[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1727
18. Wahlperiode 11.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick,
Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1387 –
Aussetzung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven –
Maßnahmen zur Stärkung der Risikotragfähigkeit und Stabilität der
Lebensversicherungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ausweislich des Koalitionsvertrages (S. 45) beabsichtigen die
Koalitionsfraktionen der CDU, CSU und SPD, „Lösungsvorschläge zum Umgang mit den
Folgen eines lang anhaltenden Niedrigzinsumfeldes [zu] erarbeiten und
generationengerecht im Interesse der Versichertengemeinschaft geeignete
Maßnahmen zur Stärkung der Risikotragfähigkeit und Stabilität der
Lebensversicherungen [zu] treffen“.
Anfang März 2014 kündigte der Parlamentarische Staatssekretär beim
Bundesminister der Finanzen, Dr. Michael Meister, die Kürzung der hälftigen
Beteiligung ausscheidender Versicherter an den Bewertungsreserven von
Lebensversicherern an. Laut Medienberichten solle ein Gesetzespaket neben der Kürzung
der Beteiligung von Versicherten an den Bewertungsreserven weitere
Maßnahmen, etwa eine Absenkung des Garantiezinses, eine Deckelung der
Vermittlerprovisionen, eine höhere Beteiligung der Versicherten an den
Risikoüberschüssen und Dividendenausschüttungsverbote umfassen (vgl. Süddeutsche Zeitung
vom 12. März 2014, S. 25).Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Juni 2014
übermittelt, und mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ergänzt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1727 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Welche Ergebnisse hat die Bundesregierung bei ihrer Prüfung der
Notwendigkeit und Geeignetheit von Maßnahmen zur Stärkung der
Risikotragfähigkeit und Stabilität der Lebensversicherungen mittlerweile erzielt (vgl.
die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Steffen Kampeter vom
19. März 2014 auf die Mündliche Frage 28 der Abgeordneten Susanna
Karawanskij, Plenarprotokoll 18/22, S. 1736), und wann wird die
Bundesregierung einen diesbezüglichen Gesetzentwurf vorlegen?
Das bestehende Niedrigzinsumfeld birgt ein beachtliches Gefährdungspotenzial
für die Solvabilität der deutschen Lebensversicherer. Im Jahresverlauf 2013 ist
die Rendite öffentlicher Anleihen des Bundes auf durchschnittlich 1,6 Prozent
gesunken. Gleichzeitig bleiben die Verpflichtungen der Versicherer zur
Bedienung der Altverträge relativ hoch, denn der Garantiezins im Bestand der
Lebensversicherer beträgt im Durchschnitt 3,2 Prozent. Derzeit liegen die
durchschnittlichen Kapitalerträge der Lebensversicherer noch über diesem
Garantiezins, aber die Erträge werden bei gleichbleibend niedrigen Kapitalmarktzinsen
in den kommenden Jahren abnehmen. Die Bundesregierung schlägt daher ein
ausbalanciertes Paket von Maßnahmen zur Stabilisierung des gesamten
Lebensversicherungssektors in Deutschland vor. Ziel ist es, ungerechtfertigte
Mittelabflüsse aus dem Vermögen der Lebensversicherer zu unterbinden und so
sicherzustellen, dass die Mittel weiterhin zur Erfüllung der Ansprüche der
Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen.
Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 4. Juni 2014
beschlossen.
2. Welche Bundesministerien sind an der Er- und Bearbeitung eines solchen
Gesetzentwurfs beteiligt, und hat die diesbezügliche ressortübergreifende
Abstimmung bereits stattgefunden?
Der vom Bundesministerium der Finanzen erarbeitete Gesetzentwurf ist mit
dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.
3. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Neuregelung der Beteiligung der
Versicherten an den Bewertungsreserven entsprechend § 56a Absatz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes – Entwurf (VAG-E) in der Fassung des
SEPA-Begleitgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/11395, S. 4), sprich, dass
für Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere in Höhe eines
sogenannten Sicherungsbedarfs eine Ausschüttungssperre gilt, d. h. im
Ergebnis künftig nur darüber hinausgehende derartige Bewertungsreserven an
Versicherungsnehmer ausgezahlt werden?
Falls nicht, in welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung dann eine
Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven?
