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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Einsatz einer verdeckten Ermittlerin im Auftrag von Bundesbehörden in Hamburg

Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin (VE) &quot;Iris Schneider&quot; in der außerparlamentarischen Linken Hamburgs: Initiative und Auftrag, Zeitraum, beteiligte Behörden, Ermittlungsverfahren, Rechtsgrundlage, Begleitmaßnahmen, Verhältnismäßigkeit, Beendung bzw. anderweitige Fortführung, nachrichtendienstliche Mittel, Mitarbeit beim Radiosender &quot;Freies Senderkombinat&quot;, Rundfunkfreiheit, Berichterstattung, Maßnahmen nach dem G-10-Gesetz, intime Beziehungen zu Kontakt- oder Zielpersonen; Einsatz verdeckter Ermittler auf dem Gebiet des Staatsschutzes; Erkenntnisse zum britischen VE Mark Kennedy, Überprüfung verdeckter Einsätze ausländischer Polizeibeamter, Thematisierung auf EU-Ebene<br /> (insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

15.01.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/338927.11.2014

Einsatz einer verdeckten Ermittlerin im Auftrag von Bundesbehörden in Hamburg

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Martina Renner, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Durch Veröffentlichung von Betroffenen wurde Anfang November dieses Jahres bekannt, dass in den Jahren 2000 bis 2006 eine Beamtin des Landeskriminalamtes Hamburg als verdeckte Ermittlerin als „Iris Schneider“ in unterschiedlichen Zusammenhängen der außerparlamentarischen Linken eingesetzt wurde (www.verdeckteermittler.blogsport.eu). Wie sich aus der Kleinen Anfrage der Hamburger Bürgerschaftsfraktion DIE LINKE. ergibt, war diese Beamtin allerdings nur wenige Monate als sogenannte nicht offen eingesetzte Polizeibeamtin eingesetzt und wurde danach als verdeckte Ermittlerin auf Grundlage von gerichtlichen Beschlüssen gemäß den §§ 110a ff. der Strafprozessordnung (StPO) in Ermittlungsverfahren eingesetzt, die durch die Bundesanwaltschaft geführt wurden (Landtagsdrucksache 20/13573 vom 18. November 2014). Trotz des langen Einsatzzeitraums sei kein Innensenator der Freien und Hansestadt Hamburg über diesen Vorgang informiert worden. Die Antwort enthält keine Hinweise darauf, zur Abwehr welcher Gefahren in der Zeit des nicht offenen Einsatzes oder in welchen Ermittlungsverfahren in der Zeit des Einsatzes als verdeckte Ermittlerin die Beamtin eingesetzt war.

