[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3242
18. Wahlperiode 19.11.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst,
Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3036 –
Statistische Erfassungen und geplante Verschärfungen zur strafbefreienden
Selbstanzeige
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Bundesratsdrucksache 431/14)
verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Regelungen der strafbefreienden
Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen zu verschärfen.
Zukünftig soll bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25 000 Euro eine
wirksame Selbstanzeige nicht mehr das Absehen von der Strafverfolgung nach
§ 398a der Abgabenordnung (AO) gleichwohl weiterhin möglich sein. Die
Anzahl der eingegangenen Selbstanzeigen liegt derzeit auf Rekordniveau (vgl.
z. B. dpa-Meldung vom 15. August 2014 „Deutlicher Anstieg bei
Selbstanzeigen von Steuerbetrügern“). Nicht zuletzt durch die beabsichtigte Verschärfung
der Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 ist zu erwarten, dass bis zum Ende des
Jahres deren zahlenmäßiger Anstieg weiter andauert.
1. Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass der Gesetzentwurf
die strafrechtliche Verjährungsfrist nicht verändert, der Aussage des
Normenkontrollrates in seiner Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 431/14 zu,
dass im Steuerstrafverfahren der Finanzverwaltung ein höherer
Ermittlungsaufwand entsteht, da in „Fällen ohne Selbstanzeige […] zukünftig für die
zurückliegenden zehn Jahre statt bisher fünf Jahre zu ermitteln [ist], ob die
Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen“ (bitte mit
Begründung)?
Bei einer Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung nach § 376 der
Abgabenordnung (AO) von fünf auf zehn Jahre für alle Fälle einer Steuerhinterziehung
nach § 370 AO wären die Finanzbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips
verpflichtet gewesen, auch „einfache“ Fälle einer Steuerhinterziehung für diesen
Zeitraum strafrechtlich zu verfolgen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. November
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3242 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderungen der Abgabenordnung
und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sieht statt der im
Referentenentwurf vorgesehenen Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung nach § 376
AO eine Verlängerung der Berichtigungspflicht nach § 371 Absatz 1 AO vor.
Ein Steuerpflichtiger, der eine Selbstanzeige abgibt, muss zukünftig zu allen
Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben
berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen
Angaben nachholen. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten
einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb
der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Für das Steuerstrafverfahren entsteht
kein höherer Ermittlungsaufwand.
2. Welche Angaben bzw. Merkmale hinsichtlich von wirksamen und
unwirksamen strafbefreienden Selbstanzeigen werden bei den Finanzbehörden der
Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung statistisch erfasst (bitte
nach Bundesländern differenzieren)?
3. Welche Angaben bzw. Merkmale hinsichtlich strafrechtlicher Steuerdelikte
werden bei den Finanzbehörden der Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung statistisch erfasst (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
4. Welche Angaben bzw. Merkmale hinsichtlich der Fälle des § 398a AO
werden bei den Finanzbehörden der Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung statistisch erfasst (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
5. Inwieweit werden zu den in den Fragen 2 bis 4 genannten Fällen steuerliche
Mehrergebnisse, die Höhe der hinterzogenen Steuern und
soziodemografische Merkmale des Steuerpflichtigen separat statistisch erfasst (bitte mit
Darstellung und Begründung)?
Die Fragen 2 bis 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Grundsätzen zur
Erstellung der Statistik der Steuerverwaltungen der Länder wegen Steuerstraftaten
und Steuerordnungswidrigkeiten bei Besitz- und Verkehrsteuern (außer Kfz-
Steuer) erfassen die Länder nach Ablauf eines Veranlagungsjahres
bundeseinheitlich folgende statistische Daten zu strafrechtlichen Steuerdelikten sowie zu
Selbstanzeigen und Fällen des § 398a AO:
● von den Finanzämtern bearbeitete Strafverfahren wegen Steuerstraftaten
und gleichgestellten Straftaten
1. Am 01.01. anhängige und noch nicht rechtskräftig
erledigte Strafverfahren
Anzahl
2. Im Jahr hinzugekommene Strafverfahren Anzahl
Im Jahr vom Finanzamt abgeschlossene Strafverfahren Anzahl
davon: Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO Anzahl
davon: Selbstanzeigen nach § 371 AO Anzahl
davon: Übergang ins Bußgeldverfahren Anzahl
davon: Einstellung unter Auflagen nach § 153a
StPO
Anzahl
Summe der Geldauflagen €
davon: an die Staatskasse €
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3242● von den Staatsanwaltschaften und Gerichten bearbeitete Strafverfahren
