[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3989
18. Wahlperiode 10.02.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Katharina Dröge, Oliver
Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3687 –
Environmental Goods Agreement
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juli 2014 starteten in Genf die Verhandlungen zum sogenannten
Environmental Goods Agreement (EGA). Ziel des Abkommens ist es, den Handel mit
Umweltgütern zwischen 14 Vertragspartnern zu liberalisieren. Neben der
Europäischen Union (EU) sitzen die USA, Australien, Kanada, China, Costa Rica,
Hong Kong, Japan, Korea, Neuseeland, Norwegen, Singapur, die Schweiz und
Chinesisch-Taipei mit am Verhandlungstisch. Diese Länder vereinen laut US-
Handelsbeauftragen (USTR) derzeit rund 86 Prozent des weltweiten Handels mit
Umweltgütern auf sich (
www.ustr.gov/about-us/press-office/fact-sheets/2014/
July/WTO-EGA-Promoting-Made-in-America-Clean-Technology-Exports-
Green-Growth-Jobs). Obwohl das EGA zunächst lediglich plurilateral
ausgehandelt wird, ist das Ziel laut Bundesregierung, „die Ergebnisse
multilateral auf alle WTO-Mitgliedsstaaten auszuweiten“ (
www.bmwi.de/DE/Themen/
Aussenwirtschaft/Handelspolitik/europaeische-handelspolitik,did=242722. html).
Die Handelserleichterungen sollen vor allem durch Zollsenkungen auf 54 in
der sogenannten APEC-Liste (APEC – Asiatisch-Pazifische
Wirtschaftsgemeinschaft,
www.apec.org/Meeting-Papers/Leaders-Declarations/2012/2012_
aelm/2012_aelm_annexC.aspx) benannten Umweltgüter erreicht werden. Auf
dieser sind neben Photovoltaikanlagen und Windturbinen auch Einzelteile
elektronischer Anlagen oder für die Effizienzsteigerung von industriellen
Prozesse benötigte Bauteile. Der Zollsatz soll bei diesen Gütern 5 Prozent des
Warenwerts nicht übersteigen. Somit handelt es sich nicht um ein
Freihandelsabkommen, sondern Intention ist laut US-Präsident Barack Obama „zu helfen,
dass mehr Staaten über die schmutzige Phase der Entwicklung springen und
der ‚globalen low-carbon-economy‘ beitreten“ (
www.ustr.gov/about-us/
pressoffice/fact-sheets/2014/July/WTO-EGA-Promoting-Made-in-America-Clean-
Technology-Exports-Green-Growth-Jobs). Fragen zur Abdeckung von z. B.
Umweltdienstleistungen, der Harmonisierung von technischen Vorschriften
oder über die Modalitäten der regelmäßigen Aktualisierung sind aber noch
ungeklärt.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
2. Februar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3989 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung unterstützt die Initiative für ein „Environmental Goods
Agreement“ (EGA). Die Initiative eröffnet die Chance, den Abbau von
Handelshemmnissen für ausgewählte Güter und Dienstleistungen mit dem Schutz der
Umwelt zu verbinden. Dies ist sowohl aus ökologischen wie auch
ökonomischen Gründen zu begrüßen.
Ökonomische Auswirkungen
1. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff Umweltgüter, und welche
Waren, Technologien oder Dienstleistungen zählt sie dazu?
Nach Auffassung der Bundesregierung muss über die konkrete Erfassung der
jeweiligen Güter durch EGA von Fall zu Fall entschieden werden. Das Gleiche
gilt für Dienstleistungen. Diese Güter sollen in einer Positivliste aufgezählt
werden. Dabei erfolgt eine Orientierung an den Zolltariflinien der
Weltzollorganisation. Die Alternative – eine generische Definition von Umweltgütern – birgt das
Risiko erheblicher Nachteile. Denn dann würde – insbesondere bei geringen
Zöllen – der bürokratische Aufwand (z. B. durch Herstellerlizenzen bzw.
Endverwendungskontrollen) den zu erwartenden Nutzen (Senkung bereits teilweise
niedriger Zölle) übersteigen. Vielmehr soll, wie bereits bei der APEC-Liste
geschehen, aus der bestehenden Systematik der Zolltariflinien ausgewählt werden,
in denen Umweltprodukte enthalten sind.
