[Deutscher Bundestag Drucksache 18/692
18. Wahlperiode 04.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/522 –
Besteuerung von Gehältern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GIZ und
Mitarbeiterkultur
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Januar 2011 entstand die Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH aus einer Fusion der drei staatlichen
Durchführungsorganisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit InWEnt, DED
und GTZ. Schon früh war erkennbar, dass die verkündete „Fusion auf
Augenhöhe“ politisch de facto nicht gewollt war. Die zwei kleineren Organisationen
Internationale Weiterbildung und Entwicklung – InWEnt – und Deutscher
Entwicklungsdienst – DED – wurden kurzerhand mit dem Unternehmenskörper
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit – GTZ –
verschmolzen, ohne dass sich bei der GTZ besonders viel verändert hat. Dies
betrifft auch die fragwürdige Steuerpraxis der ehemaligen GTZ, die man versucht
hat, in die GIZ hinüberzuretten.
In Fachkreisen ist die Praxis, dass die Mehrheit der GTZ- und nun GIZ-
Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter (insbesondere im Auslandseinsatz) auf ihre
Gehälter keine Steuern zahlt – weder in Deutschland noch im Einsatzland –, schon
über einen sehr langen Zeitraum bekannt. Auch die Bundesregierung,
insbesondere das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ), kennt diesen Sachverhalt schon lange. In einem
Referentenentwurf zu einem im Jahr 1997 verabschiedeten Finanzgesetz wird als Ziel
explizit die Besteuerung der Auslandsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
(AMA) der damaligen GTZ benannt. Eine Umsetzung des Gesetzes durch das
BMZ und die GTZ/GIZ erfolgte über 16 Jahre nicht. Erst jetzt, wo die
fragwürdige Steuerpraxis – auch als Folge der GIZ-Fusion – gegenüber den
Finanzämtern nicht mehr haltbar war und die Medien umfangreich darüber berichteten
(s. STUTTGARTER ZEITUNG vom 10. Januar 2014 „Vertrieben aus dem
Steuerparadies“; FAZ vom 13. Januar 2014 „Die Steueroase GIZ wird
trockengelegt“; DER TAGESSPIEGEL vom 19. Januar 2014 „Tief gefallen“; WELT
am SONNTAG vom 19. Januar 2014 „Oase ausgetrocknet“), beschloss der
GIZ-Vorstand in einer radikalen Kehrtwende ohne geordneten Prozess und
ohne Rücksprache mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zum 1. Januar
2014 nun von allen Gehältern Steuern in Deutschland automatisch abzuführen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Februar 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/692 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDamit sanken die Gehälter de facto von einem Tag auf den anderen, ohne eine
Änderung der Arbeitsverträge und -zeiten, deutlich. Hiervon sollen selbst die
Unterhaltsgelder der Entwicklungshelferinnen und -helfer betroffen sein, was
bei der relativ geringen Höhe des Unterhaltsgeldes kritisch ist und überdies
rechtlich fragwürdig, da es sich hierbei nicht um Lohnzahlungen handelt.
Neben der Einführung des vollen Steuerabzugs ab dem 1. Januar 2014 wurden
die Finanzministerien gebeten, für die Gehälter bis zum 31. Dezember 2013
entsprechend der bisherigen Praxis keine Steuern nachzufordern. Ein solcher
Vertrauensschutz ist den GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern zwar
zugesichert worden, rechtlich bindend ist dieser für die Finanzämter jedoch nicht.
Zudem ist es rechtlich fraglich, ob die Finanzämter überhaupt auf eine
Nachforderung der Steuern verzichten dürfen. Derzeit laufen Tarifverhandlungen
mit dem Ziel, die durch Steuerabzug verringerten Gehälter durch
Aufstockungen von Zulagen auszugleichen.
Möglich wurde die fragwürdige Praxis der Keinmalbesteuerung durch ein
Geflecht von fragwürdigen Absprachen mit dem GTZ/GIZ-Vorstand. So heißt
es in Berichten, dass diese jahrelange Praxis auch nur dadurch möglich
gewesen sei, dass das bisher für die GTZ und jetzt die GIZ am Standort Eschborn
zuständige Finanzamt stets Freistellungsbescheide für die
Auslandmitarbeiterinnen und -mitarbeiter in Kooperation mit der GIZ ausgestellt habe (s. DER
TAGESSPIEGEL vom 19. Januar 2014 „Tief gefallen“). Durch die Fusion zur
GIZ sind nun auch andere Finanzämter für das Unternehmen zuständig
geworden und fingen an, Steuern nachzufordern und diese Freistellungspraxis nicht
anzuerkennen. Insofern stellt sich auch die Frage, inwiefern die jahrelange
Vorgehensweise des Finanzamts Eschborn überhaupt rechtmäßig war. Eine
Besteuerung in den Einsatzländern hat die Bundesregierung für die entsendeten
GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter häufig aktiv durch den Abschluss von
Doppelbesteuerungsabkommen mit den Partnerländern ausschließen können.
