[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1763
18. Wahlperiode 17.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Richard Pitterle,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1587 –
Kritik der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
an Deutschland bei der Geldwäschebekämpfung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut „WirtschaftsWoche“ vom 26. April 2014 forderte der Bundesminister der
Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, in einem Schreiben den Bundesminister der
Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, dazu auf, eine Gesetzesvorlage
zur Verschärfung des Straftatbestandes der Geldwäsche vorzulegen
(
www.wiwo.de/politik/deutschland/geldwaesche-oecd-deutschland-
versagtim-kampf-gegen-geldwaesche/9804692.html). Diese Vorlage solle möglichst
rasch erfolgen, um den Forderungen der Geldwäsche-Task-Force (FATF) der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
nachzukommen. Andernfalls drohe Deutschland ein FATF-
Überwachungsverfahren und eine Aufstufung als Hochrisikoland, was mit wirtschaftlichen
Schäden für die Bundesrepublik Deutschland durch mögliche
Reputationsschäden verbunden ist. Insbesondere ein fehlender Straftatbestand zur
sogenannten Selbstgeldwäsche wird durch die FATF kritisiert, also die
Geldwäsche von selbst begangenen Straftaten. Bereits im Jahr 2012 berichtete
„SPIEGEL ONLINE“, dass Ermittlerinnen und Ermittler aufgrund der kaum
greifenden Gesetze beim Straftatbestand der Geldwäsche vor einem
Geldwäsche-Boom in Deutschland warnten (
www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/
ermittler-warnen-vor-geldwaesche-in-deutschland-a-863950.html). Damit
werden auch der Einfluss und die Gefahr organisierter Kriminalität größer.
1. Was sind die wesentlichen inhaltlichen Punkte aus dem Schreiben des
Bundesfinanzministers Dr. Wolfgang Schäuble an den Bundesjustizminister
Heiko Maas?
Der Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble hat sich in dem
angesprochenen Schreiben mit der Bitte an den Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz Heiko Maas gewandt, bei der Systematik einzelner
Strafrechtsnormen die Einleitung gesetzgeberischer Maßnahmen zur vollständigen
Umsetzung der Standards der Financial Action Task Force (FATF) im
justiziellen Bereich zu prüfen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juni 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1763 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Erwägt die Bundesregierung, das Schreiben von Bundesminister Dr.
Wolfgang Schäuble an den Bundesminister Heiko Maas der Transparenz wegen
zu veröffentlichen und so den Abgeordneten des Deutschen Bundestages
zugänglich zu machen (bitte Begründung anfügen)?
Eine Veröffentlichung des Briefs an den Bundesjustizminister Heiko Maas ist
nicht geplant. Es handelt sich um ein Schreiben zur ressortübergreifenden
Abstimmung der Positionierung Deutschlands gegenüber der FATF und damit um
einen rein regierungsinternen Schriftwechsel. Unabhängig davon ist eine
Information des Deutschen Bundestages auch aus Gründen der Transparenz nicht
erforderlich: Alle Prüfberichte der FATF und damit die aktuellen Bewertungen des
deutschen Systems der Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche werden
auf der Website der FATF (
www.fatf-gafi.org) veröffentlicht und sind damit den
Abgeordneten des Deutschen Bundestages zugänglich.
3. Welche Begründung führt die Bundesregierung dafür an, dass bisher die
sogenannte Selbstgeldwäsche straffrei ist?
Der Straftatbestand des § 261 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfasst auch
den Fall, dass der Vortäter einer Geldwäschestraftat den aus der Vortat erlangten
Vermögenswert selbst „wäscht“. Allerdings sieht § 261 Absatz 9 Satz 2 StGB
vor, dass nicht wegen Geldwäsche bestraft wird, wer bereits wegen Beteiligung
an der Vortat strafbar ist. Mit diesem persönlichen Strafausschließungsgrund soll
eine Doppelbestrafung in den Fällen verhindert werden, in denen der Vortäter die
Geldwäschehandlung vornimmt (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP vom 1. Oktober 1997, Bundestagsdrucksache 13/8651,
S. 11).
4. Welche strategischen Leitlinien verfolgt die Bundesregierung beim Kampf
gegen Geldwäsche (Prävention, Transparenz, Selbstkontrolle, Repression),
und wie sind diese miteinander abgestimmt?
