[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2127
18. Wahlperiode 16.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Matthias W.
Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1936 –
Nutzung von europäischen Fördergeldern zur Integration von Migrantinnen und
Migranten in den Arbeitsmarkt
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Teilhabe von Migrantinnen und Migranten am Arbeitsmarkt wird im
wissenschaftlichen Diskurs als Basis und Maßstab für eine erfolgreiche Integration
angesehen. Auch in der Politik wird immer wieder auf diesen Zusammenhang
hingewiesen. So heißt es im Ersten Zwischenbericht „Arbeitsmarkt und
Erwerbsleben“ zum Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung des Nationalen
Integrationsplans mit Stand vom 2. April 2013: „In einer stark von Erwerbsarbeit
geprägten Gesellschaft ist die Integration in den Arbeitsmarkt eine
Kernaufgabe der Integrationspolitik. Die Teilnahme am Erwerbsleben bedeutet für den
Einzelnen nicht nur wirtschaftliche Eigenständigkeit, sondern auch aktive
Teilhabe an der Gesellschaft. Trotz vielfältiger Bemühungen bestehen bei der
Integration von Personen mit Migrationshintergrund in den Arbeitsmarkt weiterhin
erhebliche Probleme. Seit vielen Jahren liegt die Arbeitslosigkeit von
Ausländerinnen und Ausländern etwa doppelt so hoch wie die der Deutschen.“
(
www.netzwerk-iq.de/fileadmin/redaktion/Publikationen/11_Literaturtipps/
2013_ Zwischenbericht_NAP_Arbeitsmarkt_und_Erwerbsleben.pdf).
In der gerade ausgelaufenen Förderperiode 2007 bis 2013 des Europäischen
Sozialfonds (ESF) haben nach Informationen der „Frankfurter Allgemeinen
Sonntagszeitung“ (F.A.S.) vom 11. Januar 2014 deutsche Projektträger
lediglich 5,3 Mrd. Euro der dem Bund und den Ländern von der Europäischen Union
(EU) zur Verfügung gestellten insgesamt 8,4 Mrd. Euro abgerufen (
www.faz.net/
aktuell/politik/inland/armutseinwanderung-deutschland-ruft-milliarden-hilfen-
nicht-ab-12747234.html). Das entspricht einer Quote von 63 Prozent. Diese
Quote liegt damit etwas über dem europäischen Mittel von 55 Prozent.
Bulgarien soll im selben Zeitraum 53 Prozent und Rumänien 30 Prozent der Mittel in
Anspruch genommen haben. In der kommenden Förderperiode (2014 bis 2020)
ständen Deutschland 7,2 Mrd. Euro zur Verfügung (
www.faz.net/aktuell/politik/
inland/armutseinwanderung-deutschland-ruft-milliarden-hilfen-nicht-ab-
12747234.html).
Kritik gibt es vor allem am komplizierten Antragsverfahren und daran, dass
private Träger außerdem die Programme komplett vorfinanzieren müssen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. Juli
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2127 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZudem wird kritisiert, dass es unklar ist, inwieweit Asylsuchende und
Flüchtlinge mit ungesichertem Aufenthaltsstatus auch künftig zur förderfähigen
Zielgruppe der arbeitsmarktpolitischen Programme gerechnet werden bzw. mit
einem Ausschluss rechnen müssen, obwohl sich in den letzten Jahren
zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass Schutzsuchende frühzeitig
integriert und in den Arbeitsmarkt eingebunden werden müssen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geht von einer
plangemäßen Umsetzung der ESF-Programme und damit von einer vollständigen
Ausschöpfung der Deutschland zugewiesenen ESF-Mittel bis zum Ende des
Umsetzungszeitraums der Förderperiode 2007 bis 2013 zum 31. Dezember 2015
aus. Deutschland stehen in der laufenden Förderperiode 2007 bis 2013
insgesamt rund 9,4 Mrd. Euro ESF-Mittel zur Verfügung, wovon rund 3,5 Mrd. Euro
auf den Bund und rund 5,9 Mrd. Euro auf die Bundesländer entfallen.
Derzeit sind auf Ebene des Operationellen Programms des Bundes für den ESF
2007 bis 2013 bereits 97 Prozent ESF-Mittel in konkreten Projekten gebunden,
d. h. aufgrund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen für Auszahlungen
vorgemerkt. Die restlichen 3 Prozent sind bereits verplant bzw. werden in den
Jahren 2014 und 2015 noch gebunden und verausgabt. Ähnlich hohe
Absorptionsraten können auch die Bundesländer vorweisen.
Die Auszahlungsrate gibt, isoliert betrachtet, keinen Aufschluss über die
tatsächliche Inanspruchnahme der ESF-Mittel, da sie auf die Erstattungen durch
die Europäische Kommission rekurriert. Diese Erstattungen erfolgen jedoch
erst, nachdem die bewilligten Projekte begonnen, für diese Ausgaben
(Rechnungen) angefallen sind und gezahlt wurden. Hieran schließen sich dann
verschiedene national und gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Prüf- und
Kontrollmechanismen durch verschiedene Instanzen an, bevor die Ausgaben dann in
einem Zahlungsantrag bei der Europäischen Kommission geltend gemacht
werden können. Die Europäische Kommission wiederum führt sodann eigene
Abgleiche durch, bevor sie – bei Verfügbarkeit der Mittel – dem Mitgliedstaat
schließlich die geltend gemachten Ausgaben erstattet.
Deutschland (Bund und Länder) hat nach Angaben der Europäischen
Kommission mit Stand Mai 2014 bereits 71,58 Prozent der zur Verfügung stehenden
ESF-Mittel über den beschriebenen Weg bei der Europäischen Kommission zur
Erstattung geltend gemacht und gehört damit im Vergleich zu den übrigen
europäischen Mitgliedstaaten – auch gemessen am Programmvolumen – zu den
Ländern mit überdurchschnittlich hohem Erstattungsgrad (EU-Durchschnitt von
62,6 Prozent – siehe Tabelle in der Antwort zu Frage 3). Die noch ausstehenden
Mittel werden bis Ende 2015 in laufenden und geplanten Programmen und
Projekten umgesetzt, ausgegeben und gezahlt werden.
