[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2202
18. Wahlperiode 24.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2074 –
Aufsicht über in Deutschland tätige Hochfrequenzhändler
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine Definition von Hochfrequenzhandel ist durch die Vielzahl, ständige
Fortentwicklung und technische Komplexität der entsprechenden Praktiken nicht
einfach. In der Richtlinie 2014/65/EU wird Hochfrequenzhandel definiert als
„eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen
Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der
folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge
aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer
Hochgeschwindigkeitszugang,
b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das
Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrages ohne menschliche
Intervention, und
c) ein hohes untertätiges Mittelungsaufkommen in Form von Aufträgen,
Quotes oder Stornierungen“ (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente,
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40). Das deutsche Hochfrequenzhandelsgesetz
(HFHG) stimmt mit dieser Definition weitgehend überein (vgl. Artikel 2
Nummer 2 HFHG).
Nach Medienberichten untersuchen die amerikanische Börsenaufsicht SEC
und die Terminbörsenaufsicht CFTC, ob und inwiefern Börsen
Hochfrequenzhändlern Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern eingeräumt haben. Der
Generalstaatsanwalt des US-Bundesstaates New York hat Vorladungen an
verschiedene Hochfrequenzhändler verschickt, die amerikanische Bundespolizei
FBI ermittelt, ob Praktiken von Hochfrequenzhändlern den Tatbestand des
Insider Trading erfüllen. Neben den Untersuchungen der US-amerikanischen
Behörden wird die Debatte über die Praktiken der Branche in den USA durch die
Veröffentlichung des Buches „Flash Boys“ von Michael Lewis befeuert
(Ackerman, Andrew (2014): SEC Investigations Into High-Frequency Trading
Under Way, The Wall Street Journal, 1. April 2014,
http://online.wsj.com/
news/articles/SB10001424052702304157204579475803898811712; Patterson, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Juli 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2202 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeScott and Michael Rothfield (2014): FBI Investigates High-Speed Trading, The
Wall Street Journal, 31. März 2014,
http://online.wsj.com/news/articles/SB
10001424052702304886904579473874181722310).
Auch in Deutschland sind Hochfrequenzhändler aktiv – an der Deutschen
Börse ist der Hochfrequenzhandel nach Schätzungen für rund 40 Prozent des
Aktienhandels verantwortlich (Schäfers, Manfred (2012): Deutschland
reguliert den Hochfrequenzhandel, FAZ, 25. September 2012,
www.faz.net/aktuell/
finanzen/strategie-trends/automatische-handelsauftraege-deutschland-
reguliert-den-hochfrequenzhandel-11903639.html). Befürworter
argumentieren, durch Hochfrequenzhändler würden die Marktliquidität erhöht und
Transaktionskosten in Form geringerer Spreads für andere Marktteilnehmer gesenkt.
Kritiker bestreiten so geartete positive Effekte. Der Hochfrequenzhandel trage
vielmehr zur Destabilisierung der Märkte und zur Gefahr von plötzlichen
enormen Preisschwankungen bei. Darüber hinaus hätten die Handelspraktiken der
Branche, mit Investitionshorizonten von Bruchteilen einer Sekunde, keinerlei
realwirtschaftlichen Bezug und führten zu Preisverzerrungen. Schließlich
besteht der Verdacht, dass die Praktiken von Hochfrequenzhändlern teilweise
marktmanipulierende Elemente beinhalten, durch die sie auf Kosten v. a. von
institutionellen und Kleinanlegern praktisch risikolose Gewinne erzielen
können.
Mit dem Hochfrequenzhandelsgesetz, in Kraft getreten im Mai 2013, hat die
Bundesregierung die Hochfrequenzhändler als Wertpapierdienstleister
definiert und diese damit unter die Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestellt.
1. Welche Unternehmen werden bei der BaFin als am Hochfrequenzhandel
beteiligt gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes
(KWG) (im Folgenden „in Deutschland registrierte Hochfrequenzhändler“
genannt) geführt vor dem Hintergrund, dass durch die Änderungen im
KWG und im Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) im Zuge des
Hochfrequenzhandelsgesetzes Hochfrequenzhändler unter die Aufsicht der BaFin
gestellt (vgl. § 4 Absatz 3a WPHG) wurden (bitte unter Angabe von Namen
der Firmen, Firmensitz und Rechtsform)?
Der BaFin liegen bislang keine spezifischen Anträge auf Erlaubniserteilung von
Hochfrequenzhändlern vor.
Grund hierfür kann zum einen sein, dass Unternehmen, deren Tätigkeit von der
Definition des Hochfrequenzhandels nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4
Buchstabe d KWG erfasst wird, ihre Handelstätigkeit geändert oder den Handel
an deutschen Handelsplätzen beendet haben. Zum anderen benötigen nicht alle
Unternehmen, die Hochfrequenzhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 4 Buchstabe d KWG betreiben, eine (zusätzliche) Erlaubnis. Im Inland
ansässige Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die Hochfrequenzhandel
betreiben, jedoch bereits vor Einführung der Erlaubnispflicht über eine
Erlaubnis für den Eigenhandel verfügten, bedürfen keiner zusätzlichen Erlaubnis.
Entsprechendes gilt aufgrund des europäischen Passes auch für Unternehmen mit
Sitz in einem EU-/EWR-Staat, die dort über eine Zulassung als Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut verfügen, die auch Eigengeschäfte umfasst. Sofern
ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-/ EWR-Staat mittels
europäischen Passes grenzüberschreitend Hochfrequenzhandel in Deutschland
betreiben will, teilt die für die Aufsicht des Unternehmens zuständige
Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates der BaFin dies mit, ohne dass hierbei eine
Unterscheidung nach den verschiedenen in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG
genannten Varianten des Eigenhandels erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund führt die BaFin keine spezifische Kategorie von
Unternehmen, die gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d KWG am
Hochfrequenzhandel beteiligt sind. Die nachfolgenden Fragen können daher
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2202nicht spezifisch für in Deutschland registrierte Hochfrequenzhändler
beantwortet werden. Sie werden deshalb – soweit möglich – im Hinblick auf den
algorithmischen Handel und den Hochfrequenzhandel im Allgemeinen beantwortet.
2. An welchen deutschen Handelsplätzen (sowohl Börsen als auch
multilaterale Handelssysteme) sind die in Deutschland registrierten
Hochfrequenzhändler jeweils aktiv?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind potenzielle Hochfrequenzhändler vor
allem an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der Eurex aktiv.
3. Welche Wertpapiere werden nach Kenntnis der Bundesregierung von in
Deutschland registrierten Hochfrequenzhändlern in welchem Umfang
gehandelt?
4. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsätze und die
Gewinne für das Jahr 2013, die durch in Deutschland registrierte
Hochfrequenzhändler erwirtschaftet wurden (pro Unternehmen und aggregiert; falls
registrierte Unternehmen auch in Bereichen Umsätze und Gewinne
erwirtschaftet haben, die nicht dem Hochfrequenzhandel zugerechnet werden,
bitte separat ausweisen)?
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an zustande
gekommenen Transaktionen an Börsen und im multilateralen Handelssystem
in Deutschland, an welchen in Deutschland registrierte
Hochfrequenzhändler beteiligt sind (bitte nach Börsen bzw. multilateralen Handelssystemen
separat ausweisen)?
