[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3813
18. Wahlperiode 22.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanna Karawanskij,
Klaus Ernst, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3635 –
Verfassungsrechtlich notwendige Steuerentlastungen im Jahr 2015
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995
legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von
der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen
und Kindern vor (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1558 vom 31. Mai 1995 und
Plenarprotokoll 13/42 vom 2. Juni 1995). Die so festgestellten Existenzminima
geben vor, wie hoch in der Einkommensteuer der Grundfreibetrag eines
Erwachsenen und der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder
bei den Eltern (sog. Kinderfreibetrag) mindestens ausfallen müssen, damit
deren Beträge den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Zuletzt wurde der
Neunte Existenzminimumbericht mit Datum vom 7. November 2012
veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 17/11425), welcher die maßgebenden
Beträge für die Bemessung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima für die
Jahre 2013 und 2014 enthält. Turnusmäßig und angesichts fehlender Beträge
für das Jahr 2015 ist daher die Veröffentlichung eines neuen
Existenzminimumberichts fällig. Die Bundesregierung sagte bereits Ende September 2014
gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich zu,
dass sie bis zum Ende des Jahres 2014 den Zehnten Existenzminimumbericht
vorlegen werde (Protokoll 18/18 zur 18. Sitzung des Finanzausschusses am
24. September 2014). Entgegen dieser Zusage ist bis heute eine Vorlage nicht
erfolgt. Stattdessen ist einem aktuellen Artikel der „Süddeutschen Zeitung“
vom 12. Dezember 2014 („Kalte Progression gibt es in Deutschland derzeit
nicht“) zu entnehmen, dass der neue Existenzminimumbericht erst Anfang
2015 beschlossen und veröffentlicht werden soll. Im selben Artikel werden auf
der Grundlage einer Entwurfsfassung des Zehnten Existenzminimumberichts
die Beträge für die steuerfrei zu stellenden Existenzminima genannt. Danach
müsste der Grundfreibetrag im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um
weitere 180 Euro mindestens angehoben werden. Die Mindesterhöhung für den
Kinderfreibetrag für beide Elternteile betrüge im Jahr 2015 144 Euro und im
Jahr 2016 weitere 96 Euro. Beim Kinderfreibetrag ist zu berücksichtigen, dass
dieser gemäß dem Neunten Existenzminimumbericht bereits für das Jahr 2014
um 72 Euro anzuheben wäre. Diese Erhöhung wurde bislang durch die
Bundesregierung nicht vorgenommen, sodass der geltende Freibetrag für das sächliche
Existenzminimum für Kinder nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben ent-
spricht.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Januar 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3813 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAuf Nachfrage der Fraktion DIE LINKE. zu besagtem Artikel in der Sitzung
des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 17. Dezember 2014
wollte die Bundesregierung die genannten Beträge nicht bestätigen. Sie
begründete dies mit dem Verweis, dass sich der Berichtsentwurf derzeit noch in
der Ressortabstimmung befinde. Er werde voraussichtlich im Januar 2015
bekannt gegeben. Die Verzögerung der Veröffentlichung begründete die
Bundesregierung damit, dass der neue Existenzminimumbericht zusammen mit dem
Bericht zu den Auswirkungen der kalten Progression erfolge solle. Für
Letzteren hätte aufgrund seiner erstmaligen Erstellung das methodische Vorgehen
erst abgeklärt werden müssen, was Zeit in Anspruch genommen hätte.
1. Aus welchem Grund wurde der Zehnte Existenzminimumbericht bisher
nicht vorgelegt, obwohl die Bundesregierung eine Vorlage bis zum
Jahresende 2014 zugesagt hatte?
2. Auf welchen Einschätzungen beruhte die mehrfach bestätigte Zusage der
Bundesregierung gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages vom 24. September 2014, dass der Zehnte Existenzminimumbericht
noch vor Ende des Jahres 2014 vorgelegt werde (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammenfassend beantwortet.
Die Bundesregierung hat nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages alle
zwei Jahre über die Entwicklung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima
von Erwachsenen und Kindern zu berichten (Bundestagsdrucksache 13/1558).
Diese Beschlussfassung ist jedoch mit keinerlei Fristsetzung für die
Fertigstellung und die anschließende Veröffentlichung verbunden. Im Rahmen der
zweijährlichen Berichtsroutine wurden von den bisherigen Berichten fünf im
November bzw. Dezember und weitere drei im Januar bzw. Februar veröffentlicht.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen.
