Verfassungsrechtlich notwendige Steuerentlastungen im Jahr 2015
der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Klaus Ernst, Sabine Zimmermann (Zwickau), Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel Troost, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1558 vom 31. Mai 1995 und Plenarprotokoll 13/42 vom 2. Juni 1995). Die so festgestellten Existenzminima geben vor, wie hoch in der Einkommensteuer der Grundfreibetrag eines Erwachsenen und der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern (sog. Kinderfreibetrag) mindestens ausfallen müssen, damit deren Beträge den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.
Zuletzt wurde der Neunte Existenzminimumbericht mit Datum vom 7. November 2012 veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 17/11425), welcher die maßgebenden Beträge für die Bemessung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima für die Jahre 2013 und 2014 enthält. Turnusmäßig und angesichts fehlender Beträge für das Jahr 2015 ist daher die Veröffentlichung eines neuen Existenzminimumberichts fällig.
Die Bundesregierung sagte bereits Ende September 2014 gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich zu, dass sie bis zum Ende des Jahres 2014 den Zehnten Existenzminimumbericht vorlegen werde (Protokoll 18/18 zur 18. Sitzung des Finanzausschusses am 24. September 2014). Entgegen dieser Zusage ist bis heute eine Vorlage nicht erfolgt.
Stattdessen ist einem aktuellen Artikel der „Süddeutschen Zeitung“ vom 12. Dezember 2014 („Kalte Progression gibt es in Deutschland derzeit nicht“) zu entnehmen, dass der neue Existenzminimumbericht erst Anfang 2015 beschlossen und veröffentlicht werden soll. Im selben Artikel werden auf der Grundlage einer Entwurfsfassung des Zehnten Existenzminimumberichts die Beträge für die steuerfrei zu stellenden Existenzminima genannt. Danach müsste der Grundfreibetrag im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro mindestens angehoben werden. Die Mindesterhöhung für den Kinderfreibetrag für beide Elternteile betrüge im Jahr 2015 144 Euro und im Jahr 2016 weitere 96 Euro.
Beim Kinderfreibetrag ist zu berücksichtigen, dass dieser gemäß dem Neunten Existenzminimumbericht bereits für das Jahr 2014 um 72 Euro anzuheben wäre. Diese Erhöhung wurde bislang durch die Bundesregierung nicht vorgenommen, sodass der geltende Freibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Auf Nachfrage der Fraktion DIE LINKE. zu besagtem Artikel in der Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 17. Dezember 2014 wollte die Bundesregierung die genannten Beträge nicht bestätigen. Sie begründete dies mit dem Verweis, dass sich der Berichtsentwurf derzeit noch in der Ressortabstimmung befinde. Er werde voraussichtlich im Januar 2015 bekannt gegeben. Die Verzögerung der Veröffentlichung begründete die Bundesregierung damit, dass der neue Existenzminimumbericht zusammen mit dem Bericht zu den Auswirkungen der kalten Progression erfolgen solle. Für Letzteren hätte aufgrund seiner erstmaligen Erstellung das methodische Vorgehen erst abgeklärt werden müssen, was Zeit in Anspruch genommen hätte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Aus welchem Grund wurde der Zehnte Existenzminimumbericht bisher nicht vorgelegt, obwohl die Bundesregierung eine Vorlage bis zum Jahresende 2014 zugesagt hatte?
Auf welchen Einschätzungen beruhte die mehrfach bestätigte Zusage der Bundesregierung gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 24. September 2014, dass der Zehnte Existenzminimumbericht noch vor Ende des Jahres 2014 vorgelegt werde (bitte mit Begründung)?
Welche methodischen Probleme oder offenen Fragen bei der Erstellung des ersten Berichts zu den Auswirkungen der kalten Progression haben eine Veröffentlichung im Jahr 2014 verhindert (bitte mit Begründung)?
Warum beabsichtigt die Bundesregierung, den Zehnten Existenzminimumbericht zusammen mit dem ersten Bericht zu den Auswirkungen der kalten Progression vorzulegen?
Warum hat die Bundesregierung angesichts der Verzögerungen bei dem Bericht zu den Auswirkungen der kalten Progression auf die gleichzeitige Veröffentlichung der beiden Berichte nicht verzichtet?
Wann hat die Bundesregierung mit den Vorarbeiten zur Erstellung des ersten Berichts zu den Auswirkungen der kalten Progression begonnen (bitte mit Begründung)?
Wann hat die Bundesregierung mit den Vorarbeiten zur Erstellung des Zehnten Existenzminimumberichts begonnen (bitte mit Begründung)?
Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung ergriffen, um eine Vorlage der beiden Berichte noch im Jahr 2014 zu erreichen?
Wann plant die Bundesregierung, den Zehnten Existenzminimumbericht vorzulegen (bitte mit Begründung)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern derzeit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (bitte mit Begründung)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass hinsichtlich der derzeitigen Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern ein verfassungswidriger Zustand vorliegt (bitte mit Begründung)?
Wie will die Bundesregierung die Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern für das Jahr 2014 mit den Feststellungen des Neunten Existenzminimumberichts in Einklang bringen, und inwieweit plant sie hierbei eine rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags (bitte mit Begründung)?
Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen den Steuerpflichtigen offen, um eine Anpassung der Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern für das Jahr 2014 auf das Niveau des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums gemäß dem Neunten Existenzminimumbericht zu erwirken (bitte mit Begründung)?
