[Deutscher Bundestag Drucksache 18/929
18. Wahlperiode 26.03.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Klaus Ernst,
Susanna Karawanskij, Richard Pitterle und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/712 –
Mehrfach vergebene Steuer-Identifikationsnummern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach § 139a der Abgabenordnung (AO) erhält jede natürliche Person eine
Steuer-Identifikationsnummer, die für die Kommunikation mit der
Finanzverwaltung verwendet wird. Diese Identifikationsnummer soll eine eindeutige
Zuordnung der Person ermöglichen. Gemäß § 139b AO darf eine natürliche
Person nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten und jede
Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. Die mehrfache Zuordnung von
Identifikationsnummern an eine Person oder die mehrfache Verwendung
derselben Identifikationsnummer für mehrere Personen birgt die Gefahr einer
fehlerhaften Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
Lohnsteuerabzugsfahren. Bei den betroffenen Steuerpflichtigen kann dies zu nicht
sachgerechten Mehr- oder nicht rechtskonformen Minderbelastungen führen. In
jedem Fall ergibt sich für diese zusätzlicher bürokratischer Aufwand aufgrund
der notwendigen Korrekturen. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 33 auf
Bundestagsdrucksache 18/528 des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE.)
bestätigte die Bundesregierung, dass in der Vergangenheit Fälle aufgetreten
sind, in denen einer Person mehrere Steuer-Identifikationsnummern zugewiesen
wurden. Zum Stand vom 1. Dezember 2013 habe es über 164 000 Hinweise auf
mögliche Mehrfachvergaben gegeben.
1. Wie viele Steuer-Identifikationsnummern wurden bisher gebildet (bitte
nach Jahren differenzieren)?
Zum Start des Verfahrens 2007/2008 wurden 83 506 186
Steueridentifikationsnummern gebildet. In den Folgejahren kamen die folgenden dazu:
2009 3 041 347
2010 1 572 424
2011 1 778 574
2012 1 747 295
2013 1 727 572
2014 (Stand 12. März 2014) 351 300.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. März 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/929 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Welche technischen Prozesse werden durchgeführt, um die für die Steuer-
Identifikationsnummern gemeldeten Daten zu konsolidieren (bitte mit
Darstellung)?
Im laufenden Prozess erfolgt im Falle einer Geburt oder eines Zuzugs eines
meldepflichtigen Bürgers aus dem Ausland – sowie in Fällen, in denen der Bürger
aus anderen Gründen erstmals meldepflichtig wird – die Erfassung dieses
Bürgers im Melderegister. Damit ist automatisiert die elektronische Übermittlung
einer Nachricht an das Bundeszentralamt für Steuern zur Vergabe einer
Steueridentifikationsnummer verbunden. Ebenso tritt der Sachverhalt auf, dass ein
Steuerpflichtiger nach zwischenzeitlich nicht bestehender Meldepflicht erneut
meldepflichtig wird oder wieder aus dem Ausland zuzieht (z. B. Erntehelfer), so
dass schon eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet worden sein müsste.
Die hierzu von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern
automatisiert übermittelte Nachricht ist verkennziffert, so dass erkennbar wird, ob
die Zuordnung der Steueridentifikationsnummer aufgrund eines Wiederzuzugs
oder tatsächlich aufgrund einer erstmaligen Zuordnung benötigt wird. Die
Qualität der in dieser Nachricht übermittelten personenbezogenen Daten des Bürgers
ist beim Zuzug und Wiederzuzug eines Bürgers von seinen Angaben abhängig.
Kommen seit dem Start der Steueridentifikationsnummer-Datenbank im Jahr
2007 Daten einer weiteren Person hinzu, werden diese mit dem schon
vorhandenen Personenbestand verglichen. Gesucht wird nach vorhanden
Personendatensätzen, die dem neuen Datensatz so ähnlich sind, dass nicht auszuschließen
ist, dass Personenidentität besteht. Wird eine erhebliche Ähnlichkeit festgestellt,
wird die für die hinzukommende Person zuständige Meldebehörde aufgefordert
zu klären, ob es sich um zwei verschiedene Personen oder um dieselbe Person
handelt. Die entsprechende Nachricht beinhaltet die Informationen über die zur
Steueridentifikationsnummer-Datenbank hinzukommende Person als auch
Daten der möglicherweise identischen Personen und Hinweise auf die für diese
Personen zuständigen Meldebehörden. Mit diesen Hinweisen kann die
Meldebehörde den Sachverhalt prüfen. Bestätigt die für die hinzukommende Person
zuständige Meldebehörde, dass keine Personenidentität mit dem vorhandenen
Datenbestand der Steueridentifikationsnummer-Datenbank besteht, wird eine
neue Steueridentifikationsnummer zugeordnet.
Wird aus steuerlichen Gründen die Vergabe einer Steueridentifikationsnummer
für nicht meldepflichtige Bürger erforderlich, wird der hierzu erforderliche
Verwaltungsvorgang durch das Finanzamt angestoßen. Die Mitarbeiter in den
Finanzämtern sind ebenso verpflichtet, vorab durch eine Recherche in der
Steueridentifikationsnummer-Datenbank festzustellen, ob einem Steuerpflichtigen
bereits eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet worden ist. Nur wenn das
nicht der Fall ist, darf ein Hinweis an das Bundeszentralamt für Steuern für den
Bedarf nach Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer erfolgen.
