[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3754
18. Wahlperiode 15.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3389 –
Einsatz einer verdeckten Ermittlerin im Auftrag von Bundesbehörden in Hamburg
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch Veröffentlichung von Betroffenen wurde Anfang November dieses
Jahres bekannt, dass in den Jahren 2000 bis 2006 eine Beamtin des
Landeskriminalamtes Hamburg als verdeckte Ermittlerin als „Iris Schneider“ in
unterschiedlichen Zusammenhängen der außerparlamentarischen Linken eingesetzt wurde
(
www.verdeckteermittler.blogsport.eu). Wie sich aus der Kleinen Anfrage der
Hamburger Bürgerschaftsfraktion DIE LINKE. ergibt, war diese Beamtin
allerdings nur wenige Monate als sogenannte nicht offen eingesetzte Polizeibeamtin
eingesetzt und wurde danach als verdeckte Ermittlerin auf Grundlage von
gerichtlichen Beschlüssen gemäß den §§ 110a ff. der Strafprozessordnung (StPO)
in Ermittlungsverfahren eingesetzt, die durch die Bundesanwaltschaft geführt
wurden (Landtagsdrucksache 20/13573 vom 18. November 2014). Trotz des
langen Einsatzzeitraums sei kein Innensenator der Freien und Hansestadt
Hamburg über diesen Vorgang informiert worden. Die Antwort enthält keine
Hinweise darauf, zur Abwehr welcher Gefahren in der Zeit des nicht offenen
Einsatzes oder in welchen Ermittlungsverfahren in der Zeit des Einsatzes als
verdeckte Ermittlerin die Beamtin eingesetzt war.
Das Bekanntwerden des Einsatzes einer verdeckten Ermittlerin in
unterschiedlichen Spektren der außerparlamentarischen Linken hat in Hamburg für große
Empörung gesorgt. Auf der Seite
www.verdeckteermittler.blogsport.eu wird in
einem Text ausführlich auf das Wirken der mittlerweile enttarnten Beamtin
eingegangen. Sie habe „uns belogen und betrogen, Freundschaften und
Beziehungen geführt und so auch intimste Einblicke in unsere Leben und unsere
Befindlichkeiten gewonnen, uns in Stasimanier bis ins Privateste hinein überwacht“. In
der „Szene“ war sie umfangreich aktiv, insbesondere in der „Roten Flora“, dem
Szenemagazin „Bewegungsmelder“, im Internationalen Zentrum B5, im
Libertären Zentrum im Karoviertel. Sie war so umfassend über die linke Szene in
Hamburg informiert. Besonders kritisiert wurde ihr Wirken im Radiosender
„Freies Senderkombinat“ FSK. Die Deutsche Journalistenunion sprach von
einem „schweren Eingriff in die Rundfunkfreiheit“. Der Anwalt Thomas Bliwier
sprach von einem „schweren Verfassungsbruch und einen unglaublichen
Eingriff in die Privatsphäre der so bespitzelten Personen“, für den „zu keinem
Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage“ bestanden habe. Auch aus der Hamburger Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Januar 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3754 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBürgerschaft gab es deutliche Kritik. Die Abgeordnete der Fraktion Die LINKE.
Christiane Schneider sah eine Rechtsgrundlage für den Einsatz ebenfalls als
„überhaupt nicht gegeben“ (Frankfurter Rundschau vom 13. November 2014,
„Polizeiskandal beschäftigt Hamburg“). Der zuständige Fachbereichsleiter für
die Deutsche Journalistenunion bei ver.di, Martin Dieckmann, erklärte: „Jeder
polizeiliche Eingriff in die verfassungsrechtlich zu schützende Medienfreiheit
ist ein Skandal.“ Die Rundfunkfreiheit sei zur Tarnung für verdeckte
Ermittlungen missbraucht worden. (Hamburger Abendblatt vom 7. November 2014,
„Ver.di empört über verdeckten Polizeieinsatz in Roter Flora“). Unklar ist
bislang, ob ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz von „Iris Schneider“ beim
FSK und einer Hausdurchsuchung beim Sender im Jahr 2003 besteht, bei dem
zwei Hundertschaften der Polizei zur Sicherstellung eines Tonbandes eingesetzt
wurden. Auf dem Tonband befand sich ein Mitschnitt eines Telefoninterviews
mit einem Pressesprecher der Polizei, das angeblich unautorisiert gesendet
worden war. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Durchsuchung als
grundgesetzwidrig, unverhältnismäßig und Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit
abgeurteilt (DIE WELT vom 9. November 2014, „Polizistin unter Linken – ,Die hat uns
gespalten‘“). Dies unter anderem auch, weil die Polizisten vor Ort Adresslisten
kopiert und Skizzen der Räume angefertigt hatten (Frankfurter Rundschau vom
5. November 2014, „Mitten ins Herz“). Aus Sicht der Fragesteller erhärtet sich
auch damit der Verdacht, dass es um ein Ausforschen und Aushorchen einer
politischen Szene gegangen ist, für die strafrechtliche Ermittlungen allenfalls als
Vehikel genutzt wurden.