Wie schon im Gesetzgebungsverfahren zum SEPA-Begleitgesetz ist das Ziel
eine gerechtere Beteiligung der Gesamtheit der Versicherten an den
Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere. Die Beteiligung an den
Bewertungsreserven darf nicht dazu führen, dass an die ausscheidenden Versicherten
Mittel ausgezahlt werden, die für die Erfüllung der den verbleibenden
Versicherten gegebenen Garantiezusagen benötigt werden. Mit einem gesetzlich
vorgegebenen Verfahren ist künftig zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten
Garantien unter Berücksichtigung der aktuellen Kapitalmarktzinsen nicht
ausfinanziert sind (Sicherungsbedarf). Die Beteiligung an den Bewertungsreserven
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1727festverzinslicher Wertpapiere wird auf den Teil der Bewertungsreserven
begrenzt, der die ermittelte Finanzierungslücke übersteigt. Steigen die
Kapitalmarktzinsen wieder, dann entfällt die Begrenzung.
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, das Inkrafttreten einer gesetzlichen
Änderung der Beteiligung ausscheidender Versicherter an den
Bewertungsreserven an den Tag des Kabinettsbeschlusses zu knüpfen?
Nein.
5. Welche Maßnahmen betreffend die Überschussbeteiligung der Versicherten
(insbesondere betreffend die Risikoüberschüsse), die Ausschüttung von
Dividenden an Investoren und die Abschluss- und Verwaltungskosten von
Versicherern beabsichtigt die Bundesregierung wie umzusetzen?
Die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen soll von
75 Prozent auf 90 Prozent, dem jetzigen Satz für die Beteiligung an den
Kapitalerträgen, angehoben werden. Um dem schwieriger werdenden
Kapitalmarktumfeld Rechnung zu tragen, soll es künftig einfacher sein, Finanzierungsdefizite
beim Garantiezins mit Risiko- und sonstigen Überschüssen auszugleichen,
wenn die Kapitalerträge dazu nicht ausreichen.
Die Aktionäre eines Lebensversicherers sollen in dem Maße auf
Ausschüttungen verzichten, wie die Garantiezusagen nicht ausfinanziert sind.
Durch eine verringerte bilanzielle Anrechenbarkeit der Abschlusskosten sollen
Anreize für die Versicherungsunternehmen geschaffen werden, ihre
Abschlusskosten zu senken. Die Transparenz der Versicherungsprodukte im Bereich der
Abschluss- und Verwaltungskosten soll verbessert werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
6. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in Anbetracht der Tatsache, dass
die Niedrigzinsphase die asymmetrische Beteiligung an den
Bewertungsreserven deutlich macht und gleichzeitig dazu führt, dass die an
Bruttobeiträgen ausgerichteten Provisionen einen viel größeren Anteil der Rendite
der Versicherten abschöpfen, auch bei den Abschluss- und Vertriebskosten
Konsequenzen aus der Niedrigzinsphase gezogen werden?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Wie stellt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das Versprechen
der Versicherer, einen gewissen Garantiezins zu zahlen, weder vertraglich
noch gesetzlich an Markt- oder Leitzinsen geknüpft ist, sicher, dass die für
die Zinsversprechen Verantwortlichen (Management und Eigentümer) zur
Verantwortung gezogen werden, falls ihre Unternehmen die abgegebenen
Versprechen nicht mehr einhalten können?
Die Bundesregierung teilt nicht die Prämisse dieser Frage. Nach § 65 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) darf bei Versicherungsverträgen mit
Zinsgarantie der Höchstwert für den Rechnungszins nicht mehr als 60 Prozent des
Zinssatzes der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet,
betragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Drucksache 18/1727 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Können ausscheidende Versicherte derzeit die Höhe ihrer
Überschussbeteiligung (ggf. unter Zuhilfenahme eines sachverständigen Dritten)
nachvollziehen und überprüfen?
Ein Versicherungsnehmer kann unter Zuhilfenahme eines sachverständigen
Dritten überschlägig die Leistungen aus seinem Lebensversicherungsvertrag
überprüfen. Eine genaue Prüfung dieser Leistung wäre nur bei Kenntnis der
Berechnungsunterlagen möglich, die aber dem Geschäftsgeheimnis des
Versicherers unterfallen. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
17/9327, S. 2 wird Bezug genommen.