3. Welche methodischen Probleme oder offenen Fragen bei der Erstellung des
ersten Berichts zu den Auswirkungen der kalten Progression haben eine
Veröffentlichung im Jahr 2014 verhindert (bitte mit Begründung)?
Der Steuerprogressionsbericht wird zum ersten Mal vorgelegt. Daher ergab sich
eine Vielzahl von Fragen sowohl hinsichtlich der Methodik der Berechnung der
kalten Progression als auch hinsichtlich der Darstellung der Ergebnisse.
4. Warum beabsichtigt die Bundesregierung, den Zehnten
Existenzminimumbericht zusammen mit dem ersten Bericht zu den Auswirkungen der kalten
Progression vorzulegen?
5. Warum hat die Bundesregierung angesichts der Verzögerungen bei dem
Bericht zu den Auswirkungen der kalten Progression auf die gleichzeitige
Veröffentlichung der beiden Berichte nicht verzichtet?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammenfassend beantwortet.
Die gemeinsame Veröffentlichung beider Berichte durch die Bundesregierung
beruht auf einem entsprechenden Auftrag des Deutschen Bundestages aus seiner
172. Sitzung am 29. März 2012 – Bundestagsdrucksachen 17/8683, 17/9201
Entschließung unter Buchstabe b der Beschlussempfehlung: „Die
Bundesregierung wird beauftragt, beginnend mit der 18. Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages, alle zwei Jahre jeweils zusammen mit dem
Existenzminimumbericht einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des
Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbericht) vorzulegen“.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3813 6. Wann hat die Bundesregierung mit den Vorarbeiten zur Erstellung des
ersten Berichts zu den Auswirkungen der kalten Progression begonnen
(bitte mit Begründung)?
7. Wann hat die Bundesregierung mit den Vorarbeiten zur Erstellung des
Zehnten Existenzminimumberichts begonnen (bitte mit Begründung)?
8. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung ergriffen, um eine
Vorlage der beiden Berichte noch im Jahr 2014 zu erreichen?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammenfassend beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den vorhergehenden Fragen verwiesen. Ein Datum
des erstmaligen Tätigwerdens im Sinne einer Erstellung des jeweiligen Berichts
kann nicht benannt werden, da es sich um einen fortlaufenden Prozess
methodischer und statistischer Art handelt. Mit ersten Vorüberlegungen zur Methode
der Berechnung der Wirkung der kalten Progression wurde seitens des
Bundesministeriums der Finanzen unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den
Deutschen Bundestag begonnen. Die Bundesregierung kommt ihren
Berichtspflichten insgesamt ohne Verzug nach.
9. Wann plant die Bundesregierung, den Zehnten Existenzminimumbericht
vorzulegen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung hat nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages alle
zwei Jahre über die Entwicklung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima
von Erwachsenen und Kindern zu berichten (Bundestagsdrucksache 13/1558).
Zuletzt wurde im November 2012 der Neunte Existenzminimumbericht
vorgelegt. Sobald der Zehnte Existenzminimumbericht abgestimmt ist, erfolgt zeitnah
dessen Veröffentlichung. Die Kabinettbefassung ist noch im Januar 2015
vorgesehen.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Höhe des Freibetrags
für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern derzeit nicht
den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (bitte mit
Begründung)?
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass hinsichtlich der
derzeitigen Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum für Kinder
bei den Eltern ein verfassungswidriger Zustand vorliegt (bitte mit
Begründung)?
12. Wie will die Bundesregierung die Höhe des Freibetrags für das sächliche
Existenzminimum für Kinder bei den Eltern für das Jahr 2014 mit den
Feststellungen des Neunten Existenzminimumberichts in Einklang
bringen, und inwieweit plant sie hierbei eine rückwirkende Erhöhung des
Kinderfreibetrags (bitte mit Begründung)?
13. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen den Steuerpflichtigen offen, um
eine Anpassung der Höhe des Freibetrags für das sächliche
Existenzminimum für Kinder bei den Eltern für das Jahr 2014 auf das Niveau des
steuerfrei zu stellenden Existenzminimums gemäß dem Neunten
Existenzminimumbericht zu erwirken (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 10 bis 13 werden zusammenfassend beantwortet.
