[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3681
18. Wahlperiode 05.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3611 –
Sonntags- und Feiertagsarbeit
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das
ArbZG ermöglicht jedoch zahlreiche Ausnahmen. Zudem sind die
Bundesregierung und die Landesregierungen befugt, per Rechtsverordnung weitere
Ausnahmen zu erlassen. Sie müssen allerdings zwischen den wirtschaftlichen
Interessen der Unternehmen und dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie deren Recht auf Sonn- und Feiertagsruhe sorgfältig
abwägen.
Die damalige von CDU und FDP regierte hessische Landesregierung hatte
durch eine Rechtsverordnung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in Videotheken, öffentlichen Bibliotheken, der Getränkeindustrie,
in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis, im Buchmachergewerbe,
in Callcentern sowie in Lottogesellschaften zeitlich beschränkt an Sonn- und
Feiertagen zugelassen. Als Reaktion auf einen Normenkontrollantrag einer
Gewerkschaft und von zwei evangelischen Gemeindeverbänden hatte bereits der
Verwaltungsgerichtshof Kassel die Verordnung des Landes Hessen in Teilen
für nichtig erklärt und geurteilt, dass nur der parlamentarische Gesetzgeber
eine Entscheidung dieser Tragweite treffen könne (8 C 1776/12.N). Dem
schloss sich nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an (6 CN 1.13).
Diese Urteile haben in der Öffentlichkeit viel Aufmerksamkeit erhalten. Es
stellt sich die Frage nach der Bedeutung und dem Wert der Sonn- und
Feiertagsruhe.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Revisionsurteil vom
26. November 2014 – 6 CN 1.13 – entschieden, dass die in der Hessischen
Bedarfsgewerbeverordnung (HessBedGewV) enthaltenen Ausnahmeregelun-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
2. Januar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3681 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot nichtig sind, soweit sie die
Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in
● Videotheken und Bibliotheken,
● Callcentern und
● Lotto- und Totogesellschaften
betreffen.
Soweit die HessBedGewV bisher an Sonn- und Feiertagen eine Beschäftigung
in den Bereichen Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Getränke
oder Schaumwein sowie Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis
zuließ, hat das BVerwG keine abschließende Entscheidung über die Gültigkeit der
Ausnahmeregelungen getroffen, sondern die Sache an den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) zurückverwiesen. Die in der Verordnung
außerdem zugelassene Sonn- und Feiertagsbeschäftigung im Buchmachergewerbe hat
das BVerwG als zulässig angesehen.
Die bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung des § 13 Absatz 2 i. V. m.
Absatz 1 Nummer 2a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) für den Erlass der Bedarfs-
und Bedürfnisgewerbeverordnungen der Länder hat das BVerwG im vollen
Umfang als rechtmäßig anerkannt. Anders als dies in der Vorbemerkung der
Fragesteller den Eindruck erweckt, hat das BVerwG damit die Auffassung des HessVGH
abgelehnt, dass ein Teil der Ausnahmeregelungen wegen ihrer Wesentlichkeit
durch den parlamentarischen (Bundes-)Gesetzgeber hätte geregelt werden
müssen. Hierzu wird auch auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 8 verwiesen.
1. Wie viele Bertriebe und wie viele Beschäftigte arbeiten nach Kenntnis der
Bunderegierung aktuell an Sonn- und Feiertagen (bitte nach den in § 10
ArbZG genannten Branchen differenzieren), und wie haben sich diese
Zahlen in den letzten zehn Jahren prozentual entwickelt?
Zur Frage, in wie vielen Bertrieben an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird,
stehen nur sehr eingeschränkt Informationen zur Verfügung. Im Betriebspanel des
Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundeagentur für
Arbeit (BA) werden seit dem Jahr 2006 in zweijährigem Abstand vergleichbare
Informationen zu den Betrieben „mit ständiger oder regelmäßiger Sonntagsarbeit“
erhoben. Nach Feiertagsarbeit wird im IAB-Betriebspanel nicht gefragt.
