[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1313
18. Wahlperiode 05.05.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Tom Koenigs, Luise
Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1193 –
Zur aktuellen Lage der Menschenrechte in Kasachstan
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die menschenrechtliche Situation in Kasachstan verschlechtert sich
zunehmend. Große Einschränkungen sind unter anderem beim Recht auf freie
Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Religionsfreiheit auszumachen.
Aktuelle Bestrebungen der kasachischen Regierung, neue Rechtsreformen zu
verankern, könnten weitere Einschnitte der Grundfreiheiten nach sich ziehen.
Es sind verschiedene Fälle bekannt, in denen Regierungskritikerinnen bzw.
Regierungskritiker zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, mit einer
Zwangseinweisung in die Psychiatrie bestraft oder unter psychiatrische Beobachtung
gestellt wurden. Das kasachische Versammlungsgesetz schränkt die
Versammlungsfreiheit in erheblichem Maße ein; alle Versammlungen müssen
mindestens zehn Tage im Vorhinein genehmigt werden und für die Durchführung von
nichtgenehmigten Veranstaltungen sind im Strafgesetzbuch unverhältnismäßig
hohe Geldbußen und Haftstrafen von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug
festgelegt. Seit dem Jahr 2012 können sowohl Einzelpersonen als auch
Organisationen mit der Begründung der „Anstiftung zu sozialem Unfrieden“ schuldig
gesprochen werden. Dies entspricht nicht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Im Dezember 2011 kam es in der Stadt Shanaosen zu gewalttätigen
Ausschreitungen zwischen streikenden Ölarbeiterinnen bzw. Ölarbeiter und der Polizei,
bei der die Polizei mit scharfer Munition auf Demonstrierende schoss und
zwölf Menschen tötete. Im Anschluss daran wurden 34 Angeklagte
(mutmaßliche Organisatoren oder an den Ausschreitungen Beteiligte) schuldig
gesprochen und zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt.
Menschenrechtsorganisationen geben an, dass die Aussagen der Angeklagten jedoch unter
Folter oder anderweitigen Misshandlungen seitens der Sicherheitskräfte erpresst
wurden. Die staatlichen Behörden lehnten die strafrechtliche Ermittlung der
Beschuldigungen von Folter und Misshandlung ab (Amnesty International,
Bericht 2013).
Kasachstan befindet sich laut des Weltpressefreiheitsindex 2014 von
„Reporter ohne Grenzen“ auf Platz 161 von 179, 85 Prozent der kasachischen
Medienlandschaft sind zwar nicht unmittelbar staatlich, befinden sich jedoch in
staatsnaher Hand. Bereits seit dem Jahr 2012 sind Einschränkungen der
Medienfreiheit zu verzeichnen, jedoch werden insbesondere unabhängige und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. April 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1313 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeoppositionelle Medien zunehmend stärker von der Regierung kontrolliert.
Die Zeitungen „Vzglyad“, „Golos Respubliki“ und „Assandi-Times“ sowie die
Fernsehsender „Stan“ und „K+“ wurden verboten und mehrere Webseiten
werden von der Regierung blockiert. Im Jahr 2013 wurden weitere Zeitungen
aufgrund technischer Verstöße bis zu drei Monate lang suspendiert. Des Weiteren
wird wiederholt von Übergriffen auf Journalisten und Blogger berichtet, die
sich zuvor kritisch über Machtmissbrauch und Korruption von regionalen
Funktionären geäußert haben.
Bereits seit dem Jahr 2005 ist die Religionsfreiheit ebenfalls großen
Einschränkungen unterworfen; die Religionsausübung hängt von der offiziellen
Registrierung einer Religionsgemeinschaft ab, nichtregistrierte
Religionsgemeinschaften drohen Geld- und Haftstrafen, Ausweisung, Konfiszierung
und das Verbot der Religionsausübung. Seit dem Jahr 2011 hat sich die
Situation nach der Verabschiedung eines restriktiven Gesetzes zur
Religionsausübung verschärft. Das Religionsrecht wird vor dem Hintergrund von so
bezeichneten „religiös motivierten Gewalttaten“ strenger gefasst, was
beispielsweise zur Zensur von religiösem Schriftgut aus dem Ausland führt. Viele
kleinere religiöse Gemeinschaften konnten sich nicht mehr registrieren lassen, da
sie den Anforderungen des neuen Gesetzes nicht genügten. Im Jahr 2013
wurden Änderungen im Anti-Terrorismus-Gesetz aufgenommen, die der
Regierung in der Folge die umfassende Kontrolle religiöser Aktivitäten erlaubt
(Human Rights Watch, Bericht 2014).
