[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3238
18. Wahlperiode 18.11.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2974 –
Türkische Hisbollah
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Oktober 2014 wurden in der Osttürkei rund 40 Menschen im
Zusammenhang mit Massenprotesten gegen den Angriff der Terrororganisation
„Islamischer Staat“ (IS) auf die kurdische Stadt Kobani (Ain al Arab) im Norden
Syriens getötet. Neben Polizei und Armee eröffneten auch Anhänger der
illegalen sunnitischen Organisation Hisbollah und der ihr nahestehenden Partei
Hüda Par das Feuer auf Demonstranten. Ein Großteil der Getöteten starb
demnach bei Angriffen dieser offen mit dem IS sympathisierenden Organisationen
bzw. bei nachfolgenden Auseinandersetzungen von jugendlichen Anhängern
der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit den Islamisten, insbesondere in
Diyarbakir. Hüda-Par-Anhänger sollen PKK-Anhänger verschleppt, gefoltert
und dann der Polizei zur Festnahme übergeben haben (
www.welt.de/politik/
ausland/article133054865/Im-Suedosten-der-Tuerkei-droht-ein-neuer-
Buergerkrieg.html;
www.civaka-azad.org/tuerkische-hizbullah-und-
anderemafioese-strukturen-kontrabanden-der-heutigen-zeit/). In Adana wurde zudem
ein Mitarbeiter der kurdischsprachigen Tageszeitung „Azadiya Welat“ offenbar
gezielt erschossen; Kollegen und Politiker der links-kurdischen
Oppositionspartei HDP vermuten IS-Sympathisanten aus dem Hisbollah-Umfeld als
Täter (
www.jungewelt.de/medien/kurdischer-journalist-ermordet).
Die Hisbollah in der Türkei, die nichts mit der gleichnamigen schiitischen
Partei im Libanon zu tun hat, war in den 1990er-Jahren für hunderte oder sogar
tausende Morde, vor allem an kurdischen Zivilistinnen und Zivilisten aus dem
Umfeld der kurdischen Befreiungsbewegung, verantwortlich. Sie agierte dabei
offenbar unter dem Schutz staatlicher Sicherheitsorgane, die in der
islamistischen Organisation ein willkommenes Gegengewicht zu der linksgerichteten
PKK sahen. Als nach der Gefangennahme des PKK-Vorsitzenden Abdullah
Öcalan die gewaltsamen Auseinandersetzungen in den kurdischen
Landesteilen zurückgingen und zugleich die Hisbollah durch die Entführung und
Erpressung von Geschäftsleuten zunehmend unkontrollierbar wurde, leiteten
türkische Sicherheitskräfte eine landesweite Verfolgung der nun als terroristisch
eingestuften Organisation ein. Hisbollah-Führer Hüseyin Velioglu wurde bei
einem Feuergefecht mit der Polizei getötet, andere Führungsmitglieder sowie
900 mutmaßliche Aktivisten verhaftet und in Massenprozessen zu Haftstrafen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. November 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3238 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeverurteilt. Im Zusammenhang mit der damaligen vorübergehenden Zerschlagung
der Organisation wurden mehrere Massengräber mit Opfern der Hisbollah
entdeckt (
www.civaka-azad.org/tuerkische-hizbullah-und-andere-
mafioesestrukturen-kontrabanden-der-heutigen-zeit/).
„Eine Anzahl von Hisbollah-Mitgliedern konnte sich ihrer Verhaftung im Jahre
2000 durch die Flucht nach Europa bzw. in die Nachbarstaaten der Türkei
entziehen. Nach dem Jahr 2000 baute die Hisbollah in verschiedenen
europäischen Staaten (Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien, Belgien,
Niederlande und Frankreich) Personennetzwerke sowie Schattenstrukturen erneut
auf“ (Bundestagsdrucksache 17/4963). Bereits am 9. Januar 2008 hatte die
türkische Tageszeitung „Hürriyet“ unter Berufung auf die türkische
Generaldirektion für Sicherheit gemeldet, dass sich die zentralen Hisbollah-Führer Isa
Altsoy, Mehemt Cicek, Mehemt Ali Doyar, Metin Tekgöcen, Kemal Kizar, Ali
Demir und Nimet Byka in Deutschland bzw. anderen europäischen Ländern
aufhalten sollen. Einige von ihnen sollen sogar die deutsche Staatsbürgerschaft
erhalten haben.