Den Fragestellern liegen Informationen vor, nach denen die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bei Abschluss neuer Verträge in der Regel von
Arbeitgeberseite dahingehend beraten wurden, wie sich die Zahlung von Steuern in
Deutschland – insbesondere durch die Abmeldung des Wohnsitzes –
vermeiden ließe. Laut Presseberichten soll es sogar „eine Art Handreichung für die ins
Ausland entsandten Leute“ gegeben haben (s. FAZ vom 13. Januar 2014 „Die
Steueroase GIZ wird trockengelegt“). Für diese Beratung zum Umgang mit
Steuerfragen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gab es insbesondere ein
ganz handfestes finanzielles Interesse auf Seiten des Arbeitgebers. Den
Fragestellern liegen Informationen vor, nach denen sowohl in Tarif- wie auch in
Gehaltsverhandlungen den Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern bzw.
Angestellten gegenüber auf die Vereinbarung bzw. den Abschluss niedrigerer
Bruttolöhne seitens der GIZ mit dem Argument gedrängt wurde, dass bei der
entsprechenden steuerlichen Regelung das Bruttogehalt ja auch fast das
Nettogehalt sei.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Entwicklungszusammenarbeit (früher „Entwicklungshilfe“) ist es
weltweit üblich, dass die Partnerländer auf die Leistungen der Geber (z. B. Lieferung
von Sachgütern, Dienstleistungen, Bereitstellung von Finanzmitteln) keine
Steuern und Abgaben erheben. Die Bundesrepublik Deutschland hat daher seit
Aufnahme ihrer bilateralen Entwicklungszusammenarbeit in den
Sechzigerjahren des letzten Jahrhunderts mit den Partnerländern Abkommen über die
Technische Zusammenarbeit sowie über die Entsendung von Entwicklungshelfern
des früheren DED geschlossen, in denen sich die Partnerländer verpflichten, auf
die deutschen Leistungen keine Steuern und Abgaben zu erheben. Dies schließt
die Besteuerung der Gehälter von entsandten Arbeitnehmern und
Entwicklungshelfern, die aus deutschen Steuermitteln finanziert werden, durch die
Entwicklungsländer aus.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/692Die Besteuerung der von der GIZ (sowie vorher von GTZ und DED) entsandten
Arbeitnehmer und Entwicklungshelfer in Deutschland richtet sich nach
deutschem Steuerrecht sowie nach den von der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dabei liegt der Vollzug der
Steuergesetze in der Verantwortung der Bundesländer. Allgemein lässt sich
sagen, dass das Arbeitseinkommen der deutschen Besteuerung unterliegt, wenn
der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, d. h. hier
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes – EStG). Hat der Arbeitnehmer hier keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, dann besteht eine beschränkte Steuerpflicht für
inländische Einkünfte (§ 1 Absatz 4 EStG). Arbeitseinkommen für eine im Ausland
erbrachte Tätigkeit zählt in der Regel nicht zu den inländischen Einkünften.
Steuerpflichtige inländische Einkünfte liegen aber vor, wenn das Gehalt aus
einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe b EStG). Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der öffentlichen
Kasse und anderer mit der Besteuerung von im Ausland tätigen Mitarbeitern der
GIZ zusammenhängenden Rechtsfragen bestand allerdings Rechtsunsicherheit.
Das Bundesministerium der Finanzen hat dies zum Anlass genommen, diese
Rechtsfragen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu erörtern. Die
Ergebnisse dieser Erörterungen wurden dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mit Schreiben vom 5. Dezember 2013
mitgeteilt (siehe Anlage). Zu einzelnen Fragen in diesem Zusammenhang sind
allerdings noch Gerichtsverfahren anhängig (vgl. BFH – I R 42/13).
1. Wer trägt die politische Verantwortung für das in der Vergangenheit
etablierte System der fragwürdigen Keinmalbesteuerung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der bundeseigenen GTZ (heute GIZ) und deren
mutmaßlich systematische Fehlberatung seitens der GTZ (heute GIZ)?
2. Wer trägt die unternehmerische Verantwortung für das in der Vergangenheit
etablierte System der fragwürdigen Keinmalbesteuerung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GTZ (heute GIZ) und deren mutmaßlich
systematische Fehlberatung seitens der GTZ (heute GIZ)?
3. Welche Absicht verfolgten die früheren Bundesregierungen und/oder die
GIZ-Vorstände (vormals GTZ-Vorstände) mit der Etablierung des nun von
Finanzgerichten in Frage gestellten Systems der fragwürdigen
Keinmalbesteuerung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bundeseigenen GIZ
(vormals GTZ)?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammengefasst beantwortet.
Es wurde kein derartiges System einer „Keinmalbesteuerung“ etabliert. Die
bisherige Besteuerungspraxis basierte im Wesentlichen auf der jeweiligen
Auslegung der relevanten steuerrechtlichen Vorschriften.
Von einer Fehlberatung ihrer Mitarbeiter durch die GTZ ist der Bundesregierung
ebenfalls nichts bekannt. Die Rechtslage bei der Besteuerung
grenzüberschreitend erzielter Einkünfte ist sehr komplex. Sie war deshalb auch Gegenstand von
Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder und des
Bundes. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die GIZ ebenso wie die im
Ausland eingesetzten Mitarbeiter der GIZ ihren steuerlichen Pflichten sowohl im
Inals auch im Ausland nachgekommen sind.
