[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2305
18. Wahlperiode 07.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Claudia Roth (Augsburg),
Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2066 –
Umwelt-, soziale und Menschenrechtsfragen bei der Vergabe
von Hermesbürgschaften
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit einem jährlichen Volumen von etwa 29 Mrd. Euro sind
Hermesbürgschaften ein wichtiges Element der deutschen Außenwirtschaftsförderung. Umwelt-
und Sozialfragen, die bei der Vergabe von Hermesbürgschaften berücksichtigt
werden sollen, sind durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) in den „Empfehlungen des Rates zu Gemeinsamen
Herangehensweisen bei der eingehenden Umwelt- und Sozialprüfung (Due
Diligence) bei staatlich geförderten Exportkrediten (die ,Common Approaches‘)
geregelt. In der letzten Überarbeitung von 2012 beziehen sich die Common
Approaches erstmalig direkt auf Menschenrechte und die Leitprinzipien für
Wirtschaft und Menschenrechte des UN-Sonderbeauftragten für
Menschenrechte und transnationale Unternehmen John Ruggie.
Die Bundesregierung versichert nach Information der Fragesteller, dass sie
bereits im existierenden Prüfungsverfahren Menschenrechtsfragen hinreichend
berücksichtigt habe. Die Fragesteller möchten dies anhand einzelner gewährter
Bürgschaften der vergangenen Jahre nachvollziehen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Als Instrument der Außenwirtschaftsförderung versichern die
Exportkreditgarantien des Bundes den deutschen Exporteur und gegebenenfalls die
exportfinanzierende Bank gegen Zahlungsausfall. Die Deckungsübernahme erfolgt
gegen Zahlung einer risikobasierten Prämie. Vorrangiger Förderzweck des
Instruments ist der Erhalt von Arbeitsplätzen in Deutschland. Die Verantwortung für
das Projekt, für das eine Lieferung oder eine Leistung eines deutschen
Exporteurs bestimmt ist, liegt beim ausländischen Besteller und nicht beim deutschen
Exporteur. Die Einflussmöglichkeiten des Exporteurs bzw. der Bank auf das Ge-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
4. August 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2305 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesamtprojekt sind mitunter sehr gering. Der Bund hat zudem kein
Vertragsverhältnis zum ausländischen Besteller.
Der ausländische Besteller hat grundsätzlich die Wahl unter Lieferanten aus
verschiedenen Ländern, der deutsche Exporteur steht daher regelmäßig im
Wettbewerb mit Lieferanten aus anderen Ländern. Um Wettbewerbsgleichheit unter
den Exporteuren zu schaffen, richten sich die OECD-Mitgliedstaaten im Bereich
der Exportkreditgarantien einheitlich nach der Recommendation of the Council
on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and
Environmental and Social Due Diligence aus dem Jahr 2012 (sog. Common Approaches).
Die Prüfung nach den Common Approaches umfasst sowohl ökologische als
auch soziale Aspekte und sieht einen Abgleich mit den internationalen
Standards insbesondere der Weltbankgruppe vor. Dies sind im Einzelnen die
Worldbank Safeguard Operational Policies (OP) (web.worldbank.org/WBSITE/
EXTERNAL/PROJECTS/EXTPOLICIES/EXTSAFEPOL/0,,menuPK:584441~
pagePK:64168427~piPK:64168435~theSitePK:584435,00.html) und die IFC
Performance Standards (PS) (
www.ifc.org/wps/wcm/connect/c8f524004a73daeca
09afdf998895a12/IFC_Performance_Standards.pdf?MOD=AJPERES) sowie die
technischen Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die Environmental Health and
Safety (EHS) Guidelines (
www.ifc.org/wps/wcm/connect/Topics _Ext_Content/
IFC_External_Corporate_Site/IFC+Sustainability/Sustainability+Framework/
Environmental%2C+Health%2C+and+Safety+Guidelines/).
Dabei sind nach den Common Approaches die projektbezogenen
menschenrechtlichen Aspekte explizit Teil der sozialen Aspekte. Gegebenenfalls relevante
Menschenrechtsauswirkungen werden zudem in einer einzelfallbezogenen
Risikoprüfung in Betracht gezogen.
Die Prüfungspraxis bei der Übernahme von Investitionsgarantien und Garantien
für Ungebundene Finanzkredite folgt in den wesentlichen Punkten dem
Vorgehen bei den Exportkreditgarantien. Bei Investitionsgarantien ist die
hinreichende Förderungswürdigkeit des Projekts ebenfalls Voraussetzung für eine
Deckungsübernahme. Die Untersuchung der Umwelt- und Sozialverträglichkeit
des investiven Engagements eines deutschen Unternehmens unterliegt analog
einem abgestuften Kategorisierungs- und Prüfungsprozess. Bei einer Investition
mit weitreichenden ökologischen, sozialen oder entwicklungspolitischen
Auswirkungen ist für die Garantieübernahme die Einhaltung internationaler
Standards, wie der IFC PS und der sektorenbezogenen EHS Guidelines der
Weltbankgruppe, durch unabhängige Gutachter nachzuweisen.
Auch bei den Garantien für Ungebundene Finanzkredite muss für eine positive
Entscheidung des Bundes die (rohstoffpolitische) Förderungswürdigkeit oder
ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland für das
entsprechende Vorhaben gegeben sein. Neben den wirtschaftlichen und
rohstoffpolitischen Sachverhalten kommt insbesondere auch der Prüfung möglicher
negativer Umwelt- bzw. Sozialauswirkungen eines Projekts im Antragsverfahren
eine hervorgehobene Bedeutung zu. In Bezug auf die Umwelt- und
Sozialauswirkungen des Projekts muss die Einhaltung international anerkannter
Standards gewährleistet sein. Die Prüfung der Umwelt- und Sozialaspekte orientiert
sich hierbei grundsätzlich an den Common Approaches und den Standards der
Weltbankgruppe.
