[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4075
18. Wahlperiode 18.02.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Jan Korte, Sabine
Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3899 –
Wirkung des Anerkennungsgesetzes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 1. April 2012 ist das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und
Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Kraft. Mit
diesem sogenannten Anerkennungsgesetz haben Menschen einen allgemeinen
Rechtsanspruch darauf, ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf
Gleichwertigkeit gegenüber einem deutschen Referenzberuf überprüfen und
anerkennen zu lassen, um in Deutschland eine qualifikationsnahe
Beschäftigung aufnehmen zu können.
Das Anerkennungsgesetz gilt für insgesamt 450 Berufe. Es umfasst zum einen
das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), mit dem die
Anerkennung der ca. 350 nicht reglementierten Berufe des dualen Ausbildungssystems
geregelt wird. Zum anderen beinhaltet es Regelungen zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen in 63 bundesrechtlichen Berufsgesetzen und
Verordnungen für reglementierte Berufe, für deren Aufnahme und Ausübung der Besitz
einer bestimmten Berufsqualifikation durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist. Das betrifft u. a. viele Gesundheitsberufe und die
Meisterberufe.
Aus den aktuellen Zahlen für das Jahr 2013 geht hervor, dass von den 11 868
positiv beschiedenen Verfahren 9 888 dem Bereich der medizinischen
Gesundheitsberufe, darunter allein 6 030 Ärztinnen und Ärzte, zuzuordnen ist. Damit
setzt sich der Trend aus dem Jahr 2012 fort. Die überwiegende Mehrheit
entfällt auf reglementierte Berufe (aus dem Bereich der Gesundheits- und
Pflegeberufe), die größtenteils schnell und ohne eine Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt werden können. Die nicht reglementierten Berufe des dualen Systems
hingegen sind deutlich unterrepräsentiert. Sie machen noch nicht einmal 20
Prozent der beschiedenen Anträge aus.
Seit Juni 2014 haben nun auch alle Bundesländer eigene Landesgesetze zur
Anerkennung von Berufsqualifikationen verabschiedet, um landesrechtlich
geregelte Berufe, beispielsweise Lehrerin bzw. Lehrer oder Erzieherin bzw.
Erzieher, anerkennen zu können. Die Umsetzung in den jeweiligen Ländern läuft
jedoch höchst unterschiedlich. Zudem variieren die Kosten für das
Anerkennungsverfahren zwischen den Bundesländern und den unterschiedlichen
Berufsarten teilweise erheblich. Im Durchschnitt betragen sie einen mittleren
dreistelligen Wert. Jedoch steht zu befürchten, dass die Kosten für eine indivi-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
13. Februar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4075 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeduelle Gleichwertigkeitsfeststellungsprüfung sowie eine Qualifikationsanalyse
stark variieren und insgesamt weitaus höher liegen, weshalb ein
Anerkennungsverfahren seitens der Antragstellenden abgebrochen bzw. nicht weiter
verfolgt werden kann. Eine einheitliche Anerkennungspraxis in Deutschland
ist nur bedingt zu erkennen. Die Aussage der Bundesministerin für Bildung und
Forschung Prof. Dr. Johanna Wanka, „das Anerkennungsgesetz hat sich in
kurzer Zeit als ein wirkungsvolles Instrument zur Sicherung der Fachkräftebasis in
Deutschland bewährt“ (
www.anerkennung-in-deutschland.de „Beratung ist der
Schlüssel zur erfolgreichen Anerkennung“), muss angesichts der
Konzentration auf einige wenige Berufe angezweifelt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ist ein zentrales Element der
Fachkräftesicherung. Hierfür hat die Bundesregierung das Gesetz zur
Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen (kurz: Anerkennungsgesetz) geschaffen. Die OECD (Organisation for
Economic Co-operation and Development) bewertet das Anerkennungsgesetz
für Deutschland positiv: „Ein neuer rechtlicher Rahmen für die Anerkennung
von Qualifikationen schafft zudem bessere Möglichkeiten, Fachkräfte mit
gefragten Kompetenzen des mittleren Qualifikationsniveaus im Ausland zu
finden“ (OECD „Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte: Deutschland“ 2013,
S. 137).
Das Anerkennungsgesetz trat zum 1. April 2012 in Kraft und regelt die
Anerkennung von rund 600 Berufen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Zur
Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtslage haben im Anschluss daran und am
Bundesgesetz orientiert, die Länder koordiniert analoge Rechtsansprüche und
Anerkennungsverfahren auch für den Bereich der landesrechtlich geregelten Berufe
etabliert.