Im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
lässt sich die Bundesregierung von einem globalen Konzept leiten. Geldwäsche
ist ein weltweites Phänomen, das keine nationalen Grenzen kennt und deshalb
internationaler Antworten bedarf. Durch die zunehmende Vernetzung der
Finanzmärkte haben sich die Möglichkeiten krimineller Organisationen zur
Legalisierung von Finanzmitteln und deren Methoden erheblich verbessert. Die
Akkumulation deliktisch erlangten Kapitals wird von der Bundesregierung im
Zeitalter globalisierter Finanzmärkte als Gefährdungsfaktor für die
wirtschaftliche und politische Stabilität und für legal handelnde Wirtschaftssubjekte
angesehen. Dies macht ein konzertiertes Vorgehen der internationalen
Staatengemeinschaft erforderlich.
Grundgerüst für die nationale Strategie sind dementsprechend die 40
Empfehlungen der FATF – dem internationalen Standardsetzer zur Prävention von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) – die in mehr als 180 Staaten
anerkannt worden sind. Sie werden laufend aktualisiert und im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Grenzen in nationales Recht umgesetzt.
Diese 40 Empfehlungen basieren auf den von der FATF laufend analysierten
Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftsbereichen und Regionen sowie bei
einzelnen Produkten und spezifischen Kundenstrukturen. Die Strafbarkeit der
Geldwäsche, eine verbesserte internationale Zusammenarbeit der Ermittlungs-
und Finanzmarktaufsichtsbehörden und eine effektivere Rechtshilfe,
Kooperationspflichten von privaten Finanzinstituten gegenüber Ermittlungsbehörden
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1763ohne Einschränkung durch das Bankgeheimnis und sonstige vertragliche
Verschwiegenheitspflichten, die Transparenz aller Finanztransaktionen und
gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen wie etwa Trusts oder Stiftungen, ein
vorwiegend präventiv wirkender Pflichtenkatalog gegen Geldwäsche für
Finanzinstitute und besonders gefährdete Berufsgruppen und Unternehmensbereiche
außerhalb des Finanzsektors werden dabei als Instrumente angesehen, die nach
internationalem Standard Voraussetzung zur Aufdeckung und zur Verhinderung
von Geldwäschehandlungen sind.
Die nationale Strategie gegen Geldwäsche muss sich schon auf Grund des
grenzüberschreitenden Phänomens der Geldwäsche, aufgrund der Globalisierung der
Finanzmärkte und der Freiheit des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs an
diesen internationalen Standards ausrichten. Es kann deshalb keinen deutschen
Sonderweg bei der Verhinderung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung geben. Ein solcher wäre angesichts der globalen Dimension dieser
Bedrohung für Wirtschaft und Gesellschaft von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Diese internationale Strategie verfolgt einen multidisziplinären Ansatz. Dieser
Ansatz bezieht strafrechtliche Vorschriften (Straftatbestände der Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung, Vorschriften zum Verfall und zur Einziehung von
Vermögensgegenständen), aufsichtsrechtliche Vorgaben
(Kundensorgfaltspflichten zur Früherkennung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf
Basis umfassender Kenntnisse der vorhandenen Risikolandschaft; Regeln zum
unternehmensinternen Risikomanagement der rechtsverpflichteten Branchen),
Vorgaben zum Verdachtsmeldewesen sowie organisatorische Regelungen zur
Ausgestaltung und Arbeitsweise der Financial Intelligent Unit (FIU), der
nationalen und internationalen Kooperation und Transparenzvorschriften zur
Identifizierung der natürlichen Personen, die hinter einem Unternehmen oder Trust
stehen sowie weitere Sondervorschriften ein. Auf der Vollzugsseite schlägt sich
dieser multidisziplinäre Ansatz in einer engen nationalen und internationalen
Zusammenarbeit der zuständigen Aufsichts- und Ermittlungsbehörden unter
Einbeziehung der Industrie nieder, wobei ein präventives und repressives
Agieren gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebündelt werden kann.
