[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3767
18. Wahlperiode 16.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3335 –
Steuerliche Entlastung von Familien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Dem bereits 2012 veröffentlichten Existenzminimumbericht der
Bundesregierung zufolge ist das steuerliche Existenzminimum für Kinder im Jahr 2014 zu
niedrig angesetzt (Neunter Existenzminimumbericht). Die Bundesregierung
hatte schon 2012 angekündigt, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich notwendige Erhöhung rechtzeitig auf den
Weg zu bringen (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom
7. November 2012). Im Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz für das Jahr
2015 fehlt es immer noch an einer entsprechenden Anpassung (vgl. Entwurf
eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der
Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften,
Bundestagsdrucksache 18/3017). Auch das Kindergeld wurde seit 2010 nicht mehr angehoben.
Der nächste Existenzminimumbericht für die Jahre 2015 und 2016, der nach
einem Beschluss des Deutschen Bundestages alle zwei Jahre von der
Bundesregierung vorzulegen ist (vgl. Neunter Existenzminimumbericht) steht noch in
diesem Jahr an. Da beim Arbeitslosengeld II bereits eine Erhöhung des
Regelsatzes beschlossen wurde, ist zu vermuten, dass eine weitere Anhebung des
Existenzminimums für Erwachsene und Kinder auch im Steuerrecht ansteht.
Bei der steuerlichen Förderung von Familien über Kinderfreibeträge und
Kindergeld ist nicht nur die fehlende Anpassung des steuerlichen
Existenzminimums problematisch. Der gegenwärtigen Ausgestaltung des
Familienlastenausgleichs fehlt eine soziale Ausgewogenheit zwischen Familien, die nur
Kindergeld beziehen und jenen Familien, die darüber hinaus von den
Kinderfreibeträgen profitieren. Noch problematischer sieht der Vergleich der
steuerlichen Entlastung von Alleinerziehenden und der steuerlichen Entlastung von
Ehe und Partnerschaft aus. Diese soziale Unausgewogenheit kann auch nur
unzureichend durch den Kinderzuschlag ausgeglichen werden, der zudem von
vielen Anspruchsberechtigten nicht bezogen wird. Hier besteht
Regelungsbedarf, der den Lebensrealitäten verschiedener Familienformen gerecht wird.
Zu den im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD versprochenen
Änderungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fehlt es nicht nur an Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3767 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekonkreten Vorschlägen. Mit einer alleinigen Erhöhung des Entlastungsbetrags
für Alleinerziehende werden die besonderen Bedarfe von Alleinerziehenden
nicht ausreichend berücksichtigt.
Nicht zuletzt ist die Absetzbarkeit von erwerbsbedingten
Kinderbetreuungskosten für bestimmte Einkommensgruppen ein zentraler Faktor für die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Dennoch werden derartige Aufwendungen nur
als gedeckelte Sonderausgaben mit Selbstbehalt erfasst und nicht – wie etwa
Wegekosten oder die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers – als beruflich
veranlasste Aufwendungen, die bereits die Höhe der steuerpflichtigen
Einkünfte mindern.
Existenzminimum/Kinderfreibeträge/Kindergeld
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Kinderfreibetrag für das
sächliche Existenzminimum derzeit zu niedrig angesetzt ist und die
Ausgestaltung des steuerlichen Familienlastenausgleichs hinter den
verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen zurückbleibt?
2. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass das Existenzminimum
von Kindern noch in diesem Jahr in der verfassungsrechtlich geforderten
Höhe steuerfrei gestellt wird?
3. Inwieweit plant die Bundesregierung, parallel zur Anpassung des
Kinderfreibetrags das Kindergeld zu erhöhen?
Wenn ja, wann und in welcher Höhe?
Wenn nein, warum wird das Kindergeld nicht erhöht?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammenfassend beantwortet.