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an getätigten
Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen an Börsen und im
multilateralen Handelssystem in Deutschland, an welchen in Deutschland
registrierte Hochfrequenzhändler beteiligt sind (bitte nach Börsen bzw.
multilateralen Handelssystemen separat ausweisen)?
7. Welches Order-Transaktions-Verhältnis liegt nach Kenntnis der
Bundesregierung für die einzelnen in Deutschland registrierten
Hochfrequenzhändler vor?
8. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsätze für das Jahr
2013, welche von den Betreibern deutscher Handelsplattformen (Börsen
und multilaterale Handelssysteme) durch das Geschäft mit
Hochfrequenzhändlern erwirtschaftet wurden (bitte Gewinne durch Co-location separat
ausweisen)?
Die Fragen 3 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung der Fragen keine Informationen
vor. Die erbetenen Angaben und Daten könnten ggf. bei den Börsen und den
Börsenaufsichtsbehörden der Bundesländer vorliegen, die für die Aufsicht über
die Börsen zuständig sind.
9. Hat die BaFin bereits von ihrem Recht gemäß § 4 Absatz 3a WPHG
Gebrauch gemacht, von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welche
algorithmischen Handel betreiben, Informationen über deren Aktivitäten
(insbesondere Beschreibung algorithmischer Handelsstrategien)
anzufordern?
Drucksache 18/2202 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFalls ja, von welchen Unternehmen wurden welche Informationen
angefordert und mit welchen Ergebnissen?
Der BaFin steht die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß § 4
Absatz 3a WpHG zu, soweit dies aufgrund von Anhaltspunkten für die
Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots des WpHG erforderlich ist.
Die Organisationspflichten nach § 33 Absatz 1a WpHG überwacht die BaFin im
Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 36 WpHG. Ergibt sich darüber hinaus ein
konkreter Verdacht aus anderen Quellen, kann die BaFin diesem nachgehen und
dabei auf die Befugnis gemäß § 4 Absatz 3a WpHG zurückgreifen.
Da das Hochfrequenzhandelsgesetz (HFHG) erst im Mai 2013 verkündet
worden ist und die Organisationspflichten erst sechs Monate nach der Verkündung
in Kraft getreten sind, liegen bisher noch keine Erkenntnisse aus den jährlichen
Prüfungen nach § 36 WpHG vor.
10. Wie werden die Handelsstrategien ggf. analysiert, und welche Schlüsse
zieht die BaFin ggf. aus diesen Analysen?
(Algorithmische) Handelsstrategien werden insbesondere im Rahmen der
Verfolgung der Marktmanipulation und dabei nicht nur spezifisch im Hinblick auf
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die algorithmischen Handel betreiben,
sondern hinsichtlich sämtlicher Marktteilnehmer analysiert. Das zuständige
Fachreferat (WA 23) der BaFin untersucht dabei Auffälligkeiten betreffend den
Handel mit Finanzinstrumenten im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Verbot
der Marktmanipulation. Die Untersuchungen schließen sowohl Fälle im Bereich
des Hochfrequenzhandels als auch des algorithmischen Handels ein. In diesem
Zusammenhang arbeitet die BaFin eng mit den für die Überwachung des Handels
zuständigen Handelsüberwachungsstellen der jeweiligen Börsen zusammen. Die
Handelsüberwachungsstellen nutzen dabei in der Regel technische
leistungsfähige Analyseprogramme. Die Identifizierung möglicher Verstöße gegen das
Verbot der Marktmanipulation erfolgt vornehmlich auf Grundlage der zur
Verfügung stehenden Handelsdaten. Eine erklärte oder identifizierte
Handelsstrategie wird überprüft und muss sich am Verbot der Marktmanipulation messen
lassen.
Fällt eine Handelsstrategie unter den Verbotstatbestand des § 20a WpHG, so ist
die BaFin gemäß den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, entweder Anzeige bei
der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten oder den Sachverhalt zur
weiteren Prüfung an das intern zuständige Referat für
Ordnungswidrigkeitsverfahren abzugeben. Wird der Verbotstatbestand der Marktmanipulation nicht
erfüllt, ist das Verfahren einzustellen.
11. Durch welche Handelsstrategien und -praktiken erwirtschaften nach
Kenntnis der Bundesregierung die in Deutschland registrierten
Hochfrequenzhändler ihre Gewinne (bitte Handelsstrategien und -praktiken
einzeln oder nach Clustern erklären und jeweils ein erklärendes Beispiel
anfügen)?
Diese Frage kann nicht im Hinblick auf in Deutschland registrierte
Hochfrequenzhändler beantwortet werden (vgl. Antwort zu Frage 1). Generell ist jedoch
festzustellen, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Handelsstrategien existiert,
die Merkmale des Hochfrequenzhandels aufweisen und mit denen
Hochfrequenzhändler versuchen, Gewinn zu erwirtschaften. (Hochfrequenter)
algorithmischer Handel muss dabei nicht zwangsläufig zu Gewinnen führen und ist oft
sehr kapitalintensiv, wie die hohen Verlustgeschäfte von Knight Capital im Jahr
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/22022012 deutlich machen. Im Folgenden werden einige Hauptstrategien im Bereich
des Hochfrequenzhandels dargestellt:
1. (Automatisiertes) Market Making oder Electronic Liquidity Providing
Ein Marktteilnehmer spendet Liquidität, indem er sich kontinuierlich
bezüglich der betreuten Wertpapiere im Rahmen der von ihm gestellten
verbindlichen Geld-/Brief-Spannen gegen die Orders anderer Marktteilnehmer stellt.
Seinen Gewinn bezieht der Market Maker aus dem Umstand, dass er die von
ihm mit Liquidität ausgestatteten Wertpapiere in der Regel zu einem
niedrigeren (Geld-)Preis kauft und zu einem höheren (Brief-)Preis verkauft. Mit
dieser Tätigkeit gleicht er zum Nutzen der Marktteilnehmer temporäre
Unterschiede zwischen Angebot und Nachfrage aus. Market Making wird nicht
mehr nur von den „offiziell dafür bestellten“ Skontroführern, Spezialisten
oder Designated Sponsoren betrieben, sondern von einer Vielzahl anderer
Marktteilnehmer, die aus eigenem Antrieb die Handelbarkeit einzelner
Wertpapiere durch ständiges Kaufen und Verkaufen verbessern bzw. erhalten.
2. (Statistische) Arbitrage
Hierbei wird der Umstand ausgenutzt, dass der Preis bestimmter
Finanzinstrumente mit dem Preis anderer Finanzinstrumente in einer bestimmten
Weise mehr oder weniger stabil korreliert. Verändert sich die Korrelation, hat
der Arbitrageur die Möglichkeit, einen Gewinn dadurch zu erzielen, dass er
das (relativ gesehen) günstigere Finanzinstrument kauft und das teurere
verkauft. Sobald das Verhältnis der Preise wieder in den Normalzustand
zurückfällt, also der Preis des gekauften Instruments steigt bzw. der Preis des
verkauften Instruments sinkt, werden die beiden Positionen wieder glattgestellt
und der Gewinn eingelöst.
Statistisch ist Arbitrage dann, wenn die Investmentstrategien die
Datenströme mit mechanischen Handelsregeln auswerten und auf Methoden der
mathematischen Statistik aufbauen.
