[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2724
18. Wahlperiode 06.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst,
Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2569 –
Fortdauer der Abgeltungsteuer
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Abgeltungsteuer wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Seitdem werden
private Kapitalerträge im Regelfall mit einem pauschalen Satz in Höhe von 25
Prozent besteuert. Andere Einkunftsarten, wie z. B. Löhne und Gehälter, sind
dagegen dem mit der Einkommenshöhe ansteigenden Steuersatz des
Einkommensteuertarifs unterworfen. Die steuerliche Begünstigung von privaten
Kapitalerträgen wurde vorrangig mit der Eindämmung der Steuerflucht begründet.
Demnach sollte die Abgeltungsteuer zwar kurzfristig Mindereinnahmen, aber
langfristig Mehreinnahmen bewirken. Diese Sichtweise manifestierte sich in
dem vom damaligen Bundesminister der Finanzen, Peer Steinbrück, geäußerten
Satz „Besser 25 Prozent auf X, statt 42 Prozent auf nix“ (vgl. z. B. Manager
Magazin Online vom 25. Mai 2007: Unternehmensteuer – Bundestag beschließt
Reform). Die langfristig erwarteten Mehreinnahmen sind bisher nicht
eingetroffen. Stattdessen betrugen laut Kassenstatistik die tatsächlichen
Mindereinnahmen in jedem Jahr ein Vielfaches der ursprünglich angenommenen. Letztere
wurden im Gesetzentwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
(Bundestagsdrucksache 16/4841) für Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer
zusammen mit 915 Mio. Euro (volle Jahreswirkung) beziffert. Demgegenüber lag
laut Steuerschätzung vom Mai 2014 das kassenmäßige Steueraufkommen aus
der pauschalen Besteuerung von Dividenden, Zinsen und
Veräußerungsgewinnen im Jahr 2013 um über 4 Mrd. Euro und damit rund 14 Prozent niedriger als
das entsprechende Aufkommen im Jahr 2008.
Derweil verliert die einstige Begründung zur Einführung der Abgeltungsteuer
zunehmend an Grundlage. Zur Eindämmung von Steuerflucht schließen sich
weltweit immer mehr wichtige Volkswirtschaften und Finanzzentren dem
automatischen Informationsaustausch an (vgl. z. B. Pressemitteilung des
Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Mai 2014: Die Schweiz und Singapur haben
ihre Bereitschaft erklärt, künftig am automatischen Informationsaustausch
teilzunehmen). Damit willigen sie ein, sich voraussichtlich ab dem Jahr 2017 über
Anlagen und Kapitalerträge von ausländischen Anlegern wechselseitig zu
informieren. Zusammen mit dem Ankauf von sogenannten Steuerdaten-CDs
entfaltet die bevorstehende Einführung des automatischen
Informationsaustausches bereits heute Wirkung. Das zeigen unter anderem die aktuellen Rekord-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Oktober 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2724 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezahlen bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen in Steuersachen
(vgl. z. B. dpa-Meldung vom 15. August 2014: Deutlicher Anstieg bei
Selbstanzeigen von Steuerbetrügern), beim boomenden Bargeldschmuggel an den
Grenzen zur Schweiz und zu Österreich (vgl. DER SPIEGEL, Nr. 19/2014 vom
5. Mai 2014: Bargeldschmuggel nimmt zu) sowie die Kündigungen von
ungeklärten Konten mit Auslandsbezug durch Schweizer Banken (vgl. Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 21. Juni 2014: Schweizer Banken setzen
Steuersünder vor die Tür). Die Bundesregierung hält dennoch an der Abgeltungsteuer
fest. Sie begründet dies damit, dass die konkrete Umsetzung des automatischen
Informationsaustausches noch Jahre dauern würde (vgl. z. B. dpa-Meldung
vom 22. Mai 2014: Merkel hält an pauschaler Abgeltungsteuer auf
Kapitalerträge fest). Bis dahin bedürfe es weiterhin der Abgeltungsteuer zur Sicherung
von Steuereinnahmen (vgl. die Bundestagsrede des Bundesministers der
Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, vom 8. April 2014, Plenarprotokoll 18/28).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage sind kassenmäßige
Aufkommensgrößen aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge und den nicht
veranlagten Steuern vom Ertrag aufgeführt. Diese Kassenzahlen bilden nur
einen Teilaspekt der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab, hier
werden lediglich die im Rahmen des Quellensteuerabzugs vereinnahmten
Steuern auf Kapitalerträge sowohl von einkommensteuerpflichtigen natürlichen
Personen als auch von Kapitalgesellschaften erfasst.
