[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2374
18. Wahlperiode 18.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger,
Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2067 (neu) –
Haltung der Bundesregierung bezüglich der Effektivierung von Exportkontrollen
für doppelverwendungsfähige Überwachungstechnologie und Zensursoftware
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Überwachungstechnologie und Zensursoftware, deren Hersteller oftmals aus
Deutschland kommen, können und werden weltweit von autoritären Regimen
zur Verletzung von Menschenrechten und zur Unterdrückung der Demokratie
genutzt.
So sind mittlerweile zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen sich
Regimekritikerinnen bzw. Regimekritiker und Journalistinnen bzw. Journalisten in
autoritären Staaten durch die Behinderung, Manipulation oder Überwachung von
Telekommunikation sowie die Nachvollziehbarkeit ihres Mobilitätsverhaltens
häufig erheblichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
sahen, auf die unter anderem Organisationen, wie „Reporter ohne Grenzen“,
wiederholt aufmerksam machten (
www.reporter-ohne-grenzen.de,
Pressemitteilung vom 12. März 2013).
Der Bundesregierung sind die Firmen, die entsprechende Technologie
herstellen und exportieren, seit Langem bekannt. Sie wurden in der Vergangenheit
unterstützt, beispielsweise durch die Gewährung von Hermesbürgschaften
(Bundestagsdrucksache 17/8052), durch Unterstützung bei Messeauftritten
(Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/8724)
oder eine aktive Bewerbung der Produkte. Gleichzeitig vergab die
Bundesregierung wiederholt öffentliche Aufträge auch an Unternehmen, die im Verdacht
stehen, entsprechende – teilweise mit öffentlichen Mitteln erstellte –
Technologie nach entsprechender Nach- und Aufrüstung auch an autoritäre Regime
weiterzuverkaufen (
www.zeit.de vom 13. Januar 2012 „BKA testet kommerzielle
Überwachungstechnik“). Die Bundesregierung selbst wiederum nutzte und
nutzt Produkte, beispielsweise für die so genannte
Quellentelekommunikationsüberwachung, deren Funktionen verfassungsrechtlich zumindest
umstritten sind und bei denen eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit
verfassungsrechtlichen Vorgaben an dem Umstand scheiterte, dass mit Hinweis auf
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse kein Einblick in den Quellcode gewährt
wurde.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 8. August 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2374 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Debatte um die Notwendigkeit einer Effektivierung von Exportkontrollen
für doppelverwendungsfähige Überwachungstechnologie und Zensursoftware
wird seit Jahren intensiv geführt, auch im Deutschen Bundestag (vgl. den
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15. Mai 2013 auf
Bundestagsdrucksache 17/13489).
Während der iranischen Revolution 2009 sind Sicherheitskräfte mithilfe der
umfassenden Auswertung von Handy- und Internetdaten gezielt gegen
Demonstrantinnen und Demonstranten vorgegangen. Viele von ihnen wurden
verschleppt, gefoltert und ermordet. Auch in Bezug auf Staaten wie Bahrain,
Ägypten, Syrien, Jemen und Libyen gibt es Hinweise, dass solche Technologie
gegen die Bevölkerung und gegen friedliche und demokratische Proteste
eingesetzt wurde. Die hierfür genutzte Zensur- und Überwachungssoftware wurde
dabei unter anderem auch von deutschen und anderen europäischen Firmen
hergestellt und geliefert. So überwachten belastbaren Indizien zufolge die
autoritären Regime in Bahrain und Äthiopien (vgl. Human Rights Watch, „They
Know Everything We Do – Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia“)
Regimekritikerinnen und Regimekritiker mit einem Trojaner der
deutschbritischen Firma Gamma (vgl.
www.sueddeutsche.de/digital/
spaehsoftwarewerkzeuge-fuer-den-ueberwachungsstaat-1.1969195).
Überwachungstechnologie zum Abfangen von SMS, E-Mails und Telefongesprächen von Nokia-
Siemens sollen nach Bahrain geliefert und später durch die Münchner Firma
Trovicor instand gehalten worden sein (vgl.
www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/
handyueberwachung-deutsche-firma-soll-spaehtechnik-an-bahrain-geliefert-
haben-a-782060.html).
Wiederholt stellten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den
vergangenen Jahren eine Effektivierung der entsprechenden Bestimmungen für
doppelverwendungsfähige Güter sowohl auf internationaler als auch auf
bundesdeutscher Ebene in Aussicht. Die geltende EU-Verordnung zum Export von
Gütern mit doppeltem Verwendungszweck deckt bislang
Überwachungstechnologie nicht ab. Während auf internationaler Ebene verbindliche Regeln für
den Export von doppelverwendungsfähigen Gütern intensiv diskutiert und
weiterentwickelt wurden, stehen entsprechende Schritte zur Effektivierung der
Exportkontrolle auf bundesdeutscher Ebene weiterhin aus. Die 41
Mitgliedstaaten des Wassenaar-Abkommens für Exportkontrollen von konventionellen
Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien beschlossen
am 4. Dezember 2013 in Wien eine Ausweitung der Ausfuhrkontrolle auf
Überwachungstechnologie. Die Europäische Kommission legte im Mai 2014
eine Mitteilung zur Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik vor, in welcher
auch explizit auf den Export von „Cybertools“ für die Massenüberwachung
verwiesen wird. Für das vierte Quartal 2014 plant die EU-Kommission,
gesetzliche Änderungen an der bestehenden Verordnung zur Kontrolle von Gütern
mit doppeltem Verwendungszweck vorzulegen. In Deutschland wurden
bislang Medienberichten zufolge lediglich entsprechende Anweisungen zur
Verhinderung von Exporten an den Zoll erlassen, über deren Effektivität aber
keine Erkenntnisse vorliegen. Im April 2014 kündigte der Bundesminister für
Wirtschaf und Energie Sigmar Gabriel eine striktere und effektivere Kontrolle
der Ausfuhr von Überwachungstechnologie an (vgl.
www.sueddeutsche.de/
digital/internetueberwachunggabriel-plant-exportstopp-von-spaeh-software-
1.1969189).
