardware- und Software-Komponenten) und die zugehörigen IT-
Prozesse die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die
Vertraulichkeit der Daten sicherstellen müssen. Für diese Zwecke ist bei der
Ausgestaltung der IT-Systeme und der zugehörigen IT-Prozesse grundsätzlich auf gängige
Standards abzustellen, insbesondere sind Prozesse für eine angemessene IT-
Berechtigungsvergabe einzurichten, die sicherstellen, dass jeder Mitarbeiter nur
über die Rechte verfügt, die er für seine Tätigkeit benötigt. Die Eignung der IT-
Systeme und der zugehörigen Prozesse ist regelmäßig von den fachlich und
technisch zuständigen Mitarbeitern zu überprüfen.
Soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut Daten bzw. die Verarbeitung seiner
Daten auslagert, hat das Institut gemäß Abschnitt AT 9 Tz. 6e MaRisk im
Auslagerungsvertrag sicherzustellen, dass das Unternehmen, an welche das Institut
auslagert, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Die Einhaltung
dieser Vorschrift wird von der Aufsicht ebenfalls überwacht.
Für die übrigen Aufsichtsbereiche gelten weitgehend analoge Regelungen, etwa
für Versicherer: § 64a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rundschreiben
3/2009 [VA] zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement; § 33 des
Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit § 25a des Kreditwesengesetzes
und Rundschreiben 5/2010 [WA] zu den Mindestanforderungen an das
Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk). Nach den
letztgenannten Vorschriften müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften interne
Organisationsrichtlinien erstellen und beachten, welche Regelungen beinhalten, die die
Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie sonstiger Vorgaben (z. B.
Datenschutz) gewährleisten (Nummer 5 Ziffer 3k InvMaRisk). Zudem legt Nummer 9
Ziffer 6e InvMaRisk fest, dass bei Auslagerungen im Auslagerungsvertrag
insbesondere Regelungen, die sicherstellen, dass datenschutzrechtliche
Bestimmungen beachtet werden, vereinbart werden.
Die Aufsicht erwartet, dass sich Institute auch mit sich abzeichnenden Risiken
auseinandersetzen und nicht erst, wenn Unternehmen Mängel im Datenschutz
nachgewiesen werden. Die BaFin kann nach den oben beispielhaft genannten
gesetzlichen Regelungen Datenschutzverstößen der Institute nachgehen, wenn
diese Anhaltspunkte für Defizite im Hinblick auf eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation bieten.
10. Spielen bei der Überwachung des Datenschutzes durch Aufsichtsbehörden
ausschließlich kundenbezogene Aspekte (Persönlichkeitsrechte etc.) eine
Rolle, oder kann aus Sicht der Bundesregierung die Nichteinhaltung
datenschutzrechtlicher Verpflichtungen durch
Finanzdienstleistungsunternehmen auch eine Gefährdung eines oder mehrerer
Finanzdienstleistungsunternehmen oder sogar systemische Risiken für die Stabilität des
Finanzsektors insgesamt zur Folge haben?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden
der Länder sind in ihrer Aufgabenerfüllung völlig unabhängig.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/321Derzeit liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, dass die
Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen durch
Finanzdienstleistungsunternehmen auch eine Gefährdung eines oder mehrerer
Finanzdienstleistungsunternehmen oder sogar systemische Risiken für die Stabilität des Finanzsektors
insgesamt zur Folge haben kann.
11. Wie häufig wird die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen von der BaFin oder anderen Behörden durchschnittlich geprüft?
Bei welchen Finanzdienstleistungsunternehmen wird die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen routinemäßig geprüft?
Bei welchen Finanzdienstleistungsunternehmen bedarf es eines konkreten
Anlasses bzw. Anfangsverdachts, damit eine entsprechende Prüfung
stattfindet?
Die Überwachung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gehört nicht zu den
Aufgaben der BaFin und wird mit Ausnahme des in der Antwort zu Frage 9
dargelegten geschäftsorganisatorischen Aspektes nicht geprüft.
Organisatorische Defizite mit Blick auf den Datenschutz wurden der BaFin auch
nicht von Wirtschaftsprüfern im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über
die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben (u. a. der diversen MaRisk)
mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin bisher keine Veranlassung gehabt,
das Thema Datenschutz im Rahmen von Aufsichtsgesprächen oder auf andere
Art und Weise besonders zu problematisieren.
12. Wie viele Prüfungen auf Einhaltung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen hat die BaFin in den vergangenen drei Jahren durchgeführt (bitte nach
Kreditinstituten, Versicherungen und
Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufschlüsseln)?
Wie viele davon waren routinemäßig, wie viele davon waren
anlassbezogen?
Die BaFin hat speziell mit Blick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen keine Prüfungen bei den von ihr überwachten Instituten
durchgeführt.