Hinsichtlich der Fragen 1 bis 5 weist die Bundesregierung auf Folgendes hin:
Der Europäische Sozialfonds dient der Finanzierung aktiver
arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen und ist das wichtigste Instrument der EU zur Förderung der
Humanressourcen. Im Einklang mit den Zielen von „Europa 2020“ strebt der
ESF eine nachhaltige Entwicklung in den Mitgliedstaaten an. Zur
Programmierung des ESF in den Mitgliedstaaten gibt die EU generelle Leitlinien (z. B.
Beschäftigungspolitische Leitlinien, Länderspezifische Empfehlungen des Rates)
sowie den gesetzlichen Rahmen durch Verordnungen vor. Feste Budgetlinien für
einzelne Zielgruppen, z. B. für Menschen mit Migrationshintergrund, sind nicht
vorgegeben. Entsprechende Informationen zur Teilnahme von einzelnen
Zielgruppen können daher nur im Nachhinein aus tatsächlichen Teilnehmerdaten der
jeweiligen Programme gezogen werden. Generell gilt im ESF, dass
Migrantinnen und Migranten mit einem Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich Zugang zu
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2127allen ESF-Programmen des Bundes und der Länder haben, sofern sie die
unterschiedlichen Fördervoraussetzungen der einzelnen ESF-Programme erfüllen.
Bei der Umsetzung des ESF in der Förderperiode 2000 bis 2006 wurde das
Merkmal „Migrationshintergrund“ bei der von der EU vorgegebenen und für die
zwischen Bund und Ländern abgestimmte Teilnehmerdatenerfassung nicht mit
erfasst. Aussagen zum Teilnehmerkreis „Migranten“ sind, da eine
Differenzierung der Teilnehmerdaten nur nach Kriterien wie z. B. Altersklassen, Geschlecht,
Dauer der Arbeitslosigkeit etc. vorliegt, für die Förderperiode 2000 bis 2006
nicht möglich und können nachträglich auch nicht mehr generiert werden.
1. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der EU
finanzielle Mittel im Rahmen des ESF zur Integration von Migrantinnen
und Migranten in den Arbeitsmarkt
a) in der Förderperiode 2001 bis 2007 und
b) in der Förderperiode 2007 bis 2013 des ESF
zum Abruf für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
bereitgestellt (bitte getrennt nach Staaten auflisten)?
Den Mitgliedstaaten wurden für die Umsetzung des ESF in der Förderperiode
2007 bis 2013 insgesamt folgende Mittel von der EU zur Verfügung gestellt
(siehe unten angefügte Tabelle, zweite und vierte Spalte: Entscheidung
Europäische Kommission). Der Anteil der hiervon auf die Integration von
Migrantinnen und Migranten in den einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden ESF-Mittel
beläuft sich nach Angaben der Europäischen Kommission (
http://ec.europa.eu/
social/esf_budgets/) auf rund 1,2 Mrd. Euro für die Priorität „Steigerung der
Teilhabe von Migranten am Erwerbsleben“ (siehe Tabelle zu ESF-Mitteln nach
Prioritäten und Mitgliedstaaten 2007 bis 2013, Zuordnung zu Beginn der
Förderperiode 2007 bis 2013).
ESF 2007 bis 2013 – Gesamt je Mitgliedstaat
Staat Entscheidung KOM Staat Entscheidung KOM
Austria 524 412 560 Italy 6 930 542 469
Belgium 1 073 217 594 Latvia 583 103 717
Bulgaria 1 185 459 863 Lithuania 1 028 306 727
Croatia 152 413 106 Luxembourg 25 243 666
Cyprus 119 769 154 Malta 112 000 000
Czech Republic 3 787 795 992 Netherlands 830 002 737
Denmark 254 788 619 Poland 10 007 397 937
Estonia 391 517 329 Portugal 6 853 387 865
Finland 618 564 064 Romania 3 684 147 618
France 5 394 547 990 Slovakia 1 497 739 439
Germany 9 380 654 763 Slovenia 755 699 370
Greece 4 363 800 403 Spain 8 053 022 222
Hungary 3 626 879 916 Sweden 691 551 158
Ireland 375 362 370 United Kingdom 4 498 917 728
Gesamt 76 800 246 376
Drucksache 18/2127 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. In welcher Höhe, und für welche Programme wurden der Bundesrepublik
Deutschland
a) in der Förderperiode 2001 bis 2007 und
b) in der Förderperiode 2007 bis 2013 des ESF
von der EU finanzielle Mittel im Rahmen des ESF zur Integration von
Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt bereitgestellt (bitte
Gesamtangabe und nach Bundesländern einzeln sowie die Sondermittel für die
Stadtstaaten auflisten), und für welche Programme bzw. Maßnahmen
wurden in welcher Höhe die zur Verfügung stehenden EU-Mittel verplant?
Für die Förderperiode 2007 bis 2013 wurden der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt rund 9,4 Mrd. Euro an ESF-Mitteln zugewiesen. Der Anteil der
Bundesländer an den gesamten ESF-Mitteln beläuft sich auf rund 5,9 Mrd. Euro
(siehe Tabelle zur indikativen Mittelzuweisung in Deutschland). Nach Angaben
auf Basis einer Abfrage der Europäischen Kommission (
http://ec.europa.eu/
social/esf_budgets/) wiesen Bund und Länder zu Beginn der Förderperiode
2007 bis 2013 ESF-Mittel in Höhe von rund 430 Mio. Euro für die Priorität
„Steigerung der Migranten am Erwerbsleben“ aus (siehe Tabelle zu ESF-Mitteln
nach Prioritäten und Bundesländern 2007 bis 2013).
