[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4262
18. Wahlperiode 09.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg,
Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3942 –
Bewertung des Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 3. Dezember 2014 hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Neubestimmung
des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (AufenthG-E) beschlossen.
Dieser Gesetzentwurf sieht neben Verbesserungen in manchen Bereichen des
Aufenthaltsrechts etliche Verschärfungen vor. Die Verschärfungen betreffen
insbesondere die Anordnung neuer Einreise- und Aufenthaltsverbote (etwa
infolge der Nichtausreise vor Ablauf einer Ausreisefrist oder der Erfolglosigkeit
bestimmter Asylverfahren), die Ermächtigung zur ausufernden Abfrage von
Daten in ausländerrechtlichen Verfahren sowie die Abschiebungs- und
Zurückschiebungshaft. Zivilgesellschaftliche Organisationen kritisieren diese
Vorhaben (vgl. Stellungnahme von ProAsyl,
www.proasyl.de/de/news/detail/news/
gesetz_zu_ bleiberecht_und_aufenthaltsbeendigung_massive_verschaerfung_
des_aufenthaltsrechts/). Zudem ist es bei etlichen Regelungen zweifelhaft, ob
sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
1. Was bezweckt die Bundesregierung damit, es nach § 11 Absatz 6 und 7
AufenthG-E fortan zu ermöglichen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot
unabhängig davon anzuordnen, dass ein Ausländer tatsächlich ausreist, und
aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die Möglichkeit
der Anordnung eines solchen Einreise- und Aufenthaltsverbots auch dann
für sinnvoll, wenn die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht möglich ist?
§ 11 Absatz 6 des AufenthG-E ermöglicht im Einzelfall die Verhängung eines
Einreise- und Aufenthaltsverbots, wenn ein Ausländer seiner Ausreisepflicht
nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachkommt. Ein Einreise- und
Ausreiseverbot darf in diesen Fällen allerdings dann nicht verhängt werden,
wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die
Überschreitung der Ausreisefrist nicht erheblich ist. Nach Absatz 7 (neu) soll es dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermöglicht werden, im Einzelfall –
wenn aufgrund der in Absatz 7 beschriebenen Umstände eine missbräuchliche Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. März 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4262 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInanspruchnahme des Asylverfahrens vorliegt – ein Einreise- und
Aufenthaltsverbot auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 6
nicht erfüllt sind. Durch den mit einer solchen Anordnung verbundenen
generalpräventiven Effekt soll zugleich einer Überlastung des Asylverfahrens durch
offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegen gewirkt werden.
Nach der Konzeption von § 11 Absatz 1 AufenthG-E wirkt das Einreiseverbot
als Einreisesperre sowie als Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot. Durch die
letztgenannte Wirkung als Titelerteilungssperre ist ein bestehendes
Einreiseverbot geeignet, eine Aufenthaltsverfestigung des ausreisepflichtigen Ausländers
im Bundesgebiet zu verhindern. Wenn eine Abschiebung aber aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, entfällt auch die Vollziehbarkeit der
Abschiebungsandrohung im Sinne des § 59 Absatz 1 Satz 6 AufenthG-E, mit der
Folge, dass die Ausreisefrist unterbrochen wird und somit nicht ablaufen kann.
Selbiges gilt auch für die sonstigen Fälle der vorübergehenden Aussetzung der
Abschiebung im Sinne des § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die
Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 AufenthG-E
kommt in diesen Fällen und unter den dort genannten Voraussetzungen erst dann
in Betracht, wenn die Ausreisefrist mit der Vollziehbarkeit der
Abschiebungsandrohung erneut zu laufen begonnen hat – der für die Ausreisefrist bestimmte
Zeitraum dem Ausländer also erneut in vollem Umfang zur Verfügung stand –
und dann abgelaufen ist (Bundesratsdrucksache 642/14, S. 62). Die Anordnung
eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 AufenthG-E
wiederum setzt voraus, dass die Ablehnung des Asylantrags nach § 29a Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als offensichtlich unbegründet (Nummer 1)
oder die wiederholte Entscheidung, bei einem Folge- oder Zweitantrag kein
weiteres Asylverfahren durchzuführen (Nummer 2), bestandskräftig geworden ist.
2. Hält es die Bundesregierung für gewährleistet, dass die bundeseinheitliche
Anwendung der Bleiberechtsregelungen in §§ 25a und 25b AufenthG-E
nicht dadurch ausgehebelt wird, dass gegen langjährig im Inland lebende
Ausländerinnen und Ausländer Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11
Absatz 6 oder 7 AufenthG-E angeordnet werden, sodass ein Aufenthaltstitel
nach § 11 Absatz 1 AufenthG-E mangels abweichender Bestimmung in
§§ 25a und 25b AufenthG-E nicht erteilt werden darf, angesichts dessen,
dass § 11 Absatz 4 die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
in das Ermessen der Landesbehörden stellt?
Wenn ja, auf welche rechtlichen Erwägungen stützt die Bundesregierung
ihre Auffassung?