wegen Steuerstraftaten und gleichgestellten Straftaten
● im Veranlagungsjahr ergangene Urteile und Strafbefehle, hierzu werden
jeweils Daten zu folgenden Steuerdelikten mitgeteilt
1. wegen: Steuerhinterziehung nach § 370 AO (auch Versuch, Anstiftung,
Beihilfe, Begünstigung),
2. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des
Umsatzsteueraufkommens nach § 26c UStG (auch Anstiftung, Beihilfe,
Begünstigung),
3. Subventionsbetrug nach § 264 StGB und Betrug nach § 263 StGB.
davon: Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 398
AO, § 153 Absatz 1 Satz 1 StPO) und
aufgrund sonstiger Ermessensvorschriften
(insb. § 154 StPO)
Anzahl
davon: Einstellung nach § 398a AO Anzahl
Summe der Geldzahlungen nach § 398a
Nr. 2 AO insgesamt
€
davon: Antrag auf Strafbefehl Anzahl
darunter: mit Freiheitsstrafe Anzahl
davon: Abgabe an die Staatsanwaltschaft Anzahl
davon: Abgabe an andere Bußgeld- und
Strafsachenstellen
Anzahl
3. Am 31.12. anhängige und noch nicht rechtskräftig
erledigte Strafverfahren
Anzahl
1. Am 01.01. anhängige und noch nicht rechtskräftig
erledigte Strafverfahren
Anzahl
2. Im Jahr rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren Anzahl
davon: Einstellung (ohne Einst. unter Auflagen nach
§ 153a StPO und § 398a AO)
Anzahl
davon: Einstellung unter Auflagen nach § 153a
StPO
Anzahl
Summe der Geldauflagen €
davon: an die Staatskasse €
davon: Einstellung nach § 398a AO Anzahl
Summe der Geldzahlungen nach § 398a
Nummer 2 AO insgesamt
€
davon: Strafbefehl Anzahl
darunter: Strafbefehl mit Freiheitsstrafe Anzahl
davon: Urteil mit Straf- bzw. Bußgeldfestsetzung Anzahl
davon: Freispruch Anzahl
3. Am 31.12. anhängige und noch nicht rechtskräftig
erledigte Strafverfahren
Anzahl
Drucksache 18/3242 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten und
Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen
1. Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle
2. Staatsanwaltschaft und Gericht – Im Jahr rechtskräftig abgeschlossene
Bußgeldverfahren
3. Im Jahr rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide und rechtskräftig
gerichtlich verhängte Geldbußen (einschl. der im Strafverfahren ver-
1. Zahl der Fälle Anzahl
2. Höhe der hinterzogenen Steuern €
3. Summe der Freiheitsstrafen Jahre
Monate
Tage
4. Höhe der Geldauflagen nach § 56b Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 4 StGB
€
5. Zahl der Tagessätze Anzahl
6. Summe der Geldstrafen €
1. Am 01.01. eingeleitete und noch nicht rechtskräftig oder in
sonstiger Weise erledigte oder an die Staatsanwaltschaft
abgegebene Bußgeldverfahren
Anzahl
2. Im Jahr hinzugekommene Bußgeldverfahren Anzahl
3. Im Jahr abgeschlossene Bußgeldverfahren Anzahl
davon: Abgabe an andere Bußgeld- und
Strafsachenstellen
Anzahl
davon: Übergang ins Strafverfahren (§ 81 OWiG) Anzahl
davon: Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO
i. V. m. § 46 Absatz 1 OWiG
Anzahl
davon: Einstellung nach § 47 OWiG Anzahl
davon: Bußgeldbescheid des Finanzamts Anzahl
davon: Erledigung durch Staatsanwaltschaft oder
Gericht
Anzahl
davon: Verwarnungen nach § 56 OWiG Anzahl
4. Am 31.12. noch nicht rechtskräftig abgeschlossene
Bußgeldverfahren
Anzahl
davon: Abgaben an die Staatsanwaltschaft wegen
Einspruchs
Anzahl
5. Verwarnungen außerhalb des Bußgeldverfahrens Anzahl
1. Einstellung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht Anzahl
2. Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht Anzahl
3. Freispruch Anzahl
4. Übergang ins Strafverfahren (§ 81 OWiG) Anzahl
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3242hängten Geldbußen, §§ 64, 82 und 83 OWiG), hierzu werden jeweils
Daten zu folgenden Steuerdelikten mitgeteilt:
– leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO,
– Steuergefährdung nach § 379 AO,
– Gefährdung der Abzugsteuern nach § 380 AO,
– Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG,
– unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 160 StBerG,
– Ordnungswidrigkeiten nach §§ 161 bis 163 StBerG,
– Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG,
– sonstige Ordnungswidrigkeiten (z. B. § 383 AO, § 17 Absatz 4
GwG),
– Verfall nach § 29a OWiG.