Das Eingehen auch sexueller und intimer Beziehungen war bereits in der
Vergangenheit Gegenstand öffentlicher Kritik am Einsatz von V-Leuten. So war im
Jahr 2011 der Fall „Simon Brenner“ bekannt geworden, der ebenfalls sexuelle
Beziehungen mit den Objekten seines polizeilichen Vorgehens hatte. Zum Fall
des auch in Deutschland jahrelangen aktiven britischen verdeckten Ermittlers
Mark Kennedy hatte der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA)
solche (auch sexuellen) Kontakte mit den Worten „Das geht gar nicht“
kommentiert (taz-Onlineausgabe vom 26. Januar 2011).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung einzelner Fragen ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen
nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen
muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe
der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der
Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame
Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit
einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193; für die Auskunft im
Rahmen eines Untersuchungsausschusses: vgl. BVerfGE 124, 78 bis 123 f.). Hierzu
zählt auch die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124,
161 bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall
im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und
geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen.
Die Preisgabe weiterer Informationen zum Einsatz Verdeckter Ermittler im
vorliegenden Fall an die Öffentlichkeit würde das schützenswerte Interesse der
Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität
und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die Ver-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3754öffentlichung dieser internen Vorgänge würde die Offenlegung sensibler
polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem äußerst gefährdungsrelevanten
Bereich bedeuten. Die hier in Rede stehenden verdeckten Maßnahmen werden
nur in Kriminalitätsfeldern angewandt, bei denen von einem besonderen Maß an
Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft ausgegangen
werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem angeforderten
Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die
staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die
Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich
nachteilig auswirken. Auch könnte eine Offenlegung weiterer Informationen eine
Gefährdung von Leib und Leben der eingesetzten Verdeckten Ermittler
bedeuten.
Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages
ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem
parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.
1. Inwiefern trifft die Darstellung zu oder nicht zu, nach der „Iris Schneider“
im Zeitraum von 2000 bis 2006 als verdeckte Ermittlerin für das BKA bzw.
im Rahmen von Ermittlungsverfahren für die Bundesanwaltschaft tätig war?
a) Über welchen Zeitraum genau war „Iris Schneider“ im Rahmen von
Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft tätig?
b) Von welcher Abteilung welcher Behörde wurde „Iris Schneider“ nach
Kenntnis der Bundesregierung in welchem Zeitraum als verdeckte
Ermittlerin geführt, und war sie dabei gegebenenfalls für unterschiedliche
Ermittlungsverfahren gleichzeitig eingesetzt?
Die Fragen 1, 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskriminalamt (BKA) war vom Generalbundesanwalt (GBA) im
Zeitraum von 2002 bis 2004 mit polizeilichen Ermittlungen beauftragt, bei denen ein
Verdeckter Ermittler (VE) des Landeskriminalamtes Hamburg eingesetzt wurde.
Der Einsatz des Verdeckten Ermittlers erfolgte unter Führung durch einen VE-
Führer des Landeskriminalamtes Hamburg. Das Landeskriminalamt Schleswig-
Holstein war vom GBA im Zeitraum von 2004 bis 2006 mit polizeilichen
Ermittlungen beauftragt, bei denen ebenfalls verdeckt ermittelt wurde.