4. Seit wann genau ist der Bundesregierung die fragwürdige Steuerpraxis der
Keinmalbesteuerung bei der GIZ und der vormaligen GTZ bekannt (bitte
um eine Auflistung etwaiger Anweisungen intern sowie gegenüber der GIZ
(vormals GTZ) von Angehörigen der Bundesregierung sowie etwaiger Ver-
Drucksache 18/692 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemerke, Meldungen und Maßnahmen samt Daten von Angehörigen der
Bundesregierung mit dem Ziel, diese Steuerpraxis anzuzweifeln, zu beenden,
auszuweiten, zu befördern oder zu dulden)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Bundesregierung hat die
Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von im Ausland tätigen
Mitarbeitern der GIZ erstmals im Jahre 2008 aufgegriffen. Allerdings war zunächst
nicht klar, wie sich die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickeln
würde. Es war das Ziel der Bundesregierung, das Entstehen weißer Einkünfte zu
verhindern. Nachdem der Begriff der öffentlichen Kasse durch das Urteil des
Finanzgerichts Düsseldorf ( vom 31. Januar 2012 – 13 K 1178/10 E) im Sinne
der Finanzverwaltung ausgelegt und die gegen das Urteil eingelegte Revision
vom Steuerpflichtigen zurückgenommen worden war, hat das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Thematik dann im Verlaufe des Jahres 2013 mit
den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Nach Abschluss der
Erörterungen fasste es die Ergebnisse in einem Schreiben an das Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 5. Dezember 2013
zusammen (s. Anlage). Dieses Schreiben wurde der GIZ zur entsprechenden
Veranlassung übersandt. Weitere Anweisungen interner Natur oder an die GIZ
gibt es nicht.
5. Stimmt es, dass die bis Ende 2013 in der GIZ (vormals GTZ) angewandte
Steuerpraxis der Keinmalbesteuerung spätestens seit dem Inkrafttreten
eines 1997 verabschiedeten Gesetzes unzulässig war?
Wenn ja, um welches Gesetz handelt es sich?
Einen Referenten-Entwurf der Bundesregierung zur Besteuerung der
Auslandsmitarbeiter der GTZ (heute GIZ) gibt es weder aus dem Jahr 1997 noch aus
einem anderen Jahr. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 wurde in § 49
Abs. 1 EStG lediglich ein Zusatz aufgenommen, demzufolge inländische
Einkünfte aus einer öffentlichen Kasse nicht voraussetzen, dass der Arbeitnehmer
einen Zahlungsanspruch gegen die öffentliche Kasse besitzt. Mit dieser
Änderung sollten Gehaltszahlungen durch öffentliche Behörden wie z. B. das
Bundesverwaltungsamt, die diese für privatrechtlich verfasste Arbeitgeber leisteten,
weiterhin als Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse erfasst werden. Der
Bericht des Finanzausschusses (Bundestagsdrucksache 13/5952) nennt deshalb
auch nur das Goethe-Institut und den Deutschen Akademischen
Austauschdienst (S. 49) als betroffene Einrichtungen.
6. Inwiefern liegt ein Fehlverhalten und/oder eine Amtsverletzung seitens des
für die GIZ (vormals GTZ) am Standort Eschborn zuständigen Finanzamts
durch das Ausstellen von Freistellungsbescheiden für
Auslandsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der GIZ (früher GTZ) vor?
Die Ausführung der Steuergesetze liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die befassten Finanzbehörden nach
bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben.
7. Falls eine Amtsverletzung des Finanzamts Eschborn vorliegt, welche
internen Maßnahmen wird das Bundesministerium der Finanzen ergreifen oder
wurden schon ergriffen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/692 8. Hat sich in der Vergangenheit der Bundesrechnungshof zu der
fragwürdigen Steuerpraxis in der GIZ (vormals GTZ) geäußert, und wenn ja,
inwiefern?
Der Bundesrechnungshof hat sich bislang zur Besteuerung von
Auslandsmitarbeitern der GIZ nicht geäußert.
9. Aus welchen Gründen und Motiven hat die Bundesregierung nicht schon
viel früher gehandelt und die fragwürdige Steuerpraxis bei deutschen
Durchführungsorganisationen, insbesondere bei der GIZ (vormals GTZ),
gestoppt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
10. Seit wann genau ist dem GIZ-Vorstand (vormals GTZ-Vorstand) die
fragwürdige Steuerpraxis der Keinmalbesteuerung im eigenen Hause bekannt
(bitte um eine Auflistung etwaiger Anweisungen intern seitens des
Vorstands sowie etwaiger Berichte, Memoranden, Rundschreiben, Vermerke,
Meldungen und Maßnahmen etc. samt Datumsangaben von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GIZ (vormals GTZ) mit dem Ziel, diese
Steuerpraxis anzuzweifeln, zu beenden, auszuweiten, zu befördern oder zu
dulden)?
a) Inwiefern und wann wurde die fragwürdige Steuerpraxis erstmals nach
Amtsantritt des neuen GIZ-Vorstands diskutiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen. Die Diskussionen zwischen dem Bund und den obersten
Finanzbehörden der Länder sowie in der Fachöffentlichkeit zu den einschlägigen
Rechtsfragen wurden insbesondere mit Hinblick auf das Urteil des FG Düsseldorf vom
31. Januar 2012 seit Februar 2013 regelmäßig und intensiv vom GIZ Vorstand
begleitet.
b) Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt hat der neue GIZ-Vorstand eine
kritische Bestandsaufnahme dieser Praxis und/oder praktische Schritte
zu ihrer Korrektur eingeleitet?