Inwieweit einzelne Länder weitere statistische Daten zu Steuerstrafverfahren
oder Selbstanzeigen erheben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
6. Welche der in den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben bzw. Merkmale
werden an die Bundesregierung in welcher Form übermittelt (bitte mit
Darstellung des Übermittlungsverfahrens)?
7. Inwieweit existiert zu den in den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben bzw.
Merkmalen ein einheitliches Berichtswesen, und inwieweit existiert
diesbezüglich eine bundesweite Datenbank (bitte mit Darstellung und
Begründung, wenn kein einheitliches Berichtswesen oder keine bundesweite
Datenbank vorliegt)?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Grundsätzen zur
Erstellung der Statistik der Steuerverwaltungen der Länder wegen Steuerstraftaten
und Steuerordnungswidrigkeiten werden die in der Antwort zu den Fragen 2
bis 5 genannten Angaben dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) von den
Ländern für das Veranlagungsjahr nach dessen Ablauf auf bundeseinheitlichen
Datenblättern zur Verfügung gestellt. Mit diesen Daten wird vom BMF für das
Veranlagungsjahr die Statistik der Steuerverwaltungen der Länder wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten bei Besitz- und Verkehrsteuern
(außer Kfz-Steuer) erstellt. Die Statistik wird im BMF als Datei vorgehalten.
8. Inwieweit ist zu den in den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben bzw.
Merkmalen bei der statistischen Erfassung das Bundeszentralamt für Steuern
und/oder der Zoll involviert (bitte mit Darstellung und Begründung)?
Das Bundeszentralamt für Steuern und der Zoll sind an der Erhebung der in der
Antwort zu den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben und an der Erstellung der
Statistik nicht beteiligt.
Zahl der Fälle Anzahl
Betrag der leichtfertig verkürzten Steuer Euro
Summe der Geldbußen Euro
Drucksache 18/3242 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Inwieweit erfassen die Bundesregierung und/oder obersten
Bundesbehörden die in den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben bzw. Merkmalen
eigenständig (bitte mit Darstellung und Begründung)?
Die in der Antwort zu den Fragen 2 bis 5 genannten Angaben werden
ausschließlich von den Ländern erfasst und dem BMF zur Verfügung gestellt.
10. Wie viele Steuerstrafverfahren wurden infolge der Abgabe einer
unwirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO in den Jahren 2010 bis
2013 nicht eingestellt (bitte nach Jahren unter Angabe der nachentrichteten
Steuern differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
11. Wie viele Steuerstrafverfahren wurden infolge der Abgabe einer
wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO in den Jahren 2010 bis
2013 eingestellt (bitte nach Jahren unter Angabe der nachentrichteten
Steuern differenzieren)?
Die Anzahl der infolge der Abgabe einer wirksamen strafbefreienden
Selbstanzeige nach § 371 AO eingestellten Steuerstrafverfahren lässt sich der folgenden
Übersicht entnehmen:
Zu den aufgrund wirksamer strafbefreiender Selbstanzeigen nachentrichteten
Steuern liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
12. Inwieweit entfallen die in den Fragen 10 und 11 genannten Fälle auf
solche, in denen ausländische Kapitaleinkünfte hinterzogen wurden (bitte
nach Jahren unter Angabe der nachentrichteten Steuern sowie nach
Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige
differenzieren)?
Belastbare Zahlen zu Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften
im Ausland liegen der Bundesregierung nicht vor. Selbstanzeigen werden an die
Finanzbehörden der Länder gerichtet und von diesen erfasst.