Das Bekanntwerden des Einsatzes einer verdeckten Ermittlerin in unterschiedlichen Spektren der außerparlamentarischen Linken hat in Hamburg für große Empörung gesorgt. Auf der Seite www.verdeckteermittler.blogsport.eu wird in einem Text ausführlich auf das Wirken der mittlerweile enttarnten Beamtin eingegangen. Sie habe „uns belogen und betrogen, Freundschaften und Beziehungen geführt und so auch intimste Einblicke in unsere Leben und unsere Befindlichkeiten gewonnen, uns in Stasimanier bis ins Privateste hinein überwacht“. In der „Szene“ war sie umfangreich aktiv, insbesondere in der „Roten Flora“, dem Szenemagazin „Bewegungsmelder“, im Internationalen Zentrum B5, im Libertären Zentrum im Karoviertel. Sie war so umfassend über die linke Szene in Hamburg informiert. Besonders kritisiert wurde ihr Wirken im Radiosender „Freies Senderkombinat“ FSK. Die Deutsche Journalistenunion sprach von einem „schweren Eingriff in die Rundfunkfreiheit“. Der Anwalt Thomas Bliwier sprach von einem „schweren Verfassungsbruch und einen unglaublichen Eingriff in die Privatsphäre der so bespitzelten Personen“, für den „zu keinem Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage“ bestanden habe. Auch aus der Hamburger Bürgerschaft gab es deutliche Kritik. Die Abgeordnete der Fraktion Die LINKE. Christiane Schneider sah eine Rechtsgrundlage für den Einsatz ebenfalls als „überhaupt nicht gegeben“ (Frankfurter Rundschau vom 13. November 2014, „Polizeiskandal beschäftigt Hamburg“). Der zuständige Fachbereichsleiter für die Deutsche Journalistenunion bei ver.di, Martin Dieckmann, erklärte: „Jeder polizeiliche Eingriff in die verfassungsrechtlich zu schützende Medienfreiheit ist ein Skandal.“ Die Rundfunkfreiheit sei zur Tarnung für verdeckte Ermittlungen missbraucht worden. (Hamburger Abendblatt vom 7. November 2014, „Ver.di empört über verdeckten Polizeieinsatz in Roter Flora“). Unklar ist bislang, ob ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz von „Iris Schneider“ beim FSK und einer Hausdurchsuchung beim Sender im Jahr 2003 besteht, bei dem zwei Hundertschaften der Polizei zur Sicherstellung eines Tonbandes eingesetzt wurden. Auf dem Tonband befand sich ein Mitschnitt eines Telefoninterviews mit einem Pressesprecher der Polizei, das angeblich unautorisiert gesendet worden war. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Durchsuchung als grundgesetzwidrig, unverhältnismäßig und Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit abgeurteilt (DIE WELT vom 9. November 2014, „Polizistin unter Linken – ,Die hat uns gespalten‘“). Dies unter anderem auch, weil die Polizisten vor Ort Adresslisten kopiert und Skizzen der Räume angefertigt hatten (Frankfurter Rundschau vom 5. November 2014, „Mitten ins Herz“). Aus Sicht der Fragesteller erhärtet sich auch damit der Verdacht, dass es um ein Ausforschen und Aushorchen einer politischen Szene gegangen ist, für die strafrechtliche Ermittlungen allenfalls als Vehikel genutzt wurden.

Das Eingehen auch sexueller und intimer Beziehungen war bereits in der Vergangenheit Gegenstand öffentlicher Kritik am Einsatz von V-Leuten. So war im Jahr 2011 der Fall „Simon Brenner“ bekannt geworden, der ebenfalls sexuelle Beziehungen mit den Objekten seines polizeilichen Vorgehens hatte. Zum Fall des auch in Deutschland jahrelangen aktiven britischen verdeckten Ermittlers Mark Kennedy hatte der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA) solche (auch sexuellen) Kontakte mit den Worten „Das geht gar nicht“ kommentiert (taz-Onlineausgabe vom 26. Januar 2011).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Inwiefern trifft die Darstellung zu oder nicht zu, nach der „Iris Schneider“ im Zeitraum von 2000 bis 2006 als verdeckte Ermittlerin für das BKA bzw. im Rahmen von Ermittlungsverfahren für die Bundesanwaltschaft tätig war?

a) Über welchen Zeitraum genau war „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft tätig?

b) Von welcher Abteilung welcher Behörde wurde „Iris Schneider“ nach Kenntnis der Bundesregierung in welchem Zeitraum als verdeckte Ermittlerin geführt, und war sie dabei gegebenenfalls für unterschiedliche Ermittlungsverfahren gleichzeitig eingesetzt?

c) Aufgrund welcher Straftaten oder welcher konkreten Gefahrenlage nahmen das BKA bzw. die Bundesanwaltschaft in Hamburg Ermittlungen auf, in deren Rahmen auch „Iris Schneider“ zum Einsatz kam?

d) Was war (bitte für die jeweils zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren einzeln angeben) die Rechtsgrundlage für ihren Einsatz?

e) Im Rahmen welcher Ermittlungsverfahren zu welchen Delikten (bitte konkrete Delikte und Strafnormen nennen) wurde „Iris Schneider“ als verdeckte Ermittlerin eingesetzt?

f) Auf welche gerichtlichen Beschlüsse stützte sich der Einsatz von „Iris Schneider“ als verdeckter Ermittlerin (bitte im Einzelnen angeben für den Einsatz in der „Roten Flora“, im „Bewegungsmelder“, im „Internationalen Zentrum B5“, im „Libertären Zentrum“ im Karo-Viertel und im Radiosender „Freies Senderkombinat“ FSK 93,0)?