Die Anwendung und Auswirkungen des Anerkennungsgesetzes werden im
Rahmen der in Artikel 1 § 18 BQFG gesetzlich vorgesehenen Evaluation vier Jahre
nach Inkrafttreten untersucht und dem Deutschen Bundestag und Bundesrat
vorgelegt werden. Wie in der Protokollerklärung der Sitzung des Bundesrates am
4. November 2011 zugesichert, wird das Anerkennungsgeschehen aus der
Perspektive unterschiedlicher Akteure auch vor der gesetzlichen Evaluationsfrist
durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Auftrag des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) kontinuierlich beobachtet
(Monitoring zum Anerkennungsgesetz). Die ersten Ergebnisse wurden im
Bericht zum Anerkennungsgesetz, den das Bundeskabinett am 2. April 2014
beschlossen hat und der im Deutschen Bundestag am 26. September 2014 beraten
wurde (Bundestagdrucksache 18/1000), vorgelegt. Der zweite Bericht wird auf
der Grundlage der am 15. Dezember 2014 vom Statistischen Bundesamt
vorgelegten amtlichen Zahlen zum Erhebungsjahr 2013, im Sommer 2015 vorgelegt
werden. Eine Wirkungsanalyse des Anerkennungsgesetzes wird erst mit der
gesetzlich vorgesehenen Evaluation vorliegen.
1. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die geringe Anzahl an bisher
gestellten und vor allem beschiedenen Anträgen bei den nicht
reglementierten Berufen?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der 1 980 positiv
beschiedenen Anträge außerhalb der medizinischen Gesundheitsberufe im Jahr
2013?
b) Welche Perspektive sieht die Bundesregierung anhand der vorliegenden
Zahlen für die Anerkennungspraxis im Bereich der dualen
Ausbildungsberufe?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4075c) Wird die Anerkennungspraxis von beruflichen Qualifikationen im
Bereich der nicht reglementierten Berufe dem vermeintlichen Mangel an
Fachkräften in diesem Bereich gerecht?
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den niedrigen
Antragszahlen im Bereich der Ausbildungsberufe des dualen Systems
hinsichtlich der Nachfrage von potenziellen Antragstellenden sowie dem
Bedarf von Betrieben an qualifizierten Fachkräften (bitte begründen)?
Die Fragen 1, 1a bis 1d werden zusammen beantwortet.
Die amtlichen Zahlen der Statistik zeigen, dass mit rund 26 500 Anträgen seit
Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes im April 2012 insgesamt ein großes
Interesse an einer Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in
Deutschland besteht. Diese Zahl ist aus Sicht der Bundesregierung angesichts
von in Teilen völlig neuen gesetzlichen Regelungen und Verfahren sehr zu
begrüßen.
Das große Interesse an den Anerkennungsverfahren in den Jahren 2013 und 2012
im Bereich der reglementierten Berufe lässt sich vor allem dadurch erklären, dass
in diesen Berufen die Anerkennung Voraussetzung für die Berufsausübung in
Deutschland ist. Das höchste Anerkennungsinteresse bestand im Bereich der
Gesundheitsberufe, insbesondere bei Ärztinnen und Ärzten und Gesundheits-
und Krankenpflegerinnen und -pflegern. Aus Sicht der Bundesregierung sind
angesichts der gerade in den Gesundheitsberufen bestehenden erheblichen
Engpässe und des zum Teil massiven Mangels an ausreichend qualifizierten
Fachkräften, der sich insbesondere auf eine ausreichende ärztliche Versorgung im
ländlichen Bereich oder in den Pflegeeinrichtungen auswirkt und der sich durch
den demografischen Wandel noch verstärken wird, die hohen
Anerkennungszahlen in diesem Bereich positiv.