13. Wie waren die Prüfungsergebnisse (bitte nach Art und Schwere der
Beanstandungen aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Enthüllungen
im NSA-Überwachungsskandal, dass Booz Allen Hamilton, die
ehemalige Firma des Whistleblowers Edward Snowden, einen Auftrag des
Bundesministeriums der Finanzen zur Organisationsentwicklung der BaFin
erhalten hatte (Antwort auf die Schriftliche Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 18/115), und sieht sie diesbezüglich sicherheits- und
datenschutzrechtliche Probleme (bitte begründen)?
Die BaFin vergibt Aufträge an externe Dienstleister wie Booz Allen Hamilton
entsprechend dem geltenden Vergaberecht. Im Rahmen des Vergabeverfahrens
wird die Eignung des Dienstleisters mit Blick auf den zu erfüllenden Auftrag
überprüft. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe im Jahr 2003 gab es keine
Bedenken gegen die Eignung von Booz Allen Hamilton. Der Auftrag an Booz
Drucksache 18/321 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAllen Hamilton zielte darauf ab, die Entwicklung von Vorschlägen für die
Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation der BaFin zu unterstützen, nicht
jedoch Detailfragen der Aufsichtsarbeit einer ��berprüfung zu unterziehen.
Die Untersuchung endete mit Empfehlungen zur Aufbau- und
Ablauforganisation auf einem hohen Abstraktionsniveau. Für die Konkretisierung der
Empfehlungen wurde die Hilfe von Booz Allen Hamilton nicht weiter in Anspruch
genommen.
Aus Sicht der BaFin wurden durch die Zusammenarbeit mit Booz Allen
Hamilton weder sicherheits- noch datenschutzrechtliche Probleme aufgeworfen.
15. Welche Kreditinstitute, Versicherungen und
Wertpapierhandelsunternehmen bedienen sich nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verarbeitung
ihrer Kundendaten externer IT-Dienstleister?
An welches Unternehmen erfolgte wann die Auslagerung?
Üblicherweise erfolgt die Verarbeitung von Daten bei externen IT-Dienstleistern
auf Grund von Dienstleistungsverträgen, die weder einer Genehmigung
bedürfen noch der Aufsichtsbehörde routinemäßig vorgelegt werden müssen. Die
Bundesregierung kann die Frage mit den ihr vorliegenden Unterlagen daher
nicht beantworten.
16. Wie viele und welche Finanzdienstleistungsunternehmen haben nach
Kenntnis der Bundesregierung dabei die Verarbeitung ihrer Kundendaten
zu IT-Dienstleistern ins Ausland verlagert?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
17. Sind der Bundesregierung außer der Allianz SE noch weitere
Finanzdienstleistungsunternehmen bekannt, die eine Auslagerung ihrer
Datenverarbeitung an externe IT-Dienstleister erwägen, und wenn ja, um welche
Unternehmen handelt es sich dabei?
Konkrete Angaben zu Finanzdienstleistungsunternehmen, die eine Auslagerung
ihrer Datenverarbeitung an externe IT-Dienstleister erwägen, unterliegen als
vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der BaFin
zugängliche Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 84 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bzw. § 9 des Kreditwesengesetzes. Das öffentliche
Bekanntwerden der erfragten Informationen hat grundsätzlich das Potenzial, die
Wettbewerbssituation einzelner Unternehmen zu beeinträchtigen. Nach sorgfältiger
Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten kann in der Sache daher keine Auskunft in der für Kleine
Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75 Absatz 3, § 76 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (GO BT) vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb
mit Blick auf die einzelne Unternehmen betreffenden Daten eingestuft in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/32118. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass die NSA durch Kooperation mit von deutschen
Finanzdienstleistungsunternehmen beauftragten US-amerikanischen IT-
Dienstleistern Zugriff auf Daten deutscher Finanzdienstleistungsunternehmen
erhalten kann und davon auch Gebrauch macht?
Haben deutsche Geheimdienste von der NSA Daten deutscher
Finanzdienstleistungsunternehmen erhalten?
Ein Zugriff der NSA in Kooperation mit entsprechenden IT-Dienstleistern auf
Daten deutscher Finanzdienstleistungsunternehmen ist theoretisch nicht
auszuschließen. Allerdings dürfte ein solcher Zugriff regelmäßig rechtswidrig sein.
Eine Beurteilung der jeweils betroffenen Rechtsvorschriften ist der
Bundesregierung jedoch nur aufgrund konkreter Einzelfälle möglich.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung des zweiten Teils der Frage 18 nicht in offener
Form erfolgen kann. Die erbetene Auskunft betrifft im Zusammenhang mit der
Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes stehende Informationen.
