[Deutscher Bundestag Drucksache 18/665
18. Wahlperiode 25.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer,
Christian Kühn (Tübingen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/448 –
Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Sommer 2011 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer
Richtlinie zur Energieeffizienz vorgelegt, welche im Herbst 2012 vom Europäischen
Parlament und dem Rat angenommen wurde und am 4. Dezember 2012 in
Kraft trat. Damit verpflichten sich die EU-Staaten (EU – Europäische Union)
unter anderem, neue jährliche Energieeinsparungen im Endverbrauchssektor
bis zum Jahr 2020 im Schnitt von mindestens 1,5 Prozent des gemittelten
jährlichen Energieabsatzes der Jahre 2011 bis 2013 aller Energieversorger an
Endkunden (mit Ausnahme des Transportsektors) zu erreichen. Als Flexibilisierung
sind ein frühzeitiges Tätigwerden, die Ausnahme des ETS-Sektors (ETS:
Emissions Trading System, Emissionshandelssystem), die Anrechnung von Kraft-
Wärme-Kopplung oder eine schrittweise Annäherung an diese Marke in einem
begrenzten Rahmen (maximal 25 Prozent) möglich.
Bei den Beratungen auf EU-Ebene hatte die damalige Bundesregierung aus
Union und FDP entweder gar keine Position aufgrund koalitionsinterner
Streitigkeiten (
www.euractiv.de vom 13. Februar 2012, „EU-Kommission besorgt
um Koalitionsstreit“) oder sie hatte versucht, sich Maßnahmen wie die Lkw-
Maut oder das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Effizienzmaßnahme
anzurechnen, um keinerlei zusätzliche Maßnahmen für mehr Energieeffizienz
ergreifen zu müssen. Nach Mitteilung der Europäischen Kommission vom 6.
November 2013 (SWD(2013) 451 final) ist es jedoch nicht möglich, solche
Maßnahmen anrechnen zu lassen.
Die neue Bundesregierung aus Union und SPD muss der Energieeffizienz und
dem Energiesparen eine wesentlich wichtigere Rolle zuweisen, um die
Energiewende erfolgreich umzusetzen und die EU-Ziele für Energieeffizienz zu er-
reichen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
20. Februar 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/665 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Was versteht die Bundesregierung unter einer „sachgerechten“ Umsetzung
von EU-Recht (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 52) im
Unterschied zu einer 1:1-Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die
Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie?
2. Wann wird die Bundesregierung einen Referentenentwurf für die rechtliche
Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorlegen, um die
fristgerechte Umsetzung der EU-Regelungen bis zum 5. Juni 2014 vorzubereiten
bzw. wegen bereits verstrichener früherer Fristen zu einzelnen
Bestimmungen nachzuholen?
3. Wann plant die Bundesregierung einen Kabinettsbeschluss zu der
rechtlichen Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (bzw. den jeweiligen
einzelnen Umsetzungsanforderungen) in deutsches Recht?
4. Wann werden Bundesrat und Deutscher Bundestag voraussichtlich an den
Rechtsvorhaben zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (bzw.
den jeweiligen einzelnen Umsetzungsanforderungen) befasst, so dass eine
fristgerechte rechtliche Anpassung bis Juni 2014 gewährleistet wird?
5. Wird die Bundesregierung den Zeitraum zur vollständigen Umsetzung der
EU-Energieeffizienzrichtlinie (5. Juni 2014) voraussichtlich einhalten, so
dass eine rasche Beschleunigung der Energieeffizienzpolitik durch die
Bundesregierung gewährleistet ist?
Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung arbeitet derzeit daran, die EU-Energieeffizienzrichtlinie
(EED) so umzusetzen, dass die europarechtlichen Vorgaben eingehalten, die von
der EED geforderten Energieeinsparungen erzielt werden und damit zugleich
ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der nationalen Ziele im Bereich
Energieeffizienz und Energieeinsparung geliefert wird. Die EED deckt ein breites
Spektrum energiepolitischer Bereiche ab, die im nationalen Recht in
unterschiedlichen Normen, teilweise aber auch noch nicht, geregelt sind. Die
Umsetzung der EED wird daher nach derzeitigem Planungsstand nicht in Gestalt
eines einzigen nationalen Gesetzes erfolgen. Die Arbeiten in diesen
verschiedenen Bereichen sind unterschiedlich weit fortgeschritten. Entsprechend dem
Fortgang des jeweiligen Verfahrens wird die Beteiligung von Bundestag und
Bundesrat zu angemessenen Zeitpunkten erfolgen.