Im Bereich der nicht reglementierten Berufe, bei denen teilweise auch bereits
Engpässe an qualifizierten Fachkräften bestehen, wurde mit dem
Anerkennungsgesetz erstmals ein allgemeiner Rechtsanspruch auf ein
Gleichwertigkeitsverfahren eingeführt und damit die Möglichkeiten für eine verbesserte
Arbeitsmarktintegration von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen
geschaffen. Die Anerkennung ist hier allerdings nicht Bedingung für die
Berufsausübung. Sie erhöht jedoch die Chancen auf eine qualifikationsadäquate
Beschäftigung und auf einen beruflichen Aufstieg und ermöglicht z. B. den
Zugang zu einer Meisterfortbildung. Die Kammern, die für diese Verfahren nach
dem BQFG zuständig sind, haben in sehr kurzer Zeit neue Strukturen
geschaffen, Expertise aufgebaut und wirksam eingesetzt.
Die durchschnittliche monatliche Zahl der Anträge in den nicht reglementierten
Berufen ist im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 um rund 16 Prozent
gestiegen.
Aus Sicht der Bundesregierung zeigen die hohe Zahl an vollen und teilweisen
Gleichwertigkeiten (96 Prozent) und die geringe Ablehnungsquote von 4
Prozent in den nicht reglementierten Berufen, dass die Verfahren funktionieren und
Anerkennung hier einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung in den
Betrieben leisten kann.
Das Informations- und Beratungsinteresse ist auch im Bereich der nicht
reglementierten Berufe konstant hoch. Der umfassende Beratungsansatz geht zumeist
weit über reine Erstberatung hinsichtlich der Anerkennung hinaus und schließt
insbesondere im Kammerbereich auch Alternativen zu Anerkennungsverfahren
ein, wie das Nachholen einer Ausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder
Externenprüfung. Vorrangiges Ziel der Beratung ist die nachhaltige – und das
heißt grundsätzlich auch die möglichst qualifikationsadäquate Integration – in
den Arbeitsmarkt. Dabei ist die Gleichwertigkeitsprüfung nach dem BQFG
Drucksache 18/4075 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenicht immer der allein zielführende Weg. Dies erklärt auch, dass nicht jede
Beratung zwangsläufig zu einem Antrag auf Anerkennung des ausländischen
Berufsabschlusses führt.
Eine weitere Steigerung der Anerkennungsverfahren in allen Berufen, ob
reglementiert oder nicht reglementiert, ist zur Fachkräftesicherung und zur
Arbeitsmarktintegration von nach Deutschland Zugewanderten sinnvoll und
erstrebenswert. Die Bundesregierung informiert daher im In- und Ausland über die
Möglichkeiten der Anerkennung in Deutschland und hat das Sprachangebot des
Anerkennungsportals (
www.anerkennung-in-deutschland.de) auf sieben
Sprachen erweitert. Gleichzeitig fördert sie gezielt Projekte, mit denen die
Anerkennungskultur in Betrieben gestärkt werden soll und die auf die Sensibilisierung
und Unterstützung der Personalverantwortlichen und Arbeitnehmervertretungen
zielen. Das BQ-Portal, eine online Wissens- und Arbeitsplattform für zuständige
Stellen im Kammerbereich, liefert umfassende Informationen und Arbeitshilfen
zu ausländischen Berufsqualifikationen und Berufsbildungssystemen, um eine
transparente und einheitliche Prüfung ausländischer Berufsqualifikationen zu
ermöglichen. Es unterstützt zudem Unternehmen dabei, im Ausland erworbene
Berufsabschlüsse leichter einschätzen zu können.
e) Ist die Positivliste der Bundesagentur für Arbeit mit Berufen, in denen
„die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerberinnen und
Bewerbern […] arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar
ist“, ein Kriterium für die Auswahl von Antragstellenden (bitte
begründen)?
Bei der Beratung zum Thema Anerkennung erfolgt grundsätzlich keine
Auswahl der Antragstellenden. Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller hat
einen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren. Die Positivliste ist ein
Instrument der Beschäftigungsverordnung (BeschV), mit der bestimmte Berufe
festgeschrieben werden, in denen Absolventen aus Staaten außerhalb der
Europäischen Union (EU) Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten können.
