[Deutscher Bundestag Drucksache 18/568
18. Wahlperiode 19.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Bärbel Höhn,
Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/427 –
Umsatzsteuerbetrug im Strom- und Gashandel
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Dezember 2013 hat die „Süddeutsche Zeitung“ ausführlich über
behördliche Verdachtsmomente bezüglich umfangreicher
Umsatzsteuerbetrügereien im Strom- und Gashandel berichtet („Die Strom-Mafia“, S. 17 vom
20. Dezember 2013). Auch staatliche bzw. teilstaatliche Unternehmen sollen
möglicherweise Teil so genannter Umsatzsteuerkarusselle gewesen sein.
Gleichzeitig findet auf Ebene der Europäischen Union (EU) ein von der
Europäischen Kommission angestoßener Prozess zur Reform der
gemeinschaftlichen Mehrwertsteuervorschriften statt. Dieser soll die Steuer unter anderem
weniger betrugsanfällig machen.
Umsatzsteuerbetrug im Strom und Gashandel
1. Welche Kenntnisse haben Bundesbehörden von Umsatzsteuerbetrug im
Strom- und Gashandel, und waren diese Kenntnisse der Anlass, für den
Bereich der Strom- und Gaslieferungen das Reverse-Charge-Verfahren
einzuführen?
Wenn keine konkreten Kenntnisse vorhanden sind, aufgrund welcher
Indizien wurde das Reverse-Charge-Verfahren für den Bereich Strom- und
Gaslieferungen eingeführt?
Der Bundesregierung liegen Informationen sowohl aus den Ländern als auch
von den einschlägigen Wirtschaftsverbänden vor, dass es bei der Lieferung von
Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch im Inland ansässige
Unternehmer an Unternehmer zu Steuerausfällen kommt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Februar 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/568 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Sind Bundesbehörden in Untersuchungen bezüglich Umsatzsteuerbetrugs
im Strom- und Gashandel eingebunden bzw. betreiben eigene
Untersuchungen, und wenn ja, welche Behörden sind involviert?
Für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer sind nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 108) die Länder zuständig. Dementsprechend
sind Bundesbehörden nicht in Untersuchungen bezüglich Umsatzsteuerbetrugs
im Strom- und Gashandel eingebunden oder betreiben eigene Untersuchungen
in dem Bereich. Die beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelte Zentrale
Stelle zur Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen der Länder im Bereich der
Umsatzsteuer koordiniert in Absprache mit dem jeweils zuständigen
Bundesland Prüfungsmaßnahmen in Fällen, in denen mehrere Bundesländer oder
andere EU-Mitgliedstaaten eingebunden werden müssen.
3. Wie viele Verdachtsfälle auf Umsatzsteuerbetrug im Bereich Strom- und
Gashandel sind der Bundesregierung bekannt, und in welchen
Bundesländern befinden sich diese?
Da die Länder für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 108) zuständig sind, liegen der
Bundesregierung keine Informationen über die Anzahl der Verdachtsfälle vor.
4. Wie hoch waren die erstatteten Vorsteuerbeträge im Bereich Strom- und
Gashandel in den Jahren von 2004 bis 2013?
Aus den amtlichen Umsatzsteuerstatistiken auf Basis der Voranmeldungen
ergeben sich für die Branchen Elektrizitätsverteilung und -handel und Gasverteilung
und -handel durch Rohrleitungen für die Jahre 2004 bis 2011 die in der
nachfolgenden Tabelle dargestellten Vorsteuerbeträge.
Die dargestellten Vorsteuerbeträge wurden zum Großteil mit Umsatzsteuer
verrechnet.
Statistische Daten für die Jahre nach 2011 liegen nicht vor.
Jahr Abziehbare
Vorsteuerbeträge
insgesamt
davon Vorsteuerbeträge aus
Rechnungen von
anderen Unternehmen
Leistungen im Sinne
des § 13b UStG
Fälle Mio.
Euro
Fälle Mio.
Euro
Fälle Mio.