Die Bundesregierung hat nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages alle
zwei Jahre über die Entwicklung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima
von Erwachsenen und Kindern zu berichten (Bundestagsdrucksache 13/1558).
In Kürze wird der Zehnte Existenzminimumbericht vorgelegt. Anschließend
wird zu prüfen sein, in welcher Form diesem Ergebnis Rechnung getragen wird.
Die Umsetzung einer im Hinblick auf das steuerfrei zu stellende
Existenzminimum eines Kindes erforderlichen Anpassung des Kinderfreibetrages wird in
zeitlicher Hinsicht gewährleisten, dass das Kinderexistenzminimum in den
betroffenen Veranlagungsjahren steuerlich verschont wird.
4. Wie hoch sind die jährlichen Mehrausgaben, die durch die
verfassungsgemäße Anpassung des Kinderfreibetrags entstehen, und wie hoch sind die
Mehrausgaben bei einer Anhebung des Kindergelds?
Eine Aussage zu den Mehrausgaben kann erst nach Abschluss der Abstimmung
getroffen werden.
5. Wann wird die Bundesregierung den Existenzminimumbericht für das Jahr
2015 vorlegen?
Die Bundesregierung hat nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages alle
zwei Jahre über die Entwicklung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima
von Erwachsenen und Kindern zu berichten (Bundestagsdrucksache 13/1558).
Sobald der 10. Existenzminimumbericht abgestimmt ist, erfolgt zeitnah dessen
Veröffentlichung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/37676. Ab welchem Bruttoeinkommen sind bei einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft bzw. Ehe die jährlichen Entlastungswirkungen der
Kinderfreibeträge nach geltendem Recht günstiger als das Kindergeld (bitte
differenziert nach einem Kind/zwei Kindern/drei Kindern/vier Kindern angeben)?
7. Ab welchem Bruttoeinkommen sind die Entlastungswirkungen bei
Alleinerziehenden nach geltendem Recht günstiger als das Kindergeld (bitte
differenziert nach einem Kind/zwei Kindern/drei Kindern/vier Kindern
angeben)?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammenfassend beantwortet.
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages bei den Eltern in Höhe
des Existenzminimums eines Kindes wird durch das Kindergeld oder die
Freibeträge für das sächliche Existenzminimum und für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bewirkt. Das Kindergeld dient, soweit es
dieser steuerlichen Freistellung nicht bedarf, der Förderung der Familie. Die
Einkommensteuerveranlagung erfolgt unter Berücksichtigung aller
Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles. Da die steuerlichen Abzugsbeträge bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens aufgrund der individuellen
Besonderheiten stark variieren, kann ein Bruttoeinkommen, bis zu dem das
Kindergeld die steuerliche Freistellung des Existenzminimums bewirkt, pauschal
nicht ermittelt werden. Die Höhe des zu versteuernden Einkommens, ab dem
nach dem Tarif 2014 zur Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums das
Kindergeld nicht mehr ausreicht und die Steuerfreistellung durch die Freibeträge
bewirkt wird, kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
8. Wie hoch war im Jahr 2013 bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
bzw. Ehe die jährliche Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge (bitte
Median und Durchschnitt differenziert nach einem Kind/zwei Kindern/drei
Kindern/vier Kindern angeben)?
9. Wie hoch war im Jahr 2013 bei Alleinerziehenden die jährliche
Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge (bitte Median und Durchschnitt
differenziert nach einem Kind/zwei Kindern/drei Kindern/vier Kindern
angeben)?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammenfassend beantwortet.
Die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2013
wurde mit Hilfe eines Einkommensteuer-Mikrosimulationsmodells durch das
Fraunhofer Institut für angewandte Informationstechnik ermittelt.
zu versteuerndes Einkommen in Euro, ab dem die Kinderfreibeträge
für das … Kind die Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums bewirken
Ordnungszahl des Kindes 1 2 3 4
Grundtabelle
halbes Kindergeld/halbe
Kinderfreibeträge 31 743 35 247 40 998 53 866
Grundtabelle
volles Kindergeld/volle
Kinderfreibeträge 33 476 40 484 49 730 66 100
Splittingtabelle
volles Kindergeld/volle
Kinderfreibeträge 63 486 70 494 81 996 107 732
Drucksache 18/3767 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie entsprechenden Werte können der nachfolgenden Übersicht entnommen
werden.
Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge 2013
Für die Gruppe der Alleinerziehenden wurden nur Steuerpflichtige mit
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b des Einkommensteuergesetzes –
EStG) berücksichtigt.
10. Wie viele Familien mit kindergeldberechtigten Kindern profitieren nach
geltender Rechtslage von den steuerlichen Kinderfreibeträgen (mit und
ohne Solidaritätszuschlag), und wie viele Familien erhalten nur das
Kindergeld (bitte ausweisen nach Anzahl der Familien insgesamt, Anzahl
der Kinder, verheiratet/verpartnert, nichtehelicher Lebensgemeinschaft,
alleinerziehend)?
Aussagen zur Zahl der Familien sind nicht möglich, da in Fällen, in denen der
Kinderfreibetrag nicht voll berücksichtigt wurde, keine Zuordnung zum anderen
Elternteil erfolgen kann.
Die sich aus den Berechnungen des Fraunhofer Instituts für angewandte
Informationstechnik ergebende Zahl der Steuerpflichtigen, bei denen die
Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums durch die Freibeträge bewirkt wird,
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Zahl der Steuerpflichtigen, bei denen die Steuerfreistellung des
Kinderexistenzminimums durch die Kinderfreibeträge bewirkt wird
mit Gewährung
von Kinderfreibeträgen
für …
Ehepaare Alleinerziehende
Durchschnitt Median Durchschnitt Median
in Euro in Euro
1 Kind 2 466 2 370 2 396 2 398
2 Kinder 5 275 5 228 5 146 5 149
3 Kinder 8 218 8 417 8 471 8 384
4 Kinder 11 591 11 576 11 873 11 649
Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages
Steuerpflichtige
mit …
Splittingtabelle
Grundtabelle Gesamt
Alleinerziehende
ohne
Entlastungsbetrag nach
§ 24b EStG
1 Kind 2 270 000 696 000 1 577 000 4 543 000
2 Kindern 2 420 000 113 000 144 000 2 677 000
3 Kindern 631 000 16 000 10 000 657 000
4 Kindern 143 000 2 000 1 000 146 000
Gesamt 5 464 000 827 000 1 732 000 8 023 000
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/376711. Wie verändern sich die Werte zu den Fragen 6 bis 9 bei einer Anhebung
des Kinderfreibetrags auf die verfassungsgemäße Höhe?
Eine Aussage kann hierzu nicht getroffen werden, da noch nicht entschieden ist,
wann und in welcher Form Anpassungen der Kinderfreibeträge und des
Kindergeldes erfolgen sollen.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entlastungsschere, die zwischen
Familien besteht, die aufgrund von niedrigen und mittleren Einkommen
nur Kindergeld beziehen, und Familien, die aufgrund ihres Einkommens
darüber hinaus von den Freibeträgen für das sächliche Existenzminimum
und für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung profitieren?
Will die Bundesregierung diese Entlastungsschere schließen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Der Familienleistungsausgleich gewährleistet die verfassungsrechtlich gebotene
steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages bei den Eltern in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld oder durch die
Freibeträge für das sächliche Existenzminimum und für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Das Kindergeld dient, soweit es dieser
steuerlichen Freistellung nicht bedarf, der Förderung der Familie.
Ein an der Leistungsfähigkeit ausgerichteter progressiver Steuertarif hat zur
Folge, dass die Steuerbelastung mit steigendem Einkommen zunimmt.
Folgerichtig bewirken Abzüge von der Bemessungsgrundlage wie z. B.