Wer nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 BeschV, d. h. über die Positivliste eine Arbeit
in Deutschland aufnehmen will, muss einen passenden Ausbildungsabschluss
vorweisen, der einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Insofern ist das
Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens und die Feststellung und
Bescheinigung der Gleichwertigkeit in diesem Fall eine zwingende Voraussetzung, weil
ansonsten für Ausbildungsberufe, die nicht in der Positivliste stehen, kein
Zugang zum Arbeitsmarkt in diesem Beruf besteht.
f) Wie ist das Verhältnis von positiv beschiedenen Anträgen, denen ein
Referenzberuf gemäß der Positivliste zugrunde liegt, und Anträgen, denen
kein Referenzberuf gemäß der Positivliste zugrunde liegt?
Im Jahr 2013 bezogen sich 21,5 Prozent der positiven Bescheide auf Anträge,
denen ein Referenzberuf gemäß der Positivliste zugrunde liegt und
dementsprechend 78,5 Prozent der positiven Bescheide auf Anträge, denen kein
Referenzberuf gemäß der Positivliste zugeordnet ist.
2. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung das Anerkennungsverfahren für
Antragstellende attraktiver, einfacher und schneller gemacht werden?
Welche Hemmnisse und Herausforderungen sieht die Bundesregierung vor
allem im Bereich der nicht reglementierten Berufe, und welche
Maßnahmen möchte sie ergreifen, um Hemmnisse abzubauen?
Aus Sicht der Bundesregierung sind die mit dem Anerkennungsgesetz
geschaffenen rechtlichen Grundlagen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifika-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4075tionen in Deutschland attraktiv. Das zeigen u. a. die Ergebnisse des Monitorings
zum Anerkennungsgesetz, die hohe Nachfrage nach Information und Beratung,
die Antragszahlen für die zum Teil gänzlich neuen Verfahren sowie die
internationale Bewertung durch die OECD (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung
und Antwort zu Frage 1).
Hinsichtlich der Wirksamkeit und effizienten Umsetzung der gesetzlichen
Regelungen sieht die Bundesregierung die weitere Vereinheitlichung des
Verwaltungsvollzugs in den Ländern und die weitere Bündelung der
Verwaltungsstrukturen im Bereich der reglementierten Berufe, insbesondere im Bereich der
Gesundheitsberufe, als zentrale Aufgabe an, die gemeinsam mit den Ländern
behandelt wird.
Wie im ersten Bericht zum Anerkennungsgesetz dargestellt, ist eine passgenaue
Information und Beratung ein wesentlicher Schlüssel für eine Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen und eine qualifikationsadäquate
Arbeitsmarktintegration. Die Bundesregierung hat hierzu mit dem Anerkennungsportal
(
www.anerkennung-in-deutschland.de), mit der erweiterten zentralen Hotline
„Arbeiten und Leben in Deutschland“, dem Förderprogramm „Integration durch
Qualifizierung“ und der arbeitsmarktlichen Beratung im Kontext des
Anerkennungsgesetzes ein umfassendes und flächendeckendes Informations- und
Beratungsnetz etabliert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 1a bis 1d, 6, 10 und 12
verwiesen.
3. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, wie viele der Menschen,
deren im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen in Deutschland
anerkannt wurden, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nachgehen (bitte nach Berufsgruppe, Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt
und erwerbslos aufschlüsseln)?
Die amtliche Statistik zum BQFG bildet das Anerkennungsgeschehen von der
Antragstellung, also von dem Zeitpunkt, ab dem der für Anerkennung
zuständigen Stelle die notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen, bis zum Abschluss
des Anerkennungsverfahrens ab. Eine Erfassung der
(sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung von Personen mit Anerkennungsbescheid findet nicht statt
und ist auch nicht durch weitere Datenquellen wie das Ausländerzentralregister
(AZR) oder Repräsentativerhebungen wie dem Mikrozensus abgedeckt.
4. Ist durch die zuständigen Stellen auf Bundes- und nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Landesebene eine flächendeckende Erst- und
Einstiegsberatung im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet?