6. Welche konkreten Inhalte der zur Erfüllung von Artikel 4 Satz 1 sowie 2
Buchstabe a bis e der EU-Energieeffizienzrichtlinie durch die
Bundesregierung bis zum 30. April 2014 vorzulegenden ersten Fassung einer Strategie
zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen
Bestands an sowohl öffentlichen als auch privaten Wohn- und
Geschäftsgebäuden liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits vor, und wie ist die
weitere Planung der Bundesregierung für die Erstellung der Strategie?
Die Bundesregierung beabsichtigt, den genannten Vorlagetermin einzuhalten.
Im Energiekonzept hat sie beschlossen, einen Sanierungsfahrplan für den
Gebäudebestand zu erarbeiten. Dieser soll zugleich Artikel 4 der EU-
Energieeffizienzrichtlinie umsetzen. Der Entwurf des Sanierungsfahrplanes konnte in
der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr endabgestimmt werden. Nach
Umsetzung des Organisationserlasses werden die Arbeiten hieran wieder
aufgenommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/665 7. Stellt die derzeitige Zeitplanung der Bundesregierung sicher, dass die in
der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegebene Berichtsfrist zur Strategie
nach Artikel 4 (bis 30. April 2014) durch die Bundesregierung eingehalten
werden kann, und welches Ressort ist federführend für die Erarbeitung
dieser Strategie zur Sanierung der Bestandsgebäude (derzeit und in
Zukunft für die alle drei Jahre erforderliche Aktualisierung der Strategie
gegenüber der EU)?
Die Bundesregierung beabsichtigt, den genannten Berichtstermin einzuhalten.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für Fragen der Energieeffizienz wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zum Thema Folgen des Ressortzuschnitts beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20. Februar
2014, Bundestagsdrucksache 18/628 verwiesen.
8. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits unternommen oder
geplant, um die Anforderungen aus Artikel 5 betreffend die Vorbildrolle
öffentlicher Gebäude zu erfüllen, nach denen vom 1. Januar 2014 an
jährlich 3 Prozent der Gebäude im Eigentum der bzw. in Nutzung durch die
Zentralregierung energetisch modernisiert werden, um mindestens die in
Anwendung von EU-Recht geltenden gesetzlichen Mindestanforderungen
zu erfüllen?
9. Wie viele Gebäude werden nach dieser Maßgabe aus Sicht der
Bundesregierung jedes Jahr energetisch zu modernisieren sein, und nach welcher
Priorität werden die Gebäudesanierungen durchgeführt?
10. Welche Verwaltungseinheiten sind nach Ansicht der Bundesregierung in
Erwägungsgrund 17 letzter Satz der EU-Energieeffizienzrichtlinie,
wonach von der 3-prozentigen Sanierungspflicht der EU-
Energieeffizienzrichtlinie in Föderalstaaten auch solche Verwaltungseinheiten betroffen
sind, die zwar nicht der Zentralregierung zuzurechnen sind, jedoch in ihrer
Gesamtheit das gesamte Hoheitsgebiet des Nationalstaates abdecken,
gemeint, und wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die
notwendigen finanziellen Mittel bereitstehen, um dieser Pflicht zu entsprechen?
Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie die Bundesregierung der Europäischen Kommission in ihrer Meldung vom
18. Dezember 2013 mitgeteilt hat, fallen nach Auffassung der Bundesregierung
unter den Anwendungsbereich von Artikel 5 EED für die Bundesrepublik
Deutschland mindestens die Gebäude der in Anhang IV der Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge
und Dienstleistungsaufträge genannten zentralen Regierungsbehörden. Die
Bundesregierung plant, bei der Umsetzung von Artikel 5 EED von der
Möglichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 6 EED Gebrauch zu machen, alternativ zu Artikel 5
Absatz 1 bis 5 EED vorzugehen und andere kosteneffiziente Maßnahmen
einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des
Verhaltens der Gebäudenutzer zu ergreifen, um bis zum Jahr 2020
Energieeinsparungen zu erreichen.
Die weitere Ausgestaltung der Umsetzung ist Gegenstand laufender Gespräche
innerhalb der Bundesregierung.
Drucksache 18/665 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Stellen die durch die Bundesregierung zum 5. Dezember 2013 an die
Europäische Kommission gemeldeten Maßnahmen zur Erfüllung der
Ziele aus Artikel 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie verbindlich sicher,
dass vom 1. Januar 2014 ein kumuliertes Endenergieeinsparziel bis zum
31. Dezember 2020 erreicht wird, das neuen jährlichen
Energieeinsparungen in Höhe von 1,5 Prozent des Energieabsatzes an Endverbraucher
entspricht?
12. Wie viel Energie wird von jeder Maßnahme, die an die Europäische
Kommission zur Zielerreichung des Artikels 7 der EU-
Energieeffizienzrichtlinie gemeldet wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich
eingespart?
13. Welche zusätzlichen Maßnahmen zu den bereits gemeldeten hält die
Bundesregierung für notwendig, um die verpflichtenden Einsparungen von
1,5 Prozent jährlich zu erreichen?
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzungslücke zur Erfüllung der
Anforderungen aus Artikel 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie durch die
Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund, dass die Europäische
Kommission am 6. November 2013 mitgeteilt hat, dass zur Erfüllung der
Anforderung solche Maßnahmen ausgeschlossen sind, die primär darauf
abzielen, andere energiepolitische Elemente zu unterstützen als das
Auslösen von Energieeinsparungen bei Endverbrauchern, und dabei
ausdrücklich Netzentgelte, Einspeisevergütungen und Maßnahmen zur Minderung
von Verkehrsbelastungen benennt (SWD(2013) 451 final), und wie wird
die Bundesregierung diese Lücke schließen?
15. Erachtet die Bundesregierung Maßnahmen wie die EEG-Umlage,
Netznutzungsentgelte oder die Lkw-Maut als geeignete
Energieeffizienzmaßnahmen, um die Zielerreichung des Artikels 7 der EU-
Energieeffizienzrichtlinie sicherzustellen?
Falls ja, warum, und falls nein, warum nicht?
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Anrechenbarkeit der
Energieeinsparverordnung als alternative strategische Maßnahme nach Artikel 7
Absatz 9 der EU-Energieeffizienzrichtlinie, insbesondere unter dem Aspekt,
dass nach Artikel 4 der Gebäudeeffizienz-Richtlinie (2010/31/EU) im
Hinblick auf die Erreichung kostenoptimaler Niveaus
Mindestanforderungen durch die Mitgliedstaaten festzulegen sind, die demnach
Standards und Normen nach Unionsrecht im Sinne von Artikel 7 Absatz 9
Buchstabe d der EU-Energieeffizienzrichtlinie darstellen?
Inwiefern übertreffen die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) getroffenen Anforderungen der
Energieeinsparverordnung die Anforderung an kostenoptimale Mindestanforderungen im
Sinne des EU-Rechts?
Die Fragen 11 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die am 4. Dezember 2013 an die Europäische Kommission übersandte
Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland war als eine vorläufige Meldung von
Maßnahmen zur Erfüllung des Einsparziels gemäß Artikel 7 EED ausgestaltet
worden, da die Frist zur Meldung an die Europäische Kommission am 5.
