[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3824
18. Wahlperiode 23.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij,
Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3637 –
Einführung und Umsetzung des Mindestlohns
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ab Januar 2015 wird Deutschland als eines der letzten Länder in Europa einen
Mindestlohn einführen. Erfahrungen bestehender europäischer, regionaler oder
branchenspezifischer Mindestlohnsysteme zeigen, dass eine erfolgreiche
Umsetzung an konkrete Voraussetzungen gebunden ist.
Die aktuelle Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts
(WSI) zur „Umsetzung und Kontrolle von Mindestlöhnen“ von Schulten et al.
im Auftrag der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH
(G.I.B.) weist auf die Notwendigkeit der Legislative hin, genau zu benennen,
welche Leistungen und Entgeltbestandteile im Mindestlohn enthalten sind
(Thorsten Schulten, Nils Böhlke, Pete Burgess, Catherine Vincent, Ines
Wagner: Umsetzung und Kontrolle von Mindestlöhnen: Europäische
Erfahrungen und was Deutschland von ihnen lernen kann. Studie im Auftrag der
Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung in NRW). Ebenso wichtig sei
es, das Verhältnis von Mindestlohn und Arbeitszeit genau zu regeln, um
sicherzustellen, dass tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auch durch den
Mindestlohn abgegolten werden. Erfahrungen aus dem europäischen Ausland zeigen
laut der Studie, dass der Mindestlohn mit am häufigsten durch die unkorrekte
Erfassung von Arbeitszeit umgangen wird. In Deutschland leisten fast ein
Fünftel aller Beschäftigten regelmäßig unbezahlte Mehrarbeit (vgl. DGB
[2014]: DGB-Index Gute Arbeit Report 2013). Auch bei besonderen
Arbeitszeiten, wie Bereitschaftsdiensten oder Anfahrtszeiten, herrscht
gesetzgeberischer Definitionsbedarf.
In der Antwort auf die Schriftliche Frage 34 der Abgeordneten Brigitte
Pothmer auf Bundestagsdrucksache 18/1684 legt die Bundesregierung dar,
welche Bestandteile vom gesetzlichen Mindestlohn auszunehmen sind: So
seien „Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeits-, Schichtarbeits-,
Überstundenzuschläge […] nach diesen Kriterien nicht berücksichtigungsfähig.“ Leistungen,
wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, könnten nur dann als
Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden, „wenn die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer den auf die Entsendezeit entfallenden anteiligen Betrag
jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsäch-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
21. Januar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3824 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelich und unwiderruflich ausbezahlt erhält“. Im Mindestlohngesetz selbst wurde
allerdings keine Definition hinsichtlich der Lohnbestandteile vorgenommen.
Die Studie konstatiert zudem, dass nur mit effizienten Kontrollinstitutionen
und einer angemessenen Kontrolldichte Mindestlohnverstöße aufgedeckt und
wirksam geahndet werden können. Erfahrungen aus Ländern, die bereits einen
Mindestlohn haben, zeigen, dass Kontrollen sehr effektiv durch verschiedene
Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten für Betroffene oder ein
Verbandsklagerecht unterstützt werden können. Betroffene können so mit relativ wenig
Aufwand und Vorwissen Rechtsunsicherheiten ausräumen und
Mindestlohnansprüche einfordern. Hierzu hat die Bundesregierung nach britischem Vorbild
eine Hotline eingerichtet, mit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Missstände melden können (vgl.
http://bit.ly/1DQnUV6). Auf ein
Verbandsklagerecht können Verbände, insbesondere Gewerkschaften, hierzulande leider noch
immer nicht zurückgreifen.
Hinsichtlich der Erfassung von Arbeitszeit hat das Bundesministerium der
Finanzen kürzlich in der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung die
Dokumentationspflichten für mobile Arbeit reduziert. Es ist unklar, wie in diesen
Bereichen eine angemessene Kontrolle gewährleistet werden soll. Der Deutsche
Gewerkschaftsbund hat die Verordnung deutlich kritisiert (siehe z. B. DIE WELT
vom 27. November 2014: „DGB stellt Schäuble an den Mindestlohnpranger“).
