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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie

Vorlage eines Referentenentwurfs und weitere Schritte zur fristgerechten Umsetzung; energetische Modernisierung öffentlicher Gebäude, an die EU-Kommission gemeldete und zusätzlich notwendige Maßnahmen gem. Artikel 7, Durchführung eines Energieaudits für größere Unternehmen, Erhöhung von Verbrauchertransparenz, Beteiligungsverfahren, Ausbildung von Fachkräften, drohendes Nichterreichen der Effizienzziele<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

25.02.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/44831.01.2014

Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie

der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Annalena Baerbock, Katharina Dröge, Dr. Thomas Gambke, Bärbel Höhn, Dieter Janecek, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Sommer 2011 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur Energieeffizienz vorgelegt, welche im Herbst 2012 vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen wurde und am 4. Dezember 2012 in Kraft trat. Damit verpflichten sich die EU-Staaten (EU – Europäische Union) unter anderem, neue jährliche Energieeinsparungen im Endverbrauchssektor bis zum Jahr 2020 im Schnitt von mindestens 1,5 Prozent des gemittelten jährlichen Energieabsatzes der Jahre 2011 bis 2013 aller Energieversorger an Endkunden (mit Ausnahme des Transportsektors) zu erreichen. Als Flexibilisierung sind ein frühzeitiges Tätigwerden, die Ausnahme des ETS-Sektors (ETS: Emissions Trading System, Emissionshandelssystem), die Anrechnung von Kraft-Wärme-Kopplung oder eine schrittweise Annäherung an diese Marke in einem begrenzten Rahmen (maximal 25 Prozent) möglich.

Bei den Beratungen auf EU-Ebene hatte die damalige Bundesregierung aus Union und FDP entweder gar keine Position aufgrund koalitionsinterner Streitigkeiten (www.euractiv.de vom 13. Februar 2012, „EU-Kommission besorgt um Koalitionsstreit“) oder sie hatte versucht, sich Maßnahmen wie die Lkw-Maut oder das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Effizienzmaßnahme anrechnen zu lassen, um keinerlei zusätzliche Maßnahmen für mehr Energieeffizienz ergreifen zu müssen. Nach Mitteilung der Europäischen Kommission vom 6. November 2013 (SWD(2013) 451 final) ist es jedoch nicht möglich, solche Maßnahmen anrechnen zu lassen.

Die neue Bundesregierung aus Union und SPD muss der Energieeffizienz und dem Energiesparen eine wesentlich wichtigere Rolle zuweisen, um die Energiewende erfolgreich umzusetzen und die EU-Ziele für Energieeffizienz zu erreichen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Was versteht die Bundesregierung unter einer „sachgerechten“ Umsetzung von EU-Recht (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 52) im Unterschied zu einer 1:1-Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie?

2

Wann wird die Bundesregierung einen Referentenentwurf für die rechtliche Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorlegen, um die fristgerechte Umsetzung der EU-Regelungen bis zum 5. Juni 2014 vorzubereiten bzw. wegen bereits verstrichener früherer Fristen zu einzelnen Bestimmungen nachzuholen?

3

Wann plant die Bundesregierung einen Kabinettsbeschluss zu der rechtlichen Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (bzw. den jeweiligen einzelnen Umsetzungsanforderungen) in deutsches Recht?

4

Wann werden Bundesrat und Deutscher Bundestag voraussichtlich an den Rechtsvorhaben zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (bzw. den jeweiligen einzelnen Umsetzungsanforderungen) befasst, so dass eine fristgerechte rechtliche Anpassung bis Juni 2014 gewährleistet wird?

5

Wird die Bundesregierung den Zeitraum zur vollständigen Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (5. Juni 2014) voraussichtlich einhalten, so dass eine rasche Beschleunigung der Energieeffizienzpolitik durch die Bundesregierung gewährleistet ist?

6

Welche konkreten Inhalte der zur Erfüllung von Artikel 4 Satz 1 sowie 2 Buchstabe a bis e der EU-Energieeffizienzrichtlinie durch die Bundesregierung bis zum 30. April 2014 vorzulegenden ersten Fassung einer Strategie zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Bestands an sowohl öffentlichen als auch privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits vor, und wie ist die weitere Planung der Bundesregierung für die Erstellung der Strategie?

7

Stellt die derzeitige Zeitplanung der Bundesregierung sicher, dass die in der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegebene Berichtsfrist zur Strategie nach Artikel 4 (bis 30. April 2014) durch die Bundesregierung eingehalten werden kann, und welches Ressort ist federführend für die Erarbeitung dieser Strategie zur Sanierung der Bestandsgebäude (derzeit und in Zukunft für die alle drei Jahre erforderliche Aktualisierung der Strategie gegenüber der EU)?