Priority: Increasing migrants participation in employment
Country
Total EU
Country
Total EU
(for selected
priorities)
(for selected
priorities)
Austria 0.00 € Ireland 4,400,000.00 €
Belgium 50,242,423.00 € Italy 127,470,949.00 €
Bulgaria 0.00 € Lithuania 4,695,417.00 €
Cyprus 0.00 € Luxembourg 0.00 €
Czech Republic 6,341,460.00 € Latvia 0.00 €
Germany 429,730,854.00 € Malta 504,000.00 €
Denmark 0.00 € Netherlands 50,000,000.00 €
Estonia 0.00 € Poland 25,891,770.00 €
Spain 218,053,816.00 € Portugal 47,100,000.00 €
Finland 29,421,956.00 € Romania 0.00 €
France 84,883,000.00 € Sweden 0.00 €
United Kingdom 34,036,028.00 € Slowenia 3,192,426.00 €
Greece 37,605,609.00 € Slovakia 16,972,647.00 €
Hungary 0.00 €
Total 1,170,542,355.00 €
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2127Increasing migrants participation in employment;
(Indikative Planungen, Stand 2007)
Indikative Mittelzuweisung in Deutschland
Fonds Total
OP Brandenburg ESF 620 249 615 €
OP Mecklenburg-Vorpommern ESF 417 473 463 €
OP Sachsen ESF 871 859 914 €
OP Sachsen-Anhalt ESF 643 930 752 €
OP Thüringen ESF 629 009 103 €
OP Baden-Württemberg ESF 265 998 586 €
OP Bayern ESF 310 059 703 €
OP Berlin ESF 335 976 031 €
OP Bremen ESF 89 054 742 €
OP Hamburg ESF 91 152 890 €
OP Hessen ESF 186 735 204 €
OP Niedersachsen ESF 447 101 707 €
OP Nordrhein-Westfalen ESF 683 996 369 €
OP Rheinland-Pfalz ESF 113 766 267 €
OP Saarland ESF 86 490 338 €
OP Schleswig-Holstein ESF 100 011 739 €
ESF-Bundes-OP ESF 3 487 788 340 €
Gesamt ESF 9 380 654 763 €
Bundesländer
Total EU
(for selected priorities)
Brandenburg 1,100,000.00 €
Niedersachsen 0.00 €
Mecklenburg-Vorpommern 3,000,000.00 €
Sachsen 8,988,247.00 €
Sachsen-Anhalt 0.00 €
Thüringen 1,000,000.00 €
Baden-Württemberg 15,302,147.00 €
Bayern 25,800,000.00 €
Berlin 2,562,815.00 €
Bremen 1,920,000.00 €
Hamburg 4,557,645.00 €
Hessen 0.00 €
Drucksache 18/2127 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm ESF-Bundesprogramm wurden in der Förderrunde 2007 bis 2013 bis zum
Jahresende 2013 bereits rund 420 Mio. Euro ESF-Mittel – und damit 60 Mio.
Euro mehr als zu Beginn der Förderperiode vorgesehen – für die o. g. Zielgruppe
verausgabt. ESF-Programme für Migranten im Bundes-OP sind
schwerpunktmäßig das ESF-BAMF-Sprachkursprogramm zur berufsbezogenen
Sprachförderung von Migrantinnen und Migranten, das Programm „XENOS –
Arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge“ sowie das
Programm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)“ des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB).
3. In welcher Höhe wurden von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechende Fördermittel bei der
Europäischen Kommission von den verfügbaren ESF-Mittel
a) in der Förderperiode 2001 bis 2007 und
b) in der Förderperiode 2007 bis 2013
abgerufen (bitte getrennt nach Staaten in Prozent und absoluten Zahlen
auflisten)?
4. In welcher Höhe der verfügbaren ESF-Mittel wurden von den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Kenntnis der Bundesregierung ESF-
Mittel
a) aus der Förderperiode 2001 bis 2007 und
b) aus der Förderperiode 2007 bis 2013
nicht abgerufen?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im „Regionalübergreifenden Programm des Bundes zur Entwicklung des
Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen im Ziel 1 in
Deutschland“ konnten in der Förderperiode 2000 bis 2006 98,66 Prozent der
ESF-Mittel abgerufen werden. Im „Einheitlichen Programmplanungsdokument
zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die
Interventionen im Ziel 3 in Deutschland – (EPPD Ziel 3 Bund und Ziel 3 Länder)“ lag
der ESF-Mittelabruf bei 95,74 Prozent. Informationen zu den
Schlussabrechnungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Zu den abgerufenen ESF-Mitteln der Förderperiode 2007 bis 2013 wird auf die
nachfolgende Tabelle verwiesen. Der Mittelabruf für die Bundesrepublik
Deutschland lag mit Stand 31. Mai 2014 bei 71,58 Prozent. Unter
Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission gezahlten Vorschüsse ergibt sich
im Fall von Deutschland eine um weitere 7,5 Prozentpunkte erhöhte Mittel-
Nordrhein-Westfalen 0.00 €
Rheinland-Pfalz 0.00 €
Saarland 3,000,000.00 €
Schleswig-Holstein 2,500,000.00 €
Bund 360,000,000.00 €
Gesamt 429,730,854.00 €
Bundesländer
Total EU
(for selected priorities)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2127abflussrate. Zum Informationsgehalt der genannten Daten siehe auch die
Erläuterung zum Stand der tatsächlichen Umsetzung in den Vorbemerkungen.