Die Standards der Weltbankgruppe enthalten umfangreiche Vorgaben zu den in
den Fragen 1a bis 1k erwähnten Aspekten. In der folgenden Darstellung werden
beispielhaft einige im Rahmen der Standards zu prüfende konkrete Aspekte
erläutert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/23051. Inwiefern gewährleistet die Bundesregierung bei der Gewährung von
Hermesbürgschaften und bei anderen Instrumenten der
Außenwirtschaftsförderung, dass
a) von dem Projekt betroffene Privatpersonen angemessen konsultiert und
ggf. entschädigt werden,
Vorgaben zur Konsultation der betroffenen Bevölkerung sind in PS 1 (Prüfung
und Management der Umwelt- und Sozialrisiken sowie der Umwelt- und
Sozialauswirkungen) sowie in OP 4.01 (Umweltprüfung) enthalten. Beispielsweise
enthält PS 1 die Vorgabe eines angemessenen Stakeholder Engagements. Auch
die Thematik der Entschädigungen ist in PS 5 (Landbeschaffung und
unfreiwillige Umsiedlung) und OP 4.12 (unfreiwillige Umsiedlungen) adressiert.
Besondere Vorgaben gelten sofern indigene Bevölkerungsgruppen von einem
Projekt betroffen sind. Diesen sind PS 7 (Indigene Völker) und OP 4.10
(Indigene Völker) gewidmet. Darin enthalten ist u. a. das Erfordernis eines „Free,
Prior and Informed Consent“ (FPIC), wenn erhebliche negative Auswirkungen
zu erwarten sind.
b) insbesondere die Rechte indigener Bevölkerungsgruppen und diesen
ggf. traditionell zustehenden Land- und Wassernutzungsrechte gewahrt
bzw. angemessene Ausgleichsmaßnahmen gewährt werden,
Siehe die Antwort zu Frage 1a.
c) internationale Standards (ILO-Kernarbeitsnormen) zur Entlohnung,
Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz eingehalten werden und
durch unabhängige Kontrollen deren Einhaltung überprüft wird,
Vorgaben zu Arbeitsbedingungen, Arbeitssicherheit und
Arbeitnehmerorganisationen sind in PS 2 (Arbeitnehmerrechte und Arbeitssicherheit) enthalten. Zu
den Zielen von PS 2 gehören u. a. die faire Behandlung, Nichtdiskriminierung
und Chancengleichheit sowie das Verhindern von Zwangs- und Kinderarbeit.
Auf die ILO-Kernarbeitsnormen wird in PS 2 explizit Bezug genommen. Zudem
enthalten die sektorspezifischen EHS Guidelines, auf welche sowohl die IFC PS
als auch die Worldbank Safeguard Policies verweisen, detaillierte
sektorspezifische Vorgaben im Hinblick auf Arbeits- und Gesundheitsschutz.
d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich gewerkschaftlich organisieren
können,
Siehe die Antwort zu Frage 1c.
e) Projektinformationen in allgemein verständlicher Sprache in der
Umgebung verteilt werden und eine Möglichkeit zur Kommentierung durch
Betroffene bekannt gemacht wird,
Vorgaben zur Information und Konsultation der betroffenen Bevölkerung sind in
PS 1 (Prüfung und Management der Umwelt- und Sozialrisiken sowie der
Umwelt- und Sozialauswirkungen) sowie in OP 4.01 (Umweltprüfung) enthalten.
Besondere Vorgaben gelten sofern indigene Bevölkerung von einem Projekt
betroffen ist (siehe die Antwort zu Frage 1b). Zudem sehen die Common
Approaches vor, dass der betroffenen Bevölkerung vom
Projektverantwortlichen Informationen in einer ihr zugänglichen Sprache zur Verfügung gestellt
werden (§ 16 der Common Approaches).
Drucksache 18/2305 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodef) die Bevölkerung ohne Furcht vor Repression auch kritische Positionen
äußern kann,
Vorgaben zur Information und Konsultation der betroffenen Bevölkerung sind in
PS 1 (Prüfung und Management der Umwelt- und Sozialrisiken sowie der
Umwelt- und Sozialauswirkungen) sowie in OP 4.01 (Umweltprüfung) enthalten.
Vorgaben zu Beschwerdemechanismen finden sich in PS 1 (Prüfung und
Management der Umwelt- und Sozialrisiken sowie der Umwelt- und
Sozialauswirkungen). Der Beschwerdemechanismus gemäß PS 1 muss den Risiken des
Projekts angemessen sein und soll das Ziel verfolgen, die Bedenken der
Bevölkerung zeitnah und transparent zu adressieren. Hierbei wird explizit darauf
hingewiesen, dass der Person, die die Beschwerde äußert, keine
Vergeltungsmaßnahmen drohen dürfen. Darüber hinaus gelten zusätzliche Vorgaben sofern
indigene Bevölkerung von einem Projekt betroffen ist (siehe die Antwort zu
Frage 1b) oder Menschen umgesiedelt werden (siehe die Antwort zu Frage 1g).
g) sichergestellt wird, dass bei etwaigen Umsiedlungen internationale
menschenrechtliche Standards beachtet werden und es nicht zu
rechtswidrigen Zwangsräumungen kommt,
Dem Thema Umsiedlungen sind PS 5 (Landbeschaffung und unfreiwillige
Umsiedlung) und OP 4.12 (unfreiwillige Umsiedlungen) gewidmet. OP 4.12 fordert
beispielsweise mindestens eine Wiederherstellung der Existenzgrundlage und
der Lebensbedingungen der umgesiedelten Bevölkerung, soweit eine
Umsiedlung nicht zu vermeiden ist.