g) Wurden begleitend zum Einsatz der „Iris Schneider“ weitere verdeckte Maßnahmen ergriffen, sei es zur Absicherung der Legende, sei es zu ihrem Schutz oder für weitere Zwecke?

h) Welche dieser Ermittlungsverfahren führten zu einer Klageerhebung, und mit jeweils welchen Ergebnissen?

i) In welche Ermittlungsverfahren oder Klageerhebungen flossen Erkenntnisse aus der Tätigkeit der „Iris Schneider“ ein, die zunächst nicht Grundlage ihres Einsatzes als V-Person waren?

2

Inwieweit trifft die Annahme zu, dass der Einsatz der „Iris Schneider“ allein oder weitgehend auf § 110a Absatz 1 Satz 2 StPO (Einsatz bei Gefahr der Wiederholung von Verbrechen) gestützt wurde, und mit welchen Argumenten ist ein solcher Einsatz über einen so langen Zeitraum gegebenenfalls „ins Blaue hinein“ durch eine Strafverfolgungsbehörde noch verhältnismäßig?

3

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die zunächst von „Iris Schneider“ als „nicht offen eingesetzte Polizeibeamtin“ auf Grundlage von § 2 Absatz 3 Satz 3 des Hamburger Gesetzes für die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) gewonnenen Erkenntnisse rechtswidrig erlangt wurden, weil im Rückgriff auf die Befugnis eine Umgehung der höheren Anforderungen an den Einsatz eines verdeckten Ermittlers nach § 12 PolDVG zu sehen ist?

4

Welche Konsequenzen hätte es für den gerichtlichen Beschluss zum Einsatz als verdeckte Ermittlerin der „Iris Schneider“ in einem Verfahren der Bundesanwaltschaft, wenn die als Grundlage dieses Beschlusses herangezogenen Erkenntnisse, wie in Frage 3 beschrieben, rechtswidrig erlangt worden wären?

5

Welcher Definition von Linksterrorismus liegt der Einsatz der „Iris Schneider“ durch Bundesbehörden bzw. im Zusammenhang mit dem Wirken von Bundesbehörden zugrunde, und worin unterscheidet sich nach Auffassung der Bundesregierung Rechtsterrorismus von Linksterrorismus?

6

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern auf Grundlage von § 110a Absatz 1 Satz 2 StPO in den Jahren seit 2000 vor (bitte nach Zahl der Einsätze, Delikts- und Phänomenbereiche nach Jahren aufgeschlüsselt)?

7

Von welcher Stelle ging die Initiative zum Einsatz von „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft oder im Rahmen der Gefahrenabwehr durch das BKA aus, und wie lautete der konkrete Auftrag oder das Anliegen dieser Stelle?

8

Welche Gründe und Überlegungen waren für die Beendigung des Einsatzes der „Iris Schneider“ ausschlaggebend, wer hat die Beendigung wem wann vorgeschlagen, und wer bzw. welche Behörde hat den Einsatz dann letzten Endes beendet?

9

Inwieweit waren in den Einsatz von „Iris Schneider“ nach Kenntnis der Bundesregierung auch Polizeibehörden anderer Bundesländer involviert, bzw. inwiefern wurden diese über Erkenntnisse oder Maßnahmen informiert?

10

Inwiefern wurden die in Rede stehenden Ermittlungsverfahren bzw. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Abzug von „Iris Schneider“ fortgeführt bzw. nicht fortgeführt, und wurde „Iris Schneider“ gegebenenfalls durch eine andere verdeckte Ermittlerin bzw. einen anderen verdeckten Ermittler ersetzt?

11

Inwiefern hatten oder haben Bundesbehörden während oder nach der Tätigkeit von „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft oder im Rahmen der Gefahrenabwehr durch das BKA in den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten politischen Zusammenhängen weitere verdeckte Ermittler platziert?