Um die Transparenz der Überschussermittlung und -verteilung zu verbessern,
schlägt die Bundesregierung vor, die Unternehmen zu verpflichten, künftig die
wesentlichen Grundlagen der Mindestüberschussbeteiligung zu veröffentlichen.
9. Falls nicht, welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die
Bundesregierung, um die bestehende Intransparenz hinsichtlich der
Überschussbeteiligung inklusive der Beteiligung an den
Bewertungsreserven zu beenden vor dem Hintergrund, dass die letzte Bundesregierung
einräumte, dass das vorhandene Recht keine vollständige Transparenz
herstellt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/9327, S. 2)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Rechtsauffassung, wonach die Ende des Jahres 2012 vom
Deutschen Bundestag beschlossene Neuregelung des § 56a VAG-E im
Falle ihres Inkrafttretens verfassungswidrig gewesen wäre, weil sie hinter
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich einer
verursachungsgerechten Beteiligung der Kunden an den mit ihren Prämien
geschaffenen Vermögenswerten zurückfalle (
www.test.de vom 19. März
2013 „Lebensversicherung: Versicherer wollen Leistungen kappen“)?
Die Bundesregierung teilt diese Rechtsauffassung nicht.
11. Ist der damaligen Großen Koalition zwischen CDU, CSU und SPD im Jahr
2008 bei der Einführung der Bewertungsreservenbeteiligung ein Fehler
insoweit unterlaufen, als dass die Regelung nur die stillen Reserven auf
der Aktivseite der Marktwertbilanz berücksichtigt, aber nicht die stillen
Lasten auf der Passivseite (sog. Sicherungsbedarf), angesichts der
Tatsache, dass nach Auffassung der Fragesteller die Risiken der Regelung in
einem Niedrigzinsumfeld doch im Gesetzgebungsverfahren bekannt waren?
Auf der Aktivseite der Bilanz im Jahresabschluss auszuweisende
Vermögensgegenstände haben die Versicherungsunternehmen nach den §§ 341b und 341c des
Handelsgesetzbuchs zu den fortgeführten Anschaffungskosten bzw. zum
Nennwert zu bewerten. Die Neuregelung im Jahr 2008 sieht lediglich vor, dass im
Anhang zum Jahresabschluss für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert
ausgewiesene Kapitalanlagen jeweils der Zeitwert anzugeben ist und dass sich der
Zeitwert grundsätzlich nach dem Markt- oder Freiverkehrswert ermittelt. Die
Bewertung von auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und
Rückstellungen ist im Jahr 2008 nicht geändert worden. Dafür bestand keine
Notwendigkeit, da nach allgemeinen Grundsätzen wie dem Vorsichtsprinzip alle
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1727Risiken und Verluste, ferner die bereits realisierten Gewinne auszuweisen sind.
Sollten dennoch stille Lasten entstehen, bestand damals im
Gesetzgebungsverfahren Einigkeit, die Versicherungsnehmer daran nicht zu beteiligen.
12. Wäre es de lege lata zulässig, dass ein Versicherungsunternehmen im
Rahmen einer individuellen Überschussbeteiligungsregelung mit
Versicherungsnehmern vereinbart, dass diese bei Vertragsende nur an bestimmten
Bewertungsreserven (beispielsweise alle, außer die auf festverzinsliche
Wertpapiere) beteiligt werden (vgl. die Formulierung in § 153 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG – „andere vergleichbare
angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden“)?
Nein, eine Beteiligung nur an Bewertungsreserven aus bestimmten Anlagen,
nicht aus allen Anlagen, wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus § 153 Absatz 1
letzter Halbsatz des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG); danach kann durch
vertragliche Regelungen die Überschussbeteiligung nur „insgesamt“
ausgeschlossen werden.
13. Im Fall, dass es Versicherungsunternehmen künftig möglich sein sollte,
Bewertungsreserven auf festverzinsliche Papiere auf der Aktivseite mit
stillen Lasten auf der Passivseite verrechnen zu können, sollten
Unternehmen dann nicht verpflichtet werden, volle Transparenz über die stillen
Lasten zu geben?
Falls nicht, wie kann sichergestellt werden, dass Versicherungsnehmer
rechtssicher nachvollziehen können, ob stille Lasten die stillen Reserven
überschreiten?