Euro
2004 747 8 949 746 8 501 100 12
2005 795 6 797 793 5 787 158 990
2006 872 8 528 870 7 255 172 1 230
2007 990 12 453 990 10 284 223 2 120
2008 1 014 16 010 1 014 13 143 284 2 787
2009 1 212 19 432 1 211 15 807 303 3 529
2010 1 401 18 277 1 397 14 576 357 3 517
2011 1 528 22 734 1 526 16 211 404 6 396
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/568 5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Vorsteuerabzug
verweigert wurde bzw. erstattete Vorsteuerbeträge zurückgefordert wurden,
weil es einen Verdacht auf bzw. nachgewiesenen Umsatzsteuerbetrug gab?
Da die Länder für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 108) zuständig sind, liegen der
Bundesregierung hierzu keine Informationen vor.
6. Gibt es diesbezüglich Schadensabschätzungen (für einzelne Jahre), und
falls ja, in welcher Höhe?
Schätzungen zu den Steuerausfällen durch Umsatzsteuerbetrug im Strom- und
Gashandel liegen der Bundesregierung nicht vor.
7. Hatten bzw. haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Karussellgeschäfte Einfluss auf die Preisbildung im Großhandel, oder kam es zu
Engpässen im Leitungsnetz, die Re-Dispatch-Maßnahmen nach sich zogen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Sind der Bundesregierung Verdachtsmomente für
Umsatzsteuerbetrugsgeschäfte an der Leipziger Strombörse bekannt, und wenn ja, zu welchem
Zeitpunkt wurde die Bundesregierung informiert?
Der Bundesregierung sind keine Verdachtsmomente für
Umsatzsteuerbetrugsgeschäfte an der Leipziger Strombörse bekannt. Auf die Zuständigkeit der
Länder für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 108) wird hingewiesen.
9. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung staatliche oder teilstaatliche
Unternehmen Gegenstand von Ermittlungen zu Umsatzsteuerbetrugsfällen
im Strom- und Gashandel?
Wenn ja, wie viele staatliche oder teilstaatliche Unternehmen sind
betroffen?
Da die Länder für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 108) zuständig sind, liegen der
Bundesregierung hierzu keine Informationen vor.
10. Hatten bzw. haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Karussellgeschäfte im Strom- und Gashandel Einfluss auf die Planungen zum
Leitungsausbau?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Warum hat die Bundesregierung erst im Jahr 2013 auf die Warnung vom
Jahresende 2010 des Bundeszentralamts für Steuern vor einer drohenden
Betrugswelle im Strom- und Gashandel (
www.bundesnetzagentur.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_
Institutionen/HandelundVertrieb/Umsatzsteuerpflichten/InfoBlatt
UmsatzsteuerStromGas_pdf. pdf?__blob=publicationFile&v=3) reagiert,
und das Reverse-Charge-Verfahren für Strom- und Gaslieferungen
eingeführt?
Drucksache 18/568 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIn welcher Höhe schätzt die Bundesregierung die im Zeitraum seit
Veröffentlichung der Warnung angefallenen Steuerausfälle durch
Umsatzsteuerkarussellgeschäfte im Strom- und Gashandel, und was wurde im
Zeitraum seit Veröffentlichung der Warnung im Jahr 2010 bis zur Einführung
des Reverse-Charge-Verfahrens im Jahr 2013 unternommen, um
Steuerausfälle durch Umsatzsteuerkarussellgeschäfte bei der Lieferung von
Strom- und Gas zu vermeiden?