Wenn nein, aufgrund welcher integrationspolitischer Erwägungen hält die
Bundesregierung dies für sinnvoll?
Durch § 11 Absatz 4 AufenthG-E wird eine spezielle Rechtsgrundlage zur
nachträglichen Verlängerung oder Verkürzung der Frist sowie zur Aufhebung des
Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen.
Die Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach
dem neuen Absatz 4 steht zwar im Ermessen der Behörde. Eine Aufhebung des
Einreise- und Aufenthaltsverbots ist aber angezeigt, soweit die general- bzw.
spezialpräventiven Gründe für die Sperrwirkungen es nicht mehr erfordern oder
zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen. Dies dürfte – wie
die Gesetzesbegründung ausdrücklich klarstellt (Bundesratsdrucksache 642/14,
S. 40) – insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des AufenthG, insbesondere
nach § 25 Absatz 4a bis 5, § 25a und § 25b, der Fall sein.
Anders als im bisherigen Recht, wo bei den vorstehend genannten Tatbeständen
teilweise ausdrücklich geregelt war, dass eine entsprechende aufenthaltsrecht-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4262liche Entscheidung „abweichend von § 11 Absatz 1“ getroffen werden konnte,
setzt die Neuregelung in § 11 Absatz 4 AufenthG-E insoweit eine entsprechende
Entscheidung der zuständigen Behörde voraus.
Abgesehen davon ist mit der Änderung aber keine Erhöhung der Anforderungen
an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bis 5, § 25a und
§ 25b gegenüber der bisher geltenden Rechtslage (vgl. insoweit die
Ausführungen in Nummer 25.5.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009) verbunden.
Wenn einem Ausländer vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des
Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 4a bis 5 „abweichend von § 11 Absatz 1“ erteilt worden ist (so
genannte Übergangsfälle), steht das ursprüngliche Einreise- und Aufenthaltsverbot
einer Verlängerung oder Erteilung eines solchen Titels nicht mehr entgegen.
Einer Entscheidung nach Absatz 4 über die Verkürzung oder Aufhebung des
Einreise- und Aufenthaltsverbots bedarf es in diesen Fällen nicht.
Im Übrigen sind auch die Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Absatz 6
und 7 AufenthG-E als Ermessensvorschriften konzipiert.
3. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die
Regelung in § 11 Absatz 6 AufenthG-E für vereinbar mit dem Recht der
Europäischen Union, angesichts dessen, dass nach Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 1a RL 2008/115/EG die Anordnung eines Einreiseverbots
voraussetzt, dass eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, ein Hinweis auf
die kraft Gesetzes bestehende Ausreisepflicht jedoch keine
Rückkehrentscheidung ist?
Soweit ein Einreiseverbot nach der so genannten Rückführungsrichtlinie
(Richtlinie 2008/115/EG) eine „Rückkehrentscheidung“ voraussetzt, ist diese in
Fällen, in denen die Ausreisepflicht kraft Gesetzes besteht, nach Auffassung des
Gesetzgebers in der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG zu sehen
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/5470, S. 24 vom 12. April 2011).
Der Begriff der Rückkehrentscheidung wird in Artikel 3 Nummer 4 der
Rückführungsrichtlinie definiert als die „behördliche oder richterliche Entscheidung
oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen
festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird“.
Nach dieser Definition stellt die Abschiebungsandrohung, mit der die
Abschiebung angekündigt und die Ausreisefrist bestimmt wird, eine
Rückkehrentscheidung dar (vgl. z. B. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 10. Auflage
2013, § 59 Rn. 6), an die ein Einreiseverbot anknüpfen kann. Da die in § 11
Absatz 6 AufenthG-E geregelte Überschreitung der Ausreisefrist deren vorherige
Festsetzung mit einer Abschiebungsandrohung voraussetzt, ist gewährleistet,
dass eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie vorliegt.
4. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die
Regelung in § 11 Absatz 7 AufenthG-E für vereinbar mit dem Recht der
Europäischen Union, angesichts dessen, dass nach Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 1a RL 2008/115/EG die Anordnung eines Einreiseverbots
voraussetzt, dass eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, die
bestandskräftige Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet an
sich jedoch ebenso wenig eine Rückkehrentscheidung im unionsrechtlichen
Sinne darstellt, wie die Tatsache, dass ein Asylfolgeantrag oder Asylzweit-
Drucksache 18/4262 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeantrag wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
geführt hat oder dass eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erlässt in den in § 11
Absatz 7 AufenthG-E in Bezug genommenen Fällen eine
Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG. Es liegt somit eine Rückkehrentscheidung vor, an
die das Einreiseverbot nach § 11 Absatz 7 AufenthG-E anknüpfen kann. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für
gerechtfertigt, Ausländerinnen und Ausländer, deren Asylantrag nach § 30
Absatz 3 Nummer 1 bis 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) abgelehnt
wurde, von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a und 25b
AufenthG-E trotz Erfüllung der dort geregelten Voraussetzungen
auszuschließen, angesichts dessen, dass ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 10 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mangels
Ausgestaltung der §§ 25a und 25b AufenthG-E als Anspruchsnorm nicht erteilt
werden darf?