13. In wie vielen Steuerstrafverfahren wurde in den Jahren 2011 bis 2013 nach
§ 398a AO von der Verfolgung abgesehen (bitte nach Jahren unter Angabe
der nachentrichteten Steuern sowie der Zahlung des Zuschlags
differenzieren)?
Angaben der Länder zur Zahl der Steuerstrafverfahren, in denen im Jahr 2011
nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen wurde, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Angaben für die Jahre 2012 und 2013 lassen sich folgender
Übersicht entnehmen:
Jahr aufgrund von Selbstanzeigen eingestellten
Steuerstrafverfahren
2010 16 014
2011 16 059
2012 11 802
2013 18 032
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3242Zu den nachentrichteten Steuern liegen der Bundesregierung keine Angaben
vor.
14. In welcher Höhe sind zu den in den Fragen 10 bis13 genannten Fällen
Zinsen nach der AO vereinnahmt worden (bitte nach Jahren differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
15. Wie begründet die Bundesregierung verfassungsrechtlich, dass sie zu den
in den Fragen 10 bis 14 genannten Sachverhalten keine differenzierte
Angabe nach Bundesländern gegenüber dem Deutschen Bundestag darlegt
(vgl. z. B. Ausschussdrucksache 18(7)101 vom 8. Oktober 2014), obwohl
derartige Daten der Bundesregierung vorliegen, die betroffenen Steuern
vielfach auch anteilig dem Bund zustehen und der Bund für einen
gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze zu sorgen hat?
Die Durchführung von Steuerstrafverfahren obliegt den Ländern (Artikel 83 des
Grundgesetzes – GG). Die zu den Fragen 10 bis 14 sowie 16 bis 18 angegebenen
Daten stammen aus einer Zusammenfassung der Länderstatistiken, die die
Länder auf freiwilliger Basis dem BMF mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, dass
diese nur als Gesamtzahlen verwandt werden, jedoch nicht aufgeschlüsselt nach
Ländern. Das BMF ist daher nicht autorisiert, die Daten nach Ländern
aufgeschlüsselt zu veröffentlichen.
16. Wie viele Personen wurden wegen Steuerdelikten zu Freiheitsstrafen nach
dem allgemeinen Strafrecht basierend auf der Steuerstrafsachenstatistik in
den Jahren 2010 bis 2013 verurteilt (bitte nach Bundesländern und Jahren
unter Angabe des Strafmaßes differenzieren)?
Nach den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Grundsätzen zur
Erstellung der Steuerstrafsachenstatistik übermitteln die Länder dem BMF Angaben
zu Strafbefehlen mit Freiheitsstrafe sowie zu Urteilen mit Straf- bzw.
Bußgeldfestsetzung. Die Daten für die Jahre 2010 bis 2013 sind aus der nachfolgenden
Tabelle ersichtlich:
Jahr Einstellung des
Steuerstrafverfahrens nach § 398a AO
Geldzahlungen nach
§ 398a Nummer 2 AO
2012 398 Fälle 3 922 930 €
2013 303 Fälle 3 532 397 €
Jahr Strafbefehle mit Freiheitsstrafe Urteile mit Straf- bzw.
Bußgeldfestsetzung
2010 275 1 987
2011 277 2 096
2012 306 2 278
2013 293 2 129
Drucksache 18/3242 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDes Weiteren übermitteln die Länder Daten zur Summe der Freiheitsstrafen
aufgrund von Urteilen und Strafbefehlen wegen Steuerhinterziehung nach § 370
AO sowie wegen Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).
Zum Delikt „Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des
Umsatzsteueraufkommens nach § 26c Umsatzsteuergesetz“ wurden von den Ländern keine
Daten gemeldet. Die Daten für die Jahre 2010 bis 2013 ergeben sich aus
folgender Tabelle:
Eine Veröffentlichung von Daten der einzelnen Länder erfolgt vonseiten der
Bundesregierung nicht. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
17. Wie viele Personen wurden wegen Steuerdelikten zu Geldstrafen nach dem
allgemeinen Strafrecht basierend auf der Steuerstrafsachenstatistik in den
Jahren 2010 bis 2013 verurteilt (bitte nach Straf- und Bußgeldfestsetzung
unter Angabe des Strafmaßes sowie nach Bundesländern und Jahren
differenzieren)?