Zwar hat Kasachstan das Zusatzprotokoll zur Anti-Folter-Konvention
ratifiziert, im Juli 2013 eine entsprechende rechtliche Grundlage verabschiedet und
kooperiert insgesamt besser mit internationalen Akteuren, wie beispielsweise
dem UN-Sonderberichterstatter, dennoch bestehen nach wie vor Probleme mit
Fällen von Menschenrechtsverletzungen durch Folter. Allein im ersten
Halbjahr 2013 berichtete die kasachische zivilgesellschaftliche Organisation „Anti-
Folter-Koalition“ von 201 Beschwerden über Folter und andauernde Gewalt im
Polizeigewahrsam sowie der gerichtlichen Verwendung von Geständnissen,
die unter Folter erzielt wurden.
Am 11. Februar 2014 erfolgte die Abwertung der kasachischen Währung Tenge
gegenüber dem US-Dollar um 19 Prozent. Daraufhin kam es zu
Demonstrationen in den Städten Almaty, Uralsk und Astana. Die Kundgebungen waren im
Vorhinein nicht genehmigt worden und wurden nach kurzer Zeit von der
Polizei aufgelöst.
Die letzte Überprüfung von Kasachstan durch den UN-Menschenrechtsrat im
Rahmen des Universal Periodic Review fand im Jahr 2010 statt, die nächste ist
für Oktober und November 2014 geplant.
1. Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt die aktuelle Lage der
Menschenrechte in Kasachstan?
Die aktuelle Menschenrechtslage in der Republik Kasachstan ist nicht
zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen
zurück. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Lage der
Menschenrechte in Kasachstan, insbesondere
a) über Verstöße gegen das Recht auf Pressefreiheit,
b) das Recht auf freie Meinungsäußerung,
c) das Recht auf Versammlungsfreiheit und
d) die Religionsfreiheit?
Die Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung sind gemäß
Artikel 20 der kasachischen Verfassung garantiert. Zensur ist laut Verfassung und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1313Gesetz verboten. Dennoch ist die Pressefreiheit erheblichen rechtlichen und
faktischen Einschränkungen unterworfen. Bei Verstößen gegen Vorschriften drohen
Journalisten und Medien unverhältnismäßige Haft- und Geldstrafen; daher ist
Selbstzensur weit verbreitet. Immer wieder gehen die Behörden gezielt gegen
regierungskritische Medien vor. Im Dezember 2012 wurden mehrere Zeitungen,
Internetportale und Internetfernsehsender verboten, die zum Teil dennoch weiter
erscheinen. Auf die Antwort zu den Fragen 25 bis 27 wird verwiesen.
Die restriktive Mediengesetzgebung erstreckt sich über das Internetgesetz aus
dem Jahr 2009 auch auf elektronische Inhalte. Hierdurch werden
Internetauftritte mit Massenmedien gleichgesetzt, wodurch Betreibern umfassende
Verantwortlichkeit für alle Inhalte aufgebürdet wird. Hieraus ergibt sich eine deutliche
Einschränkung der Meinungsfreiheit in Kasachstan.
Die Versammlungsfreiheit ist gemäß Artikel 32 der Verfassung garantiert, aber
durch das Versammlungsgesetz aus dem Jahr 1995 erheblich eingeschränkt.
Spontanversammlungen sind verboten, alle Versammlungen müssen mindestens
zehn Tage vor einer geplanten Kundgebung genehmigt werden. Bei
Genehmigung einer regierungskritischen Versammlung werden in der Regel
Örtlichkeiten weitab vom Stadtzentrum als genehmigte Versammlungsorte ausgewiesen.
Nicht genehmigte Versammlungen werden nicht durchgehend von den
Ordnungsbehörden aufgelöst. Kasachstan erkennt an, dass die nationale
Gesetzgebung im Bereich der Versammlungsfreiheit nicht den internationalen Standards
entspricht. Die im kasachischen Aktionsplan für Menschenrechte im Zeitraum
von 2009 bis 2012 hierzu festgelegten Maßnahmen wurden bisher nicht
umgesetzt.
Die Religionsfreiheit ist gemäß Verfassung gewährleistet. Die kasachische
Regierung betont in öffentlichen Erklärungen ausdrücklich die Bedeutung der
religiösen Vielfalt für das friedliche Zusammenleben in Kasachstan. Dennoch
unterliegt die Religionsfreiheit rechtlichen und faktischen Einschränkungen.
Die staatliche Kontrolle der Religionsgemeinschaften ist durch das
Religionsgesetz aus dem Jahr 2011 verschärft worden. Die Religionsausübung ist von einer
offiziellen – in der Verfassung nicht vorgesehenen – Registrierung abhängig.
Nicht registrierte Vereinigungen können belangt werden. Das Abhalten
religiöser Veranstaltungen durch nicht registrierte Vereinigungen stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Geldstrafen geahndet werden kann. Sämtliche
ausländische religiöse Literatur muss durch eine Regierungskommission geprüft
werden. Restriktive Maßnahmen wurden in der Vergangenheit vor allem gegen
evangelikale und muslimische Gruppen verhängt. In den Medien wird vereinzelt
negativ über kleinere „nicht traditionelle“ Religionsgruppen berichtet.