Über die korrekte Ermittlung eines etwaigen Sicherungsbedarfs wacht die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass die Versicherungsunternehmen ab dem Jahr 2016 aufgrund
europäischen Rechts verpflichtet sein werden, jährlich einen Bericht über ihre
Solvabilität und ihre Finanzlage zur veröffentlichen, der auch Angaben zur
Bewertung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten muss (vgl.
Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG).
14. Sollten sich mündige Verbraucherinnen und Verbraucher vor der
Entscheidung, sich im Rahmen eines Versicherungsvertrages über Jahrzehnte an
ein Versicherungsunternehmen zu binden, nach Ansicht der
Bundesregierung auch über die finanzielle Solidität eines
Lebensversicherungsunternehmens informieren können?
Falls nicht, warum nicht?
15. Setzt eine aufgeklärte Entscheidung mündiger Verbraucherinnen und
Verbraucher nach Ansicht der Bundesregierung auch die volle Transparenz
über alle stille Reserven und stille Lasten der Unternehmen voraus?
Falls nicht, warum nicht?
Die Fragen 14 und 15 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es das geltende Recht,
insbesondere durch bilanzrechtliche Vorgaben ermöglicht, sich ausreichend über die
finanzielle Situation von Unternehmen zu informieren. Auf die Antwort zu
Frage 13 wird ergänzend Bezug genommen.
Drucksache 18/1727 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei den deutschen
Lebensversicherungsunternehmen (43 Prozent Marktanteil), die laut
Finanzstabilitätsbericht der Deutschen Bundesbank (2013) bis zum Jahr 2023 in
einem verschärften Stressszenario mit lang anhaltendem Niedrigzinsumfeld
die regulatorischen Eigenmittelanforderungen von Solvency I nicht mehr
erfüllen können, um diejenigen, die besonders hohe Bewertungsreserven
auf der Aktivseite der Marktwertbilanz haben?
Eine Tendenz hinsichtlich der Höhe der Bewertungsreserven ist nach Mitteilung
der BaFin bei den Unternehmen nicht festzustellen.
17. In welchem Maße können eine Neuregelung der
Bewertungsreservenbeteiligung und Ausschüttungssperren an Eigentümer nach Auffassung
der Bundesregierung bzw. der BaFin zur Entschärfung dieses Problems
beitragen?
Der Finanzstabilitätsbericht 2013 der Bundesbank macht deutlich, dass mit einer
Neuregelung der Beteiligung an den Bewertungsreserven ein signifikanter
Effekt zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsunternehmen
und damit zur Erfüllung der den Versicherungsnehmern gegebenen
Leistungsversprechen in der Zukunft erzielt würde.
18. Wenn nach den Kriterien der Deutschen Bundesbank bei Beibehaltung der
bisherigen Regelung zur Bewertungsreservenbeteiligung mehr als ein
Drittel der Unternehmen (43 Prozent Marktanteil) die
Eigenmittelanforderung nicht mehr erfüllen könnte, wie viel Prozent der Unternehmen wären
gemäß den Bundesbankkriterien nach Kenntnis der Bundesregierung bzw.
der BaFin nach einer Neuregelung der Bewertungsreservenbeteiligung
noch betroffen?
Der Finanzstabilitätsbericht 2013 der Bundesbank gibt hierzu keine
Einschätzung ab. Die Bundesbank hat keine Daten zu ihrer Studie veröffentlicht, die die
Beantwortung der Frage ermöglichen würden.