ESF 2007 bis 2013 – Mittelabfluss (Gesamt je Mitgliedstaat)
Staat Entscheidung
Komission
Zwischenzahlungen
Stand März 2014
Zwischenzahlung/KOM-
Entscheidung
Stand März 2014
Zwischenzahlung/KOM-
Entscheidung
Stand Mai 2014
Austria 524 412 560,00 409 879 149,28 78,16 % 85,21 %
Belgium 1 073 217 594,00 691 574 730,77 64,44 % 66,19 %
Bulgaria 1 185 459 863,00 628 978 146,86 53,06 % 55,88 %
Croatia 152 413 106,00 32 614 070,74 21,40 % 29,00 %
Cyprus 119 769 154,00 84 022 686,39 70,15 % 72,00 %
Czech Republic 3 787 795 992,00 1 950 325 904,64 51,49 % 51,49 %
Denmark 254 788 619,00 151 300 981,59 59,38 % 59,38 %
Estonia 391 517 329,00 301 065 470,89 76,90 % 77,61 %
Finland 618 564 064,00 439 579 079,78 71,06 % 76,25 %
France 5 394 547 990,00 2 921 798 141,38 54,16 % 54,21 %
Germany 9 380 654 763,00 6 427 480 106,04 68,52 % 71,58 %
Greece 4 363 800 403,00 2 755 279 946,68 63,14 % 63,14 %
Hungary 3 626 879 916,00 1 772 985 767,50 48,88 % 54,40 %
Ireland 375 362 370,00 234 541 769,27 62,48 % 62,48 %
Italy 6 930 542 469,00 4 057 056 665,08 58,54 % 58,68 %
Latvia 583 103 717,00 482 363 547,94 82,72 % 82,72 %
Lithuania 1 028 306 727,00 681 603 340,54 66,28 % 74,47 %
Luxembourg 25 243 666,00 15 129 410,20 59,93 % 59,93 %
Malta 112 000 000,00 52 650 942,77 47,01 % 48,47 %
Netherlands 830 002 737,00 515 571 253,22 62,12 % 62,12 %
Poland 10 007 397 937,00 6 604 850 962,14 66,00 % 69,06 %
Portugal 6 853 387 865,00 5 331 184 226,32 77,79 % 82,38 %
Romania 3 684 147 618,00 1 104 688 457,77 29,98 % 30,28 %
Slovakia 1 497 739 439,00 607 256 928,33 40,54 % 40,54 %
Slovenia 755 699 370,00 502 558 774,40 66,50 % 70,46 %
Spain 8 053 022 222,00 4 657 122 853,01 57,83 % 59,14 %
Sweden 691 551 158,00 420 707 382,91 60,84 % 60,84 %
United Kingdom 4 498 917 728,00 2 748 683 546,65 61,10 % 61,10 %
Gesamt 76 800 246 376,00 46 582 854 243,09 60,65 % 62,60 %
Drucksache 18/2127 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Höhe der nicht abgerufenen ESF-Mittel ergibt sich aus den in der vorherigen
Tabelle angeführten Angaben.
5. In welcher Höhe sind
a) in der EU-Haushaltsperiode 2001 bis 2007 und
b) in der EU-Haushaltsperiode 2007 bis 2013
Haushaltsmittel an den Bund zurückgeflossen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in welcher Höhe waren dies Mittel aus dem vorgesehenen
Haushaltsansatz zum ESF?
Das EU-Haushaltsrecht sieht keine Mittelrückflüsse vor. Durch nicht
abgeflossene Mittel kann sich im Haushaltsvollzug ausgabeseitig ein positiver
Haushaltssaldo (Überschuss) auf EU-Ebene am Ende des Haushaltsjahres ergeben.
Dieser Haushaltssaldo wird im Folgejahr im Wege eines
Berichtigungshaushaltes eingestellt und mindert dann die Eigenmittelabführungen der
Mitgliedstaaten.
Für die Zeiträume 2000 bis 2006 bzw. 2007 bis 2013 beliefen sich die
Mittelunterausnutzungen im Gesamthaushalt der EU auf folgende Beträge (in Mio.
Euro):
6. Inwieweit gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, an den Bund
zurückfließende Mittel aus nicht ausgegebenen ESF-Geldern der
Förderperiode 2007 bis 2013 in einen Sonderfonds einzuzahlen, z. B. zur
Unterstützung von sozialen Problemen besonders betroffener Kommunen, oder
soll mit diesen Mitteln der Bundeshaushalt konsolidiert werden?
Seitens der Bundesregierung gibt es keine derartigen Überlegungen.
Haushaltsjahr
Unterausnutzung
Insgesamt
2000 6 217
2001 14 008
2002 10 653
2003 2 348
2004 2 404
2005 1 776
2006 1 724
2007 1 469
2008 2 701
2009 928
2010 2 466
2011 230
2012 156
2013 685
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/21277. In welcher Höhe werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Förderperiode 2014 bis 2020 des ESF von der EU finanzielle Mittel zur Integration
von Migrantinnen und Migranten und sozialen Inklusion in den
Arbeitsmarkt zum Abruf für die einzelnen Mitgliedstaaten bereitgestellt (bitte
getrennt nach Staaten auflisten)?
Die europarechtlichen Vorgaben in den Verordnungen zu den Strukturfonds und
zum ESF in der Förderperiode 2014 bis 2020 sehen vor, dass im ESF-Bereich
mindestens 20 Prozent der Fondsmittel für soziale Eingliederung von Menschen
mit besonderen Schwierigkeiten und für Mitglieder von benachteiligten
Gruppen vorzusehen sind, damit sie die gleichen Chancen für eine Integration in die
Gesellschaft haben.
8. In welcher Höhe wurden der Bundesrepublik Deutschland in der
Förderperiode 2014 bis 2020 von der EU finanzielle Mittel zur Integration von
Migrantinnen und Migranten und sozialen Inklusion in den Arbeitsmarkt
bereitgestellt (bitte Gesamtangabe und nach Bundesländern einzeln sowie
die Sondermittel für die Stadtstaaten auflisten), und für welche Programme
sollen die Mittel verwendet werden?
Zur Höhe der für die Integration von Migrantinnen und Migranten in der ESF-
Förderperiode 2014 bis 2020 der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten
ESF-Mittel wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Im Bereich des ESF-
Bundes-OP sind – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische
Kommission – folgende Programme mit Schwerpunkt im Bereich Migration geplant:
Für die „ESF-Integrationsrichtlinie Bund“ ist ein Fördervolumen in Höhe von
95 Mio. Euro aus Mitteln des ESF vorgesehen, zusätzlich 59,3 Mio. Euro aus
nationalen Haushaltsmitteln des BMAS. Mit der ESF-Integrationsrichtlinie
sollen Personen mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit oder
Ausbildung, darunter gezielt Migrantinnen und Migranten sowie
Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge, stufenweise und nachhaltig in den
Arbeitsmarkt integriert werden. Dies soll durch passgenaue Maßnahmen im
Rahmen einer besonderen Umsetzungsstruktur, sogenannter Kooperationsverbünde
unter aktiver Beteiligung von Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen
Verwaltung sowie den Jobcentern oder Agenturen für Arbeit erreicht werden.