3. Inwiefern steht die menschenrechtliche Lage Kasachstans auf der Agenda
der Bundesregierung?
Wenn ja, welche inhaltlichen Schwerpunkte setzt die Bundesregierung in
diesem Zusammenhang?
Die Bundesregierung widmet der menschenrechtlichen Lage in Kasachstan
große Aufmerksamkeit und fördert dort Projekte mit Menschenrechtsbezug. So
wurden im Jahr 2013 ein Projekt zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe
sowie ein Projekt zur Vernetzung von Menschenrechtsverteidigern gefördert. Im
Fokus stehen ferner die Bekämpfung der Folter, die Stärkung der
Zivilgesellschaft und individuellen Freiheitsrechte sowie die Förderung einer umfassenden
Justizreform.
Drucksache 18/1313 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um Verstöße
gegen das Recht auf Pressefreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung,
das Recht auf Versammlungsfreiheit und Religionsfreiheit in Kasachstan zu
verhindern?
Die Bundesregierung beobachtet die Lage der Menschenrechte in Kasachstan
fortlaufend. Sie nutzt ihre zahlreichen Kontakte (Gespräche von
Regierungsvertretern, Kontakte der Deutschen Botschaft in Kasachstan, Kontakte mit der
kasachischen Botschaft in Berlin), um die Menschenrechtssituation
anzusprechen. Sie setzt sich im Rahmen der Europäischen Union und in internationalen
Organisationen dafür ein, dass Kasachstan menschenrechtliche Verpflichtungen
und Standards besser umsetzt. Sie unterstützt Projekte zur Stärkung der
Menschenrechte und für den Dialog von Menschenrechtsverteidigern in Kasachstan,
zum Beispiel durch die finanzielle Förderung einer Konferenz von
Menschenrechtsverteidigern im August 2013.
5. Ist
a) die politische und
b) die strafrechtliche Aufarbeitung
der tödlichen Schüsse auf die streikenden Ölarbeiter am 16. Dezember 2011
in Shanaosen durch die kasachischen Autoritäten nach Kenntnis der
Bundesregierung mittlerweile abgeschlossen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Aufarbeitung strafrechtlich
abgeschlossen. 13 Personen wurden wegen „Organisation und Teilnahme von
Massenunruhen“ zu Haftstrafen zwischen drei und sieben Jahren verurteilt. In einer
Berufungsverhandlung hat das Oberste Gericht Kasachstans im Mai 2013 bei
sechs dieser Verurteilten die Haftstrafen aufgehoben und durch Freiheitsstrafen
auf Bewährung ersetzt. Sechs Angehörige der Ordnungskräfte wurden wegen
Amtsmissbrauchs zu fünf bis sieben Jahren Haft verurteilt.
Die politische Aufarbeitung der Vorfälle dauert nach Kenntnis der
Bundesregierung an. Die kasachische Regierung hatte sich nach den Vorfällen insbesondere
die Verbesserung der sozio-ökonomischen Lage in der Region zum Ziel gesetzt.
Seither hat sie viel in die Infrastruktur und in soziale Projekte in der Region
investiert. Der Staatspräsident Nursultan Nasarbajew hat eine
Sonderkommission eingesetzt, um die Vorfälle in Shanaosen zu untersuchen und insbesondere
den Schusswaffeneinsatz der Sicherheitskräfte in den zu beklagenden
Todesfällen aufzuklären. Der Staatspräsident beauftragte ferner die Regierung und die
staatliche Ölgesellschaft „Kasmunaigas“ mit der Bildung einer
Sonderkommission zur Regelung der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Ölarbeiter. Zudem
entließ er den Gouverneur der Stadt Shanaosen.
6. Genügt die unternommene Aufarbeitung nach Kenntnis der
Bundesregierung rechtsstaatlichen Grundsätzen?
Formal ist die Justiz in Kasachstan unabhängig. Korruption und politische
Intervention bei einzelnen Verfahren können allerdings nicht ausgeschlossen werden.
In Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt; die
Staatsanwaltschaft hat gegenüber dem Gericht eine deutlich stärkere Position. Es besteht die
Notwendigkeit weiterer Anstrengungen Kasachstans, um in diesem Bereich
internationalen Standards und Verpflichtungen zu entsprechen. Reformanstöße
von innen und außen werden inzwischen angenommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1313 7. Wie beurteilt die Bundesregierung den EU-Menschenrechtsdialog mit
Kasachstan, und welche Themen werden in dessen Rahmen insbesondere
besprochen?
Welche Rolle nimmt hierbei die Bundesregierung ein?
