Aktivcenter
der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Kerstin Kassner, Kathrin Vogler, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Freie Hansestadt Hamburg plant, nach einem Artikel der Tageszeitung „taz“ vom 22. Juni 2014 500 so genannte Null-Euro-Jobs. Demnach soll die Maßnahme „Aktivcenter“ 500 Arbeitslosengeld-II-Bezieher/-innen, welche schon länger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, über neun Monate qualifizieren. Eine Entschädigung gibt es jeweils für die Verpflegung, Kinderbetreuung oder Fahrten. Die Teilnahme wird nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert. Nach § 45 Absatz 1 SGB III können Erwerbslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die deren berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, 3. Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen. Für die Aktivierung von Erwerbslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Im Artikel der Tageszeitung „taz“ werden diese Maßnahmen als „Null-Euro-Jobs“ im Gegensatz zu den „Ein-Euro-Jobs“ (Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung) bezeichnet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Projekt „Aktivcenter“ in Hamburg, und welche Position hat sie zu diesem Ansatz?
Was sind die Zielsetzungen dieser „Aktivcenter“?
In welchen Bundesländern sind ebenfalls so genannte Aktivcenter geplant oder im Gespräch (bitte jeweils nach Bundesland und Anzahl der „Aktivcenter“ aufgliedern)?
In welcher Höhe werden bei diesen Maßnahmen Aufwandsentschädigungen vergütet (bitte je Bundesland und Art der Aufwandsentschädigung aufgliedern)?
Inwiefern entspricht die Aufwandsentschädigung dem § 16d Absatz 7 SGB II?
Tritt nach § 45 Absatz 1 SGB III die Inanspruchnahme eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) nach § 45 Absatz 4 SGB III in Kraft?
Wenn ja, in welcher Höhe und Dauer erfolgt die Vergütung an den Beschäftigungs- oder Bildungsträger?
Wenn nein, nach welchen Richtlinien und welcher Höhe erfolgt die Vergütung für den Aufwand an die Beschäftigungs- und Bildungsträger?
Wann und wo werden die „Aktivcenter“ ausgeschrieben?
Ist eine externe Bewerbung mit einem Curriculum eines Beschäftigungsoder Bildungsträgers außerhalb von vorgegebenen Verdingungsunterlagen möglich?
Sind die „Null-Euro-Jobs“ bereits für das Jahr 2014 in dem bisherigen Eingliederungstitel enthalten?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Wenn nein, aus welchem Haushaltstitel werden diese finanziert?
Nach welchen Kriterien werden so genannte marktferne Kunden ausgewählt?
Wird § 31 ff. SGB II wirksam, wenn sich die/der Arbeitslosengeld-II-Beziehende weigert, an einem „Aktivcenter“ teilzunehmen?