Um zukünftig Menschenrechtsverletzungen durch den Export deutscher
Überwachungstechnologie und Zensursoftware effektiv zu verhindern, ist es von
entscheidender Bedeutung, dass sich die Bundesregierung mit dem nötigen
Engagement für ein effektives und striktes Regelwerk auf internationaler und
europäischer Ebene einsetzt und auch auf bundesdeutscher Ebene weitere
Schritte zur Effektivierung der Exportkontrolle entsprechender Güter
unternimmt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2374Deutsche Exportpraxis
1. Wie definiert die Bundesregierung Überwachungstechnologie und
Spähsoftware (bitte jeweils mit detailliertem Kriterienkatalog und spezifischen
Eigenschaften der Technologie und Software angeben)?
Der Begriff der Überwachungstechnik wird im Rahmen der Exportkontrolle als
Oberbegriff bestimmter Güter und Technologien verwendet, die für
Telekommunikation und Netztechnik eine Rolle spielen. Außen- und
sicherheitspolitische Interessen Deutschlands können bei einer potentiell kritischen Verwendung
dazu führen, dass eine Ausfuhr versagt wird. Hierbei müssen potentiell kritische
Verwendungen von rechtsstaatlich gebotenen, legitimen Maßnahmen (z. B.
Kriminalitätsbekämpfung) abgegrenzt werden. Auch die Abgrenzung von
Überwachungstechnik zu Sicherheitstechnik, die für den ordnungsgemäßen Betrieb von
Netzen (z. B. vom Netzbetreiber oder von privaten Nutzern eingesetzte
Filterfunktionen) unerlässlich ist, spielt für die Exportkontrolle eine erhebliche Rolle.
Exportkontrollen erfolgen grundsätzlich auf einem güterbasierten Ansatz.
Danach unterliegen Ausfuhren unabhängig von der konkret geplanten Verwendung
einer Genehmigungspflicht, wenn die betroffene Ware als Dual-Use-Gut (Gut
mit doppeltem Verwendungszweck) oder Technologie in einer Güterliste
definiert ist. Es werden regelmäßig international vereinbarte Güterlisten zugrunde
gelegt. Hierbei spielt insbesondere das Wassenaar-Arrangement, das
internationale Kontrollregime für Rüstungs- und konventionell-militärische Dual-Use-
Güter, eine Rolle. Es befasst sich u. a. mit, je nach Empfänger, möglicherweise
sicherheitsgefährdender Überwachungstechnik.
Bestimmte Gruppen von Gütern der Telekommunikationsüberwachung
unterliegen schon länger der Exportkontrolle.
Zum einen sind Aufklärungs-Systeme (Hard- und Software) zum Überwachen
und Stören von Telekommunikation, die für militärische Zwecke besonders
konstruiert sind, von den Ausfuhrlistenpositionen 0011 und 0021 des Teils I A der
Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst und
unterliegen den nationalen exportkontrollrechtlichen Vorschriften.
Zum anderen werden Güter der Telekommunikationsüberwachung als Dual-use-
Güter von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO)
erfasst, wenn sie explizit aufgeführt sind oder wenn sie die verschlüsselte
Übertragung von abgehörten Daten unter anderem über das Internet oder das „Hacken“
einer verschlüsselten Datenübertragung ermöglichen. Es handelt sich um die
Listenpositionen: 5A001f (Störausrüstung für Mobilfunkdienste); 5A002a1 und
5A002a2 (Systeme, Geräte, anwenderspezifische „elektronische Baugruppen“,
Module und integrierte Schaltungen für „Informationssicherheit“); 5D001c
(„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer
5A001 oder 5B001 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder
Leistungsmerkmale); 5D002c1 („Software“, die die Eigenschaften der von Nummer 5A002
erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert); 5E001a
(„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die
„Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ (außer Betrieb) von
Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A001 erfasst
werden, oder „Software“, die von Unternummer 5D001a erfasst wird).
Die jeweiligen technischen Definitionen sind in den technischen Anmerkungen
und ergänzenden Anmerkungen im jeweiligen Listentext enthalten.
Jüngst wurde im Rahmen des Wassenaar-Arrangements eine Erweiterung der
Kontrollen bei Gütern der Überwachungstechnik beschlossen. Die Umsetzung
dieser Beschlüsse obliegt der Europäischen Union (EU) und erfolgt durch
Anpassung des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO, welche in Deutschland
unmittelbar anwendbares Recht ist. Anders als bei national geregelten Rüstungsgüter-
Drucksache 18/2374 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekontrollen erfolgt die Überführung der neuen Genehmigungspflichten in eine
EU-Kontrollliste.
Dadurch wird die Ausfuhr betroffener Güter aus der EU in Nicht-EU-Staaten
genehmigungspflichtig. Mit dem Inkrafttreten des Anfang Juni 2014 vorgelegten
Entwurfs zur Anpassung des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO wird im Herbst
dieses Jahres gerechnet. Ein insoweit verbindlicher neuer Listentext ist somit
noch nicht verfügbar.
Die Listenpositionen in Bezug auf Güter der Überwachungstechnik werden
jedoch den im Rahmen des Wassenaar-Arrangements beschlossenen
Listenpositionen entsprechen. Konkret handelt es sich um die nachfolgenden
Listenpositionen:
– Intrusion Software (Trojaner, „Remote Forensic Software“), 4D004, 4A005,
4E001c;
www.wassenaar.org/controllists/2013/WA-LIST%20%2813%29%
201/06%20-%20WA-LIST%20%2813%29%201%20-%20Cat%204.doc
– IP (Internet Protokoll) Network Monitoring Systems, 5A001j
– Mobiltelekommunikations-Überwachung (u. a. Satellitenfunk und Handy),
5A001f;
www.wassenaar.org/controllists/2013/WA-LIST%20%2813%29%
201/07%20-%20WA-LIST%20%2813%29%201%20-%20Cat%205P1.doc.
Die vorgenannten Links leiten zu dem jeweiligen offiziellen Wassenaar-
Listentext in englischer Sprache, eine offizielle deutsche Übersetzung ist noch nicht
verfügbar.
Definitionen zu den neuen Listenpositionen sind unter dem nachfolgenden Link
zu finden, auch diesbezüglich ist noch keine offizielle deutsche Übersetzung
verfügbar:
www.wassenaar.org/controllists/2013/WA-LIST%20%2813%29%
201/16%20-%20WA-LIST%20%2813%29%201%20-%20DEF.doc.
a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass möglichst alle relevanten
Soft- und Hardwareelemente, die zur Verletzung von Menschenrechten
und innerer Repression genutzt werden können, in der Definition von
Überwachungstechnologie und Spähsoftware enthalten sind?