Der Menschenrechtsdialog der Europäischen Union ist ein wichtiges Instrument
der Menschenrechtspolitik mit Kasachstan. Er ermöglicht einen offenen
Austausch über sämtliche menschenrechtspolitischen Aspekte. Hierzu gehört die
Zusammenarbeit beim Aufbau und der Stärkung nationaler
Menschenrechtsinstitutionen, die Kooperation in internationalen Organisationen und die Lage
der Menschenrechte in Kasachstan. Bei der fünften Verhandlungsrunde am
27. November 2013 wurden alle von der Europäischen Union vorgeschlagenen
Themen behandelt. Hierzu gehörten die Lage in den Haftanstalten (Fälle von
Folter oder Misshandlung) und Fragen der Versammlungs-, Meinungs-, Medien-
und Religionsfreiheit. Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an der Vor- und
Nachbereitung des Menschenrechtsdialogs.
8. Welche Mechanismen stehen der Bundesregierung zur Verfügung, um die
Wirksamkeit des EU-Menschenrechtsdialogs zu evaluieren?
Die Tagesordnung und die Ergebnisse des Menschenrechtsdialogs werden in
den zuständigen Gremien der Europäischen Union regelmäßig beraten. Die
Bundesregierung beteiligt sich aktiv an diesem Prozess.
9. Werden auch zivilgesellschaftliche Organisationen und Akteure in den
EU-Menschenrechtsdialog mit Kasachstan einbezogen?
Wenn ja, in welcher Weise?
Steht die Bundesregierung zu diesen Organisationen in regelmäßigem
Kontakt?
Der EU-Menschenrechtsdialog mit Kasachstan findet zwischen öffentlichen
bzw. staatlichen Institutionen statt. In Vorbereitung konsultiert die Europäische
Union regelmäßig mit Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen. Hierzu
gehören Seminare mit Vertretern der Zivilgesellschaft, an denen auch
Menschenrechtsverteidiger teilnehmen. Ein solches Seminar fand zuletzt am
26. November 2013 in unmittelbarer Vorbereitung der letzten Runde des
Menschenrechtsdialogs mit Kasachstan statt. Die Bundesregierung steht über
die Deutsche Botschaft in Astana und das Deutsche Generalkonsulat in Almaty
mit den wesentlichen Menschenrechtsorganisationen in Kasachstan in
regelmäßigem Kontakt.
10. Wie sehen derzeit die konkreten zeitlichen und inhaltlichen
Zielvereinbarungen im Menschenrechtsdialog der Europäischen Union mit Kasachstan
aus?
Die Europäische Union nutzt den Menschenrechtsdialog mit Kasachstan
systematisch, um positive und negative Entwicklungen seit der letzten Runde zu
besprechen. Bei dieser Gelegenheit überreicht die Europäische Union in der Regel
auch eine Liste von Einzelfällen, auf die die Regierung des Partnerlandes
schriftlich antwortet.
Drucksache 18/1313 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in Bezug auf
Kasachstan aus der Rechtsstaatsinitiative der Europäischen Union für
Zentralasien, deren Koordination Deutschland im Jahr 2007 gemeinsam
mit Frankreich übernommen hat?
Die Rechtsstaatsinitiative der Europäischen Union in Zentralasien wird seit
dem Jahr 2012 von der EU-Zentralasien-Rechtsstaatsplattform umgesetzt.
Neben der Kirgisischen Republik, der Republik Tadschikistan, Turkmenistan
und der Republik Usbekistan ist Kasachstan ein Partnerland. Die Plattform
unterstützt das Land bilateral und im regionalen Rahmen bei den
Reformanstrengungen im Justizbereich und führt Seminare und Fortbildungsveranstaltungen
durch. Kasachstan hat die im regionalen Vergleich weitestgehenden
Reformanstrengungen im Justizwesen unternommen, deren Umsetzung jedoch noch
nicht in ausreichendem Maße stattfindet. Besondere Anstrengungen müssen
beispielsweise bei der Bekämpfung der Korruption im Justizwesen und der
Stärkung der Rechte der Verteidigung unternommen werden. Aus diesem Grund
konzentriert sich die Plattform in ihren bilateralen Aktivitäten in Kasachstan
insbesondere auf Maßnahmen im Verwaltungs- und Strafprozessrecht. Darüber
hinaus ist auch die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit im Bereich
Rechtsstaatsaufbau von grundlegender Bedeutung. Mehrere Regionalveranstaltungen
werden im Jahr 2014 in Kasachstan stattfinden.
12. Welche Maßnahmen hat Deutschland im Rahmen der EU-
Rechtsstaatsinitiative in Kasachstan ergriffen, und mit welchem Erfolg?
Deutschland ist neben der Französischem Republik Koordinator der EU-
Rechtsstaatsinitiative. Die zuständigen Bundesressorts (Auswärtiges Amt,
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) unterstützen die EU-
Rechtsstaatsplattform bei der inhaltlichen und konzeptionellen Umsetzung der
Vorhaben in Zentralasien, darunter in Kasachstan. Insbesondere werden deutsche
Experten für die Seminare vermittelt. Die Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, die u. a. mit einem Programm zur Förderung der
Rechtsstaatlichkeit in Zentralasien auch in Kasachstan seit dem Jahr 2012 aktiv
ist, kooperiert mit der Plattform – genauso wie die Deutsche Stiftung für
internationale rechtliche Zusammenarbeit e. V. (IRZ).