Derzeit werden Umweltgüter in folgenden Kategorien diskutiert. Das
Verhandlungsergebnis ist aber noch offen:
1. Air pollution control – Luftreinhaltung
2. Solid and hazardous waste management – Entsorgung von festen und
gefährlichen Abfällen
3. Wastewater management and water treatment – Abwasserbehandlung und
Wasseraufbereitung
4. Environmental remediation and clean-up – Sanierung und Reinigung von
Boden und Wasser
5. Noise and vibration abatement – Bekämpfung von Lärm und Vibrationen
6. Cleaner and renewable energy – sauberere und erneuerbare Energie
7. Energy efficiency – Energieeffizienz
8. Environmental monitoring, analysis and assessment – Monitoring, Analyse
und Bewertung von Umweltfreundlichkeit
9. Natural resources protection – Schutz natürlicher Ressourcen
10. Environmentally-preferable products – ökologisch vorzuziehende Produkte
11. Resource efficiency – Ressourceneffizienz
2. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn wichtigsten
Umweltgüter, die Deutschland in Länder außerhalb der EU importiert bzw.
exportiert (bitte nach Warenwert/Jahr auflisten)?
Es gibt keine Liste definierter Umweltgüter (siehe auch die Antwort zu Frage 1),
daher kann auch keine Rangordnung vorgenommen werden. Es ist darüber hinaus
unklar, nach welchem Maßstab eine Rangordnung von Umweltgütern erfolgen
sollte (z. B. Warenwert, Umsatz, Art des ökologischen Nutzens o. a.).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/39893. Wie haben sich die Importe/Exporte der in Frage 2 genannten wichtigsten
Umweltgüter in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Wie viel Prozent des weltweiten Handels mit Umweltgütern in Höhe
welchen Gesamtvolumens entfielen nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen zehn Jahren auf die Bundesrepublik Deutschland?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
5. Sind der Bundesregierung Prognosen bekannt, welches die zehn
wichtigsten Umweltgüter bis zum Jahr 2030 für die Bundesrepublik Deutschland
werden (bitte nach Warenwert/Jahr für Importe und Exporte auflisten)?
Solche Prognosen sind nicht möglich; im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
6. Welche Zölle werden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den
Verhandlungspartnern heute auf Umweltgüter erhoben (bitte für alle Güter
der APEC-Liste jeweils durchschnittlich und in der Spitze angeben)?
Aufgrund der laufenden Verhandlungen über die Umweltgüter-Liste kann hierzu
keine Antwort gegeben werden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
7. Welche Auswirkungen ergeben sich derzeit nach Einschätzung der
Bundesregierung aus bestehenden Zollschranken und anderen Handelshemmnissen
für den Import von Umweltgütern in die EU und nach Deutschland?
Solche Abschätzungen könnten nur vorgenommen werden, wenn für die EGA-
Verhandlungen eine Definition oder abgestimmte Liste für Umweltgüter
vorliegen würde, was nicht der Fall ist. Allgemein geht die Bundesregierung davon
aus, dass tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse den internationalen
Handel tendenziell beeinträchtigen und setzt sich daher für den Abbau von
Zollschranken und anderen Handelshemmnissen ein.
8. Welche Auswirkungen ergeben sich derzeit nach Einschätzung der
Bundesregierung aus bestehenden Zollschranken und anderen Handelshemmnissen
für den Export von Umweltgütern in Drittstaaten?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
9. Welche Effekte hätte nach Einschätzung der Bundesregierung eine
(weitgehende) Abschaffung von tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen
im Rahmen des EGA?
Die Abschaffung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse für
Umweltgüter würde zu einer Kostensenkung für solche Güter führen und könnte
Anreize zu deren vermehrtem Einsatz setzen; im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 7 verwiesen.
Drucksache 18/3989 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Welche ökonomischen Chancen sind für die Bundesregierung mit dem
Zustandekommen eines ambitionierten EGA verbunden, und auf welche
Studien bzw. Prognosen stützt sie sich in ihrer Einschätzung?