Einzelheiten zu Kooperationen und zum Informationsaustausch des
Bundesnachrichtendienstes mit anderen Nachrichtendiensten unterliegen der
vertraulichen Behandlung. Ein Verstoß gegen die in diesem Zusammenhang
vorausgesetzte Vertraulichkeit ließe negative Folgewirkungen für die Quantität und
Qualität des Informationsaustausches befürchten: ein Rückgang von Informationen
wäre wahrscheinlich. In der Konsequenz könnte dies zu einer Verschlechterung
der Fähigkeit des Bundesnachrichtendienstes zur Abbildung der Sicherheitslage
führen. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des
Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf
Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte des Bundesnachrichtendienstes zulassen.
Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte würde daher für die Auftragserfüllung
des Bundesnachrichtendienstes insofern erhebliche Nachteile zur Folge haben.
Sie könnte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren
Interessen schweren Schaden zufügen. Um dem verfassungsrechtlich
verbürgten Frage- und Informationsrecht des Parlaments unter Wahrung der
berechtigten Geheimhaltungsinteressen gleichwohl Rechnung zu tragen, sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem
VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.*
19. Was versteht die Bundesregierung unter dem Terminus „operative
Services“, die der IT-Dienstleister aus einem anderen Staat anbietet,
insbesondere aus datenschutz- sowie verbraucherschutzpolitischer Perspektive?
Es handelt sich nach Kenntnis der Bundesregierung nicht um einen Begriff, dem
sich im Geschäftsverkehr ein konkreter Inhalt zuordnen lässt.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/321 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Inwieweit verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, ob und inwieweit
deutsche Kundendaten von Kreditinstituten, Versicherungen und
Wertpapierhandelsunternehmen in einer so genannten Cloud verarbeitet
wurden oder werden, die ihrerseits auch mit Rechenzentren in Staaten
verbunden ist, die keinen aus deutscher Sicht hinreichenden Datenschutz
sicherstellen?
Unter einer Cloud versteht man einen Verbund externer Speicher- und oder
Serversysteme, mit dem entsprechende IT-Dienstleistungen erbracht werden.
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise darauf vor, dass Versicherer aktuell
Cloud-Lösungen unternehmens- oder konzernexterner Anbieter (gleich welcher
Nationalität des Anbieters) zur Speicherung und Verarbeitung von Daten
einsetzen.
Im Bankenbereich wird nach derzeitigem Kenntnisstand von der Auslagerung
der Kundendaten per Auslagerungsvertrag in Private Clouds (gegebenenfalls
von dritten Service Providern) Gebrauch gemacht. Der Bundesregierung liegen
keine Erkenntnisse vor, dass dabei gegen die in der Antwort zu Frage 3
dargelegten Anforderungen verstoßen wird.
21. Falls solche Kenntnisse bestehen, um wie viele und welche
Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierhandelsunternehmen handelt es sich
dabei im Einzelnen?
In welchen Staaten befanden oder befinden sich die entsprechenden
verbundenen Rechenzentren?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
22. Inwieweit haben die Bundesregierung bzw. deutsche Behörden (z. B. im
Wege der Aufsicht) selbst Zugriffsmöglichkeiten auf eine Cloud deutscher
Finanzdienstleistungsunternehmen?
Der Zugriff deutscher Behörden auf Einrichtungen oder Daten einer
sogenannten Cloud richtet sich nach den Regeln der Sicherstellung/Beschlagnahme und
Durchsuchung und ist zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Entsprechende
Befugnisse lassen sich z. B. in der StPO (§§ 94 ff., 110 StPO) und in den
Landespolizeigesetzen sowie dem BKA-Gesetz finden. Ein Zugriff ist nur dann möglich,
wenn sich die Technik, auf die zugegriffen werden soll, auf deutschem
Hoheitsgebiet befindet. Ein Zugriff der Bundesregierung auf die „Cloud deutscher
Finanzdienstleistungsunternehmen“ besteht nicht.
Die BaFin ist im Rahmen der laufenden Aufsicht befugt, von den
beaufsichtigten Unternehmen Auskünfte über alle aufsichtsrelevanten
Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,
siehe etwa § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
§ 25b Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes. Eine
eigene Zugriffsmöglichkeit auf eine Cloud der Unternehmen hat die BaFin dabei
nicht, die Unterlagen müssen von den unmittelbar beaufsichtigten Unternehmen
zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
23. Welche Daten in einer solchen Cloud können von wem in welcher
Detailliertheit und auf welcher Rechtsgrundlage abgefragt werden?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/32124. Welche Informationen und Erkenntnisse, insbesondere unter datenschutz-
und verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere im
Zuge des NSA-Skandals), liegen der Bundesregierung bezüglich des
Unternehmens IBM als Outsourcingpartner vor, nachdem dieses Unternehmen
nach den Rechenzentren der Elektronikmarktkette Media-Saturn-Holding
GmbH (seit dem Jahr 2008, vgl. Pressemitteilung vom 10. Dezember 2008
auf
www.presseportal.de) auch die zentralen EDV-Strukturen des
Versicherungsunternehmens Allianz SE übernehmen soll?