1. Welche über das Stundenentgelt hinausgehenden Leistungen und
Entgeltbestandteile dürfen in den Mindestlohn eingerechnet werden und welche
nicht (bitte einzeln aufzählen und begründen)?
2. Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung auf eine klare
gesetzliche Definition des Mindestlohns und der anzurechnenden Bestandteile?
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es für die Durchsetzung des
Mindestlohns von Bedeutung ist, dass die Beschäftigten über die
entsprechende Behandlung der verschiedenen Lohnbestandteile bei der
Berechnung des Mindestlohns gut informiert sind, damit sie ihre Rechte kennen
und einfordern können?
Wenn ja, warum verzichtet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
auf eine im Gesetz formulierte Definition, die für Beschäftigte leicht
auffindbar wäre?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz stellt
einen „Mindestentgeltsatz“ im Sinne von § 2 Nummer 1 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes (AEntG) bzw. einen „Mindestlohnsatz“ im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im
Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) dar. Nach der
Entsenderichtlinie müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
vorgesehene Mindestlohnregelungen zwingend sowohl für Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland als auch für Arbeitgeber mit Sitz im Inland gelten. Welche
Vergütungsbestandteile in den Mindestlohn einzubeziehen sind, bestimmt sich daher
anhand der Auslegung des Begriffs des „Mindestentgelt-“ bzw. des
„Mindestlohnsatzes“ im Sinne der Entsenderichtlinie. Hierfür ist die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und die daran anknüpfende Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) maßgebend. Die Rechtsprechung hat
fallbezogen anhand einzelner Entgeltbestandteile Kriterien dafür entwickelt, welche
Leistungen des Arbeitgebers als Bestandteile des Mindestlohns anzurechnen
sind. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Tarifautonomiestärkungsgesetz
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3824(Bundestagsdrucksache 18/1558, Anlage 4, S. 67 f.) klargestellt, dass die zur
Entsenderichtlinie aufgestellten Vorgaben des EuGH auf den allgemeinen
gesetzlichen Mindestlohn zu übertragen sind und dass sie aufgrund der gebotenen
einheitlichen Auslegung für Sachverhalte mit unionsrechtlichem Bezug
einerseits und reine Inlandssachverhalte andererseits auch für Arbeitsverhältnisse
von im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem
im Inland ansässigen Arbeitgeber gelten sowie dass es vor diesem Hintergrund
aus Sicht der Bundesregierung einer Klarstellung, welche Lohnbestandteile
anzurechnen sind, nicht bedarf. Auf diese Klarstellung der Bundesregierung hat
auch der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages in
seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht zum Entwurf eines
Tarifautonomiestärkungsgesetzes Bezug genommen (Bundestagsdrucksache 18/2010 (neu),
S. 16, Nummer 7).
Aufgrund der Vielgestaltigkeit der im Arbeitsleben praktizierten Entgeltsysteme
erscheint es aus tatsächlichen Gründen auch nicht praktikabel, sämtliche über
das Grundentgelt hinausgehenden Entgeltbestandteile abschließend aufzuzählen
und danach zuzuordnen, ob sie auf den Mindestlohnanspruch angerechnet
werden können oder nicht. Eine gesetzliche Definition der anzurechnenden
Bestandteile erschien aus Sicht der Bundesregierung deshalb nicht sinnvoll. Diese
Prüfung ist vielmehr im Einzelfall anhand der allgemeinen Kriterien
vorzunehmen. Insbesondere vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen oder Zuschläge werden
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des
Bundesarbeitsgerichts als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt, wenn ihre
Berücksichtigung das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der
einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht
verändert. Das setzt voraus, dass mit der Zulage oder dem Zuschlag nicht eine
Arbeitsleistung vergütet werden soll, die von der von der Arbeitnehmerin bzw.
vom Arbeitnehmer geschuldeten Normalleistung abweicht, was etwa bei
Mehrarbeit oder Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen der Fall sein kann.