Das ESF-Bundesprogramm „zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen
mit Migrationshintergrund“ (ESF-BAMF-Programm) des BMAS dient der
Verbesserung der berufsbezogenen Deutschkenntnisse. Ziel ist es, die Chancen von
Menschen mit Migrationshintergrund zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt
zu erhöhen. Hierbei wird der Sprachunterricht mit Elementen der beruflichen
Weiterbildung verknüpft. Das Angebot reicht vom Sprachunterricht im
klassischen Sinne unter Einbeziehung beruflichen Fachvokabulars bis zum konkreten
Berufspraktikum im Betrieb. Die umsetzenden Bildungsträger sind verpflichtet,
Kooperationen mit Betrieben vor Ort aufzubauen. Für das ESF-BAMF-
Programm sind ESF-Mittel in Höhe von 180 Mio. Euro geplant.
Mit dem ESF-Bundesprogramm BIWAQ des BMUB werden gezielt
arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in die Quartiere der „Sozialen Stadt” gelenkt und
mit den städtebaulichen Investitionen und Maßnahmen verknüpft. Ziel ist, die
Qualifikation und soziale Situation der Bewohnerinnen und Bewohner und
damit auch ihre Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Integration
von Menschen mit Migrationshintergrund ist wichtiger Bestandteil des
Programms. Für die Förderperiode 2014 bis 2020 sind für die Fortführung von
BIWAQ bis zu rund 90 Mio. Euro Fördermittel aus dem ESF und bis zu rund
64,5 Mio. Euro aus dem Haushalt des BMUB vorgesehen.
Drucksache 18/2127 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDas für die Förderperiode 2014 bis 2020 geplante ESF-Modellprogramm
„JUGEND STÄRKEN im Quartier“ des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und des BMUB unterstützt Kommunen
dabei, Angebote zur schulischen, beruflichen und sozialen Integration sozial
benachteiligter und/oder individuell beeinträchtigter junger Menschen im Sinne
des § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Jugendsozialarbeit)
zu erproben. Zur Zielgruppe gehören junge Menschen mit und ohne
Migrationshintergrund, darunter auch aus Ost- und Mitteleuropa neu zugewanderte junge
Menschen mit besonderem Integrationsbedarf. Nach jetzigem Planungsstand
sind für die Förderperiode 2014 bis 2020 ESF-Mittel in Höhe von insgesamt
circa 190 Mio. Euro für das Programm vorgesehen; eine Differenzierung der
Mittel nach Teilzielgruppen erfolgt nicht.
Das BMFSFJ hat im Rahmen des ESF-Bundes-OP in der Förderperiode 2014 bis
2020 rund 21 Mio. Euro vorgesehen, um mit dem Programm „Ressourcen
stärken“ Mütter mit Migrationshintergrund bei der Integration in den Arbeitsmarkt
zu unterstützen. Dem Programm „Ressourcen stärken“ stehen keine
Bundesmittel zur Verfügung. Die erforderliche Kofinanzierung ist von den Projektträgern
zu erbringen.
Als neues Programm des BMAS ist in der Förderperiode 2014 bis 2020 ein ESF-
Programm zur Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten im Kontext des
Anerkennungsgesetzes in Planung. Mit dem neu entwickelten Programm sollen
Qualifizierungen zur qualifikationsadäquaten Arbeitsmarktintegration im
Kontext des Anerkennungsgesetzes mit den Schwerpunkten
Qualifizierungsmaßnahmen bei reglementierten Berufen, Entwicklung und Erprobung von
Anpassungsqualifizierungen im Bereich des dualen Systems, Brückenmaßnahmen für
Akademikerinnen und Akademiker und die Vorbereitung auf die
Externenprüfung bei negativem Ausgang bzw. negativer Prognose des
Anerkennungsverfahrens umgesetzt werden. Für das Förderprogramm „Integration durch
Qualifizierung – IQ“ sind von 2015 bis 2020 jährlich rund 20 Mio. Euro an ESF-Mitteln
und rund 28,5 Mio. Euro an Bundesmitteln vorgesehen. Die Antragsphase ist für
Herbst 2014, ein Start der Projekte für Anfang 2015 geplant.
Die ESF-Programme des Bundes im Bereich der Integration von Migrantinnen
und Migranten werden ergänzt durch entsprechende ESF-Programme der
Länder, die von diesen eigenständig umgesetzt werden. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. In welcher Höhe hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2007 Mittel für
Projekte zur Verfügung gestellt, die die Förderung der Arbeitsmarktintegration
von Migrantinnen und Migranten sowie Flüchtlingen und Asylsuchenden
zum Ziel hatten, und wie viele Personen waren davon betroffen (bitte nach
Projekten und Jahren auflisten)?
Für das ESF-BAMF-Programm „zur berufsbezogenen Sprachförderung für
Personen mit Migrationshintergrund“ wurden im Zeitraum 2008 bis 2014 ESF-
Mittel in Höhe von 311 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Bis zum 30. April 2014
nahmen rund 127 000 Personen am ESF-BAMF-Programm teil.
Im Rahmen des ESF-Bundesprogramms „XENOS – Integration und Vielfalt“
wurden zur Förderung der Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und
Migranten in der ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 insgesamt 132 Projekte mit
einem Mittelvolumen von rund 86 Mio. Euro, davon 61 Mio. Euro aus Mitteln
des ESF und 25 Mio. aus Haushaltmitteln des BMAS gefördert. Im Zeitraum
von 2008 bis Ende 2013 wurden insgesamt 49 317 Personen mit
Migrationshintergrund erreicht, davon 25 106 Männer und 24 211 Frauen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2127Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Jahren:
Im Rahmen des XENOS-Sonderprogramms „ESF-Bundesprogramm zur
arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit
Zugang zum Arbeitsmarkt“ – kurz ESF-Bleiberechtsprogramm – wurden in zwei
Förderrunden 72 Projekte mit einem Mittelvolumen von 87,9 Mio. Euro, davon
53,4 Mio. Euro aus ESF-Mitteln und 34,5 Mio. Euro aus Haushaltsmitteln des
BMAS gefördert. Im Zeitraum von 2008 bis Ende 2013 wurden insgesamt
36 672 Personen mit Migrationshintergrund erreicht, davon 25 568 Männer und
14 104 Frauen.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Jahren:
Für die Laufzeit des ESF-Bundesprogramms BIWAQ des BMUB standen in der
Förderperiode 2007 bis 2013 insgesamt bis zu rund 124 Mio. Euro aus dem ESF
und bis zu 60 Mio. Euro aus dem Haushalt des BMUB (vormals BMVBS) zur
Verfügung. Von den rund 60 000 Teilnehmenden hatten bis Ende 2013 rund
43 Prozent einen Migrationshintergrund.
In der vergangenen ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 hat das BMFSFJ im
Rahmen der Initiative JUGEND STÄRKEN vier Programme zur schulischen,
beruflichen und sozialen Integration sozial benachteiligter und/oder individuell
beeinträchtigter junger Menschen im Sinne des § 13 SGB VIII
(Jugendsozialarbeit) mit ESF-Mitteln in Höhe von insgesamt circa 297 Mio. Euro gefördert:
„Schulverweigerung – Die 2. Chance“ (September 2008 bis Juni 2014),
„Kompetenzagenturen“ (September 2008 bis Juni 2014), „STÄRKEN vor Ort“ (März
2009 bis Dezember 2011) und „JUGEND STÄRKEN: Aktiv in der Region“
(Oktober 2010 bis Dezember 2013). Eine Differenzierung der Mittel nach
Teilzielgruppen erfolgte nicht. Mit den ESF-Programmen der Initiative JUGEND
STÄRKEN konnten im Zeitraum September 2008 bis Juni 2014 erreicht werden:
* Hinweis: Die tatsächlichen Zahlen der Teilnehmenden mit Migrationshintergrund liegen höher, nicht
alle Teilnehmenden konnten jedoch elektronisch erfasst/gezählt werden. Die Zahlen der Teilnehmenden
ohne Migrationshintergrund sind hier nicht angegeben.
10. In welcher Höhe plant die Bundesregierung finanzielle Mittel für
entsprechende Programme zur Förderung der Arbeitsmarktintegration von
Migrantinnen und Migranten sowie Flüchtlingen und Asylsuchenden in der
neuen Förderperiode 2014 bis 2020 bereitzustellen (bitte getrennt
auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013
Teilnehmende 100 9 370 13 131 13 073 7 128 6 515
Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013
Teilnehmende 1 913 9 263 6 893 7 933 2 563 4 307
Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Teilnehmende
(gerundet)*
6 000 40 000 45 000 48 000 14 000 14 000 5 000
Drucksache 18/2127 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. In welcher Höhe plant die Bundesregierung für diese Bundesprogramme
finanzielle Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen (bitte
nach Programmen auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
12. In welcher Höhe sehen die Programmentwürfe der Bundesregierung für
diese und ggf. auch die bisherigen Programme der laufenden
Förderperiode vor, die nationale Ko-Finanzierung der Projekte aus einer
rechnerischen Ko-Finanzierung herzuleiten?
Im ESF-BAMF-Programm wird für die Kofinanzierung – wie auch schon in der
Förderperiode 2007 bis 2013 – u. a. Teilnehmereinkommen aus dem Zweiten
und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) als Leistung
anerkannt.
Für BIWAQ ist geplant, wie in der laufenden Förderperiode den Eigenanteil der
Projekte auch durch eine rechnerische Kofinanzierung zuzulassen
(Personalausgaben für freigestelltes Projektpersonal).
Im Programm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ ist eine Kofinanzierung über
Eigenmittel möglich, die auch in Form von Personalgestellung für die
durchgeführten Maßnahmen erbracht werden kann. Eine Kofinanzierung durch
Teilnehmereinkommen war bislang und ist auch in Zukunft bei JUGEND STÄRKEN
nicht vorgesehen.
Im ESF-Programm „Ressourcen stärken“ ist vom Projektträger eine
Kofinanzierung aus nationalen Mitteln im Zielgebiet „Stärker entwickelte Regionen“ von
mindestens 50 Prozent, im Zielgebiet „Region Lüneburg“ von mindestens
40 Prozent und im Zielgebiet „Übergangsregionen“ von mindestens 20 Prozent
zu leisten.
13. Welche Position vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung der
Bundesrat, die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof
bezüglich der Praxis der rein rechnerischen Ko-Finanzierung?
Bei der nationalen Kofinanzierung handelt es sich um tatsächlich gezahlte
Leistungen, die sich bei vielen Programmen aus SGB-II- oder SGB-III-Leistungen
sowie aus Personalfreistellungen von Beschäftigten ergeben und die anhand von
Belegen (Bescheiden, Gehaltsnachweisen etc.) nachgewiesen werden. Die ESF-
Verordnung sieht eine Abrechnung derartiger Ausgaben vor (siehe Artikel 13
Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013). Bei Prüfung berücksichtigt
der Rechnungshof die geltende Rechtslage, die auch von der Europäischen
Kommission akzeptiert und angewandt wird. Von der geltenden Rechtslage
abweichende Ansichten anderer Institutionen sind nicht bekannt.
14. Wie sind die gegenwärtigen Sachstände in der Abstimmung der
Programme und Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission
und der Bundesregierung?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Förderperiode 2014 bis 2020 sind in
Form von Verordnungen am 20. Dezember 2013 in Kraft getreten. Mit
Inkrafttreten der Verordnungen begannen die festgelegten Fristen zur Einreichung der
Partnerschaftsvereinbarung (PV) und der Operationellen Programme (OP). Die
PV, das strategische Rahmendokument zum Einsatz der Mittel der Europäischen
Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) EFRE, ESF, ELER und EMFF von
Deutschland, wurde am 26. Februar 2014 eingereicht. Die OP sind nach der Ein-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2127reichung der PV bei der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten,
d. h. bis zum 26. Mai 2014, offiziell einzureichen (ebd. Artikel 26 Absatz 4).
Fristgerecht wurde das OP des Bundes für den ESF in der Förderperiode 2014
bis 2020 am 26. Mai 2014 bei der Europäischen Kommission eingereicht. An die
Einreichung schließt sich eine Dreimonatsfrist für die Europäische Kommission
an, innerhalb derer sie Anmerkungen vorbringen kann. Spätestens sechs Monate
nach Einreichung muss die Europäische Kommission ein OP genehmigen,
sofern ihren Anmerkungen in angemessener Weise Rechnung getragen wurde.
15. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer Genehmigung
des Operationellen Programms des Bundes zum ESF durch die
Europäische Kommission gerechnet, und wann können dementsprechend
frühestens Projekte des Bundes im ESF beginnen?
Gewissheit darüber, dass die geplanten Maßnahmen durch den ESF finanziert
werden können, besteht erst nach der offiziellen Genehmigung des OP durch die
Europäische Kommission.
16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über vorhandene oder geplante
Projekte zur Finanzierung von Programmen aus ESF-Mitteln, die zum
Ziel haben, Migrantinnen und Migranten aus Rumänien und Bulgarien,
insbesondere Sinti und Roma, in den Arbeitsmarkt zu integrieren und ihre
Gleichbehandlung zu gewährleisten, welche dabei insbesondere gegen die
vielfache Diskriminierung dieser Personengruppe bei Eintritt in den
Arbeitsmarkt als auch am Arbeitsplatz gerichtet sind (vgl. Empfehlung des
Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den
Mitgliedstaaten, COM(2013) 460 final)?
Der Personenkreis „Migrantinnen und Migranten aus Rumänien und Bulgarien,
insbesondere Sinti und Roma“ ist Bestandteil der umfassenden ESF-Zielgruppe
der Migrantinnen und Migranten. Dabei stellen Migrantinnen und Migranten
eine der Hauptzielgruppen des ESF des Bundes 2014 ff. dar, für die eine Vielzahl
von spezifischen Fördermaßnahmen vorgehalten werden, um den
vielschichtigen Bedarfen angemessen Rechnung zu tragen (s. hierzu Antwort zu Frage 8).
Auf eine gesonderte Adressierung als eigene Zielgruppe wird bewusst
verzichtet, um eine Stigmatisierung der betroffenen Personen zu vermeiden. Außerdem
wird die Konzentration einer Zielgruppe in einem gesonderten Programm nicht
als förderlich für die Integration angesehen.
Für die ESF-Förderperiode 2014 bis 2020 ist geplant, im Rahmen der ESF-
Integrationsrichtlinie Bund (siehe Antwort zu Frage 8) unter anderem Maßnahmen
für Zuwanderer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur
stufenweisen und nachhaltigen Integration in Arbeit oder Ausbildung zu finanzieren.
Die Angebote des ESF-Bundesprogramms BIWAQ des BMUB standen bzw.
stehen grundsätzlich auch der Gruppe der Unionsbürger aus Rumänien und
Bulgarien, einschließlich Sinti und Roma, zur Verfügung. In der Förderperiode 2007
bis 2013 wurden drei Projekte gefördert, die sich in unterschiedlicher Intensität
und mit unterschiedlichen Aktivitäten an Sinti und Roma aus benachteiligten
Stadt- und Ortsteilen mit dem Ziel richteten, deren Chancen auf Ausbildung und
Arbeit zu verbessern. Auch mit der Fortsetzung von BIWAQ in der neuen
Strukturfondsperiode 2014 bis 2020 können grundsätzlich berufsbezogene
Integrationsmaßnahmen gefördert werden. So können die antragstellenden Kommunen
u. a. einen Schwerpunkt auf die Stärkung des nachbarschaftlichen Zusammenhalts
im Zusammenhang mit der Bewältigung der sog. Armutszuwanderung legen.
Entsprechend dem Zwischenbericht des Staatssekretärsausschusses
„Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungs-
Drucksache 18/2127 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten“ (März 2014) trägt das ESF-
Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ des BMFSFJ und des
BMUB in der ESF-Förderperiode 2014 bis 2020 zur Entlastung von Kommunen
bei, die besonders von Zuwanderung aus Ost- und Mitteleuropa betroffen sind.
Hierfür sind gemäß dem Bericht zusätzliche 28 Mio. Euro ESF-Mittel (von
insgesamt 190 Mio. Euro) und 5 Mio. Euro Bundesmittel für die Förderperiode
vorgesehen.
Darüber hinaus sollen über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten
von Armut betroffenen Personen (EHAP) in Deutschland Maßnahmen der
sozialen Inklusion unter anderem für Zuwanderer aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union in prekären Lebensverhältnissen finanziert werden. Ein
Förderschwerpunkt sollen Projekte zur umfassenden Beratung von
Zuwanderern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein.
17. Inwieweit sieht nach Kenntnis der Bundesregierung das nationale
Mehrjahresprogramm 2014 bis 2020 des neuen Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds (AMIF) im Gegensatz zu den vormals EU-finanzierten
Maßnahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) für die Förderperiode
2014 bis 2020 eine erhebliche Einschränkung dahingehend vor, dass nun
Flüchtlinge nicht mehr unabhängig vom Stand des Asylverfahrens
förderfähig sind, sondern nur noch Flüchtlinge, die Asyl beantragt haben und
über deren Antrag noch nicht entschieden ist, dagegen abgelehnte
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Personen mit Duldung und Personen
mit Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 oder § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aber ausgeschlossen werden (Schreiben der
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
vom 28. Mai 2014)?
Der rechtliche Rahmen zur Bestimmung der Zielgruppen, die aus dem AMIF
gefördert werden können, ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (AMIF-VO). Nach
dieser Verordnung werden aus dem Fonds im Bereich „Aufnahme- und
Asylsysteme“ Maßnahmen gefördert, die sich u. a. auf die Kategorien „a) Personen
mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus“ sowie b) Personen [
konzentrieren], die eine der Formen des internationalen Schutzes nach Buchstabe a
beantragt und [so der neue Wortlaut der Verordnung] noch keine endgültige
Entscheidung erhalten haben“ (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b). Auch
nach Auffassung der Europäischen Kommission steht der Wunsch, derartige
Maßnahmen, wie bisher, zugunsten von „Flüchtlingen“ unabhängig vom Stand
des Asylverfahrens zu fördern und insbesondere auch geduldete Personen
(vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) einzubeziehen, nicht im Einklang
mit den rechtlichen Vorgaben der Verordnung.