19. In welchem Umfang ergreifen nach Kenntnis der Bundesregierung bzw.
der BaFin die in der Frage 18 genannten Unternehmen (die, deren
Marktanteil 43 Prozent beträgt) neben der Bildung der Zinszusatzreserve weitere
Maßnahmen, um die Eigenmittelanforderungen zu erfüllen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin reagieren die Unternehmen
der Lebensversicherungsbranche in ähnlicher Weise. Die folgenden Angaben
betreffen daher alle in Deutschland ansässigen Lebensversicherer. Die
Unternehmen senken schrittweise die zuzuteilende Überschussbeteiligung der
Versicherten und thesaurieren vermehrt Jahresgewinne zum Aufbau von
Eigenkapital. Im Geschäftsjahr 2012 haben die Lebensversicherer das Eigenkapital
um rund 900 Mio. Euro erhöht. Das Eigenkapital betrug damit Ende 2012 knapp
13 Mrd. Euro (Quelle: BaFin). Mit der Senkung der zuzuteilenden
Überschussbeteiligung wird erreicht, dass die eigenmittelfähige ungebundene Rückstellung
für Beitragsrückerstattung (freie RfB) erhalten bleibt bzw. nicht zu stark
abschmilzt. Trotz Reduzierung der Überschussbeteiligung ist die freie RfB im Jahr
2012 um 1,3 Mrd. Euro zurückgegangen. Dies liegt u. a. an den hohen
Auszahlungen für die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Unternehmen
ergreifen noch weitere Maßnahmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/172720. Sind diese Maßnahmen und eine Neuregelung der
Bewertungsreservenbeteiligung nach Auffassung der Bundesregierung bzw. der BaFin in der
Zusammenschau ausreichend, damit die in der Frage 18 genannten
Unternehmen (die, deren Marktanteil 43 Prozent beträgt) den dort genannten
Stresstest der Deutschen Bundesbank bestehen?
Der Bundesregierung bzw. der BaFin liegen keine Angaben zu der von der
Bundesbank verwendeten Methodik der von ihr durchgeführten Szenarioanalyse
vor, die eine Beantwortung der Frage ermöglichen würden.
21. In welchem Maße (bitte in Prozent) diente eine Neuregelung der
Bewertungsreservenbeteiligung nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der
BaFin der Auffüllung der fehlenden regulatorischen
Eigenmittelanforderungen im oben genannten Stressszenario, und in welchem Maße (bitte in
Prozent der Eigenkapitallücke bei Anwendung des adversen Szenarios
angeben) dienten dem sonstige Maßnahmen der Unternehmen?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
22. Welcher Anteil der in der Frage 18 genannten Unternehmen (die, deren
Marktanteil 43 Prozent beträgt) hat nach Kenntnis der Bundesregierung
bzw. der BaFin in den letzten beiden Jahren Ausschüttungen an seine
Eigentümer vorgenommen?
Die Frage kann nur für die Lebensversicherungsbranche insgesamt beantwortet
werden. Im Geschäftsjahr 2012 haben 29
Lebensversicherungsaktiengesellschaften an die Aktionäre Dividenden ausgeschüttet. Diese Unternehmen haben
einen Marktanteil von 46 Prozent (bezogen auf den Kapitalanlagebestand).
23. Wird die Bundesregierung den in der Frage 18 genannten Unternehmen
(die, deren Marktanteil 43 Prozent beträgt) Ausschüttungen an ihre
Eigentümer untersagen, solange sie den dort genannten Stresstest nicht bestehen?
Falls nicht, warum nicht?
Bei dem in Bezug genommen Stresstest handelt es sich nicht um ein Instrument
der Versicherungsaufsicht sondern um eine Analyse, die ausschließlich dazu
dient, der Bundesbank eine Einschätzung der Risiken und der Widerstandskraft
im deutschen Finanzsystem zu ermöglichen. Sie ist daher kein geeignetes
Instrument, um konkrete Maßnahmen gegenüber einzelnen Unternehmen zu
begründen. Nach dem nun vorliegenden Gesetzentwurf werden die
Ausschüttungsmöglichkeiten künftig bei Bestehen eines Sicherungsbedarfs
eingeschränkt oder ausgeschlossen.
24. Hält die Bundesregierung in der gegenwärtigen Finanzmarktsituation eine
Nutzung des Sicherungsfonds „Protektor“ für problematisch, und wenn ja,
warum?
Aus Sicht der Bundesregierung sollten in der gegenwärtigen Situation
Maßnahmen verabschiedet werden, die zu einer Stabilisierung des
Lebensversicherungssektors beitragen. Eine Nutzung von „Protektor“ sollte nur als letztmögliches
Mittel erfolgen.
Drucksache 18/1727 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Ist „Protektor“ nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin auch
für den Fall einer Schieflage eines der größten Lebensversicherer oder
mehrerer mittelgroßer Lebensversicherer in der Lage, seine Aufgabe als
Sicherungseinrichtung zu erfüllen?