h) eine eventuelle Entschädigung auf Grundlage der nationalen Gesetze
oder nach internationalen Standards erfolgt,
Siehe die Antwort zu Frage 1a. Sowohl PS 5 als auch OP 4.12 sehen
beispielsweise eine Entschädigung für die Wiederbeschaffungskosten vor und
grundsätzlich werden Land-gegen-Land-Entschädigungen favorisiert.
i) Umweltverträglichkeitsprüfungen nach allgemein anerkannten
Kriterien und durch unabhängige Gutachter durchgeführt werden,
Für die Exportkreditgarantien sehen die Common Approaches vor, dass für
Kategorie-A-Projekte (Projekte mit potenziell signifikant nachteiligen
Umweltund/oder Sozialauswirkungen) ein sogenanntes Environmental and Social
Impact Assessment (ESIA) von einem unabhängigen Gutachter erstellt wird.
Welche Aspekte ein solches ESIA umfassen sollte, ist in Annex II der Common
Approaches dargelegt. Dies gilt analog für Garantien für Ungebundene
Finanzkredite.
Bei den Investitionsgarantien ist gemäß dem Umweltmerkblatt vom Juni 2001
für Projekte der Kategorie A (Investition mit weitreichenden ökologischen,
sozialen oder entwicklungspolitischen Auswirkungen) ein Umweltgutachten
eines anerkannten Umweltsachverständigen einzureichen, das die Einhaltung
internationaler Standards (IFC PS sowie EHS Guidelines) dokumentiert. Ohne
diesen Nachweis erfolgt grundsätzlich keine Garantieübernahme durch den Bund.
j) allgemeine menschenrechtliche Auswirkungen geprüft werden,
Die im Jahr 2012 überarbeiteten Common Approaches nehmen explizit Bezug
auf Menschenrechte. Bei der Analyse der sozialen Auswirkungen werden daher
auch mögliche, mit dem Projekt zusammenhängende (project related),
Menschenrechtsfragen berücksichtigt. Sie spielen bei der Beurteilung der
Förderungswürdigkeit eine zentrale Rolle. Die internationalen Referenzstandards ent-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2305halten ebenfalls zahlreiche Vorgaben zu menschenrechtlichen Aspekten (siehe
die vorherigen Antworten).
k) allgemeine Auswirkungen auf Ziele des Klimaschutzes berücksichtigt
werden?
Je nach Sektor enthalten die EHS Guidelines auch Angaben zu den durch das
Projekt entstehenden Treibhausgasemissionen und zu entsprechenden
Emissionsminderungsmaßnahmen. PS 3 (Ressourceneffizienz und Vermeidung von
Umweltverschmutzungen) sieht zudem für Projekte mit einem CO2-Ausstoß
von mehr als 25 000 Jahrestonnen eine Erfassung der Emissionen vor.
Für Exporte erneuerbarer Energietechnologien haben die OECD-
Mitgliedstaaten auf Initiative u. a. der Bundesregierung beschlossen, bessere
Finanzierungskonditionen zu ermöglichen und insbesondere die Kreditlaufzeit auf 18 Jahre zu
erhöhen. Das Sektorabkommen für erneuerbare Energien, Klimaschutz und
Wasserprojekte gilt neben der Wind-, Wasser-, Geothermal-, Gezeitenkraft-,
Solar- und Bioenergie auch für Trinkwasserver- und
Abwasserentsorgungsprojekte. Besonders unterstützt werden so beispielsweise Technologien zur
CO2-Abscheidung und -Speicherung bei der Energieerzeugung (CCS: Carbon
Capture and Storage) sowie zur Substitution fossiler Kraftstoffe
(Hybridkraftwerke). Auch Effizienzprojekte wie die Kraft-Wärme-Kopplung oder
Fernwärme bzw. Fernkühlung können so besonders unterstützt werden.
2. Beabsichtigt die Bundesregierung, die in Frage 1 aufgeworfenen Aspekte in
die Regularien zur Gewährung von Hermesbürgschaften und bei anderen
Instrumenten der Außenwirtschaftsförderung zu übernehmen, um diese
Aspekte rechtssicher abbilden zu können?
Falls nein, warum nicht?
Wie aus der Antwort zu Frage 1 hervorgeht, werden die aufgeworfenen Aspekte
bei allen Garantieinstrumenten bereits berücksichtigt.
Gemäß den Richtlinien zur Übernahme von Exportkreditgarantien vom 4. Juni
2014 setzt die Übernahme einer Exportkreditgarantie die Förderungswürdigkeit
und die risikomäßige Vertretbarkeit des Ausfuhrgeschäfts voraus. Die
Bundesregierung schreibt die Common Approaches als verbindlichen Rahmen für die
Bearbeitung von Exportkreditgarantien vor. Damit werden ökologische, soziale
und entwicklungspolitische Auswirkungen eines Projekts bei der Beurteilung
der Förderungswürdigkeit und der risikomäßigen Vertretbarkeit eines
Exportgeschäfts zwingend in Betracht gezogen.
Die positive Beurteilung der Förderungswürdigkeit ist nach der Richtlinie für
die Übernahme von Garantien für Kapitalanlagen im Ausland vom 18. Februar
2004 Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien. Dies umfasst
die ökologischen, sozialen und entwicklungspolitischen Auswirkungen eines
Projekts, deren Prüfung in den wesentlichen Punkten dem Vorgehen bei den
Exportkreditgarantien folgt. Entsprechendes gilt für die Garantien für
Ungebundene Finanzkredite, bei denen es der Bundesregierung ein zentrales Anliegen ist,
mögliche nachteilige Umwelt- und Sozialauswirkungen eines Vorhabens zu
vermeiden oder durch die Festlegung angemessener Maßnahmen zumindest zu
mindern (Merkblatt vom Januar 2012).