Dezember 2013 – und damit in Deutschland am Anfang einer neuen
Legislaturperiode – endete. Die Entscheidung der sich zu diesem Zeitpunkt noch neu
bildenden Bundesregierung sollte nicht durch eine endgültige Meldung von
Maßnahmen nach Artikel 7 EED präjudiziert werden. Deshalb wurden seitens der
Bundesrepublik Deutschland zunächst nur bestimmte strategische Maßnahmen und
Maßnahmenbündel nach Artikel 7 Absatz 9 EED vorläufig benannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/665Eine künftig noch erfolgende endgültige Meldung an die Europäische
Kommission wird deshalb weitere für eine Erfüllung von Artikel 7 Absatz 1 EED
relevante Instrumente und Maßnahmen enthalten und dadurch gewährleisten, dass
die Bundesrepublik Deutschland das Einsparziel nach Artikel 7 EED erreichen
wird. Welche Maßnahmen im Rahmen dieser endgültigen Meldung benannt
werden, wird noch innerhalb der Bundesregierung beraten. Die rechtlich nicht
verbindliche Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen [SDW 2013(451)
final] der Europäischen Kommission zu der Frage, welche Maßnahmen nach
Auslegung der Europäischen Kommission auf das Einsparziel nach Artikel 7
EED anrechenbar sind, ist wichtiger Bestandteil dieser Beratungen.
Die Maßnahmen, die in der vorläufigen Mitteilung gemäß Artikel 7 EED am
4. Dezember 2013 an die Europäische Kommission gemeldet wurden, erzielen
voraussichtlich die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen kumulierten
Energieeinsparungen. In ihrer Meldung hat die Bundesrepublik Deutschland auch von
der Möglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3
EED Gebrauch gemacht, das nach Artikel 7 Absatz 1 EED ermittelte Einsparziel
durch Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit
Artikel 7 Absatz 3 EED um 25 Prozent zu vermindern. Dabei werden seitens der
Bundesrepublik Deutschland primär Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2
Buchstabe b und d EED in Anrechnung gebracht. Entsprechend sind neben den
Maßnahmen, die Einsparungen in den Jahren 2014 bis 2020 erzielen, nach Buchstabe d
auch Einsparungen bestimmter Maßnahmen in den Jahren 2009 bis 2013
angerechnet und ausgewiesen (sog. Early Action).
Strategische Maßnahme kumulierte
Endenergieeinsparung 2014-2020
kumulierte
Endenergieeinsparung 2009-2013
(sog. Early Action)
Erneuerbare Energien Wärme-Gesetz 20 Petajoule (PJ) 30 PJ
KfW-Programm „Energieeffizient Bauen“ 22 PJ 27 PJ
KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ 175 PJ 219 PJ
Aufstockung der KfW-Programme „Energieeffizient Bauen
und Sanieren“ 23 PJ 6 PJ
KfW-Programm „IKK-Energetische Stadtsanierung –
Energieeffizient Sanieren“ 5,6 PJ 7 PJ
KfW-Programm „IKU-Energetische Stadtsanierung –
Energieeffizient Sanieren“ 1,6 PJ 2 PJ
KfW-Programm „IKK/IKU-Energetische Stadtsanierung –
Energieeffizient Sanieren“ 0,05 PJ 0,03 PJ
KfW-Programm „IKK-Energetische Stadtsanierung –
Stadtbeleuchtung“ 0,8 PJ 0,6 PJ
KfW-„Energieeffizienzprogramm“ 104 PJ 61 PJ
KfW-Programm „Erneuerbare Energien Standard/
Premium“ 0,2 PJ 0,2 PJ
BMWi-Energieeffizienzfonds: Förderung energieeffizienter
Querschnittstechnologien in KMU/Förderung
energieeffizienter und klimaschonender Produktionsprozesse 19 PJ 4,8 PJ
Drucksache 18/665 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAnmerkung: Die Daten entsprechen den der Europäischen Kommission in der Mitteilung der Bundesregierung gemäß Artikel 7 EED am 4. Dezember
2013 übermittelten Daten. In dieser Mitteilung war es aufgrund eines Redaktionsversehens zu einer Verwechslung der Daten des KfW-Programms