26. Wenn nein, hat die Bundesregierung alternative Notfallpläne für solche
Fälle vorgesehen, oder plant sie eine Verbesserung der Sicherungsstruktur
für Lebensversicherungsunternehmen?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Zunächst wird dabei auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Wie in der Begründung zum Lebensversicherungsreformgesetz festgehalten,
würde ein langanhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die
Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen, die den
Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen. Sicherungseinrichtungen wie
Protektor sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht geeignet, um
derartigen strukturellen Herausforderungen wirksam zu begegnen.
Die Sicherungseinrichtung für die Lebensversicherer wurde Ende des Jahres
2004 vom Gesetzgeber durch die 6. VAG-Novelle als Schutzeinrichtung für
deutsche Lebensversicherungen geschaffen. Mit den Aufgaben und Befugnissen
dieser Sicherungseinrichtung hat das Bundesministerium der Finanzen im Mai
2006 die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, beliehen.
Die Aufgabe der Sicherungseinrichtung skizziert die Begründung der 6. VAG-
Novelle wie folgt: Beim Zusammenbruch eines Versicherers sollen die
Versicherungsverträge auf Anordnung der Aufsichtsbehörde auf den
Sicherungsfonds übertragen werden, der diese Verträge saniert, indem er die erforderlichen
Kapitalanlagen zur Verfügung stellt und die Verträge danach an ein anderes
Versicherungsunternehmen weiter überträgt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/3418).
Dieser Aufgabe würde Protektor zum gegenwärtigen Zeitpunkt gerecht. Der
Sicherungseinrichtung gehören neben der Versorgungsausgleichskasse
Pensionskasse VVaG zum 31. Dezember 2013 93 (im Vorjahr 96)
Lebensversicherungsunternehmen und -niederlassungen sowie 21 (im Vorjahr 22) Pensionskassen an.
Sofern ein Mitgliedsunternehmen der Sicherungseinrichtung notleidend würde,
ordnet die BaFin die Übertragung der Versicherungsverträge auf die
Sicherungseinrichtung an.
Für die Durchführung der Aufgaben stünde der Sicherungseinrichtung ein
Sicherungsvermögen zur Verfügung, das durch jährliche Beiträge aufgebaut
wird. Das Zielvermögen beträgt ein Promille der Summe der
versicherungstechnischen Nettorückstellungen der Mitglieder (zurzeit ca. 813 Mio. Euro) und
wird jährlich neu berechnet. Darüber hinaus können bei Bedarf zusätzlich
Sonderbeiträge in gleicher Höhe erhoben werden.
Das Vermögen ist seit dem Jahr 2010 vollständig aufgebaut. Ergänzend zur
gesetzlichen Sicherungseinrichtung hat die deutsche Lebensversicherungsbranche
eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung abgegeben. Sollten die Mittel der
gesetzlichen Sicherungseinrichtung für eine erforderliche Sanierung in einem
Sicherungsfall nicht ausreichen, stellt die Lebensversicherungsbranche weitere
Finanzmittel bereit. Dadurch erhöht sich die Leistungsfähigkeit von Protektor
auf rund 8,1 Mrd. Euro.
Vor diesem Hintergrund ist Protektor in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Ob
die in der Frage skizzierte Situation letztlich von Protektor bewältigt werden
kann, hängt von der konkreten Ausgestaltung und dem Umfang der Krise ab.*
* Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ergänzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/172727. Gibt es vor dem Hintergrund des § 89 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG), wonach Kundinnen und Kunden bei einer ernsthaften Schieflage
eines Unternehmens auf Teile ihrer Ersparnisse verzichten müssten,
einklagbare Regeln, dass der Kunden-Bail-In auf eine bestimmte Höhe der
Kundenguthaben limitiert ist?
Gemäß § 81 Absatz 1 VAG nimmt die Aufsichtsbehörde ihre gesetzlichen
Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Daraus ergibt sich, dass ein einzelner
Kunde grundsätzlich keinen auf ein bestimmtes Verhalten (Tun oder
Unterlassen) der Aufsichtsbehörde gerichteten individuellen Anspruch besitzt.
28. Wie wird gewährleistet, dass, bevor Kunden im Rahmen von § 89 VAG
auf ihre Ansprüche verzichten müssen, zunächst alle Anteilseigner
komplett auf ihre Ansprüche verzichten müssen?