Erfolgt die Neuanlage des Personendatensatzes aufgrund eines Hinweises eines
Dritten oder des Steuerpflichtigen an das Bundeszentralamt für Steuern, werden
ebenfalls vorab entsprechende automatisierte und manuelle Recherchen
durchgeführt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9293. Wie viele Meldedaten wurden aufgrund nicht eindeutiger Daten an die
Meldebehörden zurückgesandt (bitte nach Jahren differenzieren)?
Zum Start des Verfahrens 2007/2008 wurden 722 953 Meldedaten an die
Meldebehörde aufgrund nicht eindeutiger Daten zurückgesandt. In den Folgejahren
kamen folgende dazu:
2009 559 175
2010 533 822
2011 401 310
2012 460 498
2013 548 407
2014 (Stand 12. März 2014) 106 554.
4. Wie viele Steuer-Identifikationsnummern wurden in den jeweiligen Jahren
seit Einführung gelöscht, und inwieweit wird festgehalten, aus welchem
Grund die Löschung erfolgt (bitte mit Darstellung)?
Bei dem Begriff „Löschung“ ist zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen
physikalischen Löschung, der Löschung nach § 4 der
Steueridentifikationsnummerverordnung und der Stilllegung einer Steueridentifikationsnummer.
Eine physikalische Löschung bedeutet eine vollständige physikalische
Entfernung der Daten aus der Steueridentifikationsnummer-Datenbank ohne
Protokollierung. Aus diesem Grund können hierzu keine Angaben ermittelt werden.
Eine Löschung nach § 4 der Steueridentifikationsnummerverordnung kam
bisher nicht vor, da die zu einer Steueridentifikationsnummer gespeicherten Daten
grundsätzlich erst 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen sind, in
dem der Steuerpflichtige verstorben ist.
Hinsichtlich der Frage der Stilllegung von Steueridentifikationsnummern wird
auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
5. Wie viele Steuer-Identifikationsnummern wurden durch das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) infolge von einer Mehrfachvergabe einer Nummer
an mehrere Personen stillgelegt (bitte nach Jahren differenzieren)?
Der Sachverhalt, dass eine Steueridentifikationsnummer aus dem Pool der noch
nicht belegten Steueridentifikationsnummern im Wege der Erstvergabe
mehreren Steuerpflichtigen zugeordnet wurde, ist softwareseitig ausgeschlossen.
Daher waren zu entsprechenden Sachverhalten, die umgangssprachlich auch als
Mehrfachvergaben bezeichnet werden, keine Stilllegungen erforderlich.
Von der Erstvergabe ist die sogenannte Datenvermischung zu unterscheiden.
Hierunter ist der Sachverhalt zu verstehen, dass zu einer
Steueridentifikationsnummer die Daten zu mehr als einem Steuerpflichtigen gespeichert sind. Hierzu
liegen ca. 2 500 Hinweise vor. Davon sind ca. 440 Hinweise aufgeklärt. Die
Bereinigung erfolgt, indem die von der Datenvermischung betroffene
Steueridentifikationsnummer stillgelegt wird und den betroffenen Steuerpflichtigen
neue Steueridentifikationsnummern zugeordnet werden.
Drucksache 18/929 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode6. Wie viele Steuer-Identifikationsnummern wurden durch das BZSt infolge
von der Vergabe mehrerer Nummern an eine Person stillgelegt (bitte nach
Jahren differenzieren)?
Zusätzlich ist zur Erstvergabe und der Datenvermischung die
Mehrfacherfassung zu differenzieren. Hierunter wird der Sachverhalt verstanden, in dem
einem Steuerpflichtigen mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet
worden ist. Nach § 139a der Abgabenordnung ist jedem Steuerpflichtigen genau
eine Steueridentifikationsnummer zuzuordnen. Um die Eindeutigkeit der
Zuordnung zu gewährleisten, wird eine Mehrfacherfassung in der Weise bereinigt,
dass die überzähligen Steueridentifikationsnummern stillgelegt werden, so dass
für den Steuerpflichtigen nur eine Steueridentifikationsnummer besteht.
Folgende Stilllegungen aufgrund von Mehrfacherfassungen von
Steuerpflichtigen sind erfolgt:
2010 1 657.
2011 8 849.
2012 40 322.
2013 (Stand 30. November 2013) 55 201.
In Summe 106 029.
7. Nach wie vielen Jahren kann eine gelöschte und nach wie vielen Jahren
kann eine stillgelegte Steuer-Identifikationsnummer wieder verwendet
werden (bitte mit Begründung)?
Da die zu einer Steueridentifikationsnummer gespeicherten Daten nach § 4 der
Steueridentifikationsnummerverordnung grundsätzlich erst 20 Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres zu löschen sind, in dem der Steuerpflichtige verstorben
ist, kam der Fall der Löschung der zu einer Steueridentifikationsnummer
gespeicherten Daten bisher noch nicht vor. Auch wurde bisher keine stillgelegte
Steueridentifikationsnummer neu vergeben. Aufgrund eines ausreichenden Vorrats
an „freien“ Steueridentifikationsnummern ist derzeit eine „Wiederverwendung“
nicht vorgesehen.