Ökonomische Vorteile aus deutscher Perspektive sind insoweit zu erwarten, als
Deutschland zum Beispiel im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus für
energiesparende Technologien bzw. im Bereich erneuerbarer Energien
modernste Technologien anbieten kann. Eine Quantifizierung ist aufgrund der
laufenden Verhandlungen über die erfassten Produkte und Dienstleistungen derzeit
nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen.
11. Welche Branchen könnten nach Einschätzung der Bundesregierung
besonders stark profitieren, und von welchen Effekten für Wachstum und
Beschäftigung geht die Bundesregierung aus?
Abhängig von der Verständigung über die vom Abkommen erfassten Güter kann
z. B. im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus mit Wachstums und
Beschäftigungseffekten gerechnet werden. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 1 und 2 Bezug genommen.
12. Welche Branchen könnten nach Einschätzung der Bundesregierung durch
den Abbau von Zöllen im EGA Nachteile durch die Konkurrenz auf den
Weltmärkten erfahren, und welche Untersuchungen sind der
Bundesregierung hierzu bekannt?
Die Bundesregierung rechnet nicht mit nachteiligen Wirkungen aus einem
Zollabbau für Umweltgüter. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 1 und 2 Bezug genommen.
13. Wie schätzt die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen durch
Umlenkungseffekte bei der Nachfrage in anderen EU-Mitgliedstaaten – weg
von Produkten „made in Germany“ – ein, und auf welche Studien stützt sie
sich dabei?
Die Exportstärke der deutschen Wirtschaft ist nach Auffassung der
Bundesregierung Ausdruck internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Auch arbeiten zahlreiche
Unternehmen im Rahmen von internationalen Wertschöpfungsketten. Eine
einschlägige Studie über potenzielle negative Auswirkungen durch
Umlenkungseffekte liegt der Bundesregierung nicht vor. Da ein Zollabbau mit gleicher
Wirkung für alle Mitgliedstaaten in der EU eintreten würde, ist innerhalb der EU
nicht mit derartigen Effekten zu rechnen. Angesichts der Wettbewerbsposition
deutscher Anbieter liegt dies auch nicht nahe.
14. Sieht die Bundesregierung Risiken durch den Abschluss eines
ambitionierten EGA, und wenn ja, welche, und wie begegnet sie diesen?
Die Bundesregierung sieht keine Risiken durch den Abschluss eines EGA-
Abkommens.
Zeitplan und Verhandlungsziele
15. Wann wurde der Europäischen Kommission das Mandat für die Aufnahme
von Verhandlungen zum EGA erteilt, und hat sich die Bundesregierung für
eine Veröffentlichung dieses Mandats eingesetzt?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3989Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
In Anknüpfung an das Mandat für die Doha-Runde aus dem Jahr 2001 wurden
der Kommission im Mai 2014 der Auftrag und Leitlinien erteilt, Verhandlungen
über eine Liberalisierung von Umweltgütern zu führen. Zeitgleich beschlossen
die EU-Handelsminister Schlussfolgerungen zum Thema EGA. Diese sind
veröffentlicht worden und enthalten alle wesentlichen Elemente der
Verhandlungsleitlinien.
16. Welche Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter wurden vor
Aufnahme der Verhandlungen konsultiert?
In welcher Form, und mit welchem Ergebnis?
Die Verhandlungen über die EGA-Initiative stehen in Fortsetzung der
Verhandlungen zur Doha-Runde. In § 31 der Ministererklärung von Doha wurden
ergebnisoffene Verhandlungen über den Abbau von Zöllen und nichttarifären
Handelshemmnissen (NTBs) für Umweltgüter und -dienstleistungen vereinbart.
Die Kommission hat im Juni 2014 eine öffentliche Stakeholder-Konsultation
eingeleitet. Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine Interessenvertreter
gesondert konsultiert.
17. Wie viele Verhandlungsrunden haben bislang stattgefunden, und mit
jeweils welchen Ergebnissen?
Es haben bislang vier Verhandlungsrunden stattgefunden, die vierte vom 26. bis
30. Januar 2015. Schwerpunkt der Verhandlungen war bislang die Frage der
Kategorisierung von Umweltgütern, um eine Verständigung auf solche Produkte zu
erzielen, die einen relevanten positiven Umwelteinfluss haben.