Kinderfreibeträge – wegen der unterschiedlichen Grenzsteuersätze unterschiedlich hohe –
Steuerentlastungen. Von der über die steuerliche Freibetragswirkung
hinausgehende Förderung durch das Kindergeld profitieren vor allem Familien mit
niedrigem Einkommen.
Die Bundesregierung befindet sich in einem laufenden Abstimmungsprozess zu
einzelnen familienpolitischen Maßnahmen, um diese möglichst zielgenau und
effektiv auszugestalten.
Ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages
Steuerpflichtige
mit …
Splittingtabelle
Grundtabelle Gesamt
Alleinerziehende
ohne
Entlastungsbetrag nach
§ 24b EStG
1 Kind 717 000 216 000 582 000 1 515 000
2 Kindern 864 000 60 000 85 000 1 009 000
3 Kindern 247 000 10 000 6 000 263 000
4 Kindern 56 000 1 000 – 57 000
Gesamt 1 884 000 287 000 673 000 2 844 000
Drucksache 18/3767 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode13. Beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung alle kindergeldberechtigten
Eltern Kindergeld?
Wenn nein, wie hoch sind die Anzahl und der Anteil der Eltern, die kein
Kindergeld beziehen, obwohl sie einen Anspruch hätten, und woran liegt
dies nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob alle kindergeldberechtigten
Eltern Kindergeld beziehen.
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es rechtlich möglich ist, den
Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung abzuschmelzen?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Wenn nein, warum nicht?
Zum steuerlich freizustellenden Kinderexistenzminimum gehört auch der
Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes. Dieser Freibetrag orientiert sich
an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und ist in diesem Rahmen
durch den Gesetzgeber festzulegen.
15. Ist die Bundesregierung angesichts der schon beschlossenen Erhöhung des
Regelsatzes des Arbeitslosengelds II der Auffassung, dass der steuerliche
Grundfreibetrag zum 1. Januar 2015 nicht mehr das gesamte
Existenzminimum freistellt, da der Grundfreibetrag schon für 2014 nur 2 Euro über
dem Existenzminimum veranschlagt wurde?
Wenn nein, warum nicht?
Wie in der Antwort zu Frage 5 bereits ausgeführt, wird von der Bundesregierung
alle zwei Jahre ein Existenzminimumbericht erstellt. Die Berechnungsmethode
zur Ermittlung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums im
Existenzminimumbericht berücksichtigt auch stets die Entwicklung des
sozialrechtlichen Regelsatzes. Sobald der 10. Existenzminimumbericht fertiggestellt
ist, kann nach Vorlage des Berichts anhand der dann vorliegenden Ergebnisse
über mögliche Anpassungsmaßnahmen entschieden werden.
16. Wird die Bundesregierung gewährleisten, dass das Existenzminimum für
Erwachsene zum 1. Januar 2015 in ausreichender Höhe steuerfrei gestellt
wird?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird eine gesetzliche Regelung entwerfen, die eine
verfassungskonforme Belastung mit Einkommensteuer sicherstellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3767Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
17. Inwieweit gibt es aus Sicht der Bundesregierung rechtliche oder soziale
Aspekte, die dagegen sprechen, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
ebenso wie andere gemischte Aufwendungen (z. B. Wegekosten, Kosten
für ein häusliches Arbeitszimmer) als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben zu berücksichtigen?
Aufwendungen für den Unterhalt der Familienangehörigen gehören zu den
grundsätzlich nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (§ 12 Nummer 1 EStG).
Ihre steuerliche Berücksichtigung muss daher besonders geregelt werden.