8. Kann eine vergebene Steuer-Identifikationsnummer nach dem Ausscheiden
der oder des zugehörigen Steuerpflichtigen aus dem Melderegister oder
zwanzig Jahre nach ihrem oder seinem Ableben wieder neu vergeben
werden (bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Welche technischen Verfahren werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass
trotz Anwendung eines Zufallsprozesses eine Mehrfachvergabe, sowohl in
Form der Vergabe einer Nummer an mehrere Personen als auch in Form der
Vergabe mehrerer Nummern an eine Person, ausgeschlossen ist (bitte mit
Darstellung)?
Die Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer zu mehreren Personen ist
softwaretechnisch ausgeschlossen.
Mehrfacherfassungen wird dadurch begegnet, dass ähnliche und damit zu
vergleichende Personen automatisiert mittels einer fehlertoleranten phonetischen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/929Suche ermittelt werden. Dabei handelt es sich um einen vordefinierten Rahmen,
innerhalb dessen Namen mit ähnlichen Lauten gesucht werden.
Datenvermischungen wird durch eine ständige Plausibilitätsprüfung auf das
Geburtsdatum begegnet.
10. Welche Sachverhalte werden als Hinweise auf eine Mehrfachvergabe,
sowohl in Form der Vergabe einer Nummer an mehrere Personen als auch in
Form der Vergabe mehrerer Nummern an eine Person, angesehen (bitte
mit Darstellung)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
11. Beinhalten die in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/528 des Abgeordneten Richard
Pitterle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) angeführten statistischen
Daten auch Sachverhalte, bei denen vermeintlich oder tatsächlich eine
Steuer-Identifikationsnummer mehreren Personen zugewiesen wurde?
Falls nein,
a) wie viele Hinweise auf mögliche Vergaben einer Steuer-
Identifikationsnummer an mehrere Personen liegen vor,
b) wie viele dieser Hinweise wurden bereits erledigt, und wie viele
werden durch das BZSt zurzeit noch bearbeitet,
c) wie viele der bereits erledigten Sachverhalte erwiesen sich als
tatsächliche Vergaben einer Steuer-Identifikationsnummer an mehrere
Personen?
Der Sachverhalt, dass eine Steueridentifikationsnummer mehreren Personen
zugeordnet wird, ist softwaretechnisch ausgeschlossen. Daher beinhaltet die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33 des Abgeordneten
Richard Pitterle auf Bundestagsdrucksache 18/528 keine entsprechenden
Angaben.
Soweit es um Datenvermischungen geht, wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
12. Wie viele der 106 029 Hinweise auf mögliche Mehrfachvergaben, die laut
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33 des
Abgeordneten Richard Pitterle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) bereits
erledigt sind, erwiesen sich als tatsächliche Mehrfachvergaben, als
tatsächliche Vergaben mehrerer Nummern an eine Person sowie als tatsächliche
Vergaben einer Identifikationsnummer an mehrere Personen?
Die Angabe von 106 029 erledigten Hinweisen bezieht sich auf geklärte
Mehrfacherfassungen von Steuerpflichtigen in der Steueridentifikationsnummer-
Datenbank. Für ca. 2 000 dieser bearbeiteten Hinweise auf mögliche
Mehrfacherfassungen bestätigte sich der Verdacht nicht.
13. Inwieweit wurden die in den vorhergehenden Fragen angesprochenen
Hinweise und Sachverhalte manuell oder elektronisch bearbeitet (bitte mit
Darstellung)?
Die Bearbeitung der Sachverhalte erfolgt manuell im Bundeszentralamt für
Steuern.
Drucksache 18/929 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Wann erhielt die Bundesregierung erstmals Kenntnis von der tatsächlichen
Vergabe mehrerer Nummern an eine Person sowie wann von der
tatsächlichen Vergabe einer Identifikationsnummer an mehrere Personen (bitte
mit Angabe des Datums)?
Schon bei der Verfahrenskonzeption wurde erkannt, dass die Qualität der in der
Steueridentifikationsnummer-Datenbank verarbeiteten Daten maßgeblich von
der Qualität der Meldedaten abhängt. Diese wiederum ist abhängig von den
Erhebungsmöglichkeiten der Meldebehörden. Deshalb wurde vor jeder Zuordnung
von Steueridentifikationsnummern vorgesehen, dass ein Abgleich mit dem
schon vorhandenen Datenbestand der Steueridentifikationsnummer-Datenbank
stattfindet.
Der Sachverhalt, dass eine Steueridentifikationsnummer mehreren Personen
zugeordnet wird, ist softwareseitig ausgeschlossen worden.
15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach erstmaliger
Kenntnisnahme der geschilderten Vergabeprobleme ergriffen, um die Probleme zu
beheben (bitte mit Begründung)?
Die Prüfung der Personenidentität ist essentiell für die Datenqualität in der
Steueridentifikationsnummer-Datenbank. Es sind daher seit Beginn des
Verfahrens mehrere Maßnahmen ergriffen worden. Den Meldebehörden sind vom
Bundeszentralamt für Steuern – neben der technischen Spezifikation für den
Austausch von Daten zwischen den Meldebehörden und dem Bundeszentralamt
für Steuern – auch häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Verfügung gestellt worden.