Anfang des Jahres 2010 wurden aufgrund einer Justizreform in der Türkei, die
die Dauer der Untersuchungshaft auf zehn Jahre beschränkte, rund 20 zum Teil
führende Mitglieder der Hisbollah, die erstinstanzlich bereits 1999 wegen
Mordes an 188 Menschen zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren, frei. Als
der Oberste Gerichtshof zwei Wochen später die lebenslänglichen Haftstrafen
bestätigte, waren bis auf zwei alle anderen Freigelassenen abgetaucht, so dass
Oppositionspolitiker die regierende Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung
(AKP) der Kollaboration mit der Hisbollah beschuldigte. Die Hisbollah hatte
sich nach Einschätzung der Bundesregierung nach ihrer vorübergehenden
Zerschlagung im Jahr 2000 „restrukturiert“ und einen Strategiewechsel hin zu
„Bemühungen im sozialen Bereich“ durch karitative Tätigkeiten und einer
Intensivierung ihrer Propagandaaktivitäten zur Erreichung ihres Endzieles der
„Errichtung eines islamischen Gottesstaates auf türkischem Staatsgebiet“
eingeleitet (Bundestagsdrucksache 17/4963).
Im Dezember 2012 gründete der ehemalige Anwalt von Hisbollah-Mitgliedern
und früherer Vorsitzender des 2010 von türkischen Behörden wegen Hisbollah-
Nähe verbotenen Vereins Mustazaf Der, Mehmet Hüseyin Yilmaz, die Partei
der freien Sache (Hüda Par), die als legale Frontorganisation der Hisbollah gilt.
Im Kurdischen bedeutet Hüda Par, ebenso wie das arabische Wort Hisbollah,
„Partei Allahs“. Die Partei vertritt eine prokurdische Agenda und tritt für die
Herrschaft der Scharia in der Türkei ein. Die jüngsten Angriffe auf Anti-IS-
Demonstrationen erfolgten zum Teil durch Hüda-Par-Funktionäre und aus
Büroräumen der Partei heraus (
www.zeit.de/politik/ausland/2014-10/
kurdenproteste-tuerkei-pkk-hueda-par).
„Nicht auszuschließen bleibt dabei, dass die TH [türkische Hisbollah]
zukünftig die Option der Gewaltanwendung wieder in Betracht zieht.“ In so einem
Fall gehe „von ihr ein beträchtliches Bedrohungspotential aus, da die TH auf
aus der Haft entlassene ‚alte Aktivisten‘ zurückgreifen kann und über straffe
Organisationsstrukturen verfügt“, warnte die Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 17/4963).
1. Welche generellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
sunnitische Organisation Hisbollah in der Türkei?
Die Türkische Hizbullah ist eine sunnitische, kurdisch dominierte, islamistische
Organisation, die aus einer in den 1980er-Jahren von Hüsseyin Velioǧlu in der
Stadt Batman in Ostanatolien gegründeten islamistischen Kleingruppe
hervorging. Die Organisation bezeichnete sich selbst zunächst als „Cemaat“ („religiöse
Gemeinschaft“). Erst ab dem Jahr 2000 wurde für sie durch die Medien und
Sicherheitsorgane zunehmend der Begriff „Türkische Hizbullah“ geprägt. Dieser
Name leitet sich von mehreren in den 1980er-Jahren in der Türkei gegründeten
Kleingruppen ab, die damals jeweils für sich den Anspruch erhoben, die „Partei
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3238Gottes“ (Hizbullah) zu sein. Die Gruppe um Velioǧlu war anfangs nur eine
dieser Gruppen, die sich später jedoch gegenüber anderen durchsetzte. Ziel der
Organisation ist die Überwindung der säkularen Staatsordnung und die Errichtung
eines islamischen Gottesstaates auf türkischem Staatsgebiet auf Grundlage der
Scharia.
2. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die
Hisbollah in den 1990er-Jahren mit Duldung oder Unterstützung des türkischen
Staates gegen Anhängerinnen und Anhänger der kurdischen
Befreiungsbewegung operieren konnte?
Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine über die Presseberichterstattung
hinausgehenden eigenen Erkenntnisse.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Wiederaufbau der
Hisbollah nach ihrer vorübergehenden Zerschlagung in den Jahren 1999
bzw. 2000?
Im Zuge der vermeintlichen Zerschlagung nach der „Operation Beykoz“ und
den anschließenden Verhaftungswellen distanzierte sich die Türkische
Hizbullah öffentlich von ihrem vormals radikalen Vorgehen. Nach Einschätzung der
Bundesregierung richtet sich die Türkische Hizbullah seit dem Jahr 2003
verstärkt an einer sozioökonomischen Strategie aus. Diese beinhaltet ein intensives
Engagement im sozialen Bereich (z. B. die Verteilung finanzieller Hilfen an
Bedürftige, Ausbildung von Kindern mittelloser Eltern, Vergabe von Stipendien)
sowie eine umfangreiche Propagandaarbeit (u. a. Organisation von
Großveranstaltungen in den ärmeren Gebieten Südostanatoliens). Ziel ist es, sich innerhalb
der Gesellschaft als einflussreiche Organisation zu etablieren, um sich auf diese
Weise wieder mehr politische Unterstützung zu verschaffen und politische
Präsenz zu zeigen.
4. Über welchen Einfluss und welche Stärke verfügt die Hisbollah
einschließlich ihrer legalen Frontorganisationen heute nach Einschätzung der
Bundesregierung in der Türkei?
Nach Einschätzung der Bundesregierung verfügt die Türkische Hizbullah über
keinen nennenswerten Einfluss in der Türkei.
a) Wie viele Mitglieder gehören der Hisbollah an?
Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse.
b) Über welche legalen Vorfeld- und Frontorganisationen verfügt die
Hisbollah?
Der Türkischen Hizbullah werden zahlreiche Vereinigungen zugeordnet.
Darunter befinden sich z. B. die von ehemaligen Mitgliedern der Türkischen Hizbullah
im Dezember 2012 gegründete Partei Hüda-Par sowie der Verein Mustazaf-Der.
Mustazaf-Der wurde in der Türkei im Jahr 2010 verboten.
c) In welchen Provinzen und Städten liegen die regionalen Schwerpunkte
der Hisbollah und ihrer legalen Vorfeldstrukturen?
Der regionale Schwerpunkt liegt in den Kurdengebieten der Südosttürkei.
Drucksache 18/3238 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Welche Aktivitäten der Hisbollah in der Türkei sind der
Bundesregierung bekannt?
Die Türkische Hizbullah bzw. die affiliierten Vereine organisieren alljährlich
Feste zur Geburt des Propheten Muhammed (Kutlu Dogum). Darüber hinaus
werden religiöse Seminare durchgeführt. Die affiliierten Vereine organisieren
u. a. Hilfeleistungen für Bedürftige.
e) Welche Aufmärsche der Hisbollah bzw. ihrer legalen
Vorfeldorganisationen während der letzten fünf Jahre sind der Bundesregierung bekannt,
wann, und wo sowie zu welchem Anlass fanden diese statt, und wie viele
Personen beteiligten sich jeweils daran?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Frage.