Gemäß § 25b Absatz 5 Satz 2 AufenthG-E kann die Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25b AufenthG-E auch abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG erteilt
werden. § 25a AufenthG-E sieht eine solche Abweichungsmöglichkeit – auch in
der jetzt geltenden Fassung des § 25a AufenthG – nicht vor. Im Hinblick auf die
konkret angesprochene Regelung in § 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG wird darauf
hingewiesen, dass dort ohnehin nur die Nummern 1 bis 6 von § 30 Absatz 3
AsylVfG in Bezug genommen werden, nicht aber die Nummer 7.
Insofern entstünde keine Sperrwirkung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels,
wenn der Asylantrag für einen noch handlungsunfähigen Ausländer gestellt
worden ist, d. h. für einen Ausländer, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat (§ 80 Absatz 1 AufenthG, § 12 AsylVfG; eine Anpassung der Altersgrenze
auf das 18. Lebensjahr ist in Planung). Eine Täuschung der gesetzlichen
Vertreter im Asylverfahren würde daher nicht von vornherein die Erteilung eines
Bleiberechts an den Jugendlichen hindern. Unabhängig davon hat das
Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob es sich bei einer Norm, die regelmäßig („soll“)
die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsieht, um eine Anspruchsnorm im Sinne
des § 10 Absatz 3 Satz 3 AufenthG handelt, noch nicht abschließend
entschieden.
6. Welche Behörde soll nach Auffassung der Bundesregierung fortan für die
Aufhebung oder nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots nach § 11
Absatz 7 AufenthG-E zuständig sein, und woraus ergibt sich diese
Zuständigkeit angesichts dessen, dass sie im Gesetzentwurf nicht ausdrücklich
geregelt ist?
Das BAMF ist nach § 75 Nummer 12 AufenthG-E zuständig für die
Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7
AufenthG-E. Das Einreiseverbot ist von Amts wegen mit seiner Anordnung zu
befristen.
Für spätere Fragen der Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots nach
§ 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E gilt die allgemeine Zuständigkeitsregelung in
§ 71 Absatz 1 AufenthG, d. h. die Ausländerbehörden sind zuständig. Zu
beachten sind zusätzlich die Beteiligungserfordernisse nach § 72 Absatz 3 AufenthG.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4262 7. Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für sinnvoll,
diese Zuständigkeit nicht ausdrücklich zu regeln?
Die Zuständigkeit für die Anordnung und Befristung eines Einreise- und
Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 AufenthG-E ist in § 75 Nummer 12 AufenthG-E
geregelt. Die Zuständigkeit für die Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und
Aufenthaltsverbots ergibt sich aus der allgemeinen Regelung in § 71 Absatz 1
AufenthG.
8. Hält die Bundesregierung die Schaffung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für eine hinreichende
Maßnahme zur Anwerbung ausländischer Fachkräfte angesichts dessen,
dass die Bundesregierung ausweislich der Gesetzesbegründung damit
rechnet, dass lediglich „zusätzlich 300 Ausländer eine
Bildungsmaßnahme … im Inland durchführen werden“?
Bei dem in § 17a Absatz 1 AufenthG-E vorgesehenen Aufenthaltstitel handelt
es sich um eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer
Bildungsmaßnahme. Er soll Anpassungsqualifizierungen zur Anerkennung ausländischer
Abschlüsse ermöglichen und stellt somit einen weiteren Baustein zur Erleichterung
der Zuwanderung von Fachkräften in den Engpassberufen dar.
9. Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Erwartung der Bundesregierung,
dass 300 Personen von der Möglichkeit des § 17a AufenthG-E Gebrauch
machen werden?
Der Zeitraum bezieht sich auf ein Jahr.
10. Inwiefern hält es die Bundesregierung für systematisch kohärent,
Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17a AufenthG-E
im Gegensatz zu Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 16 AufenthG lediglich die Beschäftigung bis zu zehn Stunden pro
Woche zu erlauben?
Die Bundesregierung hält es insofern für systematisch kohärent, die
Aufenthaltserlaubnis nach § 17a AufenthG-E mit der Erlaubnis zu verbinden, eine
weitere Beschäftigung bis zu zehn Stunden pro Woche auszuüben, als der gleiche
Regelungsgehalt für den vergleichbaren Personenkreis nach § 16 Absatz 5a und
§ 17 Absatz 2 AufenthG bereits der geltenden Rechtslage entspricht. § 17a
Absatz 3 AufenthG-E ermöglicht darüber hinaus die Ausübung einer zeitlich nicht
eingeschränkten Beschäftigung, deren Anforderungen in engem
Zusammenhang mit der später angestrebten Beschäftigung steht.
11. Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die Regelung in
§ 48a AufenthG-E für vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgebot, angesichts dessen, dass sie die Abfrage der
Zugangsdaten von Mobiltelefonen und Computern entgegen der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 1 BvR 1299/05, Rz. 184) weder
durch Benennung einer Eingriffsschwelle beschränkt noch den Kreis der
berechtigten Behörden und den Zweck der Datenerhebung eingrenzt?