Darin können sich die Meldebehörden über die Prüfung der Personenidentität
und die daraus folgenden Konsequenzen für die Zuordnung der
Steueridentifikationsnummer informieren. Die FAQ des Bundeszentralamtes für Steuern
werden auf
www.bzst.de unter Steuern national/Steueridentifikationsnummer/
Fragen & Antworten veröffentlicht. Die Meldebehörden haben darüber hinaus
die Möglichkeit, sich durch Mitarbeiter des Bundeszentralamtes für Steuern an
einer speziell für die Meldebehörden eingerichteten Hotline Hilfestellung geben
zu lassen. Weitergehend sind spezielle Handreichungen zur Prüfung der
Personenidentität erstellt und an Meldebehörden verteilt worden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Prüfung der
Personenidentität zu individuellen Sachbearbeitungsfehlern kommt. Außerdem kann die
Ähnlichkeitssuche in Einzelfällen unzutreffende Ergebnisse liefern. Deshalb ist
geplant, regelmäßig Suchläufe in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank zu
veranlassen, um Hinweise auf mögliche Mehrfacherfassungen vorbeugend zu
identifizieren.
In Workshops mit den Innenministerien der Länder, dem Bundesministerium
des Innern und Herstellern von Software für Meldebehörden wird das Thema
ebenfalls regelmäßig aufbereitet.
16. Von wem (z. B. Meldebehörden, Finanzverwaltungen, Steuerpflichtige
etc.) erhielt das BZSt Hinweise auf Mehrfachvergaben (bitte unter Angabe
der jeweiligen Meldungen pro Jahr oder hilfsweise der Rangfolge nach der
Häufigkeit der meldenden Beteiligten)?
Die folgenden Angaben beziehen sich auf Mehrfacherfassungen:
Circa 40 Prozent der Hinweise wurden von Meldebehörden an das
Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
Circa 32 Prozent der Hinweise erfolgten durch Finanzämter.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/929Circa 18 Prozent der Hinweise wurden von Dritten übermittelt, die zur Abgabe
einer steuerlichen Bescheinigung oder Kontrollmitteilung verpflichtet sind und
dafür die Steueridentifikationsnummer als Ordnungskriterium der Übermittlung
nutzen.
Circa 9 Prozent der Hinweise erfolgten durch die Steuerpflichtigen.
Circa 1 Prozent der Hinweise erfolgten aus dem im Bundeszentralamt für
Steuern zuständigen Fachbereich heraus, wenn in der Steueridentifikationsnummer-
Datenbank über die Steueridentifikationsnummer recherchiert werden muss.
17. Welche Möglichkeiten zur Erkennung der Vergabe mehrerer Nummern an
eine Person sowie der Vergabe einer Identifikationsnummer an mehrere
Personen bestehen für Finanzbeamtinnen bzw. -beamte im Rahmen der
Veranlagung (bitte mit Darstellung)?
Die Mitarbeiter der Finanzämter können entsprechende Hinweise bei einer
Recherche in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank erhalten. Darüber
hinaus können entsprechende Sachverhalte erkannt werden, wenn das der
Finanzverwaltung vorliegende Kontrollmaterial nicht zu den Angaben des
Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung passt und daher weitere Recherchen
erforderlich werden.
18. Welche Möglichkeiten zur Erkennung der Betroffenheit von den
geschilderten Vergabeproblemen bestehen für Steuerpflichtige (bitte mit
Darstellung)?
Die Steuerpflichtigen werden immer über die Zuordnung einer
Steueridentifikationsnummer nach § 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerverordnung
unterrichtet. Sofern sie in der Vergangenheit schon einmal über die Zuordnung
einer (anderen) Steueridentifikationsnummer unterrichtet worden sind, wird die
Mehrfacherfassung sofort augenfällig. Darüber hinaus können Steuerpflichtige
entsprechende Sachverhalte dadurch erkennen, dass das in der
Finanzverwaltung vorliegende (und ggf. über das ElsterOnline-Portal einsehbare)
Kontrollmaterial nicht zu ihrer Steuererklärung passt und das zuständige
Wohnsitzfinanzamt sich deswegen mit Nachfragen an sie wendet. Auch über
unzutreffende Lohnsteuerabzugsmerkmale kann dem Steuerpflichtigen der Sachverhalt
bekannt werden.
19. Nach welchem mathematischen Verfahren wird die Prüfziffer bei der
Steuer-Identifikationsnummer gebildet (bitte mit Darstellung)?
Die Prüfziffer in einer Steueridentifikationsnummer wird nach einem
kombinierten Modulo-Verfahren (Restwertberechnung mit ganzzahliger Division
durch 10 und 11) berechnet. Dieses Vorgehen ist ein weltweiter mathematischer
Standard zur Berechnung von Prüfziffern.
Drucksache 18/929 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob das Vorliegen
der geschilderten Vergabeprobleme im Rahmen der elektronischen
Verarbeitung des Veranlagungsverfahrens durch Risikofilter geprüft wird (bitte
mit Darstellung der Erkenntnisse und inwieweit dies technisch möglich
ist)?
Im Rahmen der elektronischen Verarbeitung des Veranlagungsverfahrens erfolgt
keine Prüfung der geschilderten Vergabeprobleme durch Risikofilter. Dies ist
technisch nicht möglich.
21. Inwieweit können Steuerpflichtige ihre Identifikationsnummern online
zeitnah selber einsehen, bzw., falls dies nicht möglich ist, inwieweit
befürwortet die Bundesregierung ein solches Verfahren (bitte mit
Begründung)?
