[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1219
18. Wahlperiode 24.04.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus,
Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1077 –
Kontrolle von Mindestlöhnen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wirkungsvolle Flächentarifverträge haben spürbar abgenommen.
Unternehmen in zahlreichen Branchen haben erhebliche Umstrukturierungen
durchgeführt, indem sie Leistungen ausgegliedert und an Fremdfirmen vergeben
haben. In der Konsequenz wurden viele Tätigkeiten aus tariflich regulierten
Bereichen herausgebrochen. Dies hat insbesondere im Dienstleistungssektor,
aber auch im produzierenden Sektor, gravierende Auswirkungen und betrifft
viele Millionen Beschäftigungsverhältnisse.
Zahlreiche Tarifpartner haben darauf reagiert und Mindestlohn-Tarifverträge
vereinbart, die anschließend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
allgemeinverbindlich erklärt wurden. Diese Tendenz ist noch immer
ungebrochen und wird in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter
voranschreiten. In der Folge erhielt die im Jahr 2004 gegründete Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) immer neue Aufgaben. Neben den Branchenmindestlöhnen
kontrolliert die FKS zudem neuerdings die neu geschaffene Lohnuntergrenze in
der Leiharbeitsbranche. Der geplante gesetzliche Mindestlohn wird die FKS
erneut vor eine große Herausforderung stellen.
1. Für welche Branchenmindestlöhne hatte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(FKS) nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Jahr 2013 Kontroll- und
Durchsetzungskompetenzen,
Nach § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sind folgende Branchen
einbezogen:
● Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe im Sinne der Baubetriebe-
Verordnung
● Gebäudereinigung
● Briefdienstleistungen
● SicherheitsdienstleistungenDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. April 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1219 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
● Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
● Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und
● Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten
Buch Sozialgesetzbuch.
Zudem finden die Regelungen des AEntG (§ 10 AEntG) Anwendung auf die
Pflegebranche.
Für die in diesen Branchen jeweils aktuell festgesetzten
Mindestarbeitsbedingungen stehen der FKS die Kontroll- und Durchsetzungskompetenzen nach dem
AEntG zu. Für die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG) stehen entsprechende Kompetenzen im AÜG zur Verfügung.
a) für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galten diese jeweiligen
Branchenmindestlöhne,
Die Zahlen der von den im Jahr 2013 geltenden Branchenmindestlöhnen nach
dem AEntG erfassten Beschäftigten lassen sich folgender Tabelle entnehmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigtenzahlen grundsätzlich auf
amtlichen Statistiken basieren. Diese decken jedoch nicht zwangsläufig auch
den exakten Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages ab und können damit
in der Regel nur eine Obergrenze für die Reichweite darstellen. Deshalb werden
für die Fälle, in denen die Tarifvertragsparteien präzisere Daten aus anderen
Datenquellen mitgeteilt haben oder sich solche Daten ermitteln lassen, diese Daten
verwendet. Da die Zahl der Betriebe nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen
der Verordnungsverfahren nach dem AEntG ist, liegen hierfür keine belastbaren
Daten vor.
1 Stand: 30.06.2013; Quelle: Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, ohne Auszubildende,
inklusive aller geringfügig Beschäftigten (auch im Nebenjob). Doppelzählungen möglich.
2 Berechnung auf Grundlage von BA-Teilnehmerzahlen in Maßnahmen: Jahresdurchschnitt 2012.
3 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag 30.09.2012.
4 Angabe der Tarifvertragsparteien.
5 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag: 30.06.2013.