Durch den globalen Ansatz wird zudem ein international einheitliches
Schutzniveau hergestellt.
Auf EU-Ebene wird im Zusammenhang mit der Umsetzung der kommenden
4. EU-Geldwäscherichtlinie begleitend ein dreistufiges Risikoanalyseverfahren
eingeleitet werden, um den europäischen Binnenmarkt wirksam gegen
Geldwäsche zu schützen. Die Europäische Kommission soll ein supranationales
Verfahren koordinieren, in dem – unter Einbeziehung der Experten aus den
Mitgliedstaaten und anderer europäischer Organismen – pan-europäische
Gefährdungslagen identifiziert und analysiert werden. Die Kommission wird auf
Grundlage des Analyseergebnisses Empfehlungen an die Mitgliedstaaten
formulieren, wie mit den einzelnen Risiken umzugehen ist. Parallel und in
Ergänzung dazu werden auch die Mitgliedstaaten ihre spezifischen nationalen Risiken
untersuchen. Entsprechende nationale Koordinationsstrukturen zwischen den
Ressorts, den Aufsichtsbehörden in Bund und Ländern und mit der Industrie und
der Wissenschaft wie das beim Bundesministerium der Finanzen etablierte
Forum für Geldwäscheprävention haben bereits ihre Arbeit aufgenommen.
Aber auch die verpflichteten Branchen müssen sich einer qualifizierten
Selbstbetrachtung unterziehen. Dabei müssen Kundenstruktur, Geschäftsmodelle, die
angebotenen Produkte und Vertriebswege auf ihr Geldwäsche- und
Terrorismusfinanzierungsrisiko hin überprüft und eine darauf abgestimmte und durch die
Aufsichtsbehörden überprüfbare Geschäftspolitik formuliert werden.
Die Erkenntnisse der drei Bewertungsebenen sollen im Rahmen eines
Topdown- und Bottom-up-Verfahrens zusammengeführt werden und so ein
ausgewogenes und schlagkräftiges Präventionskonzept bilden.
Drucksache 18/1763 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Financial Action Task
Force (FATF) der OECD, wonach die Strafen für Geldwäsche in
Deutschland noch immer zu gering sind (bitte begründen)?
Geldwäsche wird nach § 261 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen beträgt die
Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahre (§ 261 Absatz 4 StGB). Dieser
Strafrahmen entspricht mit seinem Höchstmaß der Strafandrohung bei
vergleichbaren Delikten wie etwa Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Hehlerei
(§ 259 StGB) und Begünstigung (§ 257 StGB) und geht hinsichtlich der
Mindeststrafe von drei Monaten darüber hinaus. In der Praxis fallen die Strafen nicht
besonders milde aus, im Gegenteil: Freiheitsstrafen werden in Geldwäschefällen
relativ häufiger verhängt als bei anderen Straftaten.
Vergleicht man die Strafen, die im Jahr 2012 für alle Delikte verhängt worden
sind (Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung, Fachserie 10 Reihe 3),
mit den für Geldwäsche verhängten Strafen, ergibt sich das folgende Bild:
Während 17,6 Prozent aller Verurteilungen Freiheitsstrafe (einschließlich
Jugendstrafe) als Sanktion vorsahen, war dies bei 21,6 Prozent aller Verurteilungen
wegen Geldwäsche der Fall. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die wegen
Geldwäsche verhängten Freiheitsstrafen (einschließlich Jugendstrafen) im
Vergleich zu den insgesamt verhängten Freiheitsstrafen auch höher ausfallen.
Während insgesamt 27,2 Prozent aller verhängten Freiheitsstrafen solche von einer
Dauer unter sechs Monaten sind, liegt dieser Anteil bei Verurteilungen zu
Freiheitsstrafen wegen Geldwäsche lediglich bei 10,8 Prozent. Entsprechend höher
ist der Anteil längerer Freiheitsstrafen bei Verurteilungen wegen Geldwäsche im
Vergleich zu den Verurteilungen insgesamt.