Es gibt kein Verfahren, bei dem die Steuerpflichtigen online zeitnah ihre
Steueridentifikationsnummer selber einsehen können. Ein solches Verfahren wird von
der Bundesregierung auch nicht für erforderlich gehalten, da die
Steuerpflichtigen über die Zuordnung der Steueridentifikationsnummer nach § 6 Absatz 1
der Steueridentifikationsnummerverordnung unverzüglich schriftlich
unterrichtet werden. Im Übrigen steht es jedem Steuerpflichtigen frei, beim
Bundeszentralamt für Steuern einen Auskunftsantrag nach § 19 des
Bundesdatenschutzgesetzes zu stellen.
22. Inwieweit können Steuerpflichtige ihre Elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) online zeitnah selber einsehen, bzw., falls dies
nicht möglich ist, inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein solches
Verfahren (bitte mit Begründung)?
Steuerpflichtige können die für sie gebildeten aktuellen Elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale über das ElsterOnline-Portal einsehen. Dazu ist eine
kostenfreie Registrierung unter Verwendung der Steueridentifikationsnummer
im ElsterOnline-Portal notwendig.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die
geschilderten Vergabeprobleme häufig im Zusammenhang mit ähnlichen oder
identischen Geburtsdaten oder Nachnamen stehen (bitte jeweils mit
Begründung)?
Ähnlichkeit/Identität bei Geburtsdaten und Nachnamen ist Voraussetzung dafür,
dass überhaupt ein Fall der Mehrfacherfassung oder Datenvermischung
entstehen kann. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/92924. Kann die Bundesregierung eingrenzen, wo oder in welchem
Verfahrensabschnitt die geschilderten Vergabeprobleme auftreten, insbesondere ob
sie im Rahmen (bitte jeweils mit Begründung)
a) der Datenübermittlung der Meldebehörden, z. B. durch falsche oder
fehlende Weiterleitung von Änderungen,
b) bei der Verarbeitung und elektronischen Konsolidierung durch das
BZSt oder das von ihr beauftragte Zentrum für
Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT),
c) bei der Zuteilung durch das BZSt oder Weiterleitung an Finanzämter
und andere Finanzbehörden oder
d) beim Datenabgleich der von den Finanzverwaltungen der Länder
übermittelten Daten ihrer Steuerpflichtigen durch das BZSt entstehen?
Mehrfacherfassungen sind zum einen darauf zurückzuführen, dass individuelle
Sachbearbeitungsfehler bei der Prüfung der Personenidentität vorkommen.
Diese können sowohl in der zuständigen Meldebehörde, als auch im Finanzamt
als auch im Bundeszentralamt für Steuern auftreten. Zum anderen werden bei
der automationsgestützten Ähnlichkeitssuche in der
Steueridentifikationsnummer-Datenbank regelmäßig Verbesserungspotenziale identifiziert und realisiert.
Die in den Fragen 24c und 24d genannten Sachverhalte sind nicht eingetreten.
25. Welche Ursachen und Fehlerquellen für die geschilderten
Vergabeprobleme sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern sind die Probleme
(bitte jeweils mit Darstellung und Begründung) auf
a) Softwarefehler,
b) manuelle Zuordnungsfehler oder
c) Mängel bei der Zugriffskontrolle oder bei der Vergabe von
Zugriffsrechten auf die Datenbank zurückzuführen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
Der in Frage 25c genannte Grund ist keine Ursache/Fehlerquelle und daher nicht
relevant geworden.
26. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass der in der Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33 des Abgeordneten Richard
Pitterle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) genannte Grund des
Auslandsaufenthalts für eine Mehrfachvergabe eher untypisch ist (bitte mit
Begründung)?
Der Wiederzuzug aus dem Ausland wurde als ein anschauliches Beispiel
benannt, in dem es in Fällen zu einer Mehrfacherfassung und somit zur Vergabe
einer weiteren Steueridentifikationsnummer kommen kann. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es sich bei dem Beispiel des
Wiederzuzugs aus dem Ausland um einen eher untypischen Grund für eine
Mehrfacherfassung handelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
Drucksache 18/929 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode27. Welche anderen Sachverhalte außer Auslandsaufenthalte sind der
Bundesregierung bekannt, die zu den geschilderten Vergabeproblemen führen
können (bitte mit Darstellung und Begründung)?
Wird einer Meldebehörde angezeigt, dass eine neu zum Datenbestand in der
Steueridentifikationsnummer-Datenbank hinzukommende Person einer schon
vorhandenen Person so sehr ähnelt, dass eine Personenidentität nicht
ausgeschlossen werden kann, sind individuelle Sachbearbeitungsfehler nicht
ausgeschlossen. Die Meldebehörde ist gehalten, mit der für die ähnliche Person
zuständigen Meldebehörde zu klären, ob eine Personenidentität tatsächlich
vorliegt. Gehen die Mitarbeiter fälschlicherweise davon aus, dass keine
Personenidentität vorliegt, obwohl es sich um ein und dieselbe Person handelt, wird der
„neuen“ Person eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet. Tatsächlich
kommt es somit zur Mehrfacherfassung einer Person.
Gehen die Mitarbeiter fälschlicherweise davon aus, dass Personenidentität
vorliegt, obwohl es sich um zwei Personen handelt, werden die Daten der „neuen“
Person den Daten der schon vorhandenen Person hinzugespeichert. Es kommt zu
einer Datenvermischung.