Wie wird für die der Lohnsteuer unterliegenden Steuerpflichtigen mit Kindern, der im Lohnsteuerverfahren aufgrund einer rückwirkenden Erhöhung des Kinderfreibetrags zu hoch abgeführte Solidaritätszuschlag erstattet (bitte mit Begründung)?
Inwieweit plant die Bundesregierung für das Jahr 2014 eine rückwirkende Erhöhung des Kindergelds (bitte mit Begründung)?
Welche fiskalischen Mindereinnahmen gegenüber 2014 ergeben sich jeweils in den Kassenjahren 2015 und 2016, wenn der Grundfreibetrag auf 8 472 Euro mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 erhöht wird und die übrigen Tarifeckwerte konstant bleiben (bitte differenziert nach Steuergläubigern und Steuerarten angeben)?
Welche fiskalischen Mindereinnahmen gegenüber 2015 (unter Annahme der Erhöhung des Grundfreibetrags im Jahr 2015 gemäß der vorherigen Frage) ergeben sich im Kassenjahr 2016, wenn der Grundfreibetrag auf 8 652 Euro mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 erhöht wird und die übrigen Tarifeckwerte konstant bleiben (bitte differenziert nach Steuergläubigern und Steuerarten angeben)?
Welche Effekte aus der kalten Progression ergeben sich für das Jahr 2015 unter der Annahme einer Erhöhung des Grundfreibetrags gemäß Frage 16 (bitte differenziert nach Steuergläubigern, Steuerarten, nach Inflationsraten in Höhe von 1,0 Prozent, 1,5 Prozent und 2,0 Prozent sowie mit der Darstellung der einzelwirtschaftlichen Mehrbelastungen nach Einkommensdezilen angeben)?
Welche Effekte aus der kalten Progression ergeben sich für das Jahr 2016 unter der Annahme einer Erhöhung des Grundfreibetrags gemäß Frage 16 (bitte differenziert nach Steuergläubigern, Steuerarten, nach Inflationsraten in Höhe von 1,0 Prozent, 1,5 Prozent und 2,0 Prozent sowie mit der Darstellung der einzelwirtschaftlichen Mehrbelastungen nach Einkommensdezilen angeben)?
Um welchen Betrag müsste rechnerisch das Kindergeld im Jahr 2015 steigen, wenn der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in diesem Jahr gegenüber 2014 um 144 Euro steigt und hierbei der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bei dem die Entlastung über die Kinderfreibeträge identisch mit der Höhe des jährlichen Kindergeldes ist, unverändert bleibt?
Um welchen Betrag müsste rechnerisch das Kindergeld im Jahr 2016 steigen, wenn der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in diesem Jahr gegenüber 2014 um 240 Euro steigt und hierbei der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bei dem die Entlastung über die Kinderfreibeträge identisch mit der Höhe des jährlichen Kindergeldes ist, unverändert bleibt?
Welche Mindereinnahmen entstehen jeweils in den Kassenjahren 2015 und/oder 2016, wenn
a) nur die in der Frage 20 genannte Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2015 durchgeführt wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuergläubigern),
b) nur die in der Frage 21 genannte Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2016 durchgeführt wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuergläubigern),
c) eine Erhöhung des Kindergeldes gemäß den Fragen 20 und 21 in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuergläubigern)?
Welche Mindereinnahmen entstehen jeweils in den Kassenjahren 2015 und/oder 2016, wenn
a) für das Jahr 2015 der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder gegenüber 2014 um 144 Euro pro Kind für beide Elternteile erhöht wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuerarten, Steuergläubigern und Darstellung der Entlastung nach Einkommensdezilen),
b) für das Jahr 2015 und rückwirkend für das Jahr 2014 der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum gegenüber 2014 um 72 Euro pro Kind für beide Elternteile erhöht wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuerarten, Steuergläubiger und Darstellung der Entlastung nach Einkommensdezilen),
c) für das Jahr 2016 der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder für beide Elternteile auf 4 608 Euro erhöht wird, unter der Annahme, dass der Kinderfreibetrag im Jahr 2015 für das sächliche Existenzminimum für Kinder 4 512 Euro beträgt (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuerarten, Steuergläubiger und Darstellung der Entlastung nach Einkommensdezilen)?
Inwieweit würden nach Ansicht der Bundesregierung die in den Fragen 23 und 24 beschriebenen Maßnahmen zu einem Ausgleich der Auswirkungen der kalten Progression beitragen (bitte mit Begründung)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung infolge der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Mindesthöhe von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts in den Jahren 2015 und 2016 gefährdet (bitte mit Begründung)?
Inwieweit strebt die Bundesregierung über verfassungsrechtlich vorgegebene Anpassungen von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag hinausgehende Entlastungen der Steuerpflichtigen an (bitte mit Begründung)?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine unecht rückwirkende Änderung des Grundfreibetrags im Jahr 2015 zu zusätzlichen Bürokratiekosten infolge der Umstellungen im Lohnsteuerabzugsverfahren führt, und in welcher Höhe quantifiziert die Bundesregierung diese Kosten für die Verwaltung und Wirtschaft (bitte mit Begründung)?
In welcher Höhe stehen nach aktueller Finanzplanung im Jahr 2017 finanzielle Mittel zum Abbau der kalten Progression bei einem unterstellten ausgeglichenen Haushalt zur Verfügung (bitte mit Begründung)?
Welche steuerliche Entlastungen plant die Bundesregierung für Alleinerziehende, und wann wird sie diese Maßnahmen umsetzen (bitte mit Begründung)?