3. Technische Analyse
Die technische Analyse lässt sich grundsätzlich in zwei sich ergänzende
Verfahren unterteilen: Die charttechnische Analyse konzentriert sich auf die
Untersuchung der Entwicklung der Kurse und nutzt dabei die grundlegende
Erfahrung, dass diese sich häufig in Trends bewegen. Die markttechnische
Analyse ergänzt diesen Ansatz und versucht mithilfe von Indikatoren, wie
z. B. BIP, Arbeitsmarktzahlen, Geldmengen, Zinsen, Stimmungsbarometer
oder preis- und umsatzbasierten technischen Indikatoren, Veränderungen zu
erkennen, bevor diese sich in den Kursen bzw. Preisen niederschlagen.
4. Order- und Liquiditätserkennung
Hierunter werden Strategien gefasst, bei denen unter Verwendung
entsprechend programmierter Algorithmen versucht wird zu entschlüsseln, ob und
wo sich in einem Orderbuch Liquidität befindet. In diese Kategorie fallen
insbesondere auch Strategien, die darauf ausgerichtet sind, Handelsabsichten
anderer Marktteilnehmer offenzulegen und für sich zu nutzen.
Die beschriebenen Strategien sind nicht neu, sondern Phänomene, die es
schon sehr lange an den Kapitalmärkten gibt. Neu sind infolge des Einsatzes
leistungsfähiger EDV-Systeme lediglich die zunehmende Geschwindigkeit
und Automatisierung, mit der die betreffende Strategie verfolgt werden.
12. Welche Stellen innerhalb oder außerhalb der BaFin sind – bezugnehmend
auf Frage 9 – für die Analyse der Handelsstrategien zuständig?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
Drucksache 18/2202 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode13. Wie viele Beschäftigte der deutschen Aufsichtsbehörden befassen sich mit
den im Hochfrequenzhandelsgesetz definierten Aufgabenbereichen (bitte
nach Institution separat ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele
Beschäftigte sich bei den Handelsüberwachungsstellen der Börsen oder bei den
Staatsanwaltschaften mit der Analyse und Verfolgung von (potenziellen) Fällen
des Marktmissbrauchs im Rahmen des algorithmischen Handels oder des
Hochfrequenzhandels befassen.
Im Hinblick auf die BaFin lässt sich nicht separat ausweisen, wie viele
Beschäftigte sich gerade mit den im HFHG definierten Aufgaben befassen. Dies liegt
zum einen daran, dass eine separate Kategorie von erlaubnispflichtigen
Hochfrequenzhändlern nicht geführt wird (vgl. Antwort zu Frage 1) und zum anderen
daran, dass manche im HFHG definierten Aufgaben, wie zum Beispiel die
Verfolgung von Marktmanipulation, nicht nach (beaufsichtigten) Instituten getrennt
wahrgenommen werden. Zudem sind mehrere Aufsichtsbereiche vom HFHG
betroffen, so dass sich Mitarbeiter in verschiedenen Bereichen
(Wertpapieraufsicht, Bankenaufsicht, Querschnittsaufgaben) mit Fragen zum algorithmischen
Handel und zum Hochfrequenzhandel befassen. In der Regel beschäftigen sich
diese Beschäftigten aber auch mit anderen ihnen übertragenen Aufgaben.
Dies vorausgeschickt lassen sich für die BaFin folgende Zahlen feststellen:
– Wertpapieraufsicht (WA) 21 Mitarbeiter,
– Bankenaufsicht (BA) 3 bis 4 Mitarbeiter und
– Querschnittsabteilung (Q) ca. 3 Mitarbeiter.
14. Hat die BaFin den „Flash Crash“ an der Deutschen Börse im Februar 2014
(vgl. Rude, Herbert (2014): Flash Crash am Deutschen Aktienmarkt, The
Wall Street Journal,
www.wsj.de/article/SB100014240527023034968045
79366600707068912.html) untersucht?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und sieht die Bundesregierung dadurch
Aussagen der Deutschen Börse vom Januar 2013 infrage gestellt, dass ein
„Flash Crash“ ähnlich dem am 6. Mai 2010 in den USA in Deutschland
nicht vorkommen könne (
http://deutscheboerse.com/dbg/dispatch/de/kir/
dbg_nav/about_us/40_Teil_der_Loesung?horizontal=page1_DB_SP_
KRISENsicher)?
Die BaFin hat diesen Vorgang nicht untersucht, da sie nicht für die Aufsicht über
die Börsen zuständig ist. Allerdings hat die Handelsüberwachungsstelle der
Eurex den Fall untersucht und die BaFin hierüber informiert.
Die Eurex hat hierzu am 17. Februar 2014 Informationen im Internet
veröffentlicht (
www.eurexchange.com/exchange-de/ueber-uns/news/823524/).
Die auf der Website der Eurex enthaltenen Ausführungen legen nahe, dass die
vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen im vorliegenden Fall gegriffen haben.
15. Welche Prüfungsaktivitäten hinsichtlich in Deutschland registrierter
Hochfrequenzhändler wurden seit Inkrafttreten des HFHG durch die
deutschen Aufsichtsbehörden durchgeführt, und welche Prüfungsaktivitäten
sind für die Jahre 2014 und 2015 geplant?
Aus den in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Gründen lässt sich diese Frage
nicht für in Deutschland registrierte Hochfrequenzhändler beantworten. Die
BaFin reagiert jedoch ggf. situativ zur Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2202Ergänzend wird im Hinblick auf die Überwachung der Organisationspflichten
nach § 33 Absatz 1a WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die
algorithmischen Handel betreiben, auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Da das Rundschreiben 06/2013 (BA), das Anforderungen an Systeme und
Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten enthält, vollumfänglich bis
Ende 2014 umzusetzen ist, werden die konkreten Prüfungen für das Jahr 2015
derzeit geplant.
16. In welcher Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung Börsen und
Betreiber von multilateralen Handelssystemen gemäß § 31f Absatz 1
WPHG und § 17 Absatz 4 des Börsengesetzes (BörsG) separate Entgelte
für die übermäßige Nutzung des multilateralen Handelssystems,
insbesondere durch unverhältnismäßig viele Auftragseingaben, -änderungen und
-löschungen, eingeführt (bitte alte und neue Entgelthöhen pro Aktion und
pro Handelsplatz angeben)?
Für die deutschen Wertpapierbörsen und Eurex bestehen folgende Vorgaben:
Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) und Eurex:
An der Frankfurter Börse (XETRA) und an der Eurex war bereits vor
Inkrafttreten des HFHG ein Entgelt bzw. eine Gebühr für exzessive Systemnutzung
vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der Anforderungen aus dem HFHG wurden
verschärfte Entgeltregelungen im Hinblick auf exzessive Systemnutzung in mit
den Handelsteilnehmern der Eurex und der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB)
abgeschlossene Verträge aufgenommen. So wird beispielsweise nunmehr in
dem Preisverzeichnis für XETRA auch bei Exchange Traded Funds (ETFs) und
Exchange Traded Products (ETPs) ein Entgelt für die exzessive Nutzung
erhoben. Die Änderungen sind seit Dezember 2013 gültig.