Drucksache 18/2305 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Wie viele der endgültig genehmigten und Hermes-geförderten Projekte
werden auf der „Liste gedeckter Projekte“ veröffentlicht (prozentualer
Anteil pro Jahr seit Beginn der Veröffentlichung)?
Für Exporte ab einem Auftragswert von 15 Mio. Euro werden nach endgültiger
Annahme die wesentlichen Projektdaten veröffentlicht, sofern die Zustimmung
des Exporteurs hierzu vorliegt. Bezogen auf das gedeckte Volumen liegt der
Anteil der veröffentlichten Geschäfte seit 2003 zwischen 68 und 86 Prozent. Die
Schwankung des Anteils hängt mit Großprojekten zusammen, deren Anzahl von
Jahr zu Jahr variieren kann.
4. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um, wie im
Afrika-Strategiepapier des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) angekündigt, eine schrittweise
Erweiterung der Hermesdeckungen für deutsche Unternehmen in Afrika zu
ermöglichen?
Die Deckungspolitik insbesondere für die Länder in Subsahara-Afrika und die
Möglichkeiten zum Abbau bestehender Deckungseinschränkungen werden
derzeit überprüft, wie es die am 21. Mai 2014 von der Bundesregierung
beschlossenen „Afrikapolitischen Leitlinien“ vorsehen. Dabei werden das Interesse des
Bundes an der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Exportwirtschaft und die
Risiken für den Bundeshaushalt sorgfältig abgewogen.
Genereller Hinweis zu den Fragen 5 bis 15 (Umwelt- und Sozialprüfung bei
Exportkreditgarantien):
Im Rahmen der Umwelt- und Sozialprüfung (siehe die Vorbemerkung der
Bundesregierung) hängt der Umfang der Prüfung entsprechend den Common
Approaches von den potenziellen Umwelt- und Sozialauswirkungen ab, welche
mit dem Projekt einhergehen. Je nach der Intensität möglicher negativer
Auswirkungen erfolgt eine Einordnung des Projekts in eine der drei Umweltkategorien
A, B oder C. Projekte der Kategorie A und B unterliegen einer vertieften
Umwelt- und Sozialprüfung, Projekte der Kategorie C bedürfen keiner weiteren
Prüfung. Im Rahmen der Projektprüfung erfolgt in der Regel ein Abgleich mit
den internationalen Standards der Weltbankgruppe, d. h. mit den Worldbank
Safeguard Policies und den IFC Performance Standards. Darüber hinaus
kommen regelmäßig die technischen Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die EHS
Guidelines, zur Anwendung.
Projekte der Kategorie A haben potenziell signifikant nachteilige Umwelt- und/
oder Sozialausauswirkungen, die vielfältig, unumkehrbar und/oder
außergewöhnlich sind. Entsprechend stellen sie auch höhere Anforderungen an die
Prüfung der ökologischen und sozialen Auswirkungen. So sehen die Common
Approaches vor, dass für Kategorie-A-Projekte eine Umwelt- und
Sozialverträglichkeitsprüfung von einem unabhängigen Gutachter erstellt wird.
Im Gegensatz dazu sind die potenziellen Umwelt- und Sozialauswirkungen von
Projekten der Kategorie B geringer, da sie lokal begrenzt oder leichter
umkehrbar sind bzw. weniger Auswirkungen über den Projektstandort hinaus
aufweisen. Obwohl der Prüfungsumfang entsprechend geringer ist, erfolgt dennoch ein
Abgleich mit den o. g. anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung
des jeweiligen Risikos.
Die Common Approaches unterscheiden weiterhin Lieferungen und Leistungen
an bestehende Anlagen, die keine wesentliche Änderung in der Leistung oder
Funktion und keine wesentliche Änderung der Umwelt- und
Sozialauswirkungen des Betriebs bewirken. Diese so genannten Existing Operations unterliegen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2305zwar nicht den Anforderungen, die an A- und B-Projekte gestellt werden, z. B.
im Hinblick auf die Prüfungstiefe. Es erfolgt auch in diesen Fällen eine
Bewertung der Umwelt- und Sozialrisiken, allerdings ohne einen vollständigen
Abgleich mit den internationalen Standards.
Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren sind von der
Anwendung der Common Approaches ausgenommen. Dennoch erfolgt in Deutschland
auch in diesem Bereich eine Risikobewertung für Transaktionen mit einem
Auftragswert von mehr als 15 Mio. Euro, wenn Projekte im Falle langfristiger
Zahlungsbedingungen in Kategorie A einzustufen wären, Geschäfte einen Sektor
betreffen, der nach aktuellen Erkenntnissen risikoträchtig ist, oder die deutsche
Lieferung eine komplette Großanlage bzw. ein komplettes Großprojekt mit
einem Auftragswert über 50 Mio. Euro umfasst (und damit die zentrale
Lieferverantwortung für die geplante Anlage/das Projekt beim deutschen Exporteur
liegt).
Die Risikobewertung orientiert sich in diesen Fällen stärker an der deutschen
Lieferung und an den Umständen des Einzelfalls und erfolgt in der Regel auf
Basis vorhandener Informationen. Die aufgrund der fehlenden
Kreditfinanzierung geringeren Informations- und Einflussmöglichkeiten des Exporteurs (auf
das Projektumfeld, das Projektdesign und auf den Besteller allgemein) werden
ebenfalls berücksichtigt. Ein vollständiger Abgleich mit internationalen
Standards erfolgt nicht.
Grundsätzlich gilt, dass bei vorliegenden Hinweisen auf gravierende
Umweltund/oder Sozialrisiken immer eine Risikobewertung erfolgt, unabhängig davon,
ob ein Projekt in den Anwendungsbereich der Common Approaches fällt (sog.