Die Erlaubnis der Erhebung von Zugangsdaten nach § 48a AufenthG-E flankiert
die Befugnis der Ausländerbehörde gemäß § 48 Absatz 3a AufenthG-E,
Datenträger des Ausländers auszuwerten. Die Erhebung der Zugangsdaten darf nach
§ 48a Absatz 1 AufenthG-E nur erfolgen, wenn der Ausländer die notwendigen
Drucksache 18/4262 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZugangsdaten nicht zur Verfügung stellt und „wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen“. Die in § 48 Absatz 3a AufenthG-E
geregelten Anforderungen sind also auch bei der Erhebung von Zugangsdaten
zu beachten, d. h. ein Zugriff auf die Zugangsdaten ist nur zulässig, soweit dies
für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für
die Feststellung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist (zu den
Anforderungen an die Nutzung der Daten vgl. im Übrigen auch die Antwort zu
Frage 12). Als berechtigte Behörden kommen nur die nach § 71 AufenthG
zuständigen Behörden in Betracht.
Eine weitere Eingrenzung der Befugnis, das Auskunftsersuchen gegenüber
einem Telekommunikationsdienstleister zur Erlangung von Zugangsdaten zu
stellen, z. B. durch Einführung eines Richtervorbehalts, ist aus Sicht der
Bundesregierung verfassungsrechtlich nicht geboten: Nach § 48a Absatz 2 AufenthG-E
ist der Ausländer von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen.
Die Gefahr eines heimlichen Zugriffs auf das Endgerät und eine entsprechende
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bestehen deshalb nicht. Dies entspricht der
Wertung in der Parallelregelung in § 100j Absatz 3 der Strafprozessordnung
(StPO). Nach § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO ist eine richterliche Anordnung für
das Verlangen gegenüber einem Telekommunikationsdienstleister auf
Herausgabe von Zugangsdaten nicht erforderlich, wenn der Nutzer des Endgerätes vom
Auskunftsverlangen Kenntnis hat oder haben muss.
12. Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die Regelung in
§ 48 Absatz 3a AufenthG-E für verhältnismäßig im
verfassungsrechtlichen Sinne?
Die in § 48 Absatz 3a AufenthG-E vorgesehene Befugnis der Behörden zur
Auswertung von Datenträgern ist aus Sicht der Bundesregierung verhältnismäßig.
Die Auswertung der Datenträger dient der Feststellung der Identität und der
Staatsangehörigkeit eines Ausländers und der Feststellung und Geltendmachung
einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat und verfolgt damit ein
legitimes staatliches Interesse. In Absatz 3a (neu) wird hinreichend deutlich
gemacht, dass die Maßnahme nur zulässig ist, soweit sie zur Erfüllung dieser
Zwecke erforderlich ist und die Identität und Staatsangehörigkeit des
Ausländers nicht durch ein milderes Mittel ermittelt werden können. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Ausländer nach § 48 Absatz 3
AufenthG zur Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und
Staatsangehörigkeit verpflichtet ist. Nur wenn der Ausländer dieser Mitwirkungspflicht nicht
genügt und auch durch die in § 48 Absatz 3 AufenthG bezeichneten Maßnahmen
oder etwaige andere mildere Mittel keine Klärung herbeigeführt werden kann,
kommt das Auslesen seiner Datenträger in Betracht.
§ 48 Absatz 3a AufenthG-E enthält darüber hinaus Regelungen zum Schutze des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Der Schutz wird dadurch weiter
abgesichert, dass ein Datenträger nur durch einen zum Richteramt befähigten
Bediensteten ausgewertet werden darf und etwaige Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht verwertet werden dürfen und
unverzüglich gelöscht werden müssen.
Das Erfordernis einer richterlichen Anordnung vor Auswertung des
Datenträgers erscheint verfassungsrechtlich nicht geboten, weil die Auswertung nicht
heimlich erfolgt, sondern mit Kenntnis des Ausländers: entweder hat er die
notwendigen Zugangsdaten selbst zur Verfügung gestellt oder er wird – wenn die
Voraussetzungen für eine Erhebung der Zugangsdaten nach § 48a AufenthG-E
vorliegen – von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis gesetzt (vgl. auch
die Antwort zu Frage 11).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/426213. Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für
entbehrlich, im Rahmen des § 48 Absatz 3a AufenthG-E ein Verbot der
Weitergabe von Daten an andere Behörden (wie z. B. in § 113 Absatz 1 des
Telekommunikationsgesetzes – TKG) sowie den besonderen Schutz von
Daten, die dem Telekommunikationsgeheimnis unterfallen, zu regeln?
Die besonderen Anforderungen an die Auswertung von Datenträgern sind in § 48
Absatz 3a AufenthG-E geregelt (vgl. im Einzelnen die Antwort zu Frage 12).
Ergänzend finden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften
Anwendung.
14. Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für
verfassungsrechtlich zulässig, bei der Abfrage von PIN bzw. PUK aufgrund von
§ 48 Absatz 3a AufenthG-E sowie der Verwertung der erlangten Daten auf
einen gesetzlich geregelten Richtervorbehalt zu verzichten?
Das Erfordernis einer richterlichen Anordnung vor Auswertung des
Datenträgers erscheint verfassungsrechtlich nicht geboten, weil die Auswertung nicht
heimlich erfolgt, sondern mit Kenntnis des Ausländers (vgl. im Einzelnen die
Antwort zu Frage 12). Im Übrigen ist bei der Auswertung der Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet.
15. Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für
entbehrlich, das Auskunftsverlangen nach § 48a Absatz 1 AufenthG-E unter einen
Richtervorbehalt zu stellen, angesichts dessen, dass die Parallelregelung
in § 100j Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) einen
Richtervorbehalt vorsieht?
Nach § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO bedarf es keiner Anordnung durch ein
Gericht, „wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder
haben muss“. Eine solche Kenntnis ist im Fall der Erhebung von Zugangsdaten
nach § 48a AufenthG-E stets gegeben, da der Ausländer nach § 48a Absatz 2
AufenthG-E von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen ist (vgl.
im Einzelnen die Antwort zu Frage 11).
16. Ist die Aufzählung der abwägungsrelevanten Belange in §§ 54, 55
AufenthG-E nach Auffassung der Bundesregierung abschließend?
Wenn ja,
a) welche rechtliche Erwägungen haben die Bundesregierung veranlasst,
bei der Ausgestaltung des neuen Ausweisungsrechts von der im
Ordnungsrecht üblichen Kombination von Abwägung und
Ermessensermächtigung abzuweichen, angesichts dessen, dass die
abzuwägenden Belange im Gesetz abschließend geregelt sind, es aber denkbar ist,
dass bei einer Ausweisung darüber hinaus noch weitere
Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind,
b) warum hält es die Bundesregierung unter anderem nicht für relevant,
im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen, dass
ein Ausländer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, Träger einer
Auszeichnung für besondere Verdienste in der Bundesrepublik ist, oder als
hochqualifizierte Fachkraft in einem sog. Mangelberuf beschäftigt ist,
wenn nein, woraus ergibt sich das?
Gemäß § 53 Absatz 1 AufenthG-E ist künftig eine Abwägung der Interessen an
der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im
Bundesgebiet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-
Drucksache 18/4262 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemen. Die Ausweisung wird verfügt, wenn hiernach das öffentliche Interesse an
der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet
überwiegt. § 53 Absatz 2 AufenthG-E zählt beispielhaft Umstände auf, die in diese
Abwägung einzubeziehen sind. Die Klarstellung in Absatz 1 (neu), dass alle
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind und die Verwendung des
Wortes „insbesondere“ in Absatz 2 (neu) verdeutlichen, dass die im Rahmen
einer Ausweisungsentscheidung abwägungsrelevanten Belange nicht
abschließend benannt sind. Dies kommt auch in § 55 Absatz 2 AufenthG-E nochmals
zum Ausdruck, wonach das Bleibeinteresse „insbesondere“ in den sodann
benannten Konstellationen schwerwiegend ist.
17. Wie begründet die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung, dass die
Ausgestaltung des § 53 AufenthG-E als gebundene Entscheidung zu einer
schnelleren Rechtssicherheit beiträgt, angesichts dessen, dass –
abweichend von der Auffassung der Bundesregierung – eine
Ausweisungsentscheidung als belastender Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage
(und nicht der Verpflichtungsklage) angegriffen wird und die Gerichte die
Ausländerbehörden daher nicht zur Neubescheidung unter
Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts verurteilen können?
Durch die Neukonzeption des Ausweisungsrechts mit der Abwägung der
Ausweisungs- und Bleibeinteressen auf Tatbestandsseite können die Gerichte
künftig eine Ausweisungsentscheidung umfänglich und abschließend und nicht mehr
nur auf Ermessensfehler überprüfen. Der Richter vermag somit seine Abwägung
an die Stelle der Abwägungsentscheidung der Ausländerbehörde zu setzen, was
zu einer Verfahrensbeschleunigung führen wird. Die Bundesregierung teilt im
Übrigen die Auffassung der Fragesteller, dass die Ausweisung mit einer
Anfechtungsklage angegriffen wird. Die Formulierung in der Begründung sollte
lediglich zum Ausdruck bringen, dass das Gericht abschließend in der Sache
entscheidet.
18. Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für
verhältnismäßig, dass ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer bereits vor
Vollstreckbarkeit einer Ausweisungsverfügung überwacht werden
können, obwohl die Ausweisungsverfügung in der Regel von den Behörden
für sofort vollziehbar erklärt werden kann und damit die Vollstreckbarkeit
ohne weiteres sofort eintritt?