Nach Punkt 2.2.4. des Preisverzeichnisses für XETRA wird für Order-/Quote-
Transaktionen (Einstellungen, Änderungen, Löschungen) grundsätzlich kein
Entgelt in Rechnung gestellt. Bei exzessiver Systemnutzung erfolgt die
Berechnung eines Entgelts jedoch wie folgt: Bei Überschreitung eines pro
Transaktionsart und Segment definierten Grenzwertes von Transaktionen pro Tag wird
ein gestaffeltes Entgelt für die exzessive Systemnutzung fällig. Dieser
entgeltfreie Grenzwert entspricht dem jeweils höheren Wert aus der sogenannten
Grundlast pro Tag oder dem Produkt aus der Anzahl der ausgeführten Trades pro
Tag und der sogenannten Ratio. Die Ratio gibt das Verhältnis von Transaktionen
zu ausgeführten Trades an, bis zu dem die Transaktionen entgeltfrei sind. Für die
über dem Grenzwert liegenden Transaktionen wird je nach Grad der
Überschreitung (bis 50 Prozent, zwischen 50 und 100 Prozent, über 100 Prozent) ein
Entgelt für die entsprechend exzessive Systemnutzung in Rechnung gestellt.
Das Preisverzeichnis für XETRA mit dem Überblick für alle Parameter findet
sich unter folgendem Link:
https://xetra.com/xetra/dispatch/de/binary/gdb_
content_pool/imported_files/public_files/10_downloads/31_trading_member/
60_FWB_Admission/20_Admission_Xetra/30_Fee_and_Pricing_Model/
PreisverzXetraXONTRO.pdf.
In der Gebührenordnung der Eurex wurde § 2 Absatz 2 aufgehoben. Dieser sah
vor, dass die jährliche Teilnahmegebühr für den Terminhandel sich erhöht, wenn
die von einem Börsenteilnehmer in das EDV-System der Eurex eingegebenen
Transaktionen pro Börsentag die von der Geschäftsführung der Eurex
festgelegten Transaktionslimite, bezogen auf dessen Transaktionen insgesamt oder
Transaktionen pro Produkt, überschreiten. Die Geschäftsführung hat diese
Gebühr gemäß den durch die Überschreitung der Transaktionslimite tatsächlich
entstandenen Kosten festgesetzt. Parallel zur Streichung des § 2 Absatz 2 der
Drucksache 18/2202 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGebührenordnung hat die Eurex im Dezember 2013 ein Entgelt für exzessive
Systemnutzung eingeführt. Danach legt die Eurex täglich Limits für die
übermittelten Transaktionen fest, bei deren Überschreitung Entgelte für exzessive
Systemnutzung anfallen können. Das Transaktionslimit wird pro Teilnehmer,
Produkt, Handelstag und Limittyp berechnet. Täglich werden für jeden
Teilnehmer die getätigten Transaktionen pro Produkt gezählt. Eine Überschreitung liegt
vor, wenn die gezählten Transaktionen das Limit überschreiten. Bei
unbeabsichtigten Überschreitungen (d. h., wenn das Limit weniger als sechs Mal in einem
Produkt pro Kalendermonat überschritten wurde) wird kein Entgelt erhoben. Bei
systematischen Überschreitungen (d. h., wenn das Limit mehr als fünf Mal in
einem Produkt pro Kalendermonat überschritten wurde) wird das Entgelt für alle
Überschreitungen innerhalb des Monats angewendet. Weitere Informationen,
insbesondere zur Berechnung und zu den relevanten Parametern, finden sich
unter folgendem Link:
www.eurexchange.com/exchange-de/technologie/
excessive-system-usage-fee/.
Börse Berlin:
An der Börse Berlin wurden in die Gebührenordnung im November 2013 zwei
neue Gebührenregelungen in die Gebührenordnung aufgenommen (vgl. § 11a
für die Teilnahme am Börsenhandel im Wege des Skontroführerhandels und
§ 12a für die Teilnahme am Börsenhandel im Wege des elektronischen Handels).
Danach wird für die übermäßige Nutzung der Börsensysteme, insbesondere
durch unverhältnismäßig viele Eingaben, Änderungen oder Löschungen von
Aufträgen und Quotes eine Gebühr erhoben. Die Nutzung der Börsensysteme ist
übermäßig, wenn ihre Belastung die Systemstabilität gefährdet. Die
Geschäftsführung legt die Höhe der Gebühr fest. Die §§ 11a und 12a werden wie folgt von
der Börse Berlin konkretisiert:
Xontro: Die Systemnutzung ist übermäßig, wenn das Verhältnis der Anzahl von
Eingaben, Änderungen und Löschungen pro Kassenvereinsnummer (KVN) pro
Tag über alle Wertpapiere zur Anzahl von Ausführungen pro Handelsteilnehmer
pro Tag über alle Wertpapiere 15 übersteigt. Das Verhältnis wird berechnet,
wenn ein Handelsteilnehmer mehr als 100 Eingaben, Änderungen und
Löschungen pro Tag über alle Wertpapiere vornimmt. Änderungen werden als Löschung
und Neueinstellung gezählt. Für jede Eingabe, Änderung und Löschung, die den
Quotienten 15 übersteigt, wird eine Gebühr von 0,50 Euro erhoben.
Equiduct: Handelsteilnehmer dürfen das System gebührenfrei bis zu dem ihnen
gemäß § 10a der Geschäftsbedingungen für den elektronischen Handel
zugewiesenen Kontingent an Nachrichten nutzen. Für jede dieses Kontingent
übersteigende Nachricht wird eine Gebühr in Höhe von 0,02 Euro erhoben. Nach
§ 10a der Geschäftsbedingungen für den elektronischen Handel teilt die
Geschäftsführung jedem Handelsteilnehmer ausgehend von der Kapazität der zur
Verfügung stehenden IT-Infrastruktur ein Kontingent an Nachrichten zu, das
dieser pro Sekunde an das Handelssystem schicken darf. Sendet ein
Handelsteilnehmer mehr Nachrichten pro Sekunde als ihm zugeteilt wurden, verlangsamt
das Handelssystem die Verarbeitung von weiteren Nachrichten dieses
Handelsteilnehmers bis die Rate Nachrichten pro Sekunde unter einen zuvor
festgelegten niedrigeren Wert fällt.
Die Gebührenordnung Börse Berlin findet sich unter folgendem Link:
www.boerse-berlin.de/data/files/boeres_berlin_gebuehrenordnung_november_
2013.pdf.
Die Konkretisierung der §§ 11a und 12a der Gebührenordnung findet sich unter
folgendem Link:
www.boerse-berlin.de/data/files/konkretisierung_zu_11a_und _
12_a_der_gebuehrenordnung.pdf.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2202Börse Stuttgart:
Die Börse Stuttgart hat in ihre Börsenordnung einen neuen § 43b eingefügt,
wonach für die übermäßige Nutzung des elektronischen Handelssystems eine
Gebühr zu entrichten ist. Ferner hat die Börse Stuttgart im Dezember 2013 in die
Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung einen neuen § 41 (Excessive
Usage Fee) eingeführt. Danach sind Handelsteilnehmer verpflichtet, zwischen
den Orderereignissen, resultierend aus Ordereingaben, -änderungen und -
löschungen, und den tatsächlich ausgeführten Orders ein Verhältnis von 15:1 nicht
zu überschreiten. Auch hier erfolgt die Berechnung des zulässigen Verhältnisses
für jeden Handelsteilnehmer pro Tag über alle Wertpapiere und die Änderung
einer Order wird als Löschung und als Eingabe einer neuen Order gezählt. Die
Berechnung der zulässigen Orderereignisse ergibt sich durch die Multiplikation
der ausgeführten Orders mit dem Faktor 15. Für jeden Handelsteilnehmer gilt
pro Tag über alle Wertpapiere eine Freigrenze von 200 Orderereignissen. Bis
zum Erreichen dieser Freigrenze wird kein Verhältnis berechnet. Werden die
Freigrenze sowie das Verhältnis von 15:1 überschritten, entfällt auf jedes
zusätzliche Orderereignis eine Excessive Usage Fee von 0,50 Euro.