Da die Abgeltungswirkung der abgeführten Steuern nur einen Teil der erzielten
Kapitalerträge betrifft, wird ein großer Teil der derart einbehaltenen Steuern bei
der Veranlagung der Steuerpflichtigen auf deren Steuerschuld angerechnet. Die
Entwicklung des Kassenaufkommens aus den vorgenannten Steuerarten wurde
zudem in den Jahren ab 2009 wesentlich durch die Finanz- und Wirtschaftskrise
und deren die Bemessungsgrundlagen dieser Steuerarten mindernden
Folgeerscheinungen geprägt und kann somit nicht allein auf die Einführung der
Abgeltungsteuer zurückgeführt werden.
1. Welches Aufkommen hat sich aus der Besteuerung von Einkünften aus
Kapitalvermögen ab dem Jahr 2005 ergeben (bitte differenziert nach Jahren,
Steuerarten, Steuergläubigern, mit der absoluten und relativen Veränderung
zum Vorjahr sowie dem Anteil am gesamten Steueraufkommen angeben)?
Die folgenden Berechnungsergebnisse wurden durch eine Mikrosimulation der
einkommensteuerlichen Einzeldaten von Steuerpflichtigen aus der amtlichen
Steuerstatistik ermittelt. Diese bilden die definitive Belastung der
Steuerpflichtigen ab – im Gegensatz zu der auf dem Zuflussprinzip beruhenden
Kassenstatistik.
Die Berechnung des Einkommensteueraufkommens aus der Besteuerung von
Einkünften aus Kapitalvermögen im Zeitraum 2005 bis 2014 wurde wie folgt
vorgenommen: Zunächst wurde der Anteil der Einkünfte aus Kapitalvermögen
an den gesamten Einkünften ermittelt. Mit diesem Anteilssatz wurde aus den
Einkommensteuerzahlungen eines Steuerpflichtigen die Belastung seiner
Einkünfte aus Kapitalvermögen ermittelt und zu einem Gesamtergebnis für alle
Steuerpflichtigen aggregiert (Spalte 1).
Da seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 über die Veranlagungsoption
nach § 32d Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Teil der
Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a
Absatz 1 EStG unterliegt, wurde das oben genannte Verfahren auch für die Jahre
2009 bis 2014 angewandt (siehe Spalte 1). Für diesen Zeitraum wird die
Belastung mit dem Steuersatz von 25 Prozent aus dem gesonderten Steuertarif für
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2724Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Absatz 1 EStG in Spalte 2
angegeben.
Die gesamte Belastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit
Solidaritätszuschlag wird in Spalte 3 angegeben, in Spalte 4 die gesamte Steuerbelastung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen. Spalte 5 enthält den Anteilssatz der
Steuerbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an der gesamten
Einkommensteuerbelastung (einschließlich Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag). In den
Spalten 6 und 7 sind die absoluten und relativen Veränderungen angegeben. Die
Aufteilung auf die Steuergläubiger Bund, Länder und Gemeinden erfolgt bei der
Einkommensteuer nach dem Prozentschlüssel 42,5:42,5:15, bei der
Abgeltungsteuer auf Zinsen und Veräußerungserträge nach dem Prozentschlüssel 44:44:12
und bei der Abgeltungsteuer auf Dividenden nach dem Prozentschlüssel
50:50:0. Der Solidaritätszuschlag steht allein dem Bund zu.