„Energieeffizient Bauen“ mit denen des KfW-Programms „Energieeffizient Sanieren“ gekommen, das hier bereits korrigiert wurde und das auch noch
gegenüber der Europäischen Kommission korrigiert werden wird.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz 4,6 PJ –
Nationale Klimaschutzinitiative: Marktanreizprogramm zur
Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im
Wärmemarkt (BAFA-Teil) 24 PJ 48 PJ
Nationale Klimaschutzinitiative: Programme zur
Breitenförderung 3,1 PJ 4,4 PJ
Zukunftsinvestitionsgesetz – 48 PJ
Investitionspakt von Bund, Ländern und Kommunen zur
Modernisierung der sozialen Infrastruktur – 4,4 PJ
Umweltprämie – 26 PJ
Vorläuferprogramm des KfW-CO2-
Gebäudesanierungsprogramms – 12 PJ
Vorläuferprogramm des KfW-Programms
„Kommunalkredit – Energetische Gebäudesanierung“ – 0,3 PJ
KfW-Programme „ERP-Umwelt- und
Energieeffizienzprogramme A + B“ – 39 PJ
Programm „Vor-Ort-Energieberatung“ (BAFA) 6,5 PJ 8,1 PJ
Programm „Energieberatung der Verbraucherzentralen“
(vzbv) 3,1 PJ 3,9 PJ
Programm „Energie-Checks“ (vzbv) 0,8 PJ 0,2 PJ
Programm „Stromspar-Checks für einkommensschwache
Haushalte“ (Caritas) 1,2 PJ 1,6 PJ
KfW-Programm „Energieberatung Mittelstand“ 41 PJ 54 PJ
BMWi-Energieeffizienzfonds: Programm zur Förderung
von Energiemanagementsystemen 0,9 PJ 0,2 PJ
BMWi-Energieeffizienzfonds: Programm zur Förderung
von kommunalen Netzwerken 0,1 PJ –
Nationale Klimaschutzinitiative: Förderung kommunaler
Klimaschutzkonzepte 1,1 PJ 1,0 PJ
KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse
für integrierte Quartierskonzepte“ 1,1 PJ 0,9 PJ
Strategische Maßnahme kumulierte
Endenergieeinsparung 2014-2020
kumulierte
Endenergieeinsparung 2009-2013
(sog. Early Action)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/66517. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits unternommen oder
bisher geplant, um die Ziele aus Artikel 8 der EU-
Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen, demzufolge Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass
alle Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind,
Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und
mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in
unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder
akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von
unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird?
Die Bundesregierung prüft unter Berücksichtigung der verschiedenen von der
EED eröffneten Möglichkeiten zur Umsetzung von Artikel 8 EED, wie die
nationale Regelung in diesem Bereich gestaltet werden sollte, damit sie wirksam
zur Senkung des Energieverbrauchs beiträgt und sich optimal in das in
Deutschland bestehende System einfügt.
18. Plant die Bundesregierung, Energiedienstleistungen wie beispielsweise
die unterjährige Verbrauchsinformation im Bereich Wärme/Warmwasser
als alternative strategische Maßnahme zur Erhöhung von
Verbrauchertransparenz und potentieller Energieeinsparung einzuführen?
Die Bundesregierung prüft derzeit, inwiefern Energiedienstleistungen wie
beispielsweise die unterjährige Verbrauchsinformation im Bereich Wärme/
Warmwasser einzuführen sind.
19. Plant oder betreibt die Bundesregierung zur weiteren Umsetzung der EU-
Energieeffizienzrichtlinie ein Beteiligungsverfahren zur Einbeziehung
relevanter Akteure (falls ja, bitte die diskutierenden Fragestellungen
auflisten unter Angabe der geplanten und abgehaltenen Termine sowie der
jeweils eingeladenen Interessengruppen)?