Die Branchenauflistung in § 10 ArbZG kann für Panelauswertungen nicht
nachvollzogen werden, da es sich dabei zum Teil um sehr spezifische Subbranchen
oder Tätigkeiten handelt. Verlässliche und belastbare Angaben können nur im
Rahmen der Branchensystematik (seit dem Jahr 2009 sind dies 19 Branchen), die der
Stichprobenziehung und Hochrechnung des IAB-Betriebspanels zugrunde
liegen, gemacht werden. Nachdem in der Betriebsdatei der BA eine Umstellung
der Wirtschaftszweigsystematik auf die WZ2008 stattfand, wurde dies auch im
IAB-Betriebspanel des Jahres 2008 auf das Jahr 2009 vollzogen. Deshalb sind
Branchenvergleiche über diesen Zeitpunkt hinweg wenig sinnvoll. Insofern lassen
sich vergleichbare Daten zu den Betrieben mit ständiger und regelmäßiger
Sonntagsarbeit nach Branche nur für die Jahre 2010 und 2012 generieren.
Tabelle 1 zeigt den Anteil der Betriebe, in denen ständige oder regelmäßige
Sonntagsarbeit praktiziert wird, für die Jahre 2010 und 2012. Wie nicht anders
erwartet, streut der Anteil der Betriebe mit regelmäßiger oder ständiger
Sonntagsarbeit beträchtlich um den gesamtwirtschaftlichen Wert von 15 Prozent im
Jahr 2012. Ein Vergleich der beiden Erhebungsjahre zeigt für die
Gesamtwirtschaft keine Veränderungen in dem Zweijahreszeitraum. Auf Branchenebene
gibt es z. T. geringe Unterschiede, die aber in beide Richtungen weisen und nicht
als Trend interpretiert werden können.
Daten zur Sonn- und Feiertagsarbeit der abhängig Erwerbstätigen können dem
Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes entnommen werden. Statistische
Daten entsprechend den in § 10 ArbZG genannten Branchen liegen der
Bundesregierung – aus den gleichen Gründen wie beim IAB-Betriebspanel – in dieser
Differenzierung nicht vor. In den Tabellen 2a bis 2c sind die Daten nach
Wirtschaftszweigen aufgeführt.
Zur Darstellung der Entwicklung in den vergangenen zehn Jahren enthalten die
Tabellen 2a bis 2c die Mikrozensus-Daten aus den Jahren 2003, 2008 und 2013.
Ab dem Mikrozensus 2011 erfolgte die Hochrechnung auf Basis des Zensus
2011, Vergleiche mit Vorjahren sind daher nur eingeschränkt möglich.
Die Daten belegen, dass Sonn- und Feiertagsarbeit nach wie vor eine Ausnahme
ist: 25,8 Prozent der abhängig Erwerbstätigen haben im Jahr 2013 gelegentlich,
regelmäßig oder ständig an Sonn- und/oder Feiertagen gearbeitet. 2008 betrug
der Anteil 26,1 Prozent und im Jahr 2003 waren es 22,7 Prozent. Somit arbeiten
rund drei Viertel der abhängig Erwerbstätigen nie an Sonn- und Feiertagen.
Drucksache 18/3681 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 2a:
Abhängig Erwerbstätige (ohne Auszubildende) nach Häufigkeit von Sonn- und/oder
Feiertagsarbeit im Jahr 2013
in 1000
Gegenstand der Nachweisung
Abhängig
Erwerbstätige
insgesamt
Sonn- und/oder Feiertagsarbeit
zusammen ständig regelmäßig gelegentlich
Zusammen 33 678 100,00% 8 685 25,79% 692 2,05% 3 952 11,73% 4 040 12,00%
Wirtschaftsunterbereich 1)
Land- und Forstwirtschaft;
Fischerei 256 0,76% 121 47,27% 25 9,77% 44 17,19% 51 19,92%
Bergbau und Verarbeit. Gewerbe 7 090 21,05% 1 400 19,75% 68 0,96% 622 8,77% 710 10,01%
Energie und Wasser; Abfallents. 530 1,57% 113 21,32% / 42 7,92% 67 12,64%
Baugewerbe 2 031 6,03% 189 9,31% 6 0,30% 31 1,53% 152 7,48%
Handel; KFZ; Gastgewerbe 6 016 17,86% 1 648 27,39% 258 4,29% 606 10,07% 783 13,02%
Verkehr; Lagerei;
Kommunikation 2 682 7,96% 794 29,60% 63 2,35% 356 13,27% 374 13,94%
Finanz- u. Versicherungsdienstl. 1 089 3,23% 75 6,89% / 15 1,38% 57 5,23%
Grundstücks-/Wohnungswesen;
wirtschaftl. Dienstleistungen 3 226 9,58% 615 19,06% 42 1,30% 192 5,95% 381 11,81%
Öffentliche Verwaltung u.ä. 2 729 8,10% 626 22,94% 18 0,66% 258 9,45% 349 12,79%
Öffentliche und private
Dienstleistungen (ohne öffentliche
Verwaltung 8 030 23,84% 3 104 38,66% 205 2,55% 1 785 22,23% 1 114 13,87%
Quelle: Mikrozensus 2013, eigene Berechnungen der Anteile in %
* Ab 2011 erfolgt die Hochrechnung anhand der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2011,
die Ergebnisse sind mit den Vorjahren nur eingeschränkt vergleichbar.
1) Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008), Tiefengliederung für den Mikrozensus.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3681 Tabelle 2b:
Abhängig Erwerbstätige (ohne Auszubildende) nach Häufigkeit von Sonn- und/oder
Feiertagsarbeit im Jahr 2008
in 1000
Gegenstand der Nachweisung
Abhängig
Erwerbstätige
insgesamt
Sonn- und/oder Feiertagsarbeit
zusammen ständig regelmäßig gelegentlich
Zusammen 32 591 100,00% 8 516 26,13% 745 2,29% 3 537 10,85% 4 234 12,99%
Wirtschaftsunterbereich 2)
Land- und Forstwirtschaft;
Fischerei 421 1,29% 133 31,59% 25 5,94% 41 9,74% 68 16,15%
Bergbau und Verarbeit. Gewerbe 7 825 24,01% 1 582 20,22% 100 1,28% 646 8,26% 835 10,67%
Energie- und Wasserversorgung 323 0,99% 89 27,55% / 31 9,60% 54 16,72%
Baugewerbe 1 896 5,82% 216 11,39% 6 0,32% 33 1,74% 176 9,28%
Handel und Gastgewerbe 5 381 16,51% 1 462 27,17% 264 4,91% 446 8,29% 752 13,98%
Verkehr und
Nachrichtenübermittlung 1 927 5,91% 628 32,59% 49 2,54% 290 15,05% 289 15,00%
Kredit- und
Versicherungsgewerbe 1 103 3,38% 90 8,16% / 9 0,82% 77 6,98%
Grundstückswesen, Vermietung,
wirtschaftl. Dienstleistungen 3 197 9,81% 616 19,27% 35 1,09% 161 5,04% 420 13,14%
Öffentliche Verwaltung u.ä. 2 809 8,62% 668 23,78% 23 0,82% 261 9,29% 385 13,71%
Öffentliche und private
Dienstleistungen (ohne öffentliche
Verwaltung)
7 710 23,66% 3 032 39,33% 235 3,05% 1 618 20,99% 1 179 15,29%
Quelle: Mikrozensus 2008, eigene Berechnungen der Anteile in %
1) Einschl. geringfügig beschäftigter Schüler, Studenten, Rentner und Pensionäre.
2) Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003), Tiefengliederung für den Mikrozensus.
Drucksache 18/3681 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Für welche Branchen bzw. Tätigkeiten wurden nach § 13 Absatz 1 ArbZG
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung weitere, über § 10 ArbZG
hinausgehende Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen,
a) in Verbindung mit welchen Bedingungen zum Schutz der Beschäftigten
und der Sonn- und Feiertagsruhe, und
b) wie viele Beschäftigte bzw. Betriebe sind von diesen zusätzlichen
Ausnahmen betroffen (bitte nach Branchen differenzieren)?
Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung in § 13 Absatz 1 ArbZG keinen
Gebrauch gemacht.