6. Bis wann plant die Bundesregierung, die von der OECD angemahnten
Defizite zu beheben?
Das innerhalb der Bundesregierung federführend zuständige
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beabsichtigt, den Entwurf eines
Gesetzes zu erarbeiten, mit dem ein eigenständiger Straftatbestand der
Terrorismusfinanzierung geschaffen werden soll. Im Bereich der Bekämpfung der
Geldwäsche ist geplant, im Hinblick auf die sog. Selbstgeldwäsche zeitnah einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der entsprechend den Empfehlungen der FATF eine
Bestrafung auch des Vortäters ermöglicht und zugleich das
verfassungsrechtliche Verbot einer Doppelbestrafung desselben Unrechts achtet.
7. Wie hoch werden die wirtschaftlichen Schäden für Deutschland
eingeschätzt, sollte es zu Reputationsschäden durch die Einführung eines OECD-
Überwachungsverfahrens gegen Deutschland kommen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Voraussetzungen für ein solches
Überwachungsverfahren der FATF im Falle Deutschlands nicht erfüllt sind.
8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Europäischen Kommission,
wonach die geringe Verfolgung bei der Geldwäsche zur
Einnahmesicherung von kriminellen Organisationen und Terrororganisationen führt
(
www.dw.de/germany-a-safe-haven-for-money-laundering/a-16343313,
bitte begründen)?
Nein. Geldwäsche- bzw. Finanzermittlungen mit dem Ziel der
Vermögensabschöpfung sind fester Bestandteil in nahezu allen von Bund und Ländern
geführten Ermittlungsverfahren, in denen Täter oder Teilnehmer Vermögenswerte aus
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1763oder für die Tat erlangt haben. Diese werden zentral oder dezentral bei den
deliktsspezifisch oder deliktsübergreifend arbeitenden Dienststellen durchgeführt
und von allen Strafverfolgungsbehörden in Bund und Ländern genutzt.
9. Wie viele Verdachtsfälle wegen Geldwäsche gibt es jährlich seit dem Jahr
1994 (bitte nach Jahren auflisten)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung auf
Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz bezieht. Die Entwicklung dieser Meldungen
von 1994 bis 2013 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
10. Wie viele Verurteilungen gab es in Deutschland aufgrund des Verstoßes
gegen § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB, bitte seit dem Jahr 1994
auflisten)?
Die Verurteilungen seit dem Jahr 1994 ergeben sich aus nachstehender Tabelle
des Statistischen Bundesamtes, das im Rahmen der Veröffentlichung darauf
hinweist, dass die Zahlen sich auf unterschiedliche Grundgesamtheiten beziehen.
1994: Gebiet der früheren Bundesrepublik einschließlich West-Berlin; 1995 bis
2006: Gebiet der früheren Bundesrepublik einschließlich Gesamt-Berlin; ab
dem Jahr 2007 Deutschland insgesamt.
Die Strafverfolgungsstatistik weist immer nur das schwerste Delikt aus, das
einer Verurteilung zugrunde lag; es handelt sich bei der Tabelle also nur um
Fälle, bei denen Geldwäsche nicht zusammen mit anderen, schwereren
Straftaten abgeurteilt wurde.
Entwicklung der Verdachtsmeldungen
Jahr Anzahl
1994 2 873
1995 2 759
1996 3 019
1997 3 137
1998 3 134
1999 3 765
2000 4 401
2001 7 284
2002 8 261
2003 6 602
2004 8 062
2005 8 241
2006 10 051
2007 9 080
2008 7 349
2009 9 046
2010 11 042
2011 12 868
2012 14 361
2013 19 095
Drucksache 18/1763 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVerurteilungen wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Schäden durch
Geldwäsche ein (bitte seit dem Jahr 1994 auflisten)?
Vermögensrechtliche Schäden werden durch die Vortaten der Geldwäsche
verursacht, nicht durch die Geldwäschehandlung selbst. Eine Bezifferung der
Schäden durch Geldwäsche ist daher nicht möglich.