Die weitere Beantwortung dieser Fragen ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen
nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen muss als
„VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Aufgrund welcher Straftaten oder welcher konkreten Gefahrenlage
nahmen das BKA bzw. die Bundesanwaltschaft in Hamburg Ermittlungen
auf, in deren Rahmen auch „Iris Schneider“ zum Einsatz kam?
d) Was war (bitte für die jeweils zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren
einzeln angeben) die Rechtsgrundlage für ihren Einsatz?
e) Im Rahmen welcher Ermittlungsverfahren zu welchen Delikten (bitte
konkrete Delikte und Strafnormen nennen) wurde „Iris Schneider“ als
verdeckte Ermittlerin eingesetzt?
Drucksache 18/3754 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodef) Auf welche gerichtlichen Beschlüsse stützte sich der Einsatz von „Iris
Schneider“ als verdeckter Ermittlerin (bitte im Einzelnen angeben für
den Einsatz in der „Roten Flora“, im „Bewegungsmelder“, im
„Internationalen Zentrum B5“, im „Libertären Zentrum“ im Karo-Viertel und
im Radiosender „Freies Senderkombinat“ FSK 93,0)?
h) Welche dieser Ermittlungsverfahren führten zu einer Klageerhebung,
und mit jeweils welchen Ergebnissen?
i) In welche Ermittlungsverfahren oder Klageerhebungen flossen
Erkenntnisse aus der Tätigkeit der „Iris Schneider“ ein, die zunächst nicht
Grundlage ihres Einsatzes als V-Person waren?
Die Fragen 1c, 1d, 1e, 1f, 1h und 1i werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung dieser Fragen ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht
möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen muss als „VS –
Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
g) Wurden begleitend zum Einsatz der „Iris Schneider“ weitere verdeckte
Maßnahmen ergriffen, sei es zur Absicherung der Legende, sei es zu
ihrem Schutz oder für weitere Zwecke?
Dem BKA liegen für den Zeitraum von 2002 bis 2004 keine Informationen dazu
vor, dass in diesem Zusammenhang weitere verdeckte Maßnahmen ergriffen
worden sind.
Die Beantwortung für den Zeitraum von 2004 bis 2006 ist der Bundesregierung
in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage
muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe
der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Inwieweit trifft die Annahme zu, dass der Einsatz der „Iris Schneider“ allein
oder weitgehend auf § 110a Absatz 1 Satz 2 StPO (Einsatz bei Gefahr der
Wiederholung von Verbrechen) gestützt wurde, und mit welchen
Argumenten ist ein solcher Einsatz über einen so langen Zeitraum gegebenenfalls
„ins Blaue hinein“ durch eine Strafverfolgungsbehörde noch
verhältnismäßig?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht
möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS –
Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/37543. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die zunächst von „Iris
Schneider“ als „nicht offen eingesetzte Polizeibeamtin“ auf Grundlage von
§ 2 Absatz 3 Satz 3 des Hamburger Gesetzes für die Datenverarbeitung der
Polizei (PolDVG) gewonnenen Erkenntnisse rechtswidrig erlangt wurden,
weil im Rückgriff auf die Befugnis eine Umgehung der höheren
Anforderungen an den Einsatz eines verdeckten Ermittlers nach § 12 PolDVG zu
sehen ist?
Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der
Bundesregierung.
4. Welche Konsequenzen hätte es für den gerichtlichen Beschluss zum Einsatz
als verdeckte Ermittlerin der „Iris Schneider“ in einem Verfahren der
Bundesanwaltschaft, wenn die als Grundlage dieses Beschlusses
herangezogenen Erkenntnisse, wie in Frage 3 beschrieben, rechtswidrig erlangt worden
wären?
Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragen keine Stellung.
5. Welcher Definition von Linksterrorismus liegt der Einsatz der „Iris
Schneider“ durch Bundesbehörden bzw. im Zusammenhang mit dem
Wirken von Bundesbehörden zugrunde, und worin unterscheidet sich nach
Auffassung der Bundesregierung Rechtsterrorismus von Linksterrorismus?
Dem Einsatz des Verdeckten Ermittlers lag ein Ermittlungsverfahren gegen
Unbekannt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß
§ 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) u. a. zugrunde; er basierte somit nicht auf
einer „Definition von Linksterrorismus“.