8

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits unternommen oder geplant, um die Anforderungen aus Artikel 5 betreffend die Vorbildrolle öffentlicher Gebäude zu erfüllen, nach denen vom 1. Januar 2014 an jährlich 3 Prozent der Gebäude im Eigentum der bzw. in Nutzung durch die Zentralregierung energetisch modernisiert werden, um mindestens die in Anwendung von EU-Recht geltenden gesetzlichen Mindestanforderungen zu erfüllen?

9

Wie viele Gebäude werden nach dieser Maßgabe aus Sicht der Bundesregierung jedes Jahr energetisch zu modernisieren sein, und nach welcher Priorität werden die Gebäudesanierungen durchgeführt?

10

Welche Verwaltungseinheiten sind nach Ansicht der Bundesregierung in Erwägungsgrund 17 letzter Satz der EU-Energieeffizienzrichtlinie, wonach von der 3-prozentigen Sanierungspflicht der EU-Energieeffizienzrichtlinie in Föderalstaaten auch solche Verwaltungseinheiten betroffen sind, die zwar nicht der Zentralregierung zuzurechnen sind, jedoch in ihrer Gesamtheit das gesamte Hoheitsgebiet des Nationalstaates abdecken, gemeint, und wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die notwendigen finanziellen Mittel bereitstehen, um dieser Pflicht zu entsprechen?

11

Stellen die durch die Bundesregierung zum 5. Dezember 2013 an die Europäische Kommission gemeldeten Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele aus Artikel 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie verbindlich sicher, dass vom 1. Januar 2014 ein kumuliertes Endenergieeinsparziel bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird, das neuen jährlichen Energieeinsparungen in Höhe von 1,5 Prozent des Energieabsatzes an Endverbraucher entspricht?

12

Wie viel Energie wird von jeder Maßnahme, die an die Europäische Kommission zur Zielerreichung des Artikels 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie gemeldet wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich eingespart?

13

Welche zusätzlichen Maßnahmen zu den bereits gemeldeten hält die Bundesregierung für notwendig, um die verpflichtenden Einsparungen von 1,5 Prozent jährlich zu erreichen?

14

Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzungslücke zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission am 6. November 2013 mitgeteilt hat, dass zur Erfüllung der Anforderung solche Maßnahmen ausgeschlossen sind, die primär darauf abzielen, andere energiepolitische Elemente zu unterstützen als das Auslösen von Energieeinsparungen bei Endverbrauchern, und dabei ausdrücklich Netzentgelte, Einspeisevergütungen und Maßnahmen zur Minderung von Verkehrsbelastungen benennt (SWD(2013) 451 final), und wie wird die Bundesregierung diese Lücke schließen?

15

Erachtet die Bundesregierung Maßnahmen wie die EEG-Umlage, Netznutzungsentgelte oder die Lkw-Maut als geeignete Energieeffizienzmaßnahmen, um die Zielerreichung des Artikels 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie sicherzustellen?

Falls ja, warum, und falls nein, warum nicht?

16

Wie bewertet die Bundesregierung die Anrechenbarkeit der Energieeinsparverordnung als alternative strategische Maßnahme nach Artikel 7 Absatz 9 der EU-Energieeffizienzrichtlinie, insbesondere unter dem Aspekt, dass nach Artikel 4 der Gebäudeeffizienz-Richtlinie (2010/31/EU) im Hinblick auf die Erreichung kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen durch die Mitgliedstaaten festzulegen sind, die demnach Standards und Normen nach Unionsrecht im Sinne von Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe d der EU-Energieeffizienzrichtlinie darstellen?

Inwiefern übertreffen die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) getroffenen Anforderungen der Energieeinsparverordnung die Anforderung an kostenoptimale Mindestanforderungen im Sinne des EU-Rechts?

17

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits unternommen oder bisher geplant, um die Ziele aus Artikel 8 der EU-Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen, demzufolge Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass alle Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird?

18

Plant die Bundesregierung, Energiedienstleistungen wie beispielsweise die unterjährige Verbrauchsinformation im Bereich Wärme/Warmwasser als alternative strategische Maßnahme zur Erhöhung von Verbrauchertransparenz und potentieller Energieeinsparung einzuführen?

19

Plant oder betreibt die Bundesregierung zur weiteren Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie ein Beteiligungsverfahren zur Einbeziehung relevanter Akteure (falls ja, bitte die diskutierenden Fragestellungen auflisten unter Angabe der geplanten und abgehaltenen Termine sowie der jeweils eingeladenen Interessengruppen)?

20

Inwieweit plant die Bundesregierung eine verstärkte staatliche Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Fachkräften, die für qualitativ angemessene Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind?

21

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem drohenden Nichterreichen der Effizienzziele für das Jahr 2020 durch mangelnde Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in den Mitgliedstaaten und dem Verzicht der Europäischen Kommission, sich im Weißbuch für die Energie- und Klimapolitik 2030 auf ein solches Ziel für das Jahr 2030 festzulegen?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 31. Januar 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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