Betreuungs- und Erziehungsbedarf für Kinder entsteht bei allen Eltern, was
durch den einheitlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf in Höhe von zurzeit 2 640 Euro pro Kind berücksichtigt
wird, der für alle Eltern im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31
i. V. m. § 32 Absatz 6 EStG) gilt. Um Eltern die Vereinbarkeit von
Kinderbetreuung und Ausbildung oder Beruf zu erleichtern, war ab dem Jahr 2006 die
Möglichkeit geschaffen worden, Kinderbetreuungskosten über die Regelung des
Familienleistungsausgleichs hinaus steuerlich geltend zu machen. Bis
einschließlich Veranlagungszeitraum 2011 konnten Aufwendungen für Dienstleistungen
zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im
Sinne des § 32 Absatz 1 EStG wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder
als Sonderausgaben in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens
4 000 Euro je Kind und Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden (§ 9c EStG a. F.). Die Abzugsart war abhängig von der Tätigkeit
der Eltern. Waren sie abhängig beschäftigt, konnten die Aufwendungen unter
bestimmten Voraussetzungen wie Werbungskosten abgezogen werden. Waren
sie gewerblich oder selbstständig tätig, kam ein Abzug wie Betriebsausgaben in
Betracht. Standen sie noch in Ausbildung oder waren sie schwerbehindert oder
war das Kind zwischen drei Jahren und unter sechs Jahren alt, konnten die
Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden.
In der Praxis führte die Abzugsform in vielen Fällen zu
Abgrenzungsschwierigkeiten. Auch mussten die Eltern entsprechende Nachweise erbringen. Aus
Vereinfachungs- und aus Gleichbehandlungsgründen können
Kinderbetreuungskosten daher seit 2012 – unter Beibehaltung der bisherigen Höchstbeträge –
nicht mehr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch
einheitlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Unterscheidung nach
erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist seither
entfallen.
18. Welche steuerrechtlichen Unterschiede ergeben sich insbesondere im
Hinblick auf die Geltendmachung von Verlusten, die Höhe von
Sozialversicherungsleistungen sowie den Umfang absetzbarer Aufwendungen aus
einer Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten
als Sonderausgaben und einer Absetzbarkeit als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben?
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, die bis einschließlich 2011 wie
Betriebsausgaben abgezogen werden konnten, erhöhten ggf. die negativen
Einkünfte oder den Verlust aus einer Gewinneinkunftsart (§ 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 EStG). Diese Möglichkeit ist zugunsten der Steuervereinfachung durch den
einheitlichen Sonderausgabenabzug weggefallen.
Knüpfen seit 2012 außersteuerliche Rechtsnormen an die in § 2 Absätze 1 bis 3
EStG genannten Begriffe wie „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ oder
„Gesamtbetrag der Einkünfte“ an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um
Drucksache 18/3767 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedie nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG als Sonderausgaben abziehbaren
Kinderbetreuungskosten (§ 2 Absatz 5a Satz 2 EStG).
19. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten, die erwerbstätigen Eltern
(beide Vollzeit; Vollzeit/Teilzeit) nach Kenntnis der Bundesregierung
jährlich aufgrund von erwerbsbedingter Kinderbetreuung entstehen?
Inwieweit werden diese Aufwendungen derzeit durch die Absetzbarkeit
von Kinderbetreuungskosten berücksichtigt (bitte differenziert nach
Bundesländern darstellen)?
Die tatsächlichen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten sind in der
Einkommensteuerstatistik nicht vollständig erfasst. Die im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung erklärten erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten
erwerbstätiger Ehepaare betragen durchschnittlich 1 440 Euro. Eine
Unterscheidung nach Vollzeit bzw. Teilzeittätigkeit der Eltern ist auf Grundlage des
vorhandenen Datenmaterials nicht möglich.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
20. Wie viele Alleinerziehende nehmen jährlich den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende in Anspruch (Veranlagungszeitraum 2010 bis 2014)?
Die Ergebnisse der Berechnungen des Fraunhofer Instituts für angewandte
Informationstechnik können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
21. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Alleinerziehenden, die den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen
(Veranlagungszeitraum 2010 bis 2014),
a) in Relation zu allen Alleinerziehenden mit kindergeldberechtigten
Kindern,
b) in Relation zu allen Alleinerziehenden, die Anspruch auf den
Entlastungsbetrag haben?