Der Terrorismusbegriff ist über die terroristische Vereinigung in den §§ 129a,
129b StGB gesetzlich bestimmt. Hinsichtlich des Terrorismusbegriffs bestehen
für die einzelnen Phänomenbereiche keine Unterschiede.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Einsatz von
verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern auf Grundlage von § 110a Absatz 1 Satz 2
StPO in den Jahren seit 2000 vor (bitte nach Zahl der Einsätze, Delikts- und
Phänomenbereiche nach Jahren aufgeschlüsselt)?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht
möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS –
Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
7. Von welcher Stelle ging die Initiative zum Einsatz von „Iris Schneider“ im
Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft oder im
Rahmen der Gefahrenabwehr durch das BKA aus, und wie lautete der konkrete
Auftrag oder das Anliegen dieser Stelle?
Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers im Zeitraum von 2002 bis 2004 im
Rahmen des vom BKA geführte Ermittlungsverfahrens erfolgte auf Anregung des
BKA.
Drucksache 18/3754 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie weitere Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen
nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als
„VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche Gründe und Überlegungen waren für die Beendigung des
Einsatzes der „Iris Schneider“ ausschlaggebend, wer hat die Beendigung wem
wann vorgeschlagen, und wer bzw. welche Behörde hat den Einsatz dann
letzten Endes beendet?
Soweit es die vom BKA in den Jahren 2002 bis 2004 durchgeführten
polizeilichen Ermittlungen betrifft, wurde im März 2004 zwischen den am Einsatz des
Verdeckten Ermittlers beteiligten Stellen des Landeskriminalamts Hamburg, des
BKA und des GBA vereinbart, den Einsatz mit dem Auslaufen des diesem
zugrunde liegenden Beschlusses am 30. April 2004 zu beenden. Dieser
Entscheidung lag die Überlegung zugrunde, dass nicht zu erwarten war, durch den
Verdeckten Ermittler eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu erreichen.
Die weitere Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen
nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als
„VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Inwieweit waren in den Einsatz von „Iris Schneider“ nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Polizeibehörden anderer Bundesländer involviert,
bzw. inwiefern wurden diese über Erkenntnisse oder Maßnahmen
informiert?
Kontakte zwischen dem Landeskriminalamt Hamburg und dem BKA erfolgten
immer anlass- und einsatzbezogen. Eine konkrete Aussage zur Häufigkeit der
Kontakte kann daher nicht getroffen werden. In Bezug auf die Einbindung des
Landeskriminalamts Schleswig-Holstein wird auf die Antwort zu den Fragen 1,
1a und 1b verwiesen.
10. Inwiefern wurden die in Rede stehenden Ermittlungsverfahren bzw.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Abzug von „Iris Schneider“ fortgeführt
bzw. nicht fortgeführt, und wurde „Iris Schneider“ gegebenenfalls durch
eine andere verdeckte Ermittlerin bzw. einen anderen verdeckten Ermittler
ersetzt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1h verwiesen.
11. Inwiefern hatten oder haben Bundesbehörden während oder nach der
Tätigkeit von „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der
Bundesanwaltschaft oder im Rahmen der Gefahrenabwehr durch das
BKA in den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten politischen
Zusammenhängen weitere verdeckte Ermittler platziert?
Der Bundesregierung ist es (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“
eingestuften Antwort) nicht möglich, Angaben zu in den genannten politischen Zu-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3754sammenhängen eingesetzten Verdeckten Ermittlern im Rahmen der
Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Sinne einer Positiv- oder Negativauskunft zu
machen, da dies Rückschlüsse auf den Einsatz und die Arbeitsweise von
Verdeckten Ermittlern zulassen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die
Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo die erfragte Information von solcher
Bedeutung ist, dass ein auch nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter
keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]).
Hierbei ist die parlamentarischen Kontrollbefugnis mit den betroffenen
Belangen, die zur Versagung von Auskünften führen können, abzuwägen (vgl.
BVerfGE 124, 161 [193]).
Verdeckt eingesetzte Personen bewegen oder bewegten sich in verbrecherischen
und terroristischen Umfeldern, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad
an Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressions- und Gewaltpotenzial
auszeichnen. Die verdeckte Arbeitsweise ist dabei aufgrund der damit verbundenen
erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung
geprägt.
Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre
Identität dieser Personen bis hin zu einer Enttarnung würden diese einschließlich
ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung für Leib,
Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten,
aussetzen. Aus diesem Grunde überwiegen hier ausnahmsweise Gesichtspunkte
des Staatswohls und des Schutzes der Grundrechte Dritter (insbesondere die
Rechtsgüter der eingesetzten Personen) gegenüber dem parlamentarischen
Kontrollrecht.
12. Welche gemeinsamen Ermittlungsstrukturen, Gruppen, besondere
Aufbauorganisationen etc. unter Beteiligung von Bundesbehörden bestanden, in
deren Tätigkeit „Iris Schneider“ eingebunden war?
Der Bundesregierung sind keine Ermittlungsstrukturen, Gruppen oder
Besondere Aufbauorganisationen bekannt, in deren Tätigkeit der Verdeckte Ermittler
eingebunden war.
a) Welche Behörden und Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg waren
in den Einsatz der „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren
der Bundesanwaltschaft eingebunden und, von welcher Stelle wurde sie
nach Kenntnis der Bundesregierung konkret geführt (bitte angeben, wie
lange jeweils und gegebenenfalls in Zusammenhang mit welchen
Ermittlungsverfahren)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 1a und 1b verwiesen. Ob darüber
hinaus weitere Behörden und Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg in den
Einsatz eingebunden waren, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Welche Behörden und Stellen des Bundes waren in den Einsatz der „Iris
Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der
Bundesanwaltschaft eingebunden, und von welcher Stelle wurde sie konkret bei
welchen Ermittlungsverfahren geführt (bitte angeben, wie lange jeweils und
gegebenenfalls in Zusammenhang mit welchen Ermittlungsverfahren)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 1a und 1b verwiesen.
Drucksache 18/3754 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Welche Behörden waren gegenüber „Iris Schneider“ weisungsbefugt,
und wie wurde diese Weisungsbefugnis wahrgenommen und
gegebenenfalls an weitere Stellen delegiert?
Weisungsbefugt gegenüber dem Verdeckten Ermittler war das
Landeskriminalamt Hamburg. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob das
Landeskriminalamt Hamburg die Weisungsbefugnis an weitere Stellen delegiert hat.
d) Welche Meldewege bestanden für „Iris Schneider“ zu den Behörden
des Bundes entweder als unmittelbare Empfängerin von Meldungen
oder im Rahmen der Weiterleitung von Hamburger Behörden?
Zu Meldewegen des Landeskriminalamts Hamburg liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor. Die Übersendung der Einsatzberichte an das BKA
erfolgte durch die VE-Dienststelle im Landeskriminalamt Hamburg.
e) In welcher Häufigkeit und in welchem Ausmaß erhielten welche
Bundesbehörden Berichte zu den von „Iris Schneider“ erlangten
Informationen?
Die Übersendung von Einsatzberichten durch das Landeskriminalamt Hamburg
an das BKA erfolgte immer anlassbezogen. Eine konkrete Aussage zu
Häufigkeit und Ausmaß der Berichte kann daher nicht getroffen werden.
Die weitere Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen
nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als
„VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern und in welchem
Umfang „Iris Schneider“ versteckte Aufnahmegeräte (Audio und Video)
genutzt hat, und in welcher Qualität haben diese aufgezeichnet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern „Iris Schneider“
im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden
gegebenenfalls Straftaten begangen hat?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Straftaten des eingesetzten
Verdeckten Ermittlers vor.
15. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern „Iris Schneider“
im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden auch im
Ausland ermittelte bzw. entsprechende Reisen unternahm, um ihre Tarnung zu
stützen, und wem oblag die hierfür benötigte Anmeldung gegenüber den
zuständigen ausländischen Behörden, und welche waren das bei welchen
Reisen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass der eingesetzte
Verdeckte Ermittler auch im Ausland eingesetzt war bzw. entsprechende Reisen
unternahm, um seine Tarnung zu stützen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/375416. Welche Informationen haben Bundesbehörden über den Einsatz von „Iris
Schneider“ zu Vorgängen in der „Roten Flora“, dem Szenemagazin
„Bewegungsmelder“, dem Internationalen Zentrum B5 oder dem „Libertären
Zentrum“ im Karoviertel erhalten, und welche Behörden haben diese
Informationen jeweils erhalten?