3. Für welche Branchen bzw. Tätigkeiten haben die Landesregierungen nach
Kenntnis der Bundesregierung durch Rechtsverordnungen (§ 13 Absatz 2
ArbZG) über die Ausnahmen nach § 10 ArbZG hinaus weitere Ausnahmen
von der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe, in denen die Beschäftigung
von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher
Tabelle 2c:
Abhängig Erwerbstätige (ohne Auszubildende) nach Häufigkeit von Sonn- und/oder
Feiertagsarbeit im Jahr 2003
in 1000
Gegenstand der Nachweisung
Abhängig
Erwerbstätige
insgesamt
Sonn- und/oder Feiertagsarbeit
zusammen ständig regelmäßig gelegentlich
Zusammen 30 553 100,00% 6 932 22,69% 803 2,63% 2 618 8,57% 3 511 11,49%
Wirtschaftsunterbereich 1)
Land- und Forstwirtschaft;
Fischerei 413 1,35% 119 28,81% 26 6,30% 35 8,47% 59 14,29%
Bergbau und Verarbeitendes
Gewerbe 7 621 24,94% 1 235 16,21% 114 1,50% 406 5,33% 715 9,38%
Energie- und
Wasserversorgung 290 0,95% 72 24,83% / 27 9,31% 41 14,14%
Baugewerbe 2 007 6,57% 175 8,72% 10 0,50% 21 1,05% 144 7,17%
Handel und Gastgewerbe 4 940 16,17% 1 093 22,13% 239 4,84% 302 6,11% 552 11,17%
Verkehr und
Nachrichtenübermittlung 1 814 5,94% 563 31,04% 65 3,58% 247 13,62% 252 13,89%
Kredit- und
Versicherungsgewerbe 1 167 3,82% 69 5,91% / 10 0,86% 54 4,63%
Grundstückswesen,
Vermietung, wirtschaftliche
Dienstleistungen 2 439 7,98% 429 17,59% 38 1,56% 98 4,02% 293 12,01%
Öffentliche Verwaltung u.ä. 2 942 9,63% 698 23,73% 47 1,60% 227 7,72% 424 14,41%
Öffentliche und private
Dienstleistungen (ohne öffentliche
Verwaltung) 6 923 22,66% 2 480 35,82% 256 3,70% 1 245 17,98% 979 14,14%
Quelle: Mikrozensus 2003, eigene Berechnungen der Anteile in %
*) Ergebnis der Unterstichprobe.
1) Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003), Tiefengliederung für den Mikrozensus.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3681oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der
Bevölkerung erforderlich ist, zugelassen (bitte nach Bundesländern differenzieren),
a) in Verbindung mit jeweils welchen Bedingungen zum Schutz der
Beschäftigten und der Sonn- und Feiertagsruhe, und
b) wie viele Beschäftigte bzw. Betriebe sind von diesen zusätzlichen
länderspezifischen Ausnahmen betroffen (bitte nach Branchen und
Bundesländern differenzieren)?
Alle Länder haben von der Ermächtigung in § 13 Absatz 2 ArbZG Gebrauch
gemacht, zur Vermeidung erheblicher Schäden Bestimmungen für Betriebe zu
erlassen, in denen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders
hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung die Beschäftigung von
Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erforderlich ist. In den jeweiligen
Bedürfnisgewerbeverordnungen oder Bedarfsgewerbeverordnungen der Länder wird über
die Ausnahmen in § 10 ArbZG hinaus die Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zugelassen, und es werden die
zum Schutz der Beschäftigten und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen
Bedingungen bestimmt. In Sachsen sind Ausnahmen in der Sächsischen
Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung geregelt.
Die Branchen, für die die Länder Ausnahmen für Sonn- und Feiertagsarbeit zur
Befriedigung besonderer Bedürfnisse geregelt haben, sind in der folgenden
Tabelle aufgeführt. Die jeweiligen Bedingungen zum Schutz der Beschäftigten
können den jeweiligen Verordnungen entnommen werden.