18. Wie ist das weitere Vorgehen nach Kenntnis der Bundesregierung?
Für wann sind weitere Verhandlungsrunden geplant?
Bis wann wird ein Abschluss der Verhandlungen angestrebt?
Die fünfte Verhandlungsrunde ist für den 16. bis 20. März 2015 geplant, die
sechste Verhandlungsrunde soll voraussichtlich Ende April/Anfang Mai 2015
stattfinden. Der Abschluss der Verhandlungen wird für Ende 2015 angestrebt.
19. Werden nach Einschätzung der Bundesregierung die EU-Mitgliedstaaten
das EGA ratifizieren müssen, oder handelt es sich um ein reines EU-
Abkommen?
Teilt die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung
diese Einschätzung?
Ob ein gemischtes Abkommen vorliegt, hängt davon ab, ob das Abkommen
auch Materien regelt, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen. Ob
dies der Fall sein wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Sofern das Abkommen
ausschließlich Regelungen zum Zollabbau enthalten sollte, wäre dies jedenfalls
nicht der Fall.
Drucksache 18/3989 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Welches sind – neben Zollsenkungen – ggf. weitere Bestandteile des
Abkommens?
Werden im Rahmen des EGA Vereinbarungen zu regulatorischer
Kooperation oder Investitionsschutzvereinbarungen angestrebt?
Wenn ja, in welcher Form?
Die EU strebt an, möglichst auch Umweltdienstleistungen mit in das
Abkommen aufzunehmen. Ob dies gelingt, ist derzeit noch offen. Die Bundesregierung
würde eine Aufnahme von Dienstleistungen sehr begrüßen, sofern sie in einem
Zusammenhang mit den gelisteten Umweltgütern stehen (s. auch die Antwort zu
Frage 22). Regelungen zum Investitionsschutz sind nicht vorgesehen.
21. Ist im EGA die Einrichtung von Gremien zur regulatorischen Kooperation
geplant, und wenn ja, mit welcher Zielsetzung, in welcher Form (z. B.
öffentlich/nichtöffentlich), mit welchem Mandat, und in welcher Besetzung?
Nein.
22. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Rahmen des Abbaus
nichttarifärer Handelshemmnisse im EGA auch die Liberalisierung
umweltbezogener Dienstleistungen angestrebt wird?
Wenn ja, welcher Dienstleistungen, und unter welchen Vorzeichen
(Marktzugang/Inländerbehandlung/Negativ- bzw. Positivlistenansatz)?
Ob und welche Umweltdienstleistungen vom EGA-Abkommen erfasst werden,
ist derzeit noch nicht absehbar. Sinnvoll wäre aus Sicht der Bundesregierung
beispielsweise die Einbeziehung solcher Dienstleistungen, die bei der
Lieferung, Errichtung und Wartung von Gütern und Anlagen erforderlich sind, die
ihrerseits als Umweltgüter eingestuft werden. Dabei handelt es sich insbesondere
um Ingenieurs- und Entwicklerdienstleistungen, Beratung, technische Tests und
Analysen sowie Instandhaltung, die häufig unter Zuhilfenahme elektronischer
Mittel erbracht werden. Belange der öffentlichen Daseinsvorsorge werden nicht
beeinträchtigt.
23. Falls eine Liberalisierung umweltbezogener Dienstleistungen im EGA
angestrebt wird, hat sich die Bundesregierung für die Verwendung von
Positivlisten eingesetzt?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Sofern es zu einer Liberalisierung von Umweltdienstleistungen im Rahmen des
EGA kommen sollte, würde dies auf Grundlage einer Positivliste vereinbart
werden.
Möglicher Beitrag des EGA zur Erreichung von Umwelt- und Klimazielen
24. Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt die Rolle des Handels bei
der Erreichung internationaler, europäischer und nationaler Umwelt- und
Klimaziele?
Die Rolle des Handels zur Erreichung von Umwelt- und Klimaschutzzielen ist
von Branche zu Branche unterschiedlich. Handel kann wesentlich zur
Effizienzsteigerung bei der Nutzung von Ressourcen und zum Strukturwandel beitragen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3989und damit auch einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz leisten. Zugleich
sind Umweltkosten zu berücksichtigen, wie die durch den Transport
verursachten Emissionen.