Watchful-Eye-Ansatz).
Die zur Prüfung der Umwelt- und Sozialauswirkungen eines Geschäftes
benötigten, nicht in den Antragsunterlagen enthaltenen, Informationen werden teilweise
anhand eines allgemeinen Fragebogens und mithilfe sektorspezifischer
Fragebögen eingeholt. Diese können unter
www.agaportal.de/pages/aga/nachhaltigkeit/
umweltpruefung/checklisten.html eingesehen werden.
Bei den Antworten auf die nachfolgenden projektspezifischen Fragen ist zu
berücksichtigen, dass einige Projekte nach den Bestimmungen der Common
Approaches von 2007 und einige nach den Common Approaches von 2012
geprüft wurden. Gleiches gilt für die IFC PS, welche im Jahr 2012 überarbeitet
wurden.
5. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft über
die Lieferung und Montage von Textilmaschinen nach Indien (Januar 2011,
www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/projekte_2011.html)
Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur
Grundlage ihrer Entscheidung gemacht?
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1f aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und
wurde in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit
den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in
dessen Rahmen auch die zutreffenden in der Antwort zu Frage 1 genannten
Aspekte adressiert wurden.
Das Projekt wurde in einem bestehenden Industriegebiet auf einer bereits
industriell genutzten Fläche realisiert. Es kam zu keinen Umsiedlungen und es waren
Drucksache 18/2305 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekeine indigenen Bevölkerungsgruppen betroffen. Die Aspekte Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz wurden bei der Prüfung berücksichtigt.
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob angemessene
Sanitäranlagen existieren, und ist gewährleistet, dass die Beschäftigten diese
jederzeit und ohne Erlaubnis von Vorgesetzten besuchen dürfen?
Die Bundesregierung hat hiervon keine Kenntnis; die Referenzstandards sehen
hierzu keine Prüfung vor.
6. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft über die
Lieferung und Montage von Maschinen und Ausrüstungen für eine
Baumwollspinnerei (Dezember 2009,
www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/
projekte_2009.html) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und
hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht?
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1f aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und
wurde aufgrund geringer möglicher Umwelt- und Sozialauswirkungen in die
Kategorie C eingestuft. Für die Einstufung in Kategorie C wurden die
wesentlichen der o. g. Aspekte berücksichtigt. Eine weitere Prüfung erfolgte der
Kategorie entsprechend nicht. Die zugrunde liegenden Informationen wurden vom
Antragsteller eingeholt oder sind öffentlich zugänglich.
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob angemessene
Sanitäranlagen existieren, und ist gewährleistet, dass die Beschäftigten diese
jederzeit und ohne Erlaubnis von Vorgesetzten besuchen dürfen?
Die Bundesregierung hat hiervon keine Kenntnis; die Referenzstandards sehen
hierzu keine Prüfung vor.
7. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft über
Tunnelvortriebsmaschinen für einen Staudammbau in der Dominikanischen
Republik (
www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_
2009.html#domrep) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und
hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht?
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Bei dem Projekt handelt es sich um ein Kategorie-A-Projekt. Im Rahmen der
Prüfung wurde ein Abgleich mit den IFC PS vorgenommen. Dabei wurden auch
die zutreffenden in der Antwort zu Frage 1 genannten Aspekte adressiert. Es
wurde ein Environmental Impact Assessment (EIA) nach nationalen Standards
erstellt und im AGA-Portal unter folgendem Link veröffentlicht:
www.agaportal.
de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_2009.html#domrep. Angaben zu
den einzelnen Aspekten können dem EIA entnommen werden. Darüber hinaus
lagen der Prüfung weitere Angaben des Antragstellers und des Bestellers sowie
öffentlich zugängliche Informationen zugrunde. Im Rahmen der Prüfung
wurden auch die Aspekte Umsiedlungen, Entschädigungen und die Einbindung der
Bevölkerung adressiert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2305b) Wurde auch die abwärts des Damms lebende Bevölkerung in die
Konsultationen einbezogen?
Ja.
c) Wurden die Land- und Wasserrechte der lokalen Bevölkerung geachtet,
und wurden ggf. angemessene Entschädigungen ausbezahlt?
Ja.
8. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für eine
Pumpstation für Pipelines der Ferrostaal Industrieanlagen GmbH nach
Algerien (März 2012) (
www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/
projekte_2012.html) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und
hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht?
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in
den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da das Projekt bei
langfristigen Zahlungsbedingungen in die Kategorie A einzustufen wäre, wurden
Umwelt- und Sozialaspekte in die Prüfung mit einbezogen und eine kursorische
Umwelt- und Sozialprüfung anhand von öffentlich zugänglichen Informationen
und Informationen des Antragstellers durchgeführt. Dabei wurden auch die
Einflussmöglichkeiten des Exporteurs auf das Gesamtprojekt berücksichtigt.
Bei dem Projekt kam es nicht zu Umsiedlungen. Indigene Bevölkerungsgruppen
waren nicht betroffen. In Bezug auf die Aspekte Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz wurde bei der Prüfung kein relevantes Risiko festgestellt.
b) Um welche Art von Pipelines handelt es sich, und wurden die
ökologischen, sozialen und menschenrechtlichen Auswirkungen auch der
Pipeline überprüft?
Es handelt sich um zwei Pipelines zum Transport von Treibstoff und Flüssiggas.
Die Risikobewertung orientierte sich vor allem an der deutschen Lieferung
(siehe die Antwort zu Frage 8a).
c) Welche Kontrollmechanismen sind bei den Pipelines und
Pumpstationen für den Fall von unplanmäßigen Ölaustritten beim Pipelinebetrieb
vorgesehen?