Wie hoch ist der Betreuungsschlüssel für in den zuständigen Stellen mit
Beratung betraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Die zuständigen Stellen müssen nach § 25 VwVfG bzw. den entsprechenden
Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen im Rahmen ihrer Betreuungs- und
Fürsorgepflichten eine Beratung hinsichtlich der Antragsstellung und des
Verfahrens gewährleisten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Monitorings zum
Anerkennungsgesetz des Bundes wird seitens der zuständigen Stellen eine
Einstiegsberatung flächendeckend vorgehalten. Hierbei ist zu beachten, dass im
Kammerbereich die Einstiegsberatung auch dann durch die Vor-Ort-Kammern
erfolgt, wenn wie im Industrie- und Handelskammerbereich durch die IHK-FOSA
eine zentrale zuständige Stelle oder im Handwerkskammerbereich Leitkammern
eingerichtet sind.
Drucksache 18/4075 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInsbesondere im Kammerbereich geht, wie die Ergebnisse des Monitorings zum
Anerkennungsgesetz zeigen, die Beratung über die reine Verfahrensberatung
hinaus und umfasst u. a. aufgrund der Vielfältigkeit der Referenzberufe bei den
Ausbildungsberufen und den für eine erfolgreiche Arbeitsmarktmigration
oftmals bestehenden Alternativen zum Anerkennungsverfahren, auch eine
umfassende Verfahrensbegleitung sowie eine Bildungs- und Qualifizierungsberatung.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor.
5. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der
teilweise sehr unterschiedlichen Gebührenregelungen der Länder
beziehungsweise Kammern?
Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, gemeinsam mit den Ländern und
Kammern eine im Sinne eines einheitlichen Anerkennungsverfahrens
einheitliche Gebührenregelung, die beispielsweise eine einheitliche und
niedrigschwellige Gebührenhöhe bei einer Gleichwertigkeitsfeststellung
vorsieht, anzustreben?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Entwicklungen gibt es bereits?
In Deutschland sind für öffentliche Verwaltungsleistungen kostendeckende
Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren für die Anerkennungsverfahren
richtet sich nach den Gebührenregelungen der Länder bzw. der Kammern und
hängt vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens ab.
Im Kammerbereich haben sich die einheitlichen Gebührenrahmen (100 bis
600 Euro; in der Regel 420 Euro für ein Verfahren) für nicht reglementierte
Berufe etabliert. Aus Sicht der Bundesregierung wäre ein einheitlicher
Gebührenkorridor auch in den Ländern wünschenswert. Die Bundesregierung hat
allerdings aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompentenzverteilung keinen
rechtlichen Einfluss auf die Gebührenhöhe in den Ländern. Der Verzicht auf
Gebührenregelungen des Bundes in den Anerkennungsregelungen trägt der
Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 Rechnung, wonach Regelungen des
Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungsgebührenrechts ausschließlich
den Ländern obliegen.
6. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung das
Anerkennungsverfahren in welchen Berufen aufgrund der Kosten nicht weiter
verfolgt?
Welche alternativen Finanzierungsmöglichkeiten werden den
Antragstellenden empfohlen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erhebungen oder statistische Angaben
vor.
Für die Finanzierung der Kosten kommen je nach Personenkreis
unterschiedliche Möglichkeiten infrage: In erster Linie sind die geltenden arbeitsmarkt- und
bildungspolitischen Finanzierungsinstrumente zu nennen. Kundinnen und
Kunden der Agenturen für Arbeit und Jobcenter können mit Leistungen aus dem
Vermittlungsbudget bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung und Förderung der beruflichen Weiterbildung unterstützt werden. Dabei
gelten die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Zweiten und Dritten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III). In Hamburg besteht darüber
hinaus auch ein „Stipendienprogramm zur Förderung der Anerkennung
ausländischer Abschlüsse“. Das Monitoring zeigt, dass zum Teil die Kosten auch von
den Arbeitgebern übernommen werden. In jedem Fall besteht für Antragstel-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4075lende die Möglichkeit, die Kosten für ein Anerkennungsverfahren bei der
Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Über die im Einzelfall angemessenen Finanzierungsmöglichkeiten können sich
die Antragstellenden bei den verschiedenen Beratungseinrichtungen informieren
lassen. Um Anerkennungssuchenden den Weg zur Anerkennung zu erleichtern,
gewährleistet hierzu das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung
(IQ)“ begleitende Unterstützungsstrukturen, indem es flächendeckend regionale
Erstanlaufstellen vorhält, um sie kostenfrei zu ihrer im Ausland erworbenen
beruflichen Qualifikation zu beraten. Zusätzlich stellt das Förderprogramm IQ ab
dem Jahr 2015 die Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten im Kontext
des Anerkennungsgesetzes in den Mittelpunkt der Aktivitäten. Begleitend zu den
Qualifizierungsmaßnahmen hält das Förderprogramm IQ zusätzlich zur
Anerkennungsberatung auch eine kostenfreie Qualifizierungsberatung vor.