Hierzu liegen dem BKA für den Zeitraum von 2002 bis 2004 keine Erkenntnisse
vor, da trotz gelegentlicher Besuche des Verdeckten Ermittlers unter anderem in
der „Roten Flora“ kein gezielter Einsatz in dem gegenständlichen
Ermittlungsverfahren zu Vorgängen dort und in den anderen genannten Szene-
Einrichtungen erfolgte.
Die Beantwortung für den Zeitraum von 2004 bis 2006 ist der Bundesregierung
in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage
muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Inwiefern waren Bundesbehörden darüber informiert, dass „Iris Schneider“
auch im Radiosender „Freies Senderkombinat“ FSK mitarbeitete?
a) Wann begann und endete diese Mitarbeit?
b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob die Mitarbeit von „Iris
Schneider“ im FSK der angeblichen Tarnung diente oder die Redaktion
selbst Ziel der Informationsbeschaffung war?
c) Was ist der Bundesregierung über einen Zusammenhang zwischen dem
Einsatz von „Iris Schneider“ beim FSK und einer Hausdurchsuchung
beim Sender im Jahr 2003 bekannt?
e) Inwiefern hatte „Iris Schneider“ nach Kenntnis der Bundesregierung
im FSK selbst Beiträge gestaltet, und welchen Inhalt hatten diese?
Die Fragen 17, 17a bis 17c und 17e werden gemeinsam beantwortet.
Das BKA hat den eingesetzten Verdeckten Ermittler zu keinem Zeitpunkt
angewiesen, aktiv in den Redaktionsräumen eines Radiosenders mitzuarbeiten. Auch
sind im Rahmen der Ermittlungsführung keine entsprechenden Erkenntnisse
bekannt geworden.
Die weitere Beantwortung dieser Fragen ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen
nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als
„VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts, das diese Durchsuchung als
grundgesetzwidrig, unverhältnismäßig und als Verstoß gegen die
Rundfunkfreiheit abgeurteilt hatte?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, Schlussfolgerungen aus einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu ziehen, die zwei richterliche
Beschlüsse aufhebt, welche in dem Verfahren einer Landesstaatsanwaltschaft
ergangen sind.
Drucksache 18/3754 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodef) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Kritik der Deutschen
Journalistenunion, die bezüglich der Ermittlungen von „Iris Schneider“
beim FSK von einem „schweren Eingriff in die Rundfunkfreiheit“
spricht?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die wiedergegebene Haltung der
Deutschen Journalistenunion zu kommentieren.
18. Sofern die Bundesregierung keine Kenntnis über die in ihrem Auftrag
erfolgten Ermittlungen von „Iris Schneider“ beim FSK hatte oder hat,
inwiefern und mit welchem Ergebnis hat sie sich hierzu bereits um Aufklärung
bemüht?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 17 ausgeführt, ist der Verdeckte Ermittler
nicht angewiesen worden, im betreffenden Radiosender mitzuarbeiten. Aus
diesem Grunde ist keine Aufklärung zu veranlassen gewesen.
19. Über wie viele Personen hat „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes
im Auftrag von Bundesbehörden diesen Behörden Bericht erstattet (bitte
nach Anzahl von Personen und Jahr des Einsatzes aufschlüsseln)?
In dem Zeitraum des VE-Einsatzes von Oktober 2002 bis April 2004 ergaben
sich nach Kenntnis des BKA drei als zunächst relevant erachtete
Personenkontakte, über die berichtet wurde. In den vorliegenden Einsatzberichten werden
zwar weitere Personen, denen der VE im Rahmen seines Einsatzes begegnet ist,
namentlich genannt, über die bloße namentliche Erwähnung hinaus erfolgt
jedoch keine weitere Berichterstattung zu diesen Personen.
Die weitere Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen
nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als
„VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres
Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, waren
Beschuldigte im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die durch Bundesbehörden
geführt wurden (bitte unter Angabe der jeweiligen Ermittlungsverfahren,
der ermittlungsführenden Behörde und Aktenzeichen des
Ermittlungsverfahrens sowie Gegenstand des Ermittlungsverfahrens)?