6 Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, unter Berücksichtigung einer Sonderauswertung
nach Berufen; Stichtag: 31.12.2012
7 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag: 31. Januar 2013
Branche mit Mindestlöhnen nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Jahr 2013
Zahl der
Beschäftigten
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und
Winterdienst
rd. 177 0001)
Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem
Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
22 500–26 0002)
Baugewerbe rd. 527 0003)
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken rd. 1 7004)
Dachdeckerhandwerk rd. 63 0005)
Elektrohandwerk rd. 264 0006)
Gebäudereinigung rd. 934 0001)
Gerüstbauerhandwerk rd. 19 5007)
Maler- und Lackiererhandwerk rd. 134 0001)
Pflege rd. 780 0008)
Sicherheitsdienstleistungen rd. 183 0001)
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk rd. 11 0009)
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft rd. 30 00010)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1219 8 Stand: 15.12.2011; ohne Auszubildende, Zivildienstleistende etc., überwiegend für die jeweilige
Pflegeeinrichtung nach SGB XI tätig. Quelle: Statistisches Bundesamt; Pflegestatistik
9 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag 31.05.2013
10 Angabe der Tarifvertragsparteien.
b) und für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galt die Lohnuntergrenze in
der Leiharbeitsbranche
(bitte jeweils mit Vergleichsangaben des Jahres 2012)?
Gemäß § 3a AÜG erlassene Verordnungen über eine Lohnuntergrenze in der
Arbeitnehmerüberlassung finden Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als
Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
überlassen. Wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte hiervon erfasst werden, wird
nicht gesondert statistisch erfasst.
Die Größenordnung lässt sich aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit
(BA) über die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜSTAT) ablesen. Die aktuellen
Zahlen werden von der BA halbjährlich veröffentlicht und sind auf der Website
der BA abrufbar (
www.statistik.arbeitsagentur.de) in der Rubrik „Statistik nach
Themen“ > „Beschäftigung“ > „Arbeitnehmerüberlassung“. Hiernach waren
Ende Juni 2013 852 080 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (Juni
2012: 908 161) bei 18 036 Verleihbetrieben (Juni 2012: 18 491) beschäftigt.
2. Für welche weiteren sensiblen Branchen hatte die FKS im Jahr 2013
entsprechend § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes besondere
Kontrollaufgaben, und wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte umfassen diese
jeweiligen Branchen (bitte jeweils mit Vergleichsangaben des Jahres 2012)?
Die FKS hat für alle Branchen die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) zu erfüllen. In den in
§ 2a SchwarzArbG genannten Branchen ist zudem zu prüfen, ob die dort tätigen
Personen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen
und ob der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
nachweislich und schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung der Personaldokumente
hingewiesen hat. Ergänzend zu den allgemeinen Meldepflichten nach dem Vierten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist in diesen Branchen zu prüfen, ob die nach
§ 28a Absatz 4 SGB IV erforderliche Sofortmeldung abgegeben wurde. Darüber
hinausgehende – besondere – Kontrollaufgaben bestehen in diesen Branchen
nicht.
3. Wie viel Personal stand der FKS in Vollzeitäquivalenten im Jahr 2013 zur
Verfügung, und wie viele der bewilligten Planstellen waren nicht besetzt
(bitte jeweils mit Vergleichsangaben des Jahres 2012)?
Im Jahr 2012 waren 6 345 Beschäftigte, im Jahr 2013 6 481 Beschäftigte in der
FKS eingesetzt (Stand: 31. Dezember 2013). Im Jahr 2013 waren 388 Stellen
nicht genutzt. Für das Jahr 2012 weicht der Anteil hiervon nicht wesentlich ab.
Die Nichtnutzung bestimmter Stellenanteile ist fluktuationsbedingt und
systemimmanent. Die Zollverwaltung generiert ihren Nachwuchs über die Ausbildung
im gehobenen Dienst und mittleren Dienst beim Bildungs- und
Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung. Die Nachwuchskräfte treten zum
1. August jeden Jahres ihren Dienst an. Erst zum Zeitpunkt der Übernahme
benötigen die Nachwuchskräfte eine Planstelle. Aktive Beschäftigte scheiden
jedoch auch unterjährig aus, wodurch Planstellen frei werden. Darüber hinaus
bestehen immer Stellenanteile, die nicht anderweitig bewirtschaftet werden kön-
Drucksache 18/1219 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenen, zum Beispiel durch individuelle Teilzeitgestaltungen (Förderung von
Familie und Beruf).