Die Gesetzesänderung stellt sicher, dass in den Fällen, in denen ein besonders
schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
AufenthG-E oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG vorliegt,
die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sofort greifen. Zuvor waren diese
Maßnahmen zwangsläufig mit der Entscheidung über die Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens verknüpft.
Angesichts der von dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 AufenthG-E genannten Personenkreis
potentiell ausgehenden Gefahr, erscheint die Anordnung kraft Gesetzes und
nicht erst durch eine zusätzlich zu verfügende Entscheidung der Behörde
vorzugswürdig.
Der Betroffene bleibt gleichwohl nicht rechtsschutzlos, da er einen Antrag auf
abweichende Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 56 Absatz 1 Satz 1
letzter Halbsatz bzw. Absatz 2 letzter Halbsatz AufenthG-E stellen kann.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/426219. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hat die Bundesregierung
davon abgesehen, Familienangehörige von Deutschen in § 53 Absatz 3
AufenthG-E in gleicher Weise wie Asylberechtigte und anerkannte
Flüchtlinge, Berechtigte nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei
und Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
vor der Ausweisung zu schützen?
Anders als für die in § 53 Absatz 3 AufenthG-E genannten Personengruppen
besteht keine (europa-)rechtliche Verpflichtung zur Privilegierung der
Familienangehörigen von Deutschen. Die Eigenschaft als Familienangehöriger oder
Lebenspartner eines Deutschen wird zudem in § 55 Absatz 1 Nummer 4
AufenthG-E bei bestehender lebenspartnerschaftlicher oder familiärer
Lebensgemeinschaft bzw. bei Ausübung des Personensorge- oder Umgangsrechts als
besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gewürdigt.
20. Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass ein nicht nur vereinzelter
oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche
oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen (§ 54 Absatz 2
Nummer 9 AufenthG-E) gleichermaßen ein schwerwiegendes
Ausweisungsinteresse begründet wie die rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 54 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG-E)?
Über den Regelungsgehalt von § 54 Absatz 2 Nummer 9 erster Halbsatz
AufenthG-E – den nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften – kann eine Ausweisung beispielsweise auch an ein
schwerwiegendes strafrechtliches Verhalten des Ausländers, das noch nicht zu einer
Verurteilung geführt hat, anknüpfen.
Letztendlich beinhaltet das Ausweisungsinteresse nach Nummer 9 auch eine
Auffangfunktion innerhalb des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, da
eine abschließende Aufzählung aller Interessen, die zur Ausweisung führen
können, nicht möglich und nicht zielführend wäre. Dabei ist davon auszugehen,
dass die Rechtsanwendung die Schwere des Ausweisungsinteresses nach
Nummer 9 in der Praxis ausfüllen und dabei das Gleichgewicht zu den
schwerwiegenden Ausweisungsinteressen z. B. nach Nummer 1 wahren wird. Im
Übrigen dürfte die bisherige Auslegung zu § 55 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG durch
die Praxis kaum auf § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E zu übertragen sein,
zumal sich die nunmehr gewählte Formulierung von der in § 55 Absatz 2
Nummer 2 AufenthG auch insoweit unterscheidet, als künftig im letzten Halbsatz
vorsätzliche schwere Straftaten in Bezug genommen werden.
21. Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass nach dem Wortlaut des § 2
Absatz 14 Nummer 2 AufenthG-E die Täuschung eines Ausländers über
seine Identität auch dann als konkreter Anhaltspunkt für die Annahme von
Fluchtgefahr gelten soll, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer
bevorstehenden Abschiebung steht?
Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem in § 2 Absatz 14 Nummer 2
AufenthG-E beschriebenen Verhalten und der bevorstehenden Abschiebung
kommt im Gesetzestext bereits durch die Verwendung des Präsens („täuscht“)
zum Ausdruck. Zudem wird in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu
§ 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG-E ausführlich dargelegt, dass das Verhalten
in Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung stehen muss
(Bundesratsdrucksache 642/14, S. 35).
Drucksache 18/4262 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die
Regelung in § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG-E für vereinbar mit den
Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union, angesichts dessen, dass sie zur
Inhaftierung von Schutzsuchenden führen kann, deren Rückführung in
den nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung zuständigen Staat
aus menschenrechtlichen Gründen verboten ist?
Die Voraussetzungen für eine Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung in den
für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat ergeben sich
unmittelbar aus Artikel 28 der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013).
Dem nationalen Gesetzgeber wurde lediglich die Aufgabe zugewiesen, mögliche
Anhaltspunkte zu regeln, auf deren Grundlage im Einzelfall eine Fluchtgefahr
angenommen werden kann (vgl. Artikel 2 Buchstabe n der Dublin-III-
Verordnung). Nach Artikel 28 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung ist eine Inhaftnahme
nur zulässig zum Zweck der Sicherstellung von Überstellungsverfahren. Sofern
eine Überstellung in den nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen
Mitgliedstaat nicht möglich ist und auch eine Überstellung in einen anderen
Mitgliedstaat nicht in Betracht kommt, bleibt auch kein Raum mehr für die
Inhaftnahme zum Zweck der Sicherung der Überstellung. Folglich kommt eine
Anordnung von Haft in diesen Fällen nicht in Betracht. Der in § 2 Absatz 15 Satz 2
AufenthG-E geregelte, mögliche Anhaltspunkt für die Annahme einer
Fluchtgefahr in Dublin-Fällen kommt somit nur zum Tragen, wenn die Überstellung in
einen anderen Mitgliedstaat überhaupt möglich ist, wobei das Vorliegen dieses
Anhaltspunktes auch dann nicht automatisch zu einer Inhaftnahme führen würde.