Daten, wie viele Beschäftigte bzw. Betriebe von den länderspezifischen
Ausnahmen betroffen sind, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Branchen mit Regelungen der Länder für Sonn- und Feiertagsarbeit zur Befriedigung besonderer
Bedürfnisse
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Blumengeschäfte,
Kranzbindereien, Gärtnereien x x x x x x x x x x x x x x
Bestattungsgewerbe x x x x x x x x x x x x x x x
Garagen und Parkhäuser
x x x x x x x x x x x x x x x
Brauereien,
Getränkehersteller, Großhandel,
(Herstellung und)
Belieferung Kundschaft
x x x x x x x³ x x x x x x x x
Roheis- und
Speiseeisfabriken, Großhandel x x x x x x³ x x x x x x x x
Lotto- und
Totogesellschaften x x x x x² x x x
Immobiliengewerbe x x x x x x x x x x x x x x x
Musterhaus-Ausstellungen x x x x x x x x x x x x x x x
Buchmachergewerbe x x x x x x x x x x x x x x
Call Center – telefonische
(und elektronische)
Auftragsannahme und
Auskunftserteilung
x x x x x x x² x x x x x x x x
Drucksache 18/3681 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeQuelle: Bedarfsgewerbeverordnungen bzw. Bedürfnisgewerbeverordnungen der Länder – in Sachsen: Sächsische
Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
1 Mit Sächsischer Verfassung unvereinbar und nichtig (SächsVerfGH, v. 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11).
2 Nichtig laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 26.11.2014 – 6 CN 1.13).
3 Zurückverwiesen an Hessischen Verwaltungsgerichtshof (BVerwG vom 26.11.2014 – 6 CN 1.13).
4. Welche Bedeutung hat die Sonn- und Feiertagsruhe für die
Bundesregierung, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus der
Entwicklung der Sonn- und Feiertagsarbeit in den vergangenen Jahren mit
Blick auf Familien, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und aus religiöser
Perspektive?
Die verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe ist für die
Bundesregierung von hoher Bedeutung. Sie begrüßt in vollem Umfang die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07
und 1 BvR 2858/07 – zur Ladenöffnung in Berlin an vier Adventssonntagen, in
der das Gericht die Bedeutung der Sonn- und Feiertage nachdrücklich
hervorgehoben hat: „Die Sonn- und Feiertagsgarantie fördert und schützt nicht nur die
Ausübung der Religionsfreiheit. Die Arbeitsruhe dient darüber hinaus der
physischen und psychischen Regeneration. Der zeitliche Gleichklang einer für alle
Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element für die
Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens. Das betrifft vor allem die
Familien, insbesondere jene, in denen es mehrere Berufstätige gibt, aber auch
gesellschaftliche Verbände, namentlich die Vereine in den unterschiedlichen
Sparten.“
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Schutz auch in der Arbeitswelt zu
realisieren. Dieses Ziel wird in § 1 ArbZG deutlich, wonach es u. a. Zweck des
Arbeitszeitgesetzes ist, „den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als
Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu
schützen“.
Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage dienen in der Arbeitswelt der Sicherheit und
dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sollen
gleichzeitig das Bedürfnis nach einem arbeitsfreien Tag pro Woche zur
Erholung, Entspannung und Freizeitgestaltung sicherstellen.
Telefonische (und
elektronische) Lotsendienste x x x x x x x x x
(SB-)Autowaschanlagen x x x x x1 x x
Videotheken x x x² x x x x
Bibliotheken x²
Fotografenhandwerk x x x x x x
(SB-)Fotokopiergeschäfte x x x
SB-Waschsalons x
Fischräuchereien x x
Friseurbetriebe auf
Personenbahnhöfen, Flug- und
Fährhäfen
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3681Die Bundesregierung sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 8 wird verwiesen.
5. Welche Auswirkungen hat Sonn- und Feiertagsarbeit nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Gesundheit der Beschäftigten, und sieht die
Bundesregierung einen Zusammenhang zu den stetig ansteigenden
arbeitsbedingten psychischen Erkrankungen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Festlegung der Dauer und Lage der Arbeitszeit zieht zwangsläufig eine
Festlegung der Dauer und Lage der Freizeit nach sich. Somit beeinflusst die
Arbeitszeitgestaltung die gesamte Lebenssituation der Beschäftigten. Zu Problemen
kommt es, wenn
● die freie Zeit der oder des Beschäftigten vermehrt in die Zeiten fällt, die zum
normalen Tagesverlauf seiner sozialen Umwelt gegenläufig sind und/oder
● die Lage der Freizeit veränderlich ist und damit entsprechende
Anpassungsmechanismen, vor allem für das Familienleben, erforderlich werden.