Dem BKA liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Personen, über die der VE
berichtet hat, zur Zeit der Berichterstattung Beschuldigte in einem von
Bundesbehörden geführten Ermittlungsverfahren gewesen sind. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres
Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, waren keine
Beschuldigten im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die durch
Bundesbehörden geführt wurden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/375422. Wie viele Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes
im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, wurden nach Ablauf
der Frist darüber informiert, dass sie Maßnahmen nach dem G-10-Gesetz
unterworfen wurden (bitte nach Anzahl von Personen und Zeitpunkt der
Information aufschlüsseln)?
23. Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres
Einsatzes Bericht erstattet hat und die nach Ablauf der Frist darüber informiert
wurden, dass sie Maßnahmen nach dem G-10-Gesetz unterworfen waren,
haben dagegen Widerspruch eingelegt?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Unterlagen zu eventuell diesbezüglich durchgeführten
Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz (G10) sind im Bundesministerium des Innern
(BMI) nicht vorhanden, so dass eine Beantwortung der Fragen durch die
Bundesregierung nicht erfolgen kann.
Gemäß § 4 Absatz 1 G10 sind sämtliche G10-Unterlagen nach Beendigung einer
Beschränkungsmaßnahme zu vernichten, sofern sie nicht mehr für eine vom
Betroffenen aufgrund einer Mitteilung nach § 12 G10 veranlassten gerichtlichen
Überprüfung benötigt werden. Insofern ist auch keine Aussage dazu möglich,
ob die bezeichneten Maßnahmen nach dem G10 überhaupt durchgeführt worden
sind.
24. Wie viele schriftliche Berichte hat „Iris Schneider“ im Rahmen ihres
Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden gefertigt und an diese übersandt
(bitte nach Anzahl von Berichten und Jahr des Einsatzes aufschlüsseln)?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht
möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS –
Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
25. Ist es aus Sicht der Bundesregierung rechtlich zulässig und
verhältnismäßig, dass eine verdeckte Ermittlerin intime Beziehungen zu den Objekten
ihrer Ausforschung unterhält?
Unter anderem im Hinblick auf die Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Unantastbarkeit der Intimsphäre (Sphärentheorie) ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass das Eingehen derartiger Beziehungen aus
ermittlungstaktischen Gründen in aller Regel unzulässig ist. Im Übrigen wird auf die
Antwort des Staatssekretärs im BMI, Klaus-Dieter Fritsche, auf die Schriftliche
Frage 9 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 17/12239
vom 1. Februar 2013 verwiesen.
26. Inwiefern waren die Bundesanwaltschaft oder das BKA darüber
informiert, dass „Iris Schneider“ solche intimen Beziehungen unterhalten hat,
und wie haben sie sich dazu verhalten?
Behörden des Bundes haben den eingesetzten Verdeckten Ermittler zu keinem
Zeitpunkt angewiesen, taktische Liebesbeziehungen einzugehen. Auch sind
Behörden des Bundes im Rahmen der Ermittlungsführung keine Erkenntnisse
über Liebesbeziehungen des Verdeckten Ermittlers bekannt geworden.
Drucksache 18/3754 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode27. Inwiefern hält auch der neue Präsident des BKA an der Einschätzung des
früheren Präsidenten fest, der „taktische Liebesbeziehungen“ oder
sexuelle Kontakte mit Kontakt- oder Zielpersonen mit den Worten „Das geht
gar nicht“ kommentiert hatte?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Fragen nach der persönlichen
Meinung bestimmter Personen und verweist auf die Antwort des Staatssekretärs
im BMI, Klaus-Dieter Fritsche, auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten
Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 17/12239 vom 1. Februar 2013.
28. Unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage ist es
Angehörigen von Polizeibehörden des Bundes gestattet, „taktische
Liebesbeziehungen“ oder sexuelle Kontakte mit Kontakt- oder Zielpersonen einzugehen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
29. Welche „abschließenden Erkenntnisse“ hat das britische Home Office
dem Bundesministerium des Innern (BMI) mittlerweile zu „internen
Untersuchungen im Fall Mark Kennedy bzw. Mark Stone“ übermittelt
(Bundestagsdrucksache 17/5370)?
Auf der Homepage des Majesty’s Inspectorate of Constabulary (www.
justiceinspectorates.gov.uk) send hires flogged Ericht öffentlich zugänglich: „A
review of national police units which provide intelligence on criminality
associated with protest“ aus dem Jahr 2012 und „A review of progress made against
the recommendations in HMIC’s 2012 report on the national police units which
provide intelligence on criminality associated with protest“ vom Juni 2013.