Die Börsenordnung Börse Stuttgart findet sich unter folgendem Link:
www.boerse-stuttgart.de/files/boersenordnung_01012014.pdf.
Die Ausführungsbestimmungen Börse Stuttgart zur Börsenordnung finden sich
unter folgendem Link:
www.boerse-stuttgart.de/files/
ausfuehrungsbestimmungen_01012014.pdf.
Börse München:
Nach § 20b der Börsenordnung haben Marktteilnehmer für die übermäßige
Nutzung des Handelssystems MAX-ONE innerhalb eines Tages, insbesondere
durch unverhältnismäßig viele Ordereingaben, -änderungen und -löschungen im
Verhältnis zu den tatsächlich ausgeführten Geschäften, eine Excessive Usage
Fee zu entrichten. Die Gebühr wird wie bei der Börse Stuttgart berechnet: Nach
den Ausführungsbestimmungen wird die Gebühr für übermäßige Nutzung
berechnet, wenn mehr als 200 Orderereignisse (d. h. Einstellungen, Änderungen
oder Löschungen) pro Handelstag und zugelassenem Marktteilnehmer
überschritten werden. Bei Überschreitung dieser Freigrenze wird die Anzahl der
zulässigen Orderereignisse pro Handelstag und zugelassenem Marktteilnehmer
verglichen. Die Gebühr wird anschließend für jedes Orderereignis erhoben, das
über die Anzahl der zulässigen Orderereignisse hinausgeht. Bei der Berechnung
wird die Änderung einer Order als Löschung der bisherigen und Einstellung einer
neuen Order berücksichtigt. Die Anzahl der Orderereignisse ist die
Gesamtsumme aus der Anzahl der Einstellungen, der doppelten Anzahl der Änderungen
(da diese als Löschung der bisherigen und Einstellung einer neuen Order gezählt
werden) und der Anzahl der Löschungen aller Orders. Die Anzahl der zulässigen
Orderereignisse ist die Multiplikation aus der Anzahl der Ausführungen und
dem Faktor 15. Darüber hinausgehende Orderereignisse gelten als unzulässig.
Die Gebühr für diese unzulässigen Orderereignisse beträgt 0,50 Euro pro
Orderereignis.
Die Börsenordnung der Börse München findet sich unter folgendem Link:
www.boerse-muenchen.de/fileadmin/user_upload/www.boerse-muenchen.de/
downloads/140109_B%C3%B6rsO_.pdf.
Die Ausführungsbestimmungen finden sich unter folgendem Link: www.
boerse-muenchen.de/fileadmin/user_upload/
www.boerse-muenchen.de/
downloads/140109_Ausf%C3%BChrungsbestimmungen.pdf.
Drucksache 18/2202 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBörse Düsseldorf:
§ 12a der Gebührenordnung sieht eine Gebühr für die übermäßige Nutzung der
Börsensysteme vor. Die Gebühr wird in den Ausführungsbestimmungen näher
konkretisiert. Die Ausgestaltung der Gebühr entspricht den Vorgaben der Börse
München; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Die Gebührenordnung der Börse Düsseldorf findet sich unter folgendem Link:
www.boerse-duesseldorf.de/data/files/gebuehrenordnung_stand_2013-11-
19.pdf.
Die Ausführungsbestimmungen finden sich unter folgendem Link:
www.boerse-
duesseldorf.de/data/files/2013-12-13_hft_ausfuehrungsbestimmungen.pdf.
Börse Hamburg:
Die Regelung zur Gebühr für die übermäßige Nutzung findet sich in § 20b der
Börsenordnung. Die Konkretisierung erfolgt in den Ausführungsbestimmungen.
Die Ausgestaltung der Gebühr entspricht den Vorgaben der Börse München; auf
die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Die Börsenordnung der Börse Hamburg findet sich unter folgendem Link:
www.boersenag.de/dms/pdf_downloads/Regelwerke/Hamburg/
Boersenordnung_Hamburg/B%C3%B6rsenordnung_HAM_29.11.2013.pdf.
Die Ausführungsbestimmungen finden sich unter folgendem Link:
www.boersenag.de/dms/pdf_downloads/Regelwerke/Hamburg/
Ausfuehrungsbestimmungen_Boersenordnung_Boerse_Hamburg/
Ausfuehrungsbestimmungen_Boersenordnung_Boerse_Hamburg.pdf.
17. Liegen bereits Erkenntnisse über den Effekt dieser Entgelteinführung vor
(wurde z. B. eine geminderte Tätigkeit von Hochfrequenzhändlern
registriert)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die von den
Börsen und Betreibern von multilateralen Handelssystemen gemäß § 31f
Absatz 1 WPHG und § 26a BörsG festzulegenden Order-Transaktions-
Verhältnisse jeweils festgelegt, und haben sich die tatsächlichen Order-
Transaktions-Verhältnisse dadurch verändert (bitte exemplarisch pro
Assetklasse angeben)?
Für die deutschen Wertpapierbörsen und Eurex bestehen folgende Vorgaben:
Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) und Eurex:
In der jeweils geltenden Börsenordnung wird das Order-Transaktions-Verhältnis
(OTV) durch § 72b (FWB) und § 17b (Eurex) einschließlich des jeweils
zugehörigen Anhangs geregelt. Sowohl an der FWB als auch an der Eurex darf ein
OTV von 1 nicht überschritten werden. Das OTV wird pro Teilnehmer, Markt
und Produkt auf Basis des Volumens berechnet. Hierzu wird das georderte
Volumen (Zähler) durch ein Limit (Nenner) dividiert. An der FWB wird im Zähler
bei stücknotierten Wertpapieren die Anzahl und bei nach Nominale notierten
Wertpapieren die Nominale aller verbindlichen Orders und Quotes (Eingaben,
Änderungen und Löschungen) kumuliert. An der Eurex wird das georderte
Volumen im Zähler auf der Basis des Volumens aller Ordereingaben, das pro
Produkt und pro Monat durch Orders und Quotes generiert wird (Eingaben,
Änderungen und Löschungen), berechnet. Der Nenner enthält das Limit. Dieses be-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2202steht sowohl bei der FWB als auch bei der Eurex aus einer Volumenkomponente
und einem Grundfreibetrag. Die Volumenkomponente umfasst die ausgeführten
Stücke bzw. Nominalen multipliziert mit einem Volumenfaktor. Die Parameter
„Volumenkomponente“ und „Grundfreibetrag“ pro OTV-Instrumentengruppe
ergeben sich aus dem Anhang zu § 72b bzw. 17b der jeweiligen Börsenordnung.
Für Market Maker gilt ein höherer Grundfreibetrag.
Die Berechnung erfolgt damit wie folgt:
Geordertes bzw. quotiertes Volumen (Stücke)
/
[ Volumenfaktor × Volumen ausgeführter Geschäfte (Stücke)] + Grundfreibetrag
≤ 1.
Die Börsenordnung der FWB findet sich unter folgendem Link:
https://deutsche-
boerse.com/dbg/dispatch/de/binary/dbg_nav/metanavigation/30_Regulations?
object_id=84XHGZ360NSGDDE.