Mit dem Ausbau des Förderprogramms IQ um die Bereiche
Qualifizierungsberatungen und Qualifizierungsmaßnahmen erhalten Anerkennungssuchende
die Perspektive, dass auch bei zu erwartenden wesentlichen Unterschieden
zwischen dem erworbenen und dem deutschen Referenzberuf eine
qualifikationsadäquate Integration in den Arbeitsmarkt erreicht werden kann.
7. Wie viele Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung das
Anerkennungsverfahren abgebrochen, etwa weil sie die erforderlichen
Dokumente nicht nachweisen bzw. beschaffen konnten?
Umfassende quantitative Erhebungen oder statistische Angaben hierzu liegen
nicht vor. Standardisierte Befragungen durch das BIBB im Rahmen des
fortlaufenden Monitorings zum Anerkennungsgesetz bei zuständigen Stellen wie den
Industrie- und Handels- sowie den Handwerkskammern und den zuständigen
Stellen für die Gesundheitsberufe im Jahr 2014 haben den Befund des ersten
Berichts zum Anerkennungsgesetz bestätigt, dass es für Antragstellerinnen und
Antragssteller in der Praxis zum Teil eine Herausforderung darstellen kann, alle
benötigten Unterlagen und Nachweise über die formalen Qualifikationen zu
beschaffen. Eine weitergehende Auswertung der Untersuchung erfolgt im zweiten
Bericht zum Anerkennungsgesetz.
Für den Fall, dass Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderlichen
Nachweise unverschuldet nicht vorlegen können, etwa weil sie als Flüchtlinge ohne
jegliche Papiere eingereist sind und die Nachweiserbringung aufgrund des
Flüchtlingsstatus nicht zugemutet werden kann, besteht die Möglichkeit der
Durchführung einer Qualifikationsanalyse („sonstige geeignete Verfahren“ nach
§ 14 BQFG bzw. § 50b HwO). Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 8
verwiesen.
8. Wie viele Qualifikationsanalysen nach § 14 BQFG wurden seit
Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt?
Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten einer Qualifikationsanalyse?
Sieht die Bundesregierung in der Höhe der Kosten einer
Qualifikationsanalyse einen Grund dafür, dass Personen, die ihre Qualifikationen anerkennen
lassen möchten, auf die Durchführung einer Qualifikationsanalyse
verzichten und das Anerkennungsverfahren nicht weiter verfolgen können (bitte
begründen)?
Im Jahr 2012 wurden im Bereich der nicht reglementierten Berufe von den
zuständigen Stellen 57 Fälle gemeldet, bei denen eine Entscheidung aufgrund
sonstiger geeigneter Verfahren getroffen wurde. Im Jahr 2013 waren es 60 Fälle.
Drucksache 18/4075 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu den durchschnittlichen Kosten einer Qualifikationsanalyse liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Das Monitoring zeigt lediglich, dass sie
stark variieren, je nach Art der Referenzqualifikation und des genutzten
Instruments. Die Kosten für die Qualifikationsanalyse können als Verfahrenskosten
im Rahmen der Förderung nach SBG II und III erstattet werden. Falls die Kosten
nicht übernommen werden können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies
einzelne Antragstellende davon abhält, sich für eine Qualifikationsanalyse zu
entscheiden – vor allem, wenn in einem Bereich Verfahren zur
Qualifikationsanalyse erst noch entwickelt werden müssen. Im Rahmen des vom BMBF
geförderten Projektverbunds Prototyping wird daher die Weiterentwicklung der
Qualifikationsanalyse und der Transfer in den Kammern unterstützt.
9. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel einer vollständigen
Gebührenfreiheit des Anerkennungsverfahrens?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Idee einer
Gebührenobergrenze für das Anerkennungsverfahren?