Bei einem Zuzug innerhalb Deutschlands erhebt die Meldebehörde ebenso wie
bei einem Zuzug aus dem Ausland die Daten des Steuerpflichtigen. Kommt es
im Austausch der Meldebehörden untereinander zu Sachbearbeitungsfehlern,
wird die schon zugeordnete Steueridentifikationsnummer nicht von einer
Meldebehörde zur anderen übertragen, so dass eine Steueridentifikationsnummer
erneut angefordert wird. Der dabei entstehende Hinweis auf die mögliche
Personenidentität birgt dann wiederum das Risiko der Falschbeantwortung (s. o.).
Ebenso kann es bei der Erhebung der Daten zu Problemen kommen. Weichen
die aktuell erhobenen Daten von den bereits für den Steuerpflichtigen
gespeicherten Daten erheblich ab, erkennt die automatisierte Ähnlichkeitssuche den
neuen und den bereits vorhandenen Datensatz nicht als ausreichend ähnlich, um
den Klärungsprozess (vgl. Antwort zu Frage 2) zu veranlassen. Es kommt zu
einer Mehrfacherfassung.
28. Welche konkreten Möglichkeiten und welche Pflichten zur Korrektur
bestehen für Steuerpflichtige, wenn sie von den geschilderten
Vergabeproblemen betroffen sind (bitte mit Begründung)?
Sofern der Steuerpflichtige feststellt, dass seine Lohnsteuerabzugsmerkmale
fehlerhaft sind, kann er sich an sein Finanzamt wenden und die Daten
korrigieren lassen. Nach der Korrektur werden dem Arbeitgeber des Steuerpflichtigen
die korrigierten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur
Verfügung gestellt. Soweit der Fehler vom Finanzamt aufgrund der Meldedaten
technisch nicht richtiggestellt werden kann, stellt das Finanzamt des
Steuerpflichtigen eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zur Vorlage bei seinem
Arbeitgeber aus und sperrt die elektronische Abrufmöglichkeit des
Arbeitgebers. Damit ist bis zur Beseitigung des technischen Problems der richtige
Lohnsteuerabzug gewährleistet.
Stellt der Steuerpflichtige fest, dass seine Daten zur
Steueridentifikationsnummer fehlerhaft sind, kann er sich auch direkt an das Bundeszentralamt für
Steuern wenden (siehe Antwort zu Frage 29).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/92929. Inwieweit können sich Steuerpflichtige beim Verdacht auf fehlerhafte
Daten zu ihrer Steuer-Identifikationsnummer zwecks Korrektur direkt an
das BZSt wenden (bitte mit Begründung)?
Dem Steuerpflichtigen steht nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes das
Recht zu, Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu verlangen. Dabei
muss aber sichergestellt sein, dass die Auskunft nur dem tatsächlich
Berechtigten erteilt wird. Stellt der Steuerpflichtige fest, dass die zu seiner Person
gespeicherten Daten unzutreffend sind, steht ihm nach § 20 des
Bundesdatenschutzgesetzes ein Anspruch auf Berichtigung zu.
30. Unter welchen Umständen können Steuervorteile, wenn sie durch die
geschilderten Vergabeprobleme entstehen, für die betroffenen
Steuerpflichtigen als Steuerhinterziehung oder als leichtfertige Steuerverkürzung
geahndet werden (bitte mit Begründung)?
Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) oder leichtfertige
Steuerverkürzung (§ 378 der Abgabenordnung) setzen eine Verletzung steuerlicher
Pflichten durch den Steuerpflichtigen oder einen Dritten voraus (z. B. unrichtige
oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung). Wird eine Steuer
ausschließlich aufgrund von Fehlern der Finanzverwaltung zu niedrig festgesetzt,
liegt keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor.
31. Welche konkreten Möglichkeiten zur Korrektur der geschilderten
Vergabeprobleme bestehen für die Meldebehörden, und welche für die
Finanzverwaltungen (bitte mit Begründung)?
Die Verwaltung der Steueridentifikationsnummer obliegt nach § 139a ff. der
Abgabenordnung und nach § 5 Absatz 1 Nummer 22 des
Finanzverwaltungsgesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern. Daher können Meldebehörden und
Finanzämter nicht unmittelbar Korrekturen in der Steueridentifikationsnummer-
Datenbank vornehmen. Entsprechende Hinweise aus den Meldebehörden und
den Finanzämtern werden im Bundeszentralamt für Steuern aufgeklärt und
bearbeitet.
32. Inwieweit hat die Bundesregierung die Steuerpflichtigen über die
geschilderten Vergabeprobleme und die damit verbundenen Folgen und Pflichten
aufgeklärt, und inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit,
darüber hinaus weitere Aufklärung zu leisten (bitte mit Begründung)?
Das Mitteilungsschreiben über die Zuordnung einer
Steueridentifikationsnummer enthält allgemeine Hinweise zur Nutzung der Steueridentifikationsnummer
und zu den Korrekturmöglichkeiten einzelner Daten. Darüber hinaus stehen den
Steuerpflichtigen FAQ zur Verfügung, in denen auch zur Frage der
Mehrfacherfassung Stellung genommen wird. Die FAQ werden auf
www.bzst.de unter
Steuern national/Steueridentifikationsnummer/Fragen & Antworten
veröffentlicht. Das Bundeszentralamt für Steuern hat für Steuerpflichtige sowohl eine
Hotline als auch Bearbeitungskapazitäten für weitergehende Bürgeranfragen
zum Thema „Steueridentifikationsnummer“ eingerichtet.