Die internationalen Kontrolllisten unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung
in den jeweiligen Kontrollregimen wie insbesondere dem Wassenaar-
Arrangement. Nicht nur das Wassenaar-Arrangement misst dem Bereich der
Überwachungstechnik große politische Bedeutung bei. Auch die Europäische
Kommission räumt der Fortentwicklung von Exportkontrollen hierzu in ihrer jüngsten
Mitteilung zur Revision der EG-Dual-Use-VO vom 24. April 2014 (COM(2014)
final) hohe politische Priorität ein. Deutschland tritt international wie auf EU-
Ebene aktiv für zielführende Lösungen ein. Dabei wird insbesondere die
innerhalb der Bundesregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden vorhandene
technische Expertise eingebracht.
b) Wie stellt die Bundesregierung gleichzeitig sicher, dass Software und
Hardware, die Aktivistinnen bzw. Aktivisten und Journalistinnen bzw.
Journalisten zu ihrem eigenen Schutz nutzen können, nicht vom Export
in Drittländer ausgeschlossen werden?
Güter, die von Kategorie 5 Teil 2 der EG-Dual-Use-VO erfasst sind, dürfen nach
Anmerkung 2 dieser Kategorie zum persönlichen Gebrauch ohne eine
Ausfuhrgenehmigung mitgeführt werden.
Soweit es um einen Export geht (endgültige Ausfuhr), findet im Rahmen der
Prüfung von Ausfuhranträgen eine Abwägung zwischen Missbrauchsgefahr und
Schutzinteressen statt, in welcher die in der Frage angesprochenen Aspekte
berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2374c) Wie oft und in welcher Form stellt die Bundesregierung die
kontinuierliche Überprüfung dieses Kriterienkataloges vor dem Hintergrund der
rasanten technologischen Entwicklungen sicher (bitte mit geplantem
Überprüfungsverfahren angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Die Neulistung von Gütern und
die Überarbeitung bestehender Gütereinträge ist ein seit Jahrzehnten etabliertes
Verfahren im Wassenaar-Arrangement. Hierzu erfolgen regelmäßig Treffen der
Unterzeichner des Wassenar-Arrangements. Die Vorbereitung der
Bundesregierung auf diese Treffen geht regelmäßig mit einer Überprüfung einzelner
Listenpositionen/Neuvorschläge einher.
d) Welche Stelle nimmt die konkrete Klassifizierung einer Technologie
oder Software vor?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
Der Exporteur ist dann grundsätzlich für die korrekte Einstufung nach dem
Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen selbst verantwortlich. In
Zweifelsfällen kann sich der Exporteur an das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden.
e) Zählt die Bundesregierung sog. Monitoring centers, also Systeme, die
regional oder landesweit Telefonate, E-Mails, Textnachrichten und
Voice-Over-IP überwachen, zu Überwachungstechnologie und
Spähsoftware, deren Export strenger reguliert werden sollen?
Eine Neulistung von bisher nicht erfassten Gütern kann nur einvernehmlich im
Rahmen internationaler Absprachen und Übereinkommen erfolgen. Die
Bundesregierung setzt sich hier aktiv für eine kontinuierliche Weiterentwicklung der
bestehenden Kontrollen ein. Bei der Weiterentwicklung der Listen misst die
Bundesregierung dem Umstand besondere Bedeutung bei, ob eine Technologie
für Missbrauch geeignet ist. Ist dies – wie bei den „Monitoring Centern“ – der
Fall, setzt sie sich in den internationalen Verhandlungen durch Vorschläge für
die Listung besonders menschenrechtsrelevanter Technologien aktiv ein.
f) Beobachten die Bundesregierung oder von ihr beauftragte Behörden den
Markt der Anbieter hinsichtlich der Art der Überwachungstechnologie?
Wenn ja, was sind die Erkenntnisse über die Produkte deutscher
Anbieter?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Die von der Bundesregierung
beauftragten Behörden befassen sich mit dem Markt, soweit dies im Rahmen der
gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse erforderlich ist.
g) Inwieweit fallen Softwareprodukte, die von deutschen
Sicherheitsbehörden und Geheimdiensten genutzt werden, in diese Kategorie, bzw. teilen
die Behörden für die Erstellung einer entsprechenden Liste die von
ihnen verwandten Produkte mit?
Die von der Bundesregierung beauftragten Behörden betreiben im Rahmen ihres
jeweiligen gesetzlichen Auftrags Systeme, bei denen auch Produkte der
Überwachungstechnik im Sinne von Frage 1 zum Einsatz kommen oder kommen
können. Eine konkrete Einordnung betroffener Güter im Sinne von
Ausfuhrgenehmigungspflichten findet nicht statt. Mitteilungen über konkret verwandte
Produkte erfolgen im Rahmen der jeweiligen Berichtspflichten.
Drucksache 18/2374 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Wie viele Ausfuhren von Überwachungstechnologie und Zensursoftware
deutscher oder Firmen mit deutscher Beteiligung hat es von 2003 bis 2013
nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben (bitte nach Jahr, Exportgut
und Empfängerland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu getätigten Ausfuhren vor,
sondern allein zu erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheiden.
Die nachstehende tabellarische Auflistung bezieht sich ausschließlich auf die in
Frage 1 erwähnten (Export-)Güter der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ),
die in den betreffenden Jahren Gegenstand der europäischen und deutschen
Exportkontrolle waren. Wertmäßig erfasst sind Gesamtsysteme, die häufig neben
den eigentlichen TKÜ-Gütern auch Lieferungen von Einsatzzentralen u. Ä.
beinhalten.
Die in Deutschland erteilten Genehmigungen und Nullbescheide zu Ausfuhren
von Gütern der Telekommunikationsüberwachung und Zensursoftware
betreffen Anträge von Unternehmen, die in Deutschland niedergelassen sind.
Jahr Bestimmungsland Wert
2003 VAE 165 153,– €
2004 Albanien
Indonesien
152 365,– €
214 578,– €
2006 Türkei
VAE
12 Mio. €
1,162 Mio. €
2007 Saudi Arabien 18,254 Mio. €
2008 Kuwait
Norwegen
3,067 Mio. €
4,755 Mio. €
2009 Marokko
Norwegen
165 250,– €
12 500,– €
2010 Argentinien
Chile
Indien
Indonesien
Marokko
Mexiko
Oman
Pakistan
Russland
Singapur
Turkmenistan
USA
1,183 Mio. €
174 080,– €
231 000,– €
410 000,– €
53 904,– €
1,172 Mio. €
3,5 Mio. €
3,9 Mio. €
55 100,– €
52 633,– €
247 500,– €
998 511,– €
2011 Argentinien
Indonesien
Libanon
Malaysia
Norwegen
Taiwan
VAE
169 357,– €
597 664,– €
60 505,– €
1,3 Mio. €
352 770,– €
645 620,– €
11,75 Mio. €
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2374a) Wie viele Ausfuhren von Überwachungstechnologie und
Zensursoftware deutscher oder Firmen mit deutscher Beteiligung wurden von 2003
bis 2013 mit Hermesbürgschaften abgesichert (bitte nach Jahr,
Exportgut und Empfängerland aufschlüsseln)?