Zu den Kontrollmechanismen liegen der Bundesregierung keine Informationen
vor, da sich die Risikobewertung vor allem an der deutschen Lieferung orientiert
hat.
d) Wurde überprüft, ob bei dem Projekt die Empfehlungen der Extractive
Industries Transparency Initiative (EITI) oder von Publish What you
Pay (PWYP) angewandt werden?
Nein, da dies nicht Bestandteil der Prüfung ist. Siehe „Genereller Hinweis zu
den Fragen 5 bis 15 (Umwelt- und Sozialprüfung bei Exportkreditgarantien)“.
Drucksache 18/2305 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für
die Lieferung von Tunnelvortriebsmaschinen der Herrenknecht AG in die
Türkei, finanziert durch die AKA-Ausfuhrkreditgesellschaft mbH,
Frankfurt, (Juli 2012) (
www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/
projekte_ 2012.html) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und
hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht?
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und
wurde in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit
den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in
dessen Rahmen auch die zutreffenden o. g. Aspekte adressiert wurden.
Im Zusammenhang mit dem Projekt kam es nicht zu Umsiedlungen. Indigene
Bevölkerungsgruppen waren nicht betroffen. Die Aspekte Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz wurden bei der Prüfung berücksichtigt.
b) Für welche Art von Projekten werden die Tunnelvortriebsmaschinen
verwendet?
Die Tunnelvortriebsmaschinen werden im Rahmen des Ankara Water Supply
Project für den Bau eines Tunnels eingesetzt. Das Ziel des Tunnelbaus ist die
Bereitstellung von Trinkwasser für die Stadt Ankara.
c) Um welche Mengen an Abraum handelt es sich, und wo wird dieser
gelagert, bzw. wohin wird er transportiert?
Es handelt sich beim anfallenden Abraum um 135 185 m3/a über einen Zeitraum
von vier Jahren. Ein Anteil von 5 Prozent wird als Abfall durch zertifizierte
Entsorgungsunternehmen entsorgt. Der übrige Anteil wird nach Eignung im
Straßenbau und in der Landwirtschaft weiterverwendet.
10. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für
die Erweiterung eines Wasserkraftwerks in Angola (Februar 2013) (www.
agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_2013.html#angola)
Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur
Grundlage ihrer Entscheidung gemacht?
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Bei dem Projekt handelt es sich um ein Kategorie-A-Projekt (Erweiterung eines
bestehenden Wasserkraftwerks um ein zweites Maschinenhaus). Im Rahmen der
Prüfung wurden ein Abgleich mit den IFC PS vorgenommen und ein
Standortbesuch durchgeführt. Dabei wurden auch die zutreffenden in der Antwort zu
Frage 1 genannten Aspekte adressiert. Es wurde ein Environmental Impact
Assessment (EIA) nach nationalen Standards erstellt und im AGA-Portal unter
folgendem Link veröffentlicht:
www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/
a-projekte_2013.html#angola. Angaben zu den einzelnen Aspekten können dem
EIA entnommen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2305b) Wurden die laut der Umweltverträglichkeitsprüfung rund 100 000
direkt oder indirekt betroffenen Personen, darunter auch die abwärts des
Damms lebende Bevölkerung, in die Konsultationen einbezogen?
Die Einhaltung der IFC PS auch im Hinblick auf die Konsultationen der direkt
und indirekt betroffenen Bevölkerung wird durch einen vereinbarten
Aktionsplan (Environmental and Social Action Plan – ESAP) gewährleistet. Die
Einhaltung des ESAP wird im Rahmen eines Monitorings durch die Bundesregierung
überwacht.
c) Welche Bedenken wurden gegen das Projekt geäußert?
Nachhaltige Bedenken oder Proteste der lokalen Bevölkerung gegen das Projekt
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
d) Wurden Ansprüche von Menschen überprüft, die bereits vom
stromaufwärts liegenden Capanda-Damm betroffen waren oder im Zuge des
Bürgerkriegs das Land verlassen mussten und noch ein Rückkehrrecht
hätten?
Die Einhaltung der IFC PS wird durch den ESAP-Aktionsplan gewährleistet
(siehe die Antwort zu Frage 10b). Ein Bestandteil des ESAP ist ein „Assessment
of Cumulative Impacts“ der gebauten und geplanten Staudämme am Kwanza
River. Daneben sind auch die Aspekte Umsiedlungen und Entschädigung
Bestandteile des ESAP.
e) Welche Form des Monitorings für die menschenrechtskonforme
Durchführung des Projekts und die Durchführung ökologischer
Ausgleichsmaßnahmen ist vorgesehen?
Der ESAP-Aktionsplan soll die Anforderungen der IFC PS umsetzen. Die
Einhaltung des ESAP wird im Rahmen eines Monitorings überwacht. Zudem sind
weitere Monitoringmechanismen im Rahmen des Projekts verankert (siehe EIA,
Antwort zu Frage 10a).
11. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für eine
Raffinerie und einen Petrochemiekomplex in Vietnam (
www.agaportal.de/
pages/aga/projektinformationen/a-projekte_2013.html#vietnam) Angaben
zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer
Entscheidung gemacht?
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Bei dem Projekt handelt es sich um ein Kategorie-A-Projekt. Im Rahmen der
Prüfung wurde ein Abgleich mit den IFC PS vorgenommen. Dabei wurden auch
die zutreffenden in der Antwort zu Frage 1 genannten Aspekte adressiert. Es
wurde ein ESIA nach nationalen Standards erstellt und im AGA-Portal unter
folgendem Link veröffentlicht:
www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/
a-projekte_2013.html#vietnam. Angaben zu den einzelnen Aspekten können
dem ESIA entnommen werden. Zudem wurde eine Gap Analyse durch einen
unabhängigen Gutachter erstellt.
b) Welche Bedenken wurden gegen das Projekt geäußert?