Weitere Informationen zum OTV bei XETRA finden sich unter folgendem Link:
http://xetra.com/xetra/dispatch/de/klistcontent/navigation/xetra/300_trading_
clearing/100_trading_platforms/100_xetra/400_trading_parameter/100_order_
to_trade_ratio?horizontal=page0_order_to_trade_ratio.
Die Eurex Börsenordnung findet sich unter folgendem Link:
www.eurexchange.com/blob/exchange-de/3752-136928/113020/10/data/
exchange_de.pdf_ab_07_07_2014.pdf.
Weitere Informationen zum OTV an der Eurex finden sich unter folgendem
Link:
www.eurexchange.com/exchange-de/technologie/order-to-trade-ratio/.
Börse Berlin:
Nach § 55b der Börsenordnung legt die Geschäftsführung der Börse Berlin für
jedes Wertpapier ein OTV fest, das Handelsteilnehmer nicht überschreiten
dürfen.
Bei XONTRO darf ein OTV von 0,995 nicht überschritten werden. Das OTV
wird wie folgt berechnet, wenn ein Handelsteilnehmer pro Wertpapier innerhalb
eines Kalendermonats mehr als 2 000 Eingaben, Änderungen und Löschungen
von Aufträgen vorgenommen hat:
Volumen der Eingaben, Änderungen und Löschungen
/
Volumen der Eingaben, Änderungen und Löschungen + Volumen der
ausgeführten Geschäfte
≤ 0,995.
Bei Equiduct wird das OTV ähnlich wie bei der FWB und Eurex berechnet.
Auch hier darf ein OTV von 1 nicht überschritten werden und auch hier wird das
OTV pro Teilnehmer und pro Wertpapier berechnet. Dabei wird das Volumen
der Eingaben, Änderungen und Löschungen durch die Summe aus
Volumenkomponente und Freibetrag dividiert. Auch hier haben Market Maker einen
höheren Freibetrag. Für alle auf Equiduct gehandelten Wertpapiere beträgt der
Freibetrag 5 000 000 000 (Orderflow Provider) und 10 000 000 000 (Market
Maker), der Volumenfaktor beträgt 10.
Die Börsenordnung der Börse Berlin findet sich unter folgendem Link:
www.boerse-berlin.de/data/files/boerse_berlin_boersenordnung_maerz_
2014.pdf.
Drucksache 18/2202 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Konkretisierung zu § 55b der Börsenordnung der Börse Berlin findet sich
unter folgendem Link:
www.boerse-berlin.de/data/files/konkretisierung_zu_
55_b_der_boersenordnung.pdf.
Börse Stuttgart:
§ 43a der Börsenordnung legt fest, dass Handelsteilnehmer ein
ordnungsgemäßes OTV einzuhalten haben, welches durch § 40 der Ausführungsbestimmungen
zur Börsenordnung näher konkretisiert wird. Wie beim XONTRO-Handel an der
Börse Berlin darf ein OTV von 0,955 nicht überschritten werden. Auch hier wird
das OTV wie folgt berechnet, wenn ein Handelsteilnehmer pro Wertpapier
innerhalb eines Kalendermonats mehr als 2 000 Eingaben, Änderungen und
Löschungen von Aufträgen vorgenommen hat:
Volumen der Eingaben, Änderungen und Löschungen
/
Volumen der Eingaben, Änderungen und Löschungen + Volumen der
ausgeführten Geschäfte
≤ 0,995.
Die Börsenordnung der Börse Stuttgart findet sich unter folgendem Link:
www.boerse-stuttgart.de/files/boersenordnung_01062014.pdf.
Die Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Börse Stuttgart finden
sich unter folgendem Link:
www.boerse-stuttgart.de/files/ausfuehrungsbestimmungen_01012014.pdf.
Börse München:
Nach § 20a der Börsenordnung sind Marktteilnehmer verpflichtet, innerhalb
eines Monats ein angemessenes Verhältnis zwischen den Ordereingaben, -
änderungen und -löschungen zu den tatsächlich ausgeführten Geschäften zu
gewährleisten. Diese Vorgabe wird in den Ausführungsbestimmungen näher
konkretisiert und ähnelt den Vorgaben der Börse Berlin und der Börse Stuttgart.
Demnach darf auch hier ein OTV von 0,995 nicht überschritten werden. Das OTV
wird berechnet, wenn ein Handelsteilnehmer pro Wertpapier innerhalb eines
Kalendermonats nicht mehr als 2 000 Eingaben, Änderungen und Löschungen von
Aufträgen vorgenommen hat. Das OTV ist der Quotient aus der Ordernominale
und dem Gesamtbetrag. Die Ordernominale ist die Gesamtsumme aus der
Summe der Einstellungsnominale, der doppelten Summe der
Änderungsnominale und der Summe der Löschungsnominale. Der Gesamtbetrag ist die Summe
aus Ordernominale und Ausführungsnominale.
Die Börsenordnung der Börse München findet sich unter folgendem Link:
www.boerse-muenchen.de/fileadmin/user_upload/www.boerse-muenchen.de/
downloads/140109_B%C3%B6rsO_.pdf.
Die Ausführungsbestimmungen finden sich unter folgendem Link:
www.boerse-muenchen.de/fileadmin/user_upload/www.boerse-muenchen.de/
downloads/140109_Ausf%C3%BChrungsbestimmungen.pdf.
Börse Düsseldorf:
Nach § 48c der Börsenordnung sind die Marktteilnehmer verpflichtet, ein
angemessenes OTV einzuhalten. Nach den Ausführungsbestimmungen darf das
OTV nicht größer als 0,995 sein. Die Berechnung entspricht den Vorgaben der
Börse München; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2202Die Börsenordnung der Börse Düsseldorf findet sich unter folgendem Link:
www.boerse-duesseldorf.de/data/files/boersenordnung_stand_2014-06-04.pdf.
Die Ausführungsbestimmungen finden sich unter folgendem Link:
www.boerse-duesseldorf.de/data/files/2013-12-13_hft_
ausfuehrungsbestimmungen.pdf.
Börse Hamburg:
Die Regelung zur Einhaltung eines angemessenen OTV findet sich in § 20a der
Börsenordnung. Nach den Ausführungsbestimmungen darf das OTV nicht
größer als 0,995 sein. Die Bestimmung des OTV entspricht den Vorgaben der Börse
München; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Die Börsenordnung der Börse Hamburg findet sich unter folgendem Link:
www.boersenag.de/dms/pdf_downloads/Regelwerke/Hamburg/
Boersenordnung_Hamburg/B%C3%B6rsenordnung_HAM_29.11.2013.pdf.
Die Ausführungsbestimmungen finden sich unter folgendem Link:
www.boersenag.de/dms/pdf_downloads/Regelwerke/Hamburg/
Ausfuehrungsbestimmungen_Boersenordnung_Boerse_Hamburg/
Ausfuehrungsbestimmungen_Boersenordnung_Boerse_Hamburg.pdf.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, ob sich die Order-
Transaktionsverhältnisse an den einzelnen Handelsplätzen tatsächlich verändert
haben.
19. Welche kleinstmöglichen Preisänderungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung gemäß § 31f Absatz 1 WPHG und § 26b BörsG von den
Börsen und Betreibern von multilateralen Handelssystemen jeweils
festgelegt?