Der Vorstand hat sich insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des
Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012 seit Februar 2013 regelmäßig mit der
Thematik befasst und die in der Antwort zu Frage 10c dargelegten Schritte
eingeleitet.
c) Wenn Schritte eingeleitet wurden, welche waren dies und wann?
Im Mai 2013 wurde eine besondere Einheit „Auslandsvergütungen und Steuern“
gegründet, die dem Vorstand regelmäßig berichtete. Aufgabe dieser Einheit war
zunächst der Umgang mit der durch das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf
(Urteil vom 31. Januar 2012 – 13 K 1178/10 E) entstandenen Rechtsunsicherheit
und sodann die Begleitung der Diskussion in der Finanzverwaltung.
d) Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt wurde die Bundesregierung
seitens des neuen Vorstands darüber in Kenntnis gesetzt, dass die
bisherige Steuerpraxis zweifelhaft und nicht zu halten ist?
Es ging nicht um eine bestimmte „Steuerpraxis“, sondern um steuerrechtliche
Auslegungsfragen. Diese haben das Bundesministerium der Finanzen und die
obersten Finanzbehörden der Länder eigenständig geklärt.
Drucksache 18/692 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodee) Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt wurden die Betriebsräte der GIZ
seitens des neuen Vorstands darüber in Kenntnis gesetzt, dass die
bisherige Steuerpraxis zweifelhaft und nicht zu halten ist?
Es ging nicht um eine bestimmte „nicht zu haltende Steuerpraxis“, sondern um
Auslegungsfragen. Ab der zweiten Jahreshälfte 2013 wurden die relevanten
Mitbestimmungsgremien, insbesondere die Personalvertretung Ausland
informiert. Sobald der Vorstand durch das Schreiben des BMF vom 5. Dezember
2013 Klarheit hatte, erfolgte zudem eine intensive Erörterung.
f) Inwiefern, zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Maßnahmen
wurden die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GIZ über die
Fragwürdigkeit der Keinmalbesteuerung ihrer Gehälter transparent
seitens des Vorstands informiert, und was hat der Vorstand zu welchen
Zeitpunkten und mit welchem Erfolg unternommen, um die eigenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen und einvernehmliche
Lösungen mit diesen und ihren Vertretern zu suchen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10e verwiesen. Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wurden im Anschluss umfassend informiert. Zugleich wurden
Gespräche mit dem Tarifpartner ver.di aufgenommen, die noch andauern.
g) Inwiefern wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei neuen
Vertragsabschlüssen seit Amtsantritt des neuen Vorstands und mit ihrem
Wissen seitens der GIZ dahingehend beraten, dass und wie sie
Steuerzahlungen als AMA vermeiden können?
Die GIZ stellt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Auslandseinsatz
ein Merkblatt zur Verfügung, das lediglich über die insoweit relevanten
steuerrechtlichen Grundzüge informiert. In diesem Merkblatt wird darauf
hingewiesen, dass es sich um unverbindliche Hinweise handelt und verbindliche
Auskünfte nur von den Finanzämtern erteilt werden können. Auch wird auf das
Beratungsangebot von Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht
verwiesen. Nach der Rechtskraft der Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf
wurde das Merkblatt aktualisiert, ebenso nach den Abstimmungen zwischen
Bund und Ländern.
h) Inwiefern wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei neuen
Vertragsabschlüssen seit Amtsantritt des neuen Vorstands seitens der GIZ
bei Gehaltsverhandlungen dazu bewegt, niedrigere Gehaltsabschlüsse
unter dem Hinweis auf die Keinmalbesteuerung zu akzeptieren?
Das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GIZ richtet sich nach einem
Haustarifvertrag, der für Inlands- und Auslandsmitarbeiterinnen und -
mitarbeiter gleichermaßen gilt.
11. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die
Staatsanwaltschaft derzeit gegen GIZ-Vorstände im Rahmen der fragwürdigen
Steuerpraxis bei der GIZ (vormals GTZ) ermittelt?
Wenn ja, unter welchem Anfangsverdacht?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass eine Person Anzeige gegen
„Verantwortliche der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit“ erstattet
hat. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch mangels Tatverdacht (§ 170 Absatz 2
Strafprozessordnung) eingestellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/69212. Wird derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung gegen GIZ-Vorstände
straf- oder zivilrechtlich vorgegangen?
Wenn ja, von welcher Seite und bezogen auf welchen Sachverhalt?
Nein, im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Hält die Bundesregierung entsprechende strafrechtliche Ermittlungen für
erforderlich, und wird sie den Staatsanwaltschaften umfassende
Unterstützung leisten im Rahmen der Ermittlungen, insbesondere durch
Offenlegung aller internen Weisungswege und Vermerke?