Im Zeitraum 2003 bis 2013 hat die Bundesregierung zwei Exportkreditgarantien
nach Malaysia und Russland für die Lieferung in Telekommunikationsprojekte
übernommen, die auch Überwachungstechnologien enthielten. Diese
Übernahmen erfolgten im Jahr 2005.
b) Wie schätzt die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung der
Exporte ein?
Entsprechende Einschätzungen liegen nicht vor.
c) Wie stellt die Bundesregierung künftig sicher, dass Firmen, die
Spähsoftware herstellen, nicht mehr mit Hermesbürgschaften unterstützt
werden?
Über die Übernahme einer Exportkreditgarantie des Bundes entscheidet der
Interministerielle Ausschuss Exportkreditgarantien, in dem neben dem
federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), das
Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vertreten sind. Es handelt
sich um Einzelfallentscheidungen, die nach eingehender Bewertung der
Förderungswürdigkeit und der risikomäßigen Vertretbarkeit im Einklang mit den
gültigen europäischen und deutschen Rechtsvorschriften und Rahmenbedingungen
sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Deckungspolitik für das jeweilige
Empfängerland getroffen werden. Bei den Rechtsnormen sind insbesondere das
Außenwirtschaftsrecht und die für staatliche Exportkreditversicherer geltenden
Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) zu beachten.
3. Wie viele Ausfuhren von Überwachungstechnologie und Zensursoftware
wurden aufgrund einer anzunehmenden militärischen Endverwendung
durch die Bundesregierung von 2003 bis 2013 verhindert (bitte Jahr,
Exportgut und Empfängerland angeben)?
a) Inwiefern beinhaltet die Definition der militärischen Endverwendung
(vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes – AWG)
nach Auffassung der Bundesregierung auch die Nutzung von
Überwachungstechnologie und Spähsoftware durch die Polizei und andere
Sicherheitskräfte im Empfängerland?
2012 Indonesien
Kosovo
Kuwait
Malaysia
Norwegen
Schweiz
USA
2,009 Mio. €
930 000,– €
1,05 Mio. €
1,14 Mio. €
3, 381 Mio. €
129 200,– €
100,– €
2013 Katar
Marokko
Norwegen
Schweiz
3,366 Mio. €
770 000,– €
2,252 Mio. €
2 256 Mio. €
Jahr Bestimmungsland Wert
Drucksache 18/2374 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Welcher Wassenaar-Klassifizierung entsprachen dabei die von der
Bundesregierung aufgehaltenen Exporte von Überwachungstechnologie und
Zensursoftware, und wer nimmt diese Klassifizierung vor?
c) Wie viele Exporte, die der Wassenar-Klassifizierung 4.A.5. (Systeme
oder Teilstücke, die für die Herstellung, Instandhaltung, Übertragung
oder Kommunikation von „intrusion software“ benötigt werden), 4.E.1.
(Technologie, die zur Herstellung von „intrusion software“ dienen kann)
oder 5.A.1.j. (IP-Netzwerk-Überwachungs-Systeme oder Technologie
für diesen Zweck, die „metadata“ extrahieren, indizieren und im
Netzwerk analysieren können) entsprechen, wurden von der
Bundesregierung verhindert?
Die Fragen 3, 3a bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Genehmigungserteilung werden der konkrete Endverwender sowie die
angegebene Endverwendung zum Zeitpunkt des Antragsverfahrens in
Abstimmung mit den beteiligten Ressorts in jedem Einzelfall beurteilt. Ob im Einzelfall
eine Gefahr der Verwendung der Güter zu Zwecken der internen Repression
besteht, wird im Rahmen der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines
Ausfuhrvorhabens ebenso berücksichtigt wie eine mögliche militärische
Endverwendung der Güter.
Die Bundesregierung hat im o. g. Zeitraum keine Ausfuhren allein unter dem
Gesichtspunkt der militärischen Endverwendung abgelehnt. Sie hat keine
Ausfuhren der in Frage 3c genannten Güter genehmigt. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass betroffene Unternehmen zudem von kritisch einzustufenden
Vorhaben Abstand nahmen und erst gar keinen Genehmigungsantrag stellten.
4. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
zukünftig mehr Transparenz gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit
im Bereich der doppelverwendungsfähigen Exporte herzustellen (bitte mit
konkreten Maßnahmen und Zeitplan angeben)?
a) Welche konkreten Maßnahmen sind insbesondere für den Bereich der
Überwachungstechnologie und Zensursoftware geplant (bitte mit
Zeitplan angeben)?
b) In welcher Form, und ab wann plant die Bundesregierung, den
Deutschen Bundestag über Ausfuhren von doppelverwendungsfähiger
Technologie zu unterrichten?
c) Wenn keine Änderungen hinsichtlich der Einbeziehung und Information
des Deutschen Bundestages geplant sind, warum nicht?
Die Fragen 4, 4a bis 4c werden wegen gemeinsam beantwortet.
Das BMWi berichtet seit dem Jahr 2002 regelmäßig an den Deutschen
Bundestag über die im Rahmen der EG-Dual-Use-VO jährlichen erteilten
Ausfuhrgenehmigungen und Ablehnungen. Die Bundesregierung steht den zuständigen
Ausschüssen des Deutschen Bundestages bei Nachfragen zu ihrem Bericht
jederzeit zur Verfügung. Nachfragen zum Bericht hat es bislang nicht gegeben.
Die Bundesregierung geht somit davon aus, dass das Informationsniveau seitens
des Deutschen Bundestages als ausreichend angesehen wird.