Unabhängig von der Bezifferung des Schadens der rechtlich verfolgten Fälle,
existiert – auch auf internationaler Ebene – keine belastbare
Berechnungsgrundlage zur Errechnung oder Schätzung der insgesamt durch Geldwäsche
generierten Vermögenswerte bzw. des dadurch verursachten ökonomischen Schadens.
Die insbesondere von einigen Interessenverbänden und
Nichtregierungsorganisationen veröffentlichten Zahlen basieren auf Schätzungen, die nicht belastbar
sind. Diese Aussagen sind nicht durch eine wissenschaftlichen Ansprüchen
genügende Dunkelfeldstudie abgesichert.
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von Kreditinstituten die latente Gefahr besteht, sich selbst
unwissentlich wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar zu machen, weil sie
die Herkunft von Geldern ihrer Kundinnen und Kunden aus einer zuvor
begangenen Straftat nicht nachvollziehen können (bitte Begründung
anfügen)?
Diese Einschätzung wird von der Bundesregierung nicht geteilt.
Gemäß § 261 Absatz 5 StGB macht sich nur derjenige der leichtfertigen
Geldwäsche strafbar, wer leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer der
Katalogtaten des § 261 Absatz 1 StGB stammt. An die Auslegung des Merkmals
„Leichtfertigkeit“ sind strenge Anforderungen zu stellen. Leichtfertigkeit liegt
immer dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus der Katalogtat
nach der Sachlage nahezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies
aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt
(BGHSt 43, S. 158/168). Die Anforderungen sind damit so hoch, dass nur solche
Fälle erfasst sind, in denen die rechtswidrige Herkunft offenkundig ist und sich
aufdrängt. Der subjektive Tatbestand knüpft hier an eine
Unachtsamkeitsschwelle an, die fast an den Eventualvorsatz heranreicht. Hierdurch ist
sichergestellt, dass die reine Entgegennahme von Geldbeträgen durch Bankmitarbeiter
ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu einer Strafbarkeit führen kann.
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Präsidenten des
Bundeskriminalamtes (BKA), Jörg Ziercke, wonach viele Finanztransaktionen
immer intransparenter werden und dadurch die Geldwäschebekämpfung
Jahr Verurteilte Jahr Verurteilte Jahr Verurteilte
1994 16 2001 110 2008 578
1995 15 2002 159 2009 416
1996 24 2003 128 2010 704
1997 22 2004 112 2011 903
1998 25 2005 97 2012 897
1999 51 2006 216
2000 82 2007 603
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1763erschwert wird (
www.dw.de/germany-a-safe-haven-for-money-laundering/
a-16343313, bitte Begründung anführen)?
Geldwäsche ist ein internationales Phänomen. Die im Bundeskriminalamt
(BKA) geführten Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche im Bereich der
Wirtschafts- und Finanzkriminalität sind zunehmend durch intransparente Finanz-,
Handels- sowie Warentransaktionen geprägt. Scheinlegale, aufwändige
Gestaltungen von Unternehmensgeflechten dienen dabei der Verschleierung
inkriminierter Vermögenswerte.
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um mit den in den
Fragen 12 und 13 angesprochenen Problemen umzugehen?
Eine Antwort bezüglich Frage 12 entfällt, da kein Handlungsbedarf gegeben ist.
Hinsichtlich Frage 13 ist in Ergänzung zu den Maßnahmen zur Aktualisierung
des gesetzlichen Regelwerks auf Folgendes zu verweisen: Die Bekämpfung der
Geldwäsche erfolgt durch eine enge Zusammenarbeit aller zuständigen
nationalen und internationalen Behörden, Einrichtungen und Organisationen. Auf
nationaler Ebene kooperieren die zuständigen Strafverfolgungsbehörden u. a.
mit den Zollbehörden, der BaFin (Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht) sowie mit Steuerbehörden. Auf internationaler Ebene sind Netzwerke wie
INTERPOL, Europol, ARO (Asset Recovery Office), Verbindungsbeamte
sowie der weltweite FIU-Verbund der EGMONT-Group im Rahmen der
Bekämpfung der Geldwäsche zu nennen. Die Aktivitäten werden fortgesetzt. Auf die
Beantwortung der Frage 4 wird ergänzend hingewiesen.