12

Welche gemeinsamen Ermittlungsstrukturen, Gruppen, besondere Aufbauorganisationen etc. unter Beteiligung von Bundesbehörden bestanden, in deren Tätigkeit „Iris Schneider“ eingebunden war?

a) Welche Behörden und Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg waren in den Einsatz der „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft eingebunden und, von welcher Stelle wurde sie nach Kenntnis der Bundesregierung konkret geführt (bitte angeben, wie lange jeweils und gegebenenfalls in Zusammenhang mit welchen Ermittlungsverfahren)?

b) Welche Behörden und Stellen des Bundes waren in den Einsatz der „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft eingebunden, und von welcher Stelle wurde sie konkret bei welchen Ermittlungsverfahren geführt (bitte angeben, wie lange jeweils und gegebenenfalls in Zusammenhang mit welchen Ermittlungsverfahren)?

c) Welche Behörden waren gegenüber „Iris Schneider“ weisungsbefugt, und wie wurde diese Weisungsbefugnis wahrgenommen und gegebenenfalls an weitere Stellen delegiert?

d) Welche Meldewege bestanden für „Iris Schneider“ zu den Behörden des Bundes entweder als unmittelbare Empfängerin von Meldungen oder im Rahmen der Weiterleitung von Hamburger Behörden?

e) In welcher Häufigkeit und in welchem Ausmaß erhielten welche Bundesbehörden Berichte zu den von „Iris Schneider“ erlangten Informationen?

13

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern und in welchem Umfang „Iris Schneider“ versteckte Aufnahmegeräte (Audio und Video) genutzt hat, und in welcher Qualität haben diese aufgezeichnet?

14

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden gegebenenfalls Straftaten begangen hat?

15

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden auch im Ausland ermittelte bzw. entsprechende Reisen unternahm, um ihre Tarnung zu stützen, und wem oblag die hierfür benötigte Anmeldung gegenüber den zuständigen ausländischen Behörden, und welche waren das bei welchen Reisen?

16

Welche Informationen haben Bundesbehörden über den Einsatz von „Iris Schneider“ zu Vorgängen in der „Roten Flora“, dem Szenemagazin „Bewegungsmelder“, dem Internationalen Zentrum B5 oder dem „Libertären Zentrum“ im Karoviertel erhalten, und welche Behörden haben diese Informationen jeweils erhalten?

17

Inwiefern waren Bundesbehörden darüber informiert, dass „Iris Schneider“ auch im Radiosender „Freies Senderkombinat“ FSK mitarbeitete?

a) Wann begann und endete diese Mitarbeit?

b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob die Mitarbeit von „Iris Schneider“ im FSK der angeblichen Tarnung diente oder die Redaktion selbst Ziel der Informationsbeschaffung war?

c) Was ist der Bundesregierung über einen Zusammenhang zwischen dem Einsatz von „Iris Schneider“ beim FSK und einer Hausdurchsuchung beim Sender im Jahr 2003 bekannt?

d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das diese Durchsuchung als grundgesetzwidrig, unverhältnismäßig und als Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit abgeurteilt hatte?

e) Inwiefern hatte „Iris Schneider“ nach Kenntnis der Bundesregierung im FSK selbst Beiträge gestaltet, und welchen Inhalt hatten diese?

f) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Kritik der Deutschen Journalistenunion, die bezüglich der Ermittlungen von „Iris Schneider“ beim FSK von einem „schweren Eingriff in die Rundfunkfreiheit“ spricht?

18

Sofern die Bundesregierung keine Kenntnis über die in ihrem Auftrag erfolgten Ermittlungen von „Iris Schneider“ beim FSK hatte oder hat, inwiefern und mit welchem Ergebnis hat sie sich hierzu bereits um Aufklärung bemüht?

19

Über wie viele Personen hat „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden diesen Behörden Bericht erstattet (bitte nach Anzahl von Personen und Jahr des Einsatzes aufschlüsseln)?

20

Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, waren Beschuldigte im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die durch Bundesbehörden geführt wurden (bitte unter Angabe der jeweiligen Ermittlungsverfahren, der ermittlungsführenden Behörde und Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens sowie Gegenstand des Ermittlungsverfahrens)?