Details zu den Bedenken der Bevölkerung können dem ESIA (siehe die Antwort
zu Frage 11a) und dem Stakeholder Engagement Plan (verfügbar unter: http://
Drucksache 18/2305 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeifcext.ifc.org/A690631F-52E1-4D52-9B7C-B7A25CEE9791/
FinalDownload/DownloadId-7C92C7D8E77CB456EF0891386E87D1D3/
A690631F-52E1-4D52-9B7C-B7A25CEE9791/ifcext/spiwebsite1.nsf/0/
32E55487911E22ED852578620077CE11/$File/Vol%2012-Stakeholder%20
Engagement%20Plan.pdf) entnommen werden.
c) Handelt es sich bei dem Projekt um Erweiterungen einer bestehenden
Anlage oder um einen Neubau?
Bei dem Projekt handelt es sich um einen Neubau.
d) Gab es eine umfassende Untersuchung zu den möglichen
Konsequenzen des Projektes für die Umwelt, und gibt es Hinweise darauf, dass
nationale oder Weltbank-Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten
werden?
Falls ja, mit welchem Ergebnis?
Es gab umfassende Untersuchungen in Form eines ESIA und einer Gap Analyse
(siehe die Antwort zu Frage 11a). Es gab keine Hinweise darauf, dass nationale
oder Weltbank-Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.
12. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für
eine Bauüberwachung der Strasse von Port Gentil nach Omboué und der
Brücke über den Fluss Ogooué, Gabun, (November 2013) Angaben zu
folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer
Entscheidung gemacht?
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1h aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in
den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da das Projekt bei
langfristigen Zahlungsbedingungen in die Kategorie A einzustufen wäre, wurden
Umwelt- und Sozialaspekte in die Prüfung mit einbezogen und eine kursorische
Umwelt- und Sozialprüfung anhand von öffentlich zugänglichen Informationen
und Informationen des Antragstellers durchgeführt. Dabei wurden auch die
Einflussmöglichkeiten des Exporteurs auf das Gesamtprojekt berücksichtigt.
Im Zusammenhang mit dem Projekt kam es nicht zu Umsiedlungen. Indigene
Bevölkerungsgruppen waren nicht betroffen. Die Aspekte Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz wurden bei der Prüfung berücksichtigt.
b) Welche Bedenken wurden gegen das Projekt geäußert?
Bedenken oder Proteste der lokalen Bevölkerung gegen das Projekt sowie
Äußerungen internationaler Nichtregierungsorganisationen sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/230513. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für
den Bergbau/Abbau von Kohle in Russland, finanziert durch die BHF-
BANK AG in Frankfurt, (Oktober 2013) (
www.agaportal.de/pages/aga/
projektinformationen/liste.html) Angaben zu folgenden Sachverhalten
abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht?
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Das Projekt unterliegt nicht den Bestimmungen zur vertieften Umwelt- und
Sozialprüfung nach den Common Approaches (Lieferung an eine bestehende
Anlage ohne wesentliche Veränderung der Leistung oder Funktion, vgl. § 8 der
Common Approaches). Insofern wurde hier eine summarische Prüfung der
möglichen Umwelt- und Sozialauswirkungen vorgenommen. Dabei wurden auch die
zutreffenden in der Antwort zu Frage 1 genannten Aspekte adressiert. Die
zugrunde liegenden Informationen wurden vom Antragsteller beigebracht oder
sind öffentlich zugänglich.
b) Welche Bedenken wurden gegen das Projekt geäußert?
Bedenken oder Proteste der lokalen Bevölkerung gegen das Projekt sowie
Äußerungen internationaler Nichtregierungsorganisationen sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
c) Handelt es sich bei dem belieferten Projekt um eine bestehende Anlage
oder um neu zu erschließende Kohlevorkommen bzw. die Erweiterung
eines bestehenden Bergwerks?
Siehe die Antwort zu Frage 13a.
d) Was waren im Falle einer Erweiterung eines bestehenden Bergwerks
die Konsequenzen für die lokale Bevölkerung (Umsiedlungen, Luft-
und Wasserverschmutzung oder Lärmbelästigung durch Transport der
Kohle)?
Im Zusammenhang mit dem Projekt fanden keine Umsiedlungen statt.
Insgesamt wurden durch das Projekt die Umweltauswirkungen am Standort
verringert.
e) Wurde überprüft, ob Zwangsarbeit oder Arbeit von Strafgefangenen
stattfindet?
Es lagen keine entsprechenden Hinweise vor.
f) Wurden Mindestanforderungen in Bezug auf den Wirkungsgrad und
die Verhinderung von Emissionen und anderen schädlichen
Umweltauswirkungen festgehalten, wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht?
Die Frage nach dem Wirkungsgrad ist für den Abbau von Kohle nicht relevant.
In Bezug auf die Verhinderung von Emissionen und andere schädliche
Umweltauswirkungen werden nationale Standards eingehalten. Die
Umweltauswirkungen wurden durch einen Gutachter in einem EIA dargestellt. Insgesamt wurden
durch das Projekt die Umweltauswirkungen am Standort verringert.
Drucksache 18/2305 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Hat die Bundesregierung vor der Vergabe der Investitionsgarantie an die
Aquila HydropowerINVEST IV für den Kauf von fünf Wasserkraftwerken
(je 10 MW, fertiggestellt 2011) am Karasu-Fluss in der Türkei Angaben zu
folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer
Entscheidung gemacht?
Gemäß den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen handelt es
sich um fünf Kraftwerke mit Leistungen, welche jeweils unter 10 MW liegen.
Die Gesamtkapazität der fünf Kraftwerke beträgt 24,5 MW. Bei allen
Kraftwerken handelt es sich um sog. Niederdruck-Ausleitungskraftwerke.