5. Welches Verhältnis zur Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung
politischer und religiöser Ziele haben die Hisbollah und ihre legalen
Vorfeldstrukturen nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Türkische Hizbullah hat bis zum Jahr 2000 versucht, ihre Ziele auch mit
Gewalt durchzusetzen. Seit dem Anschlag im Jahr 2001 auf den ehemaligen
Polizeichef von Diyarbakir, Ali Gaffar Okkan, der als Racheakt für die „Operation
Beykoz“ durchgeführt wurde, konnten der Organisation keine terroristischen
Aktionen mehr zugeordnet werden.
a) Inwieweit und in welchen Fällen waren Anhänger der Hisbollah und
ihrer Vorfeldstrukturen nach dem Jahr 2000 an Gewalttaten beteiligt?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist es seit dem Anschlag im Jahr 2001
auf den ehemaligen Polizeichef von Diyarbakir, Ali Gaffar Okkan, zu
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der Türkischen Hizbullah und
der PKK gekommen. So wurde am 3. Dezember 2011 der PKK-Aktivist Murat
Elibol bei einer Demonstration in Diyarbakir von einem mutmaßlichen
Sympathisanten der Türkischen Hizbullah erschossen. Am 8. April 2013 gerieten
Anhänger der Türkischen Hizbullah und der PKK in der Dicle-Universität in der
kurdischen Region Diyarbakir/Türkei in Konflikt. In den darauffolgenden Tagen
fanden weitere, teilweise bewaffnete Auseinandersetzungen statt, die mehrere
Verletzte und zahlreiche Festnahmen zur Folge hatten. Die mitunter
gewaltsamen Proteste weiteten sich auch auf andere türkische Universitäten aus. Seit
dem 7. Oktober 2014 kam es in der Türkei landesweit zu Protesten von Kurden
im Zusammenhang mit der Situation im syrischen Ain Al-Arab (kurdisch:
Kobane). Hierbei soll es z. T. auch zu massiven Auseinandersetzungen zwischen
Anhängern der Türkischen Hizbullah und der PKK gekommen sein.
b) Inwiefern sind der Bundesregierung Äußerungen von Hisbollah-
Funktionären oder ihren Medien bekannt, in denen zu Gewalt aufgerufen oder
Gewalt gebilligt wird?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse hinsichtlich konkreter
Gewaltaufrufe. Generell beruft sich die Türkische Hizbullah zur Rechtfertigung von
Aktivitäten auf ein Selbstverteidigungsrecht.
c) Welche möglichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass
Hisbollah-Anhänger über Waffen verfügen?
Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/32386. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine nach Kenntnis der
Fragesteller vonseiten der links-kurdischen Oppositionsfraktion HDP
behauptete Kooperation der AKP und staatlicher Institutionen mit der
illegalen Hisbollah und den ihr nahestehenden Vereinigungen?
Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse.
7. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine
organisatorische, personelle oder ideologische Verbindung zwischen der Partei Hüda
Par und der Hisbollah?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen. Darüber hinausgehende
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
a) Welche Programmatik vertritt die Hüda Par?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung setzt sich Hüda-Par für die Rechte der
Kurden ein und ist bestrebt, ein islamisches Gegengewicht zu anderen
kurdischen Parteien darzustellen.
b) Wie viele Mitglieder hat die Hüda Par nach Schätzungen der
Bundesregierung?
Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse.
c) Wo liegen die regionalen und lokalen Schwerpunkte der Hüda Par?
Die regionalen und lokalen Schwerpunkte liegen in den Kurdengebieten der
Südosttürkei.
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis und welchen regionalen oder
lokalen Schwerpunkten beteiligte sich die Hüda Par bislang an Wahlen?