2. Welche Veränderungen beim Aufkommen aus der Besteuerung von
Einkünften aus Kapitalvermögen hätten sich ab dem Jahr 2009 ergeben, wenn
die Abgeltungsteuer nicht eingeführt worden wäre und stattdessen die
Rechtslage von 2008 weiter gegolten hätte (bitte differenziert nach Jahren,
Steuerarten, Steuergläubigern, mit der absoluten und relativen Veränderung
zum Ist-Aufkommen angeben)?
Die folgenden Berechnungsergebnisse wurden durch eine Mikrosimulation der
einkommensteuerlichen Einzeldaten von Steuerpflichtigen aus der amtlichen
Steuerstatistik ermittelt. Diese bilden die definitive Belastung der
Steuerpflichtigen ab – im Gegensatz zu der auf dem Zuflussprinzip beruhenden
Kassenstatistik.
Die Berechnung der Veränderungen beim Aufkommen wurde wie folgt
vorgenommen: Zunächst wurden die Steuermehreinnahmen durch eine generelle
Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der tariflichen
Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 EStG anstelle des gesonderten Steuertarifs für
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Absatz 1 EStG ermittelt (Spalte 1).
Jahr
Steuerbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Tarifliche
Steuer nach
§ 32a Abs. 1
EStG
Gesonderter
Steuertarif
nach § 32d
Abs. 1 EStG
Solidaritätszuschlag
Summe Anteil an der
gesamten
Einkommensteuerbelastung
Änderung der
Steuerbelastung
zum Vorjahr
absolut
Änderung der
Steuerbelastung
zum Vorjahr
relativ
in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Prozent in Mio. € in Prozent
1 2 3 4 5 6 7
2005 4 105 – 220 4 325 2,2
2006 4 645 – 250 4 895 2,3 570 13,2
2007 6 205 – 330 6 535 3,0 1 640 33,5
2008 8 130 – 430 8 560 3,7 2 025 31,0
2009 595 7 630 445 8 670 3,8 110 1,3
2010 380 6 505 375 7 260 3,2 –1 410 –16,3
2011 350 8 260 470 9 080 3,8 1 820 25,1
2012 375 9 075 515 9 965 3,9 885 9,7
2013 365 8 130 465 8 960 3,4 –1 005 –10,1
2014 360 7 690 440 8 490 3,1 –470 –5,2
Drucksache 18/2724 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDa nach der Rechtslage im Jahr 2008 ein Werbungskostenabzug zugelassen war,
wurden die Steuermindereinnahmen ermittelt, die durch einen
Werbungskostenabzug entstanden wären (Spalte 2). Die Saldierung der Steuermehreinnahmen
aus Spalte 1 und der Steuermindereinnahmen aus Spalte 2 ergibt die
Steuermehreinnahmen in der Spalte 3.
In der Spalte 4 sind die Steuermindereinnahmen aus der hälftigen Besteuerung
der Dividenden nach der Rechtslage im Jahr 2008 (Halbeinkünfteverfahren zur
Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung von Ausschüttungen, die bereits
auf Körperschaftsebene vorbelastet wurden) wiedergegeben.
Wie die Summe in Spalte 5 zeigt, hätte die Weiterführung der Rechtslage im Jahr
2008 in allen Jahren zu Steuermindereinnahmen geführt. In den weiteren
Spalten sind die übrigen in der Frage genannten Maßzahlen enthalten.
Die Bezifferungen haben sich auf die Besteuerung mit Einkommensteuer
bezogen. Nicht berücksichtigt wurden weitere Änderungen der Rechtslage im Jahr
2008, insbesondere bei der Besteuerung von Körperschaften.