13. Was sind bestehende Herausforderungen im Rahmen der EU-
Rechtsstaatsinitiative in Kasachstan, und welche konkreten Maßnahmen schlägt
die Bundesregierung vor, um diese anzugehen?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Zusammenarbeit mit der EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien seit dem Jahr
2012?
Das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien wurde am 13. Juni 2005
durch den Rat für allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen
beschlossen. Die EU-Sonderbeauftragte für Zentralasien, Botschafterin Dr. Patricia
Flor, sprach während ihres Mandats vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 die
Menschenrechtslage in Kasachstan gegenüber der kasachischen Regierung
regelmäßig an und stand im Austausch mit Vertretern der kasachischen
Zivilgesellschaft, zuletzt anlässlich von Konsultationen in Astana im September
2013. Zudem stand sie im engen Austausch mit anderen in der Region aktiven
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1313Staaten sowie internationalen Organisationen (u. a. Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa, Vereinte Nationen, Weltbank). Seit April 2014
wird die Aufgabe des EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien durch Janos
Herman fortgeführt. Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen der
Europäischen Union gegenüber Kasachstan im Menschenrechtsbereich. Ein
fortgesetztes Einwirken auf die kasachische Seite ist aus ihrer Sicht notwendig.
Die Bundesregierung hält das geschlossene Auftreten der Europäischen Union
in diesem Bereich für besonders wichtig und unterstützt den Europäischen
Auswärtigen Dienst dabei.
15. Welchen Handlungsbedarf für den Menschenrechtsschutz in Kasachstan
zieht die Bundesregierung aus der Zusammenarbeit mit der EU-
Sonderbeauftragten für Zentralasien?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Verhandlungen
zu einem erweiterten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA)
der Europäischen Union mit Kasachstan, und wie schätzt sie die
Realisierungschancen ein?
Die Verhandlungen zu einem erweiterten Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen (PKA) der Europäischen Union mit Kasachstan laufen seit Juni
2011. Bislang fanden fünf Verhandlungsrunden statt, die letzte am 18./19. März
2014. Ein Abschluss der Verhandlungen ist noch nicht in Sicht. Insbesondere die
konkrete Ausgestaltung des Handelsteils ist von einem möglichen Beitritt
Kasachstans zur Welthandelsorganisation (WTO) abhängig, zu dem die
Verhandlungen bereits seit dem Jahr 1999 laufen.
17. Welche Rolle nimmt die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen
zu einem erweiterten PKA mit Kasachstan ein?
Die Bundesregierung wird – wie auch die Regierungen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union – durch die Europäische Kommission im
Rahmen ihres Mandats zur Verhandlungsführung in den zuständigen Ratsgremien
der Europäischen Union in Brüssel fortlaufend konsultiert.
18. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die
Haltung des Europäischen Parlaments (Resolutionen vom November 2012
und April 2013), dass verstärkte EU-Kasachstan-Beziehungen mit
Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte einhergehen sollten, praktisch
umzusetzen?
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen des in Frage 17 genannten Prozesses
nachdrücklich dafür ein, dass Bestimmungen zur Stärkung von Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten im erweiterten Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen prominent verankert werden.
19. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Umsetzung der
von ihr im Rahmen des jüngsten universellen
Staatenüberprüfungsverfahrens im Jahr 2010 ausgesprochenen Empfehlungen an Kasachstan?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bei der Implementierung der
folgenden zwei Empfehlungen gewisse Fortschritte erkennbar:
– Keine Toleranz gegenüber Folter und gewaltsamen, unmenschlichen
Behandlungen und Bestrafungen;
Drucksache 18/1313 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode– Einstufung von Folter als schweres Verbrechen, das mit angemessenen
Strafen geahndet wird.
20. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2010
unternommen, um die Umsetzung der Empfehlungen des Menschenrechtsrates an
die kasachische Regierung mit zu verfolgen?
Im Rahmen ihres fortlaufenden Dialogs mit Kasachstan zu
Menschenrechtsfragen setzt sich die Bundesregierung auch für die Umsetzung der Empfehlungen
des Menschenrechtsrates durch die kasachische Regierung ein.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Fälle von Zinaida M.,
Aleksander K. und Bakhutzan K. und weitere Fälle von
Zwangseinweisungen in Psychiatrien (bitte gesondert auf die Fälle eingehen)?
Zu den genannten Personen liegen der Bundesregierung folgende Informationen
vor:
Zinaide M., Rechtsanwältin, wurde am 9. August 2013 zwangsweise in die
Psychiatrie in Balchasch eingewiesen. Sie hatte sich für stärkere Kontrollen von
Gerichten und Staatsanwaltschaften eingesetzt. Im Februar 2010 wurde sie
wegen angeblicher Verleumdung angeklagt und im Verlauf des Verfahrens für
unzurechnungsfähig erklärt. Nach diversen medizinischen Untersuchungen
erfolgte im August 2013 die Zwangseinweisung in die Psychiatrie, aus der sie
inzwischen wieder entlassen wurde.