Nachdem die ersten Vermutungen vorlagen, dass es beim Handel mit Elektrizität
und Gas zu Unregelmäßigkeiten im Bereich der Umsatzsteuer kommen könnte,
hat die Zentrale Koordinierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern ihre
Ansprechpartner in den Ländern mittels eines sog. Newletters hierüber
unterrichtet. Es gab zudem Kontakte zu einschlägigen Wirtschaftsverbänden mit dem
Ziel, dort vorhandene Informationen zur Verhinderung von
Hinterziehungsfällen im Bereich der Umsatzsteuer zu nutzen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012
beantragte Deutschland bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel 395 der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) die Ermächtigung, eine
gesetzliche Regelung einführen zu können, wonach bei Lieferungen von
Elektrizität und Gas im zwischenunternehmerischen Bereich der Leistungsempfänger
Steuerschuldner wird. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass der
antragstellende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass betrügerische Aktivitäten zur
Schädigung des Steueraufkommens stattgefunden haben. Bloße Vermutungen
über betrügerische Handlungen reichen in dem Fall nicht aus. Der Antrag
Deutschlands wurde von der Europäischen Kommission am 6. Dezember 2012
abgelehnt. Der erneute Antrag Deutschlands auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung vom 18. Februar 2013 hat sich mit den auf EU-Ebene wieder
aufgenommenen Verhandlungen zur Änderung der MwStSystRL bezüglich der
fakultativen und zeitweiligen Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
(Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger
Gegenstände und Dienstleistungen überschnitten. Nach Artikel 199a Buchstabe e
MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2013/43/EU vom 22. Juli 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 201 vom 26. Juli 2013,
S. 4) haben die Mitgliedstaaten seit August 2013 die Möglichkeit, bei
Lieferungen von Elektrizität und Gas an Wiederverkäufer den Leistungsempfänger zum
Steuerschuldner zu bestimmen. Bis zum Inkrafttreten der nationalen Regelung
am 1. September 2013 wurden alle bestehenden Maßnahmen im Bereich der
Umsatzsteuerkontrolle auch für diesen Wirtschaftsbereich konsequent
angewandt.
Zur Höhe der seit Ende 2010 angefallenen Steuerausfälle liegen keine
Schätzungen vor.
12. Hat das Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH – VR 37/10) vom 22. August
2013 Folgen für die Regelung zur Wiederverkäufereigenschaft bei Strom-
und Gaslieferungen, die das Bundesministerium der Finanzen ebenfalls an
einer 10-Prozent-Grenze festmachen will (Abschnitt 13b.3a Absatz 2
i. V. m. Abschnitt 3g.1 Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuer-
Anwendungserlasses – UStAE)?
Das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (VR 37/10) hat keine Folgen für die
Regelung zur Wiederverkäufereigenschaft bei Strom- und Gaslieferungen.
13. Sind durch den umsatzsteuerlichen Karussellbetrug im Strom- und
Gashandel neben den umsatzsteuerlichen Ausfällen auch Mindereinnahmen
bei anderen Steuerarten aufgetreten (wenn ja, bitte Höhe angeben, und
nach Steuerart aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/568Umsatzsteuerbetrug und Betrugsbekämpfung in der Bundesrepublik
Deutschland
14. Hat die Bundesregierung konkrete Hinweise, dass in der Bundesrepublik
Deutschland aktuell bestimmte Branchen außerhalb des Reverse-Charge-
Verfahrens für Umsatzsteuerkarussellbetrugsgeschäfte genutzt werden,
und wenn ja, welche?
Aufgrund vorliegender Informationen der Länder muss davon ausgegangen
werden, dass gegenwärtig Lieferungen von bestimmten Edelmetallen und
unedlen Metallen für betrügerische Zwecke in Form von Umsatzsteuer-
Karussellgeschäften genutzt werden.
15. Plant die Bundesregierung aktuell eine Ausweitung des Reverse-Charge-
Verfahrens auf andere Branchen, und wenn ja, auf welche?
Sobald die Bundesregierung endgültig über weitere Ausweitungen zum Reserve-
Charge-Verfahren entschieden hat, wird dem Gesetzgeber umgehend vorgelegt.
16. Wie viele abgeschlossene Verfahren zu Umsatzsteuerkarussellgeschäften
sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt, und wie hoch waren
die bestandskräftigen Steuermehreinnahmen aus diesen Verfahren (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu
Frage 5 wird hingewiesen.
17. Welche anderen Formen des Umsatzsteuerbetrugs außerhalb der
Karussellgeschäfte treten in der Bundesrepublik Deutschland auf?
Können diese Formen des Umsatzsteuerbetrugs durch das Reverse-
Charge-Verfahren verhindert werden?
Neben den Karussellgeschäften sind als andere Formen des
Umsatzsteuerbetrugs z. B. normale Umsatzverkürzungen, Anwendung des unzutreffenden
Steuersatzes, nicht zutreffende Behandlung eines Umsatzes als umsatzsteuerfrei oder
Ohne-Rechnung-Geschäfte bekannt. Diese Formen des Umsatzsteuerbetrugs
können durch eine Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) nicht verhindert werden.