In dem Ende November 2012 vorgelegten Neunten Existenzminimumbericht ist
beim Kinderfreibetrag für das Veranlagungsjahr 2014 ein Anpassungsbedarf
Drucksache 18/3813 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefestgestellt worden. In Kürze wird der Zehnte Existenzminimumbericht
vorgelegt. Anschließend wird zu prüfen sein, in welcher Form diesem Ergebnis
Rechnung getragen wird. Die Umsetzung einer im Hinblick auf das steuerfrei
zu stellende Existenzminimum eines Kindes erforderlichen Anpassung des
Kinderfreibetrages wird in zeitlicher Hinsicht gewährleisten, dass das
Kinderexistenzminimum in den betroffenen Veranlagungsjahren steuerlich verschont
wird.
14. Wie wird für die der Lohnsteuer unterliegenden Steuerpflichtigen mit
Kindern, der im Lohnsteuerverfahren aufgrund einer rückwirkenden
Erhöhung des Kinderfreibetrags zu hoch abgeführte Solidaritätszuschlag
erstattet (bitte mit Begründung)?
Wie der Arbeitgeber bei zu viel erhobenem Solidaritätszuschlag zu verfahren
hat, regelt § 1 Absatz 2 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in Verbindung mit
§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG. Danach ist der Arbeitgeber
grundsätzlich verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher
erhobenen Solidaritätszuschlag zu erstatten, wenn der zu hohe Einbehalt auf
einer rückwirkenden Gesetzesänderung beruht. Wird der Solidaritätszuschlag
zur Einkommensteuer erhoben, ist der Kinderfreibetrag als Jahresbetrag zu
berücksichtigen. Soweit keine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer
durchzuführen ist, kann sie nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG durch den
Arbeitnehmer beantragt werden.
15. Inwieweit plant die Bundesregierung für das Jahr 2014 eine rückwirkende
Erhöhung des Kindergelds (bitte mit Begründung)?
Auch in dieser Legislaturperiode hält die Bundesregierung an dem Ziel einer
finanz- und familienpolitisch ausgewogenen Politik zur Förderung von Familien
fest. Das Bundesministerium der Finanzen befindet sich hierzu mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend im Gespräch. In diesen
Kontext gehören sicherlich auch steuerliche Elemente wie der Kinderfreibetrag
und das Kindergeld. Das Meinungsbild über mögliche Gestaltungen ist aber
noch nicht abgeschlossen.
16. Welche fiskalischen Mindereinnahmen gegenüber 2014 ergeben sich
jeweils in den Kassenjahren 2015 und 2016, wenn der Grundfreibetrag auf
8 472 Euro mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 erhöht wird und die
übrigen Tarifeckwerte konstant bleiben (bitte differenziert nach
Steuergläubigern und Steuerarten angeben)?
Eine Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 472 Euro mit Wirkung ab dem
1. Januar 2015 würde in den Entstehungsjahren 2015 und 2016 zu
Steuermindereinnahmen in Höhe von 885 bzw. 900 Mio. Euro führen.
Für die Berechnungen wurden der Eingangssteuersatz sowie die übrigen
Tarifeckpunkte für den Beginn der Progressions- bzw. Proportionalzonen
beibehalten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3813Die Verteilung auf die Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen
Gebietskörperschaften kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
17. Welche fiskalischen Mindereinnahmen gegenüber 2015 (unter Annahme
der Erhöhung des Grundfreibetrags im Jahr 2015 gemäß der vorherigen
Frage) ergeben sich im Kassenjahr 2016, wenn der Grundfreibetrag auf
8 652 Euro mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 erhöht wird und die
übrigen Tarifeckwerte konstant bleiben (bitte differenziert nach
Steuergläubigern und Steuerarten angeben)?
Eine Anhebung des Grundfreibetrages von 8 472 Euro auf 8 652 Euro mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2016 würde im Entstehungsjahr 2016 zu zusätzlichen
Steuermindereinnahmen in Höhe von 1 370 Mio. Euro führen.
Für die Berechnungen wurden der Eingangssteuersatz sowie die übrigen
Tarifeckpunkte für den Beginn der Progressions- bzw. Proportionalzonen
beibehalten.