Aleksander K., Journalist, wurde im März 2013 in Ridder/Ostkasachstan wegen
Anstiftung zum religiösen Hass verhaftet und steht nach zunächst zwangsweise
angeordneter psychiatrischer Behandlung unter Hausarrest. In seinem Blog und
einem Zeitungsartikel hatte er die großen Weltreligionen kritisiert. Das
Strafverfahren gegen ihn ist noch nicht abgeschlossen.
Bakhutzhan K., Pastor einer Pfingstgemeinde in Astana, wurde am 17. Februar
2014 zu vier Jahren Haft auf Bewährung wegen schwerer Körperverletzung
verurteilt. Laut Urteil des Gerichts soll er psychologischen Druck auf
Gemeindemitglieder ausgeübt und diesen mit bewusstseinsverändernden Substanzen
versehene Getränke gegeben haben.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verlegung des
schwerkranken Häftlings Muchtar D., ehemals Vorsitzender des
nationalen Atomenergieunternehmens Kazatomprom, ins Gefängnis Dolinka und
seinen Gesundheitszustand (Amnesty International „Kazakhstan: No
Effective Safeguards Against Torture“, Bericht 2010; Human Rights
Watch, Bericht 2014)?
Ist es der Bundesregierung möglich, eine unabhängige
Gesundheitsexpertise und eine Behandlung durch ausländische Ärzte für Muchtar D. zu
beantragen?
Muchtar D. wird von der medizinischen Abteilung der Haftanstalt in Dolinka
medizinisch versorgt. Nach Auskunft der für den Strafvollzug zuständigen
Behörden ist sein Gesundheitszustand stabil. Da es sich um ein Verfahren gegen
einen kasachischen Staatsangehörigen vor einem kasachischen Gericht handelt,
besteht für die Bundesregierung keine formale Möglichkeit, eine
unabhängige Gesundheitsexpertise und eine Behandlung durch ausländische Ärzte für
Muchtar D. zu erwirken.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/131323. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Prozess gegen den
ehemaligen kasachischen Spitzenfunktionär Mukhtar A. in Frankreich
(SPIEGEL ONLINE, 9. Januar 2014), und wie beurteilt sie die drohende
Überstellung von Mukhtar A. nach Russland oder in die Ukraine, von wo
aus er an Kasachstan ausgeliefert würde, wo ihm nach Ansicht von
International Partnership for Human Rights ein unfaires Verfahren und weitere
Menschenrechtsverletzungen (einschließlich Folter) drohen (IPHR
Briefing Paper for EU-Kazakhstan Human Rights Dialogue, März 2014)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat das französische Kassationsgericht am
9. April 2014 den von untergeordneten Instanzen erlassenen
Auslieferungsbeschluss gegen Muchtar A. aufgehoben.
24. Hält die Bundesregierung den neuen Entwurf der kasachischen Regierung
für das Strafgesetzbuch in Bezug auf Gewerkschaften und
Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerrechte für voll vereinbar mit Kasachstans
Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Rechts?
Der Entwurf der kasachischen Regierung für ein neues Strafgesetzbuch
ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von
sowie Anstifterinnen und Anstiftern zu gerichtlich verbotenen Streiks. Eine
Verurteilung zu mehrjährigen Haftstrafen ist bei Verstößen möglich. Je nach
Anwendungspraxis ist nicht auszuschließen, dass Kasachstans Verpflichtungen im
Rahmen des internationalen Rechts verletzt werden.
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Verbot der
Zeitungen „Vzglyad“, „Golos Respubliki“ und „Assandi-Times“?
Im Dezember 2012 hat ein Gericht in Almaty die insgesamt 31 Medienanbieter
einer Mediengruppe unter dem Namen „Respublika“ als extremistisch verboten.
Hierzu gehören u. a. die Zeitungen Vzglyad und Golos Respubliki. Begründet
wurde das Urteil damit, dass von diesen im Vorfeld der Ausschreitungen in
Shanaosen Artikel veröffentlicht worden seien, die den Straftatbestand des
„Aufrufs zum gewaltsamen Sturz der verfassungsmäßigen Ordnung“ erfüllten.
Die Zeitung „Assandi Times“ wurde ebenfalls durch ein Gericht in Almaty am
1. April 2014 verboten, da sie zu der bereits im Dezember 2012 verbotenen
Mediengruppe „Respublika“ gehöre. Vertreter der Zeitung haben angekündigt,
gegen dieses Urteil Berufung einzulegen.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Verbot der
Fernsehsender „Stan“ und „K+“?
Auch die Fernsehsender „Stan“ und „K+“ gehörten zu den in der Antwort zu
Frage 25 genannten Medienanbietern, die im Dezember 2012 von einem Gericht
in Almaty verboten wurden.