3. Welche Veränderungen beim Aufkommen aus der Besteuerung von
Einkünften aus Kapitalvermögen hätten sich ab dem Jahr 2009 ergeben, wenn
diese, inklusive Veräußerungsgewinnen gemäß § 20 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes, dem progressiven Einkommensteuertarif nach
§ 32a des Einkommensteuergesetzes unterworfen worden wären (bitte
differenziert nach Jahren, Steuerarten, Steuergläubigern, mit der absoluten und
relativen Veränderung zum Ist-Aufkommen angeben)?
Auf die Spalte 1 in der Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. In wie vielen Fällen wurde ab dem Jahr 2009 das Optionsrecht zur
Regelbesteuerung gemäß § 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Einkommensteuergesetzes angewandt, welches Aufkommen wurde dabei erzielt, in welcher
Höhe wurden dabei Werbungskosten zum Abzug gebracht, in welcher Höhe
wurden dabei Verluste verrechnet, und welches Aufkommen hätte sich er-
Jahr
Steuermehreinnahmen/Steuermindereinnahmen (–)
Besteuerung
mit
tariflicher Steuer
nach § 32a
Abs. 1 EStG
(ESt und
SolZ)
Abzug von
Werbungskosten
(ESt und
SolZ)
Zwischensumme
Hälftige
Besteuerung
der
Dividenden
(ESt und
SolZ)
Summe Anteil an
der
gesamten
Einkommen
steuerbelastung
Änderung der
Steuerbelastung zum Vorjahr
absolut relativ
in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Prozent in Mio. € in Prozent
1 2 3 4 5 6 7 8
2009 5 020 –955 4 065 –4 145 –80 0,0
2010 4 435 –910 3 525 –4 200 –675 0,3 –595 743,8
2011 5 795 –960 4 835 –5 985 –1 150 0,5 –475 70,4
2012 6 415 –990 5 425 –6 675 –1 250 0,5 –100 8,7
2013 5 675 –970 4 705 –5 685 –980 0,4 270 –21,6
2014 5 335 –965 4 370 –5 205 –835 0,3 145 –14,8
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2724geben, wenn das Optionsrecht nicht zur Anwendung gekommen wäre (bitte
differenziert nach Jahren und Steuerarten angeben)?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
5. Bei wie vielen Steuerpflichtigen lagen seit dem Jahr 2009 laut
Fortschreibung der Einkommensteuerstatistiken aus der Zeit vor der Einführung der
Abgeltungsteuer die Einkünfte aus Kapitalvermögen über dem Sparer-
Pauschbetrag, und bei wie vielen dieser Steuerpflichtigen könnte die
Veranlagung und eine Belastung mit dem persönlichen Steuersatz nach § 32d
Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes zu einer Entlastung im Vergleich zur
Abgeltungsteuer führen (bitte differenziert nach Jahren angeben)?
6. In wie vielen Fällen ab dem Jahr 2009 führte die Günstigerprüfung gemäß
§ 32d Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes zu einem günstigeren
Ergebnis, und in welcher betragsmäßigen Höhe ergaben sich dadurch
Steuerminderungen gegenüber der Besteuerung mit der Abgeltungsteuer (bitte
differenziert nach Jahren sowie mit dem Anteil an der Gesamtzahl der
Steuerpflichtigen angeben)?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Berechnungsergebnisse in der Tabelle wurden durch eine Mikrosimulation
der einkommensteuerlichen Einzeldaten von Steuerpflichtigen aus der
amtlichen Steuerstatistik ermittelt. Diese bilden die definitive Belastung der
Steuerpflichtigen ab – im Gegensatz zu der auf dem Zuflussprinzip beruhenden
Kassenstatistik.