Es bedarf vielmehr einer eingehenden Prüfung der Fluchtgefahr unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Bundesratsdrucksache 642/14,
S. 34).
23. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die
Regelung in § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG-E für vereinbar mit dem
Bestimmtheitsgebot, angesichts dessen, dass die Inhaftierung unter
Heranziehung dieser Vorschrift von einer Prognoseentscheidung abhängt,
nämlich dass „Umstände […] konkret darauf hindeuten, dass [der Betroffene]
den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will“?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 22 ausgeführt, richtet sich die Inhaftnahme
im Rahmen von Dublin-Überstellungen nach Artikel 28 der Dublin-III-
Verordnung. Nach Absatz 2 dieser Regelung setzt die Inhaftnahme u. a. das Bestehen
einer erheblichen Fluchtgefahr voraus. Während der Begriff der „erheblichen“
Fluchtgefahr als Begriff des Europarechts autonom auszulegen ist, obliegt es
dem nationalen Gesetzgeber nach Artikel 2 Buchstabe n der Dublin-III-
Verordnung, Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr festzulegen. Der
Gesetzentwurf regelt in § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG-E insoweit einen spezifischen, nur
für die Inhaftnahme im Dublin-Verfahren relevanten, möglichen Anhaltspunkt.
Dieser setzt voraus, dass der Betroffene bereits in einem anderen Mitgliedstaat
einen Asylantrag gestellt hat, trotz entsprechender Belehrung gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 in das
Bundesgebiet eingereist ist und die Umstände seiner Feststellung im Bundesgebiet
konkret darauf hindeuten, dass er den für die Bearbeitung des Asylantrags
zuständigen Staat nicht (wieder) aufsuchen möchte. Insoweit kann insbesondere von
Bedeutung sein, wie und mit welcher Zielrichtung der Betroffene im Bundesgebiet
unterwegs ist. Zugleich gibt es Umstände, die gegen die Annahme einer
Fluchtgefahr sprechen, wie z. B. wenn sich der Ausländer nur kurzfristig –
beispielsweise zum Einkauf oder zum Besuch von Freunden – nach Deutschland begeben
hat. Welche Umstände im Einzelfall gegeben sind, ist objektiv nachprüfbar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4262Selbst wenn ein Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr gegeben ist,
tritt aber gleichwohl kein Automatismus bezüglich einer Inhaftnahme ein. Es
bedarf vielmehr stets der sorgfältigen Berücksichtigung aller weiteren Umstände
des Einzelfalles (vgl. die Antwort zu Frage 22). Die in diesem Zusammenhang
vorzunehmende Prognoseentscheidung im Hinblick darauf, dass sich der
Betroffene der Überstellung möglicherweise durch Flucht entziehen könnte, ist
bereits durch Artikel 28 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgegeben, der das
Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr zur Voraussetzung für die Inhaftnahme
macht.
24. Warum hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf davon
abgesehen, Alternativen zur Abschiebungshaft gesetzlich vorzusehen?
Die Prüfung milderer Mittel vor der Anordnung von Abschiebungshaft ist auch
schon im geltenden Recht verankert: § 62 Absatz 1 Satz 1 AufenthG stellt klar,
dass die Abschiebungshaft unzulässig ist, wenn der Zweck der Haft durch ein
milderes, ebenfalls ausreichendes Mittel erreicht werden kann. Mögliche
Alternativen zur Haft werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz zu § 46 Absatz 1 AufenthG benannt. Ob und inwieweit es darüber
hinaus ggf. zusätzlichen Regelungsbedarf im Hinblick auf die Alternativen zur
Haft gibt, wird die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der
Neufassung der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) und der Asylverfahrensrichtlinie
(RL 2013/32/EU) prüfen.
25. Wie unterscheidet sich der Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG-E
von der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung nach § 61 Absatz 2
AufenthG, und aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung
daran fest, beide Vorschriften nebeneinander bestehen zu lassen?
§ 62b AufenthG-E dient der Sicherstellung der Durchführbarkeit von konkret
geplanten Abschiebungsmaßnahmen. Die Vorschrift sieht zu diesem Zweck eine
auf maximal vier Tage begrenzte Unterbringung in einer speziellen
Hafteinrichtung vor, die der Ausländer nur im Fall der Abschiebung oder der freiwilligen
Ausreise verlassen darf. Aufgrund dessen bedarf der Ausreisegewahrsam auch
der Anordnung durch einen Richter.