Die Verteilung auf die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften im
Kassenjahr 2016 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 472 Euro
ab dem 1.1.2015
in Mio. Euro
Kassenjahr 2015 2016
Steuerarten
ESt –115 –130
LSt –650 –725
SolZ –35 –45
Summe –800 –900
Gebietskörperschaften
Bund –360 –408
Länder –325 –364
Gemeinden –115 –128
Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Grundfreibetrages
von 8 472 Euro auf 8 652 Euro
ab dem 1.1.2016
in Mio. Euro
Kassenjahr 2016
Steuerarten
ESt –175
LSt –1 000
SolZ –60
Summe –1 235
Gebietskörperschaften
Bund –559
Länder –500
Gemeinden –176
Drucksache 18/3813 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Welche Effekte aus der kalten Progression ergeben sich für das Jahr 2015
unter der Annahme einer Erhöhung des Grundfreibetrags gemäß Frage 16
(bitte differenziert nach Steuergläubigern, Steuerarten, nach
Inflationsraten in Höhe von 1,0 Prozent, 1,5 Prozent und 2,0 Prozent sowie mit der
Darstellung der einzelwirtschaftlichen Mehrbelastungen nach
Einkommensdezilen angeben)?
Die Volumina der kalten Progression für das Jahr 2015 unter der Annahme einer
Erhöhung des Grundfreibetrages gemäß Frage 16 und der Inflationsraten in
Höhe von 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Die Wirkung auf die einzelnen Einkommensdezile kann folgender Tabelle
entnommen werden:
*) Grenzen der Einkommensdezile des Jahres 2014
Volumen der kalten Progression bei unterschiedlichen Inflationsraten
unter Berücksichtigung einer Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 472 Euro
im Jahr 2015
in Mio. Euro
Inflationsrate Gesamtwirkung ESt/LSt SolZ Bund Länder Gemeinden
1,0 % – – – – – –
1,5 % 920 855 65 427 364 129
2,0 % 2 040 1 915 125 939 814 287
Volumen der kalten Progression in 2015 nach Einkommensdezilen*)
bei unterschiedlichen Inflationsraten
unter Berücksichtigung einer Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 472 Euro
im Jahr 2015
in Mio. Euro
Dezile
Gesamtbetrag der Einkünfte
von … bis… Euro 1,0 % 1,5 % 2,0 %
1 bis 1 129 – 0 0
2 1 130 – 6 186 – 0 0
3 6 187 – 12 571 – 0 20
4 12 572 – 19 152 – 40 80
5 19 153 – 26 200 – 40 100
6 26 201 – 33 336 – 60 150
7 33 337 – 41 591 – 90 200
8 41 592 – 53 425 – 90 240
9 53 426 – 74 977 – 110 320
10 ab 74 978 – 500 920
Gesamt – 920 2 040
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/381319. Welche Effekte aus der kalten Progression ergeben sich für das Jahr 2016
unter der Annahme einer Erhöhung des Grundfreibetrags gemäß Frage 16
(bitte differenziert nach Steuergläubigern, Steuerarten, nach
Inflationsraten in Höhe von 1,0 Prozent, 1,5 Prozent und 2,0 Prozent sowie mit der
Darstellung der einzelwirtschaftlichen Mehrbelastungen nach
Einkommensdezilen angeben)?
Die Volumina der kalten Progression für das Jahr 2016 unter der Annahme einer
Erhöhung des Grundfreibetrages auf 8 652 Euro und der Inflationsraten in Höhe
von 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Die Wirkung auf die einzelnen Einkommensdezile kann folgender Tabelle
entnommen werden:
*) Grenzen der Einkommensdezile des Jahres 2014
Volumen der kalten Progression bei unterschiedlichen Inflationsraten
unter Berücksichtigung einer Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 652 Euro
im Jahr 2016
in Mio. Euro
Inflationsrate Gesamtwirkung ESt/LSt SolZ Bund Länder Gemeinden
1,0 % – – – – – –
1,5 % 600 550 50 284 233 83
2,0 % 1 750 1 635 115 809 695 246
Volumen der kalten Progression in 2016 nach Einkommensdezilen*)
bei unterschiedlichen Inflationsraten
unter Berücksichtigung einer Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 652 Euro
im Jahr 2016
in Mio. Euro
Dezile Gesamtbetrag der Einkünfte
von … bis… Euro
1,0 % 1,5 % 2,0 %
1 bis 1 129 – 0 0
2 1 130 – 6 186 – 0 0
3 6 187 – 12 571 – 0 0
4 12 572 – 19 152 – 0 50
5 19 153 – 26 200 – 0 60
6 26 201 – 33 336 – 10 100
7 33 337 – 41 591 – 30 150
8 41 592 – 53 425 – 40 190
9 53 426 – 74 977 – 70 290
10 ab 74 978 – 470 910
Gesamt – 600 1 750
Drucksache 18/3813 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Um welchen Betrag müsste rechnerisch das Kindergeld im Jahr 2015
steigen, wenn der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in
diesem Jahr gegenüber 2014 um 144 Euro steigt und hierbei der Betrag des
zu versteuernden Einkommens, bei dem die Entlastung über die
Kinderfreibeträge identisch mit der Höhe des jährlichen Kindergeldes ist,
unverändert bleibt?