Im Hinblick auf andere Maßnahmen im Sinne der AMIF-VO ist bei Personen
mit Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 bzw. § 25 Absatz 5 AufenthG zu
differenzieren. Personen mit Aufenthaltstiteln können nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2
der Verordnung nur Zielgruppe von Maßnahmen zur Umsetzung des
Spezifischen Ziels „Integration und legale Migration“ sein. Förderfähige Zielgruppe
sind danach Personen, „die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
oder gegebenenfalls im Begriff sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat zu erlangen“. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ist der
Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig, wenn dieser dauerhaft und beständig
ist. Letztgenanntes ist dann erfüllt, wenn die in Frage stehende Person eine
Niederlassungserlaubnis besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als
einem Jahr erhalten hat oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis
besitzt. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 bzw. § 25 Absatz 5
AufenthG fallen damit in die förderfähige Zielgruppe und können grundsätzlich
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2127von Maßnahmen im Bereich des Spezifischen Ziels „Integration und legale
Migration“ profitieren, sofern sie die genannten Zeitdauererfordernisse erfüllen.
18. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Befürchtung der
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V., dass diese
Neuregelung für die betroffenen Menschen und die Anbieterinnen und
Anbieter therapeutischer Maßnahmen zugunsten traumatisierter
Flüchtlinge, die keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag
abgelehnt wurde, negative Konsequenzen haben?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es mit der europäischen Rechtslage vereinbar,
einmal während eines Asylverfahrens begonnene Fördermaßnahmen auch nach
einer ablehnenden Entscheidung fortführen zu können. Die Regelungen der
Verordnung (EU) Nr. 516/2014 schließen im Übrigen nicht aus, eine Förderung der
genannten Maßnahmen auch für andere Zielgruppen als die von der Verordnung
erfassten mit sonstigen nationalen Mitteln vorzusehen. Schon bisher fand
aufgrund der begrenzten Mittelausstattung des Europäischen Flüchtlingsfonds
keine flächendeckende Förderung statt.
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand,
dass die nunmehr ausgeschlossenen Gruppen, wie abgelehnte
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Personen mit Duldung und Personen mit
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 oder § 25 Absatz 5 AufenthG keine
Unterstützung mehr erhalten, obwohl sie oftmals mittelfristig oder auf Dauer
in Deutschland bleiben?
Bezüglich der Personen mit Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 bzw. § 25 Absatz 5
AufenthG wird zunächst hinsichtlich der diesbezüglich erforderlichen
Differenzierung auf die Ausführungen zu Frage 17 verwiesen. In dieser Gruppe können
damit nur solche Personen nicht an den genannten geförderten Maßnahmen
teilnehmen, die zwar eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 bzw. § 25 Absatz 5
AufenthG besitzen, bei denen aber entweder die Aufenthaltserlaubnis für einen
kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt ist oder die erst seit weniger als
18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Bei dieser Gruppe handelt es
sich also gerade nicht um Personen, die mittelfristig oder auf Dauer in
Deutschland bleiben.
Für Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und sich mittelfristig oder
auf Dauer geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, existieren
außerhalb des AMIF andere Förderungsmöglichkeiten, z. B. durch die
Bundesländer.
20. In welcher Form und in welchem Umfang sieht der aktuelle Entwurf zum
AMIF-Mehrjahresprogramm für Deutschland vor, auch Asylsuchenden
und Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung in Maßnahmen zur
Integration einzubeziehen, so wie dies in der AMIF-
Durchführungsverordnung in Erwägungsgrund 21 möglich gemacht wird?
Zu den Maßnahmen zur Umsetzung des Spezifischen Ziels „Integration und
legale Migration“ wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Asylsuchende,
also solche Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über deren Antrag
aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen ist, können grundsätzlich in
vollem Umfang von den im nationalen Programm für die Bundesrepublik
Deutschland vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des Spezifischen Ziels
„Aufnahme- und Asylsysteme“ partizipieren.
Drucksache 18/2127 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAusländer mit Duldung besitzen nicht den in Erwägungsgrund 21 der
Verordnung (EU) Nr. 516/2014 geforderten Flüchtlingsstatus oder subsidiären
Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. Auf sie bezogene
Integrationsmaßnahmen sind deshalb nicht förderfähig.
21. Wann ist die Ausschreibung des AMIF vorgesehen?
Eine erste Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen auf Gewährung einer
Zuwendung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ist im dritten
Quartal 2014 vorgesehen.
22. Wann rechnet die Bundesregierung damit, dass das nationale
Mehrjahresprogramm AMIF 2014 bis 2020 von der Europäischen Kommission
genehmigt wird?
Eine Genehmigung des nationalen Programms AMIF kann erst erfolgen, wenn
weitere Durchführungsrechtsakte zum AMIF in Kraft getreten sind. Auf den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hat die Bundesregierung keinen Einfluss.
Insgesamt rechnet die Bundesregierung mit einer Genehmigung des nationalen
Programms im dritten Quartal 2014.
23. Welche Nichtregierungsorganisationen, Institutionen und Gruppen waren
an der Erstellung des AMIF-Mehrjahresprogramms in welcher Form
beteiligt?
Die Bundesregierung hat neben den Ländern auch die großen
Wohlfahrtsverbände (Diakonie Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutsches Rotes
Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) und
weitere Organisationen wie UNHCR, IOM und Pro Asyl in die Vorbereitung des
nationalen Programms einbezogen.
24. Wurden auch Organisationen, wie PRO ASYL e. V. und die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. beteiligt?
Wenn ja,
a) in welchem Rahmen,
b) welche Vorschläge kamen von diesen Organisationen, die in das
AMIF-Mehrjahresprogramm aufgenommen wurden,
c) welche Vorschläge kamen von diesen Organisationen, die in das
AMIF-Mehrjahresprogramm nicht aufgenommen wurden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. Seit dem Jahr 2012 hat es mit
den genannten Organisationen mehrfach Besprechungen gegeben, bei denen sie
über den jeweils aktuellen Sachstand und aktuelle Überlegungen der
Bundesregierung informiert worden sind und Erörterungen hierzu stattfanden. Die
genannten Organisationen haben mündlich wie schriftlich in Form von
Stellungnahmen eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet, die anhand der Bestimmungen
der AMIF-VO näher geprüft und im Rahmen einer Gesamtbewertung aller
Vorschläge und Überlegungen in die Gestaltung des nationalen Programms zum
AMIF mit einbezogen worden sind.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]