Einschränkungen der Teilnahme am politisch-gesellschaftlichen Leben sowie
am Familienleben sind die Folge. Dies zieht wiederum sowohl eine
Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der Zufriedenheit als auch eingeschränkte
Möglichkeiten zur Persönlichkeitsentfaltung nach sich. Darin liegen Ursachen für
gesundheitliche Risiken bei entsprechender Arbeitszeitgestaltung.
Bei der Verarbeitung von Belastungen wie z. B. Stress nimmt soziale
Unterstützung eine Pufferfunktion ein. Die Bedeutung der sozialen Unterstützung aus
dem privaten Umfeld und die Probleme, die sich aus dem Fehlen sozialer
Kontakte ergeben, sind aus der Schichtarbeitsforschung gut bekannt. Soziale
Integration ist das Resultat langfristiger Kontakte, deren Pflege Zeit erfordert.
Gerade diese Zeit wird bei der Ausdehnung der Arbeitszeit verkürzt. Dabei kommt
der täglich und wöchentlich für diese Kontakte zur Verfügung stehenden Zeit
besondere Bedeutung zu. Die Arbeitszeitgestaltung dient demzufolge einerseits als
klassische Schutzmaßnahme der Expositionsbegrenzung und andererseits der
körperlichen und psychischen Regeneration sowie der sozialen Integration.
Die Ergebnisse der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung (2012) machen
deutlich, dass für am Wochenende arbeitende Erwerbstätige im Vergleich zu
Beschäftigten, die nicht am Samstag oder an einem Sonn- und/oder an einem Feiertag
arbeiten, ein höheres Belastungspotential in Bezug auf verschiedene Aspekte
psychischer Belastungen und ein erhöhtes Risiko gesundheitlicher
Beeinträchtigungen bestehen.
Durch nicht gesundheitsgerechte Arbeitszeitgestaltung entstehen Belastungen
nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für deren Familienangehörige –
mit Folgen für die Gesellschaft insgesamt.
Eine gute, auf arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Arbeitszeitgestaltung mit Gestaltungsspielräumen und persönlichen
Arbeitszeitarrangements für die Beschäftigten verringert das Risiko psychischer Belastungen und
kann helfen, psychischen Beschwerden zu begegnen bzw. deren Entstehung
vorzubeugen.
Drucksache 18/3681 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 6 CN 1.13), laut dem
zahlreiche Ausnahmen des Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit nicht
zulässig sind, wie beispielsweise die Arbeit in Videotheken, öffentlichen
Bibliotheken, Callcentern sowie Lotto- und Totogesellschaften?
7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bunderegierung
vor diesem Hintergrund aus den Verordnungen anderer Bundesländer, die
wie die damalige hessische Landesregierung über das ArbZG
hinausgehende Ausnahmen zulassen, und welche Ausnahmen hält die
Bundesregierung als zu weitgehend?
8. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die gesetzlich verankerte
Sonn- und Feiertagsruhe zu garantieren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum, und in welcher Form?
Die Fragen 6 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt, dass das Urteil des BVerwG vom 26. November
2014 – 6 CN 1.13 – zur Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung die
Rechtmäßigkeit der arbeitszeitgesetzlichen Verordnungsermächtigung selbst bzw.
deren Anwendung durch die Länder nicht in Frage stellt und die Bedenken des
HessVGH insoweit nicht aufgreift (siehe auch die Vorbemerkung der
Bundesregierung). Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Auffassung der
Bundesregierung bestätigt, dass der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen zur
Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitszeitgesetz ein sorgsam austariertes und
abgestuftes Schutzsystem geschaffen und damit im ausreichenden Umfang dem
verfassungsrechtlichen Schutzniveau der Sonn- und Feiertagsruhe Rechnung
getragen hat.
Hierzu gehört auch die Ermächtigung der Länder, unter bestimmten
Voraussetzungen per Verordnung Ausnahmeregelungen zum Sonn- und
Feiertagsarbeitsverbot zu treffen.
