Berichte über die Verweigerung der Annahme von Neuanträgen auf Hartz-IV-Leistungen
der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau), Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach internen Verfahrensregeln einzelner Jobcenter und kommunaler Träger der Grundsicherung wird nach Berichten von Betroffenen Antragstellerinnen und Antragstellern bei Neuanträgen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der dafür erforderliche Antragsvordruck erst im Rahmen des Erstgesprächs mit einem Berater der Einrichtung ausgehändigt (z. B. in Köln). So kommt es zu Fällen, in denen den Antragstellerinnen und Antragstellern die Aushändigung bzw. Entgegennahme eines Antrages auf Leistungen nach dem Arbeitslosengeld (ALG) II ohne Aushändigung eines widerspruchsfähigen Bescheides verweigert wird.
Dieses Problem wird vermehrt in der Beratungspraxis beschrieben. Eine vermehrte Verweigerung der Annahme von Anträgen scheint es zu geben im Zusammenhang mit dem Ablauf der im „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ geschaffenen und bis zum 31. Dezember 2013 befristeten Möglichkeit zur nachzahlungsfreien Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Neuanträge auch von Menschen gestellt, die aus verschiedensten Gründen vor Ablauf des Stichtags darauf verzichtet hatten, Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend zu machen.
Dabei handelt es sich u. a. um Menschen, die Neuanträge auf Grundsicherung weder anknüpfend an eine Erwerbstätigkeit noch an den Bezug von ALG I stellen, sondern aus einer sozial ungesicherten Lebenssituation, in der sie, gestützt auf Hilfe aus dem Freundeskreis bzw. von nicht unterhaltspflichtigen Familienangehörigen, zwar ihren Lebensunterhalt halbwegs gesichert, aber ihren Krankenversicherungsschutz verloren haben.
In diesen Fällen wurde gegenüber solchen Personen die Ausgabe bzw. Annahme von Anträgen auf Leistungen der Grundsicherung ohne Berücksichtigung des Krankenversicherungsstatus mit der Begründung verweigert, dass eine Bedürftigkeit schon deshalb offenkundig nicht gegeben sei, weil sie ihren Lebensunterhalt weiterhin durch private Zuwendungen nicht unterhaltspflichtiger Dritter bestreiten könnten bzw. keine Nachweise über Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorliegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die Verweigerung der Ausgabe oder Annahme von Anträgen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unzulässig ist?
Auf welche Art und Weise stellt die Bundesregierung sicher, dass die Praxis der örtlichen Jobcenter und kommunalen Träger der Grundsicherung dieser Rechtsauffassung nicht widerspricht?
Kann es nach Auffassung der Bundesregierung Konstellationen oder Sachverhalte geben, die eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Vorhinein unnötig machen?
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die Verweigerung der Ausgabe bzw. Annahme eines Antrages auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Verwaltungsakt ist, über den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen den Betroffenen ein widerspruchsfähiger schriftlicher Bescheid zu erteilen ist, und welche Mindestanforderungen ergeben sich daraus für die Tätigkeit örtlicher Jobcenter und kommunaler Träger der Grundsicherung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II auch dann einen Rechtsanspruch auf Prüfung ihrer Ansprüche im gesetzlich vorgeschriebenen Antragsverfahren haben, wenn sie in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen nicht unterhaltspflichtiger Familienangehöriger und Freunde bestritten haben, und welche Mindestanforderungen ergeben sich aus dieser Rechtsauffassung für die Arbeitsweise der örtlichen Jobcenter?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach dem SGB II die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Lebensunterhalt in der Vergangenheit durch Zuwendungen nicht unterhaltspflichtiger Dritter bestritten worden ist, ohne Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten?
Hält die Bundesregierung das beschriebene Vorgehen einzelner Jobcenter für zulässig, bei Neuanträgen auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit bzw. dem Bezug von ALG I gestellt werden, bereits die Aushändigung von Antragsunterlagen vom Nachweis eigener Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abhängig zu machen?
Wie begründet sie ihre Einstellung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob und wie solche Fälle, bei denen Neuantragstellerinnen und Neuantragsstellern die Ausgabe bzw. Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen der Grundsicherung ohne Ausstellung eines widerspruchsfähigen schriftlichen Bescheides verwehrt wird, von den Jobcentern und kommunalen Trägern statistisch erfasst werden, und wie bewertet sie diese Zuordnung?
In welcher Häufigkeit treten bundesweit solche Fälle auf, und wie verteilen sie sich auf die einzelnen Jobcenter bzw. kommunalen Träger der Grundsicherung?
Für den Fall, dass darüber keine Daten vorliegen, wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand.?
Welche öffentlichen und internen Regelungen und Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit, ihrer Regionaldirektionen und des Jobcenters Köln sind der Bundesregierung bekannt, in denen die Erfassung von Erstvorsprachen, die Ausgabe von Anträgen auf ALG II und die Berücksichtigung der Erstvorsprache beim Bewilligungszeitraum geregelt sind, und wie bewertet sie diese Regelungen (die Regelungen und Anweisungen bitte der Antwort anhängen)?
Wenn es interne Regelungen und Anweisungen dazu geben sollte, warum sind diese intern und bisher nicht öffentlich?
Bis zu welchem Zeitpunkt wird die Bundesregierung durch Prüfung der Arbeitsweise der Jobcenter klären, ob und welche Jobcenter die Ausgabe und/oder Annahme von Anträgen unter einen Vorbehalt stellen?
Auf welche Art und Weise und bis zu welchem Zeitpunkt wird die Bundesregierung sicherstellen, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht durch die Verweigerung der Annahme eines Antrages gefährdet wird?