Drucksache 18/929 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Wie viele Steuer-Identifikationsnummern für bereits verstorbene
Steuerpflichtige existieren derzeit (bitte mit Nennung der entstandenen Anzahl
pro Jahr)?
Zum Start des Verfahrens (2007/2008) fielen 1 137 005
Steueridentifikationsnummern auf bereits verstorbene Steuerpflichtige. In den Folgejahren stellen
sich die Zahlen wie folgt dar:
2009 957 525.
2010 879 753.
2011 886 725.
2012 876 939.
2013 914 262.
2014 (Stand 12. März 2014) 186 805.
34. Welche Möglichkeiten zur Korrektur der der Steuer-
Identifikationsnummer zugeordneten Daten bestehen für Angehörige, wenn die
entsprechende Person bereits verstorben ist?
Der Erbe des Steuerpflichtigen bzw. alle Miterben des Steuerpflichtigen
gemeinsam sind im Besteuerungsverfahren Gesamtrechtsnachfolger i. S. d. § 45 der
Abgabenordnung. Sie treten insoweit in die Rechtstellung des verstorbenen
Steuerpflichtigen ein. Der Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 19
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Korrekturanspruch des
Steuerpflichtigen nach § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes stehen dem Erben bzw. den
Miterben als Gesamtrechtnachfolger anlog zu. Wird daher eine Auskunft zur
Klärung eines steuerlichen Sachverhaltes benötigt, wird die Auskunft erteilt. Stellt
der Erbe bzw. stellen die Miterben fest, dass die über den Erblasser
gespeicherten Daten unzutreffend sind, erfolgt bei Bedarf eine Korrektur.
35. Wie werden aus der Steuer-Identifikationsnummer die ELStAM konkret
gebildet?
Die Steueridentifikationsnummer ist neben dem Geburtsdatum, den Angaben
zum Dienstverhältnis (§ 39e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes) und dem ggf. nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
Einkommensteuergesetzes festgestellten Freibetrag nur ein Bestandteil zum Abruf
der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Die ELStAM
werden aus von Meldebehörden und Finanzämtern gelieferten Daten gebildet, nicht
aus der Steueridentifikationsnummer.
36. Wie viele ELStAM wurden bereits gebildet (bitte differenziert nach Jahren
angeben)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 18 bis 20 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Besteuerungsprozess“ (Bundestagsdrucksache 17/12604 vom
1. März 2013) verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/92937. Inwieweit werden die ELStAM erst beim erstmaligen Abruf des
Arbeitgebers gebildet?
Das Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sieht vor, dem
Arbeitgeber jeweils die aktuellen ELStAM zum Abruf bereitzustellen. Daher
werden ELStAM nicht nur zum erstmaligen Abruf des Arbeitgebers gebildet. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
38. Inwieweit können die geschilderten Vergabeprobleme bei den Steuer-
Identifikationsnummern zu fehlerhaften ELStAM hinsichtlich (bitte
jeweils mit Begründung)
a) der Lohnsteuerklasse,
b) der Religionszugehörigkeit,
c) der Anzahl der Kinder,
d) des Geschlechts,
e) der Veranlagungsart (Zusammen- oder Einzelveranlagung) sowie
f) des eingetragenen Abzugsbetrags für die Erhebung der Lohnsteuer
führen?
Das Geschlecht (Frage 29d) und die „Veranlagungsart“ (Frage 29e) sind nach
§ 39 Absatz 4 und § 39e Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht
Gegenstand der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die geschilderten
Vergabeprobleme können insoweit nicht zu fehlerhaften Elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen führen.
Ausschließlich in den Fällen der Mehrfacherfassung kann es zur Bildung von
fehlerhaften Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen kommen, wenn der
Abruf zu einer „alten“ Steueridentifikationsnummer erfolgt. Dann können die
für diesen Abruf gebildeten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale u. U.
veraltet sein, weil die Meldebehörde (z. B. wegen der Geburt eines Kindes) und
das Finanzamt (z. B. wegen eines Freibetrages für den Lohnsteuerabzug)
relevante Daten nur noch zur „aktuellen“ Steueridentifikationsnummer an das
Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.
In den Fällen einer Datenvermischung werden keine fehlerhaften
Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, sondern u. U. zur falschen Person
für den Abruf bereitgestellt.
39. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Veranlagungsverfahren
bei der Vergabe einer identischen Steuer-Identifikationsnummer an
mehrere Personen Einkünfte der einen Person der anderen Person zugerechnet
werden (bitte mit Begründung)?
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall einer Datenvermischung
Einkünfte einer Person einer anderen Person zugerechnet werden. Dies fällt jedoch
im Rahmen der Veranlagung regelmäßig auf, da das der Finanzverwaltung
vorliegende Kontrollmaterial nicht zu den Angaben des Steuerpflichtigen in seiner
der Steuererklärung passt und daher weitere Recherchen erforderlich sind.
Dabei ist aber für Außenstehende nicht erkennbar, welcher Person die irrtümlich
falsch zugerechneten Einkünfte tatsächlich zuzurechnen gewesen wären. Daher
wird das Steuergeheimnis dieser Person auch nicht verletzt.