Wenn ja, welche Höhe sollte diese nach Meinung der Bundesregierung
aufweisen?
Wie ist der aktuelle Diskussionsstand mit den Ländern über eine
einheitliche Gebührenobergrenze?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Im Rahmen der Arbeitsgruppe der für die Anerkennung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen koordinierend zuständigen Ressorts der Länder (AG
„Koordinierende Ressorts“) wurde über eine länderübergreifend einheitliche
Gebührenobergrenze für die Anerkennungsverfahren beraten. Über eine Obergrenze
wurde zwischen den Ländern keine Einigung erzielt. Das BMBF, das als Gast in
der AG „Koordinierende Ressorts“ vertreten ist, hat sich in diesem Kontext für
einen Gebührenrahmen, der sich an dem Gebührenrahmen der Kammern
orientiert, ausgesprochen.
11. Welche Möglichkeiten bestehen für Geflüchtete bzw. Asylsuchende, ihre
beruflichen Qualifikationen in Deutschland anerkennen zulassen?
Wie viele Geflüchtete bzw. Asylsuchende haben einen Antrag auf
Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen gestellt (bitte nach
Herkunftsländern und anerkanntem Referenzberuf aufschlüsseln)?
Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um Geflüchteten bzw.
Asylsuchenden die Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens zu
ermöglichen?
Das Anerkennungsgesetz hat einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein
Anerkennungsverfahren geschaffen, es setzt also nicht den Besitz eines bestimmten
Aufenthaltstitels voraus, so dass eine Antragstellung aus dem In- und Ausland
möglich ist. Auch ein gesicherter Aufenthaltsstatus ist keine Voraussetzung für
ein Anerkennungsverfahren, folglich können auch Geduldete und Asylsuchende
einen Antrag stellen. Die amtliche Statistik nach § 17 BQFG enthält vor diesem
Hintergrund keine Angaben zum Aufenthaltsstatus der oder des
Antragstellenden. Auch dem AZR sind keine Hinweise zu dieser Frage zu entnehmen. Das
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4075Anerkennungsgesetz hat darüber hinaus den Berufszugang überwiegend von der
Staatsangehörigkeit entkoppelt.
Es liegt im Interesse der Bundesregierung, auch für Asylsuchende und
Geduldete eine gute Perspektive zur Integration in den Arbeitsmarkt zu schaffen.
Hierzu wurden zwischenzeitlich u. a. folgende Maßnahmen umgesetzt:
Mit dem am 6. November 2014 in Kraft getretenen „Gesetz zur Einstufung
weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des
Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer“ wurde die Wartefrist
für den Zugang zum Arbeitsmarkt sowohl für Asylbewerber als auch für
Geduldete auf drei Monate verkürzt. Nach Ablauf dieser Wartefrist besteht die
Möglichkeit einer Förderung von Kosten des Anerkennungsverfahrens (z. B.
Übersetzungen, Gebühren, Qualifikationsanalysen, Anpassungsqualifizierungen)
nach dem SGB III. Zudem entfällt die sog. Vorrangprüfung der Bundesagentur
für Arbeit bei der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung bei
Geduldeten oder Asylbewerbern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Blauen Karte EU an Hochschulabsolventen in Engpassberufen, für eine
Zulassung in Ausbildungsberufen nach der „Positivliste“ oder zur Teilnahme an einer
Maßnahme zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation vorliegen. In allen
anderen Fällen entfällt die Vorrangprüfung nach 15 Monaten des Aufenthalts im
Bundesgebiet.
Für Asylbewerber, Geduldete und Flüchtlinge, die keine Unterlagen oder
Nachweise über ihre Berufsqualifikationen vorlegen können, besteht die Möglichkeit
einer Qualifikationsanalyse nach § 14 BQFG bzw. § 50b HwO. Das BMBF
unterstützt hierzu das Verbundprojekt Prototyping (siehe Antwort zu Frage 8).