Für die deutschen Wertpapierbörsen und Eurex bestehen folgende Vorgaben:
Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) und Eurex:
Bei XETRA gelten für alle Aktien folgende kleinstmögliche Preisänderungen:
0 Euro bis 9,999 Euro: 0,001 Euro
10 Euro bis 49,995 Euro: 0,005 Euro
50 Euro bis 99,99 Euro: 0,01 Euro
ab 100 Euro: 0,05 Euro.
Für Exchange Traded Funds (ETFs) und Exchange Traded Products (ETPs)
gelten im Wesentlichen folgende kleinstmögliche Preisänderungen (abweichend
vom Nachfolgenden gelten bei einigen Instrumenten nur die kleinstmöglichen
Preisänderungen von 0,001 Euro und/oder 0,005 Euro):
0 Euro bis 4,999 Euro: 0,001 Euro
5 Euro bis 9,995 Euro: 0,005 Euro
ab 10 Euro: 0,01 Euro.
Die Handelsparameter XETRA finden sich unter folgendem Link:
http://xetra.com/xetra/dispatch/de/binary/gdb_content_pool/imported_files/
public_files/10_downloads/31_trading_member/10_Products_and_
Functionalities/20_Stocks/60_Handelsparameter/trading_parameter_xetra.pdf.
Für weitere Produkte finden sich kleinstmögliche Preisänderungen unter
folgendem Link (Handelsparameter Börse Frankfurt):
http://xetra.com/xetra/dispatch/de/binary/gdb_content_pool/imported_files/
public_files/10_downloads/31_trading_member/
Drucksache 18/2202 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10_Products_and_Functionalities/
trading_parameter_frankfurt_stock_exchange.pdf.
Im Hinblick auf die an der Eurex gehandelten Futures- und Optionskontrakte
werden die kleinstmöglichen Preisänderungen für das jeweilige Produkt in den
Eurex Kontraktspezifikationen jeweils unter dem Punkt „Preisabstufungen“
einzeln aufgeführt. Aufgrund der großen Anzahl der unterschiedlichen Produkte
und der damit verbundenen unterschiedlichen kleinstmöglichen
Preisänderungen wird auf eine Auflistung verzichtet. Die Kontraktspezifikationen finden sich
unter nachfolgendem Link:
www.eurexchange.com/blob/exchange-de/3752-
137056/113028/109/data/contract_specifications_de.pdf_ab_2014_07_07.pdf.
Börse Berlin:
Im XONTRO-Handel gelten grundsätzlich folgende kleinstmögliche
Preisänderungen (Ausnahmen sind möglich):
Für stücknotierte Aktien:
unter 10 Euro: 0,001 Euro
unter 50 Euro: 0,005 Euro
ab 50 Euro: 0,01 Euro.
Für Renten und nicht stücknotierte Werte:
weniger als 2 Jahre Laufzeit: 0,001 Prozent
ab 2 Jahren Laufzeit: 0,005 Prozent
ab 7 Jahren Laufzeit: 0,01 Prozent
ohne/überschrittener Tilgungstermin
und sonstige nicht stücknotierte Werte: 0,001 Prozent.
Für stücknotierte Fonds, Exchange Traded Funds (ETFs) und Exchange Traded
Commodities (ETCs):
unter 5 Euro: 0,001 Euro
unter 10 Euro: 0,005 Euro
ab 10 Euro: 0,01 Euro.
Für Equiduct finden sich Angaben zu den kleinstmöglichen Preisänderungen in
der Equiduct Markt Configuration. Dort wird nach verschiedenen Instrumenten
unterschieden. Die kleinstmögliche Preisänderungsgröße beträgt 0,0001 und die
größte beträgt 100. Weitere Informationen finden sich unter folgendem Link:
www.equiduct.de/downloads/market-configuration-3-0.pdf.
Börse Stuttgart:
Bei der Börse Stuttgart gelten gemäß § 42 in Verbindung mit Anlage A der
Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung folgende kleinstmögliche
Preisänderungen:
Für stücknotierte Werte gilt standardmäßig Folgendes:
unter 1 Euro: 0,001 Euro
ab 1 Euro: 0,01 Euro.
Ausnahmen hiervon gelten jedoch für stücknotierte Aktien:
unter 10 Euro: 0,001 Euro
unter 50 Euro: 0,005 Euro und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2202ab 50 Euro: 0,01 Euro
sowie für stücknotierte Fonds, ETCs und Exchange Traded Notes (ETNs):
unter 5 Euro: 0,001 Euro
unter 10 Euro: 0,005 Euro und
ab 10 Euro: 0,01 Euro.
Für einige in Anlage A aufgelistete ETFs gilt eine kleinstmögliche
Preisänderungsgröße von 0,001 Euro unabhängig vom Kurs.
Bei nicht stücknotierten Wertpapieren gilt unabhängig vom Kurs eine
kleinstmögliche Preisänderungsgröße von 0,001 Prozent.
Nähere Informationen finden sich unter folgendem Link:
www.boerse-stutt-
gart.de/files/ausfuehrungsbestimmungen_01012014.pdf.
Börse München:
Hinsichtlich der Höhe der kleinstmöglichen Preisänderungsgrößen wird
mangels anderer auffindbarer Informationen auf der Website der Börse München auf
den unter nachfolgendem Link abrufbaren Newsletter der BRAINTRADE
Gesellschaft für Börsensysteme mbH, die das XONTRO-System betreibt,
verwiesen. Der Newsletter enthält Angaben zu den kleinstmöglichen
Änderungsgrößen, die ab dem 4. Januar 2010 an den XONTRO-Börsen gelten. Für die Börse
München gilt danach für stücknotierte Werte Folgendes:
< 10 Euro: 0,001 Euro
< 50 Euro: 0,005 Euro
ab 50 Euro: 0,01 Euro.
Für weitere Produkte, vgl. nachfolgenden Link
www.xontro.de/fileadmin/media/documents/Newsletter/XONTRO_KI/Floor-
KI-2009-43-ticksizes.pdf.
Börse Düsseldorf:
Siehe Ausführung zur Börse München. Für die Börse Düsseldorf gelten danach
für stücknotierte Werte die gleichen tick sizes wie für die Börse München,
allerdings gibt es noch eine weitere Kategorie: ab 100 Euro gilt eine tick size von
0,05 Euro.
Börse Hamburg:
Im Hinblick auf die für die Börse Hamburg geltenden tick sizes wird ebenfalls
auf die Ausführungen zur Börse München verwiesen. Für die Börse Hamburg
galt zunächst auch die in den Ausführungen zur Börse Düsseldorf erwähnte
zusätzliche tick size für Kurse ab 100 Euro. Die Änderungsgrößen wurden
nachfolgend durch Rundschreiben an die Handelsteilnehmer aus Februar 2010 für
stücknotierte Werte jedoch an die für die Börse München geltenden Vorgaben
angepasst.
Brief an Handelsteilnehmer:
www.xontro.de/fileadmin/media/documents/
Rundschreiben/20100315_Brief_neue_Ticksize.pdf.
Drucksache 18/2202 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Hat das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnis gemäß § 31f
Absatz 6 WPHG genutzt, um durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
zu erlassen bezüglich der genannten
a) Entgelte für übermäßige Nutzung der Handelssysteme,
b) Festlegung angemessener Order-Transaktions-Verhältnisse oder
c) kleinstmöglichen Preisänderungen bei gehandelten
Finanzinstrumenten
zu erlassen?