Eine Anrechnung ist demnach regelmäßig dann möglich, wenn die Zulagen oder
Zuschläge zusammen mit anderen Leistungen des Arbeitgebers ihrem Zweck
nach diejenige Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers
entgelten sollen, die mit dem Mindestlohn zu vergüten ist (sogenannte funktionale
Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen). Dabei ist hinsichtlich der
funktionalen Gleichwertigkeit insbesondere auf die geschuldete Tätigkeit in
ihrer Ausprägung durch repräsentative Tarifverträge oder die Verkehrssitte
abzustellen. Hierzu ist unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes auch danach zu fragen, ob man von der Arbeitnehmerin bzw. dem
Arbeitnehmer erwarten durfte, dass er diese Art Tätigkeit ohne eine zusätzliche
Entlohnung in Gestalt einer Zulage erbringt.
Typische Beispiele für berücksichtigungsfähige und nicht
berücksichtigungsfähige Zulagen und Zuschläge sind auf den Internetseiten der Behörden der
Zollverwaltung aufgelistet unter
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/
Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-
mindestlohngesetz_node.html#doc529866bodyText2.
4. Dürfen Verpflegung und Unterkunft, wie es beispielsweise bei der
Saisonarbeit möglich sein soll, auch in anderen Branchen bei der Berechnung des
Mindestlohns berücksichtigt werden, und wenn nicht, mit welcher
Begründung soll die Saisonarbeit hier eine Ausnahme darstellen?
Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ist ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung
eines Bruttomindestentgelts je Stunde eingeführt worden. Nach seinem Wortlaut
wird der gesetzliche Mindestlohn als Geldbetrag geschuldet. Auch wenn vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung und Unterkunft einen in Geld
Drucksache 18/3824 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebezifferbaren Wert haben, sind sie keine Geld-, sondern Sachleistungen und als
solche grundsätzlich nicht unmittelbar im Sinne einer Anrechnung auf den
Mindestlohnanspruch berücksichtigungsfähig.
Eine Besonderheit gilt insoweit nur für den Fall der Saisonarbeit. Gerade
Saisonarbeitnehmer sind in der kurzen Zeit ihres Arbeitseinsatzes meist in
unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitgeber und seinem Betrieb untergebracht und
nehmen oft auch an einer Gemeinschaftsverpflegung teil. Den Besonderheiten
dieser oft familiär geprägten Einheit von Lebens- und Arbeitssituation soll
Rechnung getragen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS), das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das
Bundesministerium der Finanzen haben sich daher während des
Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung eines Mindestlohngesetzes darauf verständigt, dass
im Bereich der Saisonarbeit die Möglichkeit bestehen soll, Kost und Logis auf
den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anzurechnen.
Dieses gemeinsame Verständnis der betroffenen Ressorts zur Interpretation der
Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 20 MiLoG in Bezug auf die
Anrechnungsmöglichkeit von Kost und Logis bei Saisonarbeitnehmern hat sich auch der
Gesetzgeber nach eingehender Diskussion bei seiner Entscheidung über die
abschließende Fassung des Mindestlohngesetzes zu eigen gemacht (vgl.
Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und
Soziales, Bundestagsdrucksache 18/2010 (neu), S. 16, Nummer 7).
Diese Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz ist vor dem Hintergrund der
geschilderten Besonderheiten der Saisonarbeit nicht branchenbezogen, sondern
knüpft an die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern an. Saisonarbeitnehmer
sind nach dem Verständnis der Bundesregierung Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die befristet bei einem im Inland ansässigen Arbeitgeber angestellt sind
und Tätigkeiten ausüben, die aufgrund eines immer wiederkehrenden
saisonbedingten Ereignisses oder einer immer wiederkehrenden Abfolge saisonbedingter
Ereignisse an eine Jahreszeit gebunden sind, während derer der Bedarf an
Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen
Bedarf in erheblichem Maße übersteigt. Das trifft insbesondere in den Bereichen
der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau insbesondere auf Erntehelfer
zu, zudem auf bestimmte Beschäftigte im Tourismus, insbesondere in
Gaststätten und Hotels und in Betrieben, die ihrer Natur nach nicht ganzjährig geöffnet
sind oder die während bestimmter befristeter Zeiträume einen erhöhten
Arbeitskräftebedarf abdecken müssen.