Ein Informationsaustausch erfolgt zudem mit der Europäischen Kommission
und zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Den institutionellen Rahmen hierfür
bieten die Koordinierungsgruppe und die Ratsarbeitsgruppe für Dual-Use-Güter,
innerhalb derer sowohl ein Austausch über Aspekte der Genehmigungspraxis in
den EU-Mitgliedstaaten als auch über konzeptionelle Weiterentwicklungen der
EG-Dual-Use-VO stattfindet. Die Europäische Kommission berichtet außerdem
aufgrund ihrer Zuständigkeit und im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2374umfassend über die aktuellen Entwicklungen sowohl gegenüber den anderen
EU-Institutionen einschließlich des Europäischen Parlaments als auch
gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit.
5. Wann und auf Basis welcher rechtlichen Grundlage wurde der deutsche Zoll
durch die Bundesregierung zur „strengeren Kontrolle“ von
doppelverwendungsfähigen Gütern angewiesen (bitte genaues Datum angeben)?
Die für Exportkontrollen zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Neben
dem BAFA als zuständige Genehmigungsbehörde erfolgt durch den Zoll die
Überwachung des Warenverkehrs, insbesondere auch im Hinblick auf die
Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften. Im Rahmen der
entsprechenden Risikomanagement- und Prüfungssysteme werden aktuelle
Entwicklungen und damit auch neu in Kraft tretende Genehmigungspflichten wie z. B.
bei der Überwachungstechnik berücksichtigt. Die zuständigen Behörden der
Bundesregierung befinden sich hierzu im regelmäßigen Informationsaustausch.
a) Anhand welcher konkreten Kriterien und auf Basis welcher rechtlichen
Grundlage entscheidet derzeit die Bundesregierung, ob eine Lieferung
von Überwachungstechnologie in ein bestimmtes Land verhindert wird
(bitte mit detailliertem Kriterienkatalog)?
Es gelten die Kriterien des Artikels 12 EG-Dual-Use-VO, dementsprechend
auch gemäß Absatz 1c dieses Artikels Überlegungen der nationalen Außen- und
Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Gemeinsamen
Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern erfasst werden.
b) Welche konkreten Änderungen wurden diesbezüglich seit Mai 2014
vorgenommen, um die vom Bundesminister Sigmar Gabriel in Aussicht
gestellte verstärkte Kontrolle zu gewährleisten?
Bei kritischen Ausfuhren mit Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen
Interessen der Bundesregierung werden nach dem Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) vorhandene Instrumente genutzt. Dabei werden auch
Menschenrechtsbelange berücksichtigt. Das BMWi hat sich aktiv für eine Revision der
Kontrolllisten und gegebenenfalls Erweiterung des Wassenaar-Arrangements bei Bedarf
eingesetzt, und es setzt sich aktiv für die Revision der EG-Dual-Use-VO ein. Bis
zum formalen Inkrafttreten der neuen Genehmigungspflichten (voraussichtlich:
Herbst 2014) steht das Instrument des Einzeleingriffs nach § 6 AWG zur
Verfügung, um solche Ausfuhren zu untersagen.
c) Anhand welcher Kriterien bewertet die Bundesregierung die
menschenrechtliche Lage eines Empfängerlandes (bitte detaillierte Liste angeben
und jede Kategorie konkret begründen)?
Die Bewertung der menschenrechtlichen Lage eines Empfängerlandes ist Teil
der außen- und sicherheitspolitischen Bewertung einer beantragten
Ausfuhrgenehmigung. Die Prüfung erfolgt in jedem Einzelfall, bezogen auf die konkret zur
Ausfuhr beantragte Ware sowie ihren Empfänger und Endverwender; dabei wird
unter Einbeziehung der Gesamtumstände das kritische Potential der
Endverwendung bewertet. Das gilt auch für Überwachungs- und Sicherheitstechnik.
Hierbei findet die Menschenrechtslage im Bestimmungsland umfassende
Berücksichtigung. Es werden – wie auch bei sonstigen Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck gemäß Artikel 12 Absatz 1c der EG-Dual-Use-VO – die
Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates der EU vom
Drucksache 18/2374 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode8. Dezember 2008 analog angewendet, insbesondere dessen Kriterium 2, das
sich auf die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts
bezieht. Danach bewerten die EU-Mitgliedstaaten die Haltung des
Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen
Menschenrechtsübereinkünfte. Eine Ausfuhrgenehmigung wird z. B. verweigert, wenn eindeutig das
Risiko besteht, dass zur Ausfuhr bestimmte Güter oder Technologie zur internen
Repression benutzt werden könnten. Interne Repression umfasst unter anderem
Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung
oder Bestrafung, willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen, das
Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere
Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen
Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte, niedergelegt sind.
Zu näheren Details wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Anwendung der
Menschenrechtskriterien bei Rüstungsexporten“, Bundestagsdrucksache 17/6045,
verwiesen.
d) Gab es im Vorfeld oder gibt es derzeit Gespräche mit deutschen und/
oder europäischen Herstellern von Überwachungstechnologie und
Zensursoftware, und wenn ja, wann haben welche Gespräche mit welchem
Unternehmen stattgefunden, und welche Position hat die
Bundesregierung gegenüber den Unternehmen vertreten?
Das BAFA steht im regelmäßigen Kontakt mit Antragstellern, die eine
Ausfuhrgenehmigung beantragen und über bestehende Genehmigungspflichten
Auskunft ersuchen. Das BMWi hat darüber hinaus die ihm bekannten Hersteller und
potenziellen Antragsteller für entsprechende Waren und Technologien
angesprochen und auf die im Zuge der Wassenaar-Beschlüsse erweiterten
Genehmigungspflichten hingewiesen.
e) Wie verfährt die Bundesregierung nach der Verschärfung der
Exportregeln bei Kooperationen von deutschen und ausländischen
Sicherheitsbehörden und Geheimdiensten beim Gebrauch von Spähsoftware?
Die der Bundesregierung nachgeordneten Behörden unterhalten im Rahmen
ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags Kontakte zu in- und ausländischen
Sicherheitsbehörden. Im Rahmen dieser Kontakte werden anlass- und
auftragsbezogene Informationen zu technischen Komponenten und Systemen ausgetauscht.
Fragen der Exportkontrolle oder entsprechende Ausfuhrgenehmigungspflichten
bleiben hiervon unberührt.