Die Hüda-Par kandidierte bei den türkischen Kommunalwahlen im März 2014
und soll landesweit 0,21 Prozent erzielt haben. In einigen Bezirken in den
türkischen Kurdengebieten soll sie bis zu 16 Prozent der Wählerstimmen erreicht
haben.
e) In welchem Verhältnis steht die Hüda Part jeweils zur türkischen
Regierungspartei AKP sowie zu den prokurdischen Parteien BDP/DBP und
HDP?
Nach Einschätzung der Bundesregierung werden BDP/DBP („Partei für
Demokratie und Frieden“) und HDP („Demokratische Partei der Völker“ –
Dachpartei) als Konkurrenz wahrgenommen. Zum Verhältnis zur AKP liegen keine
Erkenntnisse vor.
f) Inwieweit bestehen – etwa über die deutsche Botschaft in Ankara –
Kontakte zwischen der Bundesregierung und der Hüda Par?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über solche Kontakte vor.
Insbesondere bestehen keine Kontakte der deutschen Botschaft in Ankara zu
Hüda-Par.
Drucksache 18/3238 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode8. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr
2000 das Verhältnis zwischen der PKK und der Hisbollah?
PKK und Türkische Hizbullah sehen sich nach Einschätzung der
Bundesregierung nach wie vor als Konkurrenten in Bezug auf ihren Einsatz für die
kurdischen Rechte.
a) Welche Äußerungen vonseiten der PKK bezüglich ihres Verhältnisses
zur Hisbollah sind der Bundesregierung bekannt?
PKK-Anhänger lancieren regelmäßig verbale Attacken gegen die Türkische
Hizbullah. Inwieweit diese inhaltlich zutreffen oder Propaganda sind, kann nicht
abschließend beurteilt werden.
b) Welche Äußerungen von Seiten der Hisbollah bezüglich ihres
Verhältnisses zur PKK sind der Bundesregierung bekannt?
Es kommt vonseiten der Hizbullah regelmäßig zu verbalen Attacken gegen die
PKK. Inwieweit diese inhaltlich zutreffen oder Propaganda sind, kann nicht
abschließend beurteilt werden.
c) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis von gewaltsamen
Auseinandersetzungen zwischen Hisbollah und PKK?
Von welcher Seite gingen die Gewalttaten aus, und wie reagierte die
jeweils andere Organisation darauf?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5a verwiesen. Die Ausgangspunkte der in der
Antwort zu Frage 5a genannten Auseinandersetzungen an der Universität Dicle
und während der Demonstrationen Anfang Oktober 2014 sind nicht bekannt.
Zu von der PKK ausgehenden Gewalttaten liegen folgende Erkenntnisse vor:
Am 5. Mai 2011 wurde der Vorsitzende des Mustazaf-Der Vereins in
Yüksekova, Ubeyt Durna, vermutlich von einem PKK-Sympathisanten getötet. Am
12. November 2011 haben mehrere PKK-Aktivisten in Diyarbakir Geschäfte,
deren Inhaber Angehörige der Türkischen Hizbullah waren, verwüstet.
9. In welchem politischen, ideologischen und organisatorischen Verhältnis
stehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Hisbollah und die Hüda Par
zum IS im Irak und in Syrien?
Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse.
a) Welche zustimmenden oder ablehnenden Äußerungen von Hisbollah-
und Hüda-Par-Funktionären oder Medien dieser Organisationen
bezüglich des IS sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung sind Presseberichte und Verlautbarungen im Internet
bekannt, die den Schluss zulassen, dass sich der als offizieller Repräsentant der
Türkischen Hizbullah auftretende Edip Gümüs befürwortend zu ISIS
positioniert hat. Des Weiteren hat nach Kenntnis der Bundesregierung ein nicht näher
bekannter, angeblicher Vertreter der Hüda-Par in einem im Internet
veröffentlichten Video Sympathie der Partei zu ISIS bekundet.
b) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob sich
Anhänger der Hisbollah oder Hüda Par dem IS angeschlossen haben?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/323810. In welchem politischen, ideologischen und organisatorischen Verhältnis
stehen nach Kenntnis der Bundesregierung Hisbollah und Hüda Par
zur internationalen Moslembruderschaft?
Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse.
11. Inwieweit sieht die Bundesregierung in den Aktivitäten der Hisbollah
heute eine Gefahr für den Bestand und das friedliche Zusammenleben der
Menschen in der Türkei?
Nach Einschätzung der Bundesregierung geht von der Türkischen Hizbullah zur
Zeit keine ernst zu nehmende Gefahr für die Sicherheitslage in der Türkei aus.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es auch zukünftig zu gewalttätigen,
vermutlich situationsbedingten, Auseinandersetzungen mit Anhängern der PKK
kommen wird.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Mitglieder und
Aktivitäten der Hisbollah in der Bundesrepublik Deutschland?
a) Wie viele Mitglieder oder Unterstützerinnen bzw. Unterstützer der
Hisbollah haben nach Kenntnis der Bundesregierung politisches Asyl
in der Bundesrepublik Deutschland beantragt oder erhalten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) Wie viele Mitglieder und Unterstützer der Hisbollah halten sich nach
den Erkenntnissen der Bundesregierung derzeit im Bundesgebiet auf?
c) Inwieweit existieren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Vereine, Institutionen oder sonstige Organisationsstrukturen, die der
Hisbollah zugerechnet werden?
Die Fragen 12b und 12c werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2013 weist 350 Mitglieder bzw.
Anhänger der Türkischen Hizbullah (TH) in Deutschland aus.
Die Anhängerschaft der TH in Deutschland hat keine offenen Strukturen, sie
agiert konspirativ und abgeschottet.
Eine weitere offene Beantwortung der Frage 12c ist nicht möglich.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des
Drucksache 18/3238 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung
besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß
mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und gesondert übermittelt.*
d) Mit welchen Publikationen ist die Hisbollah in der Bundesrepublik
Deutschland in Erscheinung getreten?
In Deutschland werden folgende der Türkischen Hizbullah zuzurechnende
Publikationen vertrieben: „Yeni Müjde“ („Neue Frohe Botschaft“), „Inzar“
(„Warnung“), „Doğru Haber“ („Wahre Nachricht“), „Kelhaamed“ („Prächtiges
Diyarbakir“), „Kendi Dilinden Hizbullah“ („Die Hizbullah in eigenen Worten“),
„Susaningulleri“ („Die Rosen von Susa“ – Internetpublikation),
„Huseynisevda“ („Die Liebe zu Hüseyin“ – Internetpublikation).
e) Inwieweit sind Hisbollah-Mitglieder in der Bundesrepublik
Deutschland durch Spendensammlungen zu welchem Zweck in Erscheinung
getreten?
Geldsammlungen werden anlässlich religiöser Feierlichkeiten, z. B. zum
Opferfest (Kurban-Kampagne) oder anlassbezogen initiiert. So wurden u. a. Spenden
für Erdbebenopfer in der Türkei und für Flutopfer in Bosnien und Herzegowina
gesammelt.
f) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über ein Engagement
von Mitgliedern der Hisbollah in Ausländerbeiräten und kommunalen
Vertretungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
g) Welche Moscheevereine in welchen Städten werden der Hisbollah
zugerechnet oder gelten als von ihr beeinflusst?
Die Antwort zu Frage 12g kann nicht offen erfolgen.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3238Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung
besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß
mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und gesondert übermittelt.*
h) In welchen sonstigen politischen oder religiösen Gremien in der
Bundesrepublik Deutschland sind Mitglieder der Hisbollah aktiv?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
i) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte von
Hisbollah-Mitgliedern zu anderen islamischen Verbänden in der
Bundesrepublik Deutschland?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
j) Welche sonstigen verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse zu
Aktivitäten der Hisbollah in Deutschland hat die Bundesregierung?