Nach den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Grundsätzen zur
Erstellung der Steuerstrafsachenstatistik übermitteln die Länder dem BMF Daten zur
Summe der Geldstrafen aufgrund von Urteilen und Strafbefehlen wegen
Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB.
Die Daten für die Jahre 2010 bis 2013 ergeben sich aus folgender Tabelle:
Jahr Summe der Freiheitsstrafen
wegen Steuerhinterziehung
(§ 370 AO)
in Jahren (gerundet)
Summe der Freiheitsstrafen
wegen Subventionsbetrug
(§ 264 StGB)
in Jahren (gerundet)
2010 1 823 34
2011 2 114 38
2012 2 341 39
2013 2 154 14
Jahr Summe der Geldstrafen
wegen Steuerhinterziehung
(§ 370 AO)
in Euro
Summe der Geldstrafen
wegen Subventionsbetrug
(§ 264 StGB)
in Euro
2010 40 668 383 194 150
2011 74 979 201 107 050
2012 56 510 909 142 530
2013 43 979 951 103 920
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3242Die Zahl der Bußgeldfestsetzungen durch die Bußgeld- und Strafsachenstellen
der Finanzämter lässt sich, detailliert nach Steuerdelikten, der nachfolgenden
Übersicht entnehmen:
Gerichte setzten in folgender Zahl von Fällen Geldbußen fest, die Höhe der
Geldbußen wurde nicht mitgeteilt:
Jahr wegen leichtfertiger
Steuerverkürzung nach
§ 378 AO
wegen Steuergefährdung
nach § 379 AO
wegen Gefährdung der
Abzugsteuern nach § 380 AO
Zahl der
Fälle
Summe der
Geldbußen
in Euro
Zahl der
Fälle
Summe der
Geldbußen
in Euro
Zahl der
Fälle
Summe der
Geldbußen
in Euro
2010 577 1 743 031 380 1 453 514 780 661 692
2011 687 1 815 678 500 1 254 984 788 733 398
2012 667 3 958 236 519 1 602 109 764 634 188
2013 582 1 949 112 550 1 732 719 755 828 150
Jahr wegen Schädigung des
Umsatzsteueraufkommens nach
§ 26b UStG
wegen unbefugter
Hilfeleistung in Steuersachen nach
§ 160 StBerG
wegen Ordnungswidrigkeiten
nach §§ 161 bis 163 StBerG
Zahl der
Fälle
Summe der
Geldbußen
in Euro
Zahl der
Fälle
Summe der
Geldbußen
in Euro
Zahl der
Fälle
Summe der
Geldbußen
in Euro
2010 383 488 844 112 240 224 21 50 520
2011 485 518 671 123 232 245 10 13 020
2012 596 624 035 113 280 512 18 16 970
2013 478 562 688 121 186 266 18 17 050
Jahr wegen
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG
wegen sonstiger
Ordnungswidrigkeiten (z. B. § 383 AO,
§ 17 Absatz 4 GwG)
wegen Verfall nach § 29a OWiG
Zahl der
Fälle
Summe der
Geldbußen
in Euro
Zahl der Fälle Summe der
Geldbußen
in Euro
Zahl der Fälle Summe der
Geldbußen
in Euro
2010 147 12 914 795 17 35 885 195 1 306 819
2011 166 50 159 914 11 64 375 170 1 747 083
2012 166 13 853 640 16 12 400 177 1 031 462
2013 179 11 754 827 14 11 900 158 1 813 044
Jahr Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht
2010 35
2011 30
2012 38
2013 46
Drucksache 18/3242 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEine Veröffentlichung von Daten der einzelnen Länder erfolgt vonseiten der
Bundesregierung nicht. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
18. In wie vielen Fällen wurden Verfahren, die Steuerdelikte betrafen,
sanktionslos, gegen Geldauflage oder gegen sonstige Auflagen basierend auf
der Steuerstrafsachenstatistik in den Jahren 2010 bis 2013 eingestellt (bitte
nach Einstellungen ohne Auflagen, Einstellungen mit Auflagen und
Strafbefehle ohne Freiheitstrafen unter Angabe der Geldauflagen sowie nach
Bundesländern und Jahren differenzieren)?