Nach § 89 Absatz 1 Satz 1 VAG kann die Aufsichtsbehörde, in dem dort
geregelten Fall, dass ein Versicherungsunternehmen für die Dauer nicht mehr
imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, Maßnahmen zur Vermeidung eines
Insolvenzverfahrens ergreifen, wenn dies zum Besten der Versicherten geboten
erscheint. Welche Maßnahmen dies sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde im
konkreten Einzelfall.
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bzw. die BaFin über
Auswirkungen kurzfristiger Kapitalanlagen in Lebensversicherungen auf das
Versichertenkollektiv?
Eine strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten insbesondere im Hinblick auf deren Laufzeit ist eines der Risiken, denen
vor allem Lebensversicherungen Rechnung tragen müssen. Die angemessene
Erfassung dieses Risikos ist eines der wesentlichen Ziele des ab dem Jahr 2016
geltenden neuen Aufsichtsregimes „Solvency II“.
30. Welcher Anteil deutscher Lebensversicherungsunternehmen hat nach
Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin in den letzten beiden Jahren
das Neukundengeschäft gegen Einmalbeitrag zu einer laufenden
Verzinsung über der durchschnittlichen Rendite von Neuanlagen in die Bilanz
genommen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. Nach von der
Assekurata Assekuranz-Rating-Agentur GmbH veröffentlichten Marktstudien
zur Überschussbeteiligung für die Jahre 2011 und 2012 bewegten sich die
Einmalbeitragsversicherungen in diesen Jahren innerhalb kapitalmarktnaher
Konditionen. Laut der Marktstudie für das Jahr 2013 wurden Rentenversicherungen
gegen Einmalbeitrag in diesem Jahr zurückhaltender deklariert als Verträge
gegen laufenden Beitrag.
31. Kämen die durch die von der Bundesregierung beabsichtigte Neuregelung
der Bewertungsreservenbeteiligung einbehaltenen Mittel ausschließlich
dem Versichertenkollektiv zugute, vor dem Hintergrund der Zunahme des
Geschäfts gegen Einmalbeitrag und angesichts der Tatsache, dass mit den
einbehaltenen Mitteln das Neukundengeschäft subventioniert und
Zinsarbitrage betrieben werden kann?
Die Mittel stehen weiterhin zur Erfüllung der Ansprüche der
Versicherungsnehmer zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
Drucksache 18/1727 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode32. Wie ist sichergestellt, dass die durch eine Neuregelung der
Bewertungsreservenbeteiligung bei den Bewertungsreserven einbehaltenen Mittel
ausschließlich dem Versichertenkollektiv zugute kommen und nicht zur
Zahlung von Dividenden, Managervergütungen oder Aufbau von
Kostenstrukturen genutzt werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 5 wird verwiesen. Generell ist zudem
darauf hinzuweisen, dass die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) für
die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an
den Bewertungsreserven vorgehalten wird. Aus RfB-Mitteln können keine
Dividenden für die Aktionäre oder Managervergütungen gezahlt werden. Auch die
Verwendung für den Aufbau von Kostenstrukturen ist ausgeschlossen.
33. Wie hoch wäre nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin die
durchschnittliche laufende Verzinsung in den letzten zehn Jahren, wenn es
kein Einmalgeschäft gegeben hätte, bzw. wie hoch wäre die Differenz zu
den tatsächlichen Zahlen?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. Legt man diese Untersuchungen
zugrunde, wäre die durchschnittliche Verzinsung so hoch gewesen, wie sie
tatsächlich beobachtet wurde.
34. Worin bestanden die „extra Sicherheitsmaßnahmen“, welche die BaFin
gegenüber Unternehmen im Zusammenhang mit dem Einmalgeschäft
anordnete (vgl. die Äußerung von Exekutivdirektor Felix Hufeld
www.welt.de/finanzen/article127318418/Die-Ungerechtigkeit-schreit-
foermlich-zum-Himmel.html)?