Inwieweit und in welcher Form bestehen Informationsaustausch und
Kontrollmöglichkeiten, auch gemeinsam mit amerikanischen Behörden (bitte
aufschlüsseln)?
Sofern die Firma IBM personenbezogene Daten der o. g. Unternehmen
verarbeitet, handelt es sich dabei um eine privatrechtliche Auftragsdatenverarbeitung,
für die die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Insofern
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zur Ausgestaltung und
Umsetzung solcher Vertragsverhältnisse vor. Kontrollmöglichkeiten für die
Auftragsdatenverarbeitung bestehen für die zuständigen datenschutzrechtlichen
Aufsichtsstellen. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Um Verstößen gegen Safe-Harbor-Prinzipien entgegenzuwirken, arbeiten nach
entsprechenden Ausführungen auf der Homepage des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit die zuständigen Behörden in den
USA und die EU-Datenschutzbehörden eng zusammen. Besondere Bedeutung
habe dabei auch die Frage, wie die Betroffenen, also Organisationen,
Verbraucher und Unternehmensmitarbeiter besser über die sich aus der Vereinbarung
ergebenden Rechte unterrichtet werden können.
Gesetzliche Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit amerikanischen Behörden
bestehen nicht. Welche vertraglichen Kontrollmöglichkeiten in dem endgültigen
Dienstleistungsvertrag für IT-Operations beim Betrieb der Rechenzentren mit
IBM vom 20. Dezember 2013 (siehe Pressemitteilung der Allianz im Internet)
festgelegt sind, ist nicht bekannt, da derartige Verträge weder einer
Genehmigungs- noch Vorlagepflicht unterliegen.
25. Was gedenkt die Bundesregierung im Weiteren zu unternehmen, um
Datenschutzverletzungen und Datenmissbrauch durch geheimdienstliche
Abschöpfung von Daten deutscher Finanzdienstleistungsunternehmen
bzw. der von ihnen beauftragten IT-Dienstleister ggf. aufzudecken und zu
verhindern?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse, dass Daten deutscher
Finanzdienstleistungsunternehmen oder der von Ihnen beauftragten IT-Dienstleister
durch Geheimdienste abgeschöpft oder missbraucht werden. Sollten sich
konkrete Hinweise auf Datenschutzverletzungen und Datenmissbrauch ergeben, ist
es Aufgabe der für den Datenschutz zuständigen Stellen bzw. der
Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt zu ermitteln und die Rechtsverletzungen
abzustellen.
26. Ist von Seiten der Bundesregierung diesbezüglich eine konkrete politische
Initiative angedacht, und wenn ja, wie sieht diese aus?
Die Bundesregierung klärt die im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen
auf Basis des Materials von Edward Snowden geäußerten Vorwürfe umfassend
auf. Dazu steht sie u. a. in regelmäßigen Kontakt mit britischen und
amerikanischen Stellen. Erst nach ausreichender Klärung des Sachverhalts wird die
Bundesregierung ggf. erforderliche Maßnahmen einleiten.
Drucksache 18/321 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeUnabhängig davon unterstützt die Bundesregierung geeignete politische
Initiativen. So hat vor kurzem die Vollversammlung der Vereinten Nationen eine
Resolution zum Schutz der Privatsphäre angenommen, die auf eine Initiative von
Deutschland und Brasilien zurückgeht. Deutschland setzt sich weiter dafür ein,
dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger bei Drittstaatenübermittlungen
deutlich verbessert wird. Dies gilt insbesondere für Safe Harbor. Für Modelle
wie Safe Harbor sollte in der neuen europäischen Datenschutz-
Grundverordnung ein robuster Rechtsrahmen mit klaren Vorgaben für Garantien der
Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Ziel sollte es insbesondere sein, die
Individualrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und ihnen bessere
Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die Registrierung der US-
Unternehmen in der EU vorzunehmen und die staatliche Kontrolle seitens der EU-
Datenschutzaufsichtsbehörden in Modellen wie Safe Harbor zu stärken.
27. Wie beurteilt die Bundesregierung Datenschutzverletzungen im
Zusammenhang mit dem NSA-Skandal vor dem Hintergrund des
Transparenzgebots als Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungsrechts der
Bürgerin bzw. des Bürgers nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG?
Sofern Datenschutzverletzungen den Tatbestand gesetzlicher Verbote erfüllen
bzw. gesetzliche Gebote missachten, ist ein Rückgriff auf das Grundgesetz nicht
erforderlich. Verstöße gegen geltendes Recht sind in diesen wie in allen anderen
Fällen nicht hinzunehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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