21. Um welchen Betrag müsste rechnerisch das Kindergeld im Jahr 2016
steigen, wenn der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in
diesem Jahr gegenüber 2014 um 240 Euro steigt und hierbei der Betrag des
zu versteuernden Einkommens, bei dem die Entlastung über die
Kinderfreibeträge identisch mit der Höhe des jährlichen Kindergeldes ist,
unverändert bleibt?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Rein rechnerisch müsste das Jahreskindergeld im Jahr 2015 um 48 Euro und im
Jahr 2016 um weitere 24 Euro steigen, wenn der Kinderfreibetrag für das
sächliche Existenzminimum gemäß den Vorgaben angehoben würde und der Betrag
des zu versteuernden Einkommens, bei dem die Entlastung über die
Kinderfreibeträge identisch ist mit der Höhe des jährlichen Kindergeldes, unverändert
bleiben soll.
22. Welche Mindereinnahmen entstehen jeweils in den Kassenjahren 2015
und/oder 2016, wenn
a) nur die in der Frage 20 genannte Erhöhung des Kindergeldes im Jahr
2015 durchgeführt wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl,
differenziert nach Steuergläubigern),
b) nur die in der Frage 21 genannte Erhöhung des Kindergeldes im Jahr
2016 durchgeführt wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl,
differenziert nach Steuergläubigern),
c) eine Erhöhung des Kindergeldes gemäß den Fragen 20 und 21 in den
Jahren 2015 und 2016 erfolgt (bitte mit Darstellung der Fallzahl,
differenziert nach Steuergläubigern)?
Die Steuermindereinnahmen aus einer Erhöhung des Jahreskindergeldes um
48 Euro würden im Entstehungsjahr 2015 645 Mio. Euro betragen. Die
Verteilung auf die Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen
Gebietskörperschaften kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Jahreskindergeldes
um 48 Euro je Kind ab dem 1.1.2015
in Mio. Euro
Kassenjahr 2015 2016
Steuerarten
ESt 0 105
LSt –820 –815
SolZ 0 0
Summe –820 –710
Gebietskörperschaften
Bund –349 –302
Länder –348 –301
Gemeinden –123 –107
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3813Die Steuermindereinnahmen aus einer Erhöhung des Jahreskindergeldes um
72 Euro ab 2016 würden 950 Mio. Euro betragen. Einzelheiten können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Die Steuermindereinnahmen aus einer Erhöhung des Jahreskindergeldes um
48 Euro ab 2015 würden 645 Mio. Euro im Entstehungsjahr betragen. Eine
weitere Erhöhung um 24 Euro ab 2016 würde zu zusätzlichen Mindereinnahmen
von 320 Mio. Euro im Entstehungsjahr führen. Die Verteilung auf die
Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Im Jahr 2015 würden durch die Anhebung des Kindergeldes etwa 6,8 Millionen
und im Jahr 2016 etwa 6,7 Millionen Steuerpflichtige entlastet.
Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Jahreskindergeldes
um 72 Euro je Kind ab dem 1.1.2016
in Mio. Euro
Kassenjahr 2016
Steuerarten
ESt 0
LSt –1 220
SolZ 0
Summe –1 220
Gebietskörperschaften
Bund –519
Länder –518
Gemeinden –183
Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Jahreskindergeldes
um 48 Euro je Kind ab dem 1.1.2015 und
um weitere 24 Euro je Kind ab dem 1.1.2016
in Mio. Euro
Kassenjahr 2015 2016
Steuerarten
ESt 0 105
LSt –820 –1 220
SolZ 0 0
Summe –820 –1 115
Gebietskörperschaften
Bund –349 –474
Länder –348 –474
Gemeinden –123 –167
Drucksache 18/3813 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Welche Mindereinnahmen entstehen jeweils in den Kassenjahren 2015
und/oder 2016, wenn
a) für das Jahr 2015 der Kinderfreibetrag für das sächliche
Existenzminimum für Kinder gegenüber 2014 um 144 Euro pro Kind für beide
Elternteile erhöht wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert
nach Steuerarten, Steuergläubigern und Darstellung der Entlastung
nach Einkommensdezilen),
b) für das Jahr 2015 und rückwirkend für das Jahr 2014 der
Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum gegenüber 2014 um
72 Euro pro Kind für beide Elternteile erhöht wird (bitte mit
Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuerarten, Steuergläubiger und
Darstellung der Entlastung nach Einkommensdezilen),
c) für das Jahr 2016 der Kinderfreibetrag für das sächliche
Existenzminimum für Kinder für beide Elternteile auf 4 608 Euro erhöht wird, unter
der Annahme, dass der Kinderfreibetrag im Jahr 2015 für das sächliche
Existenzminimum für Kinder 4 512 Euro beträgt (bitte mit Darstellung
der Fallzahl, differenziert nach Steuerarten, Steuergläubiger und
Darstellung der Entlastung nach Einkommensdezilen)?
Die Steuermindereinnahmen durch eine Erhöhung des Kinderfreibetrages für
das sächliche Existenzminimum für Kinder um 144 Euro pro Kind ab 2015
würden im ersten Entstehungsjahr 230 Mio. Euro betragen. Die Verteilung auf die
Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Eine rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrages für das sächliche
Existenzminimum für Kinder um 72 Euro ab 2014 würde im Entstehungsjahr zu
Steuermindereinnahmen von 110 Mio. Euro führen. Eine weitere Anhebung um
72 Euro ab 2015 würde das Steueraufkommen im Vergleich zum geltenden
Recht um 230 Mio. Euro im Entstehungsjahr verringern. Die Verteilung auf die
Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Kinderfreibetrages
um 144 Euro ab dem 1.1.2015
in Mio. Euro
Kassenjahr 2015 2016
Steuerarten
ESt 0 –125
SolZ –20 –25
Summe –20 –150
Gebietskörperschaften
Bund –20 –78
Länder 0 –53
Gemeinden 0 –19
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3813Die Steuermindereinnahmen durch eine Erhöhung des Kinderfreibetrages für
das sächliche Existenzminimum für Kinder um 144 Euro auf 4 512 Euro ab
2015 würden 230 Mio. Euro im Entstehungsjahr betragen. Eine weiterergehende
Erhöhung um 96 Euro auf 4 608 Euro ab 2016 würde zu zusätzlichen
Steuermindereinnahmen von 165 Mio. Euro im Entstehungsjahr führen. Die
Verteilung auf die Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen
Gebietskörperschaften kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Im Jahr 2015 würden durch eine Erhöhung des Kinderfreibetrages für das
sächliche Existenzminimum für Kinder etwa 6,8 Millionen Steuerpflichtige
entlastet. Im Jahr 2016 wären es etwa 6,7 Millionen entlastete Steuerpflichtige.
Steuermindereinnahmen bei rückwirkender Anhebung des Kinderfreibetrages
um 72 Euro ab dem 1.1.2014
und weiterer Anhebung
um 72 Euro ab dem 1.1.2015
in Mio. Euro
Kassenjahr 2015 2016
Steuerarten
ESt –60 –165
SolZ –25 –30
Summe –85 –195
Gebietskörperschaften
Bund –51 –100
Länder –25 –70
Gemeinden –9 –25
Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Kinderfreibetrages
um 144 Euro ab dem 1.1.2015 und
um 96 Euro ab dem 1.1.2016
in Mio. Euro
Kassenjahr 2015 2016
Steuerarten
ESt 0 –125
SolZ –20 –35
Summe –20 –160
Gebietskörperschaften
Bund –20 –88
Länder 0 –53
Gemeinden 0 –19
Drucksache 18/3813 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Entlastung einer Anhebung des Kinderfreibetrags in 2014 um 72 Euro, in
2015 um 144 Euro und in 2016 um 240 Euro nach Einkommensdezilen kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
*) Grenzen der Einkommensdezile des Jahres 2014
24. Inwieweit würden nach Ansicht der Bundesregierung die in den Fragen 23
und 24 beschriebenen Maßnahmen zu einem Ausgleich der Auswirkungen
der kalten Progression beitragen (bitte mit Begründung)?