18. Wird die Bundesregierung die Anregungen und die Kritik des
Bundesrechnungshofs zum Umsatzsteuervollzug in bestimmten Bereichen
(Bundestagsdrucksache 18/111, S. 52 ff.) aufnehmen und geeignete
Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens treffen (wenn ja, bitte
Maßnahmen benennen, und wenn nein, bitte begründen)?
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 108) sind die Länder
für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer und damit auch den
Umsatzsteuervollzug zuständig. Die Bundesregierung wird die Anregungen und die
Kritik des Bundesrechnungshofes zum Umsatzsteuervollzug in bestimmten
Branchen (Bundestagsdrucksache 18/111, S. 52 ff.) zum Anlass nehmen und mit
den Ländern erörtern, ob und gegebenenfalls durch welche Maßnahmen in den
vom Bundesrechnungshof aufgeführten Bereichen der Steuervollzug weiter
optimiert werden kann.
Drucksache 18/568 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Wie hoch waren die steuerbehördlichen Niederschlagungen von
Umsatzsteuerforderungen in den Jahren von 2010 bis 2013 (bitte pro Kalenderjahr
angeben)?
In den Jahren 2010 bis 2012 wurden folgende Umsatzsteuerbeträge
niedergeschlagen:
Für das Jahr 2013 liegen die für die Erstellung der Jahresstatistik erforderlichen
Angaben der Länder noch nicht vor.
20. Wie viele Umsatzsteuernachschauen fanden in den Jahren von 2010 bis
2013 statt, und wie hoch waren die umsatzsteuerlichen Mehrergebnisse
aus den Umsatzsteuernachschauen (bitte pro Kalenderjahr angeben)?
Für das Jahr 2013 liegen die für Erstellung der Jahresstatistik erforderlichen
Angaben der Länder noch nicht vor.
Umsatzsteuer-Nachschauen werden nicht zum Zweck der Erzielung von
umsatzsteuerlichen Mehrergebnissen durchgeführt. Vielmehr werden im Rahmen
einer Umsatzsteuer-Nachschau einzelne steuerlich erhebliche Sachverhalte
unangekündigt nachgeschaut, wie z. B. einzelne Eingangs- und
Ausgangsrechnungen, Verwendungsverhältnisse, die tatsächliche Existenz von Unternehmen.
Deshalb werden Mehrergebnisse aus Umsatzsteuer-Nachschauen statistisch
nicht erfasst.
21. Wie viele Umsatzsteuersonderprüfungen fanden in den Jahren von 2010
bis 2013 statt, und wie hoch waren die umsatzsteuerlichen Mehr- oder
Minderergebnisse aus den Umsatzsteuersonderprüfungen (bitte pro
Kalenderjahr angeben)?
Für das Jahr 2013 liegen die für die Erstellung der Jahresstatistik erforderlichen
Angaben der Länder noch nicht vor.
Niederschlagung insgesamt
(in 1 000 €)
hiervon Niederschlagung aufgrund
von Insolvenzverfahren
(in 1 000 €)
2010 2 905 881 1 283 734
2011 3 487 042 1 414 848
2012 2 723 610 1 451 811
Jahr Anzahl der durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschauen
2010 76 657
2011 77 974
2012 81 064
Anzahl der durchgeführten
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen
Festgestellte Mehrergebnisse
(in 1 000 Euro)
2010 96 138 1 916 250
2011 93 144 1 994 502
2012 91 198 2 361 735
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/56822. Wie hoch waren die bestandskräftigen umsatzsteuerlichen
Mehreinnahmen, die durch die Arbeit der Steuerfahndung in der Bundesrepublik
Deutschland in den Jahren von 2010 bis 2013 generiert wurden?
Welchen Anteil an den bestandskräftigen Mehreinnahmen durch die
Steuerfahndung machen diese umsatzsteuerlichen Nachforderungen aus?
In den Jahren 2010 bis 2012 wurden folgende Mehreinnahmen durch die
Steuerfahndung erzielt:
Für das Jahr 2013 liegen die für die Erstellung der Jahresstatistik erforderlichen
Angaben der Länder noch nicht vor.
23. Welche nationalen und internationalen Datenbanken mit umsatzsteuerlich
relevanten Daten werden von deutschen Steuerbehörden genutzt?