Wie in der Antwort zu Frage 11 aufgeführt, hat die Staatsanwaltschaft das o. g.
Verfahren eingestellt.
14. Hat es in der Vergangenheit seitens der Bundesregierung Signale an die
GTZ- bzw. die GIZ-Vorstände gegeben, die diesem „grünes Licht“ für die
fragwürdige Steuerpraxis der Keinmalbesteuerung gegeben haben, bzw.
gab es Signale, dass man diese Steuerpraxis stillschweigend dulden
würde?
Nein, im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 10d verwiesen.
15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zu welchen Zeitpunkten
ergriffen, um die fragwürdige Steuerpraxis der Keinmalbesteuerung bei der
GTZ, nun GIZ, zu beenden?
Es wird auf die einleitenden Ausführungen und auf die Antwort zu Frage 4
verwiesen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich im
vergangenen Jahr mit der Thematik befasst und die Ergebnisse der Befassung in
dem beigefügten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom
5. Dezember 2013 zusammengefasst.
16. Seit wann genau wird die fragwürdige Praxis der Keinmalbesteuerung
seitens der GIZ (vormals GTZ) angewendet?
Es wurde kein derartiges System einer „Keinmalbesteuerung“ etabliert oder
angewendet. Die Bundesregierung geht im Übrigen davon aus, dass die GIZ
ebenso wie die im Ausland eingesetzten Mitarbeiter der GIZ ihren steuerlichen
Pflichten sowohl im In- als auch im Ausland nachgekommen sind.
17. Auf welche Weise, durch welches Verhalten und Verfahren war es den
GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern (vormals GTZ-Mitarbeiterinnen
und -Mitarbeitern) bisher möglich, Steuerzahlungen sowohl in
Deutschland wie auch in den Einsatzländern zu vermeiden oder zumindest stark
einzuschränken?
Auf das Ziel der Steuervermeidung gerichtete Verhaltensweisen von GIZ-
Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die
Besteuerung der im Ausland tätigen Mitarbeiter der GIZ hängt im Übrigen von den
Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es auf den jeweiligen Einsatzort,
die Einsatzdauer und die Lebensverhältnisse des Mitarbeiters an. Im Übrigen
wird auf die einleitenden Ausführungen sowie die Antwort zu Frage 41
verwiesen.
Drucksache 18/692 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Hat es innerhalb der GIZ (vormals GTZ) Handreichungen gegeben, die
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die fragwürdige Steuerpraxis der
Keinmalbesteuerung nahelegten und/oder erklärten?
Wenn ja, was war ihr genauer Inhalt und Wortlaut?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10g verwiesen.
19. Inwiefern trifft es zu, dass die GIZ (vormals GTZ) in Tarifrunden mit den
Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern und/oder in
individuellen Gehaltsverhandlungen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
auf niedrigere Tarif- und/oder Gehaltsabschlüsse mit dem Hinweis
hinwirkte, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer zugesicherten
Steuerbefreiung profitieren würden?
Die GIZ hat keine Steuerbefreiungen zugesichert; es wird auf die Ausführungen
zum Merkblatt und die Antwort zu Frage 10g verwiesen.
20. Inwiefern sind Abschlüsse von Doppelbesteuerungsabkommen mit den
Partnerländern der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) mit der
Absicht, die Besteuerung von Gehältern der AMA der staatlichen
Durchführungsorganisationen in den Einsatzländern zu vermeiden, ein
vorrangiges Ziel von Regierungsverhandlungen mit den Partnerländern?
Aufbauend auf dem Kassenstaatsgedanken ist es das Ziel deutscher DBA-
Verhandlungen, Deutschland ein Besteuerungsrecht an den aus öffentlichen Mitteln
im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gezahlten Gehältern zu sichern.
21. Inwiefern und mit welchem Nachdruck wurden und werden
Regierungsverhandlungen mit Partnerländern der deutschen EZ um deutsche EZ-
Mittel und -Programme mit der Bedingung verknüpft, dass das Partnerland
über ein Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstige Abkommen
zusichert, die Gehälter von AMA deutscher Durchführungsorganisationen
nicht zu besteuern?
Es entspricht nicht dem Ziel der Bundesregierung, im Rahmen der Verhandlung
von DBA von den Verhandlungspartnern eine Zusicherung der genannten Art zu
erreichen. Mit den Partnerländern werden Maßnahmen-Vereinbarungen
geschlossen, die dem Grundsatz entsprechen, dass Partnerländer auf die
Leistungen der Geber keine Steuern und Abgaben erheben (siehe Ausführungen in den
Vorbemerkungen).
22. Müssen lokale und nationale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GIZ
(vormals GTZ) Steuern auf ihre Gehälter in den Einsatzländern zahlen,
oder inwiefern sind ihre Gehälter ebenfalls durch Abkommen steuerlich
befreit oder bessergestellt?
Auf lokale und nationale Mitarbeiter der GIZ findet ausschließlich der Artikel
über die unselbständige Arbeit eines DBA Anwendung (vgl. Artikel 15 des
Musterabkommens der OECD). Danach liegt das Besteuerungsrecht im
Tätigkeitsstaat. Auch die Maßnahmen-Vereinbarungen sehen keine Befreiungen
dieser Mitarbeitergruppe vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/69223. Wie hoch ist der Steuerausfall über die vergangenen zehn Jahre (2004 bis
2013) einzuschätzen (bitte einmal ohne und einmal mit Zinsen angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über etwaige Steuerausfälle in
diesem Zusammenhang vor.