25. Welchen Beitrag könnte konkret das EGA aus Sicht der Bundesregierung
zur Erreichung internationaler, europäischer und nationaler Umwelt- und
Klimaziele leisten?
Der mit der EGA-Initiative beabsichtigte Zollabbau für Umweltgüter würde
Preisvorteile für Produkte schaffen, die im Bereich umweltfreundlicher
Technologien eingesetzt werden. Dies könnte sich wiederum positiv auf die Erreichung
der internationalen und europäischen Umwelt- und Klimaziele auswirken.
26. Welchen Beitrag können nach Auffassung der Bundesregierung
Verhandlungsfortschritte beim EGA für die Verabschiedung eines ambitionierten
Klimaabkommens Ende 2015 in Paris leisten, und wie verbindet sie beide
Verhandlungen miteinander?
Angesichts der sehr unterschiedlichen Verhandlungsgegenstände lässt sich
keine Prognose abgeben, ob eine Verständigung über das EGA-Abkommen auch
positive Effekte für das geplante Klimaschutzabkommen haben würde. Ob EGA
bis Ende 2015 abgeschlossen werden kann, ist noch nicht absehbar. Die
Europäische Kommission sieht aber den (politischen) Kontext zur Klimakonferenz in
Paris und strebt daher bis Ende 2015 einen Abschluss der EGA-Verhandlungen
an. Die Bundesregierung unterstützt dieses Ziel.
27. Sieht die Bundesregierung die Verabschiedung eines ambitionierten
Klimaabkommens Ende 2015 in Paris als Grundlage für den Abschluss des
EGA, und wenn ja, warum, bzw. wenn nein, warum nicht?
Nein. Der Gegenstand der EGA-Verhandlungen unterscheidet sich stark von den
Verhandlungen über das Klimaabkommen.
28. Könnte nach Auffassung der Bundesregierung der vorherige erfolgreiche
Abschluss der EGA-Verhandlungen als Grundlage für die Verabschiedung
eines ambitionierten Klimaabkommens im Jahr 2015 in Paris dienen?
Inwiefern bzw. inwiefern nicht?
Nein. Der Gegenstand der EGA-Verhandlungen unterscheidet sich fundamental
vom Gegenstand der Verhandlungen über ein Klimaabkommen. Ein
erfolgreicher Abschluss der EGA-Verhandlungen könnte aber ein positives Signal für die
Klimakonferenz in Paris geben.
29. Welche Auswirkungen hätte nach Kenntnis der Bundesregierung ein
erfolgreicher Abschluss des EGA für die Ausbauziele für erneuerbare
Energien in Deutschland und Europa?
Auswirkungen des EGA-Abkommens auf das Erreichen der Klimaschutz- und
EE-Ausbauziele in Deutschland sind nicht zu erwarten, da in Deutschland
moderne Umwelttechnologien derzeit bereits vorhanden sind bzw. deren Import
nicht mit nennenswerten Zöllen belastet ist. Auch ist ein Ergänzungsbedarf aus
Drittstaaten im Bereich von Umweltdienstleistungen nicht erkennbar.
Drucksache 18/3989 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode30. Inwieweit wird die Bundesregierung nach einem erfolgreichen Abschluss
des EGA ggf. ihre Ausbauziele für erneuerbare Energien anpassen (bitte
begründen)?
Die Ausbauziele für erneuerbare Energien werden von der Bundesregierung
unabhängig von den Ergebnissen der EGA-Verhandlungen festgelegt.
Anpassungsbedarf gibt es vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit entsprechender
Technologien aus Sicht der Bundesregierung nicht.
31. Ist die Ratifizierung internationaler Umweltschutzabkommen
Voraussetzung für einen Beitritt zum EGA, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Auch wenn Drittstaaten keine internationalen Umweltvereinbarungen
ratifiziert haben, kann und wird EGA einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz
leisten. Es wäre nicht zu verantworten, EGA als internationales Abkommen nur
zu beschließen, wenn auch andere Abkommen geschlossen werden. Im Übrigen
ist es Ziel der Bundesregierung und der EU, die Ergebnisse des EGA-
Abkommen möglichst zu multilateralisieren.