Hält die Bundesregierung diese Datenbanken und die Anzahl der
Datenbanken für praxistauglich, um Betrug wirksam zu bekämpfen?
EU-Ebene
Für den Bereich der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs existieren nach dem
Kenntnisstand der Bundesregierung keine Datenbanken auf EU-Ebene.
Bundesebene
● Datenbank „USEG“ (Umsatzsteuer EG)
In der Datenbank erfolgt die Speicherung der Daten, die im Rahmen des
innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens über das europäische Mehrwertsteuer-
Informationsaustauschsystems (MIAS) gemäß unionsrechtlicher Vorgaben
durch jeden der EU-Mitgliedstaaten vorzuhalten sind. Die zuständigen
Bediensteten der Landesfinanzbehörden können über das Verfahren „USLO“
(Umsatzsteuer Länder Online) Daten aus dem innergemeinschaftlichen
Kontrollverfahren abrufen, die in der Datenbank „USEG“ gespeichert sind, und über dieses
Verfahren zugleich auch Daten abrufen, die von den anderen EU-
Mitgliedstaaten in ihren Datenbanken für Zwecke des innergemeinschaftlichen
Kontrollverfahrens im Rahmen von MIAS zentral vorgehalten werden.
● Datenbank „ZAUBER“ (Zentrale Datenbank zur Speicherung und
Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen)
In der Datenbank erfolgt die bundesweite Erfassung von Betrugsfällen im
Bereich der Umsatzsteuer.
● Verfahren „LUNA“ (Länderumfassende Namensauskunft)
Durch dieses Onlineverfahren wird eine bundesweite Abfrage bestimmter
umsatzsteuerlich relevanter Daten, die von den Landesfinanzbehörden vorgehalten
werden, ermöglicht. So kann beispielsweise durch Abfrage im
Grunddatenbestand der Länder über die steuerlich erfassten Unternehmer eine mehrfache
umsatzsteuerliche Registrierung zu Betrugszwecken verhindert werden.
Jahr Mehreinnahmen
(gesamt) durch die
Steuerfahndung
(in Euro)
Umsatzsteuerliche
Mehreinnahmen durch die
Steuerfahndung
(in Euro)
Anteil der umsatzsteuerlichen
Mehreinnahmen an den
Mehreinnahmen (gesamt)
(in Prozent)
2010 1 745 719 863 702 326 151 40,23
2011 2 228 589 755 984 022 577 44,15
2012 3 079 559 861 2 047 591 861 66,49
Drucksache 18/568 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● Datenbank „ISI“ (Informations-System der Informationszentrale für
steuerliche Auslandsbeziehungen)
In der Datenbank werden Informationen über ausländische Rechtssubjekte
(etwa bloße Briefkastenfirma) erfasst.
Da für die Betrugsbekämpfung im Bereich der Umsatzsteuer bestimmte
Informationen zu Ein- und Ausfuhren, die im Rahmen der Zollabwicklungen von der
Zollverwaltung in der Datenbank „ATLAS“ (Automatisiertes Tarif- und Lokales
Zoll-Abwicklungs-System) gespeichert werden, Relevanz haben, wird
gegenwärtig an der Einrichtung eines Online-Zugriffs der Steuerverwaltung auf die
entsprechenden Daten gearbeitet (Verfahren OZEAN – Online-Zugriff der
Finanzverwaltung auf Ein-/Ausfuhr-Daten). Gegenwärtig können die
zuständigen Bediensteten der Steuerverwaltung elektronisch über das Bundeszentralamt
für Steuern entsprechende Anfragen zu den in der Datenbank „ATLAS“
gespeicherten Daten stellen.
Länderebene
Neben den o. g. Datenbanken stellen die Landesfinanzbehörden ihren
Bediensteten weitere auch in Datenbanken hinterlegte Informationen, die für die
automationsgestützte Durchführung des Besteuerungsverfahrens auch betreffend der
Umsatzsteuer erforderlich sind, zur Verfügung.
Insgesamt sind die Datenbanken ein hilfreiches Instrument zur Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetrugs.
24. Wie viele Amtshilfeersuchen im Bereich der Umsatzsteuer wurden aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an deutsche
Finanzbehörden in den Jahren von 2010 bis 2013 gestellt, und wie lang war die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer dieser Amtshilfeersuchen (bitte pro
Kalenderjahr angeben)?