Die BaFin hat im Jahr 2010 das Rundschreiben R 8/2010 (VA) zu
Einmalbeitragsversicherungen herausgegeben. Darin werden Vorgaben gemacht, um zu
verhindern, dass mit dem Einmalbeitragsgeschäft die Überschussbeteiligung der
Bestandskunden beeinträchtigt wird. Unter anderem hat der Verantwortliche
Aktuar eines Lebensversicherers über die Überschussanteile von
Einmalbeitragsprodukten dem Vorstand des Versicherers und der Aufsichtsbehörde
gegenüber gesondert zu berichten. Für Kapitalisierungsprodukte hat die BaFin mit
Sammelverfügung vom 7. September 2010 ferner angeordnet, dass diese
Produkte – sofern sie den Charakter einer kurzfristigen Kapitalanlage haben –
gesondert abgerechnet werden müssen, wenn ihr Anteil an den Verpflichtungen
des Unternehmens nicht kleiner als 3 Prozent ist. Eine vom restlichen
Kapitalanlagebestand abweichende Ertragskraft in einer solchen separaten Abteilung
des Sicherungsvermögens kann bei der Bemessung der Überschussbeteiligung
unmittelbar berücksichtigt werden.
35. Hat die Bundesregierung überprüft, ob diese „extra
Sicherungsmaßnahmen“ wirksam umgesetzt wurden?
Das Bundesministerium der Finanzen überwacht nach den Grundsätzen seiner
Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin im erforderlichen Maße auch die
Durchführung der laufenden Aufsicht über die Versicherungsunternehmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/172736. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Schaffung gesetzlicher
Vorkehrungen betreffend des Geschäftes gegen Einmalbeiträge angezeigt, um zu
verhindern, dass Zinsarbitrage durch Einzelne zulasten des
Versichertenkollektivs betrieben werden kann?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. Darüber hinausgehender
Handlungsbedarfs des Gesetzgebers ist daher gegenwärtig nicht ersichtlich.
37. Wären aus Sicht der Bundesregierung Vereinbarungen zwischen
Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern hinsichtlich
kapitalmarktinduzierter Stornoabschläge, die als Erlös dem Versichertenkollektiv
zuflössen, geeignet, die mit dem kurzfristigen Abzug von Einmalbeiträgen
verbundenen Nachteile auszugleichen (vgl. Schwintowski in:
Versicherungsrecht 2010, S. 1126 ff.)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist § 169 Absatz 5 VVG, der einen Abzug von
dem nach § 169 Absatz 3 oder 4 VVG errechneten Betrag nur dann erlaubt,
wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist, sachgerecht; die Regelung
findet auch auf kurzfristige Anlagen durch Einmalzahlung, die der in der Frage
angeführte Aufsatz behandelt, Anwendung.
38. Unter welchen Voraussetzungen dürfen
Lebensversicherungsunternehmen mittels Funktionsausgliederungsverträgen die Betreuung ihres
Bestandes auf eigenständige Unternehmen übertragen?
Die Voraussetzungen sind im VAG (insbesondere § 13 Absatz 1a, § 64 Absatz 4
und § 53d) geregelt. Funktionsausgliederungsverträge müssen der
Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb vorgelegt und von
ihr genehmigt werden. Änderungen von Funktionsausgliederungsverträgen sind
nicht genehmigungspflichtig, die geänderten Verträge sind aber schwebend
unwirksam, solange sie der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt worden sind. Die
Aufsichtsbehörde kann Anordnungen zur Vermeidung oder Beseitigung von
Missständen auch gegenüber Unternehmen treffen, auf die der Versicherer
Funktionen ausgegliedert hat. Sie kann auch eine örtliche Prüfung auf die
Geschäftsräume des Unternehmens, das die Funktionen erfüllt, ausdehnen. Die
Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass diese die Ausführung der
ausgegliederten Funktionen und übertragenen Aufgaben, die Steuerungs- und
Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie die Prüfungs- und
Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigen. Die Anforderungen an
Einhaltung der organisatorischen Vorgaben des Gesetzes wurden im Jahr 2013
durch das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung
und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen verschärft.
39. Wie stellt die BaFin in diesen Fällen sicher, dass die durch
Funktionsausgliederungsverträge erreichten Effizienzreserven den Versicherten im
Sinne der hälftigen Beteiligung an den Kostenüberschüssen zugute
kommen?
Für die Ermittlung der für die Mindestüberschussbeteiligung der Versicherten
maßgeblichen Kostenüberschüsse spielt es keine Rolle, ob ein
Versicherungsunternehmen eine Funktion selbst wahrnimmt oder auf ein anderes Unternehmen
ausgliedert.
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ISSN 0722-8333]