Die Spalte 1 enthält die Fallzahl der Steuerpflichtigen, die mit ihren Einkünften
aus Kapitalvermögen den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Die Spalte 2
enthält die Fallzahl der Steuerpflichtigen, bei denen über die Veranlagungsoption
nach § 32d Absatz 6 EStG ein Teil der Einkünfte aus Kapitalvermögen der
tariflichen Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 EStG unterliegt. Die Spalte 3
enthält die Steuerminderungen gegenüber der Besteuerung mit dem gesonderten
Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Absatz 1 EStG.
Jahr Steuerpflichtige
über dem Sparer-
Pauschbetrag
Steuerpflichtige mit
günstigerem
Ergebnis bei Veranlagung
Steuervorteil aus der
Veranlagung
in Tsd. in Tsd. in Mio. €
1 2 3
2009 5 060 2 380 1 625
2010 4 120 2 000 1 225
2011 4 025 1 930 1 125
2012 4 140 1 920 1 115
2013 4 195 1 935 1 115
2014 4 245 1 925 1 105
Drucksache 18/2724 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. In wie vielen Fällen ab dem Jahr 2009 führte die Inanspruchnahme des
Wahlrechts zur Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzes zu Steuerminderungen, und in welcher betragsmäßigen Höhe
ergaben sich dadurch Steuerminderungen (bitte differenziert nach Jahren
sowie mit dem Anteil an der Gesamtzahl der Steuerpflichtigen angeben)?
Eine statistische Aufbereitung zu dieser Frage liegt nicht vor.
8. In welcher betragsmäßigen Höhe wurden ab dem Jahr 2009
Kapitalertragsteuer durch ausländische Steuerschuldner überwiesen (bitte nach Jahren
differenziert und unter Angabe der Fallzahlen angeben)?
Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Körperschaft-
und Einkommensteuer, die auf bestimmte Kapitalerträge anfällt. Im Rahmen der
Kapitalertragsteuer führt nicht der Schuldner der Steuer, sondern ein Dritter – in
der Regel die auszahlenden Stellen (z. B. Kreditinstitute) oder die Schuldner der
Erträge (z. B. die Kapitalgesellschaften bei Gewinnausschüttungen oder
Dividenden) – die Steuerbeträge an die Finanzbehörden ab. Dementsprechend
können durch ausländische Steuerschuldner keine Kapitalertragsteuerbeträge
überwiesen werden.
9. In welcher betragsmäßigen Höhe wurden ab dem Jahr 2009 bei der
Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ausländische Steuern
steuermindernd berücksichtigt (bitte nach Jahren differenziert und unter
Angabe der Fallzahlen angeben)?
In der folgenden Tabelle ist die angerechnete ausländische Steuer in den bisher
vorliegenden Statistikjahrgängen 2009 und 2010 ausgeführt (Quelle:
Statistisches Bundesamt, Jährliche Einkommensteuerstatistik 2009 und 2010,
unbeschränkt Steuerpflichtige).
10. In welcher betragsmäßigen Höhe wurden ab dem Jahr 2009 bei der
Einkommensteuererklärung unversteuerte, im Ausland erzielte Einkünfte aus
Kapitalvermögen veranlagt (bitte nach Jahren differenziert und unter
Angabe der Fallzahlen angeben)?
Statistische Angaben dazu liegen noch nicht vor, da in der Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung eine Differenzierung nach inländischen und
ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2012
vorgesehen ist.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die betragsmäßige
Höhe von im Ausland erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen, die
rechtswidrig nicht oder nicht in vollem Umfang offenbart wurden, ab dem
Jahr 2009 und über das dadurch entgangene Steueraufkommen (bitte mit
2009 2010
Anzahl
Steuerpflichtige
Summe Anzahl
Steuerpflichtige
Summe
in Mio. € in Mio. €
2 604 484 171 2 226 219 307
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2724Begründung sowie differenziert nach Jahren und unter Angabe der
Erkenntnisquellen angeben)?