Mangels praktischer Relevanz hat das Bundesministerium der Finanzen davon
abgesehen, nähere Bestimmungen durch Rechtsverordnung gemäß § 31f
Absatz 6 WpHG zu erlassen. Die Anforderungen nach § 31f WpHG betreffen
grundsätzlich alle multilateralen Handelssysteme (MTFs) in Deutschland, es sei
denn, diese unterliegen den spezialgesetzlichen Regelungen des
Börsengesetzes. Dies ist bei der Mehrzahl der MTFs der Fall, da sie von einer Börse als
Freiverkehr betrieben werden. Lediglich für die Eurex Bonds GmbH und die Eurex
Repo GmbH gilt § 31f WpHG. Beide Plattformen betreiben ein Marktmodell,
bei dem die aus dem Hochfrequenzhandel bzw. algorithmischen Handel
resultierenden Risiken als gering angesehen werden.
21. Wurden seit Inkrafttreten des HFHG oder davor Praktiken zur
Generierung falscher oder irreführender Signale oder zur Herbeiführung
künstlicher Preisniveaus gemäß § 3 der Marktmanipulations-
Konkretisierungsverordnung durch in Deutschland registrierte Hochfrequenzhändler
festgestellt oder entsprechende Untersuchen eingeleitet?
Falls keine Untersuchungen eingeleitet wurden, warum nicht?
Falls ja, welche Hochfrequenzhändler waren oder sind davon wie
betroffen?
Diese Frage kann nicht spezifisch im Hinblick auf in Deutschland registrierte
Hochfrequenzhändler beantwortet werden (vgl. Antwort zu Frage 1).
22. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die vom BVI Bundesverband
Investment und Asset Management e. V. in der Anhörung zum HFHG im
Januar 2013 formulierte Forderung nach einer Mindesthaltefrist für
Aufträge?
Welche Erkenntnisse sprechen gegen die Wirksamkeit der Maßnahme?
Die Bundesregierung steht einer Mindesthaltefrist weiterhin kritisch gegenüber.
Eine Mindesthaltefrist würde verhindern, dass derjenige, der eine Order
eingestellt hat, diese kurzfristig zurückzieht, wenn sie nicht mehr den aktuellen
Marktgegebenheiten entspricht. Dies würde von demjenigen, der künftig Orders
eingibt, vorhergesehen und eingepreist werden. Daher kann eine
Mindesthaltedauer dazu führen, dass sich die Spreads verschlechtern und alle
Marktteilnehmer nur noch zu höheren Kursen kaufen bzw. zu geringeren Kursen verkaufen
könnten. Zudem besteht das Risiko, dass sich hierdurch das Volumen von
Angebot und Nachfrage und die Liquidität verringern. Schließlich würde eine
Mindesthaltedauer auch nichts daran ändern, dass der Faktor Geschwindigkeit
weiterhin eine Rolle spielt, da kurze Reaktionszeiten auch weiterhin
Handelsvorteile mit sich bringen würden.
Schließlich ist festzuhalten, dass auf europäischer Ebene die Einführung einer
Mindesthaltefrist im Rahmen der Verhandlungen zu MiFID II nicht vereinbart
wurde.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/220223. Vor dem Hintergrund, dass in Michael Lewis’ „Flash Boys“ insbesondere
auf die Gefahr verwiesen wird, dass Hochfrequenzhändler einen an
mehrere Börsen gesandten Auftrag an der ersten Börse abpassen und dann
anderen Aufträgen quasi vorlaufen können („front running“), sieht die
Bundesregierung diese Möglichkeit auch in Deutschland oder der EU?
Könnte sich diese Möglichkeit insbesondere durch die mit der ersten
Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) aus dem Jahr 2007
entstandene Fragmentierung ergeben haben?
Michael Lewis beschreibt in seinem Buch Fälle der Latenzarbitrage. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass die Markstrukturen in den USA und in Europa
unterschiedlich sind. In den USA wird die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung
(best execution) anders umgesetzt als im Rahmen der Finanzmarktrichtlinie
(MiFID). In den USA muss für jede Order marktübergreifend die beste
Ausführung erfolgen (order-by-order best execution). Dabei darf eine Order in der
Regel nicht an einem Marktplatz ausgeführt werden, wenn die Ausführung an
einem anderen Marktplatz zu einem besseren Kurs erfolgen kann. Die Order muss
dann automatisch an den Handelsplatz weitergeleitet werden, an dem der
bessere Kurs gilt. Für dieses Erfordernis müssen die Informationen zu den Kursen
sämtlicher Handelsplätze in den USA in einem System verarbeitet werden, um
den besten Kurs zu ermitteln (sogenannter National Best Bid or Offer – NBBO).
Dieses Erfordernis gilt so in Europa nicht. Es besteht kein Zwang zur
automatisierten Weiterleitung, auf deren Weg die Order „überholt“ werden können. In der
EU obliegt es den Intermediären, die Aufträge ihrer Kunden an dem Marktplatz
auszuführen, an dem die bestmögliche Ausführung erfolgen kann. Daher sind
auch nicht die Systeme aller europäischen Handelsplätze automatisch
miteinander zur Ermittlung des besten Preises verbunden.
24. Welche Regulierungsmöglichkeiten sind der Bundesregierung bekannt,
welche den Hochfrequenzhandel an deutschen Handelsplattformen
vollständig unterbinden würden?
25. Legen nach Ansicht der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten des
HFHG gewonnene Erkenntnisse weitere (gesetzliche) Maßnahmen zur
Regulierung des algorithmischen Handels nahe?
Die Regulierung des Hochfrequenzhandels ist im europäischen Kontext zu
sehen. Würde der Hochfrequenzhandel allein an deutschen Handelsplattformen
vollständig unterbunden, hätte dies kaum Auswirkungen, da an ausländischen
Handelsplattformen der Hochfrequenzhandel weiter stattfinden könnte. Eine
wirksame Unterbindung wäre so nicht sicherzustellen, da Hochfrequenzhändler
weiterhin Wertpapiere an anderen ausländischen Handelsplätzen handeln
können. Deutsche Handelsplätze hätten jedoch gegenüber ausländischen
Handelsplätzen Wettbewerbsnachteile.
Zudem wurde im Rahmen der Überarbeitung der Finanzmarktrichtlinie
(MiFID II) gerade erst eine Regulierung des Hochfrequenzhandels bzw. des
algorithmischen Handels auf europäischer Ebene eingeführt. Danach ist
Hochfrequenzhandel weiterhin erlaubt, der (hochfrequente) algorithmische Handel
unterliegt jedoch regulatorischen Anforderungen. So gelten nach Artikel 17
MiFID II organisatorische Anforderungen für den algorithmischen Handel,
zudem benötigen Hochfrequenzhändler eine MiFID-Lizenz. Die Anforderungen
werden teilweise durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(ESMA) noch weiter konkretisiert. Mit der Umsetzung des HFHG hat der
deutsche Gesetzgeber bereits einen Teil dieser neuen Regelungen eingeführt. Die
BaFin hat diese bereits durch FAQs und durch das Rundschreiben 6/2013 (BA)
– Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von In-
Drucksache 18/2202 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodestituten – weiter konkretisiert. Zusätzliche (gesetzliche) Maßnahmen über die
Umsetzung der EU-Vorgaben hinaus erscheinen nach aktuellem Kenntnisstand
nicht erforderlich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]