Wie viele dieser Amtshilfeersuchen wurden erst nach mehr als drei
Monaten beantwortet?
Die Anzahl der im Bereich der Umsatzsteuer aus anderen EU-Mitgliedstaaten
gestellten Amtshilfeersuchen an deutsche Finanzbehörden in den
Kalenderjahren 2010 bis 2013, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer sowie die Anzahl
der Amtshilfeersuchen, die erst nach mehr als drei Monaten beantwortet
wurden, ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Da die endgültigen Daten für das Kalenderjahr 2013 im Hinblick auf die Drei-
Monatsfrist erst ab dem 1. April 2014 ermittelt werden können, wurde für das
Kalenderjahr 2013 der Datenbestand zum 10. Februar 2014 berücksichtigt.
25. Wie viele Amtshilfeersuchen im Bereich der Umsatzsteuer stellten
deutsche Finanzbehörden an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Jahr Anzahl der
USt-
Amtshilfeersuchen
durchschnittliche
Bearbeitungsdauer
in Monaten
Anzahl der
Amtshilfeersuchen, die erst nach
mehr als drei Monaten
beantwortet worden sind
2010 8 649 3,91 2 765
2011 8 988 3,40 2 392
2012 10 686 3,07 2 889
2013 11 082 2,39 3 288
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/568in den Jahren von 2010 bis 2013, und wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer dieser Amtshilfeersuchen?
Wie viele dieser Amtshilfeersuchen wurden erst nach mehr als drei
Monaten beantwortet (bitte die Fragen pro Mitgliedsland der Europäischen
Union und Kalenderjahr angeben)?
Die Anzahl der von deutschen Finanzbehörden im Bereich der Umsatzsteuer
gestellten Amtshilfeersuchen an Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten in
den Jahren 2010 bis 2013, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer sowie die
Anzahl der Amtshilfeersuchen, die erst nach mehr als drei Monaten beantwortet
wurden, ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
2010 2011 2012 2013
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AT 361 3,84 94 344 4,00 102 381 2,82 88 292 2,25 77
BE 300 5,21 118 257 5,16 135 355 4,12 128 228 3,12 106
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LV 32 3,95 5 45 2,36 3 67 1,79 7 45 1,88 8
MT 8 2,09 3 15 2,04 1 22 2,02 1 22 2,32 6
NL 636 4,71 250 746 4,29 269 826 3,52 243 544 2,54 164
PL 493 2,77 65 334 2,67 56 525 2,86 103 535 2,91 191
PT 60 5,93 33 51 4,22 25 31 4,14 11 44 2,69 18
RO 181 10,07 114 175 8,25 123 196 6,74 119 199 3,66 118
SE 92 3,10 25 91 2,77 18 79 3,02 21 52 1,75 11
SI 45 1,51 2 44 1,58 0 52 1,84 0 34 1,31 3
SK 70 3,73 29 74 5,60 34 102 6,16 72 115 7,46 110
UK 314 2,28 38 307 3,03 53 290 3,45 71 200 2,86 58
Total 5 099 4,78 2 195 4 842 4,44 1 936 5 569 4,00 2 144 4 273 3,04 1 815
Drucksache 18/568 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDa die endgültigen Daten für das Kalenderjahr 2013 im Hinblick auf die Drei-
Monatsfrist erst ab dem 1. April 2014 ermittelt werden können, wurde für das
Kalenderjahr 2013 der Datenbestand zum 10. Februar 2014 berücksichtigt.
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung auf Ebene der Europäischen Union
26. Hält die Bundesregierung Berechnungen für die Europäische Kommission
für plausibel, nach denen die Mehrwertsteuerlücke im Jahr 2011 in der
Europäischen Union insgesamt etwa 193 Mrd. Euro und in der
Bundesrepublik Deutschland etwa 27 Mrd. Euro betragen haben soll (CPB
Netherlands Bureau for Economic Policy Analysis 2013: Study to quantify an
analyse the VAT Gap in the EU-27 Member States), und falls nein, welche
Annahmen hält die Bundesregierung für plausibel?