Laut Mikrozensus gab es 2,679 Millionen Alleinerziehende im Jahre 2013.
Somit nahmen rund 40 Prozent der Alleinerziehenden den Entlastungsbetrag in
Anspruch. Allerdings erfüllen nur diejenigen die Voraussetzungen für den
Entlastungsbetrag, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen
Person – mit Ausnahme von kindergeldberechtigten Kindern – bilden.
Erkenntnisse zur Zahl derer, die einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende hätten, ihn aber nicht geltend machen, liegen nicht vor.
Jahr 2010 2011 2012 2013 2014
Steuerpflichtige in Tsd. 1 015 1 032 1 057 1 071 1 083
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/376722. Wie hoch ist für diese Zeiträume die durchschnittliche steuerliche
Entlastung aus dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende insgesamt und
differenziert nach Einkommensgruppen?
Die entsprechenden Beträge können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Durchschnittliche Entlastung je Steuerpflichtigem (in Euro)
23. Welche alleinerziehenden Einkommensgruppen profitieren nicht vom
steuerlichen Entlastungsbetrag, und wie werden die höheren Kosten der
Lebens- und Haushaltsführung in diesen Gruppen berücksichtigt?
Wie in der Antwort zu Frage 21 ausgeführt, nahmen im Jahr 2013 rund
60 Prozent aller Alleinerziehenden den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
nicht in Anspruch. Erkenntnisse zu der darin enthaltenen Zahl derer, die einen
Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hätten, ihn aber nicht
geltend machen, liegen nicht vor.
24. Wie werden die höheren Kosten der Lebens- und Haushaltsführung von
Alleinerziehenden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und im
SGB XII beim Kinderzuschlag und im Steuerrecht berücksichtigt?
Reicht dies bei den SGB-II- und SGB-XII-Leistungsberechtigten nach
Einschätzung der Bundesregierung in jedem Fall aus, um das
Existenzminimum sicherzustellen?
Die gegenüber alleinlebenden Erwachsenen höheren Kosten der Lebens- und
Haushaltsführung von Alleinerziehenden werden im SGB II und SGB XII durch
so genannte Mehrbedarfe berücksichtigt. Diese sind in § 21 Absatz 3 SGB II
und in § 30 Absatz 3 SGB XII geregelt. Die Mehrbedarfe sind dabei als
prozentualer Anteil des jeweils aktuellen Regelbedarfs gesetzlich festgelegt. Mit der
jährlich durchgeführten Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt somit auch
eine Anpassung der Mehrbedarfe. Diese Mehrbedarfe reichen nach
Einschätzung der Bundesregierung zusammen mit den anderen nach dem SGB II und
SGB XII gewährten Bedarfen aus, um das Existenzminimum sicherzustellen.
Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf decken
können, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder. Bei der Berechnung des
Kinderzuschlags werden die höheren Kosten der Lebens- und Haushaltsführung der
Alleinerziehenden durch den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21
Absatz 3 SGB II berücksichtigt.
zu versteuerndes
Einkommen
Veranlagungszeitraum
2010 2011 2012 2013 2014
unter 20 000 Euro 261 264 264 266 266
zwischen 20 000
und 35 000 Euro 390 390 391 391 390
zwischen 35 000
und 50 000 Euro 454 458 458 461 464
über 50 000 Euro 542 541 541 540 534
Insgesamt 340 344 347 350 354
Drucksache 18/3767 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAlleinstehende Steuerpflichtige können nach § 24b EStG einen
Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt
mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder
Kindergeld zusteht.
25. Wann plant die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag angekündigten
Änderungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende umzusetzen?
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung, wann und wie
familienpolitische Verbesserungen umgesetzt werden, ist noch nicht abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]