Bei der Berechnung des anrechenbaren Sachwerts wird neben § 107 der
Gewerbeordnung (GewO) auf die Sozialversicherungsentgeltverordnung
zurückgegriffen, wobei die Anrechnung in allen Fällen die Höhe des pfändbaren Teils des
Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf (§ 107 Absatz 2 Satz 5 GewO,
Pfändungsfreigrenze). Nähere Informationen hierzu geben die Behörden der
Zollverwaltung auf ihren Internetseiten unter
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/
Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-
mindestlohngesetz_node.html#doc529866bodyText4.
5. Dürfen Sachleistungen bei der Berechnung des Mindestlohns
berücksichtigt werden?
Wenn ja, welche und unter welchen Bedingungen (bitte begründen)?
Sachleistungen können ausschließlich im Bereich der Saisonarbeit und auch hier
nur in Form von Kost und Logis berücksichtigt werden. Zur Begründung wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/38246. Gilt der Mindestlohn auch für besondere Arbeitszeiten, wie
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?
Inwieweit können diese Arbeitszeiten bei der Berechnung des
Mindestlohns berücksichtigt werden (bitte begründen)?
7. Gilt der Mindestlohn auch für besondere Arbeitszeiten, wie Anfahrts-,
Wege und Wartezeiten?
Inwieweit müssen diese Arbeitszeiten bei der Berechnung des
Mindestlohns berücksichtigt werden (bitte begründen)?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Mindestlohngesetz verhält sich nicht explizit dazu, ob Zeiten der
Arbeitsbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes, Anfahrts-, Wege und Wartezeiten
bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden. Es gelten die
allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend sind Zeiten mit dem Mindestlohn zu
vergüten, soweit sie nach der Rechtsprechung als vergütungspflichtige
Arbeitszeit anzusehen sind.
8. Wie plant die Bundesregierung, angesichts der Tatsache, dass die
unkorrekte Erfassung der Arbeitszeit eine der verbreitetsten Praktiken zur
Umgehung des Mindestlohns ist, eine unkorrekte Erfassung der Arbeitszeit zur
Umgehung des Mindestlohns zu kontrollieren und zu sanktionieren (vgl.
Schulten et al. [2014]: Umsetzung und Kontrolle von Mindestlöhnen:
Europäische Erfahrungen und was Deutschland von ihnen lernen kann.
Studie im Auftrag der Gesellschaft für innovative
Beschäftigungsförderung in NRW, S. 43. Online unter:
http://bit.ly/15xj9R4)?
Welche Schritte plant die Bundesregierung konkret?
Jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (mit Ausnahme der
Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a) oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsgesetzes genannten
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist grundsätzlich
verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser
Arbeiterinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen (§ 17 Absatz 1 MiLoG).
Aufzuzeichnen sind alle Arbeitsstunden, die für die Zahlung des Mindestlohnes relevant
sind. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht ist mit Geldbuße bis zu 30 000 Euro
bedroht (§ 21 Absatz 1 Nummer 7 MiLoG). Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
der Zollverwaltung (FKS) überprüft die Einhaltung dieser Pflicht und ahndet
etwaige Verstöße. Zur Feststellung der geleisteten Arbeitsstunden dienen der
FKS nicht nur die Arbeitszeitaufzeichnungen sondern auch die Aussagen der
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ggf. Aussagen anderer
Personen oder Geschäftsunterlagen, die geeignet sind, die
Arbeitszeitaufzeichnungen auf Plausibilität hin zu überprüfen.