Bei den in § 61 Absatz 2 AufenthG genannten Ausreiseeinrichtungen handelt es
sich dagegen um offene Einrichtungen. Sie sollen der besseren Erreichbarkeit
der Betroffenen für die Behörden und Gerichte und der Förderung der
freiwilligen Ausreise dienen.
26. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auf Grundlage des § 62b
AufenthG-E Minderjährige in Gewahrsam genommen werden können?
Wenn ja, aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die
Ingewahrsamnahme von Minderjährigen für vereinbar mit der UN-
Kinderrechtskonvention?
Wenn nein, wie wird dies rechtlich abgesichert?
Wie aus dem in § 62b Absatz 3 AufenthG-E enthaltenen Verweis auf § 62
Absatz 1 AufenthG deutlich wird, ist die Anordnung von Ausreisegewahrsam bei
einem Minderjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Kommt es
bei Beachtung dieser Anforderungen im Einzelfall zur Anordnung eines
Ausreisegewahrsams gegenüber einem Minderjährigen, sind bei dessen Vollzug nach
Maßgabe von § 62b Absatz 3 AufenthG-E i. V. m. § 62a Absatz 3 AufenthG
Drucksache 18/4262 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodealterstypische Belange zu berücksichtigen. Durch diese Vorgaben wird den
Anforderungen der UN-Kinderrechtskonvention nach Auffassung der
Bundesregierung Rechnung getragen (siehe auch Bundestagsdrucksache 18/316,
Antwort zu Frage 29a).
27. Wer trifft nach Auffassung der Bundesregierung die Entscheidung, ob und
ggf. wo eine Einrichtung zur Vollziehung des Ausreisegewahrsams
geschaffen wird, und wer trägt die Kosten für den Betrieb einer solchen
Einrichtung?
Nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung ist dies Aufgabe der Länder.
28. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch die Schaffung solcher
Einrichtungen entstehenden Kosten für den Bund, die Länder und ggf. die
Betreiber von Flughäfen ein?
Auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen ist es nicht möglich, die
Kosten valide zu schätzen. Dies hängt u. a. davon ab, ob die für den Vollzug des
Ausreisegewahrsams notwendigen Einrichtungen in jedem Fall neu geschaffen
werden müssen oder ob bereits bestehende Unterkünfte (nach § 15 Absatz 6
Satz 1 AufenthG) für den Ausreisegewahrsam genutzt werden können.
29. Wird der Bund die Kosten für den Betrieb solcher Einrichtungen
übernehmen?
Wenn ja, in welcher Höhe, nach welchen Modalitäten, und auf welcher
rechtlichen Grundlage?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bund wird keine Kosten für den Betrieb solcher Einrichtungen
übernehmen, da es sich um eine Aufgabe der Länder handelt (siehe auch die Antwort zu
Frage 27).
30. Trifft es zu, dass die Europäische Kommission die Bundesregierung
darauf hingewiesen hat, dass ein Rundschreiben des Auswärtigen Amts an
die Auslandsvertretungen zur Umsetzung des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13), mit
dem das Erfordernis des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse beim
Ehegattennachzug mit dem Assoziationsrecht EWG-Türkei für
unvereinbar erklärt wurde, nicht genüge, sondern eine Gesetzesänderung
erforderlich sei?
Die Europäische Kommission hat die Umsetzung der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 in der Sache Dogan (C-138/13) in
einem Pilotverfahren (3395/12/ELAR) überprüft. Am 13. Januar 2015 teilte die
Europäische Kommission mit, dass sie die Umsetzung der Dogan-Entscheidung
im Erlasswege für unzureichend hält. Das Pilotverfahren wurde geschlossen und
weitere Schritte (Vertragsverletzungsverfahren) vorbehalten. Zu den
Einzelheiten der im Pilotverfahren ausgetauschten Schriftsätze und Argumente verweist
die Bundesregierung auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 29 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/4001.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/426231. Warum hat die Bundesregierung davon abgesehen, in ihrem
Gesetzentwurf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 in der
Rechtsache Dogan (C-138/13) umzusetzen und das Erfordernis des
Nachweises einfacher Deutschkenntnisse im Visumsverfahren beim
Ehegattennachzug ganz oder zumindest entsprechend des Urteils des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 (OVG 7 B 22.14)
beim Nachzug zu Berechtigten nach dem Assoziationsabkommen EWG/
Türkei aufzuheben?
Soweit sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der
Rechtssache Dogan Anpassungsbedarf mit Blick auf eine stärkere
Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls ergeben hat, wurde die Entscheidung
durch entsprechende administrative Maßnahmen vorläufig in die Praxis
umgesetzt.
Die Bundesregierung prüft nach Abschluss des Pilotverfahrens zur
Umsetzung der Dogan-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg
vom 30. Januar 2015 (OVG 7 B 22.14) etwaigen gesetzlichen
Anpassungsbedarf beim Sprachnachweis zum Ehegattennachzug. Die Bundesregierung
beabsichtigt allerdings, gegen die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg
in Revision zu gehen.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]