Als zuständiges Ressort hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (BMWi) Anfang 2013 die Umsetzung der EED zum Anlass genommen,
im Rahmen eines Projektes verschiedene Strategien und Instrumente zur
Steigerung der Energieeffizienz in ihren Wirkungen wissenschaftlich durch das
Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) aufbereiten zu
lassen. Im Anschluss wurde im Rahmen des Projektes auf dieser Grundlage
eine fundiert-strukturierte, aber offene Diskussion über die Möglichkeiten für
die Einführung bzw. Weiterentwicklung dieser Instrumente im Rahmen zweier
Workshops mit einem breiten Kreis an relevanten Akteuren im Bereich
Energieeffizienz geführt. Diese Workshops haben am 21./22. März sowie am
16. April 2013 in Berlin unter breiter Beteiligung von Verbänden aus den
Bereichen Umwelt, Verbraucherschutz, Wirtschaft und Energie sowie von
Vertretern aus Wissenschaft und Verwaltung stattgefunden. Die Teilnehmer hatten
auch die Möglichkeit, eigene (Umsetzungs-)Vorschläge und Ideen zu
präsentieren und diese in die Instrumentendiskussion einzubringen. Die Ergebnisse
des Projektes werden in einem Endbericht zusammengefasst, der in Kürze
durch das Fraunhofer ISI abgeschlossen und anschließend durch das BMWi
veröffentlicht wird.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung über eine mögliche Beteiligung bzw.
Einbindung relevanter Akteure zu spezifischen Fragestellungen im Rahmen der
EED-Umsetzung im weiteren Verfahren entscheiden.
Drucksache 18/665 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Inwieweit plant die Bundesregierung eine verstärkte staatliche Förderung
von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Fachkräften, die für
qualitativ angemessene Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind?
Im Rahmen der Umsetzung der EED plant die Bundesregierung derzeit keine
verstärkte staatliche Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von
Fachkräften, die für qualitativ angemessene Energieeffizienzmaßnahmen
notwendig sind. Zurzeit werden beispielsweise bei der Förderung von
überbetrieblichen Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu
Kompetenzzentren während der Mittelstandsinitiative Energiewende bereits vorrangig
Bildungsstätten im Handwerk mit gewerbeübergreifenden
Energieeffizienzschwerpunkten gefördert, vor allem in den Bereichen Bau, Energietechnik, Umwelt und
Nachhaltigkeit, damit der Weiterbildung zu Energieeffizienzmaßnahmen
moderne Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Zusammenhang
besteht zwischen dem drohenden Nichterreichen der Effizienzziele für das
Jahr 2020 durch mangelnde Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie
in den Mitgliedstaaten und dem Verzicht der Europäischen Kommission,
sich im Weißbuch für die Energie- und Klimapolitik 2030 auf ein solches
Ziel für das Jahr 2030 festzulegen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung kann einen solchen Zusammenhang nicht erkennen.
Zunächst überprüft die Europäische Kommission derzeit noch, ob die durch die
EU-Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Ziele und Maßnahmen ausreichen,
um das indikative EU-Energieeffizienzziel einer 20-Prozent-
Primärenergieeinsparung für das Jahr 2020 zu erreichen. Die Europäische Kommission wird
erst im Juni/Juli 2014 dazu einen Bericht vorlegen. Bis dahin kann keine
abschließende Aussage dazu gemacht werden, ob die EU das Effizienzziel für
2020 auf Basis der bis dahin gemeldeten Maßnahmen und Ziele erreichen kann.
Zudem sieht die EU-Energieeffizienzrichtlinie vor, dass die Europäische
Kommission bei Bedarf Vorschläge für weitere Maßnahmen vorlegt, die das
Erreichen des 2020-Ziels sicherstellen sollen. Insofern begrüßt die Bundesregierung,
dass die Europäische Kommission, wie vorgesehen, zunächst dafür Sorge trägt,
dass das EU-Energieeffizienzziel für das Jahr 2020 erreicht wird. Darüber
hinaus hat die Europäische Kommission bisher weder für noch gegen die Vorlage
eines EU-Energieeffizienzziels für das Jahr 2030 entschieden. Entsprechend der
im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarung setzt sich die Bundesregierung
innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf die Energie- und Klimaziele
der EU für das Jahr 2030 für eine Zieltrias aus Treibhausgasreduktion, Ausbau
der erneuerbaren Energien und Energieeffizienz ein. Dementsprechend setzt
sich die Bundesregierung auch für ein eigenständiges Energieeffizienzziel ein.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]