9. Wie plant die Bundesregierung, über die Mindestlohn-Homepage und die
Hotline hinaus, Beschäftigte über ihre Mindestlohnansprüche zu
informieren?
Die Bundesregierung hat mit der Homepage
www.der-mindestlohn-gilt.de und
der Mindestlohn-Hotline bereits ein umfangreiches Informationsangebot
geschaffen. Hier können sich Beschäftigte und Unternehmen gleichermaßen über
die mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns einhergehenden
Veränderungen informieren. Die Inhalte der Website werden laufend aktualisiert
sowie die Fragen und Antworten zum Mindestlohn – auch entlang der bei der
Drucksache 18/3824 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeHotline eingehenden Fragen – laufend ergänzt. Begleitend hat die
Bundesregierung seit dem 2. Januar 2015 Anzeigen in Tages- und Publikumspresse
geschaltet, um auf die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns aufmerksam zu
machen. Die Anzeigen informieren Unternehmen und Beschäftigte über das
genannte Informationsangebot. Zusätzlich hat das BMAS zwei Publikationen mit
Fragen zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn und zum Mindestlohn in der
Pflege herausgegeben. Beide kostenlosen Publikationen sind über den
Publikationsversand der Bundesregierung bestellbar.
10. Welche Angebote für Beschäftigte und Arbeitgeber zur Beratung und
Durchsetzung von Mindestlohnansprüchen plant die Bundesregierung,
über die Mindestlohn-Homepage und die Hotline hinaus, zu schaffen?
In welchem zeitlichen Rahmen sollen diese Angebote umgesetzt werden?
Die Bundesregierung plant eine Fortsetzung der Anzeigenkampagne im ersten
Halbjahr 2015. Über zusätzliche Kommunikationsmaßnahmen sollen einzelne
Zielgruppen direkt angesprochen werden, z. B. Studierende.
11. Auf welche Weise plant die Bundesregierung, die Arbeitgeber zu
verpflichten, ihre Beschäftigten über deren Mindestlohnansprüche zu
informieren?
Wenn keine Informations- oder Veröffentlichungspflichten für die
Arbeitgeber geplant sind, warum nicht?
Die Bundesregierung plant keine Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre
Beschäftigten über deren Mindestlohnansprüche zu informieren. Angesichts der breiten
Informationsmöglichkeiten nicht nur durch die Mindestlohn-Hotline der
Bundesregierung, sondern auch durch die Hotline des Deutschen
Gewerkschaftsbundes und der breiten Nutzung beider Angebote durch die Bevölkerung sowie
die intensive öffentliche Debatte über den Mindestlohn geht die
Bundesregierung davon aus, dass die Beschäftigten ausreichend über ihren
Mindestlohnanspruch informiert sind.
12. Auf welchem Wege und mit welchen Maßnahmen plant die
Bundesregierung, nach Deutschland entsandte Beschäftigte über ihre Rechte beim
Mindestlohn zu informieren?
Umfassende Informationen über den Mindestlohn finden sich auf der
Internetseite der Zollverwaltung (
www.zoll.de) sowie des BMAS (
www.der-mindest-
lohn-gilt.de). Diese Informationen werden in näherer Zukunft auch in englischer
und französischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Informationen über
die Rechte entsandter Arbeitnehmer enthalten zudem die zentral auf der
Internetseite der Europäischen Kommission zu entsandten Arbeitnehmern
bereitgestellten Länderblätter. Ob und in welchem Umfang Verbesserungen des
Informationsangebotes für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
angezeigt sind, wird auch im Rahmen der Umsetzung der im Mai 2014
verabschiedeten Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie (Richtlinie 2014/67/
EU) zu prüfen sein. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der
Kleinen Anfrage zu „Fairer Mobilität in der EU“ wird verwiesen
(Bundestagsdrucksache 18/3520).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/382413. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Mindestlohn-
Hotline bisher gemacht?
Wie oft wurde sie genutzt?