32. Welche Definition von „Umweltgütern“ liegt der APEC-Liste zugrunde,
und teilt die Bundesregierung diese Definition?
Eine Definition des der APEC-Liste zugrunde liegenden „Umweltgutes“
existiert nicht. Die Aufnahme von Gütern in die APEC-Liste ergibt sich aus der
Erklärung der APEC vom 20. September 2012 (20th APEC ECONOMIC LEADERS’
Declaration Vladivostok, Russia – Annex C). Ergänzend wird auf die Antwort
zu Frage 1 verwiesen.
33. Sind der Bundesregierung Vorschläge bekannt, im Rahmen von EGA auch
Carbon Dioxide Capture and Storage (CCS) als Umwelttechnologie zu
fördern?
Wenn ja, welche, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Nein; solche Fragen sind nicht Gegenstand der Verhandlungen; im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
34. Sind der Bundesregierung Vorschläge bekannt, im Rahmen von EGA auch
das sogenannte Fracking als Umwelttechnologie zu fördern?
Wenn ja, welche, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Nein; solche Fragen sind bislang nicht Gegenstand der Verhandlungen; im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
35. Sind der Bundesregierung Vorschläge bekannt, im Rahmen von EGA auch
die Atomenergie als Umwelttechnologie zu fördern?
Wenn ja, welche, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Einzelne Verhandlungspartner – außerhalb der EU – erwägen offenbar, auch die
Aufnahme von Nukleartechnologie in die EGA-Produktliste vorzuschlagen. Die
Bundesregierung steht diesen Überlegungen ablehnend gegenüber. Ergänzend
wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/398936. Sind der Bundesregierung Vorschläge bekannt, im Rahmen von EGA auch
Technologien zur effizienteren Nutzung von Kohle zu fördern?
Wenn ja, welche, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Nein; solche Fragen sind bislang nicht Gegenstand der Verhandlungen; im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
37. Hat sich die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission
zur Behandlung von CCS, Fracking, Atomenergie und Kohle im Rahmen
von EGA geäußert, und wenn ja, wann, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sowohl im Handelspolitischen Ausschuss wie auch
bilateral gegenüber der Kommission vorsorglich darauf hingewiesen, dass die
Verhandlungen nicht mit politisch umstrittenen Themen, wie etwa der
Atomtechnologie, belastet werden dürfen.
38. Welche Flexibilität bietet nach Einschätzung der Bundesregierung das
EGA-Mandat zur Erweiterung der APEC-Liste während oder nach
Abschluss der Verhandlungen, und wie wird nach Kenntnis der
Bundesregierung sichergestellt, dass auch neue technologische Entwicklungen zeitnah
in das Abkommen integriert werden können?
Es ist Ziel der EGA-Verhandlungen, eine Verständigung über eine Liste von
Umweltgütern zu erreichen, die deutlich über die APEC-Liste hinausgeht.
Darüber hinaus ist Gegenstand der Verhandlungen auch ein „Review“-
Mechanismus, der die Berücksichtigung von neuen technologischen Entwicklungen
gewährleisten soll.
Auswirkungen auf Drittstaaten, Wechselwirkungen mit anderen
Handelsabkommen bzw. Verhandlungen zu Handelsabkommen
39. Inwieweit werden im Rahmen der Verhandlungen zu EGA auch die
Effekte auf Drittstaaten berücksichtigt, z. B. die Auswirkungen auf
Entwicklungs- und Schwellenländer durch mögliche Umlenkungen von
Handelsströmen?
Wenn ja, welche Untersuchungen sind der Bundesregierung hierzu
bekannt, und wenn nein, warum nicht?
Der Abbau von Handelshemmnissen für Umweltgüter wird insbesondere für
Entwicklungs- und Schwellenländer vorteilhaft sein, soweit der Import solcher
Güter in diesen Ländern mit hohen Zöllen belegt ist. Generell können
Entwicklungs- und Schwellenländer davon profitieren, in die Lieferketten von
Umweltgütern integriert zu werden.
40. Sehen die Verhandlungen nach Kenntnis der Bundesregierung auch die
gezielte Förderung der Nutzung von Umwelttechnologien vor, z. B. durch
Technologietransfers?