Drucksache 18/929 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über fehlerhafte
Zusammenführungen von Steuer-Identifikationsnummern und der den ELStAM
zugrunde liegenden Abzugsmerkmalen (bitte mit Darstellung)?
Zum Abruf der ELStAM benötigt der Arbeitgeber die
Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers. Ist einem Steuerpflichtigen
mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet worden, ist nicht
sichergestellt, dass für alle zugeordneten Steueridentifikationsnummern die
aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Die
Meldedaten werden zur automatisierten Bildung der ELStAM herangezogen.
Ruft der Arbeitgeber mit einer Steueridentifikationsnummer seines
Arbeitnehmers ab, zu der veraltete Meldedaten vorliegen, werden unzutreffende ELStAM
gebildet. Dies erkennt der Arbeitnehmer bei seiner Lohnabrechnung, so dass er
darauf reagieren kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
41. Inwieweit kann der Arbeitgeber bei Erkennen der falschen ELStAM von
der Verwendung dieser Abstand nehmen, und kann er dies auch tun, bevor
eine Korrektur in der Datenbank erfolgte (bitte mit Begründung)?
Sollten in Fällen der Mehrfacherfassungen von Steueridentifikationsnummern
oder in Fällen von Datenvermischungen Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale fehlerhaft gebildet bzw. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zur
falschen Person für den Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt worden sein
(vgl. Antwort zu Frage 38), gelten die allgemeinen Regelungen zum Verfahren
bei Bereitstellung von unzutreffenden Elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Können die zutreffenden Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
nicht zeitgerecht für den Lohnsteuerabzug zum Abruf durch den Arbeitgeber
bereitgestellt werden, kann der betroffene Arbeitnehmer oder die betroffene
Arbeitnehmerin bei seinem/ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug beantragen, die dann dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen
ist. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung hat der Arbeitgeber für die
Lohnsteuerberechnung – längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten – die
voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b des
Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen (§ 39c Absatz 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes; BMF-Schreiben vom 7. August 2013 „Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im
Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“, IV C 5 – S 2363/13/
10003 Dok 2013/0755076, Rn. 94 und 95).
42. Wie oft haben sich Steuerpflichtige mit der Bitte um Korrektur der unter
der Steuer-Identifikationsnummer gespeicherten Angaben an die
zuständigen Behörden gewandt (bitte differenziert nach Jahren angeben)?
Die in der Steueridentifikationsnummer-Datenbank gespeicherten
personenbezogenen Daten des Steuerpflichtigen werden größtenteils durch die
Meldebehörden erhoben, im Melderegister gespeichert und dann an das
Bundeszentralamt für Steuern automatisiert übertragen. Erhält der Steuerpflichtige durch
das Mitteilungsschreiben über die Zuordnung einer
Steueridentifikationsnummer oder aufgrund eines individuellen Auskunftsersuchens Kenntnis darüber,
dass über ihn unzutreffende Daten gespeichert sind und handelt es sich dabei um
Daten aus dem Melderegister, ist es zielführend, die Daten im Melderegister
bereinigen zu lassen. Die Datenänderung im Melderegister wird dann automati-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/929siert an das Bundeszentralamt für Steuern übertragen, so dass auch die Daten in
der Steueridentifikationsnummer-Datenbank korrigiert werden. Entsprechende
Hinweise erhält der Steuerpflichtige in dem Mitteilungsschreiben über die
Zuordnung einer Steueridentifikationsnummer. Es liegen keine Erkenntnisse
darüber vor, wie oft Steuerpflichtige ihre Meldedaten direkt in der Meldebehörde
korrigieren ließen. Daher sind keine Zahlenangaben möglich.
43. Welche Ausbauschritte sind geplant, um die Identifikationsnummern auch
für weitere Zwecke neben dem Besteuerungsverfahren einzusetzen?
Bei der Steueridentifikationsnummer handelt es sich um ein
bereichsspezifisches Ordnungsmerkmal für Zwecke des Besteuerungsverfahrens. Als solches
ist die Steueridentifikationsnummer mit dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung vereinbar, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.
Januar 2012 – II R 49/10 – bestätigte. Es ist nicht zulässig, die
Steueridentifikationsnummer für weitere Zwecke neben dem Besteuerungsverfahren
einzusetzen.
44. Inwiefern hat die Bundesregierung Vorsorgemaßnahmen getroffen, damit
bei der Vergabe von Wirtschafts-Identifikationsnummern keine mit den
geschilderten vergleichbare Vergabeprobleme entstehen (bitte mit
Begründung)?
Die fachliche Konzeption des Wirtschaftsidentifikationsnummer-Verfahrens
sieht vor der Vergabe einer neuen Wirtschaftsidentifikationsnummer Prüfungen
auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie einen Abgleich mit dem Bestand in
der Wirtschaftsidentifikationsnummer-Datenbank vor. Weitergehend erfolgen
Abgleiche mit anderen Systemen/Datenbanken wie z. B. dem Umsatzsteuer-
Binnenmarkt-Kontrollverfahren. Zudem sind vor der Einführung und Vergabe
der Wirtschaftsidentifikationsnummer organisatorische Maßnahmen
vorgesehen, um die Qualität des Grundinformationsdatenbestandes in den
Landesfinanzbehörden weiter zu verbessern.
Derzeit liegen jedoch noch keine zeitlichen Planungen für die Umsetzung des
Wirtschaftsidentifikationsnummer-Verfahrens vor.
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ISSN 0722-8333]