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des
konfiszierten Geldes nach Aufdeckungen von Geldwäschestraftaten in
Deutschland im Vergleich zu den anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte nach EU-
Staaten seit dem Jahr 1994 auflisten)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Eine bundesweite
Statistik, die eingezogene Vermögenswerte ausweist, existiert nicht.
16. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Schäden ein, die
insbesondere durch die Geldwäsche der italienischen Mafia in Deutschland
entstehen (bitte seit dem Jahr 1994 auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
17. Wie viele Rechtshilfegesuche erhielt die Bundesrepublik Deutschland von
italienischen Behörden, und bei wie vielen Gesuchen kam es anschließend
zu Verurteilungen wegen Geldwäsche (bitte seit dem Jahr 1994 auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele
Rechtshilfeersuchen die Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 1994 von
italienischen Behörden erhalten hat und wie viele Ersuchen zu einer Verurteilung
wegen Geldwäsche geführt haben. Die sogenannte sonstige Rechtshilfe
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt in der
Verantwortung der Länder und es gilt der unmittelbare Rechtshilfeverkehr. Bundesweite
Rechtshilfestatistiken existieren im Bereich der „sonstigen Rechtshilfe“ nicht.
Drucksache 18/1763 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Welche Projekte sind zur Verbesserung der polizeilichen und juristischen
Zusammenarbeit zwischen italienischen und deutschen Behörden geplant,
um die Bekämpfung von organisierter Kriminalität auf dem Gebiet der
Geldwäsche zu verbessern?
Seit Ende 2007 besteht die Deutsch-Italienische Task-Force (DITF), die
zwischen dem BKA und dem Dipartimento della Pubblica Sicurezza der Republik
Italien eingerichtet wurde, um die deutsch-italienische Zusammenarbeit zur
Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zu verbessern. Im Jahr
2010 wurde – unter dem Dach der DITF – zur Intensivierung und Optimierung
des Aufspürens und Sicherns von Mafia-Vermögenswerten die
Unterarbeitsgruppe (UAG) „Aufspüren und Sichern von illegalen Mafiavermögenswerten“
eingerichtet. Für das Jahr 2014 wurde beschlossen, die Arbeit der UAG weiter
zu intensivieren.
Auch auf Justizebene wurde eine Arbeitsgruppe beim BKA, die deutsch-
italienische Polizei-Justizkooperation, eingerichtet. Als Kooperationspartner stehen
die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt und die Direzione Nazionale Antimafia
(D.N.A.-Antimafiastaatsanwaltschaft) in Rom zur Verfügung. Zwischen den
Kooperationspartnern wurde vereinbart, aktuelle Erkenntnisse bei Mafia-
Verfahren mit Deutschlandbezug auszutauschen. Auch sollen die Möglichkeiten
zum Aufspüren und Abschöpfen von aus kriminellen Aktivitäten erlangten
Vermögen vertieft und Maßnahmen zur Abschöpfung ergriffen werden.
Zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen führt die
Bundesregierung bedarfsabhängig und in wiederkehrenden Abständen bilaterale
Konsultationen mit der Republik Italien durch. Soweit veranlasst, können dabei
auch Einzelfälle besprochen werden, denen der Verdacht auf Geldwäsche
zugrunde liegt. Derzeit sind allerdings keine Konsultationen mit Italien anberaumt.
19. Wie schätzt die Bundesregierung die Fragmentierung der Zuständigkeiten
zwischen Bundeskriminalamt und Landeskriminalämtern, Bundes- und
Landesinnenministerien sowie Bundes- und Landesfinanzministerien in
der Frage der Geldwäschebekämpfung ein?
Die Zuständigkeiten bei der Geldwäschebekämpfung entsprechen der
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die das Grundgesetz vorschreibt.