Über die Mindestlohn-Hotline wurden im Zeitraum 1. Januar bis 14. Januar 2015
insgesamt 5 325 Informations- und Beratungsgespräche geführt. Im Oktober 2014
waren es 1 248, im November 2014 3 823 und im Dezember 2014 6 586
Gespräche.
14. Welche Erfahrungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung mit
Meldungen von Verstößen bei der Zahlung von Branchenmindestlöhnen bei
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit?
Wie viele Meldungen gab es dort in den vergangenen fünf Jahren?
Wie viele dieser Meldungen wurden anonym getätigt?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen
Erfahrungen?
Die FKS erhebt die Zahl der Meldungen über nicht gezahlte Mindestlöhne nicht.
Hinweise zu nicht gezahltem Mindestlohn unterscheiden sich regelmäßig nicht
von Hinweisen zu anderen Formen von Schwarzarbeit oder illegaler
Beschäftigung. Die Qualität der Hinweise ist dabei sehr unterschiedlich.
15. Plant die Bundesregierung, ein Verbandsklagerecht zur Durchsetzung von
Mindestlohnansprüchen zuzulassen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant nicht, ein Verbandsklagerecht zur Durchsetzung von
Mindestlohnansprüchen einzuführen. Das deutsche Rechtsschutzsystem ist
durch den Grundsatz des Individualrechtsschutzes geprägt.
16. Wie plant die Bundesregierung die gesellschaftliche Akzeptanz des
Mindestlohns, insbesondere in Wirtschaftskreisen, zu erhöhen?
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist die gesellschaftliche Akzeptanz des
allgemeinen Mindestlohnes bereits jetzt sehr hoch. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 9, 10 und 11 verwiesen.
17. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es weitere
Ausnahmeregelungen oder besondere Regelungen für einzelne Branchen oder
Beschäftigtengruppen beim Mindestlohn, wie beispielsweise vom
Bäckerhandwerk gefordert, geben wird?
Die Bundesregierung plant keine Änderungen am Mindestlohngesetz.
Insbesondere vor dem Hintergrund des im Gesetz enthaltenen Überprüfungsauftrag im
Hinblick auf die Regelung für Langzeitarbeitslose und den allgemeinen
Evaluationsauftrag aus § 23 MiLoG kann die Bundesregierung jedoch künftige
Änderungen des Gesetzes nicht ausschließen.
Drucksache 18/3824 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein für alle Beschäftigten
gleicher Mindestlohn die Bekanntmachung und damit die Durchsetzung
des Mindestlohns erleichtert?
Wenn ja, wie ist dies mit den vorhandenen abweichenden Regelungen, wie
beispielsweise für Zeitungszusteller oder für Saisonarbeiter, zu
vereinbaren?
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Branchenmindestlöhne
nach dem AEntG, welche teilweise auch unterschiedliche Lohnhöhen vorsehen,
gibt es keinen Anlass, die Eignung der Regelungen des MiLoG in Zweifel zu
ziehen.
19. Welche Branchen und wie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der
Bundesregierung von der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung betroffen?
Unter den Anwendungsbereich der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung
(MiLoAufzV) fallen alle Branchen, die im Katalog des § 2a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind: das Baugewerbe, das Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-,
Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe,
Unternehmen der Forstwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe,
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
sowie die Fleischwirtschaft. Genaue Angaben zur Zahl der unter den zukünftigen
Geltungsbereich der Verordnung fallenden Beschäftigten sind der
Bundesregierung nicht möglich.
Die MiLoAufzV g gilt zunächst nur für Arbeitgeber, welche Arbeitskräfte für
ausschließlich mobile Tätigkeiten beschäftigen. Eine ausschließlich mobile
Tätigkeit, welche nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist, liegt insbesondere bei
der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der
Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der
Personenbeförderung vor. Zusätzlich ist die Anwendung auf diejenigen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten begrenzt,
die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende)
unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Zahlen
zu einer so zu definierenden Gruppe werden bisher in keiner Statistik erhoben.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Erfassung von
Beginn und Ende der Arbeitszeit eine wichtige Voraussetzung für eine
Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit und vor allen Dingen auch
Voraussetzung für effektive Kontrollen ist (bitte begründen)?