Die Erkenntnisse der Bundesregierung über die betragsmäßige Höhe von im
Ausland ab 2009 erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen, die rechtswidrig
nicht oder nicht in vollem Umfang offenbart wurden, beschränken sich auf
Angaben in Selbstanzeigen. Für die Jahre 2010 bis 2013 sind 61 896
Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften im Ausland abgegeben
worden. Die abgegebenen Selbstanzeigen haben bisher zu Mehrsteuern in Höhe von
insgesamt 3,3 Mrd. Euro geführt.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die betragsmäßige
Höhe der Rückführung oder Offenbarung von illegal ins Ausland
gebrachten Kapitalvermögen seit dem Jahr 2009 (bitte mit Begründung und
differenziert nach Jahren, Rückführung oder Offenbarung sowie unter Angabe
der Erkenntnisquellen angeben)?
Die Erkenntnisse der Bundesregierung beschränken sich auf Angaben in
Selbstanzeigen. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang von
Steuerflucht, Steuerhinterziehung sowie Verlagerung von Vermögen ins
Ausland, der durch die Abgeltungsteuer verhindert wurde (bitte mit
Begründung und Erkenntnisquellen angeben)?
Angaben über den möglichen Umfang der durch die Abgeltungsteuer
gegebenenfalls verhinderten Steuerhinterziehung oder Steuerflucht sowie Verlagerung
von Vermögen ins Ausland sind aufgrund fehlender Daten nicht möglich.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang von
Steuerflucht, Steuerhinterziehung sowie die Verlagerung von Vermögen ins
Ausland, der aktuell durch eine sofortige Abschaffung der
Abgeltungsteuer bewirkt würde (bitte mit Begründung und Erkenntnisquellen
angeben)?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse.
15. Wie begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Antworten
zu den Fragen 11 bis 14 die Beibehaltung der Abgeltungsteuer und die
damit verbundene, im Vergleich zu anderen Einkunftsarten ungleiche
Behandlung von Einkünften aus Kapitalvermögen?
Die bei Einführung der Abgeltungsteuer mit dem
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 angeführte Begründung gilt unverändert (Bundestagsdrucksache
16/4841).
16. Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung der Wahrung des
Bankgeheimnisses durch die Abgeltungsteuer ein (bitte mit Begründung)?
Der Gesetzgeber sah das Bankengeheimnis als einen der wesentlichen Pfeiler
der Abgeltungsteuer an. Solange die Abgeltungsteuer beibehalten wird, ändert
sich an dieser Aussage grundsätzlich nichts.
Drucksache 18/2724 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Ab wann findet nach Einschätzung der Bundesregierung der
grenzüberschreitende automatische Informationsaustausch zu Finanzkonten als
verbindlicher internationaler Standard voraussichtlich, frühestens und
spätestens statt (bitte mit Begründung)?
Der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) entwickelte Zeitplan für einen Standard zum automatischen
Informationsaustausch zu Finanzkonten in steuerlichen Angelegenheiten sieht einen
ersten Datenaustausch Ende 2017/Anfang 2018 vor. Die Bundesregierung wird
hierzu Vorschläge zur Schaffung entsprechender nationaler Rechtsgrundlagen
rechtzeitig unterbreiten.
18. Kann nach Ansicht der Bundesregierung die anonymisierte Abführung der
Abgeltungsteuer im Inland auch nach der verbindlichen Umsetzung des
grenzüberschreitenden automatischen Informationsaustausches im
Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen beibehalten werden, und welche
Konsequenzen ergeben sich dadurch auf die Wahrung des
Bankgeheimnisses im Inland (bitte mit Begründung)?
Sofern die Besteuerung durch den Kapitalertragsteuerabzug abschließend
erfolgt, kann die anonymisierte Abführung der Abgeltungsteuer im Inland auch
nach der verbindlichen Umsetzung des grenzüberschreitenden automatischen
Informationsaustausches im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen
beibehalten werden.