Weitergehende Erkenntnisse liegen dem BMI hierzu nicht vor.
30. Inwiefern haben sich hierüber neue Erkenntnisse zu von Mark Kennedy in
Deutschland begangenen Straftaten oder unterhaltenen taktischen
Liebesbeziehungen ergeben (Bundestagsdrucksache 17/7567)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
31. Auf welche Weise haben Bundesbehörden nach der Enttarnung des
britischen verdeckten Ermittlers Mark Kennedy die Regelungen zum Einsatz
eigener oder ausländischer verdeckter Ermittler überarbeitet
(Bundestagsdrucksachen 17/5370, 17/7567, 17/9844)?
Im Rahmen der Aufarbeitung des Vorgangs „Mark Kennedy“ hat die „Bund/
Länder-Arbeitsgruppe zur Qualitätssicherung bei der Führung verdeckt
eingesetzter ausländischer Polizeibeamter“ (BLAG) des AK II einen
Abschlussbericht vorgelegt. Dieser enthält Vorschläge für Standards bei derartigen Einsätzen
in Deutschland. Dazu gehört, dass jeder verdeckte Aufenthalt eines
ausländischen Polizeibeamten in Deutschland einer Führung durch die zuständige
deutsche Behörde bedarf und etwa der Legendenname des verdeckt eingesetzten
ausländischen Polizeibeamten sowie der Klarname seines ausländischen
Führungsbeamten zu übermitteln sind. Die aufgeführten Standards sind geeignet,
den verdeckten Einsatz ausländischer Polizeibeamter in Deutschland deutlich
enger zu kontrollieren und nachvollziehbarer zu machen. Die so entwickelten
Standards wurden anschließend stichpunktartig als Handlungsanleitung für die
betroffenen VE-/VP-Dienststellen der Länder und des BKA zusammengefasst.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/375432. Auf welche Weise und mit welchem Ergebnis ist der anlässlich des Falls
„Mark Kennedy“ eingebrachte Vorschlag zu einer Überprüfung
verdeckter Einsätze ausländischer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter in
Deutschland behandelt worden (Bundestagsdrucksache 17/5370)?
33. Welchen Inhalt hat der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
des Arbeitskreises II – Innere Sicherheit (AK II) der Ständigen Konferenz
der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) zur
„Qualitätssicherung bei der Führung verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter
in Deutschland“?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
34. Welche konkurrierenden Vorschläge hatten die Bundesländer Baden-
Württemberg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie das BKA und das BMI
hierzu eingebracht, und welcher Konsens wurde schließlich erzielt?
Die Antwort zu Frage 31 beschreiben den erzielten Konsens. Um auch bei
künftigen Beratungen die erforderliche Offenheit des Meinungsaustausches nicht zu
gefährden, werden weitergehende Fragen zur Willensbildung in Gremien wie
dem Arbeitskreis II nicht beantwortet.
35. Inwiefern haben Bundesbehörden bzw. nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Landesbehörden den Einsatz von „Iris Schneider“ auch in der
European Cooperation Group on Undercover Activities (ECG) oder der
International Working Group on Police Undercover Activities“ (IWG)
thematisiert, bzw. inwiefern ist dies beabsichtigt?
Der Einsatz ist in der European Cooperation Group on Undercover Activities
(ECG) und International Working Group on Police Undercover Activities
(IWG) bisher nicht thematisiert worden. Die Planungen zu Inhalten künftiger
Treffen des ECG oder IWG sind noch nicht abgeschlossen.
36. Inwiefern strebt die Bundesregierung mittlerweile an, die unter deutscher
Initiative während der deutschen Ratspräsidentschaft im Jahr 2007
verabschiedete Entschließung des Rates zur Intensivierung der Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Schwerkriminalität durch den vereinfachten grenzüberschreitenden
Einsatz von verdeckten Ermittlern erneut voranzutreiben, bzw. welchen Stand
kann sie hierzu mitteilen (Bundestagsdrucksache 17/7567)?
Auch weiterhin strebt die Bundesregierung nicht an, diese Initiative
voranzutreiben.
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ISSN 0722-8333]