Wenn ja, wie sollen diese konkret ausgestaltet werden, und wenn nein,
warum nicht?
Nein, dies ist nicht Gegenstand der EGA-Verhandlungen. Fragen des
Technologietransfers werden in anderen Abkommen geregelt.
Drucksache 18/3989 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode41. Werden im Rahmen der Verhandlungen vorhandene und/oder künftige
Subventionsregime und Unterstützungsmaßnahmen für Umweltgüter (z. B.
Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien)
thematisiert?
Wenn ja, mit welcher Zielsetzung?
Wenn nein, warum nicht?
Nein, dies ist nicht Gegenstand der Verhandlungen.
42. Wie ist die angekündigte mögliche Ausweitung des EGA auf alle WTO-
Mitgliedstaaten (WTO – Welthandelsorganisation) geplant?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, einen Beitrittsanspruch in
dem Abkommen zu verankern?
Wenn ja, in welcher Form, und unter welchen Bedingungen?
Die Bundesregierung befürwortet eine Multilateralisierung der
Verhandlungsergebnisse. Ein Beitritt zum Abkommen unter Übernahme der getroffenen
Vereinbarungen wird für Drittstaaten aber auch individuell möglich sein.
43. Welche möglichen Wechselwirkungen sieht die Bundesregierung mit
anderen geplanten Handelsabkommen, z. B. CETA (Wirtschafts- und
Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada), TTIP
(Transatlantisches Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen
Union und den USA) und TiSA (Abkommen über den Handel mit
Dienstleistungen)?
Eventuelle Wechselwirkungen von EGA mit TTIP, CETA und TiSA sind nur
insofern zu erwarten, als ein vollständiger Zollabbau in CETA und TTIP eine
Verständigung auf einen Zollabbau für Umweltgüter im Rahmen der EGA-
Verhandlungen erleichtern könnte. Wechselwirkungen mit TiSA wären insoweit nur
möglich, sofern auch Umweltdienstleistungen gleichermaßen von EGA und
TiSA erfasst wären. Die Überschneidungen dürften jedoch gering ausfallen, da
TiSA technologieneutral ausgestaltet ist, während das EGA einen geringeren
Umfang haben soll und sich auf Dienstleistungen richten würde, die einen
relevanten positiven Umwelteinfluss haben
44. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die in CETA und
TTIP geplanten Investitionsschutzvereinbarungen einer ambitionierten
Weiterentwicklung (umwelt-)technischer Normen entgegenstehen, z. B.
durch Klagen von Herstellern, deren nichtinnovative Produkte vom Markt
genommen werden müssten?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, durch Bekräftigung des „right to
regulate“, des Regulierungsrechts der Gesetzgeber der Parteien sowie präziser
Definition der Investitionsschutztatbestände in CETA und TTIP auszuschließen,
dass die Investitionsschutzbestimmungen der Weiterentwicklung
umwelttechnischer Normen entgegenstehen. In CETA soll dies durch eine Regelung im
Annex zu indirekter Enteignung gewährleistet werden. Demnach hat ein Investor
nur Anspruch auf Schadenersatz wegen indirekter Enteignung, wenn ein
Schiedsgericht zu dem Urteil gelangt, dass der Gesetzgeber diskriminierende
Regelungen zum Schutz von Allgemeinwohlzielen – wie etwa dem
Umweltschutz – eingeführt hat, die manifest unverhältnismäßig sind. Nach dem
deutschen Grundgesetz wäre bereits eine unverhältnismäßige diskriminierende
Regelung unzulässig.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/398945. Inwieweit könnte man aus Sicht der Bundesregierung angesichts der
öffentlichen Kritik an CETA und TTIP bei gleichzeitigem Interesse an einem
Abkommen, das Umweltschutz und die Vereinheitlichung technischer
Normen für Umweltgüter voranbringt, bei Verabschiedung eines
ambitionierten EGA von CETA und TTIP absehen?
Aus Sicht der Bundesregierung ist kein Grund ersichtlich, wegen der
Verhandlungen bzw. des Abschlusses eines EGA-Abkommens auf die Vereinbarung
bilateraler Handelsabkommen zu verzichten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]