27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den neuen
Vorschriften der kasachischen Regierung bezüglich der medialen
Berichterstattung im Falle eines Notstandes vom 2. April 2014?
Das genannte, am 2. April 2014 veröffentlichte Gesetz erlaubt den Behörden im
Fall des Notstands eine weitgehende Kontrolle der Medien. Dem Gesetz zufolge
müssen alle beabsichtigten Veröffentlichungen 24 Stunden vorab gebilligt
werden. Die Bundesregierung stuft dieses Gesetz als Reaktion auf die Ereignisse
von Shanaosen im Jahr 2011 ein, in deren Kontext zeitweise ohne gesetzliche
Drucksache 18/1313 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGrundlage jegliche unabhängige Berichterstattung unterbunden wurde. Auf die
Antwort zu den Fragen 2 und 4 wird verwiesen.
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Inhaftierung von
Vladimir K. und dem Vorsitzenden der Oppositionspartei „Algha“ in
Spanien?
Der Vorsitzende der Partei „Algha“, Vladimir K., wurde am 23. Januar 2012 im
Zusammenhang mit den Unruhen von Shanaosen in Almaty/Kasachstan
verhaftet. Am 8. Oktober 2012 wurde er wegen „Aufstachelung zum sozialen
Unfrieden“ sowie des „Aufrufs zum gewaltsamen Sturz der verfassungsmäßigen
Ordnung“ und der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ zu einer Haftstrafe von
siebeneinhalb Jahren verurteilt. Am 5. August 2013 bestätigte der Oberste
Gerichtshof das Urteil. Die Internationale Gemeinschaft hat Verfahrensmängel
kritisiert. Zur Inhaftierung von Aleksandr P. im Königreich Spanien wird auf die
Antwort zu Frage 29 verwiesen.
29. Unterstützt die Bundesregierung die Aufforderung des UN-
Sonderberichterstatters über Folter, Juan Ernesto Méndez, Vladimir K. nicht nach
Kasachstan zu überstellen, wo glaubwürdige Informationen darauf
hindeuten, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Kasachstan Folter droht
(United Nations High Commissioner for Human Rights, Pressemitteilung,
10. Januar 2014)?
Falls ja, in welcher Form unterstützt sie diese Aufforderung?
Falls nein, mit welcher Begründung unterstützt sie diese Aufforderung
nicht?
Vor dem Hintergrund, dass Aleksandr P. gegenwärtig in Spanien inhaftiert ist,
obliegt die Entscheidung einer möglichen Auslieferung nach Kasachstan der
unabhängigen spanischen Justiz. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu
Verfahren vor unabhängigen Gerichten enger EU-Partner.
30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Fälle der an den
Protesten in Shanaosen beteiligten Ölarbeiterinnen bzw. Ölarbeiter und
Gewerkschafterinnen bzw. Gewerkschafter Rosa T. und Maksat D.?
Rosa T. war Aktivistin bei den Ölstreiks in Shanaosen. Am 4. Juni 2012 wurde
sie zusammen mit 37 weiteren Personen in Zusammenhang mit den
Ausschreitungen wegen „Organisation und Teilnahme an Massenunruhen“ angeklagt.
Rosa T. wurde als eine der Streikanführer bezeichnet und erhielt die höchste im
Rahmen dieser Prozesse verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Diese
wurde in der Berufungsverhandlung im Mai 2013 auf fünf Jahre abgemildert.
Maksat D. gehörte ebenfalls zu den 13 Angeklagten, die zu einer Haftstrafe
verurteilt wurden.
31. Wo sieht die Bundesregierung im Allgemeinen Handlungsbedarf im
Menschenrechtsschutz in Kasachstan, und welche Schritte plant die
Bundesregierung im Speziellen in Bezug auf die erwähnten Fälle einzuleiten?
Die Bundesregierung verfolgt die Menschenrechtslage in Kasachstan
kontinuierlich und steht im ständigen Dialog mit der kasachischen Regierung und
Zivilgesellschaft zur Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in Kasachstan,
immer auch mit Blick auf konkrete Einzelfälle. Auch im Rahmen der
Europäischen Union und im multilateralen Rahmen setzt sich die Bundesregierung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1313für die Stärkung der Menschenrechte in Kasachstan ein, beispielsweise bei den
laufenden Verhandlungen über ein erweitertes Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union und beim im Herbst 2014
anstehenden Staatenüberprüfungsverfahren im Menschenrechtsrat der Vereinten
Nationen. Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 wird verwiesen.
32. Was unternimmt die Bundesregierung, um den bedrohten und verfolgten
Akteuren aus der kasachischen Zivilgesellschaft Hilfe zu leisten?