Die Antwort zu Frage 12j kann nicht offen erfolgen.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des
Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung
besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und gesondert übermittelt.*
13. Halten sich die von der Zeitung „Hürriyet“ am 2. Januar 2008 genannten
mutmaßlichen Hisbollah-Führer Isa Altsoy, Mehemt Cicek, Mehemt Ali
Doyar, Metin Tekgöcen, Kemal Kizar, Ali Demir und Nimet Byka und
mögliche weitere Führungskader der Organisation nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in der Bundesrepublik Deutschland, auf, und wenn
ja, mit welchem Aufenthaltstitel?
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/3238 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeÜber den Aufenthaltsort der genannten Personen liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen möglichen
Wiederaufbau und eine Steuerung der Hisbollah durch in Deutschland lebende
Führungskader?
Die Antwort zu Frage 14 kann nicht offen erfolgen.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des
Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung
besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und gesondert übermittelt.*
15. Wie viele von der Türkei mit internationalem Haftbefehl gesuchte
mutmaßliche Hisbollah-Mitglieder halten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland auf, wie viele diesbezügliche
Auslieferungsersuchen gab es bislang seit dem Jahr 2000, in wie vielen Fällen wurde
diesen Ersuchen stattgegeben, und in welchen Fällen, und mit welcher
Begründung wurde eine Auslieferung abgelehnt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. In der amtlichen, im
Bundesanzeiger veröffentlichten Auslieferungsstatistik wird die Zugehörigkeit
zu einer bestimmten terroristischen Vereinigung nicht erfasst. Im Bundesamt für
Justiz wird ferner keine Statistik geführt, mit deren Hilfe sich die Frage
beantworten lassen könnte, wie viele von der Türkei mit internationalem Haftbefehl
gesuchte mutmaßliche Hizbullah-Mitglieder sich in Deutschland aufhalten.
Gleiches gilt für die sich anschließenden Fragen nach der Anzahl der
Auslieferungsersuchen und nach den Fallzahlen der stattgebenden bzw. ablehnenden
Entscheidungen.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/323816. Beurteilt die Bundesregierung die Hisbollah als „terroristische
Vereinigung im Ausland“ gemäß des § 129b des Strafgesetzbuches, und wenn ja,
inwieweit gab es diesbezügliche Ermittlungsverfahren, und mit welchen
Ergebnissen?
Die abschließende Entscheidung, ob es sich bei der Hizbullah um eine
„terroristische Vereinigung im Ausland“ nach § 129b des Strafgesetzbuchs handelt, ist
den zuständigen Gerichten vorbehalten. Der Generalbundesanwalt führte ein
Ermittlungsverfahren, welches er im Jahr 2013 mangels Tatverdachts gemäß § 170
Absatz 2 der Strafprozessordnung einstellte.
17. Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakte
zwischen Hisbollah-Anhängern in der Bundesrepublik Deutschland und dem
salafistischen Milieu?
a) Welcher Art sind diese Kontakte?
b) Beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung Anhänger der
Hisbollah an Übergriffen auf kurdische oder jesidische Kulturvereine
oder Auseinandersetzungen mit Demonstrantinnen und
Demonstranten gegen den IS?
Die Fragen 17a und 17b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakte
zwischen der Hisbollah und den Mitgliedern der rechtsextremen türkischen
Partei der Nationalistischen Bewegung, den sog. Grauen Wölfen, in der
Bundesrepublik Deutschland?
Die Antwort zu Frage 18 kann nicht offen erfolgen.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen.*
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des
Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung
besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/3238 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedie Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und gesondert übermittelt.*
19. Inwieweit sieht die Bundesregierung in den Aktivitäten von Hisbollah-
Anhängern in der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und das friedliche Zusammenleben der Menschen?
Die Antwort zu Frage 19 kann nicht offen erfolgen.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des
Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung
besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und gesondert übermittelt.*
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]