Nach Ansicht der Bundesregierung sind für die Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der kalten Progression alle für die Steuerberechnung
maßgeblichen Parameter, so auch die Höhe des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages,
zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Kindergeldes um 48 Euro und des
Kinderfreibetrags um 144 Euro würde sich in 2015 das Volumen der kalten
Progression um 670 Mio. Euro reduzieren. Nimmt man an, dass in 2016 das
Kindergeld um weitere 24 Euro und der Kinderfreibetrag um weitere 96 Euro erhöht
würden, verringert sich das Volumen der kalten Progression um 370 Mio. Euro.
25. Inwieweit sieht die Bundesregierung infolge der verfassungsrechtlichen
Vorgaben für die Mindesthöhe von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag
das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts in den Jahren 2015 und 2016
gefährdet (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung sieht das Ziel eines ohne Neuverschuldung
ausgeglichenen Bundeshaushalts 2015 und 2016 nicht gefährdet. Die Haushaltsführung des
Bundes wird verfassungsrechtliche Anforderungen selbstverständlich jederzeit
erfüllen.
Anhebung um
72 Euro
(2014)
Anhebung um
144 Euro
(2015)
Anhebung um
240 Euro
(2016)
Entlastung Entlastung Entlastung
Dezile*)
Gesamtbetrag der Einkünfte
von … bis… Euro in Mio. Euro in Mio. Euro in Mio. Euro
1 bis 1 129 0 0 0
2 1 130 – 6 186 0 0 0
3 6 187 – 12 571 0 0 0
4 12 572 – 19 152 0 0 0
5 19 153 – 26 200 –1 –1 –2
6 26 201 – 33 336 –1 –2 –3
7 33 337 – 41 591 –3 –6 –10
8 41 592 – 53 425 –8 –16 –28
9 53 426 – 74 977 –10 –22 –41
10 ab 74 978 –86 –184 –323
Gesamt rund –110 –230 –405
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/381326. Inwieweit strebt die Bundesregierung über verfassungsrechtlich
vorgegebene Anpassungen von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag
hinausgehende Entlastungen der Steuerpflichtigen an (bitte mit Begründung)?
Eine Entscheidung über eine Anpassung von Grundfreibetrag und
Kinderfreibetrag hat die Bundesregierung gegenwärtig noch nicht getroffen.
27. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine unecht
rückwirkende Änderung des Grundfreibetrags im Jahr 2015 zu zusätzlichen
Bürokratiekosten infolge der Umstellungen im
Lohnsteuerabzugsverfahren führt, und in welcher Höhe quantifiziert die Bundesregierung diese
Kosten für die Verwaltung und Wirtschaft (bitte mit Begründung)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung vom
2. Januar 2013 auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Dr. Barbara Höll
auf Bundestagsdrucksache 17/12008, S. 22 f. [23] verwiesen. Im Übrigen ist vor
dem Hintergrund, dass die Neuberechnung der Lohnsteuer in vielen Fällen mit
der ohnehin für den entsprechenden Monat durchzuführenden Lohnabrechnung
verbunden wird, für die Arbeitgeber lediglich mit geringen nicht exakt
bezifferbaren Bürokratiekosten zu rechnen.
28. In welcher Höhe stehen nach aktueller Finanzplanung im Jahr 2017
finanzielle Mittel zum Abbau der kalten Progression bei einem unterstellten
ausgeglichenen Haushalt zur Verfügung (bitte mit Begründung)?
Bei der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes handelt es sich um ein
regierungsinternes Planungsinstrument. Die Bundesregierung sieht daher in ständiger
Praxis davon ab, über den Finanzplan des Bundes 2014 bis 2018 in der gemäß
§ 9 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes i. V. m. § 50 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes veröffentlichten Form (siehe Bundestagsdrucksache 18/2001)
hinaus weitere Detailauskünfte, insbesondere zu einzelnen Vorhaben oder
bestimmten Haushaltsansätzen, zu erteilen.
29. Welche steuerliche Entlastungen plant die Bundesregierung für
Alleinerziehende, und wann wird sie diese Maßnahmen umsetzen (bitte mit
Begründung)?
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
erhöht und nach der Zahl der Kinder gestaffelt werden soll. Hierzu finden derzeit
regierungsinterne Gespräche statt.
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ISSN 0722-8333]