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Abgeltungssteuer mit
der Umsetzung des grenzüberschreitenden automatischen
Informationsaustausches zu Finanzkonten als verbindlicher internationaler Standard
ihre wesentliche Rechtfertigungsgrundlage verliert (bitte mit
Begründung)?
20. Kann nach Ansicht der Bundesregierung die Abgeltungsteuer auch nach
Umsetzung des grenzüberschreitenden automatischen
Informationsaustausches zu Finanzkonten als verbindlicher internationaler Standard
beibehalten werden, oder teilt sie die Ansicht, dass damit die Abgeltungsteuer
hinfällig geworden ist (bitte mit Begründung)?
21. Wie viele Länder, und welche konkreten Volkswirtschaften müssen nach
Ansicht der Bundesregierung den grenzüberschreitenden automatischen
Informationsaustausch zu Finanzkonten umgesetzt haben, damit dieser die
Sicherung von Steuereinnahmen im gleichen Umfang wie die
Abgeltungsteuer gewährleistet, und ab welchem Zeitpunkt rechnet die
Bundesregierung mit einer derartigen Umsetzung (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 19 bis 21 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich Fragen zur Änderung der
Abgeltungsteuer erst stellen, wenn der grenzüberschreitende automatische
Informationsaustausch auch tatsächlich wirksam umgesetzt wurde. Zudem gibt sie zu
bedenken, dass es für das laufende Verfahren zur Einführung des
Informationsaustausches nicht sachdienlich ist, einzelne Staaten oder Gebiete insoweit
hervorzuheben. Maßgebend ist, dass mit dem automatischen
Informationsaustausch die Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung
nachhaltig eingedämmt sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/272422. Wie wirkt sich nach Ansicht der Bundesregierung die angekündigte und
absehbare Einführung des grenzüberschreitenden automatischen
Informationsaustausches zu Finanzkonten als verbindlicher internationaler
Standard auf den Umfang von Steuerflucht, Steuerhinterziehung sowie
Verlagerung von Vermögen ins Ausland aktuell aus (bitte mit Begründung)?
Ziel der Bundesregierung ist es, Steuerhinterziehung nachhaltig zu bekämpfen.
Hierzu hat sie bereits in der Vergangenheit Schritte unternommen. Der auf der
OECD-Ebene entwickelte Standard zum automatischen Informationsaustausch
zu Finanzkonten in steuerlichen Angelegenheiten geht im Wesentlichen auf die
Initiative der G5-Staaten zurück. Die Bundesregierung sieht in der
Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen einen wesentlichen Beitrag im Kampf gegen
Steuerhinterziehung und zur Wahrung der Integrität der jeweiligen
Steuersysteme. Bei dieser Zusammenarbeit hat der automatische Informationsaustausch
eine entscheidende Bedeutung.
23. Warum ist nach Ansicht der Bundesregierung die Beibehaltung der
Abgeltungsteuer weiterhin zur Sicherung von Steuereinnahmen nötig,
obwohl bereits, wie unter anderen der Boom bei strafbefreiender
Selbstanzeige und Bargeldschmuggel sowie die veränderte Praxis der Schweizer
Banken deutlich zeigen, illegal ins Ausland gebrachtes Kapitalvermögen
massiv aufgedeckt und rückgeführt wird?
Auf die Antwort zu den Fragen 19 bis 21 wird verwiesen.
24. Inwieweit ist es bei beschränkt Steuerpflichtigen zulässig, dass
Kreditinstitute auf inländische Kapitalerträge Kapitalertragsteuer in Höhe des
Sparer-Pauschbetrags an der Quelle nicht erheben (bitte mit Begründung und
Darstellung der Rechtslage)?
Freistellungsaufträge sind seit jeher nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
zulässig, zumal Zins- und Veräußerungserträge, die einem Steuerausländer über
ein Kreditinstitut zufließen, grundsätzlich nicht im Inland steuerpflichtig sind.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]