6. Wie viele Lieferungen von Überwachungstechnologie und Zensursoftware
an Drittstaaten wurden im Zuge der vom Bundesminister Sigmar Gabriel
angekündigten strengeren Kontrolle über den Export von
Überwachungstechnologie und Zensursoftware durch den Zoll seit dem in Frage 5
erfragten Datum und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage verhindert (bitte
Exportgut und Empfängerland konkret angeben)?
a) Wie viele und welche dieser Fälle wären auch unter den bis Mai 2014
geltenden Regeln und Bestimmungen aufgehalten worden (bitte einzeln
aufschlüsseln)?
b) Hat die Bundesregierung den betroffenen Firmen einen
Vertragsverlustausgleich zugesagt, und wenn ja, in welchem Umfang?
c) Wie schätzt die Bundesregierung angesichts der
Tatbestandsvoraussetzung von § 6 AWG die Einlegung von Rechtsmitteln gegen ein solches
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2374Verbot durch Exporteure ein, die von einem darauf gestützten
Ausfuhrverbot für Überwachungstechnologie betroffen sind?
d) Wie viele Lieferungen von Überwachungstechnologie und
Zensursoftware an Drittstaaten sind seit der Ankündigung des Bundesministers
Sigmar Gabriel vom 20. Mai 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung
erfolgt (bitte mit Exportgut und Empfängerland konkret angeben)?
Die Bundesregierung hat bislang keine Kenntnis von kritischen Ausfuhren
erlangt, die einen Einzeleingriff nach § 6 AWG zu deren Verhinderung
erforderlich machen würde. Zu den zukünftigen Genehmigungspflichten wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen. Grundsätzlich gilt: Soweit die tatbestandlichen
Voraussetzungen nach § 6 AWG vorliegen, handelt es sich um einen
rechtmäßigen Verwaltungsakt auf Grundlage des AWG; Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel
haben daher aus Sicht der Bundesregierung unter den genannten
Voraussetzungen keine Aussicht auf Erfolg.
7. Für welche Staaten gelten zurzeit offizielle oder inoffizielle
einzelfallbezogene Exportembargos für Überwachungs- und Zensurtechnologie (bitte
einzeln auflisten und konkret begründen)?
Unabhängig von der Frage bestehender oder künftiger
Ausfuhrgenehmigungspflichten unterliegt Überwachungstechnik den folgenden Embargoregeln:
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom
18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 ist es verboten, die in
Anhang V der o. g. Verordnung aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder
Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des
Telefonverkehrs verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der EU ohne
vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III der o. g.
Verordnung angegebene zuständige Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats (in
Deutschland: BAFA) unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu
liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Nach Artikel 4 Absatz 2 der o. g.
Verordnung darf die jeweils zuständige Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 4
Absatz 1 nicht erteilen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung hat,
dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die
Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Syrien durch
die syrische Regierung oder in ihrem Auftrag verwendet würde.
Ein paralleles Verbot mit Genehmigungsvorbehalt enthält Artikel 1b der
Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive
Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts
der Lage in Iran (in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 des Rates
vom 23. März 2012).
a) Fällt unter diese Embargos auch die Wartung vorab gelieferter
Technologie?
Nach Artikel 5 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 36/2012 bzw. Artikel 1c Absatz 1
Verordnung (EU) Nr. 359/2012 ist es verboten, für syrische bzw. iranische
Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien bzw.
Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im
Zusammenhang mit der in den Anhängen der o. g. Rechtsakte aufgeführten
Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung,
Herstellung, Wartung und Verwendung der in den Anhängen aufgeführten
Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der
Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in den Anhängen aufge-
Drucksache 18/2374 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeführter Software zu erbringen, ohne dass eine Genehmigung durch die
zuständige Behörde erteilt wurde. Für die Versagung der Genehmigung gelten die o. g.
Maßstäbe (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 bzw. Artikel 1b
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011).
b) Falls nein, sind der Bundesregierung Wartungstätigkeiten in mit
offiziellen oder inoffiziellen Exportembargos belegten Drittstaaten
bekannt (bitte jeweils Exportgut, Empfängerland und Zeitraum
angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 7a wird verwiesen.
8. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung in Zukunft die
Endverwendung von Überwachungstechnologie und Zensursoftware klassifiziert
und kontrolliert werden?
Zur Frage der Genehmigungspflichten wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen, zur Frage der Genehmigungsfähigkeit konkreter Ausfuhrvorgänge auf die
Antwort zu Frage 5c, insbesondere mit Blick auf die Anwendung des
Menschenrechtskriteriums.
9. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Lieferungen
von Überwachungstechnologie durch das Unternehmen trovicor GmbH
aus München bzw. einer der Vorgängerfirmen Nokia-Siemens und
Siemens nach Bahrain (
www.frieden2punktO.de) vor?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die
Instandhaltung der exportierten Technologie in Bahrain vor?
Der Bundesregierung liegen bislang keine Anträge auf Erteilung von
Genehmigungen bezüglich der genannten Güter nach Bahrain vor. Auch darüber hinaus
hat die Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung der o. g.
Güter.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Lieferungen von
Spähsoftware durch die deutsch-britische Firma Gamma nach Bahrain
(
www.frieden2punktO.de)?
a) Welche Überprüfung hat es hinsichtlich des mutmaßlichen Diebstahls
des in Bahrain verwendeten Trojaners „Finfisher“ gegeben?
Welche Ergebnisse hatte diese Überprüfung?
Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus den Ergebnissen
der Überprüfung gezogen?
b) Wenn es keine Überprüfung dieses mutmaßlichen Diebstahls gegeben
hat, warum nicht?
Die Fragen 10, 10a und 10b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen
bezüglich der genannten Güter nach Bahrain vor. Auch darüber hinaus hat die
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung der o. g. Güter.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/237411. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die mutmaßlich
durchgeführten Updates der Firma Gamma in Bahrain vor (vgl. https://
bahrainwatch.org/blog/2013/02/06/uk-spyware-in-bahrain-
companysdenials-called-into-question/)?
Der Bundesregierung liegen keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen
bezüglich der genannten Güter nach Bahrain vor. Auch darüber hinaus hat die
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung der o. g. Güter.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Lieferungen von
Spähsoftware durch die deutsch-britische Firma Gamma nach Äthiopien
(Human Rights Watch, They Know Everything We Do – Telecom and
Internet Surveillance in Ethiopia, März 2014), und welche Konsequenzen
zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen
bezüglich der genannten Güter nach Äthiopien vor. Auch darüber hinaus hat die
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung der o. g. Güter.
13. Welche Informationen besitzt die Bundesregierung über die Lieferungen
eines Trojaners der Firma Gamma nach Ägypten (
www.frieden2punktO.de)?
Der Bundesregierung liegen keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen
bezüglich des genannten Gutes nach Ägypten vor. Auch darüber hinaus hat die
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung des o. g. Gutes.
14. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Lieferungen
des deutschen Unternehmens Utimaco Safeware AG vor, das offenbar
Überwachungstechnologie über Italien nach Syrien geliefert hat, welches
eine Echtzeitüberwachung der Kommunikation und ein graphisches
Mapping der Netzwerke erlaubt (
www.frieden2punktO.de)?
Der Bundesregierung liegen keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen
bezüglich der genannten Güter nach Syrien vor. Auch darüber hinaus hat die
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung der o. g. Güter.
15. Welche Erkenntnisse hat die der Bundesregierung über Lieferungen von
Bauteilen für die Überwachung von Internet- und Telefonnetzwerken der
Firma Nokia-Siemens an den Iran im Jahr 2008 (
www.frieden2punktO.de)?
Mit Bescheid vom 3. November 2008 wurde die Ausfuhr von sog. IMS-
Software in den Iran abgelehnt.
16. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Wartung der
gelieferten Systeme im Iran durch die Firma trovicor GmbH ab dem Jahr
2009 (
www.frieden2punktO.de) vor?
Der Bundesregierung liegen für den angefragten Zeitraum keine Erkenntnisse
diesbezüglich vor. Es wurden keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen
gestellt.
Drucksache 18/2374 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Hat es im Zuge der Hinweise auf die menschenrechtsverletzende
Verwendung deutscher Überwachungs- und Zensursoftware eine umfassende
Überprüfung der deutschen und europäischen Praxis durch die
Bundesregierung gegeben?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung die Ergebnisse dieser
Überprüfung für die Öffentlichkeit und das Parlament zugänglich machen?
b) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
c) Wenn nein, warum nicht?
d) Wenn nein, wird es eine solche umfassende Überprüfung geben, und
wenn ja, wann?
Die Fragen 17, 17a bis 17d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich als Konsequenz der fortlaufenden Überprüfungen
und Treffen im Rahmen des Wassenaar-Arrangements aktiv für eine Revision
der Kontrolllisten und gegebenfalls die Erweiterung des Wassenaar-
Arrangements bei Bedarf eingesetzt, und sie setzt sich aktiv für die Revision der EG-
Dual-Use-VO ein. Ansonsten wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 26
verwiesen.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass in der
Vergangenheit öffentliche Aufträge an Unternehmen, deren Technologie in
autoritären Staaten dazu genutzt wurde, Menschenrechtsverletzungen zu begehen,
vergeben wurden und auch derzeit vergeben werden
(Bundestagsdrucksache 17/7760)?
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt dezentral in der Verantwortung
des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften. Öffentliche Aufträge dürfen bereits nach geltendem
Vergaberecht nur an zuverlässige und gesetzestreue Bieter vergeben werden. Daher
können bzw. müssen öffentliche Auftraggeber solche Bieter, denen bestimmte
Delikte zuzurechnen sind, von Vergabeverfahren ausschließen. Im Rahmen der
Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien werden die Regelungen im
deutschen Vergaberecht zum Ausschluss von Vergabeverfahren neu gefasst werden.
19. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass eine Überprüfung
von durch deutsche Sicherheitsbehörden eingesetzter Software dieser
Unternehmen auf die Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in
der Vergangenheit teilweise aufgrund der Tatsache, dass kein Einblick in
den Quellcode gewährt wurde, nicht vorgenommen werden konnte?
Die Nutzung betroffener Güter und Technologien durch Behörden, die im
Auftrag der Bundesregierung tätig werden, erfolgt nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften. Im Einzelfall wird die rechtliche Zulässigkeit von
Software-Funktionen geprüft, juristisch zweifelhafte Anwendungen werden
entfernt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/237420. Plant die Bundesregierung, auch zukünftig Aufträge an Unternehmen,
deren Techniken in der Vergangenheit in autoritären Staaten dazu genutzt
wurden, Menschenrechtsverletzungen zu begehen, zu vergeben?
Falls nicht, wie gedenkt sie, dies zu verhindern, und ist die Erstellung eines
entsprechenden Registers geplant?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Ein bundesweites Register, in
das Unternehmen eingetragen werden, denen Korruptions- oder andere
Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind, könnte es den öffentlichen Auftraggebern
erleichtern, informiert über den Ausschluss von solchen Unternehmen von
Vergabeverfahren zu entscheiden. Die Bundesregierung prüft daher die Einrichtung
eines bundesweiten Registers, in das Unternehmen, die aufgrund von
Korruption oder von anderen Wirtschaftsdelikten als unzuverlässig anzusehen sind,
eingetragen werden. Die Einführung eines Korruptionsregisters wird geprüft im
Kontext der Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinie in deutsches Recht
(Frist zur Umsetzung: April 2016).
21. Plant die Bundesregierung zukünftig, sollte sie auch weiterhin auf
Produkte von Unternehmen zurückgreifen wollen, deren Techniken in der
Vergangenheit in autoritären Staaten dazu genutzt wurden,
Menschenrechtsverletzungen zu begehen, sich vertraglich zumindest die
Möglichkeit einer Überprüfung des Quellcodes zusichern zu lassen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
22. Wird die Bundesregierung zukünftig die Entwicklung und Verbreitung
von Techniken, die eine Umgehung staatlicher Überwachungs- und
Zensurbestrebungen zum Ziel haben und das Potenzial bergen, Menschen, die
demokratischen und oppositionellen Protest zum Ausdruck bringen, vor
staatlicher Verfolgung zu schützen, stärker unterstützen?
a) Falls ja, wie?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden werden im Rahmen
ihres gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Auftrages handeln und die
Anwendung der ihr verfügbaren Instrumente prüfen.
23. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Verwendung
exportierter Überwachungssoftware aus Deutschland zur Vorbereitung von
völkerrechtswidrigen Drohnenangriffen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
24. Begründet der Export von Überwachungstechnologie und Zensursoftware
aus Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung eine
Schadensersatzpflicht der Opfer vor deutschen Gerichten?
Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass nicht nach einer
„Schadensersatzpflicht der Opfer“, sondern nach einem eventuellen
Schadensersatzanspruch Betroffener gefragt wird. Die Fragestellung bezieht sich nicht auf
konkrete Tatbestände, die bewertet werden oder eine Haftung begründen könnten.
Aufgrund des hypothetischen Charakters der Frage kann die Bundesregierung
hierzu nicht Stellung nehmen. Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen
im Einzelfall sind ausschließlich die Gerichte zuständig.