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Personalsituation der FKS vor dem
Hintergrund der über die Jahre gestiegenen Kontrollaufgaben, und wie viel
zusätzliches Personal benötigt die FKS nach Kenntnis der
Bundesregierung, wenn sie ohne Änderung ihres aktuellen Aufgaben- und
Anforderungskataloges zusätzlich die neue Aufgabe der Kontrolle eines
flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes übernehmen sollte?
Die FKS bekämpft seit Jahren Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
intensiv und erfolgreich. Die Personalausstattung der FKS reicht aus, um aus heutiger
Sicht insgesamt eine angemessene Aufgabenerledigung sicherzustellen. Gemäß
Kabinettsbeschluss zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie
ist die Einführung eines Mindestlohns, der durch die Zollbehörden kontrolliert
wird, mit zusätzlichen Vollzugsaufwendungen in Form höherer Personal- und
Sachkosten verbunden. Einzelheiten sind dem Haushaltsaufstellungverfahren
vorbehalten, so dass hierzu zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Angaben
gemacht werden können.
5. Wie viele zusätzliche Kontrolleure könnten bei der FKS nach Kenntnis der
Bundesregierung pro Jahr maximal eingestellt bzw. ausgebildet werden,
und wie lange dauert es, bis diese neuen Kontrolleure voll einsatzfähig
sind?
Die Zollverwaltung bildet ihre eigenen Nachwuchskräfte im Bildungs- und
Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) aus. Die Ausbildung
findet in den Laufbahnen des mittleren (m. D.) und gehobenen (g. D.)
Zolldienstes statt. Die Ausbildung dauert regelmäßig zwei Jahre im mittleren Dienst bzw.
drei Jahre im gehobenen Dienst. Nach Abschluss der Ausbildung sind die
Beschäftigten einsatzfähig.
Aktuell orientiert sich die Höhe der jährlich eingestellten Nachwuchskräfte
primär an den Altersabgängen. Derzeit werden im BWZ jährlich ca. 300
Nachwuchskräfte im g. D. und 500 im m. D. ausgebildet, von denen auf der
Grundlage eines an fachlichen Prioritäten orientierten Entscheidungsprozesses auch
Zuführungen in die FKS erfolgen. Die Höhe der zusätzlich pro Jahr
einzustellenden Nachwuchskräfte hängt maßgeblich von einer Erweiterung der
Kapazitäten des BWZ ab, so dass eine konkrete Bezifferung derzeit nicht möglich ist.
Die Entscheidung über eine Erweiterung der Kapazitäten wird im Rahmen der
haushälterischen Planungen zu treffen sein.
6. Wie viele Kontrollen wurden von der FKS im Jahr 2013 nach Kenntnis der
Bundesregierung durchgeführt,
a) wie viele davon waren Kontrollen von Branchenmindestlöhnen nach
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (bitte differenziert nach Branchen),
b) und wie viele davon waren Kontrollen der Lohnuntergrenze in der
Leiharbeitsbranche
(bitte jeweils mit Vergleichsangaben des Jahres 2012)?
Im Jahr 2013 wurden insgesamt 64 001 (2012: 65 955) Arbeitgeber von der FKS
geprüft.
In den Jahren 2012 und 2013 wurden Arbeitgeber in den Mindestlohnbranchen
wie folgt geprüft:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12197. Wie viele Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren gab es aufgrund der
Kontrollen der FKS im Jahr 2013 nach Kenntnis der Bundesregierung,
a) wie viele dieser Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren gab es wegen
Nichtgewährung von Branchenmindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (bitte differenziert nach Branchen),
b) und wie viele dieser Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren gab es wegen
der Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche
(bitte jeweils mit Vergleichsangaben des Jahres 2012)?