Im Modellprojekt „Frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern“
(sog. Early Intervention) der Bundesagentur für Arbeit, dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge und dem Bleiberechtsnetzwerk wird in sieben Städten
Deutschlands erprobt, wie Asylbewerber frühzeitig und aktiv – auch schon vor
Abschluss des Asylverfahrens – in Angebote zur Integration auf dem
Arbeitsmarkt mit einbezogen werden können. Die Flüchtlinge werden hier auch über
die Möglichkeit eines Anerkennungsverfahrens beraten und können eine
entsprechende Finanzierung der Kosten des Erwerbs einer Anerkennung aus dem
Vermittlungsbudget erhalten. Projektteilnehmende werden hierbei bereits in der
Wartefrist durch die Übernahme von Übersetzungskosten unterstützt.
Schließlich werden im Rahmen des Förderprogramms „Integration durch
Qualifizierung (IQ)“, dessen Beratungs- und Unterstützungsangebote Geflüchteten
und Asylbewerbern gleichermaßen offenstehen, Qualifizierungsmaßnahmen
gefördert. Zielgruppe sind insbesondere diejenigen Personen, die – unabhängig
vom Aufenthaltstitel – im Rahmen des Anerkennungsverfahrens keine volle
Gleichwertigkeit ihres ausländischen Berufsabschlusses erhalten haben (siehe
Antwort zu Frage 6).
12. Wie viele zentrale Stellen zur Prüfung und Anerkennung von
Berufsqualifikationen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe existieren nach
Kenntnis der Bundesregierung bereits auf Landesebene (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Sieht die Bundesregierung einen Bedarf für eine bundesweite Zentralstelle
für diese Berufe (bitte begründen)?
Wie ist der Diskussionsstand hinsichtlich der Einrichtung einer solchen
bundesweiten Stelle, bzw. wann ist mit der Einrichtung einer solchen
Stelle zu rechnen?
Die Länder sind für den Vollzug der Berufszulassungsgesetze im Bereich der
Heilberufe zuständig. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die an-
Drucksache 18/4075 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetragstellenden Personen ihre Tätigkeit ausüben möchten. Insbesondere aufgrund
von teilweisen Überschneidungen in den Zuständigkeiten für die jeweiligen
Heilberufe und zwischen bundes- und landesrechtlich geregelten
Gesundheitsberufen kann die Anzahl und Aufteilung der zuständigen zentralen Stellen nicht
belastbar dargestellt werden. Die anzusprechenden Behörden können unter
Angabe des Berufs, in dem die Anerkennung angestrebt wird, über das Internet-
Portal
www.anerkennung-in-deutschland.de recherchiert werden.
Die Bundesregierung begrüßt die von der Kultusministerkonferenz und der
Gesundheitsministerkonferenz der Länder beschlossene Errichtung einer
länderübergreifenden Gutachterstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen (ZAB). Durch diese Maßnahme würde ein
einheitlicher qualitätsgesicherter Verwaltungsvollzug sichergestellt und damit die
Zuwanderung interessierter Fachkräfte gefördert. Nach Kenntnis der
Bundesregierung sind die Beratungen der Länder über das entsprechende Konzept und
die Finanz- und Personalausstattung noch nicht abgeschlossen.
13. Unterstützt die Bundesregierung die Anerkennung von
Berufsqualifikationen von Lehrerinnen und Lehrern, die in nur einem Unterrichtsfach
ausgebildet wurden?
Hat es diesbezüglich bereits Gespräche mit den Bundesländern gegeben?
Wenn ja, welche Haltung nehmen diese und welche Haltung nimmt die
Bundesregierung ein?
Wenn nein, warum nicht, und sind solche Gespräche geplant bzw. werden
sie von der Bundesregierung unterstützt?
Die Bundesregierung bedauert, dass einige Länder-BQFG die
Berufsqualifikation „Lehrer“ aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen haben. Sie begrüßt
daher den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 11. Dezember 2014 auf der Grundlage
des dritten Berichts der AG „Koordinierende Ressorts“, die
Fachministerkonferenzen zu bitten, rechts- und verfahrensvereinfachend eine Ausdehnung der
Anwendung der Länder-BQFG zu prüfen. Die Bundesregierung würde es weiterhin
begrüßen, wenn die Länder auch solchen Lehrerinnen und Lehrern die
Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse ermöglichen, die nur in einem Fach ausgebildet
worden sind bzw. nur ein Fach unterrichtet haben.
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