Durch die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter wurden
Steuerstrafverfahren aus folgenden Gründen eingestellt:
Bußgeldverfahren wurden durch die Bußgeld- und Strafsachenstellen der
Finanzämter aus nachfolgenden Gründen eingestellt:
Jahr Einstellungen ohne Auflagen Einstellungen mit Auflagen
§ 170 Absatz 2
StPO
Einstellung wegen
Geringfügigkeit
(§ 398 AO, § 153
Absatz 1 Satz 1
StPO und
aufgrund sonstiger
Ermessensvorschriften (insbes.
§ 154 StPO)
nach § 153a StPO nach § 398a AO
Fälle Geldauflage
in Euro
Fälle Geldauflage
in Euro
2010 31 682 19 462 17 632 38 449 722 – –
2011 32 278 10 006 21 594 45 944 368 – –
2012 27 263 19 498 17 435 44 913 833 189 1 756 056
2013 34 174 11 725 18 123 44 757 502 278 3 016 230
Jahr Einstellung nach § 170 Absatz 2
StPO i. V. m. § 46 Absatz 1
OWiG
Einstellung
nach § 47 OWiG
2010 492 581
2011 406 605
2012 397 665
2013 367 650
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3242Die Zahl der durch Staatsanwaltschaften und Gerichte eingestellten
Steuerstrafverfahren ist in folgender Tabelle ersichtlich:
Des Weiteren wurde durch die Staatsanwaltschaften und Gericht folgende Zahl
von Bußgeldverfahren eingestellt:
Eine Veröffentlichung von Daten der einzelnen Länder erfolgt vonseiten der
Bundesregierung nicht. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
19. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zur Evaluierung der
Wirkung der strafbefreienden Selbstanzeige (bitte mit Begründung)?
Das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige hat sich seit 1919 nach den
Erfahrungen der Finanzverwaltung der Länder bewährt. Unbekannte Steuerfälle
werden aufgedeckt, die ansonsten der Finanzverwaltung nicht bekannt
geworden wären, und bislang nicht entrichtete Steuern können erhoben werden. Für
eine Evaluierung wird daher kein Bedarf gesehen.
20. Welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, um das Berichtswesen
im Bereich der Selbstanzeige und der Steuerdelikte zu vereinheitlichen und
qualitativ zu verbessern (bitte mit Begründung)?
Die Erhebung der statistischen Daten erfolgt durch die Länder. Zusätzliche
Berichtspflichten binden Personalressourcen, die den Ländern zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben dann nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch vor
diesem Hintergrund wird eine Ausdehnung der Berichtspflicht nicht befürwortet.
Jahr Einstellung ohne
Auflagen
Einstellungen mit Auflagen
Einstellung
(ohne Einstellung
unter Auflagen nach
§ 153a StPO)
Einstellung unter Auflagen nach
§ 153a StPO
Einstellung nach § 398a AO
Fälle Geldauflage
in Euro
Fälle Geldauflage
in Euro
2010 3 612 1 656 16 107 383 – –
2011 5 369 1 870 36 083 429 – –
2012 4 559 1 976 31 025 315 29 166 874
2013 4 087 1 575 57 705 931 25 516 167
Jahr Einstellung von Bußgeldverfahren
2010 23
2011 31
2012 28
2013 27
Drucksache 18/3242 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode21. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass, bis auf die Fälle der echten
Rückwirkung, eine Angleichung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei
allen Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO auf zehn Jahre
verfassungsrechtlich zulässig wäre (bitte mit Begründung)?
Eine Angleichung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei allen Fällen der
Steuerhinterziehung nach § 370 AO auf zehn Jahre begegnet verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Gegen eine Ausdehnung der Verfolgungsverjährung bei „einfacher“
Steuerhinterziehung spricht, dass damit die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung
und bei den Vermögensdelikten des StGB (wie bspw. Betrug) noch weiter
auseinander fielen.
Zudem würde eine Verlängerung im Hinblick auf das Übermaßverbot Bedenken
begegnen, da jede noch so geringfügige bewusste Falschangabe in einer
Steuererklärung (z. B. falsche Angaben zur Länge des Fahrweges zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte) zu einer strafrechtlichen Verfolgbarkeit von zehn Jahren
führte.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]