Die FKS hat im Jahr 2013 insgesamt 135 016 (2012: 148 448)
Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine statistische Erfassung, welche Ermittlungsverfahren
aufgrund von Kontrollen eingeleitet werden, erfolgt nicht. Neben Prüfungen
nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führen weitere Erkenntnisquellen
zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, z. B. Hinweise von Behörden oder
Personen.
In den Jahren 2012 und 2013 wurden Ermittlungsverfahren wegen
Nichtgewährung des Mindestlohnes wie folgt eingeleitet:
Branche Jahr
2012 2013
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und
Winterdienst (keine Mindestlohnverordnung
vom 1.4.–31.5.2012 und vom 1.1.–31.1.2013)
1 060 813
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (keine
Mindestlohnverordnung vom 1.1.–31.7.2012)
58 409
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 26 775 25 355
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken (keine
Mindestlohnverordnung vom 1.4.–30.11.2013)
4 10
Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag) – –
Gebäudereinigung 3 443 3 607
Pflegebranche 844 662
Sicherheitsdienstleistungen 1 924 1 031
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (keine
Mindestlohnverordnung vom 1.4.–31.12.2013)
264 177
Arbeitnehmerüberlassung (keine
Lohnuntergrenzenverordnung vom 1.11.–31.12.2013)
950 3 124
Drucksache 18/1219 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode8. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 die
verhängten Bußgelder,
a) wie hoch waren davon die Bußgelder aufgrund der Nichtgewährung von
Branchenmindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
b) und wie hoch waren die Bußgelder aufgrund der Nichtgewährung der
Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche
(bitte jeweils mit Vergleichsangaben des Jahres 2012)?
Festgesetzt wurden im Jahr 2013 Geldbußen in Höhe von insgesamt 44,7 Mio.
Euro (2012: 41,3 Mio. Euro). Wegen Nichtgewährung des Mindestlohnes
wurden folgende Geldbußen (in Euro) festgesetzt:
Branche Jahr
2012 2013
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und
Winterdienst (keine Mindestlohnverordnung
vom 1.4.–31.5.2012 und vom 1.1.–31.1.2013)
55 86
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (keine
Mindestlohnverordnung vom 1.1.–31.7.2012)
0 9
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1 690 1 638
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken (keine
Mindestlohnverordnung vom 1.4.–30.11.2013)
0 0
Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag) – –
Gebäudereinigung 248 351
Pflegebranche 50 44
Sicherheitsdienstleistungen 124 98
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (keine
Mindestlohnverordnung vom 1.4.–31.12.2013)
21 20
Arbeitnehmerüberlassung (keine
Lohnuntergrenzenverordnung vom 1.11.–31.12.2013)
10 63
Branche Jahr
2012 2013
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (keine
Mindestlohnverordnung vom 1.4.–31.5.2012 und vom 1.1.–31.1.2013)
85 637,61 96 343,51
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (keine Mindestlohnverordnung
vom 1.1.–31.7.2012)
0, 0,
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 11 589 280,76 11 781 493,25
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken (keine
Mindestlohnverordnung vom 1.4.–30.11.2013)
0, 0,
Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag) – –
Gebäudereinigung 11 589 280,76 4 357 272,04
Pflegebranche 27 605,00 162 686,09
Sicherheitsdienstleistungen 35 247,50 226 658,16
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (keine
Mindestlohnverordnung vom 1.4.–31.12.2013)
326 168,63 58 385,00
Arbeitnehmerüberlassung (keine Lohnuntergrenzenverordnung
vom 1.11.–31.12.2013)
70,00 40 275,00
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12199. Wie viele Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren gab es im Jahr 2013 nach
Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung
und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs
(StGB), und in welcher Höhe wurden Geld- bzw. Freiheitsstrafen verhängt
(bitte differenziert nach Branchen und mit Vergleichsangaben des Jahres
2012)?