24. Wird derzeit an einer „politischen Lösung“ des Problems der
Keinmalbesteuerung durch etwaige Gesetze und Erlasse und/oder Anhebungen der
Obergrenzen für Personalkosten in den zwischen BMZ und GIZ
ausgehandelten Aufträgen gearbeitet, oder muss die GIZ das Problem unter
Anwendung des geltenden Rechts und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel
allein lösen?
Die Bundesrepublik Deutschland als Alleingesellschafterin der GIZ und größte
Auftraggeberin steht in der Verantwortung, auf eine Lösung hinzuwirken, die
die Interessen der GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter und die Interessen der
Partnerländer angemessen berücksichtigt. Diese Verantwortung nimmt sie wahr.
Änderungen von Gesetzen oder Erlassen hält die Bundesregierung derzeit nicht
für erforderlich, da Bund und Länder einschlägige Rechtsfragen in diesem
Zusammenhang geklärt haben.
25. Inwiefern trifft es zu, dass derzeit Verhandlungen mit den Betriebsräten
darüber laufen, die realen Gehaltsausfälle durch die konsequente
Besteuerung von GIZ-Gehältern seit dem 1. Januar 2014 durch die Zahlung
höherer (unversteuerter) Zulagen komplett oder teilweise auszugleichen?
Wenn ja, in welcher Höhe sollen die Steuerabzüge (komplett oder
teilweise) ausgeglichen werden?
Mit den Betriebsräten finden keine derartigen Verhandlungen statt. Mit dem
Tarifpartner ver.di werden Tarifverhandlungen geführt mit dem Ziel, für die GIZ
auch weiterhin attraktive und wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen anbieten
zu können.
26. Inwiefern trifft es zu, dass der zu verhandelnde Gehaltsausgleich durch
Zahlung höherer Zulagen auf maximal 50 Prozent der Gehaltsverluste
(durch den neuen Steuerabzug) beschränkt werden soll?
Es trifft zu, dass die Gesellschafterin der GIZ, vertreten durch das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und das
Bundesministerium der Finanzen, in einer internen Weisungen an den Vorstand des
Unternehmens einen Verhandlungsrahmen von zunächst 50 Prozent
(Gesamtsumme, keine Einzelfestlegung) festgelegt hat, dessen Überschreitung konkreter
Begründung bedarf. Die Belastungen der Besteuerung sollen weder einseitig
von den Betroffenen übernommen werden, noch vollständig auf die
Auftraggeber übergewälzt werden, was letztlich zu Lasten der Partnerländer ginge. Die
diesbezügliche Faktenermittlung und Diskussion ist noch nicht abgeschlossen.
27. Inwiefern treffen die Aussagen eines von der Tarifkommission Mitte
Januar 2014 verschickten Rundschreibens zu, dass der Vorstand der GIZ in
den laufenden Tarifverhandlungen per Weisung des ehemaligen
Staatssekretärs im BMZ Hans-Jürgen Beerfeltz zu dieser Deckelung bei
maximal 50 Prozent verpflichtet wurde?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Drucksache 18/692 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode28. Ist es vorgesehen, die realen Gehaltsverluste durch die Besteuerung der
GIZ-Gehälter seit dem 1. Januar 2014 noch durch andere Maßnahmen
auszugleichen als durch Aufstockung von Zulagen?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 25 verwiesen; diesbezüglich gibt es noch
keine Ergebnisse.
29. Werden künftig alle Gehälter der GIZ ausnahmslos versteuert, oder wird
es auch künftig Ausnahmen und Steuerbefreiungen geben (falls es
Ausnahmen und Steuerbefreiungen geben sollte, bitte auflisten und
begründen)?
Von der Besteuerung sind Mitarbeiter in 122 Ländern in mehr als 100
verschiedenen Konstellationen betroffen. In dem beigefügten Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2013 ist die Rechtslage insoweit
beschrieben. Nationales/lokales Personal ist von der Besteuerung in
Deutschland grundsätzlich ausgenommen. Zulagen können z. B. nach § 3 Nummer 13
und Nummer 64 EStG (Reisekostenvergütungen, Auslandszuschläge) steuerfrei
sein. Diese Zulagen dienen dem Ausgleich von Mehrbelastungen. Zu einer
Keinmalbesteuerung wird es weiterhin in einem kleineren Bereich kommen, in
dem DBA das Besteuerungsrecht nicht Deutschland zuweisen, sondern dem
anderen Staat.
30. Wie legten und legen künftig GIZ-Vorstand und Tarifkommission
„wettbewerbsfähige Bezüge“ für GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter fest?
a) Welche Referenzlöhne werden hier als Vergleich herangezogen?