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Das Projekt wurde in die Kategorie B eingestuft. Der Beurteilung wurden
unabhängige Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfungen zugrunde gelegt. Die
Gutachten haben bei ihrer Prüfung neben deutschen auch internationale
Standards berücksichtigt, insbesondere die IFC PS, die Equator Principles sowie die
von der UN anerkannten Goldstandards. Die genannten Aspekte wurden
dementsprechend bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit des Projekts
berücksichtigt.
b) Inwieweit wurden die Auswirkungen auf Gewässerqualität und
Fischbestände bei den Wasserkraftwerken geprüft?
Wurden die Auswirkungen auf das Flusssystem als Ganzes untersucht?
Die hydrologischen Aspekte des Projekts wurden im Rahmen der vorliegenden
Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf
die mögliche Überflutungsgefahr. Insgesamt werden keine wesentlichen
umweltbezogenen Folgewirkungen durch das Projekt erwartet. In Bezug auf den
Schutz von Flora und Fauna während des Baus wurden präventive Maßnahmen
ergriffen, z. B. durch den Bau von Fischpassagen entlang der
Beförderungskanäle.
15. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für
Legehennenfabriken in der Ukraine (vgl. Bundestagsdrucksache 17/
10626) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies
zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht?
a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1h aufgeführten
Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und
die Quelle der Information benennen)?
Bei dem Projekt handelt es sich um ein Kategorie-A-Projekt. Im Rahmen der
Prüfung wurde ein Abgleich mit den Worldbank Safeguard Policies
vorgenommen. Die davon abgedeckten Aspekte wurden dementsprechend bei der
Beurteilung der Förderungswürdigkeit des Projekts berücksichtigt. Es wurde ein EIA
nach nationalen Standards erstellt und im AGA-Portal unter folgendem Link
veröffentlicht:
www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_
2011.html#ukraine. Angaben zu den einzelnen Aspekten können dem EIA
entnommen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2305b) Aus welchen Gründen ist – entgegen der nach Information der
Fragesteller vorliegenden Einstufung des Projekts als Kategorie-A-Projekt
in der Schweiz – dies in Deutschland nicht erfolgt?
Das Projekt wurde auch von der Bundesregierung als Kategorie-A-Projekt
eingestuft (siehe die Antwort zu Frage 15a).
c) Inwieweit wurde in der Umweltabschätzung des Projektes auf die
Verwendung von und Behandlung mit Antibiotika geachtet, und wie wird
der Antibiotikaverbrauch in der Fabrik kontrolliert?
Hierzu lagen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die
anzuwendenden EHS Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben.
d) Welche Entsorgungswege sind für den mit Antibiotika und anderen
multiresistenten Keimen kontaminierten Vogelmist vorgesehen, und
wie wird dessen umweltkonforme Entsorgung gewährleistet?
Der anfallende Hühnerkot wird gemäß EIA zu 80 Prozent für den Betrieb der im
Rahmen des Projektes errichteten Biogasanlage eingesetzt. Der restliche Anteil
und die nach der energetischen Nutzung bestehenden Reste werden behandelt
und (zu geeigneten Jahreszeiten) als Dünger verwendet.
e) Wird bei künftiger Verbringung auf Ackerflächen durch Strohauflagen
oder Planen für eine regelkonforme Absicherung gesorgt?
Hierzu lagen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die
anzuwendenden EHS Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben.
f) Erfolgt bei der Standortwahl für die Verbringung des Geflügelkots eine
Sichtung der Örtlichkeiten in Bezug auf mögliche Sickerwässer in
Gräben oder Drainagen?
Hierzu lagen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die
anzuwendenden EHS Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben.
16. In welcher Höhe wurden jeweils in den Jahren 2008 bis 2014 (2014:
aktueller Stand) neue Deckungszusagen durch
Hermesexportkreditversicherungen für Exporte geleistet, die direkt oder indirekt dem Energiesektor
zuzuordnen sind, aufgelistet nach den einzelnen Bereichen Kohleenergie,
andere fossile Energien, Atomenergie, erneuerbare Energien ohne
Wasserkraft über 20 MW sowie Wasserkraft über 20 MW, gemäß der
letztendlichen Bestimmung der auf diese Weise abgesicherten Geschäfte (d. h. im
Falle von Exporten bzw. Produkten, die sich nicht eindeutig einem
bestimmten Energieträger zuordnen lassen, gemäß ihrer endgültigen
Verwendung)?
Die Bundesregierung hat in den Jahren 2008 bis 2014 (Datenbestand: Anfang
Juli 2014) nachfolgende Hermesdeckungen übernommen, die eindeutig direkt
einem der genannten Energiesektoren zuzuordnen sind. Dies sind die
Einzeldeckungen, die mit entsprechenden Sektorschlüsseln erfasst werden.
Drucksache 18/2305 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeJahr Sektoren – Energieerzeugung aus: Euro Mio.
2008 Kohle 781,6
Andere fossile Energieträger 287,6
Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 237,3
Wasserkraft über 20 MW 326,9
2009 Kohle 10,2
Andere fossile Energieträger 893,3
Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 610,3
Wasserkraft über 20 MW 10,7
2010 Kohle 26,3
Andere fossile Energieträger 1 162,0
Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 536,8
Nukleare Energieerzeugung 14,6
2011 Kohle 44,9
Andere fossile Energieträger 437,5
Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 779,1
Wasserkraft über 20 MW 30,3
2012 Kohle 150,1
Andere fossile Energieträger 318,4
Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 799,8
Wasserkraft über 20 MW 82,1
2013 Kohle 881,1
Andere fossile Energieträger 566,5
Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 255,4
Wasserkraft über 20 MW 181,0
2014 Kohle 0,3
Andere fossile Energieträger 366,1
Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 783,6
Wasserkraft über 20 MW 107,3Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]