Die Statistik der FKS sieht Auswertungen nicht für alle Branchen vor. Für die
Branchen, die dem AEntG bzw. AÜG (ab dem Jahr 2013 auswertbar)
unterfallen, hat die FKS in den Jahren 2012 und 2013 Ermittlungsverfahren nach § 266a
des Strafgessetzbuchs (StGB) wie folgt abgeschlossen:
Für das Jahr 2012 enthält die Polizeiliche Kriminalstatistik 14 712 Fälle des
Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Daten für das Jahr 2013 stehen
noch nicht zur Verfügung. Eine Unterscheidung nach Branchen erfolgt in der
Polizeilichen Kriminalstatistik nicht.
Soweit die Landesjustizverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Rückmeldungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wurden Geld-
und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt:
Branche Jahr
2012 2013
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und
Winterdienst
108 105
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder
Dritten Buch Sozialgesetzbuch
1 3
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 3 705 3 730
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 0
Briefdienstleistungen 41 16
Gebäudereinigung 605 678
Pflegebranche 203 205
Sicherheitsdienstleistungen 444 334
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 20 30
Arbeitnehmerüberlassung – 80
Branche Jahr
2012 2013
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
18 100,00 3,3 58 170,00 5,4
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach
dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
400,00 0 , 0, 0 ,
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1 450 159,70 295,6 1 431 050,00 334,8
Bergbauspezialarbeiten auf
Steinkohlebergwerken
0, 0 , 0, 0 ,
Briefdienstleistungen 13 500,00 0,9 750,00 2,8
Gebäudereinigung 555 150,00 39,3 254 290,00 41,8
Pflegebranche 56 500,00 2,8 62 450,00 1,3
Sicherheitsdienstleistungen 131 655,80 24 138 830,00 21,8
Wäschereidienstleistungen im
Objektkundengeschäft
28 830,00 0 , 9 700,00 0,5
Arbeitnehmerüberlassung – – 0, 0 ,
Drucksache 18/1219 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeNachfolgende Angaben sind der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Statistik „Strafverfolgung“ des Jahres 2012 entnommen und beziehen sich nur
auf die Aburteilungen und Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht (www.
destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/
Strafverfolgung.html).
Für das Jahr 2013 liegen noch keine Daten vor.
Zahl der Verstöße gegen § 266a StGB
* Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach
Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden
sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere
Entscheidungen (u. a. Einstellung, Freispruch) getroffen wurden.
Zahl der verhängten Freiheits- und Geldstrafen wegen Verstößen gegen § 266a
StGB
10. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge im Jahr 2013 aufgrund der
Ermittlungen der FKS nachgefordert (bitte differenziert nach Branchen und
mit Vergleichsangaben des Jahres 2012)?
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund haben die
Rentenversicherungsträger im Jahr 2012 Sozialversicherungsbeiträge aus Prüfungen wegen
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in Höhe von 257 576 402,46 Euro
sowie Säumniszuschläge in Höhe von 117 898 300,74 Euro nacherhoben. Im
Jahr 2013 wurden im Rahmen dieser Prüfungen Beiträge in Höhe von
306 603 383,51 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 143 756 022,15 Euro
nacherhoben.
Inwieweit diese Nachforderungen auf Ermittlungen der FKS zurückgehen, ist
nicht bekannt, da dies statistisch nicht erfasst wird. Genauso wenig ist eine
Differenzierung nach Branchen möglich.
11. In welcher Höhe wurden Geld- bzw. Freiheitsstrafen nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund nicht oder zu wenig gezahlter
Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2013 verhängt (bitte differenziert nach Branchen
und mit Vergleichsangaben des Jahres 2012)?