Die GIZ hat einen Firmentarifvertrag mit ver.di. Dieser kennt ein eigenes
Vergütungssystem, das auf die speziellen Belange des Unternehmens ausgerichtet ist,
z. B. die Wechsel zwischen Tätigkeiten im In- und Ausland. Die Höhe der
Vergütungen ergibt sich aus den Verhandlungen der Tarifpartner.
b) Teilt die Bundesregierung dieses Ziel, und nach welchen Kriterien
bewertet sie die Wettbewerbsfähigkeit der Bezüge?
Die Bundesregierung sieht die Wettbewerbsfähigkeit der GIZ-Gehälter auf dem
Arbeitsmarkt als wichtigen Faktor an. Ebenfalls wichtig ist, dass die GIZ für
Auftraggeber preislich attraktiv bleibt. Beides dient dem wirksamen
Mitteleinsatz in der Entwicklungszusammenarbeit.
c) Ist nach Annahme der Bundesregierung und/oder der GIZ-Leitung bei
niedrigeren realen Bezügen als bisher damit zu rechnen, dass
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die GIZ verlassen und es schwierig wird,
künftig qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden?
Die Vergütungshöhe ist ein wichtiger Faktor für die Attraktivität des
Arbeitgebers GIZ. Genauso wichtig sind die Werte-Orientierung der Arbeit,
abwechslungsreiche Aufgaben, Entscheidungsspielräume, Erweiterung der Erfahrungen,
„Gute Arbeit“ und Fürsorge bei besonderen Belastungen. Die GIZ erhält
regelmäßig gute Platzierungen in den Arbeitgeberrankings.
31. Inwiefern trifft es zu, dass auch von den Unterhaltsgeldern der GIZ-
Entwicklungshelferinnen und -helfer (EH) seitens der GIZ seit dem 1. Januar
2014 automatisch Steuern einbehalten und an die Finanzämter abgeführt
werden?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/692Falls ein solcher Steuerabzug stattfindet, wie begründet sich dieser beim
Unterhaltsgeld, welches rechtlich kein Gehalt ist?
Auch Entwicklungshelfer/-innen müssen unter bestimmten Voraussetzungen
Steuern entrichten, sofern sie im Inland unbeschränkt oder beschränkt
steuerpflichtig sind und ihre Bezüge nicht unter dem Grundfreibetrag liegen.
Entwicklungshelfer/-innen werden – unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung –
steuerlich als Arbeitnehmer behandelt. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
gehören alle Einnahmen, die dem Entwicklungshelfer/-innen aus dem
Dienstverhältnis zufließen und für die keine Steuerbefreiung besteht. Es ist unerheblich, unter
welcher Bezeichnung die Einnahmen gewährt werden. Bestimmte Einnahmen
der Entwicklungshelfer/-innen sind nach § 3 Nummer 61 EStG steuerfrei; das
Unterhaltsgeld gehört hier nicht dazu. Weitere Steuerbefreiungen können z. B.
nach § 3 Nummer 13 und Nummer 64 EStG gegeben sein; es wird dazu auf die
Ausführungen zu Frage 29 verwiesen.
32. Wie viele GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter sind von dem neuen
Steuerabzug ab dem 1. Januar 2014 genau betroffen (bitte auflisten nach
Mitarbeiterkategorien und um wie viele befristete und wie viele entfristete
Verträge es sich handelt)?
Seit dem 1. Januar 2014 sind insgesamt 1 430 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
steuerpflichtig (davon 445 unbefristet und 985 befristet).
33. Inwiefern unterstützt und hilft die GIZ den von Steuernachforderungen
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern?
Die GIZ unterstützt die Betroffenen durch Beratungsangebote sowohl im
Unternehmen als auch durch eine von der GIZ beauftragte Steuerberatungskanzlei.
34. Liegt der Bundesregierung und/oder der GIZ eine aktuelle Aufstellung zur
Auslandsbesteuerung der unterschiedlichen Kategorien von AMA der
GIZ, die die bisherige und künftig vorgesehene Steuerpraxis auflistet, vor
(falls ja, bitte als Anhang der Antwort beifügen)?
Eine aktuelle Aufstellung liegt nicht vor.
35. Müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GIZ und ihrer
Vorgängerorganisationen GTZ, InWEnt und DED damit rechnen, für zurückliegende
Jahre rückwirkend ihre Gehälter versteuern zu müssen, und/oder müssen
sie nach Einschätzung der Bundesregierung mit strafrechtlichen
Konsequenzen rechnen?
Die Besteuerung der Einkünfte im Einzelfall liegt in der Zuständigkeit der
Finanzämter der Länder. Diese haben damit auch eigenständig über die
Behandlung bereits anhängiger Besteuerungsverfahren zu entscheiden.
36. Inwiefern trifft es zu, dass Entwicklungshelferstellen (EH-Stellen)
mitunter durch das Auftragsverfahren der GIZ heute teurer sind als noch vor der
Fusion beim DED, und inwiefern stimmt es, dass deshalb die EH-Stellen
schon gekürzt werden mussten?
Die Kosten der Entsendung von Entwicklungshelfer/-innen sind durch die
Fusion nach Aussage der GIZ nicht gestiegen. Entsprechend mussten keine
Drucksache 18/692 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEntwicklungshelfer/-innen-Stellen wegen höherer Kosten gekürzt werden.