Die Erfassung von Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit ist
grundsätzlich ein wichtiges Instrument zur Feststellung der geleisteten Arbeitsstunden.
Regelmäßig dienen die Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit
dazu, Plausibilitäten im Hinblick auf die angegebenen Gesamtarbeitsstunden
festzustellen. Neben den Arbeitszeitaufzeichnungen sind auch die Befragung
der Beschäftigten sowie etwaiger dritter Personen von Bedeutung. Bei den
Tätigkeiten, die unter den Anwendungsbereich der MiLoAufzV fallen, ist jedoch
die Aufzeichnung von Beginn und Ende keine für die Prüfung durch die FKS
zwingend erforderliche Information. Prüfungen können in diesen Fällen auch
allein mit der Angabe der Dauer der Arbeitszeit effektiv erfolgen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/382421. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
Arbeitgeber Druck auf Beschäftigte ausüben, nur die geplante, aber nicht
die tatsächliche Dauer der Arbeitszeit anzugeben?
Welchen Stellenwert hat hierbei aus Sicht der Bundesregierung die
Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit?
Zunächst weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Pflicht zur
Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG; § 17) und dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG; § 19) nicht die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber trifft. Dieser kann zwar die Arbeitszeit auch
von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer aufzeichnen lassen. In diesem
Fall hat der Arbeitgeber aber weiterhin zu überwachen, dass die
Aufzeichnungen auch tatsächlich vorgenommen werden, und er bleibt weiterhin für die
Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich. Ein Verstoß in Form einer
unterbliebenen, einer falschen, einer unvollständigen oder einer verspäteten
Aufzeichnung kann selbständig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
30 000 Euro geahndet werden (§ 21 Absatz 1 Nummer 7 MiLoG, § 23 Absatz 1
Nummer 8 AEntG).
Auch vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung keine Veranlassung,
anzunehmen, dass Arbeitgeber in signifikantem Umfang Druck auf ihre
Beschäftigten ausüben, kürzere als die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten
anzugeben. Überdies sind nach § 3 MiLoG Vereinbarungen, die den Anspruch auf
Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder
ausschließen, insoweit unwirksam und ist die Verwirkung des Anspruchs
ausgeschlossen. Daraus folgt, dass für den Mindestlohn weder arbeitsvertragliche
noch tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer können den Anspruch auf den Mindestlohn für die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195 ff.
BGB, also grundsätzlich drei Jahre lang ab dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend machen.
Grundsätzlich sind in den Fällen, in denen nach Mindestlohngesetz und
Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Arbeitszeit aufzuzeichnen ist, Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Abgewandelte
Aufzeichnungspflichten sieht die MiLoAufzV nur für bestimmte Fallkonstellationen vor. Die
Verordnung greift nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein, die mit
ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt werden, keinen Vorgaben zur
konkreten täglichen Arbeitszeit unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit
eigenverantwortlich einteilen. Diese Modifikationen tragen unter
Berücksichtigung des Bedürfnisses nach effektiven Kontrollen spezifischen
Besonderheiten in einzelnen Branchen Rechnung. Auch im Anwendungsbereich der
MiLoAufzV bleibt es aber dabei, dass die aufgezeichnete Dauer der Arbeitszeit
der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entsprechen muss und dass der
Arbeitgeber in jedem Fall für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich ist.
22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit der
Mindestlohnmeldeverordnung für bestimmte Bereiche faktisch eine Befreiung von der
Meldepflicht vorgenommen wird?
Mit der Mindestlohnmeldeverordnung werden keine Bereiche von der
Meldepflicht ausgenommen. Für bestimmte Sachverhalte wird die Meldepflicht
abgewandelt, um sowohl unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden als auch
effektive Prüfungen durch die FKS ermöglichen zu können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]