Die unmittelbare Reichweite des Urteils beschränkt sich auf die Unwirksamkeit
der vom Urteil erfassten Ausnahmeregelungen der Hessischen
Bedarfsgewerbeverordnung. Die teilweise ähnlichen Regelungen der Bedarfs- und
Bedürfnisgewerbeverordnungen in den anderen Ländern sind von dieser Entscheidung
formal nicht erfasst und damit weiter wirksam. Gleichwohl wird sich auch für
die anderen Länder nach Vorliegen der Urteilsbegründung die Frage der
Vereinbarkeit der bestehenden Verordnungen mit der bundesgesetzlichen
Verordnungsermächtigung stellen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird das Revisionsurteil nach
Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe auswerten und bei Bedarf mit
den Ländern und Beteiligten beraten, ob und ggf. welcher Handlungsbedarf sich
aus dem Urteil ergibt.
Im Übrigen sind die Länder für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes, in
dem die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn-
und Feiertagen geregelt ist, zuständig. In ihre Zuständigkeit fallen die geltenden
Bedarfs- oder Bedürfnisgewerbeverordnungen, die Feiertagsgesetze sowie seit
der Verfassungsreform im Jahr 2006 die Ladenschluss- bzw.
Ladenöffnungsgesetze (lediglich im Freistaat Bayern findet noch das Ladenschlussgesetz des
Bundes Anwendung).
Nach Einschätzung der Bundesregierung sind sich die Länder ihrer
Verantwortung in Bezug auf Sonn- und Feiertagsbeschäftigung bewusst. Insbesondere ist
es aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen, dass die Länder sich auf „Grund-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3681sätze für eine einheitliche Genehmigungspraxis der Länder bei Anträgen auf
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung“ verständigt haben. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales hat auf Fachebene an der Erarbeitung der Grundsätze
mitgewirkt. Der Beschluss der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK)
vom 27./28. November 2013 (TOP 7.20) ist unter folgendem Link im Internet
abrufbar:
www.msagd.rlp.de/arbeits-und-sozialministerkonferenz-2014/
ergebnisse.
Im Übrigen wird das Thema Sonn- und Feiertagsschutz regelmäßig im
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie in der LASI-
Arbeitsgruppe sozialer und medizinischer Arbeitsschutz erörtert. In diesen
Gremien ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Gast vertreten.
9. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch
die Aufsichtsbehörden bezüglich der Einhaltung der Sonn- und
Feiertagsruhe seit dem Jahr 2009 bis heute pro Jahr durchgeführt,
a) wie viele Verstöße wurden jährlich festgestellt, und
b) welche zehn Branchen waren davon am häufigsten betroffen (bitte
jeweils nach Bundesländern differenzieren)?
10. Wie viele Bußgelder sowie Freiheitsstrafen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2009 bis heute pro Jahr wegen
Missachtung der Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe verhängt,
a) wie hoch war die Summe der Bußgelder bzw. Freiheitsstrafen jährlich,
und
b) welche zehn Branchen waren davon am häufigsten betroffen (bitte
nach Bundesländern differenzieren)?
11. Welche Kontrolldichte haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Aufsichtsbehörden bei den Prüfungen der Regelungen zur Sonn- und
Feiertagsruhe erreicht (bitte nach Bundesländern differenzieren), und hält die
Bundesregierung die erreichte Prüfdichte für ausreichend?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht, und was sind dafür die Gründe?
Die Fragen 9 bis 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 6 bis 8 ausgeführt, sind die
Arbeitsschutzbehörden der Länder für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
zuständig. Die Aufsichtsbehörden der Länder sind nicht verpflichtet, bei den
Statistiken zu ihrer Aufsichtstätigkeit in Bezug auf die Einhaltung des
Arbeitszeitgesetzes zwischen den Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe und anderen
Vorschriften zu differenzieren. Deshalb liegen insoweit keine Daten vor.
Allgemein zur Kontrolltätigkeit der Aufsichtsbehörden in Bezug auf das
Arbeitszeitgesetz wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 22 bis 24 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Atypische Arbeitszeiten in
Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/1402 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]