Zwischenzeitlich hat es zwar Erhöhungen der Unterhaltsleistungen für
Entwicklungshelfer/-innen gegeben, die aber gleichermaßen beim DED angefallen
wären. Da der DED vor der Fusion über eine institutionelle Zuwendung
gefördert wurde, wurden für die Einzelentsendungen andere Kalkulationsgrundlagen
angewendet. Durch die Umstellung von der Zuwendung auf das
Auftragsverfahren im Rahmen der Fusion werden nun für jeden Einzeleinsatz alle Kosten
transparent und vollständig als kalkulatorische Vollkosten ausgewiesen.
37. Wie viele der zum Zeitpunkt der Fusion bei DED und InWEnt arbeitenden
hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten auch heute
noch bei der GIZ?
Von den 268 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des DED am 31. Dezember
2010 arbeiteten am 31. Dezember 2013 noch 179 bei der GIZ. Von den 844
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der InWEnt GmbH am 31. Dezember 2010
arbeiteten am 31. Dezember 2013 noch 679 bei der GIZ. Insgesamt 121 Personen
von ex-DED und ex-InWEnt wechselten zum 1. Januar 2012 im Wege eines
Betriebsübergangs von der GIZ zu Engagement Global.
38. Wie viele der zum Zeitpunkt der Fusion bei der GTZ arbeitenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten auch heute noch bei der GIZ?
Von den 3 790 am 31. Dezember 2010 Beschäftigten der GTZ arbeiteten am
31. Dezember 2013 noch 2 755 bei der GIZ.
39. Inwiefern trifft es zu, dass die GIZ-Gehälter der befristeten und der
entfristeten Arbeitsverträge bei gleichen oder ähnlichen Stellen, Kompetenzen
und Verantwortungen sehr unterschiedlich zugunsten der entfristeten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausfallen?
Wenn ja, wie wird dies gerechtfertigt?
Die GIZ bezahlt befristete und unbefristete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gleich.
40. Inwiefern trifft es zu, dass in einem jährlichen Screeningverfahren nur ein
Viertel bis maximal ein Drittel der GIZ-Beschäftigten entfristete Verträge
bekommen und die restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – teils
trotz nachgewiesener Kompetenz und Eignung für vorhandene Stellen –
deshalb keine Anschlussverträge bekommen, weil man ihnen keine
entfristeten und höher bezahlten Verträge geben kann oder will?
a) Falls ja, warum gibt es diese Praxis?
Die GIZ benötigt für ihre Projekte in über 20 fachlichen Schwerpunkten rund
um den Erdball hochqualifizierte Fachkräfte mit sehr speziellen Profilen
(Sprachen, Regionalerfahrungen, Methodenkenntnissen, Erfahrungen in spezifischen
Verantwortungen). Für diese Profile kann sie keine dauerhaften
Beschäftigungen bieten. Sie bietet aber jährlich aus einem Kreis befristeter Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter jenen eine unbefristete Anstellung an, deren Profile sie
voraussichtlich langfristig einsetzen kann. Insgesamt setzt die GIZ dauerhaft auf das
Zusammenwirken befristeter und unbefristeter Personen, um den sich
ändernden Anforderungen ihrer Auftraggeber entsprechen zu können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/692b) Falls ja, inwiefern teilt die Bundesregierung die Kritik, dass durch den
Druck eines solchen Ausleseverfahrens bessere Arbeitsergebnisse
behindert werden und dem Entwicklungsauftrag nicht zuträgliches
Verhalten, wie „Duckmäusertum“ und „Mobbing“ befördert wird?
Die Vergabe unbefristeter Verträge erfolgt nicht unter Ausleseaspekten, sondern
nach längerfristigen Bedarfen. Befristete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
kommen aus herausfordernden Tätigkeiten und wissen ihre Erfahrungen mit der GIZ
zur Fortsetzung ihrer erfolgreichen Berufskarriere zu nutzen. Die GIZ fördert
deren Employability.
41. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es
entwicklungspolitisch angemessen wäre, wenn GIZ-Auslandsmitarbeiterinnen und -
mitarbeiter künftig ihre Steuern in den Partnerländern abführen (so wie ihre
lokal angestellten Kolleginnen und Kollegen auch) und dadurch
sichergestellt würde, dass die von den offiziell für Entwicklungshilfe im Rahmen
von Öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit (Official Development
Assistance – ODA) vorgesehenen Gelder auch möglichst vollständig in
den Partnerländern und ihren Volkswirtschaften ankommen, bzw.
inwiefern sieht die Bundesregierung es als problematisch unter
entwicklungspolitischen Gesichtspunkten an, dass durch die jetzt umgesetzte
Steuerabführung und wahrscheinliche Zulagenaufstockung zum Gehaltsausgleich
ein erheblicher Teil der für ODA vorgesehenen Gelder gar nicht in den
Partnerländern ankommt?
Es entspricht einem weltweit üblichen Grundsatz der
Entwicklungszusammenarbeit, dass die Partnerländer auf die Leistungen der Geberländer (z. B.
Lieferung von Sachgütern, Dienstleistungen, Bereitstellung von Finanzmitteln) keine
Steuern und Abgaben erheben.
Anlage
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ISSN 0722-8333]