21

Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, waren keine Beschuldigten im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die durch Bundesbehörden geführt wurden?

22

Wie viele Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, wurden nach Ablauf der Frist darüber informiert, dass sie Maßnahmen nach dem G-10-Gesetz unterworfen wurden (bitte nach Anzahl von Personen und Zeitpunkt der Information aufschlüsseln)?

23

Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes Bericht erstattet hat und die nach Ablauf der Frist darüber informiert wurden, dass sie Maßnahmen nach dem G-10-Gesetz unterworfen waren, haben dagegen Widerspruch eingelegt?

24

Wie viele schriftliche Berichte hat „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden gefertigt und an diese übersandt (bitte nach Anzahl von Berichten und Jahr des Einsatzes aufschlüsseln)?

25

Ist es aus Sicht der Bundesregierung rechtlich zulässig und verhältnismäßig, dass eine verdeckte Ermittlerin intime Beziehungen zu den Objekten ihrer Ausforschung unterhält?

26

Inwiefern waren die Bundesanwaltschaft oder das BKA darüber informiert, dass „Iris Schneider“ solche intimen Beziehungen unterhalten hat, und wie haben sie sich dazu verhalten?

27

Inwiefern hält auch der neue Präsident des BKA an der Einschätzung des früheren Präsidenten fest, der „taktische Liebesbeziehungen“ oder sexuelle Kontakte mit Kontakt- oder Zielpersonen mit den Worten „Das geht gar nicht“ kommentiert hatte?

28

Unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage ist es Angehörigen von Polizeibehörden des Bundes gestattet, „taktische Liebesbeziehungen“ oder sexuelle Kontakte mit Kontakt- oder Zielpersonen einzugehen?

29

Welche „abschließenden Erkenntnisse“ hat das britische Home Office dem Bundesministerium des Innern (BMI) mittlerweile zu „internen Untersuchungen im Fall Mark Kennedy bzw. Mark Stone“ übermittelt (Bundestagsdrucksache 17/5370)?

30

Inwiefern haben sich hierüber neue Erkenntnisse zu von Mark Kennedy in Deutschland begangenen Straftaten oder unterhaltenen taktischen Liebesbeziehungen ergeben (Bundestagsdrucksache 17/7567)?

31

Auf welche Weise haben Bundesbehörden nach der Enttarnung des britischen verdeckten Ermittlers Mark Kennedy die Regelungen zum Einsatz eigener oder ausländischer verdeckter Ermittler überarbeitet (Bundestagsdrucksachen 17/5370, 17/7567, 17/9844)?

32

Auf welche Weise und mit welchem Ergebnis ist der anlässlich des Falls „Mark Kennedy“ eingebrachte Vorschlag zu einer Überprüfung verdeckter Einsätze ausländischer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter in Deutschland behandelt worden (Bundestagsdrucksache 17/5370)?

33

Welchen Inhalt hat der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe des Arbeitskreises II – Innere Sicherheit (AK II) der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) zur „Qualitätssicherung bei der Führung verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter in Deutschland“?

34

Welche konkurrierenden Vorschläge hatten die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie das BKA und das BMI hierzu eingebracht, und welcher Konsens wurde schließlich erzielt?

35

Inwiefern haben Bundesbehörden bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung auch Landesbehörden den Einsatz von „Iris Schneider“ auch in der European Cooperation Group on Undercover Activities (ECG) oder der International Working Group on Police Undercover Activities“ (IWG) thematisiert, bzw. inwiefern ist dies beabsichtigt?

36

Inwiefern strebt die Bundesregierung mittlerweile an, die unter deutscher Initiative während der deutschen Ratspräsidentschaft im Jahr 2007 verabschiedete Entschließung des Rates zur Intensivierung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwerkriminalität durch den vereinfachten grenzüberschreitenden Einsatz von verdeckten Ermittlern erneut voranzutreiben, bzw. welchen Stand kann sie hierzu mitteilen (Bundestagsdrucksache 17/7567)?

Berlin, den 26. November 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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