Die im BKA angesiedelte FIU unterstützt gemäß § 10 des Geldwäschegesetzes
(GwG) die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und
Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. § 11 Absatz 1 GwG
schreibt den nach dem GwG Verpflichteten vor, Geldwäscheverdachtsfälle dem
BKA und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Gemeinsame
Finanzermittlungsgruppen Polizei und Zoll in den Landeskriminalämtern sowie
im BKA übernehmen die Aufgabe, alle Verdachtsmeldungen einem
Clearingverfahren zur Verdichtung oder Entkräftung von Verdachtsmomenten für
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu unterziehen und entsprechende
Ermittlungen durchzuführen. Dieses arbeitsteilige Vorgehen zwischen BKA,
Landeskriminalämtern und Zollbehörden gewährleistet eine umfassende und intensive
Bearbeitung aller Verdachtsmeldungen sowohl unter operativen als auch
strategischen Gesichtspunkten.
Auch im Geschäftsbereich von Bundes- und Landesfinanzministerien kommt es
zu keinen Kollisionen bei der Beaufsichtigung der Rechtsverpflichteten des
Geldwäschegesetzes bzw. der Durchsetzung des Geldwäscherechts.
Die Zuständigkeit für die geldwäscherechtliche Aufsicht richtet sich nach der
allgemeinen Aufsichtszuständigkeit. Vor diesem Hintergrund werden die
Verpflichteten des Geldwäschegesetzes größtenteils auf Bundesebene beaufsichtigt.
Dies betrifft in erster Linie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Institute
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1763im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Agenten und E-Geldagenten,
Personen, die E-Geld vertreiben und rücktauschen, Lebens- und
Unfallversicherer sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die der Aufsicht der BaFin
unterstehen. Die sogenannten Nicht-Finanzinstitute wie Rechtsanwälte,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Immobilienmakler, Spielbanken, Veranstalter und
Vermittler von Glücksspiel im Internet sowie Personen, die gewerblich mit
Gütern handeln, werden hingegen von ihren Kammern bzw. von den jeweils nach
Landesrecht zuständigen Behörden beaufsichtigt.
20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Zusammenarbeit
mit den Bundesländern hin zu einem kohärenten und konsistenten
Gesamtsystem zur Geldwäschebekämpfung zu vereinheitlichen?
Um eine einheitliche Anwendung und Beaufsichtigung der
geldwäscherechtlichen Vorschriften auf Bundes- und Länderebene bzw. von Bundesland zu
Bundesland sicherzustellen, arbeitet das Bundesministerium der Finanzen eng mit
den Ländern zusammen. Im dreimonatigen Rhythmus erfolgen gemeinsame
Sitzungen, in denen Verwaltungspraktiken zur Umsetzung der
geldwäscherechtlichen Vorschriften im Nicht-Finanzsektor erarbeitet, abgestimmt und aktuelle
geldwäscherechtliche Probleme erörtert werden.
21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der angestrebten
Novellierung der Spielverordnung die Manipulation der geplanten
gerätebezogenen Aufzeichnungspflicht ausgeschlossen wird, um Geldwäsche
effektiv bekämpfen zu können (bitte Begründung anfügen)?
Der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
enthält mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Manipulationsschutzes bei
Geldspielgeräten, um Möglichkeiten der Geldwäsche einzudämmen. So ist der
Hersteller künftig verpflichtet, im Bauartzulassungsverfahren durch ein
Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten
oder gleichwertigen Prüfstelle nachzuweisen, dass das Geldspielgerät gegen
Manipulationen gesichert gebaut ist. Darüber hinaus müssen die von der
Kontrolleinrichtung erfassten Daten (Einsätze, Gewinne, Kasseninhalt) dauerhaft so
aufgezeichnet werden, dass sie elektronisch verfügbar sind und auf das
erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können. Die Vollständigkeit der Daten
muss erkennbar und nachträgliche Veränderungen müssen feststellbar sein. So
kann zum Beispiel festgestellt werden, ob Einsätze nachträglich verändert
wurden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]