Die Bundesregierung nutzt ihre zahlreichen Kontakte (Gespräche von
Regierungsvertretern, Kontakte der Deutschen Botschaft in Astana mit der
kasachischen Regierung, Kontakte der kasachischen Botschaft in Berlin mit der
Bundesregierung), um Menschenrechtsfragen anzusprechen. Sie steht in engem
Kontakt mit Vertretern der kasachischen Zivilgesellschaft. Auf die Antwort zu
Frage 4 wird verwiesen.
33. Welche Erklärung hat die Bundesregierung für die Abwertung der
nationalen Währung Tenge am 11. Februar 2014 in Höhe von 19 Prozent, und
welche Auswirkungen hat dies nach Auffassung der Bundesregierung für
die einkommensschwachen Gruppen der Bevölkerung?
Die kasachische Nationalbank hat die Abwertung des Tenge am 11. Februar
2014 mit dem Währungsdruck erklärt, der durch den Abfluss von Kapital aus
Schwellenländern, darunter auch aus Kasachstan, entstanden sei. Zudem habe
Kasachstan auf die Währungsprobleme des wichtigsten Handelspartners, der
Russischen Föderation, reagieren müssen. Ferner habe Kasachstan durch die
Abwertung Kursspekulationen vorbeugen wollen.
34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die jüngsten
Demonstrationen, die sich als Reaktion auf die Entwertung der Nationalwährung am
15. und 26. Februar 2014 in mehreren kasachischen Städten ereigneten?
Die genannten Demonstrationen in Reaktion auf die Abwertung des Tenge im
Februar 2014 fanden in erster Linie im Zentrum von Almaty statt. An der
größten dieser Kundgebungen beteiligten sich am 15. Februar 2014 ca. 100
Menschen. Daneben gab es zahlenmäßig weniger bedeutsame Demonstrationen in
Atyrau und Astana. Sämtliche Kundgebungen wurden von der Polizei aufgelöst,
nachdem sie zuvor nicht genehmigt worden waren.
35. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Inhaftierungen und
Bestrafungen von Demonstrierenden vor, die im Anschluss an die Proteste
vom Februar 2014 veranlasst wurden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden 35 Demonstranten in Almaty und
einige Demonstranten in Astana kurzzeitig verhaftet und wegen Teilnahme an
nicht genehmigten Kundgebungen zu Geldstrafen verurteilt. Ein Demonstrant
wurde zu einer Administrativhaft von zehn Tagen verurteilt.
36. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der WTO-
Beitrittsverhandlungen Kasachstans (WTO = World Trade Organization), und
inwiefern werden Menschenrechtsaspekte dabei berücksichtigt?
Die Verhandlungen zwischen Kasachstan und der Welthandelsorganisation
(WTO) dauern an. Derzeit ist nicht abzusehen, wann diese zu einem Abschluss
gebracht werden können. Gründe dafür sind weiterhin offene Fragestellungen
Drucksache 18/1313 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeaus den bilateralen Verhandlungen Kasachstans mit der Europäischen Union
und anderen WTO-Mitgliedern (EU-Themen: Exportzölle, sanitäre- und
phytosanitäre Standards, Investitionsregeln). Zudem wären dies die im multilateralen
Prozess notwendigen Ausgleichsverhandlungen Kasachstans mit allen WTO-
Mitgliedern, wenn Kasachstan weiterhin gewillt sein sollte, statt der bereits mit
den WTO-Mitgliedern ausgehandelten Zollsätze nun die gemeinsamen
Außenzollsätze der eurasischen Zollunion (bestehend aus Russland, der Republik
Belarus, Kasachstan) anzuwenden. Menschenrechtsaspekte gehören nicht zum
Themenfeld der WTO und sind daher nicht Verhandlungsgegenstand.
37. Welche bi- und polylateralen Wirtschaftsabkommen hat Kasachstan nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 verhandelt und
unterzeichnet, und inwiefern werden Menschrechtsaspekte dabei
berücksichtigt?
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan
haben am 8. Februar 2012 in Berlin ein Regierungsabkommen über
Partnerschaft im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich unterzeichnet. Zu den in
Artikel 2 genannten Schwerpunkten für eine nachhaltige Zusammenarbeit
gehört die Umsetzung von Umwelt- und Sozialstandards bei der
Rohstoffgewinnung und -aufbereitung.
Der Bundesregierung liegen keine abschließenden Kenntnisse über weitere bi-
und multilaterale Wirtschaftsabkommen Kasachstans mit Drittstaaten und deren
Inhalte vor.
38. Welche Empfehlungen an die kasachische Regierung plant die
Bundesregierung im Rahmen des kommenden Universal Periodic Review-
Verfahrens abzugeben?
Die Anhörung Kasachstans im Rahmen des Universellen
Staatenüberprüfungsverfahrens des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen steht im Herbst
2014 an. Die Bundesregierung wird dazu unter Berücksichtigung der im Jahr
2010 ausgesprochenen Empfehlungen und auf Basis der ihr bis dahin
vorliegenden Informationen zur Menschenrechtslage in Kasachstan zeitnah
Empfehlungen formulieren.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]