Drucksache 18/2374 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWassenaar-Abkommen und EU-Dual-Use-Verordnung
25. Plant die Bundesregierung, die Inhalte des Wassenaar-Abkommens in die
Ausfuhrliste des AWG aufzunehmen, bis es zu einer europäischen
Regelung gekommen ist?
Wenn ja, wann konkret?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
26. Welche Position hat die Bundesregierung in den Verhandlungen über die
Änderungen des Wassenaar-Abkommens in den Jahren 2012 und 2013
detailliert vertreten?
In Bezug zu Gütern der Überwachungstechnik wurde im Jahr 2012 die Position
5A001f überarbeitet, dies führte zu einer Erweiterung der Listenposition für
IMSI-Catcher und zur Neulistung von Gütern für die Satellitenfunk-
Überwachung. Im Jahr 2013 wurden IP (Internet Protokoll) Network Monitoring
Systems (5A001j) und Intrusion Software (4D004, 4A005, 4E001c) neu gelistet.
Die Listenänderungen erfolgten im Einvernehmen der Wassenaar-
Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung hatte die Änderungen von Anfang an unterstützt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
27. Welche Treffen wird es auf nationaler und europäischer Ebene bis zum
voraussichtlichen Beschluss des Europäischen Rates und des Europäischen
Parlaments über strengere Regelungen zum Export von
Überwachungstechnologie und Zensursoftware geben, und welche Position wird die
Bundesregierung dabei vertreten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 17 und 26 verwiesen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Ein ständiger Informationsaustausch
erfolgt im Übrigen mit der Europäischen Kommission und zwischen den EU-
Mitgliedstaaten. Den institutionellen Rahmen hierfür bieten die
Koordinierungsgruppe und die Ratsarbeitsgruppe für Dual-Use-Güter, innerhalb derer sowohl
ein Austausch über Aspekte der Genehmigungspraxis in den EU-
Mitgliedstaaten als auch über konzeptionelle Weiterentwicklungen der EG-Dual-Use-VO
stattfindet. Die Europäische Kommission berichtet außerdem aufgrund ihrer
Zuständigkeit und im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften umfassend über
die aktuellen Entwicklungen sowohl gegenüber den anderen EU-Institutionen
einschließlich des Europäischen Parlaments als auch gegenüber den EU-
Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit.
28. Unterstützt die Bundesregierung die jüngste Mitteilung der Europäischen
Kommission von April 2014 (COM(2014) 244 final)?
a) Unterstützt die Bundesregierung die angekündigte Erneuerung der
europäischen Dual-Use-Verordnung?
Die Bundesregierung unterstützt eine Überprüfung der EG-Dual-Use-VO. Es
wird insoweit auch auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2374b) Unterstützt die Bundesregierung in dem Zusammenhang das Ziel einer
möglichst breiten Anwendung der Dual-Use-Verordnung, bei der alle
Soft- und Hardwarekomponenten, die die Verletzung von
Menschenrechten in Drittstaaten befördern könnten, als genehmigungspflichtig
zu definieren und bei menschenrechtlich motiviertem Zweifel vom
Export aus der EU auszuschließen wären?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1a, 17 und 26 verwiesen.
c) Unterstützt die Bundesregierung die Erstellung einer positiven Liste
von Empfängerstaaten, auf Grundlage derer die in der Verordnung
benannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck nur an jene
Drittländer geliefert werden dürften, die explizit auf dieser Liste genannt sind?
Zur Frage der Bewertung einzelner genehmigungspflichtiger Ausfuhrvorhaben
wird auf die Antwort zu Frage 5c verwiesen. Hierbei geht es – anders als bei
embargobezogenen Exportverboten – immer um eine Einzelfallprüfung des
jeweiligen Ausfuhrvorhabens.
d) Unterstützt die Bundesregierung die Einrichtung und Durchführung
verbindlicher Vorabkontrollen für den Export aller von der Verordnung
betroffenen Technologiekomponenten an alle von der Verordnung
betroffenen Drittstaaten?
Die Prüfung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch die
Bundesregierung findet zwingend vor der Ausfuhr statt.
e) Unterstützt die Bundesregierung eine zentrale
Kontrollverantwortlichkeit der Europäischen Kommission?
Die EU ist für die den Dual-Use-Güter-Kontrollen zugrunde liegende
Gesetzgebung ausschließlich zuständig. Die Behörden der EU-Mitgliedstaaten setzen die
entsprechenden Kontrollen um und stehen hier miteinander und mit der
Europäischen Kommission in regelmäßigem Kontakt. Zur Zusammenarbeit und zum
Informationsaustausch wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Dieses Verfahren hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt.
f) Unterstützt die Bundesregierung die Forderung nach
Sanktionsmechanismen gegenüber Staaten und deren Unternehmen, die gegen die in
einer erneuerten Dual-Use-Verordnung definierten Regeln und
Kontrollvorschriften verstoßen?
Verstöße gegen gesetzliche Genehmigungspflichten sind bereits heute
strafbewehrt.
29. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die jüngst effektivierten
Regelungen für die Ausfuhr von Überwachungstechnologie und
Zensursoftware nicht umgangen werden, indem Unternehmen eine zu weite oder
zu enge Definition des Merkmals „Kryptographie“ ausnutzen?
a) Wie definiert die Bundesregierung das Merkmal „Kryptographie“?
b) Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine weite
und klar definierte Auslegung des Merkmals „kryptographisch“ ein?
Die Fragen 29, 29a und 29b werden gemeinsam beantwortet.
Für die Definition des Begriffs der Kryptografie werden die Beschreibungen in
der EG-Dual-Use-VO unter 5A002a1 herangezogen. Für eine Erweiterung des
Kryptografie-Begriffs besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Bedarf.
Drucksache 18/2374 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDas BAFA erteilt den betroffenen Unternehmen zu Fragen der technischen
Auslegung im Rahmen der Rechtsanwendung und daraus resultierender
Genehmigungspflichten jederzeit Auskunft. Verstöße müssen die Unternehmen
verantworten. Es wird auf die Antwort zu Frage 28f verwiesen. Zur Fortentwicklung
der Kontrollen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Innerhalb der
Koordinierungsgruppe der EU zu Dual-Use-Gütern und innerhalb des Wassenaar-
Arrangements wird durch einen regelmäßigen Austausch zu der Auslegung der
Güterlisten eine vereinheitlichte Anwendung angestrebt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]