Soweit die Landesjustizverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Rückmeldungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wurden Geld-
und Freiheitsstrafen insgesamt wie folgt verhängt:
Verstoß gegen Abgeurteilte* 2012 Verurteilte 2012
§ 266a Abs. 1 StGB 7 788 6 615
§ 266a Abs. 2 StGB 160 129
§ 266a Abs. 3 StGB 49 32
§ 266a Abs. 4 StGB 9 8
Verstoß gegen Freiheitsstrafen 2012 Geldstrafen 2012
§ 266a Abs. 1 StGB 978 5637
§ 266a Abs. 2 StGB 22 107
§ 266a Abs. 3 StGB 2 30
§ 266a Abs. 4 StGB 8 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1219Nachfolgende Angaben sind der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Statistik „Strafverfolgung“ des Jahres 2012 entnommen und beziehen sich nur
auf die Aburteilungen und Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht (www.
destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/
Strafverfolgung.html).
Für das Jahr 2013 liegen noch keine Daten vor.
Höhe der verhängten Freiheitsstrafen
Höhe der verhängten Geldstrafen
2012 2013
Geldstrafen in Euro 5 851 634,70 5 733 401,00
Freiheitsstrafen in Jahren 798,3 801,9
Verstoß
gegen
Verhängte Freiheitsstrafen 2012
Insgesamt
Strafaussetzung
< 6
Monate
6 Monate 6 – 9
Monate
9 Monate
bis 1 Jahr
§ 266a Abs. 1
StGB
978 922 72 108 177 291
§ 266a Abs. 2
StGB
22 22 3 2 5 8
§ 266a Abs. 3
StGB
2 2 – 1 – –
§ 266a Abs. 4
StGB
8 6 2 – 1 –
Verstoß
gegen
Verhängte Freiheitsstrafen 2012
Insgesamt
Strafaussetzung
1 – 2
Jahre
2 – 3
Jahre
3 – 5
Jahre
5 –10
Jahre
§ 266a Abs. 1
StGB
978 922 304 14 8 4
§ 266a Abs. 2
StGB
22 22 4 – – –
§ 266a Abs. 3
StGB
2 2 1 – – –
§ 266a Abs. 4
StGB
8 6 3 – 2 –
Verstoß
gegen
Verhängte Geldstrafen 2012
Zahl der Tagessätze
gesamt 5 bis 15 16 bis
30
31 bis
90
91 bis
180
181 bis
360
361 und
mehr
§ 266a Abs. 1
StGB
5 637 97 675 3 377 1 180 290 18
§ 266a Abs. 2
StGB
107 2 19 72 12 2 –
§ 266a Abs. 3
StGB
30 – 6 21 3 – –
§ 266a Abs. 4
StGB
– – – – – – –
Drucksache 18/1219 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Wie setzt sich die in der Jahresstatistik 2013 des Zolls ausgewiesene
Schadenssumme in Höhe von 777 Mio. Euro konkret zusammen, und wie
verteilt sich diese Summe auf die von der FKS kontrollierten Branchen (bitte
mit Vergleichsangaben des Jahres 2012)?
Die in der Jahresstatistik ausgewiesene Schadenssumme setzt sich zusammen
aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, nicht gezahlten Steuern und
„sonstigen Schäden“ (dies sind insbesondere nicht gezahlte Mindestlöhne und
Urlaubskassenbeiträge sowie zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen).
Die Statistik der FKS sieht Auswertungen nicht für alle Branchen vor. Für die
Branchen, die dem AEntG bzw. AÜG (ab dem Jahr 2013 auswertbar)
unterfallen, ergeben sich folgende Schadenssummen:
Branche Jahr
2012 2013
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
4 498 700,26 4 152 165,86
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach
dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
66 229,05 54 633,17
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 377 183 108,02 356 620 139,64
Bergbauspezialarbeiten auf
Steinkohlebergwerken
0 163,00
Briefdienstleistungen 2 316 700,51 1 884 434,66
Gebäudereinigung 32 959 552,81 60 020 707,49
Pflegebranche 1 214 834,49 1 673 241,69
Sicherheitsdienstleistungen 19 889 146,34 11 450 303,84
Wäschereidienstleistungen im
Objektkundengeschäft
181 472,32 623 822,63
Arbeitnehmerüberlassung – 5 050 594,03
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