Der „VAT gap“ setzt sich aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren zusammen,
deren Quantifizierung nicht möglich ist. Daher sind die Berechnungen zum
„VAT gap“ nicht geeignet, als Entscheidungshilfe insbesondere für weitere
Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs verwendet zu werden.
27. Wie beurteilt die Bundesregierung den bürokratischen Aufwand der
aktuellen Praxis einer selektiven und in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen
Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens?
Es liegt in der Natur der Sache, dass Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung mit
bürokratischem Aufwand für Unternehmen und Verwaltungen verbunden sein
können. Aus Sicht der Bundesregierung gilt es, eine Balance zwischen den
berechtigten Belangen der Unternehmer und dem öffentlichen Interesse an einer
Sicherung des Mehrwertsteueraufkommens zu finden. Die gegenwärtige Praxis
beim Reverse-Charge-Verfahren trägt der politischen Realität Rechnung (vgl.
auch Antwort zu Frage 28).
28. Unterstützt die Bundesregierung die Initiative der Landesregierung von
Nordrhein-Westfalen, in der Europäischen Union einen Systemwechsel
bei der Umsatzsteuer hin zu einer allgemeinen Reverse-Charge-Regelung
zu vereinbaren (www. spiegel.de/wirtschaft/soziales/walter-borjans-nrw-
finanzminister-ueber-umsatzsteuerbetrug-a-914951.html)?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Wenn ja, setzt sich die Bundesregierung im Ministerrat und im
Europäischen Rat aktiv für einen Systemwechsel ein, und wie beurteilt die
Bundesregierung die Chancen dieser Initiative?
Eine entsprechende Initiative der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen ist
der Bundesregierung nicht bekannt. Ungeachtet dessen setzt die Einführung
eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens eine Änderung der Mehrwertsteuer-
Systemrichtlinie voraus. Hierzu bedarf es eines Vorschlags der Europäischen
Kommission und einer einstimmigen Entscheidung im Rat. Die
Bundesregierung hatte sich insbesondere unter deutscher Ratspräsidentschaft 2007 für die
Einführung eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens eingesetzt. Aufgrund
massiver politischer Vorbehalte einer Reihe von Mitgliedstaaten war und ist dies
nicht durchsetzbar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/56829. Wie oft stand das Thema Umsatzsteuerbetrug in den Jahren von 2009 bis
2013 im Rat für Wirtschaft und Finanzen (EcoFin) der Europäischen
Union und im Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs auf der
Tagesordnung (bitte Datum und Inhalt der Tagesordnung angeben)?
Fragen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs werden auf europäischer
Ebene regelmäßig sowohl im Ecofin-Rat als auch im Europäischen Rat erörtert.
Zu beachten ist, dass Aspekte der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs nicht
nur bei Rechtsakten von Bedeutung sind, die sich ausweislich ihres Titels mit
diesem Thema beschäftigen. Der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs muss
vielmehr in allen umsatzsteuerlichen Rechtsakten Rechnung getragen werden.
Insoweit verweist die Bundesregierung auf die Tagesordnungen und
Niederschriften des Ecofin-Rates (
www.consilium.europa.eu/press/council-meetings?
lang=de) und Schlussfolgerungen des Europäischen Rats (
www.european-
council.europa.eu/council-meetings/conclusions?lang=de) sowie auf die ex ante-
und ex post-Berichterstattung der Bundesregierung.
30. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die Pläne der Europäischen
Kommission zur Einführung einer einheitlichen Mehrwertsteuererklärung
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Einwände des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 735/13), die sie maßgeblich zu berücksichtigen hat (§ 5
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit vob Bund und Ländern
in Angelegenheiten der Europäischen Union – EUZBLG) und dessen Bedenken
sie teilt.
31. Welche Maßnahmen sind nach Meinung der Bundesregierung geeignet,
um Umsatzsteuerbetrug in der Europäischen Union effizient zu
bekämpfen?
Die Bundesregierung befürwortet Verbesserungen am bestehenden System. Der
vorrangige Einsatz der Mehrwertsteuer zur Erzielung von Einnahmen und die
damit verbundene Reduzierung von Ausnahmen, Optionen und
Sonderregelungen könnte die Betrugsanfälligkeit der Mehrwertsteuer erheblich reduzieren.
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ISSN 0722-8333]